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Beschluss

4 B 47/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt. • Eine die Revision eröffnende Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn ein konkreter abstrakter Rechtssatz benannt wird; bloße Kritik an der Anwendung oder Auslegung vorheriger Entscheidungen genügt nicht. • § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verlangt im Außenbereich eine nachvollziehende, einzelfallbezogene Abwägung der Belange des Denkmalschutzes; diese Bundesnorm ist eigenständig und ergänzt das Landesdenkmalrecht. • Bei Vorliegen von Landesdenkmalrecht und bundesrechtlichen Anforderungen kann Denkmalsschutz einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der Gründe der Unterschutzstellung entgegenstehen. • Verfahrensrügen, die im Kern tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, genügen nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision nach § 133 Abs. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision bei Abwägung von Denkmalschutz und Windenergie im Außenbereich • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg; die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt. • Eine die Revision eröffnende Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn ein konkreter abstrakter Rechtssatz benannt wird; bloße Kritik an der Anwendung oder Auslegung vorheriger Entscheidungen genügt nicht. • § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB verlangt im Außenbereich eine nachvollziehende, einzelfallbezogene Abwägung der Belange des Denkmalschutzes; diese Bundesnorm ist eigenständig und ergänzt das Landesdenkmalrecht. • Bei Vorliegen von Landesdenkmalrecht und bundesrechtlichen Anforderungen kann Denkmalsschutz einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch jenseits der Gründe der Unterschutzstellung entgegenstehen. • Verfahrensrügen, die im Kern tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, genügen nicht den Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision nach § 133 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Streitthema ist die Zulässigkeit einer im Außenbereich privilegierten Windenergieanlage, die von Denkmalschutzbelangen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB berührt sein soll. Die Beigeladene rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Münster nicht beachtet oder falsch angewendet. Sie behauptet Divergenzen in der Rechtsprechung insbesondere zur Schutzrichtung (Blick auf Denkmal vs. Blick aus Denkmal) und moniert Verfahrens- und Feststellungsmängel, etwa eine einseitige Übernahme denkmalpflegerischer Feststellungen und fehlerhafte Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Windenergieanlage unter Abwägung der Denkmalschutzbelange abgelehnt; das Bundesverwaltungsgericht prüft ausschließlich die Zulassungsgründe der Revision. • Die Beschwerde stützt sich auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO, erfüllt aber die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. • Zur Divergenz: Es fehlt an der Benennung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz einem bundesgerichtlich aufgestellten Rechtssatz widerspricht; bloße Anwendungskritik oder abweichende Schlussfolgerungen genügen nicht. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die maßgeblichen Grundsätze zur Abwägung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt; es besteht keine offenbare Unklarheit darüber, dass eine nachvollziehende, einzelfallbezogene Gewichtsbestimmung erforderlich ist und dass die Vorschrift eine bundesrechtlich eigenständige Funktion gegenüber Landesrecht innehat. • Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Frage, ob nur der Blick auf das Denkmal oder auch der Blick aus dem Denkmal geschützt sei, ist nicht substantiiert dargetan; ein behaupteter Widerspruch mit der Entscheidung des OVG Münster besteht nicht, da diese lediglich Landesdenkmalrecht behandelt. • Zur Reichweite des Denkmalschutzes: Bundesrechtliche Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können einem privilegierten Außenbereichsvorhaben auch unabhängig von den Gründen der Unterschutzstellung entgegenstehen; damit erübrigt sich die angenommene grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit. • Verfahrensrügen, die im Ergebnis die Beweiswürdigung und die tatrichterliche Überzeugungsbildung angreifen, sind nicht revisionszulassungsfähig und genügen nicht den Darlegungsanforderungen für Verfahrensmängel nach § 133 Abs. 3 VwGO. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt. Es wurde weder eine hinreichend konkret benannte Divergenz zu bundesgerichtlicher Rechtsprechung dargetan noch ein klärungsbedürftiger Grundsatzfall aufgezeigt. Die aufgezeigten Fragen zum Verhältnis von Denkmalrecht und Windenergienutzung im Außenbereich sowie zur Schutzrichtung (Blick auf vs. Blick aus dem Denkmal) wurden als entweder bereits durch die Rechtsprechung geklärt oder nicht substantiiert vorgetragen. Verfahrensrügen, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung angreifen, reichen nicht zur Revisionszulassung. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 60.000 € festgesetzt.