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Urteil

33 K 499.16 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1124.33K499.16A.00
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Leitsätze
1. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete (Teil-)Mobilmachung von Reservisten knüpft nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG an.(Rn.59) 2. Sog. "Mobilisierungsentzieher" haben in der Russischen Föderation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes zu befürchten.(Rn.70) 2. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete (Teil-) Mobilmachung wird im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder offen noch verdeckt fortgeführt. Die russischen Behörden setzen zur Deckung des andauernden Peronalbedarfs für den Fronteinsatz in der Ukraine stattdessen auf ein Bündel anderer Arten von Rekrutierungsmaßnahmen. (Rn.85)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete (Teil-)Mobilmachung von Reservisten knüpft nicht an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs.1 Nr. 1 AsylG an.(Rn.59) 2. Sog. "Mobilisierungsentzieher" haben in der Russischen Föderation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes zu befürchten.(Rn.70) 2. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete (Teil-) Mobilmachung wird im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder offen noch verdeckt fortgeführt. Die russischen Behörden setzen zur Deckung des andauernden Peronalbedarfs für den Fronteinsatz in der Ukraine stattdessen auf ein Bündel anderer Arten von Rekrutierungsmaßnahmen. (Rn.85) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage vom 29. August 2016, über welche die Kammer mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes [AsylG]) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). I. Das erkennende Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig für die Entscheidung über die am 29. August 2016 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder erhobene Klage (dazu 1.); sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (dazu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht Berlin ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 9. November 2016 (Az. Q ... ) ist nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar und für das Verwaltungsgericht Berlin als Gericht, an welches der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Auf die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit der Verweisung kommt es nicht an; für eine Durchbrechung der Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung, die allenfalls bei einem „extremen Verstoß“ zu prüfen wäre, ist vorliegend nichts ersichtlich (vgl. zur Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen u.a.: BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 9 AV 1.94 - juris Rn. 5, vom 17. März 1999 - BVerwG 1 WB 80.98 - juris Rn. 6, vom 27. Juni 2013 - BVerwG 8 AV 2.12 - juris Rn. 6 f. und vom 9. Juni 2020 - BVerwG 6 AV 3.20 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. Februar 2018 - OVG 3 N 301.17 - juris Rn. 10 und vom 10. Dezember 2018 - OVG 1 S 13.18 - juris Rn. 3; VG Potsdam, Beschluss vom 15. November 2021 - 9 K 5365/17.A - juris Rn. 19). Eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO entfällt; die Frage, ob und gegebenenfalls nach welcher Vorschrift und zu welchem Zeitpunkt der Kläger wirksam aus der am 16. April 2014 angeordneten Pflicht zur Wohnsitznahme im Landkreis Oder-Spree (vgl. Bl. 36 Asylakte) entlassen worden ist, ist nicht (mehr) erheblich. 2. Die Klage ist auch binnen der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Diese Frist begann frühestens mit dem tatsächlichen Zugang der am Donnerstag, dem 11. August 2016, an die Klägervertreter per Post abgesandten Asylakte (Bl. 103 Asylakte) zu laufen, d.h. am Montag, dem 15. August 2016 (vgl. Bl. 109 Asylakte sowie § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; vgl. zur Heilung von Zustellungsmängeln durch Akteneinsicht u.a.: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2021 – OVG 2 B 6/20 – juris Rn. 30; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Februar 2022 – A 11 S 1180/20 – juris 27; VGH München, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 13a ZB 20.30264 - juris Rn. 9; VG Hannover, Urteil vom 8. Juli 2019 - 10 A 672/19 - juris Rn. 27). Mithin war die am Montag, dem 29. August 2016, entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder erhobene Klage rechtzeitig. Die versuchte Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 21. Juni 2016 an den 2014 gerichtlich bestellten Vormund braucht der Kläger nicht gegen sich gelten zu lassen. Dieser Zustellungsversuch ist nicht geeignet, die Zugangsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG auszulösen. Zwar handelte es sich bei der vom Bundesamt bei diesem Zustellversuch verwendeten Adresse (vgl. Bl. 66 Asylakte) um die letzte dort bekannt gewordene Adresse (vgl. Bl. 56 und 65 Asylakte); weder der Kläger noch das Wohnheim oder die Ausländerbehörde hatten dem Bundesamt vom Aus- bzw. Umzug des Klägers berichtet und seine neue Berliner Adresse mitgeteilt. Vielmehr wurde diese dem Bundesamt erst mit Klageeingang bekannt (vgl. Bl. 107 Asylakte). Allerdings war das dem Bescheid beigefügte Zustellungsschreiben vom 20. Juni 2016 nicht an den Kläger, sondern an die im Mai 2014 noch während der vermeintlichen Minderjährigkeit des Klägers bestellte Vormünderin, nämlich an Frau H ... vom Diakonischen Werk Oderland-Spree e.V./Vereinsvormundschaften (Bl. 84 Asylakte), adressiert. Sowohl im Zeitpunkt der Absendung des Bescheids als auch im Zeitpunkt des Zustellversuchs war der Kläger jedoch schon lange – und zwar selbst unter Zugrundelegung des von ihm zunächst falsch angegebenen Geburtsdatums – volljährig, und zwar sowohl nach deutschem (vgl. § 2 BGB) als auch nach russischem Recht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 12, Stand: 4. Juli 2023, S. 82 [BFA, Länderinformation Version 12]). Die ursprünglich auf Grundlage des vom Kläger mit dem 23. November 1996 falsch angegebenen Geburtsdatums gerichtlich angeordnete Vormundschaft war damit bereits seit dem Tag seiner – aufgrund der Falschangabe fiktiven – Volljährigkeit, d.h. jedenfalls seit dem 23. November 2014 von Gesetzes wegen beendet (vgl. § 1882 i.V.m. § 1773 Abs. 1 BGB), ohne dass es hierzu noch einer konstitutiven Gerichtsentscheidung bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – XII ZB 333/17 – juris Rn. 17; BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – XII ZB 422/17 - juris Rn. 12 f.). Zustellungen hätten jedenfalls ab diesem Tag nicht mehr an den gerichtlich bestellten Vertreter bzw. Vormund, sondern an den volljährigen Kläger persönlich gerichtet werden müssen, um wirksam zu sein bzw. die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG entfalten zu können (vgl. auch Preisner in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 38. Ed., 1. April 2023, § 10, Rn. 20 ff. [BeckOK] sowie den gerichtlichen Hinweis vom 6. Dezember 2016, Bl. 49 Gerichtsakte). Hinzu kommt, dass selbst dann, wenn eine Zustellung an den Vormund zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch möglich gewesen wäre, diese jedenfalls nicht geeignet gewesen wäre, die Zugangsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG auszulösen. Schließlich gelten die Regeln des § 10 AsylG über die Zustellungs- und Bekanntgabeerleichterungen nur bei Zustellungen an den Asylbewerber selbst, nicht aber bei Zustellungen an seine Bevollmächtigten (vgl. BeckOK, a.a.O., § 10 Rn. 20 und 24). Mithin hätte das Bundesamt nach Rückerhalt des Bescheids am 22. Juni 2016 gegebenenfalls noch einmal versuchen müssen, ihn an den Kläger persönlich zuzustellen, um wirksam die Zustellungsfiktion auszulösen, zumal dort die (fiktive) Volljährigkeit des Klägers ganz offensichtlich bekannt war (vgl. auch: VG Neustadt [Weinstraße], Urteil vom 11. Mai 2000 - 2 K 1053/95.NW - juris). Der ursprünglich vom Kläger begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – die er zuletzt nicht mehr beantragt hat – bedarf es vorliegend nicht; die Klage ist nach dem Vorstehenden fristgerecht erhoben worden. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe (dazu 1.) als auch im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg (dazu 2.). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind hinsichtlich der Russischen Föderation nicht zu seinen Gunsten festzustellen (dazu 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 4.). 1. Aus der vom Kläger unmittelbar nach seiner Einreise geltend gemachten Vorverfolgung durch tschetschenische Behörden ergibt sich zu seinen Gunsten weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (dazu a) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (dazu b). a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die nach Nr. 1 aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter kommen u.a. das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit ebenso wie z.B. die Meinungs-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit in Betracht. § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Danach gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung (Nr. 1), ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen (Nr. 5). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt dabei nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potenziellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ursächlich ist, sondern erfordert darüber hinaus ein auf die Verletzung eines flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten des potenziellen Verfolgers (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – BVerwG 1 C 31.18 – juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52/07 – juris Rn. 22). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 13). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung (s.o.), sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer flüchtlingsrechtlich geschützter Rechtsgüter drohen („real risk“). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – BVerwG 9 C 45.92 – juris Rn. 10). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) – Qualifikationsrichtlinie – (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58 [Richtlinie 2011/95/EU]) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023 – BVerwG 1 C 22/21 – juris Rn. 42 und 51 f.; Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris Rn. 16). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 51; Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 – juris Rn. 15 f.). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist als bei sonstigen Beteiligtenangaben, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen – seit 19. Januar 2022 umbenannt in: Asylagentur der Europäischen Union/European Union Agency for Asylum (vgl. Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021, ABl. vom 30. Dezember 2021, L 468, S. 1 ff.) –, eingeholt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2021 – BVerwG 1 B 1/21 – juris Rn. 11 f. m.w.N.; Urteil vom 18. Februar 2021 – BVerwG 1 C 4/20 – juris Rn. 16). Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen der vom Kläger geltend gemachten Vorverfolgung in Tschetschenien ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich vorverfolgt ausgereist ist, hier jedenfalls deswegen aus, weil er auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden kann. Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 27 ff. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a.a.O., Rn. 14). Auch bei unterstellter Vorverfolgung des Klägers durch tschetschenische Behörden Anfang des Jahres 2014 und der sich daraus nach dem oben Gesagten ergebenden – hier ebenfalls unterstellten – Geltung der genannten Vermutung zu seinen Gunsten, wird diese vorliegend durch stichhaltige, gegen eine drohende Verfolgung auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt. Zwar wird nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln etwa gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 49 ff. m.w.N.). Ramsan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022, S. 14). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Jedoch kann nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen („high-profile-Zielpersonen“) oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. Zwar können gesuchte Personen nach den Erkenntnissen der Kammer durch die örtlichen Behörden zum Beispiel auf Grund der Registrierung am Wohnort auch außerhalb des Nordkaukasusgebietes gefunden werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018 [EASO 2018], S. 50 f.), offizielle (Rück-)Überstellungen von Personen in andere Regionen der Russischen Föderation – hier nach Tschetschenien – erfolgen jedoch nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68 [DIS 2015]; EASO 2018, a.a.O., S. 51; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 11 ZB 19.33226 - juris Rn. 8 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 28. Januar 2021 – 1 K 141/18.A – juris Rn. 54 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 – 10 K 294/18.A – juris Rn. 78 ff.). Diese Voraussetzungen, welche eine Verfolgung des Klägers außerhalb Tschetscheniens wahrscheinlich machen würden, liegen hier nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er national zur Fahndung ausgeschrieben war oder ist. Auch die anfänglich von Klägerseite in den Raum gestellte Vermutung, dass der Kläger als tatsächlicher oder vermeintlicher Unterstützer der tschetschenischen Separatisten auf einer inoffiziellen „schwarzen Liste“ stehen könnte (vgl. die Klagebegründung vom 3. Februar 2017, Bl. 63 Gerichtsakte), erscheint aus der Luft gegriffen. Seinem eigenen Vortrag zufolge hat weder der Kläger noch sein Vater oder Bruder in den Tschetschenienkriegen auf Seiten der Rebellen gekämpft oder diese sonst in irgendeiner Weise unterstützt (vgl. Bl. 44 ff. Asylakte). Vielmehr soll die Familie des Klägers über Jahrzehnte bis ca. Mitte 2013 in der zentralrussischen Stadt Jaroslawl gelebt und sein Vater bis zu seinem Tod im Jahr 2008 dort als Polizist gearbeitet haben. Der Kläger ist nicht nur dort geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen, sondern er war dort auch gemeldet (vgl. den Inlandspass des Klägers, Bl. 231 ff., 275 Gerichtsakte) und hat dort später studiert und gejobbt. Der Umzug der Familie nach Tschetschenien soll erst Mitte 2013, mithin lange nach Ende der Tschetschenienkriege stattgefunden haben. Auch hat der Kläger nie geltend gemacht, dass nach seiner Ausreise Anfang 2014 seitens der tschetschenischen oder auch russischen Behörden jemals nach ihm gefragt oder in irgendeiner Weise gesucht worden sei. Gegen ein besonderes Verfolgungsinteresse sowohl der zentralrussischen als auch der tschetschenischen Behörden an seiner Person spricht zudem, dass er entgegen seinen ursprünglichen Angaben im Jahr 2014 nicht etwa illegal per Lkw über Belarus aus Russland geflohen ist (vgl. Bl. 44 ff. Asylakte), sondern den in seinem russischen Reisepass enthaltenen Einträgen zufolge mit einem am 26. Februar 2014 – d.h. zwei Tage vor seiner behaupteten fluchtauslösenden Festnahme in Tschetschenien (Bl. 47 Asylakte) – in Moskau ausgestellten italienischen Visum noch am selben Tag offiziell per Flugzeug von einem Moskauer Flughafen aus nach Italien ausgereist ist (vgl. Bl. 8, 9 und 46 des Originals des Reisepasses des Klägers, Hülle Bl. 418 Gerichtsakte). Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge aber werden an russischen Flughäfen alle Reisenden vor dem Grenzübertritt von den Behörden sehr sorgfältig kontrolliert und, sollte ein Grund vorliegen, der gegen die Ausreise spricht (wie z.B. Fahndung, aktuell geführte Strafverfahren, hohe Schulden), ihnen der Grenzübertritt verweigert bzw. im Falle einer Fahndung die Person festgenommen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. September 2022 – VG 33 K 507.19 A – Entscheidungsabdruck S. 9 unter Bezugnahme auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juni 2022 [Az. 4 ... ]). Bestünde an der Person des Klägers ein gesteigertes behördliches Interesse, so hätte er danach im Februar 2014 nicht unter Vorlage seines russischen Reisepasses samt eines auf seinen wahren Namen ausgestellten Visums offiziell auf dem Luftweg aus der Russischen Föderation ausreisen können. Ebenfalls gegen das Vorliegen eines Verfolgungsinteresses sowohl der russischen als auch der tschetschenischen Behörden an seiner Person spricht, dass die zuletzt vom Kläger vorgelegten Original-Personaldokumente teils im Jahr 2011 (vgl. Inlandspass und Vorladung zur Musterung, Bl. 231 ff., 275; 158 Gerichtsakte), teils im Jahr 2013 (vgl. Reisepass und Militärbuch, Bl. 206 ff.; 162 ff. und 276 f. Gerichtsakte) ausgestellt worden sind, ohne dass der Kläger diesbezüglich von irgendwelchen Problemen berichtet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nach seiner Einreise zunächst angegeben hat, über seinen Vater mit dem 2006 getöteten Separatistenführer Abdul-Halim SadulajewX ... verwandt zu sein (Bl. 47 Asylakte). Zwar war Letzterer ein Vertrauter Aslan Maschadows sowie von März 2005 bis Juli 2006 dessen Nachfolger (vgl. zur Person des Sadulajew u.a.: www.wikipedia.de) und stammte – wie auch der Kläger es für seine Familie behauptet – aus dem tschetschenischen Argun. Allerdings hat selbst der Kläger nur vage die Vermutung geäußert, dass seine Festnahme Anfang 2014 mit der behaupteten Verwandtschaft mit dem Sadulajew zusammengehangen haben könnte. Dass die tschetschenischen Polizei- bzw. Sicherheitsbehörden ihn auf seine vermeintliche Verwandtschaft angesprochen oder ihn gar zur Person des ihm selbst unbekannten, bereits 2006 getöteten Sadulajew und dessen Tun befragt hätten, hat er hingegen nicht einmal ansatzweise geäußert (Bl. 47 Asylakte). Zudem hat sich die nach seiner Einreise zunächst vom Kläger behauptete Namensgleichheit mit dem Rebellenführer Sadulajew – er hatte angegeben, er selbst heiße Z ..., sein Vater W ... und seine Mutter X ... (Bl. 46 Asylakte) – inzwischen als falsch herausgestellt. Den nunmehr vorgelegten und nach Überprüfung durch die Beklagte (Bl. 411 ff. Gerichtsakte) für echt befundenen Personaldokumenten zufolge trägt weder der Kläger selbst noch einer seiner Eltern den Namen X ... als Familiennamen; auch der Vatersname der Mutter, deren Cousin der Rebellenführer den zuletzt korrigierten Angaben zufolge gewesen sein soll (Bl. 152 Gerichtsakte), lautet anders (vgl. die deutsche Übersetzung des Militärbuchs des Klägers, Bl. 276 f. Gerichtsakte). Eine engere verwandtschaftliche oder anders geartete nähere Beziehung des Klägers zu dem genannten Rebellenführer, aus welcher sich ein besonderes Verfolgungsinteresse an seiner Person ergeben könnte, erscheint der Kammer nach alldem mehr als fernliegend. Dies gilt umso mehr, als der Kläger und seine Familie auch nach der Ernennung des Sadulajew zum Separatistenführer im Jahr 2005 und nach seiner Ermordung im Jahr 2006 weiterhin jahrelang unbehelligt in Jaroslawl gelebt haben und Mitte 2013 von sich aus nach Tschetschenien umgezogen sind (vgl. Bl. 44 ff. Asylakte). Zwar hat der Kläger im März 2023 vorgetragen, inzwischen hätten seine Mutter und seine drei Geschwister Tschetschenien wieder verlassen. Sein Vortrag, Grund für den Wegzug der Mutter aus Tschetschenien in die russische Provinz sei gewesen, dass es in Tschetschenien für sie zu gefährlich geworden sei (Bl. 162 Gerichtsakte), ist bereits völlig unsubstantiiert; vor allem aber bestätigt er die Annahme der Kammer, dass auch dem Kläger – ebenso wie seiner Mutter und seinen beiden Schwestern – in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens keine Gefahr droht. Nicht zuletzt deckt sich dies mit der vom Kläger in der Anhörung beim Bundesamt nach seiner Einreise selbst geäußerten Einschätzung, der zufolge der Familie in Russland bereits damals keine Verfolgung drohte (vgl. Bl. 47 Asylakte). Auslöser für den Weggang des jüngeren Bruders aus Tschetschenien wiederum war nach Angabe des Klägers keine wie auch immer geartete Verfolgung durch tschetschenische Behörden wegen etwaiger Widerstandshandlungen oder früherer Unterstützungshandlungen zu Gunsten der Separatisten, sondern vielmehr die dem Bruder angeblich drohende Einziehung zum Militärdienst (vgl. Bl. 155 Gerichtsakte; vgl. hierzu unten II.2.b.cc). Der Kläger kann sich auch sicher und legal in anderen Teilen Russlands niederlassen und dort sein Auskommen finden. Er ist 32 Jahre alt, gesund und erwerbsfähig. Er hat bisher keine wesentlichen Krankheiten geltend gemacht; das von ihm zuletzt eingereichte Röntgenbild seines Ellenbogens (Bl. 157 Gerichtsakte) wurde lediglich als Beleg für seine 2013 erfolgte Freistellung vom Grundwehrdienst aus medizinischen Gründen eingereicht. Aktuelle gesundheitliche Einschränkungen sind hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem hat er mit seiner Familie seine gesamte Kindheit, Jugend und bis ins Erwachsenenalter hinein (1991 bis Mitte 2013) im zentralrussischen Jaroslawl gelebt. Dort ist er geboren, hat dort elf Jahre die Schule besucht, zeitweise studiert und auch gejobbt (Baustellen, Café). Er wird daher nicht nur fehlerfrei russisch sprechen können, sondern es ist auch davon auszugehen, dass er mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut ist und noch persönliche Kontakte in diese Region hat. Zudem wohnen sowohl seine Mutter als auch seine beiden Schwestern inzwischen außerhalb Tschetscheniens, und zwar in Moskau (Schwester) bzw. „in der russischen Provinz“ (Mutter und eine weitere Schwester; vgl. Bl. 152 Gerichtsakte). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihm ohne weiteres möglich sein wird, sich entweder in seiner alten Heimat um die Stadt Jaroslawl oder zunächst bei seiner Schwester in Moskau oder bei seiner Mutter in der russischen Provinz niederzulassen und dort Unterkunft und auch eine – gegebenenfalls auch einfache – Erwerbstätigkeit zu finden. Etwaige anfängliche finanzielle Engpässe wird er mit Unterstützung seiner Verwandten überwinden können. Im gesamten Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien sind der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 6). Sollten diesen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt des Klägers in angemessenem Umfang zu sichern, kann er im Übrigen auf staatliche Unterstützung verwiesen werden. Bedürftige Menschen können – auf niedrigem Niveau – staatliche Hilfen, darunter auch Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 97 f., 100; IOM, Russische Föderation Länderinformationsblatt 2021, S. 4, 6 [IOM 2021]). Zudem steht russischen Rückkehrern die Aufnahme in die staatlich finanzierte obligatorische Krankenversicherung offen, welche eine kostenlose medizinische Grund- und Notfallversorgung abdeckt, und zwar sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich (vgl. im Einzelnen: BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 104 ff.; IOM 2021, a.a.O., S. 3). Dies gilt auch weiterhin unter Beachtung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und seiner innenpolitischen Auswirkungen. Der Kläger kann auch in der aktuellen Situation im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) in der Russischen Föderation auf die interne Fluchtalternative verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr aufgrund neuer rechtlicher Bestimmungen gezwungen wäre, seinen Wohnsitz in Tschetschenien zu nehmen. Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 2 des Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (Mobilisierungsgesetz), dass es Reservisten versagt ist, nach Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung des zuständigen Militärkommissariats zu verlassen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 35; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 30; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 38). Unabhängig davon, ob derzeit weiterhin von einem Andauern der (Teil-)Mobilmachung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist und der Kläger hiervon erfasst würde (vgl. zu alldem unten II.2.b.), verfolgt die genannte Norm erkennbar den Zweck, ein Untertauchen von Wehr- und Militärdienstpflichtigen zu verhindern, damit eine einmal angeordnete Mobilisierung auch praktisch umgesetzt werden kann. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Vorschrift ein Verlassen des Wohnortes nicht allgemein verbietet, sondern es vielmehr unter ein Genehmigungserfordernis stellt, sodass über diesen Weg eine Erfassung der verfügbaren Reservisten durch die Behörden sichergestellt werden soll. Nach Jahren aus dem Ausland Zurückkehrende, die über keinen „Wohnort“ in der Russischen Föderation (mehr) verfügen bzw. einen solchen denknotwendig nicht verlassen können, ehe sie überhaupt zurückgekehrt sind, sind davon nicht erfasst (ebenso bereits: Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 38). Hinsichtlich des hiesigen Klägers kommt hinzu, dass er seinen Angaben (Bl. 44 f. Asylakte) und den Eintragungen in seinem Inlandspass (vgl. Bl. 231 ff., 275 Gerichtsakte) zufolge nie in Tschetschenien gemeldet war, so dass ihn auch keine Pflicht treffen kann, sich dort wieder an- oder abzumelden. Soweit infolge einer behördlichen Anmeldung außerhalb Tschetscheniens eine Meldung an die tschetschenischen Behörden erfolgen sollte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach von einer Verfolgung des Klägers durch tschetschenische Behörden außerhalb Tschetscheniens nicht auszugehen ist. b) Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG scheidet nach Überzeugung der Kammer im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Vorverfolgung ebenfalls aus. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Vorliegend bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe ein ernsthafter Schaden im genannten Sinne droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. II.1.a), denen zufolge der Kläger auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). 2. Auch hinsichtlich des vom Kläger zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestandes (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) einer drohenden zwangsweisen Rekrutierung für einen Kriegseinsatz in der Ukraine scheidet die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 3 Abs. 1 AsylG (dazu a) und nach § 4 Abs. 1 AsylG (dazu b) aus. a) Eine Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kommt auch bei Berücksichtigung der seit Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022 und der Anordnung der Teilmobilmachung im September 2022 neu eingetretenen Sachlage bereits deswegen nicht in Betracht, weil es – unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Militärdienst (vgl. hierzu unten II.2.b.) – jedenfalls an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt (vgl. zum anzuwendenden Prüfungsmaßstab oben unter II.1.a). Denn es ist nach Überzeugung der Kammer im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Ansehung der Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teilmobilmachung (dazu aa) oder einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes (dazu bb) – zumindest auch – an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Insbesondere ist keine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) anzunehmen. aa) Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes als Reservist im Rahmen einer Mobilmachung ergibt sich aus dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 in seiner aktuellen Fassung vom 24. September 2022 (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [1 November 2022 to 16 February 2023], Stand: 17. Februar 2023, S. 15 Fn 116 [EUAA, COI Query, 02/2023]) sowie dem Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (s.o.) in Verbindung mit dem präsidentiellen Dekret vom 21. September 2022, mit welchem Präsident Putin vor gut einem Jahr im Hinblick auf den Ukrainekrieg eine Teil-Mobilmachung angeordnet hat (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28). Danach unterfallen grundsätzlich alle erwachsenen Männer russischer Staatsangehörigkeit, welche nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter sind bzw. ihren Grundwehrdienst bereits abgeleistet und die Höchstaltersgrenzen für Reservisten noch nicht erreicht haben (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [15 February 2023 to 30 September 2023], Stand: 3. Oktober 2023, S. 13 [EUAA, COI Query, 10/2023]; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28), der Militärdienstpflicht, sofern sie nicht unter einen der im Gesetz oder im Dekret genannten Ausnahme- oder Aussetzungstatbestände – z.B. aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen – fallen (vgl. hierzu EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13 ff. [DIS, 12/2022]). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist in diesen Texten nicht vorgesehen und erfolgt den vorliegenden Erkenntnissen zufolge auch im Rahmen ihrer tatsächlichen Anwendung regelmäßig nicht. Zwar gab es für die Zeit unmittelbar nach Erlass des Mobilisierungsdekrets Berichte über Zwangsrekrutierungen durch Moskauer Behördenmitarbeiter unter Anti-Mobilisierungs-Demonstranten (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 31). Auch meldeten verschiedene Medien, dass besonders zu Beginn der Teilmobilmachung in einigen besonders armen Regionen überproportional viele Männer einberufen worden seien, darunter zum Teil besonders viele Männer einiger ethnischer Minderheiten, wie u.a. Krim-Tataren (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 34 f.). Allein daraus lässt sich jedoch noch keine Zielgerichtetheit der Einberufungsmaßnahmen im oben beschriebenen Sinne ableiten. Vielmehr spricht die Erkenntnislage dafür, dass diese Einberufungen ebenso wie zahlreiche andere im September/Oktober 2022 erfolgte Einberufungen von Reservisten im Rahmen der insgesamt schlecht vorbereiteten und chaotisch verlaufenden (Teil-)Mobilisierungswelle stattfanden, in deren Folge der Kreml ebenso wie lokale Behörden massive Fehler betreffend die Umsetzung des Teilmobilmachungsdekrets einräumten (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 12/2022, a.a.O., S. 30 ff.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15 f.; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34 f.). Eine inhaltliche Ausrichtung auf bestimmte, nach flüchtlingsschutzrelevanten Merkmalen bestimmbare Personenkreise lässt die dokumentierte Rekrutierungspraxis hingegen gerade nicht erkennen. So wurden in den ersten Tagen nach Anordnung der Teil-Mobilmachung offensichtlich in der ganzen Russischen Föderation von den lokalen Behörden verschiedenste Taktiken erdacht und angewandt wie u.a. die Zustellung von Einberufungsbefehlen am Eingang von U-Bahn-Stationen, in Fabriken, in Restaurants, in Hostels, in Universitäten und Obdachlosenheimen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 ff.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15), um in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Männer für den Kriegseinsatz rekrutieren und die ihnen wohl inoffiziell vom Kreml vorgegebenen Quoten erfüllen zu können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15 f.). Eine zielgerichtete Beschränkung der Mobilisierungsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen mit Blick auf ein bestimmtes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich hieraus aber gerade nicht. Vielmehr nahm die vom Kreml als partielle Mobilmachung verkündete Einberufungskampagne vom September 2022 nach Einschätzung vieler Beobachter im Herbst 2022 eher den Charakter einer Generalmobilmachung an, in deren Rahmen jeder erwachsene russische – oder auch illegal eingewanderte – Mann riskierte, einen Einberufungsbefehl ausgehändigt zu bekommen (DIS, 12/2022, a.a.O., S. 30 f. [„more like a full-scale-mobilisation“]; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 f., 30 ff. m.w.N. [„the mobilisation was total“]). bb) Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegen nach Überzeugung der Kammer im Fall des Klägers nicht vor. Grundsätzlich erfasst § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Kläger, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 21). Unabhängig davon, ob man vorliegend die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Einberufung des Klägers als gegeben ansieht oder nicht (vgl. hierzu unten II.2.b.), fehlt es vorliegend jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG; dazu [1]) sowie an der notwendigen Verknüpfung einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG; dazu [2]). (1) Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge ist bereits nicht davon auszugehen, dass es sich bei den einem russischen Reservisten, der einem Einberufungsbefehl oder einer sonstigen Vorladung zum Militärkommissariat keine Folge leistet, nach aktueller Rechtslage und Rechtspraxis drohenden Sanktionen um Bestrafungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG handelt (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU). Der Begriff der Strafverfolgung bezeichnet das Handeln der mit der Aufklärung von Straftaten und Anklagevorbereitung befassten Strafverfolgungsorgane eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation, d.h. der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei). Hierzu zählen alle strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Demgegenüber erfasst der Begriff der Bestrafung das Urteil des Strafgerichts selbst und dessen Vollstreckung durch die Strafvollstreckungsorgane. Ein über derartige strafrechtliche Maßnahmen hinausgehendes, auch eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung umfassendes Begriffsverständnis ist nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 28). Nicht erfasst sind insbesondere auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 32). Sogenannten „Mobilisierungsentziehern“, d.h. Reservisten, die einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige Vorladung zum Militärkommissariat erhalten haben und diesem oder dieser keine Folge leisten, droht in der Russischen Föderation den vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit Folgendes: Einerseits kann gegen sie nach Art. 21.5 des Föderalen Gesetzbuchs Nr. 195-FZ über Ordnungswidrigkeiten vom 30. Dezember 2001 in der aktuellen Fassung vom 4. August 2023 wegen des Nichterscheinens im Militärkommissariat ein Bußgeld in Höhe von 10.000 bis 30.000 Rubel, was derzeit ungefähr 100 bis 300 Euro entspricht, verhängt werden. Die im Juli 2023 beschlossene Erhöhung der Bußgelder von zuvor 500 bis 3.000 Rubel (ca. 5 bis 30 Euro) ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 9; zuvor: EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 29 f. und 39). Unabhängig davon, ob diese Art der Sanktion nicht ohnehin nur als administrative Ordnungsmaßnahme und nicht als Strafverfolgungsmaßnahme bzw. Bestrafung im oben beschriebenen Sinne zu qualifizieren ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die genannte Bußgeldvorschrift bisher so gut wie keine Anwendung findet. Während für die Zeit vor November 2022 eine Quelle berichtete, dass es „nur sehr wenige solche Fälle“ gebe, da die Einleitung der Verfahren von den Militärkommissariaten ausgehen müsse, welche hierfür keine Ressourcen frei hätten (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30), ist im Februar 2023 berichtet worden, dass es für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 gar keine Hinweise darauf gebe, dass irgendwelche gesetzlichen oder andersartigen Sanktionen oder Strafen gegen „Mobilisierungsentzieher“ verhängt worden seien (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 18). Auch für die Folgezeit finden sich für diese Konstellationen keine Berichte über die Verhängung von Bußgeldern oder anderen Sanktionen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). Daneben kann Reservisten, die einem Einberufungsbefehl keine Folge leisten und sich nicht beim Militärkommissariat melden, nach der Mitte April 2023 geänderten Rechtslage der Führerschein entzogen und ihnen verboten werden, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 6 f.). Zudem soll für sie ab Erlass eines elektronischen oder ab Zugang eines papiernen Einberufungsbefehls ein Ausreiseverbot gelten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 7), wobei ein Verstoß hiergegen nicht strafbewehrt ist (EUAA, COI, a.a.O., 12/2022, S. 30). Auch dazu, dass diese in weiten Teilen neuen Sanktionsvorschriften bereits zur Anwendung gebracht worden sind, liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Ein Grund hierfür scheint zu sein, dass die neuen administrativen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Erlass weiterer Neuregelungen für den Grundwehrdienst eingeführt worden sind (vgl. hierzu EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 ff.), in diesem Bereich aber frühestens ab der Frühjahrskampagne 2024 zur Anwendung kommen sollen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 7). Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass auch von den neuen administrativen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Zwangsmobilisierten noch keine Anwendung gemacht worden ist oder aktuell gemacht wird (vgl. auch EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 18; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S 14). Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls (draft evasion) unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches durch Strafurteil mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 16 f.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., S. 25 ff.), ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., Rn. 70 ff.). Dementsprechend wurde ein Anfang Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden (OMON) eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung eingestellt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 26). Eine Gesetzesinitiative, welche diese Strafbarkeitslücke schließen und die Bestrafung von „Mobilisierungsentziehern“ (mobilisation evasion) mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Rubeln (ca. 5.023 Euro) oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren einführen sollte, wurde erstmals im November 2022 von einigen Parlamentsabgeordneten vorgelegt, von der Staatsduma aber gar nicht erst auf die Tagesordnung gesetzt, da die Mobilisierung bereits beendet sei und daher keine Notwendigkeit für eine solche Regelung bestehe. Den Ankündigungen des Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses der Staatsduma vom August 2023 zufolge sollte ein entsprechender Gesetzentwurf im Herbst 2023 dem Parlament zur Beratung vorgelegt werden. Dies ist jedoch bis Ende September 2023 nicht geschehen; eine Gesetzesänderung ist nicht erfolgt (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). Weitere Strafvorschriften des russischen Strafgesetzbuchs wie u.a. der im September 2022 neu eingeführte Art. 332 (Befehlsverweigerung), Art. 337 (Unerlaubtes Entfernen von einer militärischen Einheit) oder Art. 338 (Desertion), deren Anwendung in der Strafpraxis in den letzten Monaten deutlich an Häufigkeit und Strafschärfe zugenommen hat (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 15 ff.), sind auf einfache Reservisten, die es lediglich unterlassen haben, einem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, nicht anwendbar. Alle diese Strafvorschriften finden sich in Kapitel 33 des russischen Strafgesetzbuches (Art. 331 bis 352), welches den Titel trägt „Verbrechen gegen das Militär“ („Crimes against military service“; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 55; EUAA, COI: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine [1 February 2022 – 4 April 2022], 5. April 2022, S. 4 ff. [EUAA, COI, 04/2022]). Art. 331 des russischen Strafgesetzbuches, der u.a. den persönlichen Anwendungsbereich der nachfolgenden Strafvorschriften bestimmt, sieht vor, dass Reservisten nur dann dem Anwendungsbereich des Kapitels 33 unterfallen, während sie an einer Militärübung (training assemblies) teilnehmen. Im Übrigen werden von dem persönlichen Anwendungsbereich lediglich Soldaten (servicemen) erfasst, die entweder als Grundwehrdienstpflichtige eingezogen oder als Vertragssoldaten angeworben wurden (EUAA, COI, 04/2022, a.a.O., S. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Strafvorschriften ist mithin regelmäßig der Status eines Militärangehörigen (servicemen) oder die aktive Teilnahme an einer Militärübung. Anders als Vertragssoldaten oder Mitglieder der aktiven Reserve (active mobilisation reserve), die sich im Anschluss an ihren Grundwehrdienst oder im Anschluss an ein Training für Reserveoffiziere vertraglich zur regelmäßigen Teilnahme an Militärübungen verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 24), erlangen Reservisten, die lediglich Teil der sogenannten generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“) sind (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N.), erst dann (wieder) den Status eines Militärangehörigen („military man“), sobald sie registriert worden sind, sich einer (erneuten) Gesundheitsprüfung unterzogen und sich an dem ihnen mitgeteilten Einsatzort (assembly point / sborny punkt) – sei es zu einem Trainings- oder Fronteinsatz – eingefunden haben (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 m.w.N.). In der Gesamtschau folgt aus diesen Erkenntnissen nach Überzeugung der Kammer, dass es im Fall einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er als einfacher, bisher ungedienter Reservist (vgl. hierzu das Militärbuch des Klägers auf Bl. 162 ff.; 276 f. Gerichtsakte sowie unten II.2. b) aa) nach aktueller Gesetzeslage und Rechtspraxis nach Erhalt eines Einberufungsbefehls bzw. einer Vorladung zum Datenabgleich oder zur medizinischen Untersuchung (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12) allein wegen des Nichterscheinens im Militärkommissariat bzw. des Ignorierens einer etwaigen Vorladung der Militärbehörden eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu befürchten hat. (2) Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellt, dass dem Kläger – ähnlich wie grundwehrdienstpflichtigen russischen Männern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 70 f.) – bei einer Rückkehr Strafverfolgung wegen Militärdienstentziehung drohen könnte, wenn er einer etwaigen Vorladung zum Militärkommissariat aus Gewissensgründen nicht Folge leisten würde, so würde eine solche Strafverfolgung oder Bestrafung nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfen, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden.Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (stRspr des BVerwG: Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16). Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht zuletzt davon ausgegangen, es spreche eine starke Vermutung dafür, dass eine Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden eines in einem bewaffneten Konflikt oder einem Bürgerkrieg befindlichen Landes unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt, ihm also eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 46 f.). Hierbei handelt es sich jedoch um eine widerlegliche Vermutung. Das Gericht hat daher bei Prüfung des Vorliegens einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 3 Abs. 3 AsylG trotzdem die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der genannten Vermutung eine eigene Überzeugung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 51). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Strafverfolgung und Bestrafung von Reservisten, welche sich der Teil-Mobilisierung zu entziehen suchen, in der Russischen Föderation aktuell in Anknüpfung an eine tatsächliche oder zugeschriebene oppositionelle oder sonstige politische Überzeugung erfolgt. Wie oben (II.2.a) bb) ausgeführt, ergeben sich weder aus den für sogenannte „Mobilisierungsentzieher“ geltenden Gesetzestexten noch der Rechtsanwendungspraxis irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verknüpfung von Sanktion und zugeschriebener politischer Gesinnung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG. Schließlich findet den vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit regelhaft überhaupt keine, jedenfalls aber keine strafrechtliche Sanktionierung derjenigen statt, welche sich der Mobilisierung aufgrund des Teil-Mobilmachungs-Dekrets vom September 2022 zu entziehen versuchen (vgl. oben II.2.a) bb) sowie EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). b) Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der in diesem Zusammenhang in der Russischen Föderation durchgeführten Rekrutierungsmaßnahmen keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles (vgl. zum Prüfungsmaßstab oben II.1.b.) ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Die Kammer ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse nämlich davon überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee einberufen bzw. eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt werden wird. aa) Den aktuellen Erkenntnissen zufolge gehört der 32 Jahre alte Kläger nicht mehr der Gruppe der nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a.: Urteile vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 76 ff., vom 19. September 2023 – VG 33 K 78/21 A – Entscheidungsabdruck S. 5 ff. und vom 11. Juli 2023 – VG 33 K 15/21 A – Entscheidungsabdruck S. 6 ff.; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 11. August 2023 – VG 12 K 48/23 A – Entscheidungsabdruck S. 5 ff.) aktuell schutzwürdigen Gruppe der Grundwehrdienstpflichtigen (conscripts), sondern der Gruppe der russischen Reservisten an. Zwar wurde die obere Altersgrenze, bis zu der russische Männer zum Grundwehrdienst einberufen werden können (Grundwehrdienstpflichtige), durch Gesetz vom 25. Juli 2023 mit Wirkung vom 1. Januar 2024 von 27 auf 30 Jahre angehoben, so dass ab diesem Zeitpunkt alle russischen Männer im Alter zwischen 18 bis 30 Jahren grundsätzlich unterschiedslos zur Ableistung eines allgemeinen Wehrdienstes verpflichtet sind (vgl. hierzu: EUAA, COI Query, 10/2023, S. 5 m.w.N.; Institute for the Study of War, Russian Offensive Campaign Assessment vom 25. Juli 2023 und 4. August 2023, abrufbar unter: https://www.understanding-war.org/ [ISW]; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Als inzwischen 32 Jahre alter Mann fällt der Kläger trotz Anhebung der oberen Altersgrenze dennoch auch künftig nicht mehr unter die Grundwehrdienstpflicht. Allerdings ist er, wie sich aus seinem inzwischen im Original vorgelegten Militärbuch ergibt, seit 2013 als Reservist im Rang eines einfachen Soldaten im russischen Militärregister eingetragen (vgl. die Eintragungen im Militärbuch des Klägers: Bl. 162 ff. bzw. Hülle Bl. 418 Gerichtsakte [russisches Original]; Bl. 276 f. Gerichtsakte [deutsche Übersetzung]). bb) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Einberufungssituation von Reservisten in der Russischen Föderation aktuell wie folgt dar: Auf Grundlage eines von Wladimir Putin am 21. September 2022 unterzeichneten präsidentiellen Dekrets, mit welchem er vor gut einem Jahr die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet hat (Text des Dekrets abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; vgl. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_Russland_2022#Wortlaut), wurden bis Ende Oktober 2022 nach offiziellen Angaben rund 300.000 russische Reservisten zum Militärdienst einberufen und nach und nach zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 m.w.N.; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27). Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt (zwangs-)mobilisierten Personen wurde teils auf bis zu 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 1. Januar 2023, S. 5). Ende Oktober 2022 verkündete zunächst Verteidigungsminister Schoigu, wenige Tage später dann auch Präsident Putin das offizielle Ende dieser Teilmobilmachung. Zugleich erklärte der Kreml ausdrücklich, dass eine weitere Mobilisierung weder notwendig noch geplant sei, da das angestrebte Rekrutierungsziel bereits erreicht worden sei (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 13). Diese Aussage wurde in der Folge immer wieder angezweifelt und von verschiedenen Seiten wiederholt die Vermutung geäußert, dass weitere Mobilisierungswellen unmittelbar bevorstünden bzw. die Mobilisierung verdeckt fortgeführt werde (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35 [„verdeckte Mobilisierung“]; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 f.; EASO-AM NL, COI report: Russian Federation, März 2023, S. 56 [„Hidden mobilisation“; EASO-AM NL]; The Moscow Times, Will Putin announce another round of mobilization?, 30. Januar 2023; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12). Zur Begründung berief man sich einerseits auf den inzwischen von der russischen Präsidialverwaltung bestätigten Umstand, dass das Dekret, welches die Teilmobilmachung im September 2022 angeordnet hatte, mangels eines präsidentiellen Aufhebungserlasses weiterhin in Kraft sei, auf seiner Grundlage also theoretisch bis auf Weiteres jederzeit Reservisten einberufen werden könnten (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EASO AM-NL, a.a.O., S. 53; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27 f.; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 52). Zudem wurde darauf verwiesen, dass nie veröffentlicht worden ist, die Einberufung wie vieler Reservisten das Dekret vom 21. September 2022 tatsächlich anordnet bzw. als Ziel vorgibt. Der veröffentlichte Teil des Dekrets enthält hierzu keine Angaben; allerdings dient Ziffer 7 des Dekrets allein dem „Dienstgebrauch“ und ist bisher unveröffentlicht geblieben, weswegen spekuliert worden ist, dass darin die Zahl der insgesamt zu mobilisierenden Reservisten vorgegeben ist (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26). Unabhängige russische Exilmedien bezifferten das im Dekret tatsächlich ausgegebene Rekrutierungsziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf eine Million, teils sogar auf bis zu 1,2 Millionen Reservisten (BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 4; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 m.w.N.). Als Beleg für eine andauernde Mobilisierung auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 wurde zudem auf verschiedene Berichte verwiesen, denen zufolge in der Zeit von Dezember 2022 bis etwa Februar/März 2023 weiterhin Vorladungen an zu mobilisierende Reservisten versandt und diese teils an die Front in der Ukraine entsandt worden sein sollen (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 56 f.; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; vgl. zur Situation im Frühjahr 2023 auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 53 ff. m.w.N.). Nicht zuletzt auf Grundlage dieser Berichte geht offensichtlich auch die Beklagte davon aus, dass jedenfalls um die Jahreswende 2022/2023 die Mobilisierung auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 in gewissem Umfang und in bestimmten Regionen der Russischen Föderation andauerte (vgl. Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2023, Bl. 374 ff. Gerichtsakte). Zu der Frage, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien in diesem Zeitraum weiterhin zwangsweise Rekrutierungen von Reservisten stattfanden, liegen allerdings bis heute keine gesicherten Erkenntnisse vor. Einig sind sich die zitierten Quellen lediglich darüber, dass um die Jahreswende 2022/2023 und Anfang des Jahres 2023 nicht annähernd in dem Umfang weiter (zwangs-)rekrutiert worden ist wie im Rahmen der offiziell verkündeten Teilmobilmachung im September/Oktober 2022 (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 57). Die aktuelle Einberufungssituation allerdings unterscheidet sich maßgeblich von der Einberufungssituation Anfang des Jahres 2023. Dies ergibt sich aus den aktuellsten der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Zwar wurden die im Beweisbeschluss vom 28. April 2023 aufgeworfenen Fragen des Gerichts betreffend die russische Teilmobilmachung und ihr mögliches Andauern von der European Union Agency for Asylum unter Berufung auf ihre fehlende Mandatierung nicht wie angefragt beantwortet. Die am 3. Oktober 2023 von eben dieser EU-Behörde veröffentlichte COI Query lässt jedoch – in Zusammenschau mit anderen aktuellen Erkenntnismitteln – eine Einschätzung der aktuellen Lage in der Russischen Föderation zu, weswegen die Kammer davon abgesehen hat, die im Beweisbeschluss formulierten Fragen von Amts wegen nochmal einer anderen sachverständigen Stelle vorzulegen; die Beteiligten haben ebenfalls keine dahingehenden Anträge gestellt. Diese aktuellen Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist nach Überzeugung der Kammer weder aktuell noch in naher Zukunft davon auszugehen, dass Reservisten in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 weiterhin systematisch oder zumindest in relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden. Zwar hat die russische Armee angesichts hoher Verluste und des andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine weiterhin einen sehr hohen Personalbedarf (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13; Jamestown Foundation, Sergey Sukhankin, Russia continues to forcibly recruit prisoners and migrant workers for war in Ukraine (Part one), 31.10.2023 [Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023]; Jamestown Foundation/Ksenia Kirillova, Moscow tries to bolster military forces while avoiding overt mobilization, 18.09.2023 [Jamestown Foundation, Kirillova]; ISW vom 18. Oktober 2023, a.a.O.). Im Unterschied zur Situation Anfang des Jahres 2023 fehlt es jedoch an konkreten Berichten über Fälle, in denen einfache Reservisten per Einberufungsbefehl (draft notice) gegen ihren Willen eingezogen und zum Kampfeinsatz in die Ukraine entsandt würden. Vielmehr sind sich die verfügbaren Quellen weitgehend in ihrer Einschätzung einig, dass entsprechend den politischen Vorgaben des Kreml bis auf Weiteres nicht mit einer erneuten Mobilisierungswelle bzw. der Fortführung einer verdeckten Zwangsmobilisierung von Reservisten zu rechnen ist (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 9. Oktober 2023; Jamestown Foundation/Sergey Sukhankin, Russia continues to forcibly recruit prisoners and migrant workers for war in Ukraine [Part two], 08.11.2023 [Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023]). So haben nach Angaben des unabhängigen russischen Medienportals „Verstka“ diverse Kontaktleute in verschiedenen Regionalverwaltungen und Militärkommissariaten Mitte September 2023 übereinstimmend angegeben, dass aktuell keine Vorbereitungen für eine konkret bevorstehende Mobilisierungswelle laufen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12 m.w.N.). Stattdessen wird von verschiedenen Seiten übereinstimmend berichtet, dass Präsident Putin und seine Entourage trotz des andauernd hohen Personalbedarfs eine weitere offizielle und flächendeckend angelegte (Teil-)Mobilisierung von Reservisten aus innenpolitischen Gründen unbedingt und so lange wie irgend möglich vermeiden wollen und stattdessen gezielt und verstärkt auf andere Maßnahmen zur Deckung des anhaltend hohen Personalbedarfs für den Ukrainekrieg setzen (ISW vom 3. Oktober 2023, a.a.O.: Stichwort: „Russian objective: Expand combat power without conducting general mobilization“; EUAA, COI Query 10/2023, a.a.O., S. 12; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.). So versucht man – wie schon zu Anfang des Krieges – durch umfangreiche und landesweite Werbekampagnen möglichst viele Freiwillige als Vertragssoldaten zu gewinnen. Geworben wird dabei vor allem mit der vergleichsweise guten Bezahlung wie u.a. einem Einstiegsgehalt von 204.000 Rubeln, was rund 2.050 Euro entspricht, sowie mit weiteren sozialen Leistungen und finanziellen Vergünstigungen für die Soldaten selbst, aber auch für ihre Familienangehörigen. So werden für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Militär zum Beispiel Einmalzahlungen zwischen – je nach Region – 50.000 bis zu einer Million Rubeln in Aussicht gestellt (ISW vom 15. November 2023, a.a.O.). Die Kampagnen beschränken sich dabei nicht auf traditionelle Posterkampagnen und Anzeigen auf Regierungs- und Behörden-Webseiten, sondern die Werbung wird z.B. auch auf Social-Media-Plattformen von Bibliotheken, Schulen, Universitäten und Arbeitsämtern platziert und mittels persönlicher Ansprachen von Studenten und Arbeitslosen oder durch persönliche Anrufe von Mitarbeitenden der Militärkommissariate durchgeführt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13 m.w.N.; ISW vom 25. Oktober 2023 und vom 3. November 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023, a.a.O.). Ein weiterer, immer wichtiger werdender Pfeiler der Rekrutierungskampagnen ist zudem die seit Herbst 2022 auch vom Verteidigungsministerium in erheblichem Umfang betriebene Rekrutierung von Strafgefangenen, denen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.). Infolge einer Gesetzesänderung vom 4. November 2022 kann die Armee nun auch Schwerverbrecher als Freiwillige rekrutieren, die z.B. wegen Mordes, Raubes oder Drogendelikten verurteilt worden sind. Ausgenommen sind weiterhin Strafgefangene, welche z.B. wegen Terrorismusvorwürfen, Verrats, versuchter Tötung eines Regierungsbeamten oder Sexualdelikten zu Lasten von Minderjährigen in Haft sind (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16 f.). In den letzten Monaten hat sowohl das russische Verteidigungsministerium als auch die ebenfalls in der Ukraine kämpfende russische Nationalgarde (Rosgvardia) die Rekrutierung von Strafgefangenen, darunter auch weiblichen Häftlingen, intensiviert. Zudem ist geplant, zur Erleichterung dieser Rekrutierungen ein separates Militärregister für Häftlinge anzulegen und die Registrierung direkt in den Haftanstalten vorzunehmen (Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; ISW vom 2. November 2023, a.a.O.). Grund für die massive Rekrutierung unter Häftlingen oder auch Ex-Häftlingen dürfte nach Ansicht von Beobachtern die insoweit höhere Akzeptanz dieser Maßnahmen in der russischen Bevölkerung sein und die Hoffnung des Kreml, hierdurch nicht erneut – wie im Herbst 2022 – den Unmut der Bevölkerung zu wecken (Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Ergänzend soll die russische Armee in letzter Zeit verstärkt versucht haben, ukrainische Kriminelle aus den besetzten Gebieten im Osten der Ukraine als Freiwillige für die russische Armee zu rekrutieren (ISW vom 30. Oktober 2023, a.a.O.). Neben der Rekrutierung von Häftlingen wird von den russischen Behörden seit einiger Zeit verstärkt die - teils zwangsweise - Rekrutierung von Arbeitsmigranten aus Zentralasien und dem Südkaukasus betrieben (ISW vom 20., 22. und 24. Oktober 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.). Einerseits wird noch nicht eingebürgerten Migranten die Zahlung von guten Gehältern und Boni sowie eine schnelle Einbürgerung nach nur sechs bis zwölf Monaten – anstelle von sonst fünf Jahren – in Aussicht gestellt, wenn sie sich vertraglich zur Ableistung des Militärdienstes verpflichten (Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023, a.a.O.; ISW vom 20. Oktober 2023, a.a.O.; vgl. auch DIS, 12/2022, a.a.O., S. 9). Andererseits gibt es seit Oktober 2023 vermehrt Berichte über Razzien und Festnahmen von Arbeitsmigranten aus den zentralasiatischen Ex-Sowjetrepubliken, welche sodann in russischen Militärkommissariaten mit mehr oder weniger großem Druck bzw. mehr oder weniger versteckten Drohungen – wie u.a. mit dem Entzug der u.U. bereits erworbenen russischen Staatsbürgerschaft – zur Vertragsunterzeichnung gebracht werden sollen; in einzelnen Fällen sollen bereits naturalisierten Migranten auch direkt Einziehungsbefehle ausgehändigt worden sein (ISW vom 20. Oktober 2023, a.a.O.; ISW vom 15. November 2023, a.a.O.). Auch andere vulnerable Personengruppen geraten zunehmend als potenzielle Rekruten in den Blick der russischen Behörden; so gibt es Berichte über vermehrte Versuche, Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung zur Vertragsunterschrift und infolgedessen zu einem Fronteinsatz in der Ukraine zu bewegen (ISW vom 2. November 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Daneben setzen die russischen Behörden auch weiterhin auf die Rekrutierung von Ausländern, sei es als Vertragssoldaten in der russischen Armee, sei es als Söldner in einer der weiterhin im Ukrainekrieg kämpfenden (semi-)privaten Militärfirmen. So ist z.B. bekannt, dass u.a. Serben, Nepalesen und Kubaner in der Ukraine auf russischer Seite kämpfen (ISW vom 3. und 6. Oktober 2023, a.a.O.). Hinzu kommen in letzter Zeit Soldaten, die in den von Russland besetzten Gebieten im Osten der Ukraine rekrutiert worden sind, wobei darunter sowohl Freiwillige als auch Zwangsrekrutierte sein sollen (ISW vom 4., 5. und 12. Oktober 2023 und vom 30. September 2023, a.a.O.). Weiter im Einsatz in der Ukraine sind zudem zahlreiche Soldaten, die zuvor zur russischen Wagner-Gruppe gehört haben. Sie sollen nun teils in die regulären russischen Streitkräfte oder in die Nationalgarde (Rosgvardia) aufgenommen worden sein, teils Verträge mit den quasi-privaten Militärfirmen Redut oder Storm-Z geschlossen haben oder in die tschetschenischen Akhmat-Regimenter Kadyrows gewechselt sein (ISW vom 30. Oktober 2023, a.a.O.; ISW vom 15. November 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation/Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Zugleich wird berichtet, dass die Rekrutierungsbeauftragten inzwischen so gut wie jeden Bewerber als Freiwilligen bzw. als Vertragssoldaten akzeptieren, unabhängig von seiner Vergangenheit oder militärischen Vorbildung (Jamestown Sukhankin 11/2023, a.a.O.; ISW vom 28. Oktober 2023, a.a.O.). Auch auf Offiziersebene ist man inzwischen offensichtlich bereit, die Anforderungen zu senken; so wird berichtet, dass Studenten der russischen Militärakademien bereits lange vor ihrem Abschluss als Unteroffiziere eingesetzt und an die Front entsandt werden („early graduation“; vgl. ISW vom 1. Oktober 2023, a.a.O.). Laut russischem Verteidigungsministerium sollen all diese Rekrutierungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass allein im September 2023 50.000 Freiwillige rekrutiert werden konnten (ISW vom 3. Oktober 2023 a.a.O.); Dmitri Medwedew verkündete im Oktober 2023, dass zurzeit im Schnitt mehr als 1.600 Militärdienstverträge pro Tag unterzeichnet würden (ISW vom 25. Oktober 2023, a.a.O.). Hinzu kommt, dass erwartet wird, dass die Anhebung der oberen Altersgrenze für Grundwehrdienstpflichtige von 27 auf 30 Jahre, die erstmals im Rahmen der ab 1. April 2024 zu erwartenden Frühjahrskampagne zur Anwendung kommen soll (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.), zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der pro Kampagne zum Grundwehrdienst Einberufenen – zuletzt 147.000 (Frühjahr 2023) bzw. 130.000 (Herbst 2023) – führen wird. Zudem werden seit 1. Oktober 2023 erstmals auch in den besetzten ukrainischen Gebieten Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja Männer zum Grundwehrdienst eingezogen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5). Mit dieser Ausweitung der Zahl der Grundwehrdienstleistenden wird offensichtlich auch die Erwartung verbunden, dass sich eine deutlich größere Zahl von Grundwehrdienstpflichtigen spätestens nach der viermonatigen militärischen Grundausbildung – teils freiwillig, teils unter Druck oder Zwang – als Vertragssoldat verpflichtet und sodann legal in den Krieg in der Ukraine entsandt werden kann (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 9 f., 14; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 80 ff.). Nicht zuletzt soll auch die am 24. Juli 2023 beschlossene und mit dem 1. Januar 2024 beginnende schrittweise Anhebung der Pensionsaltersgrenzen für alle Reservisten um fünf Jahre (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13) der ergänzenden Deckung des Personalbedarfs der Armee dienen. Schließlich müssen alle Männer, die im Rahmen der Teil-Mobilmachung vom September 2022 eingezogen worden sind, und auch alle anderen Vertragssoldaten grundsätzlich so lange Militärdienst leisten, wie die Mobilmachungsanordnung in Kraft ist und sie noch nicht das Pensionsalter erreicht haben (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13, 15). Alle diese Erkenntnisse sprechen in ihrer Gesamtschau nach Überzeugung der Kammer gegen das Andauern einer weiteren offenen oder auch verdeckten Fortführung der im September 2022 von Putin angeordneten Teil-Mobilmachung zum jetzigen Zeitpunkt und in bis von heute aus absehbare Zeiten. Allerdings gibt es bereits seit Anfang 2023 Berichte über diverse behördliche Maßnahmen, die nach Einschätzung von Beobachtern der Vorbereitung und vor allem Effektivierung künftiger Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungskampagnen dienen sollen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 f.; ISW vom 4. Oktober 2023, a.a.O.). Als Grund hierfür wird vor allem das chaotische, teils fehlerbehaftete, teils ineffektive Vorgehen der Militärbehörden bei der Durchführung der Mobilisierung im Herbst 2022 genannt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 4. Oktober 2023, a.a.O.). Einer Wiederholung dieser Fehler soll vor allem Folgendes entgegenwirken: Einerseits die Maßnahmen zur sogenannten Digitalisierung der Rekrutierungsverfahren („crypto-mobilization“), wozu die Einführung eines einheitlichen digitalen Militärregisters für Grundwehrdienstpflichtige und Reservisten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 ff. a.a.O.), die Digitalisierung der Rekrutierungsbüros sowie die Aktualisierung der Wehrdatenerfassung im Wege des Abgleichs und der Synchronisierung der Daten verschiedenster regionaler und zentraler Behörden (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 4. Oktober 2023 und vom 5. Oktober 2023, a.a.O.) in Verbindung mit der Verpflichtung u.a. von Privatkliniken zur Bereitstellung ihrer Daten (ISW vom 4. Oktober 2023 und 5. Oktober 2023, a.a.O.) wie auch die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Vorladungen, Einberufungs- und Musterungsbefehlen über das Regierungsportal „Gosuslugi“ samt Einführung einer Zustellungsfiktion nach sieben Tagen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 f.) zu zählen sind (vgl. zu ersten Überlegungen in dieser Richtung bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). Die in letzter Zeit vermehrt beobachteten Ladungen von Reservisten zu verpflichtenden Militärübungen und die ebenfalls vermehrt beobachteten Vorladungen zu Militärkommissariaten zwecks Aktualisierung der dort gespeicherten Wehrdaten deuten ebenfalls in diese Richtung (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Die Anordnung dieser Reformen und Maßnahmen hat zum Wiederaufflammen der Spekulationen über eine möglicherweise zeitnah bevorstehende Mobilisierungswelle geführt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11), wie es sie bereits um die Jahreswende 2022/2023 gegeben hat (vgl. hierzu: EUAA, COI Query, 2/2023, a.a.O., S. 16; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 12 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 53). Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es jedoch an konkreten, belastbaren Hinweisen oder wenigstens Indizien dafür, dass gerade jetzt oder in naher Zukunft eine (Zwangs-)Mobilisierung stattfinden sollte. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass einerseits die Digitalisierungsmaßnahmen bisher schleppend verlaufen und die neuen elektronischen Instrumente, anders als angekündigt, weiterhin nicht zur Verfügung stehen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 8) und dass andererseits der Kreml aus innenpolitischen Gründen nach wir vor alles daran setzen wird, eine erneute weitreichende (Zwangs-)Mobilisierung wie im September 2022 nach Möglichkeit zu vermeiden (ISW vom 9. Oktober 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Zwar hat das kremlkritische Portal „Verstka“ Mitte September 2023 in einem Artikel mit dem Titel „Mobilisation ist not ready“ darüber spekuliert, dass es möglicherweise nach der Präsidentschaftswahl im nächsten Jahr, deren erste Runde im März 2024 stattfinden soll, zur Anordnung einer weiteren Mobilisierungswelle wie im September 2022 kommen könnte (zitiert in: EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Dass dieser Spekulation irgendwelche weitergehenden Erkenntnisse oder Informationen unterrichteter Kreise zugrunde liegen könnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Nach alldem ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei den oben beschriebenen Reformen und Digitalisierungsmaßnahmen bisher tatsächlich nur um technische und administrative Vorbereitungen auf kommende Rekrutierungskampagnen – wie z.B. auf die nach den vorliegenden Erkenntnissen im April 2024 anstehende und den Kläger nicht erfassende Kampagne zur Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 6 f.) – handelt, ohne dass sich daraus jedoch hinreichend konkrete Schlüsse auf das mögliche Ob, Wann und Wie einer künftigen Zwangsmobilisierung von Reservisten ziehen lassen. cc) Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt ist nach Überzeugung der Kammer angesichts der individuellen Lage des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt werden wird. Zwar ist der Kläger, wie ausgeführt, ausweislich seines Militärbuchs als Reservist im Rang eines einfachen Soldaten im russischen Militärregister eingetragen (vgl. Bl. 162 ff. bzw. Hülle Bl. 418 Gerichtsakte [russisches Original]; Bl. 276 f. Gerichtsakte [deutsche Übersetzung]). Danach wurde er im Juni 2012 von der Militärkommission des I ... -Stadtbezirkes Jaroslawl als bedingt wehrdiensttauglicher Reservist der Gruppe B gemustert und gehört als 32 Jahre alter Mann der nach Dienstrang ersten Reservistengruppe (Soldaten, Matrosen, Unteroffiziere u.a.) an, innerhalb dieser wiederum der ersten Altersstufe („First tier“), die aktuell Reservisten bis zum Alter von 35 Jahren umfasst (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23; VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 47 f.), wobei diese Altersgrenze von 2024 an bis 2028 pro Jahr schrittweise um jeweils ein Jahr auf schließlich 40 Jahre erhöht werden wird (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13). Der Kläger gehört mithin zu denjenigen Mitgliedern der Reserve, die im Fall einer (Zwangs-)Mobilisierung als Erstes eingezogen werden („First tier“; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23). Auch ist davon auszugehen, dass er als lediger, kinderloser und im Wesentlichen gesunder Mann, nach den vorliegenden Erkenntnissen keinen der aktuell geltenden Ausschluss- oder Aufschubgründe (vgl. hierzu im Einzelnen: ISW vom 18. Oktober 2023, a.a.O.; EUAA, COI, 02/2023, a.a.O., S. 17 f. sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 49 f.) erfüllt. Prinzipiell dürfte er damit dem Anwendungsbereich einer künftigen Mobilisierungskampagne unterfallen, sofern diese sich nicht auf die Einberufung von Reservisten mit bestimmten Spezialkenntnissen und/oder Kampferfahrung beschränken sollte (vgl. zu dieser Diskussion im Hinblick auf das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022: EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 f., 32 f. m.w.N.). Dennoch besteht nach Überzeugung der Kammer nach dem oben Gesagten im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in absehbarer Zukunft zwangsmobilisiert und sodann an die Front in der Ukraine entsandt werden wird (a.A. zur Situation von Reservisten im April 2023: VG Halle, Urteil vom 27. April 2023 – 5 A 299/21 A – juris Rn. 53). Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger – auch seinem eigenen Vortrag zufolge – bisher keinen Einberufungsbefehl im Rahmen der Mobilisierungskampagne vom September 2022 erhalten hat. Zwar hat er im März 2023 die Kopie (Scan) eines russischsprachigen Dokuments vorgelegt (vgl. Bl. 158 Gerichtsakte), welches seinem Format und seinem Erscheinungsbild nach den Erkenntnissen der Kammer aus zahlreichen Parallelverfahren eine Vorladung ins Militärkommissariat von Jaroslawl darstellen dürfte. Allerdings betrifft diese Vorladung augenscheinlich einen Termin am 13. Oktober 2011; hierbei dürfte es sich den konkreten Gegebenheiten des Falles zufolge um eine Vorladung im Rahmen des Musterungsverfahrens des damals 20 Jahre alten Klägers handeln, das im Ergebnis mit der Ausstellung des nun vorgelegten Militärbuchs im Mai 2013 abgeschlossen worden ist (vgl. Bl. 276 f. Gerichtsakte). Nach der oben geschilderten Erkenntnislage ist im Ergebnis einer prognostischen Gesamtschau vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass dem Kläger in absehbarer Zeit ein solcher Einberufungsbefehl zugestellt oder er mit unlauteren Mitteln zu einer Vertragsunterschrift bei der russischen Armee gezwungen werden wird. Die oben ausführlich dargestellten Prognosetatsachen sprechen nach Überzeugung der Kammer dafür, dass aktuell und bis auf Weiteres den politischen Vorgaben des Kreml zufolge die (Zwangs-)Mobilisierungskampagne vom September 2022 weder offen noch verdeckt fortgeführt wird und derzeit auch keine belastbaren Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft konkret bevorstehende Anordnung einer weiteren Teil- oder gar Generalmobilmachung vorliegen. Gründe dafür, dass die russischen Militärbehörden an der Person des Klägers ein besonderes Interesse haben und ihn aufgrund dessen entgegen der allgemeinen Rekrutierungspraxis zwangsrekrutieren könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil er keiner der aktuell besonders ins Visier der russischen Rekrutierungsbehörden geratenen Personengruppen wie vor allem Strafgefangene und aus Zentralasien stammenden Arbeitsmigranten angehört, hinsichtlich derer aktuell unklar erscheint, ob und gegebenenfalls in welchem Maße neben aggressiven Anwerbeversuchen ihnen gegenüber zwecks Rekrutierung möglicherweise auch psychischer und physischer Zwang angewandt wird. Auch bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise, in deren Rahmen die besondere Schwere des für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchteten Verfolgungseingriffs mit zu berücksichtigen ist, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar würde dem Kläger im Falle einer Einberufung als Reservist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen. Er liefe nicht nur Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden, sondern auch unmittelbar oder mittelbar an von den russischen Streitkräften und den mit ihnen kämpfenden militärischen Gruppierungen in dem von Russland geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine begangenen völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen und Verbrechen im Sinne des Art. 3 EMRK beteiligt zu werden (vgl. hierzu: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 92 f. m.w.N. [zur Situation von Grundwehrdienstpflichtigen]; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 7, 35 m.w.N.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 4). Dennoch führt dies im Rahmen der prognostischen Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in Abhängigkeit vom Kriegsverlauf zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt zu einer weiteren Mobilisierungskampagne kommt, welche unter Umständen auch einfache Reservisten wie den bisher ungedienten Kläger erfassen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der aktuellen politischen Lage ein solcher Schritt in absehbarer Zukunft bevorsteht, sind jedoch, wie dargestellt, nicht ersichtlich. Vielmehr erachtet die Kammer die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers gegen seinen Willen nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aktuell als derart unwahrscheinlich, dass trotz der Schwere des im Fall einer Einziehung drohenden Schadens eine Rückkehr in die Russische Föderation als zumutbar angesehen wird. Darauf, ob die Situation in Tschetschenien möglicherweise anders zu beurteilen sein und dem Kläger dort im Fall der Rückkehr aktuell eine Zwangsmobilisierung drohen könnte (vgl. zu der besonders gelagerten Situation in Tschetschenien u.a.: BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35 f. ; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 19 f. m.w.N.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 32 f.), kommt es vorliegend nicht an. Nach dem oben Gesagten (II.1.a) wäre der Kläger nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verweisen und müsste sich dort auch nicht aufhalten, zumal er – auch nach seinen eigenen Angaben – dort nie amtlich gemeldet war (vgl. Bl. 45 Asylakte; Bl. 275 Gerichtsakte [Inlandspass]), sondern dort nur eine kurze Zeit bei Verwandten gewohnt hat (Bl. 44 ff. Asylakte). Nicht aussagekräftig im Hinblick auf die persönliche Situation des Klägers ist ferner der von ihm als russischsprachige Kopie (Scan) vorgelegte, angeblich an seinen jüngeren Bruder adressierte „Einberufungsbefehl“ (Bl. 159 Gerichtsakte). Es ist diesbezüglich weder dargelegt noch glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich, dass die individuelle Situation seines jüngeren Bruders mit derjenigen des Klägers vergleichbar ist. Schließlich soll sein Bruder – anders als der Kläger selbst – in der Zeit ab 2013 jahrelang zusammen mit Mutter und Schwestern im tschetschenischen Argun gewohnt haben (vgl. Bl. 47 Asylakte; Bl. 152 f., 154 f. Gerichtsakte). Auch hat er sich den Angaben des Klägers zufolge im Zeitraum der Teil-Mobilmachung in Tschetschenien aufgehalten und soll von dort aus ins Ausland geflohen sein (vgl. Bl. 155 Gerichtsakte). Schließlich ist der Bruder den Angaben des heute 32 Jahre alten Klägers zufolge deutlich jünger als er, weswegen die naheliegende Möglichkeit besteht, dass er – sollte es sich tatsächlich um eine an ihn adressierte Vorladung zu einem (tschetschenischen) Militärkommissariat aus dem Jahr 2022 handeln – im Rahmen einer der beiden im Jahr 2022 durchgeführten Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst vorgeladen worden ist. Als Beleg dafür, dass Reservisten in der Situation des über 30-jährigen Klägers im Herbst/Winter 2023/2024 in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens beachtlich wahrscheinlich mit einer Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teil-Mobilmachung zu rechnen haben, ist der – im Übrigen nicht auf seine Echtheit überprüfbare – Dokumentenscan daher nicht ansatzweise geeignet. 3. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK –) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff.). Dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dergleichen drohen könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht; auch ergibt sich hierfür nichts aus den der Kammer vorliegenden Erkenntnismitteln. Wie oben bereits ausgeführt (II.1.a), ist davon auszugehen, dass der junge, erwerbsfähige und alleinstehende Kläger, der sowohl über einen Schulabschluss als auch über gewisse berufliche Erfahrungen und diverse in der Russischen Föderation ansässige Verwandte verfügt, nach Rückkehr eine Unterkunft finden wird und seinen Lebensunterhalt selbst wird erwirtschaften können, unter Umständen mit anfänglicher Unterstützung seiner Mutter, Schwestern und/oder anderer Mitglieder der Großfamilie. b) Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückführung eintreten wird. Eine derartige Gefahr ist im Fall des Klägers nicht gegeben, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die sich durch eine Rückführung in die Russische Föderation alsbald wesentlich verschlechtern würde. Das im Gerichtsverfahren vorgelegte, mindestens 10 Jahre alte Röntgenbild zeigt lediglich, dass sich in einem Ellenbogen des Klägers – wohl postoperativ – eine (Metall-)Schraube befindet bzw. befand (Bl. 157 Gerichtsakte). Dass sich hieraus eine schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung des Klägers ergibt, ist weder vorgetragen noch durch ärztliche Atteste belegt; hierfür ergibt sich auch sonst nichts aus den Akten. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben in § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG. Das in Ziffer 6 des Bescheids verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG, das – wie die Vorschrift in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung nunmehr ausdrücklich klarstellt – nicht schon von Gesetzes wegen gilt, sondern als Anordnung eines „Einreise- und Aufenthaltsverbot von bestimmter Dauer“ zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – BVerwG 1 C 21.17 – juris Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – BVerwG 1 VR 3.17 – juris Rn. 71 f.), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung auf eine Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung liegt im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens. Schutzwürdige Interessen des Klägers, die eine Reduzierung der Geltungsdauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – BVerwG 1 C 47.20 – juris Rn. 18 ff.), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Dr Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehrt in der Bundesrepublik Deutschland internationalen Schutz. Er reiste nach eigenen Angaben am 4. März 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 6. März 2014 bei der Zentralen Aufnahmestelle in Berlin unter dem Namen Z ... als Asylsuchender und wurde sodann der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg in Eisenhüttenstadt zugewiesen. Dort stellte er am 3. April 2014 einen förmlichen Asylantrag. Der Kläger hatte nach der Einreise angegeben, am 23. November 1996 geboren, mithin noch minderjährig zu sein, weswegen das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree am 15. Mai 2014 für ihn eine Vormundschaft anordnete und das Diakonische Werk Oderland-Spree e.V./Vereinsvormundschaften als Vormund für ihn bestellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 11. Juni 2014 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er sei vor den tschetschenischen Behörden geflohen, da diese ihn am 28. Februar 2014 für zwei bis drei Tage auf eine Polizeistation mitgenommen und in einer Zelle gefangen gehalten hätten, nachdem er vor einer Moschee dazu gebracht worden sei, in ein fremdes Auto einzusteigen. Eines Morgens um ca. 10 Uhr sei er in Handschellen aus der Zelle zu einer Befragung gebracht worden. Man habe ihn gefragt, warum er den Kämpfern helfe und zu ihnen gehen wolle. Zugleich sei ihm gesagt worden, dass er entlassen werde, wenn er etwas unterschreibe, „irgendetwas mit Wahabiten“. Zu einer weiteren Befragung durch die Polizisten sei es nicht gekommen, da sein Onkel gekommen sei, Geld bezahlt habe und er dann freigelassen worden sei. Warum genau die Behörden ihn zur Polizeistation gebracht und befragt hätten, wisse er nicht. Vielleicht habe es aber damit zu tun, dass der Cousin seines 2008 verstorbenen Vaters ein sehr bekannter Kämpfer in den Bergen namens Abdul-Halim Sadulajew gewesen sei. Er selbst habe diesen nicht gekannt, sondern habe erst nach dessen Tod im Jahre 2006 erfahren, dass dieser mit seiner Familie verwandt gewesen sei. Er sei dann gleich am Tag nach seiner Entlassung auf dem Landweg aus Russland ausgereist. Sein Onkel mütterlicherseits, der die Ausreise organisiert habe, habe ihn bis Weißrussland begleitet. Nachdem der Kläger im Jahr 2015 in Berlin Arbeit gefunden hatte, meldete er sich am 1. Juni 2016 in Berlin an. Gegenüber der brandenburgischen Ausländerbehörde teilte die Leitung seines bisherigen Wohnheimes in Fürstenwalde/Spree am 3. Juni 2016 die Abmeldung bzw. den Auszug des Klägers mit. Das Bundesamt erlangte hiervon zunächst keine Kenntnis. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Sachvortrag des Klägers unglaubhaft, er zudem auf die Möglichkeit des internen Schutzes zu verweisen sei, da ihm zugemutet werden könne, sich nach einer Rückkehr außerhalb Tschetscheniens in anderen Landesteilen Russlands niederzulassen und sich dort eine (neue) Existenz aufzubauen. Die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids. Der Bescheid wurde am 20. Juni 2016 mit Postzustellungsurkunde an die für den Klägers vormals zuständige Mitarbeiterin (Frau H ... ) des Diakonischen Werkes Oderland-Spree e.V. abgesandt. Ein Zustellversuch vom 21. Juni 2016 scheiterte jedoch; der Brief kam als unzustellbar mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ zurück. Ein weiterer Zustellversuch erfolgte nicht. Mit am 13. Juli 2016 beim Bundesamt eingegangenen Schreiben zeigten die Klägervertreter ihre Bevollmächtigung an und beantragten Akteneinsicht. Daraufhin sandte die Außenstelle Eisenhüttenstadt des Bundesamtes am 11. August 2016 per Post einen Ausdruck der elektronischen Asylakte an das Klägervertreterbüro ab. Am 29. August 2016 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder Klage gegen den Bescheid vom 14. Juni 2016 erhoben und zur Begründung im Wesentlichen angegeben, dass er aufgrund der bereits in der Anhörung geschilderten Ereignisse vom Februar 2014 vorverfolgt aus Russland ausgereist sei und dass insbesondere angesichts der Verwandtschaft seiner Familie mit dem Separatistenführer Abdul-Halim Sadulajew davon auszugehen sei, dass das tschetschenische Regime weiterhin Interesse an einer Verfolgung seiner Person habe. Auf eine interne Fluchtalternative könne er nicht verwiesen werden, da er vor seiner Ausreise im Verdacht gestanden habe, Wahabiten unterstützt zu haben, und daher – und wegen seiner prominenten Verwandtschaft – damit zu rechnen sei, dass er zumindest auf einer inoffiziellen „schwarzen“ Liste stehe und damit nirgends in der Russischen Föderation vor einer Festnahme sicher sei. Mit Beschluss vom 9. November 2016 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Land Berlin gehabt habe und die Verpflichtung zur Wohnsitznahme im Landkreis Oder-Spree bereits im Januar 2016 gestrichen worden sei. Mit Schreiben vom 7. März 2023 hat der Kläger Ablichtungen seiner Geburtsurkunde, seines russischen Inlands- und Reisepasses vorgelegt und vorgetragen, sein wahrer Familienname sei X ..., er sei bereits am 6 ... geboren. Er habe im bisherigen Verfahren aus Angst den Familiennamen seiner Mutter und ein falsches Geburtsdatum angegeben. Er mache zur Klagebegründung ergänzend geltend, dass er auch deswegen nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, da ihm dort drohe, im Rahmen der russischen Mobilmachung für den Ukrainekrieg zum Militärdienst eingezogen und an die Front entsandt zu werden. Dies drohe ihm insbesondere, da er Tschetschene sei und in Tschetschenien unter Kadyrow Männer zwangsrekrutiert würden. Er wolle aus Gewissensgründen und aus Überzeugung unter keinen Umständen in den Krieg in der Ukraine ziehen. Sein jüngerer Bruder habe bereits einen Einberufungsbefehl erhalten und sei daraufhin in die Türkei geflohen. Seine Mutter lebe inzwischen in der russischen Provinz bei einer seiner Schwestern, da es für sie in Tschetschenien zu gefährlich geworden sei. Seine andere Schwester lebe in Moskau. Zuletzt hat der Kläger weitere Unterlagen nachgereicht, darunter sein russisches Militärbuch im Original. Zudem hat er vorgetragen, nach dem Abschluss der Schule in Jaroslawl zunächst studiert zu haben, nach dem Tod des Vaters dann aber ein Fernstudium angefangen und tagsüber gearbeitet zu haben. Er sei vom Wehrdienst freigestellt worden, da er zunächst studiert habe, später habe ihm dann ein Arzt geholfen, aus medizinischen Gründen – er habe nach einer Operation eine Metallschraube bzw. Metallplatte im Arm – weiterhin vom Grundwehrdienst verschont zu bleiben. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juni 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und führt darüber hinaus im Hinblick auf die geltend gemachten Nachfluchtgründe aus, sie gehe nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnisse zur Teilmobilmachung in der Russischen Föderation davon aus, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, zur russischen Armee eingezogen und zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt zu werden. Der Kläger, der keinen Wehrdienst abgeleistet und mithin keine Kampf- und Diensterfahrung habe, gehöre nicht zu dem Personenkreis, dem im Rahmen der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation eine Einziehung drohe. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr nach Tschetschenien und einer ihm dort unter Umständen drohenden Zwangsrekrutierung durch Kadyrow sei der Kläger jedenfalls auf die Möglichkeit internen Schutzes zu verweisen. Einer Niederlassung außerhalb Tschetscheniens stünden auch nicht die Mobilisierungsvorschriften entgegen. Das Verlassen des Wohnortes ohne Genehmigung der Militärkommissariate sei nur im Militärregister erfassten Reservisten verboten, und zwar ab dem Moment der Mobilisierung; zu diesem Personenkreis gehöre der Kläger nicht. Nach dem Schluss der am 20. März 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Rechtsstreit zwecks Einholung weiterer Auskünfte vertagt. Mit Beweisbeschluss vom 28. April 2023 hat die Kammer die Einholung einer Auskunft der Asylagentur der Europäischen Union (European Union Agency for Asylum) zur Einberufungssituation in der Russischen Föderation nach der Teilmobilmachung vom 21. September 2022 angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Streitakte verwiesen. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt hatten, hat die Kammer am 24. November 2023 geheim beraten. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt und den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2023 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie des Berliner Landesamtes für Einwanderung verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.