Urteil
3 C 12/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG ist entgeltlich als Zentrum anzusehen, wer aufgrund krankenhausplanerischer Festlegungen einen besonderen Versorgungsauftrag hat.
• Der Zentrumsbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG umfasst sowohl Leistungen mit unmittelbarem als auch mit mittelbarem (patientenübergreifendem) Bezug zur stationären Versorgung.
• Die Genehmigungsbehörde prüft Schiedssprüche nur rechtlich; Gerichte dürfen jedoch nicht über den Streitgegenstand der Klage hinaus zugunsten des Beigeladenen entscheiden (Verbot der reformatio in peius, § 88 VwGO).
• Ob einzelne Leistungspositionen zuschlagsfähig sind, hängt von der Frage ab, ob der jeweilige Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt (§ 17b Abs.1 Satz 4 KHG); dies ist tatsächlich zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Zuschläge für Zentrumsaufgaben: Zentrumsbegriff und patientenübergreifende Leistungen • Zur Gewährung von Zuschlägen nach § 5 Abs. 3 KHEntgG ist entgeltlich als Zentrum anzusehen, wer aufgrund krankenhausplanerischer Festlegungen einen besonderen Versorgungsauftrag hat. • Der Zentrumsbegriff des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG umfasst sowohl Leistungen mit unmittelbarem als auch mit mittelbarem (patientenübergreifendem) Bezug zur stationären Versorgung. • Die Genehmigungsbehörde prüft Schiedssprüche nur rechtlich; Gerichte dürfen jedoch nicht über den Streitgegenstand der Klage hinaus zugunsten des Beigeladenen entscheiden (Verbot der reformatio in peius, § 88 VwGO). • Ob einzelne Leistungspositionen zuschlagsfähig sind, hängt von der Frage ab, ob der jeweilige Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt (§ 17b Abs.1 Satz 4 KHG); dies ist tatsächlich zu prüfen. Die Beigeladene betreibt ein Krankenhaus, das durch Bescheid vom 25.11.2005 im Krankenhausplan Nordrhein-Westfalens mit ausgewiesenen Betten im Teilgebiet Senologie als an einem kooperativen Brustzentrum beteiligt aufgenommen wurde. In den Vergütungsverhandlungen für 2006 verlangte die Rechtsvorgängerin einen Zuschlag für 17 Leistungspositionen als besondere Aufgaben des Brustzentrums; die Krankenkassen lehnten ab. Die Schiedsstelle reduzierte die beanspruchten Posten und setzte zuschlagsrelevante Kosten fest; die Genehmigungsbehörde genehmigte den Schiedsspruch teilweise und versagte einzelne Posten. Kläger (Krankenkassen) klagten gegen die Genehmigung mit der Einwendung, das Krankenhaus sei kein Zentrum und es bestehe kein besonderer Versorgungsauftrag. Die Gerichte stritten darüber, welche Positionen zuschlagsfähig sind; das Oberverwaltungsgericht erkannte nur Tumorkonferenz und Psychoonkologie als zuschlagsfähig an. Gegen dieses Ergebnis wurde Revision eingelegt. • Das Berufungsgericht durfte nicht über die Klage der Krankenkassen hinaus zugunsten der Beigeladenen entscheiden; die Annahme der Zuschlagsfähigkeit der Psychoonkologie im Berufungsurteil verletzt das Verbot der reformatio in peius (§ 88 VwGO). • Die Aufnahme in den Krankenhausplan mit ausdrücklicher Bettenausweisung für Senologie, Bezug auf einen Anforderungskatalog zur Zertifizierung und Androhung des Widerrufs bei Nichterfüllung begründet einen besonderen Versorgungsauftrag; krankenhausplanerische Festlegungen können entgeltrechtlich die Zentrumseigenschaft begründen (§ 11, § 8 KHEntgG i.V.m. § 17b KHG). • Der Zentrumsbegriff des § 2 Abs.2 Satz2 Nr.4 KHEntgG ist nicht auf unmittelbar patientenbezogene Behandlungsleistungen zu beschränken; Gesetzesmaterial und Systematik schließen auch patientenübergreifende (mittelbare) Aufgaben wie Dokumentation, Fortbildung und Qualitätssicherung ein. • Tumorkonferenzen sind als besondere Zentrumsaufgabe anzusehen, weil sie interdisziplinär auf konkrete Fallakten bezogen sind und nicht als bloße Qualitätssteigerung einer Standardleistung gelten. • Für andere der strittigen Positionen (z. B. Patientinnenbefragung, interne Audits, Qualitätsbericht, Fortbildung, Dokumentation, Wissenschaft/Evaluation) hat das Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt, ob der jeweilige Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt; diese tatsächliche Prüfung ist nachzuholen (§ 17b Abs.1 Satz4 KHG). • Die Genehmigungsbehörde ist bei Überprüfung des Schiedsspruchs rechtlich zu kontrollieren; ob einzelne Posten tatsächlich zuschlagsfähig und nicht bereits durch Fallpauschalen erfasst sind, ist eine vorzunehmende Tatsachen- und Rechtsprüfung. • Mangels der erforderlichen Feststellungen zu den übrigen Leistungspositionen ist die Sache im Umfang dieser offenen Fragen an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs.3 VwGO). Die Revisionen der Krankenkassen haben teilweise Erfolg, die Revision der Beigeladenen ist ebenfalls begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht, soweit es die Psychoonkologie als zuschlagsfähig annahm; diese Entscheidung durfte das Berufungsgericht nicht zu Lasten der Kläger treffen. Im Ergebnis bestätigte der Senat jedoch, dass das Krankenhaus der Beigeladenen entgeltrechtlich als Zentrum einzustufen ist und die Leistungsposition der Tumorkonferenz als besondere, zuschlagsfähige Aufgabe anzusehen ist. Hinsichtlich weiterer vom Schiedsspruch angenommener Positionen (z. B. Patientinnenbefragung, interne Audits, Qualitätsbericht, strukturierte Fortbildung, Dokumentation, Wissenschaft/Evaluation) fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen, ob deren Finanzierungstatbestand nicht in allen Krankenhäusern vorliegt; deshalb wird die Sache zur ergänzenden Prüfung und Entscheidung über diese offenen Fragen an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.