Leitsatz: Zum Verfügungsgrund im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Freistellung eines Personalratsmitglieds von Rechtsanwaltskosten. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Fachkammer vom 17. März 2023 wird abgeholfen. Der Beteiligten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache freizustellen von den nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes notwendigen Kosten für seine anwaltliche Vertretung in den Verfahren VG Köln 33 K 6148/22.PVB, 33 L 1808/22.PVB, 33 K 6430/22.PVB, 33 L 1905/22.PVB, 33 K 6962/22.PVB, 33 L 2051/22.PVB und OVG NRW 33 B 1219/22.PVB. Gründe Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 28. März 2023 gegen den Beschluss der Fachkammer vom 17. März 2023 wird gemäß § 108 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), § 85 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), § 937 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 572 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) abgeholfen, weil sie zulässig und begründet ist. Dabei sind die unter den Ziffern 4 und 5 der Antragsschrift vom 30. Januar 2023 gestellten Eilrechtsschutzanträge des Antragstellers sachgerecht auszulegen. In Ansehung seines gesamten Vorbringens ist davon auszugehen, dass sich sein Rechtsschutzbegehren auch auf die Freistellung von Anwaltskosten in den Verfahren VG Köln 33 K 6148/22.PVB, 33 L 1808/22.PVB und OVG 33 B 1219/22.PVB erstreckt, in denen er jeweils selbst Antragsteller ist. Diese Verfahren werden in dem zum Verfahren der Hauptsache gestellten Antrag unter Ziffer 1 der Antragsschrift benannt. Dieser Antrag wird von den Eilrechtsschutzanträgen unter den Ziffern 4 und 5 indes nicht in Bezug genommen. Dass sich die Eilanträge auch auf diese und damit insgesamt sieben Gerichtsverfahren erstrecken soll, zeigen jedoch insbesondere die Ausführungen des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift, in welcher er den geltend gemachten Freistellungsanspruch auch im Hinblick auf diese Verfahren begründet. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in den Eilrechtsschutzanträgen lediglich vier Kostenvorschussnoten benannt werden und der Antragsteller dem Gericht lediglich zwei davon vorgelegt hat. Eine stattgebende Entscheidung unter Einbeziehung der Kostenvorschussnoten im Tenor wäre daher lediglich in zwei Verfahren möglich, da es im Übrigen schon an einer Glaubhaftmachung des Kostenansatzes fehlte und im Übrigen eine inhaltliche Prüfung der Kostennoten durch das Gericht nicht möglich wäre. Da der Rechtsstreit jedoch die Pflicht der Beteiligten zur Kostenübernahme dem Grunde und nicht der Höhe nach betrifft, erweist sich eine Aufnahme der Kostenvorschussnoten in den Antrag als entbehrlich. Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller beantragt, der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihn bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache freizustellen von den nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes notwendigen Kosten für seine anwaltliche Vertretung in den Verfahren VG Köln 33 K 6148/22.PVB, 33 L 1808/22.PVB, 33 K 6430/22.PVB, 33 L 1905/22.PVB, 33 K 6962/22.PVB, 33 L 2051/22.PVB und OVG NRW 33 B 1219/22.PVB. Auf der Grundlage der nunmehr vorgetragenen Umstände hat der so verstandene Antrag, über den im Abhilfeverfahren der Vorsitzende entscheidet, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO), Erfolg. Nach den gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen werden, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts eines Beteiligten vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn die Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Verfügungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Verfügungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 920 ZPO). Die einstweilige Verfügung darf grundsätzlich nicht mehr zusprechen, als im Hauptsacheverfahren möglich ist; sie darf außerdem die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Allerdings kann es die Effektivität des Rechtsschutzes ausnahmsweise erfordern, durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, sofern wirksamer Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht erreicht werden kann und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn ein endgültiger Rechtsverlust oder ein sonstiger irreparabler Zustand droht. Dabei sind die Belange der Beteiligten sorgfältig abzuwägen und strenge Anforderungen an die materiellen Voraussetzungen der einstweiligen Verfügung zu stellen. Ständige Rechtsprechung, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. November 2020 – 20 B 1111/20.PVB –, Rn. 23 f., m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag nunmehr begründet. Mit ihm begehrt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache, weil sein Eilantrag auf jenes Ziel gerichtet ist, das er auch im Verfahren der Hauptsache insoweit allenfalls erreichen könnte, nämlich eine Verpflichtung der Beteiligten, ihn von den in Rede stehenden Anwaltskosten freizustellen. Die danach anzulegenden strengen Anforderungen sind erfüllt. Für seinen Eilrechtsschutzantrag hat der Antragsteller, was im angegriffenen Beschluss keiner Erörterung bedurfte, einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu 1). Ferner hat er erstmals mit seiner Beschwerdeschrift einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht (dazu 2). 1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Freistellung von den notwendigen Kosten für seine anwaltliche Vertretung in den im Tenor genannten personalvertretungsrechtlichen Verfahren glaubhaft gemacht. Grundlage dieses Anspruchs ist § 46 Abs. 1 BPersVG. Danach trägt die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten der Bund. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem gerichtlichen Verfahren aus Anlass der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat die Dienststelle daher ebenso grundsätzlich die entstandenen Kosten des Rechtsanwalts zu tragen, es sei denn, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren wurde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt. Liegen die letztgenannten Voraussetzungen nicht vor, so greift die Erstattungspflicht der Dienststelle selbst dann ein, wenn der Personalrat im Beschlussverfahren unterliegt. Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 20. Februar 2014 – 6 PB 39.13 –, juris, Rn. 3, und vom 25. Februar 2004 – 6 P 12.03 –, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N. Aus der Kostentragungspflicht resultiert ein Anspruch des Personalrats, von den Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden. Sofern er die Mittel für die Erfüllung der Verbindlichkeit bereits ausgelegt hat, steht ihm ein Zahlungsanspruch zu. Vgl. (noch zu dem weitgehend inhaltsgleichen § 44 BPersVG in der bis zum 15. Juni 2021 gültigen Fassung (a.F.)) Jacobs, in: Ricardi u.a., BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 44, Rn. 58 f. Die Verpflichtung zur Kostentragung besteht entgegen dem Vortrag der Beteiligten nicht nur dann, wenn der Personalrat als Ganzes geltend macht, ungerechtfertigt in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsstellung beeinträchtigt zu sein. Vielmehr sind die Kosten auch dann zu übernehmen, wenn ein einzelner Beschäftigter seine Rechtsstellung, die ihm gerade als Mitglied des Personalrats nach seiner Auffassung zukommt, in einem personalvertretungsrechtlichen Verfahren verteidigen oder klären lassen will. Dies war schon nach bisheriger Rechtslage einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur – vgl. (noch zu § 44 BPersVG a.F.) etwa Jacobs, in: Ricardi u.a., BPersVG, 5. Aufl. 2020, § 44, Rn. 18 und 20, m. w. N.; ferner etwa schon BVerwG, Beschluss vom 6. März 1959 – VII P 5.58 –, juris, und aus jüngerer Zeit Beschluss vom 25. Februar 2004 – 6 P 12.03 –, juris, Rn. 14 – und wird durch die Neufassung der Kostentragungsregelung in Gestalt des seit dem 15. Juni 2021 geltenden § 46 Abs. 1 BPersVG dadurch bestätigt, dass diese sich nunmehr ausdrücklich auf die Tätigkeit des Personalrats „und seiner Mitglieder“ erstreckt. Ausgehend davon steht dem Antragsteller der geltend gemachte Freistellungsanspruch grundsätzlich zu. Es geht in den von ihm als Antragsteller betriebenen personalvertretungsrechtlichen Verfahren allein um die Durchsetzung seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition, namentlich um die Frage, inwieweit diese von der Beteiligten aufgrund des Entzugs der Sicherheitsüberprüfung eingeschränkt werden durfte. Auch soweit der hiesige Antragsteller in den weiteren im Tenor genannten Verfahren nicht Antragsteller, sondern Beteiligter ist, steht ihm der Anspruch grundsätzlich zu. Denn auch in diesen Verfahren, die vom örtlichen Personalrat und vom Bezirkspersonalrat betrieben wurden und werden, wird um die Frage gestritten, inwieweit aufgrund des Entzug der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers personalvertretungsrechtliche Befugnisse durch die Beteiligte einschränkt werden dürfen. Der Vortrag der Beteiligten führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fehlenden Kostenübernahmepflicht der Dienststelle in Fällen, in denen ein Personalratsmitglied an einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt ist, in dem es um die Ersetzung der Zustimmung des Personalrats zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Mitglieds geht. Dieser Verweis greift nicht durch. Denn maßgeblich war für das Bundesverwaltungsgericht der Umstand, dass das Personalratsmitglied in jener Konstellation nicht das kollektive Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Personalrat übertragenen Aufgaben wahrnahm, sondern seine persönlichen individualrechtlichen Interessen aus dem Arbeitsverhältnis, namentlich sein persönliches Interesse daran, die Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zu verhindern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2004 – 6 P 12.03 –, juris, insb. Rn. 14; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 PB 40.13 –, juris, Rn. 7. Es ging für das Personalratsmitglied in dem dortigen Fall demgemäß nicht unmittelbar um eine Rechtsposition, die dem Personalrat und seinen Mitgliedern als solchen im kollektiven Interesse übertragen ist. Anders liegt es in der vorliegenden Konstellation. In den im Tenor benannten Verfahren wird unmittelbar und allein um personalvertretungsrechtliche Befugnisse gestritten, die den Personalräten und dem hiesigen Antragsteller in seiner Eigenschaft als deren Mitglied übertragen sind, um die kollektivrechtlichen Interessen der in der Dienststelle Beschäftigten wahrzunehmen. Der danach grundsätzlich bestehende Anspruch scheitert auch nicht ausnahmsweise an dem in ständiger Rechtsprechung anerkannten Vorbehalt, wonach die kostenverursachende Rechtsverfolgung in dem personalvertretungsrechtlichen Verfahren nicht mutwillig oder aus haltlosen Gründen betrieben werden darf. Von einer Haltlosigkeit ist auszugehen, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war. Ein mutwilliges Verhalten ist vor allem dann gegeben, wenn bei zwei gleichwertigen prozessualen Wegen der kostspieligere beschritten wird oder wenn die Hinzuziehung des Rechtsanwalts rechtsmissbräuchlich erfolgt und deswegen das Interesse der Dienststelle an der Begrenzung ihrer Kostentragungspflicht missachtet wird. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. September 2012 – 6 P 3.11 –, juris, Rn. 37, und vom 9. März 1992 – 6 P 11.90 –, juris, Rn. 30 ff., je m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier offenkundig nicht vor. Dass die Rechtsverfolgung nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos war, folgt bereits aus den stattgebenden Eilentscheidungen, die in allen drei Verfahrenskomplexen (Verfahren des hiesigen Antragstellers, Verfahren des örtlichen Personalrats und Verfahren des Bezirkspersonalrats) ergangen sind. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass eine Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung in sämtlichen Verfahren auch dann nicht anzunehmen wäre, wenn in den jeweiligen Verfahren der Hauptsache letztinstanzlich die Anträge abgelehnt werden sollten. Denn schon die genannten stattgebenden Eilentscheidungen zeigen, dass der mit den Verfahren verteidigte Rechtsstandpunkt mindestens vertretbar ist. Abgesehen davon ist maßgeblich für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts. Auch für Mutwilligkeit ist vorliegend nichts erkennbar. Insbesondere ist es nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Antragsteller in den genannten Gerichtsverfahren jene Rechtsposition verteidigt, die ihm nach seiner Auffassung aus seiner Stellung als Personalratsmitglied erwächst, mag die Beteiligte sein Verhalten auch aus nachvollziehbaren Gründen als rechtswidrig erachten. Die Reichweite der Kostenerstattungspflicht im Falle anwaltlicher Vertretung ist beschränkt auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Demgemäß entspricht es einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die Kostentragungspflicht für Rechtsanwaltskosten auf die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geschuldete Vergütung zu beschränken. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 – 6 PB 21.10 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Dem entspricht die Fassung des Tenors. Vorsorglich sei überdies darauf hingewiesen, dass der Freistellungsanspruch auch bereits den Anspruch des Anwalts auf einen Vorschuss gemäß § 9 RVG erfasst. Die Notwendigkeit der geltend gemachten Anwaltskosten wird schließlich nicht durch den Einwand der Beteiligten durchgreifend in Frage gestellt, der Antragsteller selbst sei es gewesen, der seinen Beitritt als Beteiligter in den Verfahren des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats beantragt habe; seine Einbeziehung als Beteiligter sei nicht vom Gericht ausgegangen. Für die Stellung als Beteiligter eines personalvertretungsrechtlichen Verfahrens kommt es – anders als etwa im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Falle einer Beiladung (§ 65 Verwaltungsgerichtsordnung) – nicht auf einen konstitutiven Akt des Gerichts und auch nicht auf einen Antrag des Betroffenen an. Vielmehr ergibt sich die Beteiligung unmittelbar aus dem materiellen Recht. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 6 PB 40.13 –, juris, Rn. 20. Hat der Antragsteller danach in den genannten Verfahren der Personalräte, denen er angehört, kraft Gesetzes die Stellung eines Beteiligten, darf er sich auch in diesen Verfahren eines Rechtsanwalts bedienen, um seinen Rechtsstandpunkt einzubringen und zu verteidigen. Er ist von Rechts wegen nicht gezwungen, sich darauf zu verlassen, dass auch der jeweilige Antragsteller diesen Rechtsstandpunkt hinreichend verteidigen wird, und demgemäß auf eine anwaltliche Vertretung zu verzichten. 2. Der Antragsteller hat nunmehr auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat insofern mit seiner sofortigen Beschwerde geltend gemacht, ihm sei es unzumutbar, die in vierstelliger Höhe anfallenden Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in den in seinem Antrag erwähnten Verfahren ggf. mehrere Jahre lang bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren der Hauptsache vorzustrecken. Dies greift angesichts des Hinweises des Antragstellers darauf, dass gemäß § 50 BPersVG die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausführen und dass gemäß § 46 Abs. 1 BPersVG die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten der Bund trägt, durch. Eine darüber hinausgehende Glaubhaftmachung einer individuellen wirtschaftlichen Situation, welche die vorläufige Kostentragungspflicht als schlechthin unzumutbar erscheinen ließe, bedarf es angesichts der in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung jedenfalls dann nicht, wenn es – wie hier – keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt, dass der geltend gemachte Freistellungsanspruch besteht. Denn mit einer Stattgabe im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird in einer solchen Situation lediglich die gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruchs beschleunigt, ohne die ernsthafte Gefahr zu begründen, den Anspruch im Eilverfahren vorschnell zuzusprechen und damit das Risiko einer Rückabwicklung der Zahlungsströme im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung im Verfahren der Hauptsache zu schaffen. Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss findet der Widerspruch statt. Der Widerspruch ist durch Einreichung einer Widerspruchsschrift schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben. Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Beschlusses geltend machen will. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.