Urteil
4 C 14/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung von An- und Abflugverfahren unterliegt nicht generell der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG; eine gesonderte UVP kann daher bei der Verordnung von Flugrouten nicht verlangt werden.
• Eine anerkannte Naturschutzvereinigung hat nach § 64 Abs.1 BNatSchG Klagerechte, wenn durch ein Normsetzungsverfahren Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs.2 Nr.5 BNatSchG betroffen sein können; die Unterlassung einer solchen Beteiligung kann die Klagebefugnis begründen.
• Ob eine Festlegung von Flugverfahren naturschutzrechtlich verträglich ist oder ob eine Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatSchG erforderlich war, ist eine tatsachenabhängige Frage und erfordert ggf. gerichtliche Feststellungen.
• Ist der Planfeststellungsbeschluss materiell so auszulegen, dass bestimmte Flugverfahren freigegeben oder ausgeschlossen sind, bindet diese Entscheidung die nachfolgende Festlegung von Flugverfahren; fehlt eine Entscheidung, kann die Festlegung rechtswidrig sein, wenn die zuständige Behörde erforderliche Prüfungen unterlassen hat.
Entscheidungsgründe
Klagerechte von Naturschutzvereinigungen bei Festlegung von Flugverfahren • Die Festlegung von An- und Abflugverfahren unterliegt nicht generell der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG; eine gesonderte UVP kann daher bei der Verordnung von Flugrouten nicht verlangt werden. • Eine anerkannte Naturschutzvereinigung hat nach § 64 Abs.1 BNatSchG Klagerechte, wenn durch ein Normsetzungsverfahren Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs.2 Nr.5 BNatSchG betroffen sein können; die Unterlassung einer solchen Beteiligung kann die Klagebefugnis begründen. • Ob eine Festlegung von Flugverfahren naturschutzrechtlich verträglich ist oder ob eine Abweichungsentscheidung nach § 34 BNatSchG erforderlich war, ist eine tatsachenabhängige Frage und erfordert ggf. gerichtliche Feststellungen. • Ist der Planfeststellungsbeschluss materiell so auszulegen, dass bestimmte Flugverfahren freigegeben oder ausgeschlossen sind, bindet diese Entscheidung die nachfolgende Festlegung von Flugverfahren; fehlt eine Entscheidung, kann die Festlegung rechtswidrig sein, wenn die zuständige Behörde erforderliche Prüfungen unterlassen hat. Ein anerkannter Naturschutzverein in Sachsen klagte gegen die Festlegung kurzer Südabkurvungen (NAMUB 2 E und NAMUB 2 Q) für den Flughafen Leipzig/Halle, die ohne Beteiligung des Vereins per Verordnung eingeführt wurden und über mehrere Natura‑2000‑Gebiete führen. Der Kläger verlangte zunächst von der Planfeststellungsbehörde Nachholung von FFH‑Verträglichkeitsprüfungen, die die Behörde ablehnte mit Verweis auf fehlende Zuständigkeit und dass Änderungen von Flugverfahren keine erneute Prüfung auslösen. Der Kläger erhob daraufhin Feststellungsklage gegen die Nichtigkeit der Flugverfahren; das OVG wies die Klage als unzulässig mangels Klagebefugnis zurück. Der Kläger ließ Revision zum BVerwG zu, das aufhob und das Verfahren zur weiteren Tatsachenfeststellung zurückverwies. Streitfragen betreffen insbesondere die Anwendbarkeit des UmwRG, des UVPG und des BNatSchG sowie die Frage, ob die Planfeststellung die betreffenden Flugverfahren behandelt hat. • Zulässigkeit nach UmwRG ausgeschlossen: Für Rechtsbehelfe nach §2 Abs.1 i.V.m. §1 UmwRG fehlt hier eine einschlägige Entscheidung nach UVPG, weil die Festlegung von Flugverfahren keine Entscheidung ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine UVP‑Pflicht bestehen kann (§3b, §3e UVPG; Unionsrechtliche Vorgaben erfassen den Bau von Flughäfen, nicht routinemäßige Flugkorridore). • Naturschutzrechtliche Klagerechte bestehen: Nach §64 Abs.1 BNatSchG ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung klagebefugt, wenn sie geltend macht, daß ihr ein Mitwirkungsrecht nach §63 Abs.2 Nr.5 BNatSchG vorenthalten wurde; dies greift auch, wenn die Behörde eine erforderliche Befreiungsentscheidung nicht für erforderlich hielt. • Projektbegriff verschieden: Der Projektbegriff des BNatSchG ist wirkungsbezogen und erfasst auch Eingriffe ohne bauliche Maßnahmen; daher kann die Festlegung von Flugkorridoren als Projekt i.S.v. §34 BNatSchG gelten, weshalb naturschutzrechtliche Verträglichkeits‑ und ggf. Abweichungsprüfungen erforderlich sein können. • Rolle des Planfeststellungsbeschlusses: Die Planfeststellung hat die Aufgabe, abwägend räumliche Probleme zu lösen; ist im Planfeststellungsbeschluss eine Freigabe oder Sperre bestimmter Flugverfahren enthalten, bindet dies spätere Festlegungen. Fehlt eine eindeutige Regelung, ist dies vom Tatsachengericht aufzuklären; nur wenn die Ergebnisse der damals vorgenommenen Prüfungen auf die späteren Verfahren übertragbar sind, kann auf erneute Prüfungen verzichtet werden. • Rechtsschutzfunktion: Das Unterlassen der Beteiligung oder der Prüfungen darf nicht dazu führen, daß Verbandsklagen effektiv vereitelt werden; daher ist eine analoge Erweiterung des UmwRG nicht nötig, weil das BNatSchG Betätigungs‑ und Klagerechte gewährleistet. • Weiterer Feststellungsbedarf: Das Oberverwaltungsgericht hat zu Unrecht die Klage unzulässig erklärt; es sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen, ob die Planfeststellung die betroffenen Flugverfahren bereits berücksichtigt hat oder ob eine verträglichkeitsrechtliche Prüfung/Abweichungsentscheidung nach §34 BNatSchG vorzunehmen war. Die Revision des Klägers hat Erfolg; das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung zurückverwiesen. Das Gericht stellt fest, dass ein Rechtsbehelf nach UmwRG hier nicht eröffnet ist, wohl aber Klagerechte der anerkannte Naturschutzvereinigung nach §64 Abs.1 BNatSchG möglich sind, weil ein Mitwirkungsanspruch nach §63 Abs.2 Nr.5 BNatSchG betroffen sein kann. Es bleibt zu klären, ob der Planfeststellungsbeschluss die streitigen Flugverfahren bereits geregelt hat oder ob die Festlegung der Flugverfahren eine naturschutzrechtliche Verträglichkeits‑ und gegebenenfalls Abweichungsprüfung nach §34 BNatSchG erforderlich gemacht hätte. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit weitere Feststellungen zu treffen; erst danach kann über die Rechtmäßigkeit der Festlegung entschieden werden.