Beschluss
OVG 1 S 13.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
18Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses beeinträchtigt die Bindungswirkung der Verweisung grundsätzlich nicht.(Rn.3)
2. Eine Durchsuchungsanordnung dienst der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Sachen, hier: von elektronischen Medien, zur Durchsicht.(Rn.9)
3. Der unnötige Zugriff auf verbotsirrelevante Daten Dritter wird hinreichend minimiert, wenn die Daten nur nach für das Verbotsverfahren einschlägigen Suchbegriffen (Deskriptoren) durchgesehen werden.(Rn.12)
4. Die Durchsicht einer Backupkopie mithilfe verbotsrelevanter Deskriptoren stellt keine vereinsrechtlich unzulässige „Rasterfahndung“ i.S.v. § 98a f. StPO dar.(Rn.13)
5. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist taugliche Hilfsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG.(Rn.19)
6. Der Verfassungsschutz ist von den polizeilichen Befugnissen, namentlich sämtlichen polizeilichen Maßnahmen mit Zwangscharakter wie Festnahme, Verhaftung, Vorführung, Durchsuchung und Beschlagnahme etc. ausgeschlossen. Er darf sich dieser Maßnahmen auch nicht mittelbar durch ein Amtshilfeersuchen an die Polizei bedienen.(Rn.20)
7. Auskünfte und Erkenntnisse, zu deren Gewinnung die Polizei erst noch ihre polizeilichen Zwangsbefugnisse einsetzen oder fortsetzen müsste, sind hiernach für den Verfassungsschutz verboten.(Rn.20)
8. Von dem Verbot nicht berührt ist jedoch die Möglichkeit des Verfassungsschutzes, im Rahmen der einschlägigen Übermittlungsvorschriften Informationen an die zuständigen Polizeidienststellen weiterzuleiten, die diese dann in eigener Verantwortung und mit eigenen Befugnissen bearbeiten und umsetzen.(Rn.20)
9. Zulässig ist außerdem der von § 8 Abs. 3 Halbs. 2 BVerfSchG nicht geregelte Fall, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Amtshilfe für Polizeibehörden leistet, solange das Bundesamt das Trennungsgebot achtend keine nachrichtdienstlichen Mittel i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG hierfür einsetzt.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit eines Verweisungsbeschlusses beeinträchtigt die Bindungswirkung der Verweisung grundsätzlich nicht.(Rn.3) 2. Eine Durchsuchungsanordnung dienst der vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von Sachen, hier: von elektronischen Medien, zur Durchsicht.(Rn.9) 3. Der unnötige Zugriff auf verbotsirrelevante Daten Dritter wird hinreichend minimiert, wenn die Daten nur nach für das Verbotsverfahren einschlägigen Suchbegriffen (Deskriptoren) durchgesehen werden.(Rn.12) 4. Die Durchsicht einer Backupkopie mithilfe verbotsrelevanter Deskriptoren stellt keine vereinsrechtlich unzulässige „Rasterfahndung“ i.S.v. § 98a f. StPO dar.(Rn.13) 5. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist taugliche Hilfsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 1 VereinsG.(Rn.19) 6. Der Verfassungsschutz ist von den polizeilichen Befugnissen, namentlich sämtlichen polizeilichen Maßnahmen mit Zwangscharakter wie Festnahme, Verhaftung, Vorführung, Durchsuchung und Beschlagnahme etc. ausgeschlossen. Er darf sich dieser Maßnahmen auch nicht mittelbar durch ein Amtshilfeersuchen an die Polizei bedienen.(Rn.20) 7. Auskünfte und Erkenntnisse, zu deren Gewinnung die Polizei erst noch ihre polizeilichen Zwangsbefugnisse einsetzen oder fortsetzen müsste, sind hiernach für den Verfassungsschutz verboten.(Rn.20) 8. Von dem Verbot nicht berührt ist jedoch die Möglichkeit des Verfassungsschutzes, im Rahmen der einschlägigen Übermittlungsvorschriften Informationen an die zuständigen Polizeidienststellen weiterzuleiten, die diese dann in eigener Verantwortung und mit eigenen Befugnissen bearbeiten und umsetzen.(Rn.20) 9. Zulässig ist außerdem der von § 8 Abs. 3 Halbs. 2 BVerfSchG nicht geregelte Fall, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Amtshilfe für Polizeibehörden leistet, solange das Bundesamt das Trennungsgebot achtend keine nachrichtdienstlichen Mittel i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 1 BVerfSchG hierfür einsetzt.(Rn.20) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sinngemäß gegen die Auswertung einer Kopie verschlüsselter Daten, die die Antragsgegnerin von einer der Antragstellerin zu 1) gehörenden externen, mit „Backup A“ beschrifteten Festplatte erstellen ließ. Die Herstellung der Kopie erfolgte im Rahmen einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts Freiburg, die im Zusammenhang mit einem gegen den Verein „linksunten.indymedia“ gerichteten Verbot (nicht rechtskräftig) erging. Zwischenzeitlich ist (allein) die Beschlagnahmeanordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 19. Juni 2018 (1 S 2125/17) wegen nicht hinreichender Bestimmtheit aufgehoben worden. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Die von den Antragstellern gerügte örtliche Zuständigkeit führt nicht zu der begehrten Rückverweisung an das Verwaltungsgericht Freiburg, denn die Verweisung des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Januar 2018 an das Verwaltungsgericht Berlin ist für das Rechtsmittelgericht gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 und 5 GVG bindend; eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Verweisungsbeschlusses würde die Bindungswirkung grundsätzlich nicht beeinträchtigen (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 34. EL Mai 2018, Rn. 16, 19). Unabhängig davon ist die Zuständigkeitsrüge erst nach der am 26. März 2018 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist erhoben worden und daher unbeachtlich. Die Ausführungen zum „Zustandekommen der Verweisung“ im Begründungsschriftsatz vom 22. März 2018 schildern allein den Verfahrenshergang, ohne daraus aber rechtliche Konsequenzen abzuleiten oder eine Zuständigkeitsrüge anzubringen. 2. Die Beschwerde trägt vor, das Verwaltungsgericht sehe bei den Antragstellern unter Annahme einer verkehrten Beweisverpflichtung die Rechtspflicht „ausschließen zu können, dass sich auf dem beschlagnahmten Backup verbotsrelevante Daten befinden“, wobei das Verwaltungsgericht „jegliche Begründung der Forderung nach Konkretisierung der Annahme schuldig (bleibe), dass der Ag. weiterer Beweismittel bedürfe und was den Ag. zu der Annahme bewogen hat, dass weitere Beweismittel ausgerechnet durch Durchleuchtung und Auswertung der Dateien der verfassten Studierendenschaft … zu finden seien“. Dieses Vorbringen führt zu keiner Änderung des angegriffenen Beschlusses, denn die Beschwerde übersieht, dass das Verwaltungsgericht die begehrte Untersagung der Auswertung der Backupkopie nicht wegen einer unerfüllten „Beweisverpflichtung“ abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht ist nicht, wie die Beschwerde offenbar meint, von einer zu Lasten der Antragstellerin zu 1) bestehenden „Schuldvermutung“ ausgegangen, deren Widerlegung ihr nicht gelungen sei. Die - zutreffende - Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin zu 1) habe „nicht glaubhaft gemacht, dass sich auf der kopierten externen Festplatte keinerlei Daten befinden, die einen Bezug zu dem verbotenen Verein aufweisen können“ (Seite 6 des EA), soll vielmehr belegen, dass das vom Verwaltungsgericht bejahte Tatbestandsmerkmal des „Bestehen(s) hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung solcher Beweismittel führen werde“ (§ 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG), nicht durch eine solche Glaubhaftmachung entfallen ist. Vom Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ist das Verwaltungsgericht dabei zu Recht ausgegangen, denn eine tragfähige Auffindungserwartung besteht regelmäßig bei und in den Räumen von Mitgliedern und Hintermännern wie aktiven Sympathisanten des verbotenen Vereins. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass diese persönlich im Besitz von Gegenständen sind, die Aufschluss über Zielrichtung und Tätigkeit des Vereins geben und die für das Verbotsverfahren von Bedeutung sein können (Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 4 Vereinsgesetz Rn. 37; Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2012 - OVG 1 L 82.12 -, juris Rn. 5, 14). Dass bei dem Inhaber der durchsuchten Wohnung, M..., eine Auffindungserwartung bestand, weil er (anfangs-) verdächtig war, maßgeblicher Betreiber der von der Vereinigung „l... “ betriebenen URL „http://... “ zu sein, hat der VGH Mannheim ausdrücklich in seinem Beschluss vom 19. Juni 2018 bestätigt (Seite 11 des EA). Einen dieser Auffindungserwartung korrespondierenden besonderen „Bedarf an Beweismitteln“ muss die Verbotsbehörde, anders als die Beschwerde offenbar meint, für die Durchsicht nicht dartun. 3. Die Auffindungserwartung haben die Antragsteller im weiteren Verlauf nicht widerlegt. Zu Unrecht meint die Beschwerde, die bei der Durchsuchung ex-ante anzunehmende potentielle Beweisbedeutung der Festplatte bzw. ihrer Daten, sei ex-post entfallen, weil sie den Antragsgegner über die Herkunft und den Inhalt der Daten und ihre Funktion als Sicherheitskopie der studentischen Selbstverwaltungsdaten der A... Universität aufgeklärt habe. Denn dies steht der Möglichkeit, dass M... unter diesen Daten auch den verbotenen Verein betreffende Daten abgelegt haben könnte, nicht entgegen. Für einen solchen (Anfangs-) Verdacht genügt bereits die ihm unstreitig eröffnete schreibende Zugriffsmöglichkeit auf die in seinen Räumen verwahrte Festplatte. Tiefergehender Verdachtsgründe, warum M...angesichts der anderen bei ihm aufgefundenen Speichermedien gerade auf der Festplatte der Antragstellerin zu 1) Vereinsdaten „versteckt“ haben sollte, bedarf es für die Legitimierung der andauernden Durchsicht nicht. 4. Das weitere Beschwerdevorbringen lässt die Auffindungserwartung ebenso wenig entfallen. Insbesondere widerlegt die mit Schriftsatz vom 11. Mai 2018 (bzw. 24. Mai 2018 im Original) vorgelegte eidesstattliche Versicherung des M...schon deshalb nicht die Auffindungserwartung, weil sie erst nach der am 26. März 2018 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist eingereicht wurde. Eine vom Verwaltungsgericht vermisste Glaubhaftmachung kann nur innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde nachgeholt werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2018 - OVG 11 RS 1.18 -, juris Rn. 8). 5. Die Beschwerde geht nach wie vor davon aus, die „Mitnahme der Datenträger zur Durchsicht“ sei als (rechtswidrige) Beschlagnahme zu qualifizieren. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei schon deshalb nicht haltbar, weil die Vollzugsbehörde ausweislich des Beschlagnahmeprotokolls den Zugriff selbst als Beschlagnahme bewertet habe. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Durchsuchung entfalte ihre Wirkung nur in den im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss konkret benannten Räumlichkeiten, nicht aber bei der Mitnahme der Datenträger nach außen. Stelle sich danach - wie hier - heraus, dass der Inhaber der Datenträger keinem verbotsrelevanten Verdacht unterliege, sei der „ursprünglich gegebene Zusammenhang … aufgelöst“, weil gegenüber dem Inhaber des Datenträgers kein Durchsuchungsrecht bestehe. Das Vorbringen führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Dieser geht zutreffend davon aus, dass die Durchsuchungsanordnung auch die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme elektronischer Medien zur Durchsicht umfasse, während sich die dauerhafte Beschlagnahme erst auf die nach der Durchsicht als beweisgeeignet erkannten Daten beziehe. Das entspricht der gefestigten bundesverfassungsgerichtlichen und höchstrichterlichen sowie obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22., und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 117 ff.; BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 5 E 1425/08 -, juris Rn. 3; ebenso mittlerweile OVG Bautzen, Beschluss vom 15. April 2014 - 3 B 460/13 -, juris Rn. 9). Die Beschwerde legt nicht dar, aus welchen Gründen diese jüngst nochmals bestätigte Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 20. September 2018 - 2 BvR 708.18 -, juris Rn. 22) unzutreffend sein sollte. Der Umstand, dass die Durchsicht nicht in den durchsuchten Räumlichkeiten stattfindet, ändert daran nichts. Dadurch „mutiert“ die Durchsuchung nicht zu einer Durchsuchung unbeteiligter Dritter i.S.v. § 4 Abs. 4 Satz 3 VereinsG, die strengeren Verdachtsanforderungen unterläge. 6. Diesem Ergebnis steht der Inhalt des Beschlagnahmeprotokolls nicht entgegen. Für die laut Protokoll beschlagnahmten „im nachstehenden Verzeichnis aufgeführten (aufgefundenen) Gegenstände“ (Hervorhebung d. d. Gericht), namentlich die in Rede stehende Festplatte, wurde die Beschlagnahme wieder aufgehoben und die Festplatte an die Antragsteller bereits herausgegeben. Deshalb bleibt auch der von der Beschwerde geltend gemachte „arbeitsrechtlich vermittelte übergeordnete Mitgewahrsam“ der Antragstellerin zu 1) an der Festplatte für die Beschwerdeentscheidung ohne Belang. Vor diesem Hintergrund führen die umfangreichen weiteren Ausführungen der Beschwerde zur fehlenden Bestimmtheit der Beschlagnahme (Blatt 293 - 300 der Gerichtsakte) nicht weiter. 7. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die Durchsicht nicht deshalb rechtswidrig, weil es sich dabei um unzulässige nachträgliche Ermittlungen handelt, für die „erhöhte Voraussetzungen“ erforderlich sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ermittlungen im Sinne des § 4 VereinsG auch nach dem Vereinsverbot zulässig, um weitere Beweismittel in einem etwaigen nachfolgenden - hier noch laufenden - Anfechtungsprozess vorlegen zu können. § 4 VereinsG unterscheidet nicht danach, ob die Ermittlungen auf die (erstmalige) Begründung einer Verbotsverfügung oder auf deren Rechtfertigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gerichtet sind (BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, juris Rn. 19). Demzufolge genügt auch der - hier gegebene - von § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG lediglich geforderte Anfangsverdacht; „erhöhte Voraussetzungen“, welche die Beschwerde ohnehin nicht konkret benennt, sieht weder das Gesetz vor noch hat das Bundesverwaltungsgericht solche postuliert. 8. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend macht, weil einerseits bei der „Durchsuchung … von Datenträgern und Datenmengen … der Zugriff auf überschießende, für das Verfahren bedeutungslose Informationen und vertrauliche Daten Dritter … im Rahmen des Vertretbaren zu vermeiden“ sei und andererseits „nach Ablauf eines halben Jahres der Durchsuchungsbeschluss seine rechtfertigende Kraft verliert“, dringt sie nicht durch. Das Bundesverfassungsgericht führt in der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung ausdrücklich aus, dass die zur zeitlichen Geltung von Durchsuchungsbeschlüssen im Hinblick auf den Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG aufgestellten Grundsätze auf die Phase der Durchsicht von Unterlagen nach § 110 StPO nicht anzuwenden sind. Denn insoweit kommt es zu keinem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 13 GG (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 10; die von der Beschwerde zitierte Senatsentscheidung im Beschluss vom 25. März 2013 - OVG 1 S 104.12 -, juris Rn. 12 befasst sich nur mit einem [gegenständlich] beschlagnahmten Laptop). Da der Grund für das Andauern der Durchsuchung hier der Sphäre der Antragsteller entstammt und sie die Mitwirkung an der Entschlüsselung der Daten verweigern, müssen sie die lange Dauer hinnehmen (vgl. zur Berücksichtigung des Verzögerungsgrundes: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, juris Rn. 11). Die Rechtskraft des Vereinsverbotes, die als äußerste Grenze für die Dauer der Durchsicht in Betracht käme, ist hier jedenfalls noch nicht eingetreten. Die bloße Menge an gespeicherten studentischen Daten und die Vielzahl von Betroffenen führt im Übrigen nicht dazu, dass die Durchsicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von vornherein zu unterbleiben hätte, denn es ist nicht offensichtlich, dass es sich ausschließlich um bedeutungslose Daten Dritter handelt. Der unnötige Zugriff auf verbotsirrelevante Daten Dritter wird von der Antragsgegnerin dadurch hinreichend minimiert, dass sie die Daten nur nach für das Verbotsverfahren einschlägigen Suchbegriffen (Deskriptoren) durchsieht. Zugleich weist diese Art der Durchsicht für die nicht involvierten einzelnen Studierenden nur eine geringe Eingriffsintensität auf. 9. Die (beabsichtigte) Durchsicht der Backupkopie mithilfe verbotsrelevanter Deskriptoren stellt keine, wie die Beschwerde meint, vereinsrechtlich unzulässige „Rasterfahndung“ i.S.v. § 98a f. StPO dar. Die Rasterfahndung ist ein maschinell-automatisierter Datenabgleich von bestimmten Prüfungsmerkmalen mit Daten, die von anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen zu anderen Zwecken gespeichert wurden. Bei der elektronischen Erfassung und der Auswertung bzw. dem Abgleich von Daten, die Strafverfolgungsbehörden über die §§ 94, 110, 161 und 162 StPO erhalten haben, handelt es sich hingegen nicht um eine Rasterfahndung, wie § 98a Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich festhält („…unbeschadet §§ 98, 110, 161…“ ; vgl. Greven in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, StPO § 98a Rn. 4 f.; Schmitt in: Meyer-Großner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018; Rn 1, 8). Dies gilt ebenso für die von der Verbotsbehörde zu Ermittlungszwecken erlangten Daten, da § 110 StPO im Vereinsrecht gem. § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG entsprechend anzuwenden ist. 10. Erfolgslos bleibt die Beschwerde mit ihrem Verweis auf § 5 Satz 2 VereinsG-DVO, wonach eine Sicherstellung zu beenden sei, wenn Gegenstände, die nicht im Eigentum des verbotenen Vereins stehen, nicht innerhalb von sechs Monaten nach § 12 Abs. 2 VereinsG eingezogen worden seien. § 5 VereinsG-DVO erfasst die hier vorliegende Sicherstellung und Beschlagnahme zu Ermittlungszwecken nicht. Vielmehr ermächtigt § 19 VereinsG den Verordnungsgeber im hier einschlägigen Kontext nur zum Erlass von Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung. Daher erfasst § 5 VereinsG-DVO allein die Sicherstellung von Sachen Dritter im Gewahrsam des Vereins, die auf Grund der Beschlagnahme gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zum Zwecke der späteren Einziehung gemäß § 12 Abs. 2 VereinsG erfolgt. 11. Zu Unrecht erhebt die Beschwerde datenschutzrechtliche Bedenken. Sie meint, das Regierungspräsidium Freiburg, habe bei der Übermittlung der Daten an die Antragsgegnerin rechtswidrig gehandelt: „… in der Beschlagnahme des Backup und … der weiteren Aufrechterhaltung der Beschlagnahmewirkungen mit dem erklärten Ziel der Auswertung… liegt … eine (ohne Einwilligung vorgenommene) Datenverarbeitung gemäß § 3 LDSG“, die infolge Wegfalls der Beschlagnahmewirkungen ab 15. September 2017 nicht durch eine „gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 LDSG“ erforderliche Erlaubnisnorm gedeckt sei. Unabhängig davon, dass dieser Einwand erneut von der falschen Annahme ausgeht, die Durchsicht erfolge aufgrund einer (rechtswidrig gewordenen) Beschlagnahmeanordnung, sind die jeweiligen Schritte der Datenverarbeitung von hinreichenden Befugnisnormen gedeckt. Gesetzlich vorgesehene Vollzugsbehörde des vom Bundesministerium des Innern als Verbotsbehörde verfügten Vereinsverbotes ist gemäß § 5 Abs. 1 VereinsG die Landesbehörde, hier das Regierungspräsidium Freiburg. Die im Rahmen dieser Vollzugsaufgabe bei der Durchsuchung erlangten Daten durfte das Regierungspräsidium Freiburg an die Antragsgegnerin jedenfalls gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 des zum Übermittlungszeitpunkt noch gültigen LDSG a.F. übermitteln, weil sie für die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe, das Vereinsverbot zu erlassen und durchzusetzen, erforderlich waren und die Daten von der Vollzugsbehörde gezielt für diesen Zweck erhoben wurden. Die Antragsgegnerin, die gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG für ihre Ermittlungen Hilfsbehörden in Anspruch nehmen darf, durfte diese Daten jedenfalls gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 des zum Zeitpunkt der Übermittlung noch gültigen BDSG a.F. an das bei der Durchsicht in Amtshilfe (§ 4 Abs. 1 VereinsG) tätig werdende Bundesamt für Verfassungsschutz übermitteln, weil auch dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe im Verbotsverfahren erforderlich war. Gegen die nach erfolgreicher Durchsicht notwendige Übermittlung der ausgewerteten Daten vom Bundesamt für Verfassungsschutz an die Antragsgegnerin bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken, denn die Übermittlung ist durch bereichsspezifische Regelungen sowohl hinsichtlich der Anforderung von Seiten der Verbotsbehörde als auch der (Rück-) Übermittlung an diese gedeckt (vgl. zu diesen bereichsspezifischen Anforderungen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 169). So schließt die in § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG geregelte Befugnis der Verbotsbehörde, Hilfsbehörden in Anspruch zu nehmen, nach Auffassung des Senats - jedenfalls in der vorliegenden Konstellation - auch die Befugnis ein, Daten an- bzw. rückzufordern, die von der beauftragten Hilfsbehörde gewonnen wurden (allgemeiner: OVG Bautzen, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris Rn. 37). Insofern ist der Kreis der abrufberechtigten Behörden (hier allein die Verbotsbehörde) hinreichend bestimmt und zugleich die Reichweite der Auskunftspflicht durch die Aufgabenumgrenzung der Abrufbehörde bestimmt (vgl. zu diesen Erfordernissen: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 171). Die an die Datenanforderung anschließende Übermittlung der Daten ist ebenfalls durch eine bereichsspezifische Befugnis gedeckt. Auf der Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz sowohl etwaige im Ergebnis der Durchsicht „indizierte“, d.h. materiell für das Verbotsverfahren ergiebige als auch verbotsirrelevante Daten an die Antragsgegnerin (rück-) übermitteln. Denn hiernach ist die Übermittlung an inländische öffentliche Stellen möglich, wenn der Empfänger diese zum Schutze der freiheitlich demokratischen Grundordnung benötigt. Eben diesem expliziten Zweck dient das (auch) auf § 3 Abs. 1, 2. Alternative VereinsG gestützte Verbot des Vereins „linksunten.indymedia“. Dem sog. datenschutzrechtlichen Doppeltürengebot (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1299/05 -, juris Rn. 123; Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 21) ist damit Genüge getan. 12. Unter Verweis auf den mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 vorgelegten Beitrag von Roggan, „Die Beteiligung von Geheimdiensten an sicherheitsbehördlichen Verfahren“ in der Kriminalpolitischen Zeitung (KriPoZ 2018, 109 ff.) machen die Antragsteller geltend, die Beteiligung des mit der Auswertung der Backupkopie betrauten Bundesamtes für Verfassungsschutz sei rechtswidrig und verstoße gegen ein verfassungsrechtlich verankertes Trennungsgebot. Hiermit dringt die Beschwerde, die mit der bloßen Übersendung des Beitrags unter Hinweis auf dessen Ergebnis und der Bitte „um Beachtung“ schon dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt (zum Darlegungsgebot Guckelberger in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 73), nicht durch. Abgesehen davon, dass die Antragsteller mit dieser Rüge allenfalls die Auswertung durch den Verfassungsschutz, nicht aber - wie ebenfalls begehrt - durch die Antragsgegnerin selbst oder eine andere Hilfsbehörde unterbinden könnten, sieht der Senat im Einklang mit der vorherrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung das Bundesamt für Verfassungsschutz als taugliche Hilfsbehörde i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG an (vgl. Krüper in: Dietrich/Eiffler, 2017, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, III § 1 Rn. 150; Albrecht in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG, 2014, § 4 Rn. 7; Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 4 VereinsG Rn. 6; Wache in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 220. EL Juli 2018, VereinsG § 4 Rn. 4; Groh, Vereinsgesetz, 1. Auflage 2012, § 4 Rn. 2; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 2007, Seite 407; auch OVG Bautzen, Urteil vom 12. November 2015 - 3 C 12/13 -, juris Rn. 33). Dem pauschalen Postulat einer „ermittlungsbezogenen Amtshilfeunfähigkeit von Geheimdiensten“ (vgl. Roggan, KriPoZ 2018, 109, Abstract) folgt der Senat nicht. 13. Schließlich verletzt die in Rede stehende Hilfeleistung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht das sog. nachrichtendienstliche Trennungsprinzip. Eine nach § 2 Satz 3 BVerfSchG verbotene organisatorische Angliederung des Bundesamtes für Verfassungsschutz an die Verbotsbehörde ist durch die Hilfeleistung ersichtlich nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die dem Trennungsgebot entspringende Befugnisnorm des § 8 Abs. 3 BVerfSchG liegt ebenfalls nicht vor. Hiernach ist der Verfassungsschutz einerseits von den polizeilichen Befugnissen, namentlich sämtlichen polizeilichen Maßnahmen mit Zwangscharakter wie Festnahme, Verhaftung, Vorführung, Durchsuchung und Beschlagnahme etc. ausgeschlossen (vgl. Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 8 BVerfSchG Rn. 48; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts 2007, Seite 41). Andererseits darf er sich dieser Maßnahmen auch nicht mittelbar durch ein Amtshilfeersuchen an die Polizei bedienen. Die Trennung soll sicherstellen, dass die Versagung polizeilicher Befugnisse für das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht im Wege der Amtshilfe umgangen und „quasi erschlichen“ werden können soll. Auskünfte und Erkenntnisse, zu deren Gewinnung die Polizei erst noch ihre polizeilichen Zwangsbefugnisse einsetzen oder fortsetzen müsste, sind hiernach für den Verfassungsschutz verboten (Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 8 BVerfSchG Rn. 50; Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts 2007, Seite 42). Von dem Verbot nicht berührt ist jedoch die Möglichkeit des Verfassungsschutzes, im Rahmen der einschlägigen Übermittlungsvorschriften Informationen an die zuständigen Polizeidienststellen weiterzuleiten, die diese dann in eigener Verantwortung und mit eigenen Befugnissen bearbeiten und umsetzen. Zulässig ist außerdem der von § 8 Abs. 3 Halbsatz 2 BVerfSchG nicht geregelte Fall, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz Amtshilfe für Polizeibehörden leistet, solange das Bundesamt das Trennungsgebot achtend keine nachrichtdienstlichen Mittel i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG hierfür einsetzt (Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, § 8 BVerfSchG Rn. 51). So liegt es hier, da die Antragsgegnerin das Bundesamt für Verfassungsschutz nur um Amtshilfe zur Entschlüsselung und Durchsicht von Informationen bzw. Daten ersucht hat, die sie zuvor mit rechtmäßigen polizeilichen Zwangsmitteln (vereinsrechtliche Durchsuchung) gewonnen hat. Die Datenauswertung vom Bundesamt für Verfassungsschutz erfolgt dabei nicht unter Anwendung von nachrichtendienstlichen Mitteln i.S.d. § 8 Abs. 2 BVerfSchG. Ebenso wenig liegt in der Datenübermittlung ein Verstoß gegen das informationelle Trennungsprinzip. Zwar unterliegen hiernach Regelungen, die den Austausch von Daten der Polizeibehörden und Nachrichtendienste ermöglichen, hinsichtlich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gesteigerten verfassungsrechtlichen Anforderungen, so dass ein Austausch nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. zur Antiterrordatei BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris 2. Leitsatz, Rn. 123 = BVerfGE 133, 277-377; Kutzschbach in: Dietrich/Eiffler, 2017, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, VI § 6 Rn. 102). Eine Zusammenführung aller bei den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten vorgehaltenen Dateien zu einem Datenpool mit der Möglichkeit eines Online-Zugriffs aller Sicherheitsbehörden (sog. Vollverbund) wäre mit dem Trennungsgebot nicht vereinbar (vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts 2007, Seite 42). Soweit es aber nicht um den generellen Zugriff und Datenaustausch, insbesondere von nachrichtendienstlichen Daten, die möglicherweise unter erleichterten Voraussetzungen gewonnen wurden, zu operativen Zwecken an die Polizei geht (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 113-123), sondern um die Übermittlung von Daten aus den bei den Fachbehörden geführten Dateien auf Ersuchen im Einzelfall, richtet sich die Zulässigkeit nach den einschlägigen fachlichen Einzelübermittlungsvorschriften (BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 -, juris Rn. 125). Damit ist der auf das Amtshilfeersuchen für das konkrete Vereinsverbot gestützte Datenaustausch zwischen der Antragsgegnerin und dem Bundesamt für Verfassungsschutz zulässig, wie im Einzelnen unter II. 11. bereits dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 1.1.3 und 1.5. des Streitwertkatalogs die für die drei Antragsteller jeweils einzusetzenden hälftigen Auffangwerte addiert hat (3 x 2.500,00 Euro = 7.500,00 Euro). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).