Urteil
B 5 K 21.255
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie den entsprechenden Vorschriften der Bayerischen Verfassung ist es vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird (hier maßgebliche Landesnorm des Art. 36 Abs. 6 S. 1 BayBesG, Parallelbestimmung § 40 Abs. 5 S. 1 BBesG für Bundesbeamte). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen im Beamtenverhältnis besteht der Anspruch nicht für den Elternteil, der als Beamter Barunterhalt für das vom anderen Elternteil betreute Kind zahlt, und dieser andere Elternteil neben dem Kindergeld auch Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung bezieht. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
3. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Beamtenbesoldung gem. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er hier rechtmäßig ausgeübt, wenn er sich das sozialpolitische Ziel des Gesetzgebers beim Kindergeld, die Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat, bei der Besoldungsgesetzgebung zu Eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Besoldung eines den Familienzuschlag nicht erhaltenden, geschiedenen Beamten ist auch nicht unter Berücksichtigung anderer Normen des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung – allen voran Art. 6 GG und Art. 124 BV (Ehe und Familie) sowie Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV (Sozialstaatsprinzip) – verfassungswidrig. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie den entsprechenden Vorschriften der Bayerischen Verfassung ist es vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird (hier maßgebliche Landesnorm des Art. 36 Abs. 6 S. 1 BayBesG, Parallelbestimmung § 40 Abs. 5 S. 1 BBesG für Bundesbeamte). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteilen im Beamtenverhältnis besteht der Anspruch nicht für den Elternteil, der als Beamter Barunterhalt für das vom anderen Elternteil betreute Kind zahlt, und dieser andere Elternteil neben dem Kindergeld auch Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung bezieht. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 3. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Beamtenbesoldung gem. Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu. Diesen hat er hier rechtmäßig ausgeübt, wenn er sich das sozialpolitische Ziel des Gesetzgebers beim Kindergeld, die Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat, bei der Besoldungsgesetzgebung zu Eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden hat. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Besoldung eines den Familienzuschlag nicht erhaltenden, geschiedenen Beamten ist auch nicht unter Berücksichtigung anderer Normen des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung – allen voran Art. 6 GG und Art. 124 BV (Ehe und Familie) sowie Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 S. 1 BV (Sozialstaatsprinzip) – verfassungswidrig. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a. Der in der mündlichen Verhandlung letztlich gestellte Klageantrag ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO – verbunden mit einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hinsichtlich des ergangenen Widerspruchsbescheides – statthaft. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten auch dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klage auf Feststellung erheben, ihre Alimentation sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Teilt das Verwaltungsgericht diese Beurteilung, so muss es nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Besoldungsgesetzes einholen, das die Dienstbezüge festlegt. Demnach wird den Beamten im Erfolgsfall zugemutet, abzuwarten, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat. Aufgrund der Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) ist dieser Weg trotz des damit verbundenen Zuwartens auf ein Tätigwerden des Gesetzgebers mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar (vgl. BVerwG, U.v. 20.03.2008 – 2 C 49.07 – juris Rn. 29; OVG NRW, U.v. 12.02.2014 – 3 A 155/09 – juris Rn. 29). Eine wirtschaftliche Notlage, die – gegebenenfalls mit der Folge der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO – möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht vorläufige Zahlungen in Betracht kommen lassen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 20.03.2008 – 2 C 49.07 – juris Rn. 29, 22), ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass er nicht von einer falschen Anwendung der einschlägigen Gesetzesregelungen durch den Beklagten, sondern von deren Ergänzungsbedürftigkeit ausgehe. Mithin ergibt sich die von ihm erstrebte Besoldungserhöhung nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Sein Rechtsschutzziel kann er auch deshalb nicht mit der allgemeinen Leistungsklage erreichen (vgl. Happ in Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 42 Rn. 67a m.w.N.). b. Die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung nach § 91 VwGO stellt sich vorliegend nicht. Ursprünglich mit Schriftsatz vom 08.03.2021 hatte der Kläger die „Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung“ unter Berücksichtigung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen beantragt. Selbst wenn man diesen Antrag entsprechend seines Wortlauts als Verpflichtungsklage verstehen wollte und nicht nach dem schon in der damaligen Begründung klar zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO als Feststellungsantrag auslegen wollte (vgl. BVerwG, U.v. 21.02.2019 – 2 C 50/16 – juris Rn. 22 ff., 27), liegt bereits gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vor. Selbiges gilt auch hinsichtlich der inkludierten Anfechtungsklage bezüglich des Widerspruchbescheides vom 18.02.2021. Die Klageschrift des damals nicht anwaltlich vertretenen Klägers ging in ihrer Begründung auf den Widerspruchsbescheid ein und enthielt ihn zudem als Anlage, sodass bei wohlwollender Auslegung nach § 88 VwGO von Beginn an auch der Widerspruchsbescheid Klagegegenstand war. Im Übrigen wäre eine Klageänderung hier nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, da sich der Beklagte auf die geänderte Klage eingelassen hat sowie die Änderung sachdienlich ist. c. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der begehrten Feststellung. Dem Feststellungsinteresse steht insbesondere nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Zeitraum vollständig in der Vergangenheit liegt. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine rückwirkende Korrektur für diejenigen Beamten erforderlich, die ihre Ansprüche zeitnah gerichtlich geltend gemacht haben (vgl. BVerfG, B.v. 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 – juris Rn. 71; BVerwG, U.v. 17.12.2008 – 2 C 42/08 – juris Rn. 13), wie es vorliegend mit der Klage vom 08.03.2021 gegeben ist. Zudem ist nicht völlig ausgeschlossen, dass für den Fall eines stattgebenden Normenkontrollantrags der Gesetzgeber die Besoldung rückwirkend für den streitgegenständlichen Zeitraum allgemein anhebt. Auf die in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten aufgeworfene Frage einer konkreten Wiederholungsgefahr kommt es demnach nicht an. Dass der Kläger die in den streitgegenständlichen Zeitraum fallenden Bezügemitteilungen mit Ausnahme der Nr. 88 nicht angefochten hat, schließt das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht aus. Bezügemitteilungen sind nämlich keine Verwaltungsakte (st. Rspr., vgl. BayVGH, U.v. 13.02.2014 – 14 B 12.1682; OVG NRW, U.v. 16.06.2000 – 12 A 2624/08 – beide juris), erwachsen somit nicht in Bestandskraft und entfalten daher auch keine Bindungswirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 43 Rn. 15). Die Besoldungshöhe ist also auch noch nach Ablauf eines Monats seit Erlass der jeweiligen Bezügemitteilung gerichtlich überprüfbar. d. Vor Erhebung der Feststellungsklage war auch kein Vorverfahren für die im streitgegenständlichen Zeitraum liegenden Bezügemitteilungen durchzuführen. Gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG, § 54 Abs. 2 BeamtStG ist zwar im Beamtenrecht auch in Fällen von Feststellungsklagen grundsätzlich ein Vorverfahren verpflichtend. Aber die Landesnorm des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und HS 2 AGVwGO macht hiervon eine Ausnahme dahingehend, dass in beamtenrechtlichen Angelegenheiten in Bayern fakultativ ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden kann, mithin es nicht obligatorisch ist. Der Kläger konnte daher einerseits zulässigerweise gegen die Bezügemitteilung Nr. 88 erst Widerspruch erheben und später klagen, brauchte andererseits bezüglich der übrigen in den streitgegenständlichen Zeitraum fallenden Bezügemitteilungen aber kein behördliches Vorverfahren zu betreiben. 2. Die Klage ist unbegründet. Die dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von August 2020 bis einschließlich Februar 2023 auf Grundlage des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) gewährte Besoldung genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation für einen Beamten der Besoldungsgruppe A14. Eine Feststellung, dass seine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen sei, scheidet daher ebenso aus wie die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, da dieser rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Festzuhalten ist zunächst, dass der Kläger seine Besoldung nicht per se als zu niedrig ansieht, sondern erst unter Berücksichtigung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen für seine fünf Kinder bemängelt. Er meint, dass für die amtsangemessene Alimentation auf sein Nettoeinkommen nach Abzug des Barunterhalts abzustellen sei. Er sieht es vor allem als kritisch an, dass seine geschiedene Ehefrau, in deren Wohnung die fünf gemeinsamen Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, die kinderbezogenen Besoldungsbestandteile zur Gänze erhalte und er zusätzlich Barunterhalt in erheblicher Höhe leisten müsse. Dies sei gerade bei hochbesoldeten Elternteilen mit mehr als zwei gemeinsamen Kindern problematisch und insoweit auch noch nicht verfassungsgerichtlich geklärt. a. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 33 Abs. 5 GG sowie den entsprechenden Vorschriften der Bayerischen Verfassung vereinbar, dass ausschließlich derjenige Elternteil den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags erhält, dem das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts gewährt wird. Dies gilt namentlich für die hier maßgebliche Landesnorm des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung (Gesetz vom 05.08.2010, GVBl. S. 410, 764, in der Fassung des Gesetzes vom 18.05.2018, GVBl. 2018, S. 286). Nach Art. 36 Abs. 3 Satz 1 BayBesG wird einem Beamten der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags für ein Kind gewährt, für das ihm Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. Demnach hat der Gesetzgeber diesen Teil der Besoldung an die Kindergeldberechtigung geknüpft. Der Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag hängt ausschließlich davon ab, ob für das jeweilige Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Beide Leistungen dienen dem einheitlichen sozialpolitischen Zweck des Familienlastenausgleichs (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B.v. 13.02.2007 – 2 B 65.06 – juris Rn. 6 m.w.N.). Der kinderbezogene Familienzuschlag soll den erhöhten Alimentationsbedarf zur Bestreitung des Kindesunterhalts decken (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 01.09.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 13). Für den Fall, dass die Eltern, wie vorliegend gegeben, getrennt leben oder geschieden sind und beide Elternteile aufgrund einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst den kinderbezogenen Familienzuschlag erhalten können, trifft Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG eine Konkurrenzregelung für den Familienzuschlag, die eine doppelte Deckung desselben Bedarfs aus öffentlichen Kassen verhindern soll: Dem Beamten steht der Anspruch auf den Familienzuschlag nur zu, wenn er für das jeweilige Kind Kindergeld erhält. Dies setzt regelmäßig voraus, dass er die Betreuungsleistungen für das Kind tatsächlich übernommen hat, d.h. dieses in seinem Haushalt lebt (vgl. § 3 Abs. 1, 2 BKGG). Demzufolge besteht der Anspruch nicht, wenn der Beamte Barunterhalt für das vom anderen Elternteil betreute Kind zahlt, und dieser neben dem Kindergeld Familienzuschlag oder eine entsprechende Leistung bezieht (so zum Ganzen bzgl. § 40 BBesG: BVerwG, B.v. 08.06.2011 – 2 B 76/11 – juris Rn. 5 f. mit zahlreichen w.N.). aa. Die Vereinbarkeit von § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG – der Parallelbestimmung zu Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG für Bundesbeamte – mit Art. 3 GG und Art. 33 Abs. 5 GG hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach bejaht (BVerwG, B.v. 08.06.2011 a.a.O.; U.v. 19.02.2009 – 2 C 107/07; U.v. 01.09.2005 – 2 C 24.04 – jeweils juris). Im Urteil vom 01.09.2005 führte es hierzu unter Rn. 21-25, 27 f. aus: „Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; 81, 363 ; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 – BVerwG 2 A 2.85 – Buchholz 235 § 19 a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 – BVerwG 2 C 41.90 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 – BVerwG 2 C 29.04 – ), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind. Dabei hat der Gesetzgeber als hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 – BVerwG 2 C 27.95 – BVerwGE 101, 116 ). Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 – BVerwG 2 C 65.86 – Buchholz 240.1 Nr. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O.). Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 22. März 1990 – BVerwG 2 C 11.89 – Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 m.w.N. und vom 25. April 1996, a.a.O.). Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags oder die – an dessen Stelle tretende – sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt, dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 – BVerwG 2 C 41.90 – Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01 – NVwZ 2004, 336). Bei der Kindergeldregelung ging es dem Gesetzgeber darum, diese Leistung ungeteilt demjenigen zukommen zu lassen, der die Betreuung des Kindes tatsächlich übernommen hat. Dieses sozialpolitische Ziel hat sich der Besoldungsgesetzgeber zu Eigen gemacht und den Anspruch auf den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags an den Bezug des Kindergeldes gebunden. Damit trägt die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG den finanziellen Folgen der tatsächlichen Personensorge Rechnung. Sie knüpft an die durch die Haushaltsgemeinschaft vorgegebene Lebens-, Bedarfs- und Finanzierungsgemeinschaft an. Von dieser Situation des Kindergeld- und Familienzuschlagsberechtigten unterscheidet sich die Situation des Barunterhaltsverpflichteten, der das Kind nicht betreut. Soweit das Kind in die Wohngemeinschaft integriert ist, kann der Gesetzgeber davon ausgehen, dass das Kindergeld und der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags unmittelbar und in voller Höhe dem Kind zugute kommen und vollständig eingesetzt werden, um den Lebensbedürfnissen des Kindes gerecht zu werden. Dagegen würden diese Einkünfte, wenn sie dem Barunterhaltsverpflichteten zuflössen, nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung der Unterhaltszahlung in entsprechender Höhe führen (vgl. § 1602 ff. BGB). Die Differenzierung der Familienzuschlagsberechtigung unter dem Gesichtspunkt der Kindergeldberechtigung ist somit nicht willkürlich und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.“ „§ 40 Abs. 5 BBesG ist mit dem nach Art. 33 Abs. 5 GG als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums geschützten Alimentationsprinzip vereinbar. Zwar genügt die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern grundsätzlich erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwGE 121, 91 ). Von diesen den Alimentationsmehrbedarf auslösenden Gegebenheiten unterscheidet sich die Lage des barunterhaltsverpflichteten Elternteils, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Dieser ist, wenn der andere Elternteil ebenfalls berufstätig ist, nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, ohne Rücksicht auf seine eigene individuelle Leistungsfähigkeit und auf Zuwendungen Dritter an das Kind – auch in Form des Betreuungsunterhalts – den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beachtenswerten Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken. Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfGE 53, 257 ; BGH, Beschluss vom 21. März 1979 – IV ZB 136/78 – BGHZ 74, 86 – Anlage 10).“ Diesen Ausführungen schließt sich das hiesige Gericht für den streitgegenständlichen Fall vollumfänglich an. Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG ist mit § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG im Wesentlichen wortgleich und inhaltlich identisch. Die Gesetzesbegründung der bayerischen Regelung nimmt zudem auf die Bundesrechtsnorm Bezug (LT-Drs. 16/3200, S. 338). Andere Bundesländer haben wiederum entsprechende Besoldungsbestimmungen. Daher können die zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen (siehe u.a. oben und BVerfG, B.v. 19.11.2003 – 2 BvR 1476/01), welche die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG bzw. entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen bejahen, auch auf die bayerische Rechtslage, konkret Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG, übertragen werden. Nähere Ausführungen erübrigen sich daher hierzu. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Fall eines Oberregierungsrats (Besoldungsgruppe A14) mit drei bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden gemeinsamen Kindern zu Grunde lag, auch die Konstellation von mehr als drei Kindern (dort explizit Rn. 28) und einer vergleichsweisen hohen Besoldung im Blick, ist daher auch insoweit auf den vorliegenden Fall übertragbar. bb. Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz der Bayerischen Verfassung (Art. 118 Abs. 1 BV) und das dortige Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV), die im Wesentlichen denen des Grundgesetzes entsprechen. Insoweit wird entsprechend auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Ergänzend ist auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 27.04.2015 (Vf. 6-VII-13 – juris Rn. 24 ff., 34 ff.) zu verweisen. Dort heißt es unter Rn. 28 f. und 36 f.: „Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Mehraufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflichtung, die dem Beamten obliegenden Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG vom 22.3.1990 BVerfGE 81, 363/378; vom 24.11.1998 BVerfGE 99, 300/316). Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2) ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Beamten einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft zu decken (BVerfGE 81, 363/380; 99, 300/321; BVerwG vom 17.6.2004 BVerwGE 121, 91/98, jeweils zu § 40 Abs. 2 BBesG). … Der Gesetzgeber konnte ohne Verfassungsverstoß den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags dem tatsächlich das Kind betreuenden Unterhaltsleistenden durch die Bindung des Anspruchs an den Kindergeldbezug zuweisen. Die angegriffenen Regelungen stellen auf die Haushaltsgemeinschaft zwischen Unterhaltsleistendem und Unterhaltsempfänger ab. Nach diesem sogenannten Obhutsprinzip werden kinderbezogene staatliche Leistungen demjenigen gewährt, der das Kind in seiner Obhut hat, es also betreut, erzieht und versorgt (vgl. BT-Drs. 13/1558 S. 165 zu § 3 Abs. 2 BKGG). Die Berücksichtigung des Obhutsprinzips als Merkmal der Leistungsgewährung im Besoldungs- und Kindergeldrecht ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gilt zum einen für die gesetzgeberische Entscheidung, bei mehreren potenziellen Kindergeldberechtigten das Kindergeld an denjenigen zu zahlen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, weil dieser regelmäßig den Hauptteil der kindbedingten Belastungen trägt; die Anknüpfung an die Haushaltszugehörigkeit dient zudem in zulässiger Weise der Verfahrensvereinfachung, weil sich das Vorliegen dieses Merkmals als Leistungsvoraussetzung unschwer feststellen lässt (vgl. BFH vom 10.11.1998 – VI B 125/98 – juris Rn. 11; vom 14.12.2004 – VIII R 106/03 – juris Rn. 22, 31). Sachgerechte sozialpolitische Gründe, die einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließen, sprechen aber auch für die Entscheidung des Gesetzgebers, bei mehreren im öffentlichen Dienst beschäftigten Unterhaltspflichtigen den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags demjenigen zukommen zu lassen, der die Obhut und damit die Betreuungsleistung für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG vom 19.11.2003 NVwZ 2004, 336; BVerwG vom 8.6.2011 – 2 B 76.11 – juris Rn. 8).“ „Soweit es um die Angemessenheit der Alimentation des Beamten geht, können aus dem Umstand, dass er Barunterhalt für ein Enkelkind leistet, verfassungsrechtliche Pflichten für den Besoldungs- oder Versorgungsgesetzgeber nicht abgeleitet werden. Aus dem Alimentationsprinzip folgt kein Anspruch des Beamten auf Besoldung in einer bestimmten Höhe und in einer bestimmten Form (BVerfG vom 12.2.2003 BVerfGE 107, 218/237 f.); vielmehr steht dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu Höhe und Struktur der Besoldung zu. Der Besoldungs- und Versorgungsgesetzgeber bewegt sich innerhalb dieses Spielraums, wenn er den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags an die Entscheidung über die Gewährung des dem gleichen Zweck dienenden Kindergeldes koppelt und ihn nur einem Berechtigten gewährt, der mit seinem (Enkel-)Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt (BVerwG vom 18.6.2013 – 2 B 12.13 – juris Rn. 16). Das Alimentationsprinzip gewährleistet nur den Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt und gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanzielle Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfG vom 28.2.1980 BVerfGE 53, 257/307; BVerwG vom 8.6.2011 – 2 B 76.11 – juris Rn. 8).“ Dieser Entscheidung lag zwar ein Fall des kindergeldbezogenen Familienzuschlags für ein Enkelkind zu Grunde. Sie ist aber von ihrer Grundaussage her uneingeschränkt auf die vorliegende Konstellation übertragbar, wie sich aus den Zitaten unzweifelhaft ergibt. b. Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG sowie den entsprechenden Regelungen der Bayerischen Verfassung ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, den Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum auf andere Art und Weise als durch eine andere Aufteilung des kinderbezogenen Familienzuschlags (oben Buchst. a.) höher zu besolden – bspw. durch einen zusätzlichen Besoldungszuschlag für einen Beamten, dessen geschiedene Ehefrau den kinderbezogenen Familienzuschlag erhält und der seinen aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern barunterhaltspflichtig ist. Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsspielraum (stRspr; vgl. BVerfG, U.v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 – juris Rn. 114 m.w.N.). Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, haben die Gerichte nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfG, B.v. 04.04.2001 – 2 BvL 7/98 – juris Rn. 34 m.w.N.). Unter Gleichheitsaspekten können Gerichte, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Sachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, B.v. 06.05.2004 – 2 BvL 16/02 – juris Rn. 42 m.w.N.). Dies gilt zumal dann, wenn vom Gesetzgeber – wie hier – zusätzlich Besoldungsdifferenzierungen zugunsten bestimmter familiärer Sondersituationen (zwei geschiedene, verbeamtete Elternteile mit fünf bei ihrer Mutter lebenden Kindern) gefordert werden. Dem Gesetzgeber steht es – im Hinblick sowohl auf Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV als auch auf Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 118 Abs. 1 BV – insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfG, B.v. 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 – juris Rn. 85, 139 m.w.N.). Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (so zum Ganzen auch BVerfG, U.v. 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 – juris Rn. 69 m.w.N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt die Besoldung des Klägers weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV. aa. Maßgeblich ist nicht das Nettoeinkommen nach Abzug des individuellen Barunterhalts. Der Kläger bemängelt die Höhe seines Nettoeinkommens nach Abzug des für seine fünf Kinder zu leistenden individuellen Barunterhalts. Er vergleicht diesen Saldo u.a. mit dem eines alleinstehenden Beamten seiner Besoldungsgruppe sowie einem alleinstehenden Angestellten, der Mindestlohn erhält, und folgert aus der Differenz die Auszehrung seiner familienneutralen Bezügebestandteile. Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschreitet, wenn er Beamten zumutet, für den Unterhalt ihres dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile ihres Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken (so BVerfG, B.v. 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 – juris Rn. 30). Diese Grenze ist vorliegend aber nicht überschritten. Denn für die vergleichende Betrachtung ist nicht auf das Nettoeinkommen nach Abzug des individuell vereinbarten Barunterhalts abzustellen. Vielmehr ist die um Steuern und private Krankenversicherung sowie den abstrakten familiären Unterhaltsbedarf bereinigte Bruttovergütung maßgeblich. Der Besoldungsgesetzgeber muss also betrachtet auf die gesamte Familie die bei der jeweiligen Kinderzahl typischerweise anfallenden Unterhaltskosten angemessen ausgleichen. Dies hat der bayerische Gesetzgeber letztlich mit den in ihrer Höhe gestaffelten Familienzuschlägen der Stufen 2 ff. unter Einbeziehung des Kindergeldes (vgl. BVerfG, B.v. 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 u.a. – juris Rn. 63 a.E.) getan. Aus der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung lässt sich entgegen der klägerischen Ansicht nicht folgern, dass der im konkreten Einzelfall geleistete Barunterhalt relevant wäre. Die dortigen Aussagen sprechen in ihrem Kontext vielmehr für eine abstrakte, familienbezogene Betrachtung der tatsächlichen Unterhaltslasten (u.a. BVerfG, B.v. 04.05.2020 – 2 BvL 6/17 u.a.; U.v. 06.03.3007 – 2 BvR 556/04; B.v. 24.22.1998 – 2 BvL 26/91 u.a.; B.v. 30.03.1977 – 2 BvR 1039 u.a. – jeweils juris). Dies wird auch dadurch untermauert, dass das Bundesverfassungsgericht selbst das sog. „95%-Perzentil“ heranzieht, also „die statistischen Ausreißer, die auf besonderen Ausnahmefällen beruhen mögen“, außer Betracht lässt (vgl. BVerfG, B.v. 04.05.2020 – 2 BvL 4/18 – Rn. 59). Darüber hinaus ist der individuell zu leistende Barunterhalt gegenüber der Besoldungsfestsetzung nachrangig. Andernfalls würden familienrechtliche Gesetze und die diesbezügliche Rechtsprechung über die Besoldungshöhe bestimmen, also letztlich zivilrechtliches einfaches Gesetzes- und Richterrecht über die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung entscheiden. Etwaige unterhaltsrechtliche Ungerechtigkeiten sind nicht durch eine höhere Besoldung, sondern durch Anpassungen im Familienrecht zu korrigieren. Es liegt vorliegend auch gerade kein Fall vor, bei dem ausnahmsweise ein relevanter kinderbezogener Mehrbedarf bei den getrenntlebenden Elternteilen – verglichen mit zusammenlebenden Elternteilen – entsteht, wie er beim sog. paritätischen Wechselmodell vor allem durch den Doppelwohnsitz der Kinder gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 27.03.2014 – 2 C 2/13 – juris). Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, hätte er zwar im streitgegenständlichen Zeitraum gerne eine größere Wohnung gehabt, sich letztlich aber mit einer ca. 75 qm großen Zweizimmerwohnung mit Wohnküche begnügt. Seine drei jüngsten Kinder hätten jedes zweite Wochenende und im Monat ca. drei Mal unter der Woche bei ihm übernachtet. Da demnach hier gerade kein paritätisches Wechselmodell praktiziert wurde, war nicht darüber zu entscheiden, ob es bei einem solchen Modell von Verfassungs wegen geboten ist, den vornehmlich durch den Doppelwohnsitz der Kinder verursachten erheblichen Mehrbedarf besoldungsrechtlich auszugleichen, oder Art. 36 BayBeamtVG entsprechend auszulegen (vgl. BVerwG, U.v. 27.03.2014 a.a.O.). Das Getrenntleben der Elternteile zieht zwar zwangsläufig gewisse Mehraufwendungen nach sich. Diese halten sich jedoch – auch vorliegend – in einem Rahmen, der die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht überschreitet. Hierfür spricht auch, dass der Kläger als wesentlichen Mehraufwand gegenüber dem Zusammenleben den zu leistenden Barunterhalt in der mündlichen Verhandlung benannte und nicht etwa mit dem Übernachten verbundene Zusatzkosten. Eine besoldungsrechtliche, über den Familienzuschlag hinausgehende Alimentierung eines asymmetrischen Wechselmodells, wie es der Kläger für seine familiäre Lebenssituation bezeichnet hat, mag möglicherweise familienpolitisch wünschenswert sein, ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten. Aufgrund seiner vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten ließe sich ein paritätisches Wechselmodel zudem besoldungsrechtlich schwerlich abbilden. Eine detaillierte Differenzierung ist nicht angezeigt. Es würde vielmehr das Besoldungsrecht nicht nur überfrachten, die vielgestaltigen Modelle der privaten Lebensführung und deren individuelle Faktoren abzubilden, sondern die subjektive Ausgestaltung der persönlichen Lebensmodelle hätte auch einen ihm nicht zustehenden Einfluss auf die Besoldungshöhe. Diese vielfältigen, individuellen Kriterien wären schwer verwaltungsmäßig zu erfassen und deren Vorliegen zu kontrollieren, sodass es auch deshalb gerechtfertigt erscheint, sie im Rahmen der Besoldung nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber überschreitet seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht, wenn er sich dafür entscheidet, diese Gesichtspunkte erst im Rahmen der nachgelagerten familienrechtlichen Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Vorliegend ist eine abstrakte, familienbezogene Betrachtung der Unterhaltslasten auch deshalb angezeigt, weil beide Elternteile Besoldungs- bzw. Versorgungsleistungen aus einem (ehemaligen) Beamtenverhältnis im streitgegenständlichen Zeitraum bezogen haben und beide für ihre gemeinsamen Kinder zu sorgen hatten. Zudem resultiert der seitens des Klägers geschuldete Barunterhalt aus einem gerichtlichen Vergleich. Auch wenn vieles dafürspricht, dass er im Ergebnis der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspricht, ist dies nicht gesichert. bb. Selbst wenn das Nettoeinkommen des Klägers nach Abzug des individuellen Barunterhalts der Betrachtung zu Grunde zu legen wäre, läge kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz und das Alimentationsprinzip vor. Von einer evidenten Sachwidrigkeit der relevanten Besoldungsbestimmungen kann angesichts der weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sowie der obigen und der folgenden Gesichtspunkte nicht ausgegangen werden. Der Kernbestand des Anspruchs des Beamten auf standesgemäßen Unterhalt, der Inhalt des Alimentationsprinzips ist, ist ebenfalls nicht verletzt. Denn es gibt stichhaltige Gründe für die bestehenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (s.o.). Zudem ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gehalten, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BayVerfGH, E.v. 27.04.2015 – Vf. 6-VII-13 – juris Rn. 37; BVerwG, U.v. 01.09.2005 – 2 C 24.04 – juris Rn. 28). Nach dem bürgerlichen Unterhaltsrecht ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht verpflichtet, ohne Rücksicht auf seine eigene individuelle Leistungsfähigkeit Unterhalt zu leisten (vgl. BVerwG, U.v. 01.09.2005 a.a.O.; BVerwG, B.v. 08.06.2011 – 2 B 76/11 – juris Rn. 8 ff.). Das bürgerliche Unterhaltsrecht hat verschiedene Instrumente, um einen angemessen Lastenausgleich zu gewährleisten. So gibt es dort neben dem Selbstbehalt den Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltsverpflichteten und seinen unterhaltsberechtigten Kindern gewährleistet (vgl. Düsseldorfer Tabelle Anm. 5 f.). Zudem erfolgt im Unterhaltsrecht nicht nur eine Anrechnung des Kindergeldes (§ 1612b BGB), sondern zumindest auch ein gewisser Ausgleich der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile dahingehend, dass sie dem für die Unterhaltsbemessung relevanten Einkommen des Empfängers – hier also der Exfrau des Klägers – zugerechnet werden (vgl. BGH, B.v. 07.02.2018 – XII ZB 338/17 – juris Rn. 29 ff.); eine darüberhinausgehende Auskehr der kinderbezogenen Besoldungsbestandteile ist im Unterhaltsrecht auch in Ansehung des Alimentationsprinzips verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, B.v. 11.02.2020 – 1 BvR 2297/18 – juris). Auch der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass seine ehemalige Ehefrau in geringer Teilzeit, der Kläger hingegen Vollzeit gearbeitet habe, wodurch sie erst die vollen Familienbezüge erhalten habe, ändert nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung. Vor allem Art. 36 Abs. 6 Satz 4 BayBesG, der eine Teilzeitkürzung nach Art. 6 BayBesG ausschließt, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG voll beschäftigt ist, ist aufgrund der obigen Aspekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. c. Die Besoldung des Klägers ist auch nicht unter Berücksichtigung anderer Normen des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung – allen voran Art. 6 GG und Art. 124 BV (Ehe und Familie) sowie Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz1 GG und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (Sozialstaatsprinzip) – verfassungswidrig. Einen Zusammenhang mit dem Alimentationsprinzip hat das Bundesverfassungsgericht für Beamtenfamilien zwar dahingehend anerkannt, dass Art. 6 GG und das Sozialstaatsprinzip als Direktiven auf den Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers einwirken können (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 81, 363 ). Umgekehrt lässt sich aber auch unter Einbeziehung insbesondere dieser Verfassungsnormen aufgrund der obigen Gesichtspunkte keine evidente Ungleichbehandlung oder verfassungswidrige Unteralimentierung des Klägers erkennen (vgl. u.a. BVerfG, B.v. 19.11.2003 – 2 BvR 1476/01 – juris Rn. 9). Dass etwa ein geschiedener Beamte in sorgerechtlicher Hinsicht trotz der räumlichen Trennung von seinen Kindern weiterhin in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt, verpflichtet den Dienstherrn nicht, ihn besoldungsrechtlich weiterhin unverändert in den Genuss solcher Besoldungsbestandteile kommen zu lassen, mit denen dem aus dem Zusammenleben mit den Kindern erwachsenden Mehrbedarf Rechnung getragen wird. Art. 36 Abs. 6 Satz 1 BayBesG stellt keine mit der Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Regelung dar, sondern dient gerade der Verwirklichung sozialpolitischer Zwecke (vgl. für die Parallelnorm des § 40 Abs. 5 BBesG: BVerwG, U.v. 19.02.2009 – 2 C 107/07 – juris Rn. 19). II. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Mangels Insolvenzrisikos des Beklagten sowie wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nach § 711 ZPO nicht angezeigt. IV. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet bereits mangels Klärungsbedürftigkeit (vgl. dazu Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 38) augenscheinlich aus – ebenso nach den obigen Ausführungen eine Divergenz zu obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.