Beschluss
4 B 55/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO).
• Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat.
• Eine Feststellungsklage ist unzulässig nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann; hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn die Feststellung weitergehenden Rechtsschutz bietet oder der Kläger in Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung gesetzt würde.
• Das Oberverwaltungsgericht hat die prozessuale Bedeutung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt; deshalb liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor und die Sache ist zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verfahrensfehler durch Verkennung der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO • Die Beschwerde ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung an die Vorinstanz begründet (§ 133 Abs. 6 VwGO). • Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat. • Eine Feststellungsklage ist unzulässig nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann; hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn die Feststellung weitergehenden Rechtsschutz bietet oder der Kläger in Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung gesetzt würde. • Das Oberverwaltungsgericht hat die prozessuale Bedeutung des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt; deshalb liegt ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor und die Sache ist zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt festzustellen, dass eine geplante Grundstücksteilung ("Variante 2") bauordnungsrechtlich nur mit Zulassung einer Abweichung nach § 63e ThürBO zulässig ist, weil sie den Anforderungen des § 8 Abs. 1 ThürBO zuwiderlaufe. Die Vorinstanz betrachtete die Feststellungsklage als unzulässig nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO und verwies darauf, der Kläger könne vorrangig einen Antrag nach § 8 Abs. 3 ThürBO bei der Bauaufsichtsbehörde stellen und gegebenenfalls Verpflichtungsklage erheben. Der Kläger meint, durch diese Verweisung in Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung gezwungen zu werden, weil § 8 Abs. 3 ThürBO ein dem Kläger entgegenstehendes Zeugnisverfahren regelt. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor keine unzulässigkeitsrechtlichen Bedenken gegen die Feststellungsklage geäußert. Der Senat prüfte die Zulassung der Revision und mögliche Verfahrensfehler der Vorinstanz. • Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Vorschrift hat. • § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO macht Feststellungsklagen unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann; Zweck ist Prozessökonomie und Vermeidung unnötiger Feststellungsklagen. • Ausreichende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klärt, dass Feststellungsklage nicht zu versagen ist, wenn sie weitergehenden Schutz bietet oder der Kläger auf Verpflichtungsklage verwiesen würde, obwohl dies seinem Rechtsverständnis widerspräche. • Das Oberverwaltungsgericht verkennt die prozessuale Reichweite von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die von ihm empfohlene Anrufung der Bauaufsichtsbehörde nach § 8 Abs. 3 ThürBO den gegenteiligen Regelungszweck hat und der Kläger nicht auf diesen Weg verwiesen werden kann. • Wegen dieses Verfahrensfehlers hätte die Vorinstanz nicht die Unzulässigkeit, sondern die Begründetheit der Feststellungsforderung prüfen müssen; das Unterlassen tatsächlicher Feststellungen und die Anwendung überwiegend Landesrechts machen eine Zurückverweisung erforderlich. Der Senat hebt das Urteil der Vorinstanz auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück (§ 133 Abs. 6 VwGO). Die Revision wird nicht zur Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Begründend stellt der Senat fest, dass das Oberverwaltungsgericht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verkannt hat, indem es den Kläger auf ein behördliches Zeugnisverfahren nach § 8 Abs. 3 ThürBO und gegebenenfalls auf eine Verpflichtungsklage verwiesen hat, obwohl dieses Verfahren dem vom Kläger verfolgten Feststellungsziel nicht entspricht und ihn in Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung bringen würde. Weil durch diesen Verfahrensfehler die Entscheidung der Vorinstanz beeinträchtigt sein kann und die Vorinstanz keine tatsächlichen Feststellungen zur Begründetheit getroffen hat, ist die Zurückverweisung geboten.