Beschluss
2 B 9/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn eine bisher höchstrichterlich offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite vorliegt.
• Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen ist eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen; maßgeblich ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs.1 Satz 2 BDG.
• Eine frühere straf- oder disziplinarrechtliche Vorbelastung kann als erhebliches Erschwernis in die Maßnahmebemessung einfließen und unter Umständen zur Höchstmaßnahme führen.
• Die Frage, ob ein wiederholtes außerdienstliches Dienstvergehen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften die Höchstmaßnahme rechtfertigt, ist eine Einzelfallfrage und besitzt keine grundsätzliche Bedeutung.
• Für eine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts muss konkret ein abstrakter Rechtssatz benannt werden, der zwischen den Entscheidungen widerspricht.
Entscheidungsgründe
Wiederholter Besitz kinderpornographischer Schriften kann Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung rechtfertigen • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nur gerechtfertigt, wenn eine bisher höchstrichterlich offene Rechtsfrage von grundsätzlicher Tragweite vorliegt. • Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen ist eine Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen; maßgeblich ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs.1 Satz 2 BDG. • Eine frühere straf- oder disziplinarrechtliche Vorbelastung kann als erhebliches Erschwernis in die Maßnahmebemessung einfließen und unter Umständen zur Höchstmaßnahme führen. • Die Frage, ob ein wiederholtes außerdienstliches Dienstvergehen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften die Höchstmaßnahme rechtfertigt, ist eine Einzelfallfrage und besitzt keine grundsätzliche Bedeutung. • Für eine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts muss konkret ein abstrakter Rechtssatz benannt werden, der zwischen den Entscheidungen widerspricht. Der Beklagte, geboren 1947, war Technischer Postamtsrat im Dienst der Klägerin und ging zum 1.2.2013 in Ruhestand. Bereits 2005 wurde er wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt und 2007 disziplinarisch zurückgestuft. Bei einer Durchsuchung 2007 wurden weitere 1 200 solche Schriften gefunden; daraufhin erfolgte 2013 eine Verurteilung zu neun Monaten Freiheitsstrafe und im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienst mit Aberkennung des Ruhegehalts. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entfernung und machte als wesentliches Motiv die wiederholte, gleichgelagerte Pflichtverletzung geltend. Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. • Die Beschwerde auf Zulassung der Revision ist unbegründet; die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfene Frage aufgrund der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden kann. • Bei der Maßbemessung nach § 13 BDG ist eine prognostische Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorzunehmen; die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs.1 Satz 2 BDG bildet den zentralen Orientierungsmaßstab. • Die gesetzliche Strafrahmenbewertung dient als Indikator für die disziplinarrechtliche Schwere außerdienstlicher Straftaten; für den Besitz kinderpornographischer Schriften ergibt sich aus dem Strafrahmen ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung, soweit kein dienstlicher Bezug oder Leitungsfunktion vorliegt. • Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bleibt aber möglich, wenn besondere gewichtige Erschwerungsgründe vorliegen, etwa eine rechtskräftige Vorbelastung; solche Vorbelastungen sind Bestandteil des Persönlichkeitsbildes im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 3 BDG und können zur Höchstmaßnahme führen. • Ob ein wiederholter Besitz zur Höchstmaßnahme führt, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung und daher keine grundsätzliche Rechtsfrage. • Die vom Beklagten geltend gemachte Divergenz genügt nicht den Anforderungen, weil kein konkreter abstrakter Rechtssatz benannt wird, der im Widerspruch zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts steht. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Entfernung aus dem Dienst ist vor dem Hintergrund der wiederholten gleichgelagerten Pflichtverletzungen vertretbar. Die bisherigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geben hinreichende Orientierung, dass Vorbelastungen bei der Maßbemessung zu berücksichtigen sind und unter besonderen Erschwernissen zur Höchstmaßnahme führen können. Eine grundsätzliche Klärung durch das Revisionsgericht ist nicht erforderlich, weil die aufgeworfene Frage der Würdigung des Einzelfalls zuzuordnen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.