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Beschluss

3 MB 10/19

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0512.3MB10.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 27. Februar 2019 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 27. Februar 2019 geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt in S..... (Kreis …….) eine Einrichtung, in der u.a. Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht betreut werden und Unterkunft erhalten. 2 Unter dem 10. Oktober 2002 wurde dem SP... ... eine Betriebserlaubnis für die „Mutter-Kind-Einrichtung S....“ in S... erteilt. Nach dieser Betriebserlaubnis dürfen in der Einrichtung (ausgebaute Scheune; Erd- und Obergeschoss) 40 Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis 18 Jahren gleichzeitig aufgenommen und betreut werden. 3 Unter dem 7. Oktober 2004 beantragte der SP... ... eine Betriebserweiterung für die „Mutter-Kind-Einrichtung S....“ von 40 auf 58 Plätze. Insgesamt würden fünf Plätze für behinderte Kinder ohne Anwesenheit der Mütter bzw. als Einzelmaßnahme vorgehalten. 4 Unter dem 10. März 2005 wurde dem SP... ... für die als „Mutter und Kind Wohnen“ bezeichnete Einrichtung S...., gemäß dem Antrag vom 7. Oktober 2004 die Betriebserlaubnis erteilt. Für die gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen wurde eine Zahl von 58 Plätzen festgelegt. Es durften bis zu 5 behinderte Kinder (ohne Anwesenheit der Mutter) aufgenommen werden, die in der Gesamtzahl (58 Plätze) enthalten sind. Die Betriebserlaubnis erlischt nach der Nebenbestimmung 1.3 ohne Widerruf bei: 5 - Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform 6 - Standortwechsel oder Aufgabe der Einrichtung 7 - Änderung der Art und Zweckbestimmung der Einrichtung. 8 Der Bescheid vom 10. Dezember 2002 erlischt nach dem Hinweis 2.8 mit sofortiger Wirkung. 9 Mit Schreiben vom 27. August 2015 teilte der Antragsgegner dem SP... ... mit, dass auf Basis der zukünftigen Planungen bezüglich der Ausweitung der Betreuungsangebote, die vorrangig für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vorgehalten werden sollten, davon ausgegangen werde, dass die Art und Zweckbestimmung (Mutter-Kind-Betreuung) der bestehenden Betriebserlaubnis nicht mehr gegeben sei. Daher werde ein Antrag auf eine Betriebserlaubnis für die geplanten Räumlichkeiten mit den entsprechenden Konzeptionen benötigt. 10 Unter dem 24. Oktober 2016 stellte die Antragstellerin, die A., einen Antrag auf Erweiterung der Betriebserlaubnis für die Einrichtung S..... Die Zahl der beantragten Plätze gab sie mit 75 + 30 an. 11 Unter dem 12. Dezember 2016 wurde der Antragstellerin auf Grundlage des Antrags und der Konzeption für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 sowie vom 29. November 2016 eine Betriebserlaubnis für die Einrichtung S..... erteilt. Nach dieser Betriebserlaubnis durften in den Einrichtungsteilen insgesamt 85 Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren gleichzeitig aufgenommen und betreut werden. Die räumlichen Gegebenheiten ließen – abweichend vom Antrag – regelhaft eine Betreuung von bis zu 105 Kindern und Jugendlichen nicht zu. Die Betriebserlaubnis bezog sich auf drei Gebäudeteile (Bezeichnung nach angehängtem Feuerwehrplan): Hauptgebäude („….“), Neubau („….“), Große Scheune („……..“) und legte folgendes fest: 12 - Im Hauptgebäude dürfen bis zu 10 Jugendliche ab 12 Jahren betreut werden. 13 - Im Neubau dürfen bis zu 30 Kinder und Jugendliche (in 4 Gruppen) ab 6 Jahren betreut werden 14 - In der großen Scheune dürfen bis zu 45 Kinder und Jugendliche betreut werden. Die Aufteilung erfolgt in 15 Erdgeschoss: 16 Gruppe „..“: bis zu 9 Betreute ab 6 Jahren 17 Gruppe „…..“: bis zu 6 Betreute ab 6 Jahren 18 Gruppe „…..“: bis zu 6 Betreute ab 3 Jahren (ausschließlich eine Betreuung nach dem SGB XII) 19 Obergeschoss: 20 Gruppe „…..“: bis zu 4 Betreute ab 6 Jahren 21 Gruppe „…“: bis zu 4 Betreute ab 6 Jahren 22 Gruppe „…“: bis zu 8 Betreute ab 6 Jahren 23 Gruppe „………“: bis zu 8 Betreute ab 6 Jahren. 24 Unter dem 17. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin eine Änderung der Betriebserlaubnis. Die Einrichtung in S.... solle ein Angebot in der Betreuung nach § 34 SGB VIII sowie § 42 SGB VIII für Kinder und Jugendliche, deutscher sowie nichtdeutscher Herkunft, sein. Daneben solle eine Wohngruppe für Mütter mit ihren Kindern gemäß § 19 SGB VIII vorgehalten werden. Wenn diese Plätze belegt würden, seien sie örtlich im Roten Haus im 1. OG in den 1 ½ Zimmer-Apartments bzw. den Wohngemeinschaften, wo für das Kind immer auch ein eigenes kleines Zimmer zur Verfügung stehe, verortet. Auf der Etage würden dann keine anderen Jugendlichen untergebracht. 25 Unter dem 5. Dezember 2017 erteilte der Antragsgegner für die Einrichtung Jugendhilfe S.... auf Grundlage des Antrags vom 17. Oktober 2017 für den Einrichtungsteil „……“ (Große Scheune), 1. Obergeschoss und der Konzeption vom 23. November 2017 die Erlaubnis zum Betrieb einer Mutter/Vater-Kind Einrichtung. In der Einrichtung dürfen 10 Mütter/Väter ab 14 Jahren und 14 Kinder ab 0 Jahren gleichzeitig aufgenommen und betreut werden. In dem Einrichtungsteil „……“, 1. Obergeschoss dürfen insgesamt 24 Personen betreut werden. 26 Für die Einrichtungsteile …..“ (Große Scheune), Erdgeschoss, „…..“ (Haupthaus) und „…….“ (Neubau) wird auf Grundlage des Antrags vom 27. Oktober 2016 und der Konzeption für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 sowie vom 29. November 2016 unter Berücksichtigung des Antrags vom 17. Oktober 2017 die Erlaubnis zum Betrieb erteilt. In den genannten Einrichtungsteilen dürfen insgesamt bis zu 61 Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren gleichzeitig aufgenommen und betreut werden: 27 - Im Hauptgebäude dürfen bis zu 10 Jugendliche ab 12 Jahren betreut werden. 28 - Im Neubau dürfen bis zu 30 Kinder und Jugendliche betreut werden. 29 - In der Großen Scheune, Erdgeschoss, dürfen bis zu 21 Kinder und Jugendliche betreut werden. 30 Die Aufteilung dort erfolgt in: 31 Gruppe „……“: bis zu 9 Betreute ab 6 Jahren 32 Gruppe „…….“: bis zu 6 Betreute ab 6 Jahren 33 Gruppe „……..“: bis zu 6 Betreute ab 3 Jahren (ausschließlich für eine Betreuung nach dem SGB XII). 34 Die Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 enthält den Zusatz, dass die Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 aufgrund der teilweisen Änderung der Art und Zweckbestimmung der Einrichtung nach § 39 Abs. 2 SGB VIII mit sofortiger Wirkung ohne Widerruf erlischt. 35 In dem begleitenden Übersendungsschreiben des Antragsgegners vom 6. Dezember 2017 heißt es auszugsweise: 36 „anliegend übersende ich Ihnen die erneuerte Betriebserlaubnis für die o.g. Einrichtung. 37 Wir entsprechen somit ihrem Wunsch, in der Einrichtung kurzfristig mit der Betreuung von Müttern und Vätern und ihren Kindern beginnen zu können. 38 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Ihnen unter dem 12. Dezember 2016 für sämtliche Einrichtungsteile („……“, „…….“, „……“) eine (Gesamt-)Betriebserlaubnis erteilt worden ist, war es aufgrund Ihres Antrages auf Betriebserlaubnis vom 17. Oktober 2017 erforderlich, eine abgeänderte gemeinsame Betriebserlaubnis für alle Einrichtungsteile auszusprechen. 39 In Bezug auf die bisherige Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 ergeben sich nur für den Einrichtungsteil „…..“ (Große Scheune), 1. Obergeschoss Veränderungen. Die Ihnen dort bislang erlaubte Betreuung wurde entsprechend Ihres aktuellen Antrags geändert. I.Ü. entspricht die anliegende Betriebserlaubnis für die restlichen Einrichtungsteile der Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016. 40 Hinsichtlich der Ihnen bisher erlaubten Platzzahl gibt es demnach keine Veränderungen.“ 41 Der Antragsgegner informierte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Juli 2018 darüber, dass er in den vergangenen Wochen Sachverhalte in Bezug auf Einrichtungen unter der Trägerschaft der Antragstellerin zur Kenntnis erhalten habe, die erhebliche Zweifel an der gegenwärtigen Zuverlässigkeit als Träger hervorgerufen hätten und dringend klärungsbedürftig seien. Insbesondere habe unter dem 16. Juli 2018 der Kreis …… darüber informiert, dass durch das Jugendamt des Kreises …….. in der Einrichtung S.... . seit dem 25. Mai 2018 insgesamt drei Kinder im Alter von 3 bzw. unter 2 Jahren im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 SGB VIII untergebracht worden seien. Zudem hätten sich zu diesem Zeitpunkt dort bereits zwei weitere Kinder im Alter von unter 3 Jahren im Rahmen einer Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII auf Veranlassung des Kreises …… aufgehalten. Für die Aufnahme und Betreuung dieser Kinder habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Betriebserlaubnis bzw. eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gehabt. 42 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin den Betrieb der Einrichtung S..., sofern und soweit Kinder unter 6 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII in der Einrichtung aufgenommen und betreut werden (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Zugleich wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Betrieb einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII sei verboten, solange nicht eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt worden sei. Die Aufnahme und Betreuung von Kindern unter 6 Jahren in der Einrichtung S.... sei nicht betriebserlaubt, so dass der Betrieb zu untersagen gewesen sei. Auch die Berücksichtigung älterer Betriebserlaubnisse führe zu keinem anderen Ergebnis. 43 Die Antragstellerin hat am 23. November 2018 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az.: 15 A 618/18) und zugleich beantragt, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018 wiederherzustellen. 44 Mit Beschluss vom 27. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2018 wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin die Aufnahme und Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren in der Einrichtung S.... untersagt worden ist; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung der Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sei offensichtlich rechtmäßig, während die Untersagung der Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren offensichtlich rechtswidrig sei. Die Betriebserlaubnis der Antragstellerin vom 5. Dezember 2017 berechtige offensichtlich nicht zur Betreuung von Kinder im Alter von unter 3 Jahren, sondern ausdrücklich nur zur Betreuung von insgesamt 61 Kindern und Jugendlichen im Alter von 3 bis 18 Jahren. Für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren habe die Antragstellerin in der Einrichtung S.... nur eine Erlaubnis im Rahmen der Eltern/Kind-Betreuung (……., Obergeschoss). Dem Antragsgegner scheine bei der Abfassung der Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 ein Fehler unterlaufen zu sein, denn nach dem Begleitschreiben vom 6. Dezember 2017 habe die Betriebserlaubnis nur hinsichtlich des Obergeschosses der Großen Scheune geändert werden sollen, um dort antragsgemäß eine Eltern/Kind-Betreuung zu ermöglichen. Bei der Übernahme des Textes der vorherigen Betriebserlaubnis sei dann aber wohl der Zusatz, dass im Neubau bis zu 30 Kinder und Jugendliche (in 4 Gruppen) ab 6 Jahren betreut werden dürfen, versehentlich verloren gegangen. Dies führe dazu, dass nach der aktuellen Betriebserlaubnis die Betreuung von Kindern ab 3 Jahren in diesem Gebäudeteil der Einrichtung erlaubt sei. 45 Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben jeweils am 13. März 2019 Beschwerde eingelegt. 46 Die Antragstellerin beantragt, 47 den am 28. Februar 2019 bekannt gegebenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig, Az.: 15 B 127/18, insoweit abzuändern, als das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat, und die aufschiebende Wirkung der Klage 15 A 618/18 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30. Oktober 2018 zum Az. VIII 30 – 58488/2108 insgesamt wiederherzustellen; 48 die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. 49 Der Antragsgegner beantragt, 50 den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 – 15 B 127/18 – abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insgesamt abzulehnen; 51 die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakten verwiesen. II. 53 Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg (1.); die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg (2.). 54 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 55 Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Oktober 2018 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az.: 15 A 618/18) – der Antragsgegner hat in Ziffer 2 insoweit die sofortige Vollziehung angeordnet – und bezüglich Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Oktober 2018 (Androhung eines Zwangsgeldes) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Denn die Klage gegen die Zwangsgeldandrohung hat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. 56 Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse, ist sie hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die eintreten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.04.2020 – 3 MB 8/20 –, juris Rn. 24). 57 a. Bei einer summarischen Prüfung wird die Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Oktober 2018, soweit der Antragstellerin untersagt wird, Kinder unter 3 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII in der Einrichtung aufzunehmen und zu betreuen, nicht erfolgreich sein. 58 aa. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Oktober 2018 ist § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 4 Jugendförderungsgesetz Schleswig-Holstein (JuFöG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Wird eine Einrichtung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen (§ 42 Abs. 4 JuFöG). 59 Soweit die Antragstellerin vorbringt, § 42 Abs. 4 JuFöG verstoße gegen höherrangiges Bundesrecht, da aufgrund des abschließenden Bundesrechts kein Raum für eine ergänzende landesrechtliche Regelung sei, dringt sie hiermit nicht durch. Die Kinder- und Jugendhilfe fällt unter „die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht)“, ein Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (vgl. Degenhart , in: Sachs, Grundgesetz, 9. Aufl. 2021, Art. 74 Rn. 36). Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Der Erlass eines Bundesgesetzes über einen bestimmten Gegenstand rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für sich allein noch nicht die Annahme, dass damit die Länder von einer Gesetzgebung ausgeschlossen sind; es können noch Bereiche übrigbleiben, deren Regelung für die Gesetzgebung der Länder offen ist. Maßgeblich ist, ob ein bestimmter Sachbereich umfassend und lückenlos geregelt ist oder jedenfalls nach dem aus Gesetzgebungsgeschichte und Materialien ablesbaren objektivierten Willen des Gesetzgebers abschließend geregelt werden sollte. Für die Frage, ob und inwieweit der Bund von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat, ist in erster Linie auf das Bundesgesetz selbst, sodann auf den hinter dem Gesetz stehenden Regelungszweck, ferner auf die Gesetzgebungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien abzustellen (BVerfG, Urt. v. 10.02.2004 – 2 BvR 834/02 u.a. –, juris Rn. 143). Eine Sperrwirkung für die Länder kann auch eintreten bei einem absichtsvollen Regelungsverzicht des Bundesgesetzgebers, der in dem Gesetzestext selbst keinen unmittelbaren Ausdruck finden kann. Ob der Gebrauch, den der Bund von einer Kompetenz gemacht hat, abschließend ist, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung des betreffenden Normenkomplexes festgestellt werden. In jedem Fall setzt die Sperrwirkung für die Länder voraus, dass der Gebrauch der Kompetenz durch den Bund hinreichend erkennbar ist (BVerfG, Urt. v. 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, juris Rn. 161). 60 Unter Berücksichtigung dessen entfaltet das SGB VIII keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber hinsichtlich der Normierung einer Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Untersagungsverfügung, sofern eine Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. § 49 SGB VIII („Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.“) weist darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber mit den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 43 bis 48a SGB VIII) die Materie noch nicht erschöpfend, d.h. nicht abschließend geregelt hat und diese Regelungen noch der Ergänzung und Konkretisierung durch Landesrecht bedürfen (vgl. Mann , in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 49 Rb. 2; BT-Drucks. 11/5948, S. 85). 61 bb. Die Untersagungsverfügung vom 30. Oktober 2018 stellt sich bei summarischer Prüfung nicht als formell rechtswidrig dar; insbesondere ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 SGB X ist nicht erkennbar. Hiernach ist einem Beteiligten, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt voraus, dass die beabsichtigte behördliche Maßnahme konkretisiert wird, da ansonsten der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere geht, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 12). Unter Berücksichtigung dessen hat der Antragsgegner die Antragstellerin ordnungsgemäß angehört; für die Antragstellerin war hinreichend erkennbar, wozu sie sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung sie zu rechnen hat. 62 Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin Sachverhalte in Bezug auf die Einrichtung S..... mit, welche erhebliche Zweifel an der gegenwärtigen Zuverlässigkeit als Träger hervorgerufen hätten und dringend klärungsbedürftig seien. Unter anderem habe unter dem 16. Juli 2018 der Kreis Schleswig-Flensburg darüber informiert, dass durch das Jugendamt des Kreises …….. seit dem 25. Mai 2018 insgesamt drei Kinder im Alter von 3 bzw. unter 2 Jahren im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 SGB VIII in der Einrichtung untergebracht worden seien. Zudem hätten sich zu diesem Zeitpunkt bereits zwei weitere Kinder im Alter von unter 3 Jahren im Rahmen einer Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII auf Veranlassung des Kreises ..... in der Einrichtung aufgehalten. Für die Aufnahme und Betreuung dieser Kinder habe die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die erforderliche Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII bzw. eine entsprechende Ausnahmegenehmigung gehabt. Weiterhin habe man Kenntnis darüber erlangt, dass die Antragstellerin auf dem Online-Portal www.freiplatzmeldungen.de Informationen hinterlegt habe, die nicht mit der erteilten Betriebserlaubnis übereinstimmten. Der Betreiber des Portals sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine Betriebserlaubnis für die „Kleinkinderwohngruppe“ (Alter 0-4 Jahre, Maßnahme nach § 34 SGB VIII) nicht bestehe und auch zu keinem Zeitpunkt bestanden habe. Am 30. Juli 2018 habe ferner die Angebotsberatung (A-Stadt-Mitte) darüber informiert, dass im Laufe der 30. KW 2018 drei weitere Kinder unter 3 Jahren in Zuständigkeit Hamburger Jugendämter, darunter ein Säugling von unter 6 Monaten, in der „Kleinkinderwohngruppe“ aufgenommen worden seien. Durch die Anpreisung des Angebotes der stationären Unterbringung von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren, welches weder betriebserlaubt, noch nach den landesrechtlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 KJVO in Schichtdienstgruppen zulässig sei und der daraus resultierenden Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren, sei billigend in Kauf genommen worden, dass für diese Kinder (erneut) eine neue Bleibe habe gefunden werden müssen. Einer Stellungnahme werde bis zum 15. August 2018 entgegengesehen. Zudem werde die Antragstellerin angehört im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X. Durch die Heimaufsicht des Landesjugendamtes Schleswig-Holstein werde zu prüfen sein, ob weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere ein Verbot von Neuaufnahmen, zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich seien. 63 Die Antragstellerin nahm unter dem 14. August 2018 Stellung. Im Wesentlichen führte die Antragstellerin aus, es bestehe eine Betriebserlaubnis – gültig auch für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren – vom 10. März 2005. 64 In einem weiteren Schreiben vom 19. September 2018 entgegnete der Antragsgegner, dass zusammenfassend festzustellen sei, dass nicht erkennbar sei, dass die Antragstellerin künftig von der Aufnahme von Kindern unter 6 Jahren außerhalb von Maßnahmen nach § 19 SGB VIII Abstand nehmen wolle. Tatsächlich besitze die Antragstellerin aber hierzu nicht die erforderliche Betriebserlaubnis und habe diese auch in der Vergangenheit weder beantragt noch erhalten. Auf Grundlage der bisherigen Einlassungen vom 14. August 2018 gelte fort, was im Schreiben vom 30. Juli 2018 mitgeteilt worden sei; nämlich dass zu prüfen sein werde, ob weitere aufsichtsrechtliche Maßnahmen, insbesondere ein Verbot von Neuaufnahmen, zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich seien. Der Antragstellerin wurde Gelegenheit gegeben, die Ausführungen bis zum 5. Oktober 2018 zu ergänzen. 65 Unter dem 5. Oktober 2018 übersandte die Antragstellerin eine aktuell gefasste Konzeption für die Betreuung von Kindern im Alter von bis 6 Jahren und machte geltend, für die Betreuung von Kindern dieser Altersgruppe bestehe auch eine gültige Betriebserlaubnis. 66 Daraufhin erließ der Antragsgegner unter dem 30. Oktober 2018 die streitgegenständliche Verfügung und untersagte der Antragstellerin den Betrieb der Einrichtung S.., sofern und soweit Kinder unter 6 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII in der Einrichtung aufgenommen und betreut werden und verwies zur Begründung auf die insoweit nicht vorliegende Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. 67 Unschädlich ist, dass der Antragsgegner in den Schreiben vom 30. Juli 2018 und 19. September 2018 nicht explizit mitgeteilt hat, dass eine Teilbetriebsuntersagung nach § 42 Abs. 4 JuFöG beabsichtigt sei. Denn der Antragsgegner hat das beabsichtigte Vorgehen hinreichend konkret skizziert und der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Für die Antragstellerin war aus den genannten Schreiben klar erkennbar, dass der Antragsgegner aufsichtsrechtlich gegen sie vorgehen würde, soweit die Antragstellerin Kindern unter 6 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII in ihrer Einrichtung aufnimmt. 68 cc. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB i.V.m. § 42 Abs. 4 JuFöG liegen vor; die Antragstellerin verfügt nicht über die Erlaubnis, in der Einrichtung S.... Kinder unter 3 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII aufzunehmen und zu betreuen. 69 (1) Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 für den SP... ... berufen. Nach dieser wurden für die als „Mutter und Kind Wohnen“ bezeichnete Einrichtung S... für die gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen eine Zahl von 58 festgelegt. Es durften bis zu 5 behinderte Kinder (ohne Anwesenheit der Mutter) aufgenommen werden, die in der Gesamtzahl (58 Plätze) enthalten waren. 70 Die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 für den SP... ... ist nach der Nebenbestimmung 1.3 erloschen. Danach erlischt die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 ohne Widerruf bei: 71 - Änderung der Trägerschaft oder ihrer Rechtsform 72 - Standortwechsel oder Aufgabe der Einrichtung 73 - Änderung der Art und Zweckbestimmung der Einrichtung. 74 Die Betriebserlaubnis ist aufgrund der Rechtsformänderung (a) sowie der Änderung der Art und Zweckbestimmung der Einrichtung (b) erloschen. 75 Vorangestellt sei, dass ungeachtet der Nebenbestimmung 1.3 zur Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 die gesetzliche Konzeption eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt in § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII den Erlass einer Erlaubnis für einen abstrakten Betrieb ausschließt. Eine Betriebserlaubnis konkretisiert in trägerschaftlicher, räumlicher, organisatorischer, konzeptioneller und personeller Hinsicht, was im Einzelnen von dem generellen Verbot des Betriebs einer Einrichtung ausgenommen und damit erlaubt ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2007 – 12 A 4697/06 –, juris Rn. 54 bis 56; Mann , a.a.O., § 45 Rn. 11; Busse , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 45 SGB VIII , Rn. 68). Ebenso wie eine einmal erteilte Betriebserlaubnis im Regelfall nicht einen Wechsel des Trägers, einen Wechsel der Räumlichkeiten, eine wesentliche Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebskonzeptes ermöglicht, berechtigt sie daher den Erlaubnisinhaber nicht, das Leitungs- und/oder Betreuungspersonal – auch unter Erfüllung der Meldepflicht nach § 47 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII – ganz oder teilweise auszutauschen und den Betrieb auf der Grundlage der erteilten Betriebserlaubnis ohne weiteres rechtmäßig fortzuführen. Andernfalls könnten auf diese Art zu Lasten der betreuten Kinder bis zu einer Intervention des Landesjugendamtes vollendete Tatsachen geschaffen, der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt konterkariert und seine der Gefahrenabwehr dienende Präventivfunktion unterlaufen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 27.11.2007 – 12 A 4697/06 –, juris Rn. 58). 76 Ändert sich der ursprünglich erlaubte Betrieb, ohne dass zugleich der rechtliche Regelungsgehalt der ursprünglich erteilten Betriebserlaubnis den geänderten tatsächlichen Umständen angepasst wird, stellt sich die Frage, ob die ursprünglich erteilte Erlaubnis auch noch den geänderten Betrieb erfasst oder ob sie nunmehr gegenstandslos geworden ist, so dass der geänderte Betrieb ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgt. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich danach, ob die Abweichungen des tatsächlichen Betriebes von dem rechtlich erlaubten Betrieb unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Erlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII (Gewährleistung des Kindeswohls) so gravierend sind, dass der geänderte Betrieb gegenüber dem erlaubten Betrieb als "aliud" anzusehen ist, so dass sich die Frage der Erlaubnispflicht von neuem stellt (OVG Münster, a.a.O., juris Rn. 69; OVG Lüneburg, Urt. v. 03.09.2019 – 10 LC 13/18 –, juris Rn. 34; Mann , a.a.O., § 45 Rn. 11; Mörsberger , in, Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 103, der darauf verweist, dass das Erfordernis einer neuen Erlaubnis sich insbesondere ergeben könne, wenn die Änderungen in gravierender Weise Zweck und Konzeption einer Einrichtung betreffen). 77 (a) Die Rechtsformänderung, Trägerin ist nunmehr die Antragstellerin – die A. – und nicht mehr der SP... ... , führt dazu, dass diese Betriebserlaubnis erloschen ist (vgl. Beschlüsse d. Senats v. 09.10.2018 – 3 MB 39/18 – n.v. und v. 08.11.2018 – 3 MB 43/18 – n.v.). Mit dem hiergegen erhobenen Einwand, der SP... ... und die A. seien personenidentisch, es sei lediglich von der Möglichkeit nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) Gebrauch gemacht worden, dringt die Antragstellerin nicht durch. Es ist unerheblich, dass bei einer formwechselnden Umwandlung im Sinne des § 190 Abs. 1 UmwG („Ein Rechtsträger kann durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten.“) der Rechtsträger nicht seine Identität, sondern nur sein „Rechtskleid“ wechselt (vgl. Oetker , in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 21. Aufl. 2021, § 190 UmwG Rn. 1); denn nach der Nebenbestimmung 1.3 der Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 führt bereits die Änderung der Rechtsform – die Umwandlung eines eingetragenen Vereins (...) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt eine Rechtsformänderung dar – zu einem Erlöschen der Betriebserlaubnis. 78 (b) Darüber hinaus ist die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 aufgrund der Änderung der Art und Zweckbestimmung der Einrichtung erloschen. 79 Der Antragsgegner wies mit Schreiben vom 27. August 2015 darauf hin, dass auf Basis der zukünftigen Planungen bezüglich der Ausweitung der Betreuungsangebote, die vorrangig für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vorgehalten werden sollten, davon ausgegangen werde, dass die Art und Zweckbestimmung (Mutter-Kind-Betreuung) der bestehenden Betriebserlaubnis nicht mehr gegeben sei; es werde daher ein Antrag auf eine Betriebserlaubnis für die geplanten Räumlichkeiten mit den entsprechenden Konzeptionen benötigt. Die Einschätzung des Antragsgegners, der beabsichtigte Betrieb (vorrangig Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) werde durch die Art und Zweckbestimmung der bisherigen Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 (vorrangig Mutter/Vater-Kind-Betreuung) nicht mehr gedeckt, ist zutreffend. 80 Der konzeptionelle Zuschnitt der Einrichtung hat sich grundlegend geändert. Bereits im Dezember 2015 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner die „Konzeption Clearing von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gemäß § 42 SGB VIII“ (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) vor. Danach nehme man in der Einrichtung unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Alter von 14 bis 18 Jahren auf, deren Hilfebedarf durch Verlust der Eltern/Familie, Fluchttraumata und Gewalterfahrungen, Schutzlosigkeit und Heimatlosigkeit gekennzeichnet sei. Ziel des Clearingverfahrens sei es, die Bedürfnisse der Jugendlichen weiter zu ermitteln und die Ergebnisse mit den tatsächlichen Gegebenheiten abzuklären und die Perspektiven und Ziele zu erarbeiten. Ferner überreichte die Antragstellerin dem Antragsgegner am 29. November 2016 die „Konzeption im Rahmen der vollstationären Maßnahme für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gem. § 34 SGB VIII“ (Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform). Die Konzeption gelte u.a. für 65 Plätze in der Einrichtung S... Ziel der Wohngemeinschaft sei es, den jungen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen bei Prozessen zu helfen, die dazu führen sollten, dass sie ein gesellschaftliches, selbständiges und kulturell integriertes eigenständiges Leben führen könnten. Insbesondere der Zugang zu Bildung, Sprache und Berufsausübung sei eine wichtige Aufgabe im Betreuungsprozess. 81 (2) Mit der – auf Grundlage des Antrags und der Konzeption für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge vom 16. Dezember 2015 sowie vom 29. November 2016 – erteilten Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 gestattete der Antragsgegner nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Aufnahme und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII. Nach dieser Betriebserlaubnis dürfen in den Einrichtungsteilen insgesamt bis zu 85 Kinder im Alter von 3 bis 18 Jahren gleichzeitig aufgenommen werden (10 Jugendliche ab 12 Jahren, 69 Kinder ab 6 Jahren, 6 Kinder ab 3 Jahren . 82 Der Einwand der Antragstellerin, die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 sei nicht durch die Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 ersetzt worden, stellt das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Wie oben aufgezeigt, ist die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 durch eine Rechtsformänderung sowie eine Änderung der Art und Zweckbestimmung der Einrichtung nach der Nebenbestimmung 1.3 zur Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 erloschen. Die Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 erlaubte demnach erstmals den geänderten Betrieb (vorrangig Aufnahme und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen) gegenüber der Antragstellerin, der A.. Insoweit geht auch der Einwand der Antragstellerin, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII formuliere abschließend die Voraussetzungen für die nachträgliche Beschränkung einer bestehenden Betriebserlaubnis, ins Leere. Der Antragsgegner musste die Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 auch nicht zurücknehmen (vgl. § 45 SGB X) oder widerrufen (vgl. § 47 SGB X). 83 Die seitens der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az.: 15 A 11/17) gegen die Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016, soweit diese ihre Rechtsposition aus der Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 einschränkt, zieht ebenso wenig nach sich, dass der Antragstellerin die Aufnahme und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII erlaubt ist. Insbesondere führt eine Anfechtung bzw. Teilanfechtung der Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 nicht zu einem „Wiederaufleben“ der Betriebserlaubnis vom 10. März 2005; denn letztere ist nicht durch die Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016, sondern nach der Nebenbestimmung 1.3 zur Betriebserlaubnis vom 10. März 2005 erloschen. Aus diesem Grund konnte die Antragstellerin auch nicht nur eine „Erweiterung“ einer bestehenden Betriebserlaubnis beantragen. 84 (3) Auch mit der Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 gestattete der Antragsgegner nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII die Aufnahme und Betreuung von Kindern unter 3 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII. Die Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 erteilt zum einen die Erlaubnis zum Betrieb einer Mutter/Vater-Kind Einrichtung (vgl. § 19 SGB VIII). Insoweit dürfen 10 Mütter/Väter ab 14 Jahren und 14 Kinder ab 0 Jahren gleichzeitig aufgenommen und betreut werden (insgesamt 24 Personen). Weiterhin wird die Erlaubnis erteilt, dass bis zu 61 Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 18 Jahren (ohne einen Elternteil) gleichzeitig aufgenommen und betreut werden (zum Umfang der Betriebserlaubnis im Einzelnen sogleich unter II.2.a.). 85 dd. Der Erlass einer Untersagungsverfügung steht nach § 42 Abs. 4 JuFöG („kann“) im Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) sind nicht gegeben. Der Antragsgegner führt in der Verfügung vom 30. Oktober 2018 im Wesentlichen aus, die Untersagung sei verhältnismäßig und geeignet, da anderenfalls zu befürchten sei, dass erneut Unterbringungen eingeleitet würden unter Annahme falscher Tatsachen auf Seiten der Jugendämter. Es gelte strukturelle Kindeswohlgefährdungen und ggf. die Einleitung von Hilfemaßnahmen ohne strukturell abgesicherte und genehmigte Konzeptionen nach § 45 SGB VIII zu verhindern. Die Mitarbeiterinnen der Antragstellerin hätten durch die Anpreisung des Angebotes der stationären Unterbringung von Kindern im Alter von 0 bis 4 Jahren, welches weder betriebserlaubt noch nach den landesrechtlichen Bestimmungen des § 12 Abs. 2 KJVO in Schichtdienstgruppen zulässig sei und der daraus resultierenden Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren, billigend in Kauf genommen, dass für die Kindern in Zuständigkeit des Kreises ..... erneut passende Einrichtungen hätten gefunden werden müssen. Nachdem bereits die Maßnahmen des Kreises ..... am 20. Juli 2018 vor Ort haben beendet werden müssen, hätte die Antragstellerin offenbar in der 30. KW am 23./24. Juli 2018 eigenmächtig Kinder, die ursprünglich im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 SGB VIII untergebracht gewesen seien, intern umziehen lassen. Es sei ersichtlich, dass diese Maßnahmen mit den Sorgeberechtigten und/oder den Entsendestellen nicht abgestimmt gewesen seien. Allein die Tatsache, dass durch den Träger mit dem Angebot einer „Kleinkinderschutzgruppe“ suggeriert werde, eine fachlich fundierte Betreuung personell, räumlich und konzeptionell gewährleisten zu können, obgleich entsprechende Konzeptionen und personelle Rahmenbedingungen gegenüber der Aufsichtsbehörde weder nachgewiesen noch betriebserlaubt seien, lasse Rückschlüsse zur Zuverlässigkeit des Trägers zu, denen aufsichtsrechtlich zu begegnen sei. Über eine Genehmigungsfähigkeit der Betreuung von Kindern im Alter von unter 6 Jahren in der Einrichtung werde gesondert zu entscheiden sein, wobei aber weitere personelle und strukturelle Fragestellungen zu klären sein werden. Da die im Oktober 2018 durch Herrn Rechtsanwalt Meier beim Landesjugendamt vorgelegte Konzeption einer „Kinder(schutz-)gruppe (0 bis 6 Jahre) im SP...“ bereits nicht derjenigen Konzeption entspreche, die gegenüber den Jugendämtern tatsächlich beworben werde, seien elementare strukturelle Grundvoraussetzungen der Betreuung von Kleinkindern und Säuglingen nicht geklärt. 86 Die von dem Antragsgegner angestellten Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat vor dem Hintergrund, dass die Betriebsaufnahme im Hinblick auf den hohen Rang des Schutzguts (Gewährleistung des Kindeswohls) vor der Erlaubniserteilung verboten ist (vgl. Stähr , in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand: 01/21, § 45 Rn. 40), weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Annahme. Die Antragstellerin bringt vor, inhaltliche Einwände gegen eine Betreuung von Kindern im Alter von unter 3 Jahren habe der Antragsgegner in Reaktion auf die im Oktober 2018 übersandte Konzeption bislang nicht erhoben, sondern lediglich nach Aufforderung noch im Februar 2019 mitgeteilt, dass eine Prüfung des Konzeptes bislang weder möglich noch angezeigt gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass unter anderem nicht definierte „fachliche Problemstellungen“ einer kurzfristigen Genehmigungsfähigkeit entgegenstünden. Es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Einrichtungsträgers aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn ihm ein Handeln verboten werde, welches ausweislich umfangreicher konzeptioneller Darlegungen das Kindeswohl gewährleiste, denn die Sicherstellung der Gewährleistung des Kindeswohls in Einrichtungen sei alleiniger Prüfungsmaßstab des Handels des Antragsgegners als Aufsichtsbehörde nach § 45 SGB VIII. Entsprechendes gelte auch dann, wenn von Seiten der Aufsichtsbehörde zu der eingereichten Konzeption Nachbesserungen/Veränderungen für erforderlich gehalten würden oder es Nachfragen gebe. Denn die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung sei nach § 85 Abs. 2 Nr. 7 SGB VIII hervorgehobene Aufgabe des Antragsgegners als dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; denn es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass der Antragstellerin auf Grundlage der mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 übersandten Konzeption künftig die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren betriebserlaubt sein wird. Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 30. Oktober 2018 ausgeführt, warum aufgrund der mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 vorgelegten Konzeption „Kinder(schutz-)gruppe (0 bis 6 Jahre) im SP...“ eine Betreuung nicht in Betracht kommt. Zudem hat der Antragsgegner in einem Schreiben vom 8. November 2018 darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse über das Vorhandensein einer Kindertageseinrichtung auf dem Einrichtungsgelände vorlägen. 87 ee. Die Anordnung des Sofortvollzuges von Ziffer 1 der Verfügung vom 30. Oktober 2018 ist hinreichend begründet (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die hierfür getroffenen Erwägungen des Antragsgegners gründen sich einzelfallbezogen darauf, dass in der Vergangenheit wiederholt Jugendhilfeleistungen ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angeboten, teilweise erbracht und mithin die Einrichtung teilweise ordnungswidrig betrieben worden sei. Am – zumindest teilweisen – ordnungswidrigen Betrieb einer Einrichtung könne kein rechtlich schützenswertes Interesse bestehen. Ferner bestehe auch insofern ein gesteigertes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, als dass aufgrund des Verhaltens in der Vergangenheit nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine angemessene und innerhalb des betriebserlaubten Rahmens sich bewegende Aufnahmepraxis sichergestellt sei. Weder die konzeptionellen noch die räumlichen und personellen Voraussetzungen einer entsprechenden Kleinkindbetreuung seien bislang gesichert dargelegt. Gesetzlichen Meldepflichten nach § 47 SGB VIII sei die Antragstellerin nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Die Tatsache, dass weiterhin Angebote außerhalb der bestehenden Betriebserlaubnis beworben würden, sei ebenfalls bei der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen gewesen. 88 b. Auch die Klage der Antragstellerin gegen Ziffer 3 der Verfügung vom 30. Oktober 2018 („Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieser Verfügung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € angedroht,“) wird voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Auch insoweit überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; die Zwangsgeldandrohung, die auf § 236 Abs. 1 Satz 1 Abs. 5, Abs. 3, § 237 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LVwG beruht, erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig. 89 2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, soweit der Antragstellerin die Aufnahme und Betreuung von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII untersagt worden ist. 90 Die Verfügung vom 30. Oktober 2018 stellt sich auch als rechtmäßig dar, als dass der Antragstellerin nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 42 Abs. 4 JuFöG untersagt wird, Kinder unter 6 Jahren ohne einen Elternteil im Rahmen einer Maßnahme nach § 34 bzw. § 42 SGB VIII in der Einrichtung aufzunehmen und zu betreuen; denn für diese Art der Betreuung hat die Antragstellerin keine Betriebserlaubnis. 91 a. Nach der maßgeblichen Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 dürfen zum einen 10 Mütter/Väter ab 14 Jahren und 14 Kinder ab 0 Jahren (insgesamt 24 Personen) gleichzeitig im Rahmen einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder) im Einrichtungsteil „…..“. Obergeschoss aufgenommen und betreut werden. Diese Betreuungsform nach § 19 SGB VIII wird der Antragstellerin durch die Verfügung vom 30. Oktober 2018 nicht untersagt. 92 Zum anderen erlaubt die Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 eine gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von bis zu 61 Kindern und Jugendlichen im Alter von 3 bis 18 Jahren in den Einrichtungsteilen „……“ (…..), Erdgeschoss, „….“ (…….) und „…..“ Neubau. Unter diesem Obersatz verfügt die Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017: 93 „- Im Hauptgebäude dürfen bis zu 10 Jugendliche ab 12 Jahren betreut werden. 94 - Im Neubau dürfen bis zu 30 Kinder und Jugendliche betreut werden. 95 - In der Großen Scheune, Erdgeschoss, dürfen bis zu 21 Kinder und Jugendliche betreut werden. 96 Die Aufteilung dort erfolgt in: 97 Gruppe „…..“: bis zu 9 Betreute ab 6 Jahren 98 Gruppe „…..“: bis zu 6 Betreute ab 6 Jahren 99 Gruppe „…..“: bis zu 6 Betreute ab 3 Jahren (ausschließlich für eine Betreuung nach dem SGB XII).“ 100 Die Gruppe „…….“ wird von der Untersagungsverfügung vom 30. Oktober 2018 nicht erfasst, da in dieser ausschließlich Kinder ab 3 Jahren nach dem SGB XII betreut werden. 101 Soweit im „Neubau bis zu 30 Kinder und Jugendliche betreut werden dürfen“ (ohne weitere Alterseinschränkung), erlaubt die Betriebserlaubnis insoweit nicht unter Rückgriff auf den Obersatz bereits eine Betreuung von Kindern ab 3 Jahren, sondern erst eine Betreuung ab 6 Jahren. 102 Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Die Auslegung richtet sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist vielmehr der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 – 5 C 16.12 –, juris Rn. 10; Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 19.06 –, juris Rn. 52). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 – 8 C 21.12 –, juris Rn. 14). 103 Nach dem erklärten Willen des Antragsgegners, wie ihn die Antragstellerin bei objektiver Würdigung verstehen konnte, erlaubt die Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 im Neubau keine Betreuung von Kindern unter 6 Jahren. Nach der vorhergehenden Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 war im Neubau nur eine Betreuung von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen (in 4 Gruppen) ab 6 Jahren erlaubt. Unter dem 17. Oktober 2017 beantragte die Antragstellerin jedoch eine Änderung der Betriebserlaubnis, da auch eine Wohngruppe für Mütter/Väter mit ihren Kindern gemäß § 19 SGB VIII vorgehalten werden solle. Wenn diese Plätze belegt würden, seien sie örtlich im Roten Haus im 1. OG in den 1 ½ Zimmer-Apartments bzw. den Wohngemeinschaften, wo für das Kind immer auch ein eigenes kleines Zimmer zur Verfügung stehe, verortet. Auf der Etage würden dann keine anderen Jugendlichen untergebracht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 übersandte der Antragsgegner der Antragstellerin die Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 und teilte mit, man entspreche dem Wunsch, in der Einrichtung kurzfristig mit der Betreuung von Müttern und Vätern und ihren Kindern beginnen zu können. Der Antragsgegner führte weiter aus, es sei vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Antragstellerin unter dem 12. Dezember 2016 für sämtliche Einrichtungsteile („…..“, „….“, „…“) eine (Gesamt-)Betriebserlaubnis erteilt worden sei, aufgrund des Antrages vom 17. Oktober 2017 erforderlich, eine abgeänderte gemeinsame Betriebserlaubnis für alle Einrichtungsteile auszusprechen. In Bezug auf die bisherige Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 ergäben sich nur für den Einrichtungsteil „….“ (……, 1. Obergeschoss Veränderungen. Die der Antragstellerin dort bislang erlaubte Betreuung sei entsprechend dem aktuellen Antrag geändert worden. Im Übrigen entspreche die anliegende Betriebserlaubnis für die restlichen Einrichtungsteile der Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016. Hinsichtlich der bisher erlaubten Platzzahl gebe es dementsprechend keine Veränderungen. Angesichts dieser Umstände war für die Antragstellerin klar erkennbar, dass ihr nicht mit der Betriebserlaubnis vom 5. Dezember 2017 – in Erweiterung der Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 – die Aufnahme von Kindern unter 6 Jahren im Neubau gestattet werden sollte, sondern nur hinsichtlich der Mutter/Vater-Kind-Betreuung im 1. Obergeschoss des „……“ gegenüber der Betriebserlaubnis vom 12. Dezember 2016 eine Änderung eintreten sollte. 104 Angesichts dessen bedarf die Frage, ob sich der Klarstellungs- und Berichtigungsbescheid des Antragsgegners vom 14. März 2019 (voraussichtlich) als rechtmäßig darstellt – die Antragstellerin macht geltend, sie habe gegen den Bescheid Klage erhoben, weil der Bescheid sich nicht auf § 38 Satz 1 SGB X stützen lasse und keine Ermessenserwägungen enthalte – an dieser Stelle keiner Klärung. 105 b. Der Antragsgegner hat auch sein Ermessen nach § 42 Abs. 4 JuFöG ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (Gliederungspunkt II.1.a.dd.) Bezug genommen. 106 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. 107 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).