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Beschluss

6 PB 39/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Dienststellenleiter kann im Wege des Widerantrags ein negatives Feststellungsbegehren auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten stellen, wenn der Personalrat keinen eigenen Kostenersatzantrag stellt. • Die Dienststelle hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG außergerichtliche Anwaltskosten des Personalrats zu tragen, sofern die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig war. • Ein eigener Antrag des Personalrats auf Kostenerstattung ist regelmäßig nicht erforderlich, weil die Kostentragungspflicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bei fehlender Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit auch bei Unterliegen greift. • Wenn die Dienststelle vor oder während des Verfahrens die Kostenübernahme ablehnt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für ein verbundenes Feststellungsbegehren des Personalrats; dies fördert Prozessökonomie und Waffengleichheit. • Die Nichtzulassungsbeschwerde genügte nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Entscheidungsgründe
Widerantrag des Dienststellenleiters und Kostenerstattung nach § 44 Abs.1 BPersVG • Der Dienststellenleiter kann im Wege des Widerantrags ein negatives Feststellungsbegehren auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten stellen, wenn der Personalrat keinen eigenen Kostenersatzantrag stellt. • Die Dienststelle hat nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG außergerichtliche Anwaltskosten des Personalrats zu tragen, sofern die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig war. • Ein eigener Antrag des Personalrats auf Kostenerstattung ist regelmäßig nicht erforderlich, weil die Kostentragungspflicht aus § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bei fehlender Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit auch bei Unterliegen greift. • Wenn die Dienststelle vor oder während des Verfahrens die Kostenübernahme ablehnt, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für ein verbundenes Feststellungsbegehren des Personalrats; dies fördert Prozessökonomie und Waffengleichheit. • Die Nichtzulassungsbeschwerde genügte nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Ein Personalrat verfolgte in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ein Sachanliegen; die Dienststelle stritt nicht grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme außergerichtlicher Anwaltskosten ab. Der Antragsteller (Dienststellenleiter) begehrte klärend, ob er im Wege eines Widerantrags feststellen lassen kann, dass er nicht zur Freistellung von Anwaltskosten verpflichtet sei. Vorherige Senatsrechtsprechung wurde herangezogen; es bestand Streit darüber, ob eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich sei. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde und berief sich auf frühere Entscheidungen. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; hiergegen richtete sich die Beschwerde. Kernfrage war, ob in solchen Verfahren Anträge zur Kostenerstattung beziehungsweise ein korrespondierender Widerantrag zulässig sind. • Rechtliche Grundlage ist § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG: Die Dienststelle trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. • Nach Senatsrechtsprechung sind der Personalrat jedenfalls dann von außergerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, wenn die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig war; dies gilt auch bei Unterliegen des Personalrats. • Daher bedarf es regelmäßig keines gesonderten Kostenerstattungsantrags des Personalrats im Beschlussverfahren, weil die Erstattungspflicht materiell bereits besteht. • Liegt jedoch vor Prozessbeginn oder während des Verfahrens eine ausdrückliche Kostenablehnung der Dienststelle vor, besteht für den Personalrat ein Rechtsschutzbedürfnis, sein Hauptanliegen mit einem auf Freistellung gerichteten Antrag zu verbinden. • Aus Prozessökonomie und dem Prinzip der Waffengleichheit folgt, dass der Dienststellenleiter im Wege des Widerantrags ein negatives Feststellungsbegehren auf Nichtbestehen der Kostentragungspflicht stellen kann, wenn der Personalrat keinen positiven Kostenforderungsantrag stellt. • Der aufgeworfene Klärungsbedarf war durch vorhandene Senatsrechtsprechung bereits beantwortet, sodass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten war. • Die Beschwerdebegründung subsumierte im Wesentlichen eine erneute tatrichterliche und rechtliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und erfüllte nicht die Darlegungserfordernisse für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (fehlender Zulassungsgrund). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Der Senat stellt fest, dass die bereits vorhandene Rechtsprechung klärt, dass die Dienststelle nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG außergerichtliche Anwaltskosten des Personalrats zu tragen hat, sofern die Rechtsverfolgung nicht von vornherein aussichtslos oder mutwillig war. Ein zusätzlicher Kostenerstattungsantrag des Personalrats ist daher regelmäßig entbehrlich; wohingegen bei vorheriger oder während des Verfahrens erklärter Kostenablehnung der Dienststelle der Personalrat ein verbundenes Feststellungsbegehren stellen kann. Entsprechend ist es zulässig, dass der Dienststellenleiter im Wege des Widerantrags ein negatives Feststellungsbegehren auf Nichtbestehen der Kostentragungspflicht erhebt, wenn der Personalrat keinen positiven Antrag auf Kostenerstattung stellt. Mangels beachtlicher neuer Rechtsfragen und wegen unzureichender Darlegung eines Zulassungsgrundes wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.