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Beschluss

4 MB 38/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0901.4MB38.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 26. Juni 2017 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. – 5. vom 26. Mai 2015 – 6 A 97/15 – gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 16. März 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als mit ihr die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk in B-Stadt angefochten wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner 5/9 und die Antragsteller zu 6. – 9. je 1/9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsgegner 65 %, die Antragstellerin zu 6. 20 % und die Antragsteller zu 7. – 9. je 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. – 5. trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6. – 9. tragen diese jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt. Davon entfallen auf die Antragsteller: zu 1. 30.000 Euro zu 2. 30.000 Euro zu 3. und 4. 30.000 Euro zu 5. 7.500 Euro zu 6. 30.000 Euro zu 7. 7.500 Euro zu 8. 7.500 Euro zu 9. 7.500 Euro Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss. 2 Mit Allgemeinverfügung vom 7. Juli 2014 (im Folgenden: Einziehungsverfügung) entschied das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein: 3 1. Der Hafen B-Stadt wird als öffentlicher Hafen innerhalb der am 21. Mai 1993 bekannt gemachten Hafengrenzen mit Wirkung vom 01. Januar 2015 eingezogen. 4 2. Diese Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG). 5 3. Bis zum Baubeginn eines Schöpfwerkes wird das Hafensperrwerk als Entwässerungsanlage weiter betrieben. 6 4. Die Widmung von landseitigen Verkehrsflächen innerhalb der Hafengrenzen bleibt unberührt. 7 Hiergegen wurden Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht. 8 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2015 stellte der Antragsgegner den Plan für die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk in B-Stadt fest und ordnete die sofortige Vollziehung sowohl für die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk als auch für die Umlegung der Rückführungsleitung/Abwasserleitung der Seehundstation B-Stadt e.V. an. Im Entscheidungsteil des Beschlusses (Teil A) ist unter Ziffer 1.3 folgender „Vorbehalt“ aufgenommen: 9 1.3.1 Vorbehalt der Hafeneinziehung 10 Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht unter der Bedingung, dass der Hafen B-Stadt seine Funktion als öffentlicher Hafen im Sinne des § 140 LWG verloren hat. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Rückführleitung/Abwasserleitung der Seehundstation, die nördlich des Sperrwerks den Landesschutzdeich unterquert und in das Außentief (ehemaliger Hafenpriel) mündet. 11 Unter dem 2. April 2015 ordnete das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung mit Wirkung zum 1. Juni 2015 an. 12 Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Klagen mit Urteilen vom 19. Mai 2015 – 3 A 165/14 und 3 A 166/14 – ab. Hiergegen wurden Rechtsschutzverfahren (Berufung bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung) beim Senat anhängig gemacht. 13 Die Antragsteller erhoben am 26. Mai 2015 gegen den Planfeststellungsbeschluss bei dem Verwaltungsgericht Klage (6 A 97/15), über die erstinstanzlich noch nicht entschieden ist. 14 Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 1 MB 20/15 – stellte das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. – 5. gegen den Planfeststellungsbeschluss insoweit wieder her, als mit ihr die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk in B-Stadt angefochten wird. In den Gründen heißt es: 15 Die Rüge, es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ist gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Als Voraussetzung für eine behördliche Vollziehungsanordnung nennt die Vorschrift mithin ein öffentliches oder ein überwiegendes Vollzugsinteresse eines Beteiligten, das das Suspensivinteresse überwiegt; zugleich impliziert sie das Erfordernis der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dann, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit einer aufschiebenden Bedingung versehen ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einem anderen Abschnitt eines Gesamtvorhabens realisiert werden dürfen (Beschluss vom 13.06.2013 - 9 VR 3/13 -, zit. nach juris). Ein vergleichbarer Fall fehlender Dringlichkeit liegt auch hier vor. Der Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2015 ist hinsichtlich der Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk unter der ausdrücklichen „Bedingung“ ergangen, dass der Hafen B-Stadt seine Funktion als öffentlicher Hafen im Sinne des § 140 LWG verloren hat (Teil A, Ziffer 1.3.1 - Vorbehalt der Hafeneinziehung). Jener Bedingungseintritt, der nach der gewählten Formulierung - „...verloren hat“ - einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang voraussetzt, ist aktuell ersichtlich nicht erfüllt. Die Einziehungsverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein vom 07. Juli 2014 ist angefochten; gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist die hinsichtlich des Klagebegehrens einer Klägerin zugelassene Berufung von dieser eingelegt worden und bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 LB 9/15 unverändert anhängig. Zwar ist unter dem 02. April 2015 mit Wirkung vom 01. Juni 2015 die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung angeordnet worden; die (bloße) Vollziehbarkeitsanordnung zeitigt indessen nicht dieselben Wirkungen wie die nach der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Bedingung vorausgesetzte Bestandskraft der Hafeneinziehung. Die bei dieser Sachlage gleichwohl angeordnete sofortige Vollziehung des Sperrwerksumbaus in ein Schöpfwerk ist widersprüchlich und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Gefahr eines eventuell erforderlichen Rückbaus bei negativem Ausgang des Einziehungsverfahrens nicht geeignet, eine Dringlichkeit bereits jetzt anzunehmen. 16 Mit Urteilen vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 und 4 LB 23/15 – wies der Senat die zugelassenen Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 zurück. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2017 – 7 B 10.16 – zurück. 17 Unter dem 18. April 2017 ordnete der Antragsgegner abermals die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an, in diesem Fall ohne inhaltliche Beschränkung. 18 Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Die Klage der Antragsteller entfalte aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. April 2017 keine aufschiebende Wirkung. Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 komme keine über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Einziehung des Hafens B-Stadt hinausgehende Bindungswirkung zu. Die materielle Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erfasse lediglich die Entscheidung über den Streitgegenstand, wie sie sich aus dem Entscheidungssatz ergebe. Zwar lasse der Tenor des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 keine zeitliche Begrenzung erkennen. Jedoch ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses offensichtlich und eindeutig, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. – 5. nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung des Hafens B-Stadt bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses allein deshalb die Dringlichkeit abgesprochen, weil dieser unter der „Bedingung“ der Hafeneinziehung erlassen worden sei und die Bedingung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Hafeneinziehung eintrete. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss nicht mit der Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hafeneinziehung hinaus auseinandergesetzt. Die Anträge seien jedoch unbegründet. Mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Interesse am Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht. 19 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 entfalte weiterhin Bindungswirkung. 20 Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Sachverhalt habe sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Hätte er – der Antragsgegner – eine Änderung des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, wäre Grundlage für die sofortige Vollziehung weiterhin die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Planfeststellungsbeschluss. Wenn man die damalige Begründung mit der jetzigen Situation vergleiche, müsse man zugestehen, dass die Begründung zumindest in Teilen nicht mehr aktuell sei. Da das Nachschieben von Gründen nicht so ohne weiteres möglich sei, habe er – der Antragsgegner – sich entschieden, eine neue Anordnung mit aktualisierter Begründung zu erlassen. II. 21 Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) teilweise Erfolg. 22 1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. – 5. ist im Wesentlichen begründet. 23 Der Behörde ist es nach einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht grundsätzlich (d.h. von dem hier nicht gegebenen Fall des Begründungsmangels abgesehen; vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris Rn. 30, und vom 21. Mai 1992 – 4 M 44/92 –, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 172; Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 154) verwehrt, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes selbst bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut anzuordnen; sie kann unter dieser Voraussetzung eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes grundsätzlich nur in dem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erreichen. Ordnet sie gleichwohl die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes erneut an, ist auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung allein wegen der Nichtbeachtung der Bindungswirkung des Gerichtsbeschlusses wiederherzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000 – 3 M 561/00 –, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 172, Funke-Kaiser, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, § 4 Rn. 370; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2007 – 7 TG 501/07 –, juris Rn. 11; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 80 Rn. 443: Feststellung der aufschiebenden Wirkung). 24 a) Eine die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung hindernde Sperrwirkung ist hier gegeben, soweit der Planfeststellungsbeschluss die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk vorsieht. In diesem Punkt hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt. 25 Der Beschluss hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Einziehungsverfügung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 bestandskräftig geworden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehen. Eine solche Bedingung findet sich in der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 nicht. Der Tenor ist eindeutig formuliert und enthält keine Unklarheiten. 26 Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde als das Gericht gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat. Offensichtlich ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie sich unschwer aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten und aus jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar ist. Entscheidend ist, dass den Beteiligten aus einer solchen Konstellation heraus die Unrichtigkeit ohne weiteres auffällt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 2 O 154/09 –, juris Rn. 19 m.w.N.). 27 Nach diesen Maßstäben weist der Beschluss vom 20. Oktober 2015 keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO auf. Zwar wird in den dortigen Gründen ausgeführt, dass ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses mangels Bestandskraft der Einziehungsverfügung zu verneinen ist. Die Gründe gehen jedoch mit keinem Wort auf den – aus der damaligen Sicht hypothetischen – Fall ein, dass sämtliche Klagen gegen die Einziehungsverfügung rechtskräftig abgewiesen werden sollten. Insbesondere findet sich in den Gründen keine darauf bezogene Interessenabwägung. Es fehlt daher ein Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht die zeitliche Reichweite seiner Entscheidung begrenzen und die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ab Bestandskraft der Einziehungsverfügung ermöglichen wollte. 28 Eine nachträgliche Änderung der Entscheidungsformel, die über § 118 Abs. 1 VwGO hinausgeht, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2007 – 8 B 30/07 –, juris Rn. 10; vgl. auch Clausing, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 121 Rn. 51). Der Antragsgegner ist daher an die zeitlich unbeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 gebunden und auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Um in diesem Verfahren veränderte Umstände geltend machen zu können, bedarf es keiner erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung. 29 b) Soweit der Planfeststellungsbeschluss über die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk hinaus weitere Maßnahmen vorsieht, hat die Beschwerde der Antragsteller zu 1. – 5. keinen Erfolg. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage in dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 nicht angeordnet worden. 30 2. Die Beschwerde der Antragsteller zu 6. – 9. ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ist in dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 nicht angeordnet worden. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO. 32 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 34. 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zutreffende Begründung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2015 Bezug genommen. 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).