OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 74/19

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

25Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ausgehend von dem Umstand eines einheitlichen Bildungsganges und nur einer Ersatzschule in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit bedarf es jedenfalls in den Fällen, in denen der Bildungsgang lediglich um eine Organisationsform erweitert wird, nicht eines eigenständigen Anerkennungsverfahrens hinsichtlich der Erweiterung des bereits bestehenden Bildungsganges. In diesen Fällen erstreckt sich die Anerkennung hinsichtlich des Bildungsganges in Vollzeitform auch auf die Erweiterung des Bildungsganges um die Organisationsform Teilzeit.(Rn.86) 2. Dies gilt nur, wenn die Erweiterung der Genehmigung der Ersatzschule nicht in den Kernbereich der ursprünglichen Genehmigung eingreift und insbesondere nicht die Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule berührt. Die Anerkennung der Erweiterung der Ersatzschule dürfte danach nicht mit der Verleihung anderer bzw. weitergehender hoheitlicher Befugnisse im Vergleich zur bereits bestehenden Ersatzschule verbunden sein.(Rn.90)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausgehend von dem Umstand eines einheitlichen Bildungsganges und nur einer Ersatzschule in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit bedarf es jedenfalls in den Fällen, in denen der Bildungsgang lediglich um eine Organisationsform erweitert wird, nicht eines eigenständigen Anerkennungsverfahrens hinsichtlich der Erweiterung des bereits bestehenden Bildungsganges. In diesen Fällen erstreckt sich die Anerkennung hinsichtlich des Bildungsganges in Vollzeitform auch auf die Erweiterung des Bildungsganges um die Organisationsform Teilzeit.(Rn.86) 2. Dies gilt nur, wenn die Erweiterung der Genehmigung der Ersatzschule nicht in den Kernbereich der ursprünglichen Genehmigung eingreift und insbesondere nicht die Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule berührt. Die Anerkennung der Erweiterung der Ersatzschule dürfte danach nicht mit der Verleihung anderer bzw. weitergehender hoheitlicher Befugnisse im Vergleich zur bereits bestehenden Ersatzschule verbunden sein.(Rn.90) Die Klage hat teilweise Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig (dazu unter I.), im Übrigen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (dazu unter II.). I. Die Klage ist hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und zu 3. unzulässig. Mit dem Klageantrag zu 3. hat die Klägerin sowohl mit ihrem Haupt- als auch mit ihrem Hilfsbegehren eine Feststellungsklage iSv § 43 Abs. 1 VwGO erhoben. Dieses Begehren ist nicht statthaft. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann hingegen nach § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO nicht begehrt werden, soweit die Klägerin ihre Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist somit subsidiär gegenüber der Gestaltung- oder Leistungsklage. § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO will mithin unnötige Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann dann keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht, als er mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage erlangt werden kann, wenn also die genannten Klagemöglichkeiten zu keinem gleichwertigen Rechtsschutz führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55.13 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 1623/14 -; beide zitiert nach juris). Soweit bereits ein (feststellender) Verwaltungsakt erlassen worden ist, der der Rechtsauffassung der Klägerin widerspricht, kann die hiergegen erhobene Anfechtungsklage mit einer Feststellungsklage kombiniert werden, wenn die Rechtskraftwirkung eines Sachurteils über die Anfechtungsklage nicht ebenso weit reicht wie ein Sachurteil über die Feststellungsklage und die Klägerin eine positive, nicht durch Verwaltungsakt erfolgende Feststellung begehrt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2000 - 9 S 1195/99 - zitiert nach juris). Gemessen daran hat die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Anfechtungsklage gegen die Änderungsbescheide des Beklagten vom 05.12.2018, 12.12.2018 und 03.07.2019 Vorrang vor der mit dem Klageantrag zu 3. erhobenen Feststellungsklage. Der mit der Anfechtungsklage zu erreichende Rechtsschutz, gemessen am Rechtsschutzziel der Klägerin, kann als ebenso gut angesehen werden wie der mit der Feststellungsklage mögliche. Dies folgt daraus, dass hinreichend sicher ist, dass die Anfechtungsklage tatsächlich zu einer inzidenten Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses führt. Es bestand nämlich nicht die Möglichkeit, dass die Anfechtungsklage gegen die Bescheide des Beklagten vom 05.12.2018, 12.12.2018 und 03.07.2019 bereits aus formellen Gründen vollumfänglich Erfolg hat, ohne dass es zu einer Aussage des angerufenen Gerichts zu dem streitigen Rechtsverhältnis kommt, da die Klägerin derartige Bedenken im Hinblick auf dieses streitige Rechtsverhältnis nicht geltend gemacht hat und auch für das Gericht solche nicht ersichtlich waren. Darüber hinaus ist vorliegend der Umfang der gemäß § 121 VwGO rechtskraftfähigen Entscheidung über den Streitgegenstand bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage auch nicht weniger weitreichend als bei einer Feststellungsklage. Soweit einer Anfechtungsklage stattgegeben wird, nehmen auch die Gründe des Urteils an der Rechtskraft teil, da erst diese Aufschluss darüber geben, weshalb ein geltend gemachter Anspruch bejaht wird. Die Entscheidung über eine Anfechtungsklage erschöpft sich demnach nicht in dem Rechtsschluss, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist, sondern umfasst grundsätzlich die Feststellung, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Ermächtigungsgrundlage vorliegen oder nicht vorliegen (vgl. zur Rechtskraft einer Anfechtungsklage: BVerwG, Urteil vom 07.08.2008 - 7 C 7/08 - zitiert nach juris). Zum Streitgegenstand gehört hiernach im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage gegen die Änderungsbescheide des Beklagten auch die inhaltliche Aussage, die Erweiterung eines Bildungsganges um eine weitere Organisationsform partizipiere von der Anerkennung des bereits bestehenden Bildungsganges und es bedürfe im Falle der Erweiterung keines gesonderten Anerkennungsverfahrens. Denn nur soweit die Kammer zu einer solchen Aussage gelangen würde, hätte die Anfechtungsklage der Klägerin diesbezüglich auch Erfolg. Aus diesem Grund ist die Erhebung einer Feststellungsklage neben einer Anfechtungsklage gegen die Änderungsbescheide des Beklagten nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus erweist sich das im Klageantrag zu 3. verfolgte Hauptbegehren bereits deshalb als unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm ergebenden rechtlichen Beziehungen für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 - BVerwGE 89, 327/329 und vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262/264). Gegenstand der Klage muss daher die Anwendung bestimmter Rechtsnormen auf einen konkreten Sachverhalt sein, nicht lediglich die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2010 - 8 C 19.09 - BVerwGE 136, 54). Mit dem Hauptbegehren möchte die Klägerin die Frage geklärt wissen, ob eine genehmigte Erweiterung einer Ersatzschule respektive eines Bildungsganges einer Ersatzschule ab dem Hinzutreten der Erweiterung zur bestehenden Ersatzschule von einer der bestehenden Ersatzschule bereits verliehenen Anerkennung partizipiert und es diesbezüglich der Erweiterung keiner gesonderten Anerkennung bedarf. Damit wirft die Klägerin eine abstrakte Rechtsfrage auf, welche sich gerade nicht auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. In die Rechtsfrage bezieht die Klägerin weder eine bestimmte Ersatzschule noch einen konkreten Bildungsgang mit ein, weshalb sich die Frage nicht ausschließlich auf den vorliegend streitigen Sachverhalt erstreckt, sondern darüber hinausgeht und somit die Beantwortung der Frage auf eine Vielzahl unbekannter Sachverhalte übertragbar wäre. Dem mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Klagebegehren fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Klage offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile für die klagende Partei bringen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorb § 40, Rn. 30 und 38, 24. Auflage, 2018). So liegt der Fall hier. Die Klägerin begehrt mit diesem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 03.07.2019, soweit dieser einer Genehmigung der bestehenden Ersatzschule um die Organisationsform der Teilzeitausbildung sowie dessen Betrieb mit Wirkung zum 29.06.2015 und der mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Feststellung entgegensteht. Mit diesem Klagebegehren will die Klägerin verhindern, dass Umstände eintreten, die der begehrten Erweiterungsgenehmigung sowie der begehrten Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt entgegenstehen. Anders als die Klägerin meint, ist ihr die Erweiterung der bereits bestehenden Ersatzschule um die Organisationsform Teilzeit mit Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 unter Ziffer I.1. bereits genehmigt worden. Auch wenn unter Umständen in dieser Regelung die Ersatzschule der Klägerin fehlerhaft bezeichnet ist und die vertretungsberechtigten Personen fehlerhaft angegeben sind, so ändert dies nichts an der erteilten Genehmigung der Organisationsform Teilzeit rückwirkend zum 29.06.2015. Würde sich der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2019 als rechtmäßig erweisen, könnte sich dies nicht auf die Erweiterungsgenehmigung auswirken, da diese bereits erteilt wurde und der Bescheid keine Regelung dazu enthält, die bestehende Erweiterungsgenehmigung aufzuheben oder abzuändern. Eine diesbezügliche Aufhebung des Bescheides würde der Klägerin daher weder tatsächliche noch rechtliche Vorteile bringen. Gleiches gilt hinsichtlich der begehrten Feststellung aus dem Klageantrag zu 3. Aus den oben dargelegten Gründen erweist sich dieser Klageantrag bereits als unzulässig, weshalb auch bei Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 03.07.2019 keine Umstände eintreten können, die der begehrten Feststellung entgegenstehen können, da die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung hat. Der Klageantrag zu 1. ist i.S.v. § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass von dem Aufhebungsbegehren nicht die in Ziffer I.1. des Bescheides des Beklagten vom 05.12.2018 erteilte Genehmigung zur Erweiterung der Ersatzschule der Klägerin um die Organisationsform Teilzeit gemäß § 16 Abs. 3a SchulG LSA und § 5 Abs. 1 SchifT-VO rückwirkend zum 29.06.2015 erteilt wurde, da diese Regelung die Klägerin ausschließlich begünstigt. Das so verstandene Klagebegehren ist im Übrigen zulässig. II. Die Bescheide des Beklagten vom 05.12.2018, 03.07.2019 sowie Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 sind zum Teil rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten, im Übrigen sind sie rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Bescheide unterliegen daher teilweise der Aufhebung. Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 erweist sich zum Teil bereits als formell rechtswidrig (dazu unter 1.). Die Bescheide des Beklagten vom 05.12.2018, 03.07.2019 sowie Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 sind rechtswidrig, soweit die Ersatzschule der Klägerin mit dem Schulnamen „Anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Vollzeit sowie in der genehmigten Organisationsform Teilzeit“ bezeichnet wird (dazu unter 2.) und Frau E.-U. und Frau W. als vertretungsberechtigte Personen der Ersatzschule der Klägerin bezeichnet werden (dazu unter 3.). Die übrigen Einwände der Klägerin führen nicht zum Erfolg der Klage (dazu unter 4., 5. und 6.). 1. Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 ist in den Ziffern I. 3. und 4. bereits formell rechtswidrig, weil die Regelungen in diesen Ziffern nicht dem Bestimmtheitsgebot genügen. Der Bescheid ist insoweit rechtswidrig, jedoch nicht nichtig. Hingegen erweisen sich die Ziffern I. 2. und I. 5. des Bescheides entgegen der Auffassung der Klägerin als formell rechtmäßig. Inwieweit die übrigen von der Klägerin gerügten Regelungen dem Bestimmtheitsgebot genügen, kann vorliegend dahinstehen, da diese sich bereits aus anderen Gründen als rechtswidrig erweisen. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Dies erfordert, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen sein müssen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein dürfen (vgl. in Bezug auf eine Baugenehmigung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - zitiert nach juris). Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheids gegeben ist, sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 37, Rn. 6 und 7, 19. Auflage 2018). Beteiligte müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.10.2013 - 8 C 21/12 - und vom 15.02.1990 - 4 C 41.87 -, beide zitiert nach juris). Anders als die Klägerin meint, lässt sich der Ziffer I.2. des Bescheides vom 05.12.2018 hinreichend deutlich entnehmen, dass der Beklagte mit seinen Ausführungen „Punkt 2 der vorgenannten Bescheide wird wie folgt ersetzt“ nicht gänzlich den Punkt 2 des Bescheides vom 17.04.2018 ersetzen wollte. Die vom Beklagten vorgenommene Änderung bezieht sich ausdrücklich auf die vertretungsberechtigten Personen der Ersatzschule der Klägerin in den Bescheiden vom 21.02.2012 und 17.04.2018. Die Bescheide enthalten in deren Punkt 2. bzw. Punkt 2.1 ähnlich lautende Regelungen zur Vertretungsberechtigung. Die Regelungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen und der seinerzeit geltenden Rechtslage. Beide Regelungen sind mit dem Wort „Vertretungsberechtigung“ überschrieben. Daneben verhält sich ausschließlich Punkt 2.1 des Bescheides vom 17.04.2018 zur Vertretungsberechtigung. Die übrigen Unterpunkte des Punktes betreffen Regelungen zur Schulleitung, zum Schulstandort, zur Unterrichtsversorgung, zum schulfachlichen und pädagogischen Konzept, zum Schulgeld und zum Sonderungsverbot sowie zur Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrkräfte. Diese Unterpunkte stehen nicht im Zusammenhang mit der Vertretungsberechtigung, da sie bereits auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Sinn und Zweck dieser Regelung würde es widersprechen, diese durch eine Regelung zu Vertretungsberechtigung zu ersetzen. Damit ist auch für die Klägerin, jedenfalls durch Auslegung, erkennbar, dass lediglich Punkt 2.1 des Bescheides vom 17.04.2018 ersetzt werden sollte. Aus diesem Grund ist es auch hinreichend bestimmt, wenn der Beklagte mit Ziffer I.5 des Bescheides vom 05.12.2018 die Punkte 2.7 und 2.8 des Bescheides vom 17.04.2018 ersatzlos gestrichen hat. Nach den vorstehenden Ausführungen bestanden diese Regelungen noch, weshalb der Beklagte sie auch ersatzlos streichen konnte. Den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten werden hingegen die Ziffern I. 3. und 4. nicht gerecht. Mit Ziffer I.3. des streitgegenständlichen Bescheides vom 05.12.2018 soll hinsichtlich Punkt 2.5 der Bescheide vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 und vom 17.04.2018 „folgende Veränderung vorgenommen“ werden. Mit dieser Wortwahl wird bereits nicht deutlich, ob damit Punkt 2.5 der Bescheide gänzlich gestrichen und durch die Veränderung neu gefasst werden soll oder ob die Veränderung zu den bereits bestehenden Regelungen in Punkt 2.5 der Bescheide hinzutreten soll. Dies lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Geht man von der Bedeutung des Wortes Veränderung aus, worunter vorliegend der Wechsel von einer alten Regelung zu einer neuen Regelung zu verstehen ist, sind sowohl die Ergänzung des bisherigen Punkt 2.5 der Bescheide um die neue Regelung denkbar als auch die Neufassung dieses Punktes ausschließlich mit der neuen Regelung. Da beide Möglichkeiten für die Klägerin unterschiedliche rechtliche Folgen haben, kann auch nicht dahinstehen, welche Möglichkeit der Beklagte mit dieser Regelung beabsichtigt hat. Hinzukommt, dass der Bescheid vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 einen Punkt 2.5 nicht enthält. Zu berücksichtigen ist dabei, dass mit dem Bescheid vom 21.02.2012 der Bescheid vom 07.11.2011 nicht nur geändert, sondern zur besseren Lesbarkeit auch neu gefasst werden sollte. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass der ursprüngliche Bescheid vom 07.11.2011 einen Punkt 2.5 enthielt, da dieser Bescheid für sich genommen keine Geltung mehr beansprucht. Auch wenn sich die Regelungen in Punkt 2.5 des ursprünglichen Bescheides vom 07.11.2011 nunmehr in Punkt 4.3 des Bescheides vom 21.02.2012 wiederfinden, so ändert dies nichts an der Unbestimmtheit der Regelung in Punkt I.3 des Bescheides vom 05.12.2018. Die Regelung, die der Beklagte damit verändert haben will, findet sich unter keinem denkbaren Aspekt in Punkt 4.3 des Bescheides vom 21.02.2011 wieder, so dass gänzlich unklar bleibt, welche Veränderung der Beklagte in diesem Bescheid beabsichtigte. Mit Ziffer I.4 des Bescheides vom 05.12.2018 soll Punkt 2.6 des Bescheides vom 17.4.2018 ebenfalls verändert werden. Aufgrund der erneut verwendeten Wortwahl „Veränderung“ gilt das bereits Geschriebene, weshalb auch hier nicht erkennbar ist, ob die bestehende Regelung ergänzt, vollständig ersetzt oder teilweise ersetzt werden soll. Es ist dem Beklagten zuzugeben, dass sich in Ziffer I.4 des Bescheides vom 05.12.2018 und in Punkt 2.6 des Bescheides vom 17.04.2018 Regelungen finden, die sich hinsichtlich des Schulgeldes und der Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern gleichen. Damit wird aber keine Aussage dazu getroffen, ob die übrigen Regelungen des Punktes 2.6 des Bescheides vom 17.04.2018 daneben bestehen bleiben oder diese ersetzt werden sollen. Diese unbestimmten Regelungen führen – anders als die Klägerin meint – hingegen nicht zur Nichtigkeit des Bescheides in diesen Punkten. Die Annahme der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nach § 44 Abs. 1 VwVfG kommt erst bei Vorliegen besonders schwerer und offensichtlicher Fehler in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes eine besondere Ausnahme darstellt und grundsätzlich von der Gültigkeit von Akten der staatlichen Gewalt auszugehen ist. Der einem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen, wobei der Fehler für einen verständigen Bürger offensichtlich sein muss. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.2000 - 11 B 26/00 - und Urteil vom 17.10.1997 - 8 C 1.96 -, beide zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Vorliegend hat der Beklagte nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Änderungen dieser mit den Ziffern I.3. und 4. des Bescheides vom 05.12.2018 vornehmen wollte. Mit diesem Fehler wurden jedoch weder tragende Verfassungsprinzipien noch der Rechtsordnung immanente wesentliche Wertvorstellungen verletzt. Darüber hinaus war dieser Fehler auch nicht derart offensichtlich, weil dieser erst bei näherem Hinsehen und Vergleichen der maßgeblichen Bescheide deutlich wurde. 2. Der in den Bescheiden des Beklagten vom 05.12.2018 und 03.07.2019 sowie in Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 verwendete Schulname „Anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Vollzeit sowie in der genehmigten Organisationsform Teilzeit“ und die damit vorgegebene Differenzierung zwischen der „Anerkannten Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Vollzeit“ und der „Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der genehmigten Organisationsform Teilzeit“ ist rechtswidrig. Der Verwendung eines derartigen Schulnamens bedurfte es seit der Genehmigung der Organisationsform Teilzeit rückwirkend zum 29.06.2015 nicht, da diese Organisationsform des Bildungsganges von der Anerkennung der „Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ partizipiert und somit ein eigenständiges Anerkennungsverfahren der genehmigten Organisationsform nicht durchzuführen ist. Eine Aufspaltung des Schulnamens nach den Organisationsformen war somit entbehrlich. Aus diesem Grund war Ziffer I.1. mit Ausnahme der erteilten Erweiterungsgenehmigung gemäß § 16 Abs. 3a SchulG LSA und § 5 Abs. 1 SchifT-VO sowie Ziffer I. 6 S. 1 sowie die Ziffern II.1., 2., 3 Abs. 1 und 3, 4. des Bescheides des Beklagten vom 05.12.2018 sowie Ziffer II des Bescheides des Beklagten vom 12.12.2018 und der Bescheid des Beklagten vom 03.07.2019, soweit die Ersatzschule der Klägerin als „anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Teilzeit (Schulnummer 796129) vom 17.04.2018“ bezeichnet und in der Betreffzeile unter Buchstabe e) auf den Genehmigungsbescheid vom 17.04.2018, in der Fassung der Änderung vom 05.12.2018, Bezug genommen wird, aufzuheben. Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer Ersatzschule ist § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 8 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2013 (GVBl. LSA 2013, 68) - im Folgenden: SchulG LSA a.F. - i.V.m. § 6 der Verordnung über Schulen in freier Trägerschaft (SchifT-VO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 17.04.2013 (GVBl. LSA 2013, 166) - im Folgenden: SchifT-VO a.F. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht richtet (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.05.2019 - 6 C 8.18 - zitiert nach juris). Den Regelungen der hier maßgeblichen materiellen Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 8 SchulG LSA a.F. i.V.m. § 6 SchifT-VO a.F. lässt sich entnehmen, dass es für den Erfolg der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage allein auf die im Zeitpunkt der begehrten Anerkennung des Bildungsganges in der Organisationsform Teilzeit gegebene Sach- und Rechtslage ankommt. Dies ist hier der 29.06.2015, der Tag, ab dem die Organisationsform Teilzeit rückwirkend genehmigt wurde und ab dem gleichzeitig die Anerkennung ausgesprochen werden soll. Das materielle Recht gibt hier insoweit den Beurteilungszeitraum vor, weil sich der begehrte Anspruch auf einen bestimmten Zeitpunkt bezieht, ab welchem einer Ersatzschule die Anerkennung zu verleihen ist. Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 und S. 2 SchulG LSA a.F. ist einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen, wobei davon nach dreijährigem ununterbrochenem Betrieb dieser Ersatzschule auszugehen ist. Nach S. 4 dieser Vorschrift erstreckt sich die Anerkennung auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage. Der Verordnungsgeber hat von der in § 17 Abs. 4 Nr. 8 SchulG LSA a.F. geregelten Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und in § 6 SchifT-VO a.F. das Nähere zum Verfahren der Anerkennung geregelt. Nach dessen Abs. 1 S. 1 bietet eine Ersatzschule im Sinne des § 17 Abs. 1 SchulG LSA die Gewähr dafür, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wenn sie im Wesentlichen beanstandungsfrei 3 Jahre betrieben wurde und sie ihren angestrebten Ausbau der Schuljahrgänge stetig entwickelt. Bei berufsbildenden Schulen ist nach S. 3 in der Regel davon auszugehen, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn der jeweils genehmigte Bildungsgang im Wesentlichen beanstandungsfrei drei Jahre betrieben, einmal durchlaufen wurde und kontinuierlich jährlich neue Klassen gebildet wurden. Entgegen der Auffassung des Beklagten lagen diese Voraussetzungen für die Organisationsform Teilzeit im Zeitpunkt der begehrten Anerkennung zum 29.06.2015 vor, weil die Erweiterung des Bildungsganges um eine weitere Organisationsform von der Anerkennung der bereits bestehenden Ersatzschule partizipiert und es daher hinsichtlich dieser Erweiterung keines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedarf. Wie das Gericht in seinem Urteil vom 17.05.2018 (Az. 7 A 271/15 MD, nicht veröffentlicht) nunmehr rechtskräftig entschieden hat, handelt es sich bei der „Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben“ in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit um einen Bildungsgang und damit auch um eine Ersatzschule, weil sich der Umfang der Ausbildung hinsichtlich des theoretischen und praktischen Teils, die Lehrinhalte, die Voraussetzungen zum Erwerb des Abschlusses sowie die Berufsbezeichnung gleichen. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen der §§ 102 ff. BbS-VO und der §§ 125 ff. BbS-VO. Die Organisationsformen unterscheiden sich lediglich im Ablauf der Ausbildung und damit der Ausgestaltung des Gesamtausbildungsplans. Diese Rechtsauffassung bestätigte das OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 28.09.2018 (3 L 297/18, nicht veröffentlicht), mit welchem es den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Magdeburg vom 17.05.2018 ablehnte. Ausgehend von dem Umstand eines einheitlichen Bildungsganges und nur einer Ersatzschule in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit bedarf es jedenfalls in den Fällen, in denen der Bildungsgang - wie hier - lediglich um eine Organisationsform erweitert wird, nicht eines eigenständigen Anerkennungsverfahrens hinsichtlich der Erweiterung des bereits bestehenden Bildungsganges. In diesen Fällen erstreckt sich die Anerkennung hinsichtlich des Bildungsganges in Vollzeitform auch auf die Erweiterung des Bildungsganges um die Organisationsform Teilzeit. Dies gilt auch, wenn die Erweiterung des Bildungsganges um eine Organisationsform nach § 16 Abs. 3a S. 2 SchulG LSA a.F. genehmigt werden muss. Insoweit folgt das Gericht nicht den Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 28.09.2018 (a.a.O.), wonach die gesonderte Genehmigung für eine Erweiterung insoweit eine Zäsur bedeute, als es des nunmehr auch in Teilzeitform organisierten Bildungsganges der Überprüfung bedarf, ob die (bereits hinsichtlich des Bildungsganges in Vollzeitform) anerkannte Ersatzschule auch insoweit die Gewähr dafür biete, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfülle (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA). Die Anerkennung einer Ersatzschule ist zu unterscheiden von der Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule. Art. 7 Abs. 4 und 5 GG regelt ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung für die Errichtung einer Ersatzschule zu erteilen oder zu versagen ist. Eine staatliche Verpflichtung zur Anerkennung von Ersatzschulen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelungen des Art. 7 Abs. 4 und 5 GG entnehmen. Die Regelungen zur Erteilung einer Genehmigung betreffen daher einen anderen Sachverhalt, als ihn die Anerkennung zum Gegenstand hat. Das Genehmigungserfordernis hat den Sinn, die Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen zu schützen. Durch die Erteilung der Genehmigung wird festgestellt, dass Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen und dass der Besuch der Schule als Erfüllung der Schulpflicht gilt. Damit wird ihr die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 - BVerfGE 27, 195-211). Demgegenüber werden mit der Anerkennung der genehmigten Ersatzschule dem Träger der Ersatzschule über die Rolle als Grundrechtsträger hinaus im Rahmen der mit der Anerkennung nach § 17 Abs. 3 SchulG LSA verliehenen hoheitlichen Befugnisse Aufgaben einer Behörde im funktionellen Sinne zugewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1983 - 7 C 114/81 - NVwZ 1984, 104). Mit der Anerkennung wird der private Schulträger als „beliehener Unternehmer“ ermächtigt, bestimmte Maßnahmen mit hoheitlicher Gewalt zu erlassen, insbesondere Prüfungen abzunehmen und Abschlusszeugnisse zu erteilen, die in ihren rechtlichen Wirkungen denen öffentlicher Schulen gleichkommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.1963 - VII C 45.62 - BVerwGE 17, 41). Damit ist die Anerkennung nicht lediglich die formelle Bestätigung eines beanstandungsfreien mehrjährigen Schulbetriebes. Die Anerkennung erstreckt sich nach § 17 Abs. 1 S. 4 SchulG LSA a.F. ebenso - wie die Genehmigung nach § 16 Abs. 3a S. 1 SchulG LSA a.F. - auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss sowie auf den Standort der Schulanlage. Mit der Genehmigung ist zwischen dem Träger der Ersatzschule und der zuständigen Behörde verbindlich geregelt, ab welchem Zeitpunkt, in welcher Form und mit welchem Inhalt die Grundrechtsausübung der Ersatzschule nach Art. 7 Abs. 4 GG zulässig ist. Die Verleihung der Anerkennung nach § 17 Abs. 1 SchulG LSA a.F. knüpft insofern akzessorisch an die vorhandene (bestandskräftige) Genehmigung der Ersatzschule an (vgl. zum Ganzen: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2010 - 3 L 426/08 - zitiert nach juris). Nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 SchulG LSA a.F. kann Subjekt einer Anerkennung ausschließlich eine Ersatzschule (Hervorhebung durch die Kammer) sein. Hingegen kann Subjekt einer Genehmigung wegen § 16 Abs. 3a S. 1 und 2 SchulG LSA a.F. nicht nur eine Ersatzschule, sondern auch eine genehmigungsbedürftige Änderung oder Erweiterung der Ersatzschule sein. Da sich nach § 16 Abs. 3a S. 1 SchulG LSA a.F. die Genehmigung auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss sowie auf den Standort der Schulanlage erstreckt, können sich genehmigungsbedürftige Änderungen und Erweiterungen i.S.v. § 16 Abs. 3a S. 2 SchulG LSA a.F. auch nur auf den in der ursprünglichen Genehmigung geregelten Inhalt erstrecken (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.). Zu den genehmigungspflichtigen Änderungen gehören nach § 5 Abs. 1 S. 2 SchifT-VO die Aufnahme, Unterbrechung und Aufgabe des Betriebes der Schule, Änderungen bei der Durchführung von Bildungsgängen sowie bei Veränderungen der Angaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 und 7 SchifT-VO. Das Subjekt der Genehmigung ist daher nicht von vornherein bestimmbar, sondern hängt von dem jeweiligen Begehren des Schulträgers bzw. der Schulträgerin ab. Aus diesem Grund kann das Subjekt der Anerkennung von dem Subjekt der Genehmigung auch auseinanderfallen. Mit der Genehmigung der Ersatzschule „Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ rückwirkend zum 05.09.2011 hat die Klägerin ausweislich des Genehmigungsbescheides vom 07.11.2011 nachgewiesen, dass die beantragte Ersatzschule in den Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen vergleichbaren öffentlichen Schulen entspricht. Diese Ziele ergeben sich aus den hier einschlägigen Regelungen des § 1 SchulG LSA a.F. sowie den Regelungen in §§ 125 ff. der Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 10.07.2015 (GVBl. LSA 2015, 323/652). Danach ist es maßgebliches Ziel der Ersatzschule der Klägerin, die Schülerinnen und Schüler im Wege der theoretischen und praktischen Ausbildung in sozialpädagogischen Arbeitsfeldern auf die theoretische und praktische Abschlussprüfung und somit auf die Anforderungen an den Beruf des „staatlich anerkannten Erziehers“ bzw. der „staatlich anerkannten Erzieherin“ vorzubereiten. Diese Berufsbezeichnung sind die Schülerinnen und Schüler berechtigt zu führen, sofern sie die Abschlussprüfungen erfolgreich bestehen (vgl. § 131 BbS-VO). Infolge der Anerkennung der Ersatzschule mit Wirkung vom 10.10.2014 sind der Klägerin gemäß § 17 Abs. 3 S. 1 SchulG LSA a.F. insbesondere die hoheitlichen Befugnisse verliehen worden, staatliche Prüfungen abzunehmen und staatliche Abschlüsse zu verleihen. Insofern knüpft die verliehene Anerkennung an die vorhandene bestandskräftige Genehmigung der Ersatzschule an. Mit dieser Anerkennung hat das seinerzeit zuständige Kultusministerium bereits überprüft, dass die Ersatzschule der Klägerin die Gewähr dafür bietet, dass diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter öffentlichen Schulen zurücksteht und daher berechtigt ist, hoheitliche Befugnisse auszuführen. Die Erweiterung der Genehmigung der Ersatzschule um die Teilzeitausbildung rückwirkend zum 29.06.2015 greift hingegen nicht in den Kernbereich der ursprünglichen Genehmigung vom 07.11.2011 ein und berührt insbesondere nicht die Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungsziele der Ersatzschule der Klägerin. Der zu vermittelnde Lehrinhalt, der Ausbildungsumfang an theoretischen und praktischen Stunden, die Abschlussprüfungen sowie die zu führende Berufsbezeichnung bei erfolgreichem Abschluss im Rahmen der Teilzeitausbildung sind identisch mit denen der Vollzeitausbildung (so bereits VG Magdeburg, Urteil vom 17.05.2018, a.a.O.). Die Erweiterung der Genehmigung betrifft lediglich den Ablauf der Ausbildung und damit die Ausgestaltung des Gesamtausbildungsplanes. Dieser Bereich der Genehmigung hat jedoch keine Auswirkungen auf die Anerkennung der Ersatzschule, da damit die Verleihung anderer bzw. weitergehender hoheitlicher Befugnisse nach § 17 Abs. 3 S. 1 SchulG LSA a.F. nicht verbunden ist. Insoweit bedarf es daher auch keiner Überprüfung mehr, inwieweit die Ersatzschule der Klägerin aufgrund der Erweiterung der Genehmigung um die Teilzeitausbildung in ihren Lehrzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Einer derartigen Überprüfung unterlag die Ersatzschule der Klägerin bereits. Aus diesem Grund stellt die Erweiterung der Genehmigung nach § 16 Abs. 3a S. 2 SchulG LSA a.F. in diesem Fall auch keine Zäsur dar. Auch aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA a.F. ergibt sich, dass eine Anerkennung nur für eine Ersatzschule ausgesprochen werden kann, weshalb im Einklang mit der gesetzlichen Regelung die Anerkennung einer bestimmten Organisationsform eines Ausbildungsganges nicht anerkennungsfähig ist. Aus diesem Grund ist seinerzeit der Ersatzschule der Klägerin „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ am Schulstandort Aschersleben mit Bescheid vom 10.10.2014 die Anerkennung verliehen worden und gerade nicht der Organisationsform Vollzeit. Dass es sich bei dem Bildungsgang „Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ am Schulstandard Aschersleben in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit um eine Ersatzschule handelt, hat das Gericht bereits ausführlich in seinem Urteil vom 17.05.2018 (a.a.O.) dargelegt. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 6 Abs. 1 S. 3 SchifT-VO a.F., wonach bei berufsbildenden Schulen in der Regel davon auszugehen ist, dass die Anforderungen erfüllt sind, wenn der jeweils genehmigte Bildungsgang im Wesentlichen beanstandungsfrei 3 Jahre betrieben, einmal durchlaufen wurde und kontinuierlich jährlich neue Klassen gebildet wurden. Voranzustellen ist, dass eine Verordnung, deren Ermächtigung im Gesetz zu finden ist, nicht zulasten des Betroffenen über das hinausgehen kann, was das Gesetz zu regeln beabsichtigt. Für derartige Fälle fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Insofern ist § 6 Abs. 1 S. 3 SchifT-VO a.F. dahingehend auszulegen, dass unter dem „jeweils genehmigten Bildungsgang“ die genehmigte Ersatzschule zu verstehen ist, deren Anerkennung begehrt wird, so wie es auch § 17 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA a.F. regelt. Aber auch wenn man an dem Wortlaut „Bildungsgang“ festhält, verbleibt es bei der geäußerten Rechtsauffassung, da die Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit - wie bereits dargelegt - einen einheitlichen Bildungsgang darstellen, der eine Erweiterung erfahren hat. 3. Indem der Beklagte mit Ziffer I.2. des Bescheides vom 05.12.2018 die Bescheide vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 und vom 17.04.2018 dahingehend ersetzen möchte, dass die Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit durch die Geschäftsführerinnen Frau E.-U., geboren am ......1968, und Frau W., geboren am ......1964, geführt wird und Frau E.-U. und Frau W. einzelvertretungsberechtigt sind, erweist sich diese Änderung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Auch diese Ziffer des Bescheides war daher aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Diese Änderung der benannten Bescheide wird der im jeweiligen Zeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage nicht gerecht, denn zum einen existierte jedenfalls bis zum 28.06.2015 die Ersatzschule in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit noch nicht und zum anderen wurden Frau E.-U. sowie Frau W. erst mit Wirkung zum 17.09.2018 als Geschäftsführerinnen der Ersatzschule eingesetzt, weshalb diese die Ersatzschule nicht bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide vom 21.02.2012 und vom 17.04.2018 einzeln vertreten konnten. Die Annahme des Beklagten, es genüge, mit der Änderung der maßgeblichen Bescheide die aktuelle Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Änderungsbescheides am 05.12.2018 wiederzugeben, geht fehl. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Genehmigung einer Ersatzschule nach § 16 SchulG LSA in der jeweils geltenden Fassung um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.2019 - 2 LB 36/17 - zitiert nach juris). Die Behörde hat den Dauerverwaltungsakt auf fortbestehende Rechtmäßigkeit zu überwachen. Für seine rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich die jeweils aktuelle Sach-und Rechtslage maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.06.2013 - 8 C 46/12 - und vom 28.02.1997 - 1 C 29/95 -; beide zitiert nach juris). Eine Änderung von Dauerverwaltungsakten ist daher auf die Anpassung an die jeweils neuen Umstände angelegt (so auch BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46/12 - BVerwGE 147, 81-100). Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen müssen daher nicht nur zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung vorliegen, sondern die Ersatzschule hat sicherzustellen, dass diese weiterhin vorliegen, da ansonsten Schulaufsichtsmaßnahmen, wie etwa der Widerruf der Genehmigung, in Betracht kommen (so auch in Bezug auf die Prüfungskompetenz der Schulaufsichtsbehörde: Sächsisches OVG, Urteil vom 26.07.2011 - 2 A 856/10 - zitiert nach juris). Aus diesem Grund müssen nach § 5 Abs. 1 S. 1 SchifT-VO in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 5 Abs. 1 S. 1 in der bis zum 31.07.2013 geltenden ESchVO LSA wesentliche Änderungen der für die Genehmigung maßgebenden Voraussetzungen vom Landesschulamt genehmigt werden. Dies gilt nach S. 2 unter anderem bei Veränderungen der Angaben nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 - 5 und 7, weshalb auch die vertretungsberechtigten Personen des Schulträgers der Ersatzschule bei einer Änderung vom Landesschulamt zu genehmigen sind. Vorliegend hat die Klägerin weder die Genehmigung der Änderung der vertretungsberechtigten Personen rückwirkend zum 21.02.2012 bzw. 17.04.2018 beantragt, noch gab das Urteil des VG Magdeburg vom 17.05.2018 Anlass zu einer derartigen Änderung der Bescheide. Ausweislich des Urteils war der Beklagte verpflichtet, die Erweiterung der Ersatzschule der Klägerin um die Form der Teilzeitausbildung mit Wirkung zum 29.06.2015 zu genehmigen. Insofern wurde unter anderem der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2018 aufgehoben, soweit er der Verpflichtung entgegensteht. Das Urteil trifft keine Aussage zur Vertretungsberechtigung der Ersatzschule der Klägerin. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Frau E.-U. und Frau W. erst mit Wirkung zum 17.09.2018 als vertretungsberechtigte Personen der Ersatzschule der Klägerin ihren Dienst aufgenommen haben und bis dahin Herr W. und Frau C. bzw. Frau G. und Herr P. die Vertretungsberechtigung innehatten. Diesen in der jeweiligen Zeit geltenden Umständen wird die Änderung der Bescheide vom 21.02.2012 und 17.04.2018 somit nicht gerecht. Gleiches gilt hinsichtlich der Bezeichnung der Ersatzschule der Klägerin unter Bezugnahme auf die Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.02.2012 bestand die Organisationsform Teilzeit noch nicht, da die Erweiterung des Bildungsganges um diese Organisationsform erst rückwirkend zum 29.06.2015 genehmigt wurde. 4. Entgegen der Auffassung der Klägerin geht mit Ziffer I.1. des Bescheides vom 05.12.2018 und der damit verbundenen Änderung des Bescheides vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 nicht einher, dass nunmehr nur noch die Errichtung und der Betrieb der Ersatzschule der Klägerin im Umfang der Erweiterung genehmigt werden soll und damit die ursprüngliche Genehmigung der bereits bestehenden Ersatzschule de facto widerrufen wird. Dafür gibt weder der Wortlaut der Regelung noch deren Sinn und Zweck etwas her. Wörtlich heißt es in der Regelung unter anderem, dass „die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Ersatzschule … um die Organisationsform Teilzeit … rückwirkend zum 29.06.2015 erteilt“ wird. Daneben wird der Schulname „Anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Vollzeit sowie in der genehmigten Organisationsform Teilzeit“ festgelegt. Weiter heißt es, dass die Ersatzschule rückwirkend zum 29.06.2015 in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit geführt wird. Damit bringt der Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass nunmehr auch die Erweiterung der bereits bestehenden Ersatzschule um die Organisationsform Teilzeit genehmigt wird und neben der bereits anerkannten Ersatzschule in der Organisationsform Vollzeit bestehen soll. Dies zeigt sich in der Formulierung der Regelung, indem die Genehmigung zur Erweiterung der bestehenden Ersatzschule um die Organisationsform Teilzeit (Hervorhebung durch die Kammer) erteilt wird, sowie in dem neu gewählten Schulnamen, welcher beide Organisationsformen benennt und auch die Anerkennung der bereits bestehenden Ersatzschule in der Organisationsform Vollzeit zum Ausdruck bringt. Ausweislich des Urteils der Kammer vom 17.05.2018 war der Beklagte auch lediglich verpflichtet worden, die Genehmigung zur Erweiterung der Ersatzschule der Klägerin um die Organisationsform Teilzeit zu erteilen. In dem Urteil hat das Gericht keine Aussage dazu getroffen, dass die Genehmigung der bereits bestehenden Ersatzschule zu widerrufen ist, um der von der Kammer ausgesprochenen Verpflichtung nachkommen zu können. Da die Regelung in Ziffer I.1. des Bescheides vom 05.12.2018 ausdrücklich der Umsetzung dieses Urteils dient, kann dem Beklagten mit dieser Regelung auch kein anderweitiger Regelungswille unterstellt werden. Insoweit fehlt es gänzlich an Anhaltspunkten. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 05.12.2018. So führt der Beklagte dort an mehreren Stellen aus, dass mit Ziffer I.1 des Bescheides die bereits bestehende Ersatzschule der Klägerin in der Organisationsform Vollzeit um die Organisationsform Teilzeit erweitert und diese Erweiterung genehmigt wird. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Regelungen des § 16 Abs. 3a und 4 SchulG LSA und §§ 5 Abs. 1, 3, 2 Abs. 5 Nr. 2 SchifT-VO. Diese Vorschriften enthalten ausschließlich Regelungen zur Genehmigung einer Ersatzschule bzw. der Erweiterung oder Änderung einer Ersatzschule. Auch insoweit wird deutlich, dass dem Beklagten nicht daran gelegen war, die ursprünglich erteilte Genehmigung der Ersatzschule mit Bescheid vom 07.11.2011 in der Fassung vom 21.02.2012 zu widerrufen. 5. Anders als die Klägerin meint, erweist sich Ziffer II.5. des Bescheides des Beklagten vom 05.12.2018 als rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Diese Ziffer war daher nicht aufzuheben. Mit dieser Regelung erklärte der Beklagte die mit Bescheid vom 22.06.2015 gegenüber der Klägerin erteilte Zusicherung über die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule Fachschule, Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung Sozialpädagogik (in Teilzeit) gemäß § 16 SchulG LSA als gegenstandslos, da aufgrund der nachträglichen Änderung der Sachlage keine Bindung mehr an diese gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA bestehe. Gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. So liegt es hier. Mit Urteil der Kammer vom 17.05.2018 hat das Gericht entschieden, dass es einer Genehmigung einer neuen Ersatzschule der Klägerin für die Organisationsform Teilzeit nach § 16 SchulG LSA nicht bedarf, sondern die Organisationsform Teilzeit eine Erweiterung des bereits bestehenden Bildungsganges darstellt und dieser daher nach § 16 Abs. 3a SchulG LSA zu genehmigen ist, da die diesbezüglichen Voraussetzungen vorliegen. Damit hat sich die Sachlage derart verändert, dass der Beklagte diese Zusicherung in Kenntnis dieser Umstände nicht gegeben hätte. Daneben braucht es dieser Zusicherung auch deshalb nicht mehr, weil der Beklagte nunmehr in Ziffer I.1 des Bescheides vom 05.12.2018 die Erweiterung der Ersatzschule der Klägerin um die Organisationsform Teilzeit genehmigt hat. 6. Daneben erweist sich auch Ziffer II.6 des Bescheides des Beklagten vom 05.12.2018 als rechtmäßig und war daher nicht aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte regelt damit, dass alle übrigen Regelungen der Bescheide gemäß Bezug zu Buchstaben i), j) und k) – somit die Bescheide vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012, vom 29.12.2015, 12.09.2017, 13.12.2017, 05.10.2018 und 17.04.2018 – unverändert gelten sollen. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin, diese Fortgeltung sei nicht möglich, da die aufgeführten Bescheide bereits durch das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 17.05.2018 sowie durch andere Änderungsbescheide diverse Änderungen erfahren hätten, folgt die Kammer nicht. Zum einen hat die Kammer in dem Urteil vom 17.05.2018 lediglich entschieden, dass der Zwischenbescheid des Beklagten vom 23.12.2014 und dessen Zusicherung vom 22.06.2015 in der Fassung der Ziffer II des Änderungsbescheides vom 29.12.2015 und des Änderungsbescheides vom 13.12.2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2018 aufgehoben werden, soweit sie der ausgesprochenen Verpflichtung zur Genehmigung der Erweiterung der bereits bestehenden Ersatzschule um die Organisationsform Teilzeit entgegenstehen. Damit wurden die benannten Bescheide nur zum Teil aufgehoben, weshalb die übrigen Regelungen der Bescheide, welche der Verpflichtung des Beklagten nicht entgegenstehen, weiter fortgelten. Insoweit regelt auch der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 in Ziffer II. 6 nichts Anderes. Zum anderen ist es auch unerheblich, dass die in Bezug genommene Bescheide durch andere Änderungsbescheide diverse Änderungen erfahren hätten. Diese Änderungen werden von der Regelung des Beklagten in Ziffer II.6 des Bescheides nicht berührt und gelten damit weiter fort. Dass die Änderungsbescheide nicht vom Beklagten aufgeführt werden, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Insoweit kann dem in Bezug genommenen Bescheid jeweils entnommen werden, in welcher Änderungsfassung dieser Geltung beansprucht. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwGO und entspricht dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Änderung von Bescheiden zunächst durch die Bescheide des Beklagten vom 05.12.2018 und 12.12.2018 und im weiteren Verfahrensverlauf durch den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2019 sowie die Annahme des Beklagten, die Erweiterung eines Bildungsganges um die Organisationsform Teilzeit partizipiere nicht von der Anerkennung der bereits bestehenden Ersatzschule in der Organisationsform Vollzeit. Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Bildungsträgerin im berufsbildenden Bereich und verfügt über eine Vielzahl von Standorten auch in Sachsen-Anhalt. Nachdem das seinerzeit zuständige Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt zum 05.09.2011 der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben erteilte, betrieb die Klägerin die Ersatzschule in der Organisationsform Vollzeit. Mit Wirkung zum 10.10.2014 wurde dieser Ersatzschule der Klägerin die Anerkennung verliehen. Aufgrund der großen Nachfrage entschied sich die Klägerin, den Bildungsgang auch in Teilzeit anbieten zu wollen, und stellte daraufhin unter dem 16.09.2014 einen Antrag auf Erteilung einer Erweiterungsgenehmigung nach § 16 Abs. 3a S. 2 SchulG LSA, hilfsweise auf Erteilung einer separaten Ersatzschulgenehmigung nach § 16 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA, zum Zwecke der Aufnahme des Unterrichtsbeginns bei dem zuständigen Kultusministerium. Weil das Kultusministerium davon ausging, dass das Unterrichtsangebot in Teilzeitform als Bildung einer neuen Ersatzschule zu werten sei, erhob die Klägerin dagegen am 22.07.2015 beim VG Magdeburg Klage (Az. 7 A 271/15 MD). Mit Urteil vom 17.05.2018 verpflichtete das Gericht daraufhin den nunmehr zuständigen Beklagten, die Erweiterung der Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben“ (Schulnummer 796129) um den Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form der Teilzeitausbildung sowie dessen Betrieb mit Wirkung zum 29.06.2015 zu genehmigen. Daneben hob das Gericht den Zwischenbescheid des Beklagten vom 23.12.2014, die Zusicherung vom 22.06.2015 in der Fassung der Ziffer II des Änderungsbescheides vom 29.12.2015 und des Änderungsbescheides vom 13.12.2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom 17.04.2018 auf, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen. Den gegen dieses Urteil gerichteten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 28.09.2018 (Az. 3 L 297/18) ab. In der Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass die gesonderte Genehmigung für eine Erweiterung jedoch insoweit eine Zäsur bedeuten dürfte, als es deshalb nunmehr auch für den in Teilzeit organisierten Bildungsgang der Überprüfung bedürfe, ob die (bereits hinsichtlich des Bildungsganges in Vollzeitform) anerkannte Ersatzschule auch insoweit die Gewähr dafür biete, dass sie dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfülle. Neben dem (gesonderten) Genehmigungsverfahren wäre danach auch ein (gesondertes) Anerkennungsverfahren hinsichtlich des in einer anderen Organisationsform durchgeführten Bildungsganges zu durchlaufen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und unter Berücksichtigung der vom OVG Sachsen-Anhalt vertretenen Rechtsauffassung änderte der Beklagte in der Folgezeit mit Bescheid vom 05.12.2018 die Bescheide vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012, 17.04.2018, 29.12.2015, 12.09.2017, 13.12.2017 sowie 05.10.2018 und hob die Zusicherung vom 22.06.2015 auf. Zur Begründung der Änderungen führte der Beklagte aus, aus dem Urteil des VG Magdeburg vom 17.05.2018 gehe hervor, dass der Betrieb einer Ersatzschule in der Organisationsform Teilzeit zwar keine Genehmigung einer neuen Ersatzschule gemäß § 16 Abs. 1-3 SchulG LSA begründe, aber zur Erweiterung einer bestehenden Ersatzschule um die Organisationsform Teilzeit eine Genehmigung trotzdem erforderlich sei. Die Klägerin habe bereits in diesem Verfahren nachgewiesen, dass die beantragte Ersatzschule in der Organisationsform Teilzeit in den Bildungs-, Ausbildungs- und Erziehungszielen vergleichbaren öffentlichen Schulen entspreche und die Lehrkräfte an der Ersatzschule in der Organisationsform Teilzeit in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter den Lehrkräften an einer entsprechenden öffentlichen Schule zurückstehen würden. Die Unterrichtsgenehmigungen seien entsprechend erteilt worden. Daher sei der Bescheid des Beklagten vom 17.04.2018 in Verbindung mit den Genehmigungsbescheiden des Kultusministeriums dahingehend geändert worden, dass die bereits bestehende Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in Vollzeit um die Organisationsform Teilzeit erweitert werde. Da es sich um eine Ersatzschule handele, sei die vergebene Schulnummer für die Organisationsform Teilzeit, die mit Bescheid vom 17.04.2018 vergeben worden sei, zu streichen gewesen. Daneben sei der aktuellen Situation der veränderten Geschäftsführung und Vertretungsberechtigung der Schulträgerin Rechnung getragen worden. Die Genehmigung zur Erweiterung der Genehmigung der bestehenden Ersatzschule sei rückwirkend zum 29.06.2015 zu erteilen gewesen, da die nach § 16 Abs. 3a S. 2, Abs. 4 SchulG LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 SchifT-VO notwendigen Voraussetzungen bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Alle für die Genehmigung nicht relevanten Prüfungen seien aus dem Bescheid des Beklagten vom 17.04.2018 gestrichen worden. Regelungen zur Klarstellung bzw. Konkretisierung der Ausbildung in Teilzeitform seien unter Berücksichtigung der Änderungen erhalten worden. Zum Status der Anerkennung der genehmigten Erweiterung um die Organisationsform in Teilzeit sei der § 17 Abs. 1 SchulG LSA heranzuziehen. Danach müsse auch für den in Teilzeit organisierten Bildungsgang nachgewiesen werden, dass er die Gewähr dafür biete, dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen zu erfüllen. Nach den Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 28.09.2018 sei neben dem gesonderten Genehmigungsverfahren auch ein gesondertes Anerkennungsverfahren zu durchlaufen. Dieses werde in § 6 SchifT-VO geregelt. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 S. 3 SchifT-VO begründe sich die Anerkennung nicht automatisch auf der Genehmigung zur Erweiterung des Bildungsganges um die Organisationsform Teilzeit. Da aufgrund des Urteils des VG Magdeburg vom 17.05.2018 und des Beschlusses des OVG Sachsen-Anhalt vom 28.09.2018 Änderungen zu den Bescheiden des Kultusministeriums vom 07.11.2011 und dem Bescheid des Beklagten vom 17.04.2018 erforderlich gewesen seien, seien auch die Bescheide des Beklagten vom 29.12.2015, 12.09.2017, 13.12.2017 und 05.10.2018 zu ändern gewesen. Somit sei eine kongruente Bescheidlage hergestellt worden. Eine vollständige Aufhebung der Bescheide sei nicht geboten gewesen, da die vorgenannten Bescheide nur in untergeordneten Teilen dem Urteil des VG Magdeburg vom 17.05.2018 entgegenstehen würden. Bereits zuvor verlieh der Beklagte mit Bescheid vom 18.06.2018 der Ersatzschule der Klägerin – Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der genehmigten Organisationsform Teilzeit – die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule in der Organisationsform Teilzeit mit Wirkung vom 29.06.2018. Anschließend änderte der Beklagte mit Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 den Bescheid vom 05.10.2018 nochmals, um die Kongruenz des Änderungsbescheides mit dem Anerkennungsbescheid des Beklagten vom 18.06.2018 herzustellen. Danach werde der Passus „Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in Teilzeit (Schulnummer 796136)“ gestrichen und durch den Passus „Anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Teilzeit (Schulnummer 796129), Genehmigung vom 07.11.2011, in der Fassung der Änderung vom 05.12.2018“, ersetzt. Gegen diese Änderungsbescheide vom 05.12.2018 und 12.12.2018 hat die Klägerin am 07.01.2019 Klage erhoben und führt zur Begründung aus: Mit den Änderungsbescheiden differenziere der Beklagte ausweislich des neu vergebenen Schulnamens zwischen einer anerkannten Ersatzschule in der Organisationsform Vollzeit sowie der nur genehmigten Organisationsform Teilzeit. Damit bringe der Beklagte zum Ausdruck und regele, dass die Erweiterung um die Organisationsform Teilzeit nicht von der bereits bestehenden Anerkennung partizipiere. Dies sei rechtsfehlerhaft. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Genehmigung gemäß § 16 Abs. 3a SchulG LSA auf die Schulform, den Bildungsgang mit seinen Ausprägungen, insbesondere die Zugangsvoraussetzungen, die Ausbildungsdauer, die Vollzeit- oder Teilzeitform, die Fachrichtung, den Schwerpunkt, den Ausbildungsberuf und den Abschluss, sowie auf den Standort der Schulanlage erstrecke. Änderungen und Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Genehmigung. Anders als im Falle der Genehmigung werde durch den Gesetzgeber innerhalb des § 17 SchulG LSA keine gesonderte Anerkennung einer Änderung oder Erweiterung vorgesehen. Vielmehr beziehe sich § 17 SchulG LSA nur auf die Ersatzschule, indem die Formulierung verwandt werde, dass „einer Ersatzschule … auf ihren Antrag die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule zu verleihen“ sei. Darüber hinaus stünde die Interpretation, wonach die Erweiterung der bestehenden Ersatzschule der gesonderten Anerkennung bedürfe, auch mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz nicht in Übereinstimmung. Innerhalb des Art. 28 Landesverfassung LSA werde nicht zwischen der Schule und deren Erweiterung differenziert, sondern vielmehr werde der Schule ein Anspruch auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen öffentlichen Zuschüsse zugebilligt. Der Gesetzgeber könne daher nur Regelungen treffen, welche mit Art. 28 Landesverfassung vereinbar seien. Ein Aufsplitten der Schulen nebst Erweiterungen wäre mit dem Wortlaut des Art. 28 Landesverfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch innerhalb des Art. 7 Abs. 4 GG werde auf die Schule als solche abgestellt. Des Weiteren habe sich die ursprüngliche Schule der Klägerin bereits bewährt und die durch den Landesgesetzgeber mittelbar normierte Wartefrist erfüllt. Bei dem Bildungsgang „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ in Teilzeit handele es sich gerade nicht um einen von dem Bildungsgang „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik“ in Vollzeit abgrenzbaren eigenständigen Bildungsgang. Vielmehr würden beide gemeinsam einen Bildungsgang darstellen, lediglich die Organisation weiche voneinander ab. Für diese Annahme spreche nach den Feststellungen der erkennenden Kammer innerhalb des Urteils vom 17.05.2018 zum einen der gleiche Umfang der Ausbildung hinsichtlich des theoretischen und praktischen Teils mit identischen Lehrinhalten und zum anderen der unter gleichen Voraussetzungen zu erwerbende Abschluss sowie die gleichlautende Berufsbezeichnung. Der einzige Unterschied bestehe in dem Ablauf der Ausbildung und damit der Ausgestaltung des Gesamtausbildungsplans. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass nicht nur das Bildungsziel und der Berufsabschluss zu dem bisherigen Bildungsgang in Vollzeit identisch seien, sondern auch die Lehrkräfte, das Schulgebäude und die Lehrinhalte. Im Hinblick auf den Träger, die Schulleitung, die Lehrkräfte, die Lehrinhalte und die Nutzung der Räumlichkeiten stelle sich keine Veränderung zur bereits ursprünglich genehmigten Ersatzschule ein. Zwar vermöge sich durch das neue Angebot die Anzahl der Schülerinnen und Schüler erhöhen. Jedoch könne dies nicht dazu führen, dass eine neue Wartefrist zu laufen beginne. In diesem Falle würde jede Erhöhung einer Klassenstärke eine Wartefrist rechtfertigen. Dies würde jedoch weit über die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Vereinbarkeit einer Wartefrist mit Art. 7 Abs. 4 GG hinausgehen. In diesem Zusammenhang könne der Einwand des Beklagten, auch nach der aktuellen Rechtslage des § 18 Abs. 2 SchulG LSA müsse die Klägerin eine dreijährige Wartezeit für die Anerkennung der Organisationsform in Teilzeit hinnehmen, nicht verfangen. Streitig sei zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin bezüglich der streitgegenständlichen Erweiterung für die Schuljahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 Finanzhilfe zu zahlen sei. Für die Frage, ob Erweiterungen von der Anerkennung der bereits bestehenden Ersatzschule partizipieren würden, sei § 18 Abs. 1 S. 1 SchulG LSA einschlägig. Zudem regele der Beklagte, dass innerhalb des Schulnamens sowohl auf die Organisationsform Vollzeit als auch auf die Organisationsform Teilzeit hingewiesen werden müsse und verpflichte die Klägerin, den Schulnamen entsprechend der jeweiligen Organisationsform mit Vollzeit oder Teilzeit anzugeben. Dies führe nicht nur zu dem Eingang von vielen Ausprägungen des Bildungsgangs in den Schulnamen, sondern auch zu dem Eindruck, dass die Klägerin über zwei unterschiedliche Schulnamen verfüge und dass es sich bei der Ersatzschule der Klägerin um zwei separate Ersatzschulen handele. Dies widerspreche dem rechtskräftigen Urteil der erkennenden Kammer vom 17.05.2018. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei der erste Hilfsantrag der Klägerin in dem Urteil des Gerichts vom 18.05.2018 nicht auf eine Genehmigung der fraglichen Fachschule in Teilzeit gerichtet. Streitgegenständlich sei die Verpflichtung des Beklagten gewesen, der Klägerin auf deren Anträge die Erweiterung der bereits bestehenden Ersatzschule um den Bildungsgang in der Form der Teilzeitausbildung zu genehmigen. Die seitens des Beklagten noch innerhalb der Klageerwiderung gewählten Formulierungen würden den Eindruck bestätigen, dass der Beklagte nach wie vor zwischen zwei separaten Ersatzschulen differenziere. Mit der Regelung in Ziffer I.1. des Bescheides vom 05.12.2018 werde nach Auffassung der Klägerin nur noch die Errichtung und der Betrieb der Ersatzschule im Umfang der Erweiterung um die Teilzeitform genehmigt. Diese Neuregelung stelle de facto den Widerruf der ursprünglich erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der bestehenden Ersatzschule in der Vollzeitform dar, ohne dass die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 5 SchulG LSA erfüllt seien. Auch würde die vorgenommene Änderung in Ziffer I.2. des Bescheides vom 05.12.2018 dem Umstand, dass Frau E.-U. und Frau W. erst mit Wirkung vom 17.09.2018 als neue Geschäftsführerinnen bestellt worden seien, keine Rechnung tragen. Diese Änderung möge zwar den aktuellen Gegebenheiten gerecht werden, jedoch stelle diese die Legitimation von Herrn W., Frau G., Frau C. und Herrn P. in der Vergangenheit in Frage. Deren vormalige Vertretungsberechtigung sei durch die Neuregelung gänzlich in Wegfall geraten. Für diese Annahme spreche auch die bisherige Verwaltungspraxis des Beklagten, welcher bezüglich der Vertretungsberechtigung in der Vergangenheit ausdrücklich tenoriert habe, ab welchem Zeitpunkt die neuen Regelungen gelten würden. Daneben wendet die Klägerin ein, dass die Regelungen in den Ziffern I.2., 3. und 4. des Bescheides vom 05.12.2018 zu unbestimmt seien. Mit der Neufassung des Punktes 2 durch Ziffer I.2. des streitgegenständlichen Bescheides dahingehend, dass die Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in den Organisationsformen Vollzeit und Teilzeit durch die Geschäftsführerinnen Frau E.-U. und Frau W. geführt werde und diese einzelvertretungsberechtigt seien, würden mithin die Punkte 2.2., 2.3., 2.4., 2.5., 2.6., 2.7. und 2.8. im ursprünglichen Bescheid ersatzlos gestrichen werden. Insgesamt sei für die Klägerin nicht ersichtlich, ob der Beklagte durch die Ziffer I.2. tatsächlich alle Regelungen unter Punkt 2 des Bescheides vom 17.04.2018 ersetzen wollte oder ausschließlich Punkt 2.1 des Bescheides vom 17.04.2018. Auch erschließe sich nicht, was mit der Formulierung in Ziffer I.3. und 4., wonach „unter“ Punkt 2.5 und 2.6 des Bescheides vom 17.04.2018 folgende Veränderung vorgenommen werde, gemeint sei. Möglich sei, dass die Änderungen den bisherigen Regelungen unter Punkt 2.5. und 2.6. hinzugefügt, aber auch, dass die bisherigen Regelungen teilweise verändert oder gänzlich ersetzt werden sollten. Gleiches gelte für die Punkte 2.4. und 2.8. des Bescheides vom 17.04.2018. Diese seien durch Ziffer I.5. des Bescheides vom 05.12.2018 ersatzlos gestrichen worden. Auch dies korrespondiere nicht mit Ziffer I.2. des Bescheides vom 05.12.2018. Die vorgenommenen Änderungen seien schlichtweg nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unbestimmt. Der Bescheid leide daher im Sinne von § 44 Abs. 1 VwVfG offensichtlich an einem besonders schwerwiegenden Fehler. Sofern der Beklagte von einem Irrtum der Sachbearbeiterin spreche, würde dies ebenfalls eine Auslegung entgegen des ausdrücklichen Wortlautes bedingen, was auch hier nicht vertretbar sei. Des Weiteren sei hinsichtlich Ziffer I.3. anzumerken, dass es einen Punkt 2.5, welcher verändert werden sollte, in dem Bescheid des Beklagten vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 nicht gebe. Der vormalige Bescheid vom 07.11.2011 habe einen solchen Punkt enthalten, in welchem die pädagogische Konzeption und Unterrichtsorganisation geregelt worden sei. In der Änderungsfassung vom 21.02.2012 sei diese Regelung in Punkt 4.3 getroffen worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, welche Veränderung der Beklagte durch Ziffer I.3. vorgenommen habe. Eine tatsächliche Veränderung des Punktes 4.3 anstelle des Punktes 2.5 würde eine Auslegung entgegen des ausdrücklichen Wortlautes bedingen, welche daher an sich nicht vertretbar sei. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zu den Ziffern I.3. und 4. und den damit geänderten Passagen sei anzumerken, dass die Auslegung des Beklagten jeglicher Grundlage entbehre. Die seitens des Beklagten vorgenommene Zuordnung der ersetzten Passagen sei aus der Tenorierung nicht ersichtlich. Der Adressat eines solchen Änderungsbescheides vermöge jedenfalls eine solche Auslegung nicht vorzunehmen. Darüber hinaus habe die Zusicherung vom 22.06.2015 mit Ziffer II.5. des Bescheides vom 05.12.2018 nicht aufgehoben werden dürfen. Es bedürfe weiterhin der Zusicherung, solange wie keine ordnungsgemäße Erweiterung des Bildungsganges um die Teilzeitform erfolgt sei. Eine solche Genehmigung stehe noch aus, denn es sei zu berücksichtigen, dass die Änderungen des Bescheides vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 und auch die Änderung des Bescheides vom 17.04.2018 keinen Bestand bzw. zumindest größtenteils keinen Bestand haben können. Indem der Beklagte in Ziffer II.6. des Bescheides vom 05.12.2018 regele, dass alle übrigen Regelungen des Bescheides vom 07.11.2011 in der Fassung der Änderung vom 21.02.2012 sowie der Bescheide vom 29.12.2015, 12.09.2017, 13.12.2017, 05.10.2018 und 17.04.2018 unverändert fortgelten sollten, berücksichtige dieser nicht, dass die aufgeführten Bescheide bereits durch das rechtskräftige Urteil der erkennenden Kammer vom 17.05.2018 sowie durch andere Änderungsbescheide, mithin nicht erst durch den streitgegenständlichen Änderungsbescheid, diverse Änderungen erfahren hätten. Neben der Frage, ob es überhaupt möglich sei, einen in dieser Fassung nicht mehr existenten Bescheid zu ändern, stelle sich auch die Frage, ob durch die Regelung unter Ziffer II.6. des Bescheides vom 05.12.2018 alle vor diesem Änderungsbescheid vorgenommenen Änderungen der aufgeführten Bescheide in Wegfall geraten sollten. Daneben erhob die Klägerin den Einwand, dass mit dem Bescheid vom 05.12.2018 und Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 Passagen in den in Bezug genommenen Bescheiden geändert worden seien, welche bereits nicht mehr existieren würden. Die Klägerin beantragte zunächst, 1. den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 und Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 aufzuheben. 2. festzustellen, dass eine genehmigte Erweiterung einer Ersatzschule respektive eines Bildungsganges einer Ersatzschule ab dem Hinzutreten der Erweiterung zur bestehenden Ersatzschule von einer der bestehenden Ersatzschule bereits verliehenen Anerkennung partizipiert und es bezüglich der Erweiterung keiner gesonderten Anerkennung bedarf, hilfsweise, festzustellen, dass die genehmigte/zu genehmigende Erweiterung der Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben“ (Schulnummer 796129) um den Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form der Teilzeitausbildung ab dem Hinzutreten zur bestehenden Ersatzschule am 29.06.2015 von der der Klägerin unter dem 10.10.2014 für die Fachschule Fachbereich Sozialwesen Fachrichtung Sozialpädagogik am Schulstandort Aschersleben mit Wirkung vom 10.10.2014 verliehenen Anerkennung partizipiert und es bezüglich der Erweiterung keiner gesonderten Anerkennung bedarf Mit weiterem Bescheid vom 03.07.2019 änderte der Beklagte den Bescheid vom 17.04.2018, in der Fassung der Änderung vom 05.12.2018 sowie den Anerkennungsbescheid vom 18.06.2018, in der Fassung der Änderung vom 12.12.2018, jeweils in der Fassung der letzten Änderung vom 05.10.2018, ab. Von dieser Änderung umfasst sind die Genehmigung der Ausbildungsdauer für die anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Teilzeit von 40 Monaten rückwirkend zum Schuljahr 2016/2017 sowie die Stundentafel sowohl für die theoretische als auch für die praktische Ausbildung. Alle übrigen Punkte der in Bezug genommenen Bescheide in der derzeit geltenden Fassung würden unberührt bleiben. Gegen diesen Bescheid wendet die Klägerin ein, dass der Beklagte ebenfalls die Formulierung „anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Teilzeit“ verwende. Auch hier werde der Eindruck vermittelt, dass es sich um zwei separate Ersatzschulen handele und die Teilzeitform einer separaten Anerkennung bedürfe. Darüber hinaus sei der Bezug, wonach der Genehmigungsbescheid vom 17.04.2018 in der Fassung der Änderung vom 05.12.2018 zuletzt mit Bescheid vom 05.10.2018 geändert worden wäre, fehlerhaft. Es werde erneut Bezug genommen auf nicht mehr existente Bescheide. Daneben ändere der Bescheid lediglich den Bescheid vom 05.12.2018 unter Ziffer I.1. und den Bescheid vom 17.04.2018 in der Fassung des Urteils der erkennenden Kammer bezüglich der Ausbildungsdauer. Eine Änderung der hier ebenso streitgegenständlichen Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 oder des Bescheides vom 05.10.2018, letzterer in der Fassung des Bescheides vom 05.12.2018 und 12.12.2018, erfolge jedoch nicht. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2018 in der Fassung des Bescheides vom 03.07.2019 und Ziffer II des Bescheides vom 12.12.2018 aufzuheben. 2. den Bescheid des Beklagten vom 03.07.2019 aufzuheben, soweit er dem Begehren der Klägerin, die Erweiterung der Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben“ (Schulnummer 796129) um den Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form der Teilzeitausbildung sowie dessen Betrieb mit Wirkung zum 29.06.2015 zu genehmigen, und der unter Ziffer 3 begehrten Feststellung entgegensteht. 3. festzustellen, dass eine genehmigte Erweiterung einer Ersatzschule respektive eines Bildungsganges einer Ersatzschule ab dem Hinzutreten der Erweiterung zur bestehenden Ersatzschule von einer der bestehenden Ersatzschule bereits verliehenen Anerkennung partizipiert und es bezüglich der Erweiterung keiner gesonderten Anerkennung bedarf, hilfsweise, festzustellen, dass die genehmigte/zu genehmigende Erweiterung der Ersatzschule „Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben“ (Schulnummer 796129) um den Bildungsgang Fachschule, Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Form der Teilzeitausbildung ab dem Hinzutreten zur bestehenden Ersatzschule am 29.06.2015 von der der Klägerin unter dem 10.10.2014 für die Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik am Standort Aschersleben mit Wirkung vom 10.10.2014 verliehenen Anerkennung partizipiert und es bezüglich der Erweiterung keiner gesonderten Anerkennung bedarf. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage mit folgender Begründung entgegen: Anders als die Klägerin meine, benötige die Erweiterung der Fachschule um die Organisationsform in Teilzeit einer gesonderten Genehmigung und Anerkennung. Es komme auf die Frage, ob eine Vorschrift verfassungskonform wäre, die für die Änderung oder Erweiterung von Ersatzschulen eine Anerkennung verlange, nicht an. Gleiches gelte für die Frage, ob es von Bedeutung sei, dass § 17 Abs. 1 SchulG LSA keine Vorschrift zu Änderungen oder Erweiterungen von Ersatzschulen enthalte. Bei Anwendung des derzeit geltenden § 18 Abs. 2 SchulG LSA auf die Ersatzschule in Teilzeit der Klägerin hätte die Klägerin ebenfalls drei Jahre Wartezeit gehabt, bis sie für ihre Fachschule in Teilzeit Finanzhilfe hätte erhalten können. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut der aktuellen Fassung des § 18 Abs. 2 SchulG LSA. Im Hinblick auf den Einwand der Klägerin, dass der Beklagte zwischen der anerkannten Ersatzschule in der Organisationsform Vollzeit sowie der genehmigten Organisationsform Teilzeit differenziere, lasse diese außer Acht, dass das Gericht in dem Urteil vom 17.05.2018 nur dem ersten Hilfsantrag der Klägerin stattgegeben habe. Dieser sei auf eine Genehmigung der fraglichen Fachschule in Teilzeitform gerichtet gewesen. Danach sei auch zu beurteilen, inwieweit die aufgeführten Bescheide diesem entgegenstehen. Die Anerkennung der Fachschule Teilzeit stehe wegen des Vorgenannten noch aus. Indem die Fachschule in Teilzeit gesondert neben der Fachschule in Vollzeit aufgeführt werde, könne zwar der Eindruck entstehen, es handele sich um zwei Ersatzschulen. Ein Verstoß gegen das Urteil vom 17.05.2018 sei darin aber nicht zu sehen. Dieses Urteil habe den Beklagten nur dazu verpflichtet, die Fachschule in Teilzeit zu genehmigen. Auch unter Zugrundelegung des Urteils partizipiere also die Fachschule in Teilzeit nicht von der Anerkennung der Fachschule in Vollzeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde mit Ziffer I.1. des Bescheides vom 05.12.2018 nicht nur noch die Errichtung und der Betrieb im Umfang der Erweiterung genehmigt. Dies ergebe sich bereits aus dem Namen der Schule (Anerkannte Ersatzschule Fachschule Fachbereich Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in der Organisationsform Vollzeit sowie in der genehmigten Organisationsform Teilzeit). Dort werde also ausdrücklich die Organisationsform Vollzeit genannt. Unrichtig sei, dass mit den streitgegenständlichen Bescheiden die vormaligen Vertretungsregelungen gänzlich in Wegfall geraten seien. Der Bescheid werde erst durch die Bekanntgabe gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei, nach § 43 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA wirksam. Er sei für die Klägerin bestimmt und werde daher erst dadurch wirksam, dass dieser ihr zugegangen sei, weshalb vorher die bisherigen Regelungen gegolten hätten. Nach Auffassung des Beklagten genüge die Angabe der aktuell vertretungsberechtigten Personen. Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Ziffern I.2., 3. und 4. des Bescheides vom 05.12.2018 nicht zu unbestimmt seien. Der Einwand der Klägerin, durch die Regelung in Ziffer I.2. würden die Punkte 2.2 bis 2.8 in dem Bescheid vom 17.04.2018 ersatzlos entfallen, ergebe keinen Sinn, da der Bescheid weitere Regelungen unter anderem zu den Punkten 2.5 und 2.6 des Bescheides vom 17.04.2018 enthalte. Die Sachbearbeiterin habe bei der Vertretungsregelung irrtümlich Punkt 2. statt Punkt 2.1 angegeben. Auch hinsichtlich der Ziffern I.3. und 4. sei zu erkennen, welche Regelungen geändert werden sollten. Mit Ziffer I.3. habe in Punkt 2.5. der Bescheide vom 07.11.2011, in der Fassung vom 21.2.2012, und vom 17.4.2018 der zweite Satz ersetzt werden sollen. Dies sei daran zu erkennen, dass Punkt 2.5 in seiner ursprünglichen Fassung nur von einer Ersatzschule spreche, während die Neufassung von einer Erweiterung um die Teilzeitform spreche. Mit Satz 1 der Regelung in Ziffer I.4. werde der zweite Satz des Punktes 2.6 des Bescheides vom 17.04.2018 ersetzt. Auch dieser Satz betreffe das Schulgeld. Im neuen Satz erscheine die Ausbildung in Teilzeitform, während die ursprüngliche Fassung von einer Ersatzschule spreche. Der zweite Satz der Regelung in Ziffer I.4. ändere den ersten Satz des letzten Absatzes des Punktes 2.6 des Bescheides vom 17.04.2018, da es in beiden Sätzen darum gehe, dass die Schule eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht fördere. Es sei auch unschädlich, dass der Bescheid vom 07.11.2011 in der Fassung vom 21.02.2012 einen Punkt 2.5 nicht enthalte. Die einschlägigen Regelungen zum pädagogischen Konzept und zur Unterrichtsorganisation würden sich unter Punkt 4.3 wiederfinden. Es sei offensichtlich, dass der Punkt 4.3 gemeint sei. Schließlich habe die Klägerin diese Regelung auch gefunden. Immerhin enthalte der Bescheid vom 17.04.2018 einen Punkt 2.5. Nach Auffassung des Beklagten bedürfe es der Zusicherung nicht mehr, da die Klägerin mit Bescheid vom 17.04.2018 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule – Fachschule Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik in Teilzeit – rückwirkend zum 29.6.2015 erhalten habe, weshalb sich Ziffer II.5. des Bescheides vom 05.12.2018 als rechtmäßig erweise. Indem der Beklagte in Ziffer II. 6 des Bescheides vom 05.12.2018 geregelt habe, dass die übrigen Regelungen der aufgeführten Bescheide unverändert fortbestehen sollen, habe der Beklagte gleichzeitig nicht regeln, wollen, dass alle vor dem 05.12.2018 vorgenommenen Änderungen der aufgeführten Bescheide in Wegfall geraten sollten. Der Bescheid vom 05.12.2018 verhalte sich dazu weder ausdrücklich noch lasse sich eine derartige Regelung den Umständen entnehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Beklagte mit dem Bescheid vom 03.07.2019 den Bescheid vom 17.04.2018 noch ändern können, da das erkennende Gericht den Bescheid in seinem Urteil vom 17.05.2018 nur aufgehoben habe, soweit er der Genehmigung der Fachschule in Teilzeit entgegenstehe. Im Übrigen existiere der Bescheid daher noch. Darüber hinaus tritt der Beklagte dem Einwand der Klägerin, es seien mit den streitgegenständlichen Bescheiden nicht existente Passagen geändert worden, entgegen. Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichtes.