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Urteil

8 S 17/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2017:0830.8S17.16.00
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Leitsätze
1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen, wenn das Vorhaben in nicht durch Erlaubnis oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. In einem solchen Fall ist kein Raum mehr für eine "nachvollziehende Abwägung" (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.04.1985 - 4 C 25.84 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 33 und Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118).(Rn.39) 2. Über die Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung ist im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) mit zu entscheiden, da diese aufgrund der nach Landesrecht vorgesehenen Ersetzungswirkung auch eine etwa zu erteilende landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis oder Befreiung teilweise vorwegnimmt. (Rn.39) 3. Gilt eine dafür nach Landesrecht erforderliche Zustimmung bzw. ein nach Landesrecht erforderliches Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde als erteilt, führt dies lediglich dazu, dass die untere Baurechtsbehörde eine auch die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung teilweise vorwegnehmende Bebauungsgenehmigung erteilen kann, aber nicht muss. Es entfällt lediglich die ansonsten verwaltungsintern bestehende formelle Schranke. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben - hier nach dem im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB mit zu prüfenden Natur- bzw. Landschaftsschutzrecht - bleiben davon unberührt.(Rn.42) 4. Werden im Rahmen einer Landschaftsrahmenplanung das Landschaftsbild und die Erholungsqualität eines Landschaftsteils als gering bewertet, stellt dies die Erforderlichkeit einer Landschaftsschutzverordnung aus eben diesen Gründen noch nicht in Frage.(Rn.44) 5. Ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Vorhaben im Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung steht, ist allein nach den Vorschriften der Verordnung und nicht nach den Maßstäben zu beurteilen, die für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Landschaftsbilds nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB oder für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gelten.(Rn.50) 6. Zur Auslegung einer in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Landwirtschaftsklausel (unter Aufgabe der im Urteil des Senats vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung).(Rn.54)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2015 - 2 K 3055/13 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stehen einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben entgegen, wenn das Vorhaben in nicht durch Erlaubnis oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht. In einem solchen Fall ist kein Raum mehr für eine "nachvollziehende Abwägung" (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 19.04.1985 - 4 C 25.84 -, Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 33 und Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118).(Rn.39) 2. Über die Vereinbarkeit mit einer Landschaftsschutzverordnung ist im Rahmen einer beantragten Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) mit zu entscheiden, da diese aufgrund der nach Landesrecht vorgesehenen Ersetzungswirkung auch eine etwa zu erteilende landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis oder Befreiung teilweise vorwegnimmt. (Rn.39) 3. Gilt eine dafür nach Landesrecht erforderliche Zustimmung bzw. ein nach Landesrecht erforderliches Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde als erteilt, führt dies lediglich dazu, dass die untere Baurechtsbehörde eine auch die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung teilweise vorwegnehmende Bebauungsgenehmigung erteilen kann, aber nicht muss. Es entfällt lediglich die ansonsten verwaltungsintern bestehende formelle Schranke. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben - hier nach dem im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB mit zu prüfenden Natur- bzw. Landschaftsschutzrecht - bleiben davon unberührt.(Rn.42) 4. Werden im Rahmen einer Landschaftsrahmenplanung das Landschaftsbild und die Erholungsqualität eines Landschaftsteils als gering bewertet, stellt dies die Erforderlichkeit einer Landschaftsschutzverordnung aus eben diesen Gründen noch nicht in Frage.(Rn.44) 5. Ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Vorhaben im Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung steht, ist allein nach den Vorschriften der Verordnung und nicht nach den Maßstäben zu beurteilen, die für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Landschaftsbilds nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB oder für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gelten.(Rn.50) 6. Zur Auslegung einer in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltenen Landwirtschaftsklausel (unter Aufgabe der im Urteil des Senats vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 - vertretenen gegenteiligen Auffassung).(Rn.54) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. November 2015 - 2 K 3055/13 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist statthaft (vgl. § 124 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist von den Klägern am 28.12.2015 und damit innerhalb der einmonatigen Frist nach § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden. Die Berufung ist auch innerhalb von zwei Monaten nach der an die Kläger am 30.11.2015 bewirkten Zustellung des Urteils ordnungsgemäß gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet worden (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 u. 2 VwGO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 1. Das angegriffene Urteil war nicht etwa aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses durch den - vom Vorsitzenden bestimmten (vgl. AS 65 der VG-Akten) - (neuen) Berichterstatter entschieden hat (vgl. § 87a Abs. 2 u. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von einem Einverständnis aller Beteiligten - auch der Kläger - mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ausgegangen. So hatten die Kläger bereits mit Klageerhebung am 27.08.2013 mitgeteilt, dass „mit einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter … Einverständnis“ besteht (vgl. AS 3 der VG-Akten). Da dem keine Anhörung zu einer Übertragung des Rechtstreits auf den Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) vorausgegangen sein konnte, war ihre Erklärung entsprechend § 133 BGB so zu verstehen, dass sie sich (jedenfalls auch) mit einer (End-)Entscheidung durch den - ggf. erst noch zu bestellenden - Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklären wollten. Dem entsprechend hatten sie sich auf die (ihnen gegenüber eigentlich nicht mehr erforderliche) Bitte hin, mitzuteilen ob sie mit der Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden seien, unter dem 04.09.2013 auch lediglich dahin geäußert, dass § 87a Abs. 3 VwGO nur für nach § 21g GVG bestellte Berichterstatter gelte, und unter dem 02.12.2013 noch um dessen Benennung gebeten. Insofern verhält es sich anders, als wenn im Rahmen einer Anhörung zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter keine Bedenken erhoben werden bzw. das Einverständnis mit einer solchen Übertragung erklärt wird, worin wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen nicht zugleich ein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gesehen werden könnte (vgl. BFH, Urt. v. 15.12.1998 - VIII R 74/97 -, NVwZ-RR 2000, 127). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob sich die Kläger, wie das beklagte Land meint, mit einer solchen zumindest konkludent bzw. stillschweigend einverstanden erklärt haben könnten, indem sie sich im Rahmen des Erörterungstermins auf eine Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem Berichterstatter eingelassen und sich in der Folge auch mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dagegen spräche freilich schon, dass ein solches Einverständnis, um als Prozesshandlung wirksam zu sein, unmissverständlich bzw. klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden muss (vgl. BFH, Beschl. v. 06.04.2005 - IX B 154/04 -, BFH/NV 2005, 1352; BSG, Urt. v. 23.08.2007 - B 4 RS 2/06 R -, juris). Von einem - weil auf einen Entzug des gesetzlichen Richters führenden (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) - wesentlichen Verfahrensmangel kann danach entgegen der Berufung nicht die Rede sein. Auch ein solcher hätte freilich für sich genommen noch nicht die Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht gerechtfertigt. Denn dies setzte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weiter voraus, dass aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Beides ist hier nicht der Fall. 2. Die Berufung hat auch aus den darüber hinaus angeführten Gründen keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Erteilung des unter dem 20.11.2012 - ersichtlich auch im Namen des Klägers zu 2 - beantragten Bauvorbescheids über die planungsrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Neubaus eines Mutterkuhstalls mit Fahr- und Güllesilo (sog. Bebauungsgenehmigung). Insofern erweisen sich der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Esslingen vom 25.04.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2013 als rechtmäßig und verletzen die Kläger auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid galt auch nicht wegen einer möglicherweise nicht eingehaltenen Entscheidungsfrist (vgl. §§ 57 Abs. 2, 54 Abs. 5 Satz 1 LBO) schon als erteilt; denn eine Genehmigungsfiktion ordnet die Landesbauordnung nicht an (vgl. § 42a Abs. 1 Satz 1 LVwVfG). Ob wegen unüberwindbar entgegenstehender, nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleibender besonderer Vorschriften des Gebietsschutzes schon das erforderliche Sachbescheidungsinteresse für den Antrag auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verneint werden könnte, mag hier dahinstehen. Dem - einheitlichen - Bauvorhaben stehen jedenfalls von den Baurechtsbehörden im Verfahren auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung allein zu prüfende planungsrechtliche Vorschriften entgegen (§ 57 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Dies ergibt sich daraus, dass das im Außenbereich auszuführende Bauvorhaben öffentliche Belange nicht nur „beeinträchtigt“ (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB), sondern diesem - jedenfalls in Gestalt von Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege - öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB „entgegenstehen“ (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB), da es vollständig im Geltungsbereich der Verordnung des Landratsamts Esslingen als untere Naturschutzbehörde über das Landschaftsschutzgebiet „Ohmden-Holzmaden“ (LSchVO) vom 03.03.1993, geändert durch die Verordnung vom 23.02.1995, ausgeführt werden soll und weder eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 LSchVO noch eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 LSchVO in Betracht kommt. Insofern kann dahinstehen, ob das Bauvorhaben tatsächlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist oder aber als „sonstiges Bauvorhaben“ zu beurteilen wäre. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten, landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Vorhaben entgegenstehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ein Vorhaben in nicht durch Ausnahmegenehmigung (Erlaubnis) oder Befreiung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.02.2000 - 4 B 104.99 -, BRS 63 Nr. 111; Urt. v. 19.04.1985 - 4 C 25.84 -, BauR 1985, 544; hierzu auch Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12 -, BVerwGE 147, 118). Für eine „nachvollziehende“ Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.07.2001 - BVerwG 4 C 4.00 -,BVerwGE 115, 17), die, anders als die Kläger anzunehmen scheinen, kein der planerischen Abwägung vergleichbarer Vorgang ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27.03.2017 - 9 ZB 14.626 -), sondern einen gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Vorgang der Rechtsanwendung meint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.06.2014 - 4 B 47.13 -, BRS 82 Nr. 109), ist dann kein Raum mehr (vgl. zum Artenschutzrecht BVerwG, Urt. v. 27.06.2013, a.a.O.). All dies gilt grundsätzlich auch für eine Bebauungsgenehmigung, wie sie hier in Rede steht (vgl. BVerwG, v. 19.04.1985, a.a.O.; auch Nds.OVG, Urt. v. 22.11.2012 - 12 LB 64/11 -, NuR 2013, 196). Über die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Landschaftsschutzverordnung war bzw. ist auch im Rahmen des beantragten Bauvorbescheids (Bebauungsgenehmigung) mit zu entscheiden, da dieser aufgrund der nach Landesrecht vorgesehenen Ersetzungswirkung auch eine etwa zu erteilende landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis oder Befreiung teilweise vorwegnähme (vgl. § 5 Abs. 4 LSchVO, § 79 Abs. 4 NatSchG a.F. bzw. § 54 Abs. 3 Satz 1 NatSchG). a) Die untere Baurechtsbehörde wäre nach allgemeiner Meinung auch dann nicht gehindert gewesen, die Erteilung des Bauvorbescheids abzulehnen, wenn das Einvernehmen der beigeladenen Gemeinde, wie die Kläger meinen, nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt gegolten hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2014 - 4 B 20.14 -, BRS 82 Nr. 163). b) Entgegen der Auffassung der Kläger war es der unteren Baurechtsbehörde beim Landratsamt auch nicht verwehrt, den beantragten Bauvorbescheid gerade aus landschaftsschutzrechtlichen Gründen zu versagen, weil eine etwa erforderliche landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis (oder Befreiung) bzw. das hierzu erforderliche Einvernehmen oder eine Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bereits als erteilt gälte. Als erteilt gelten könnte nach den §§ 54 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 LBO ohnehin nur ein nach Landesrecht erforderliches verwaltungsinternes Einvernehmen oder eine nach Landesrecht erforderliche verwaltungsinterne Zustimmung. An einem solchen Erfordernis fehlte es - bei einer Privilegierung des Vorhabens - nicht schon deshalb, weil § 18 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG bei Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nur ein - keine Willensübereinstimmung erforderndes - „Benehmen“ vorsieht. Da die Vorschriften über den allgemeinen Schutz von Natur- und Landschaftsschutz nach den §§ 13 ff. BNatSchG (sog. Eingriffsregelung) nicht den selbständigen Gebietsschutz verdrängen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2001 - 6 C 4.00 -, BVerwGE 114, 232; Beschl. v. 21.12.1994 - 4 B 266.94 -, Buchholz 406.401 § 8a BNatSchG Nr. 2), verbleibt es insoweit auch bei den für diesen geltenden besonderen Zuständigkeitsvorschriften (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2001, a.a.O.). Zwar sah auch der seinerzeit noch geltende § 79 Abs. 4 NatSchG a.F. lediglich bei der Befreiung ein „Einvernehmen“ vor, jedoch ergab bzw. ergibt sich auch bei der zunächst in Betracht zu ziehenden Erlaubnis eine weitergehende Beteiligung, nämlich unmittelbar aus der Landschaftsschutzverordnung „Ohmden-Holzmaden“, der zufolge eine Erlaubnis durch eine nach anderen Vorschriften notwendige Gestattung ersetzt wird, wenn sie mit „Zustimmung“ der Naturschutzbehörde ergangen ist (vgl. § 5 Abs. 4 LSchVO). Auch wenn die danach erforderliche „Zustimmung“ bzw. das erforderliche Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde ungeachtet dessen, dass diese ebenfalls eine Stelle des Landratsamts ist, nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LBO bzw. § 79 Abs. 4 NatSchG a.F. als erteilt gegolten haben sollte, führte dies lediglich dazu, dass das Landratsamt als Baurechtsbehörde ungeachtet einer nicht ausdrücklich erteilten Zustimmung bzw. eines nicht ausdrücklich erteilten Einvernehmens einen auch die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung teilweise vorwegnehmenden Bauvorbescheid hätte erteilen können, aber nicht müssen. Dies ergibt sich schon aus dem Begriff der Zustimmung bzw. des Einvernehmens und widerspräche der gerade geforderten Willensübereinstimmung zwischen Bau- und Naturschutzbehörde. Es entfiele damit allenfalls die ansonsten verwaltungsintern bestehende formelle Schranke. Die materielle Rechtslage mit ihren materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben (vgl. §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) - hier nach dem im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB mit zu prüfenden Natur- bzw. Landschaftsschutzrecht - bleibt davon unberührt (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.06.2013 - Au 5 K 13.39 -, juris, Rn. 48). Insofern verhält es sich nicht anders als bei einem erteilten oder fiktiven gemeindlichen Einvernehmen (vgl. dazu oben unter 2. a). Erkennt die Baurechtsbehörde, dass die von ihr beteiligte Naturschutzbehörde - wie hier - keinesfalls eine positive Erklärung abgeben wollte oder die Zustimmung bzw. das Einvernehmen offensichtlich rechtswidrig wäre, muss sie den Antrag ablehnen, wenn ein Verstoß gegen das von der berührten Stelle zu vertretende Fachgesetz vorliegt und es um einen Verstoß gegen auch von ihr zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften i. S. des § 58 Abs. 1 LBO handelt (vgl. zum Ganzen Sauter LBO BW Bd. 1 3. A. , § 54 Rn. 29). Der Bauherr kann sich dann nicht auf eine etwa eingetretene Fiktion berufen; diese hat lediglich Bedeutung im Verhältnis der Behörden zueinander (dazu neigend bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.05.1993 - 1 S 2588/92 -, BRS 55 Nr. 136). Erst recht folgt aus § 54 Abs. 3 Satz 2 LBO, wonach aus einer nicht fristgerecht abgegebenen Äußerung geschlossen werden kann, dass aus Sicht der angehörten Behörde keine Einwendungen bestehen, keine Einschränkung bei der Berücksichtigung von der Baurechtsbehörde noch bekannt werdender oder anderweit bekannt gewordener (landschaftsschutzrechtlicher) Einwendungen. c) Gründe, die die Wirksamkeit der Landschaftsschutzverordnung vom 03.03.1993 gerade in dem hier in Rede stehenden Landschaftsteil in Frage stellten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Kläger etwaige, sich aus der Verordnung für sie ergebende Beschränkungen sinngemäß als „unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung“ ihres Eigentums rügen, weil ihnen eine „eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition“ entzogen worden sei, geht dies fehl. Sie übersehen bereits, dass sich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genehmigungsansprüche nicht mehr unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.12.1990 - 4 B 145.90 -,Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 267 Urt. v. 12.03.1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228). Warum ungeachtet dessen, dass ihr Betrieb einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Nutzungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke (vgl. § 6 Nr. 1 LSchVO) ohnehin Bestandsschutz genießt bzw. teilweise von den Verboten der Verordnung ausgenommen ist, gleichwohl unverhältnismäßige Inhaltsbestimmungen vorliegen sollten, erschließt sich nicht. Selbst auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung zum „überwirkenden“ Bestandsschutz wäre im Übrigen nicht zu erkennen, inwiefern die Kläger ungeachtet der Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke bei Erlass der Landschaftsschutzverordnung im Jahre 1993 Anspruch auf die Genehmigung erweiternder Maßnahmen gehabt hätten, die ihnen das Recht vermittelt hätte, ca. 220 m von ihren Bestandsgebäuden entfernt ein weiteres landwirtschaftliches Gebäude errichten zu dürfen (vgl. zum Ganzen Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Bd. II , § 35 Rn. 182 ff.). Die Erforderlichkeit der Landschaftsschutzverordnung wird für die hier interessierende Talaue des Seebachs auch nicht durch die von den Klägern angeführte, im Rahmen der Landschaftsrahmenplanung der Region Stuttgart vorgenommene Bewertung des Landschaftsbildes und der Erholungsqualität als jeweils „gering“ in Frage gestellt. Denn der Landschaftsrahmenplan (vgl. § 10 BNatSchG) stellt die überörtlichen, konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Er stellt aus naturschutzfachlicher Sicht ein intern abgewogenes und interessenbündelndes Ziel- und Maßnahmenkonzept für den Naturschutz auf Regionalebene dar, das als Grundlage für den Vollzug des Naturschutzes dient und Anforderungen für die Regionalplanung und ortsübergreifenden Fachplanungen benennt (vgl. zum Ganzen Meßerschmidt, BNatSchR Bd. 1 , § 10 BNatSchG Rn. 11, 19). Insofern darf dem regionalplanerischen Maßstab entsprechend auch auf eine örtliche Detaillierung, insbesondere parzellenscharfe Festlegung verzichtet werden (vgl. Meßerschmidt, a.a.O. Rn. 14). Aus dieser Funktion und der nicht abschließenden Konkretisierung folgt, dass sich auch die zugrundeliegenden Ermittlungen und Bewertungen nicht schon auf die örtlichen Verhältnisse beziehen müssen. Dem entsprechend wurden etwa die Daten für die flächendeckende Landschaftsbildbewertung für den Landschaftsrahmenplan der Region Stuttgart mittels einer computergestützten Auswertung über ein Geographisches Informationssystem erhoben, welche dann über eine klassische Bildbewertung durch Befragung von Personen ergänzt wurde (vgl. www.region-stuttgart.org/aufgaben-und-projekte/land-schaftsrahmenplan/landschaftsbild/). Aus der aus regionaler Sicht, eher pauschalen, im Verhältnis zu anderen Teilen der Region vorgenommenen Bewertung von Flächen hinsichtlich ihres Landschaftsbilds bzw. ihrer Erholungsqualität als nur „gering“ kann daher nicht geschlossen werden, dass die Ausweisung von Teilflächen als Landschaftsschutzgebiet, weil insoweit nicht schutzwürdig oder -bedürftig, tatsächlich nicht (mehr) aus diesen Gründen erforderlich (gewesen) wäre (vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 3 und 4 NatSchG v. 21.10.1975 , zul. geänd. durch Gesetz v. 19.11.1991 ). Denn die Erforderlichkeit einer Landschaftsschutzverordnung bestimmt sich nicht nach der regionalen Bedeutsamkeit der ggf. unter Schutz zu stellenden Flächen, sondern nach den örtlichen Verhältnissen. Im Übrigen hat auch der Verband Region Stuttgart die im Rahmen der Landschaftsrahmenplanung vorgenommene Bewertung nicht zum Anlass genommen, das im Regionalplan enthaltene Ziel „Regionaler Grünzug G53“ in Frage zu stellen. Die Flächen im Bereich der Baugrundstücke sind, wovon sich der Senat aufgrund eines Augenscheins von deren Umgebung überzeugt hat, im Hinblick auf die in der Landschaftsschutzverordnung angegebenen Schutzzwecke auch tatsächlich (noch) schutzwürdig (und auch -bedürftig). Wesentlicher Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets ist nach § 3 LSchVO die Erhaltung der Vielfalt und Schönheit der Tallagen und Talhänge entlang des Trinkbachs, des Seebachs und des Aubachs sowie der Streuobstwiesen, Wiesen, Gehölzgruppen, Feuchtflächen, Ufergehölze und Waldränder der Voralblandschaft, wobei diese abwechslungsreiche Landschaft auch zahlreichen Tieren und Pflanzen den notwendigen Lebensraum biete. Der Wert dieser Landschaft werde durch die Vielzahl der unterschiedlichen Land-schaftselemente und den Reichtum verschiedenster Grenzstrukturen mit ihrer Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche, teilweise selten gewordene Pflanzen und Tierarten charakterisiert. Ein weiterer Schutzzweck ist die Sicherstellung als wertvoller Naherholungsraum am Rande der stark industrialisierten und belasteten Täler von Neckar, Lauter und Lindach sowie der Schutz vor Beeinträchtigung durch Kleinbauten und Einfriedigungen. Zu Recht hat die untere Naturschutzbehörde darauf abgehoben, dass sich die Talaue des Seebachs östlich der (inzwischen erweiterten) Hofstelle der Kläger, insbesondere jenseits des Wegs, der den in West-Ost-Richtung verlaufenden Weg quert, mit ihrer Vielfalt, Eigenart und Natürlichkeit der Landschaft noch weitgehend erhalten hat, sodass es sich hier um einen äußerst sensiblen und wertvollen Naturraum handelt. Optisch vermittelt das Gebiet, blickt man nach Osten, auch nach wie vor den Eindruck von freier Landschaft. Ungeachtet der von der Bundesautobahn A 8 ausgehenden, deutlich wahrnehmbaren Lärmwirkungen kommt dem in Rede stehenden Bereich auch ein besonderer Erholungswert zu, da dem Betrachter nicht nur der Anblick einer naturnahen Zone - insbesondere des naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auenwaldes entlang des Seebachs - ermöglicht wird, sondern darüber hinaus ein Gebiet freigehalten wird, das dem Siedlungsdruck entzogen und insofern in einer dicht besiedelten Region durchaus zu Erholungszwecken genutzt werden kann (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1991 - 5 S 615/91 -, VBlBW 1992, 299). Nicht zuletzt kommt den Flächen nördlich des in West-Ost-Richtung verlaufenden Wegs, auch den Baugrundstücken - die Funktion einer Pufferzone für die Gehölzgruppen, Feuchtflächen und Ufergehölze entlang des Seebachs zu, die durch § 30 BNatschG besonders geschützt sind. Einer (weiteren) Schutzwürdigkeit steht nicht entgegen, dass die Tallage und der Talhang des Seebachs auch östlich der Hofstelle nicht ganz frei von landschaftsfremden Nutzungen sind. Ein Verlust der Schutzwürdigkeit tritt erst ein, wenn eine von den Behörden geduldete illegale bzw. durch Genehmigungen geförderte landschaftsfremde Nutzung und Bebauung den Landschaftsteil prägt (vgl. HessVGH, Urt. v. 30.11.1983 - III OE 47/82 -, NuR 1985, 283). Wegen eingetretener Funktionslosigkeit nachträglich ganz oder in Teilbereichen unwirksam wird eine Landschaftsschutzverordnung auch nur dann, wenn und soweit in dem Landschaftsteil sämtliche lichen Zwecke der Unterschutzstellung auf unabsehbare Zeit offenkundig nicht mehr erreicht werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000 - 3 S 687/00 -, BWGZ 2001, 71). Von alledem kann hier keine Rede sein. Zwar ist das noch vor dem querenden Weg gelegene Grundstück Flst. Nr. 227 offenbar zu Freizeitzwecken eingezäunt worden und befinden sich dort (neben einer Geschirrhütte und einem Holzstapel) verschiedene der Freizeitnutzung dienende Gegenstände (Gartenmöbel, Außengrill, Fußballtor, zwei Zelte). Es liegt jedoch auf der Hand, dass eine solche, dem Schutzzweck offensichtlich zuwiderlaufende, ersichtlich nicht erlaubte bzw. genehmigte und auch nicht erlaubnis- bzw. genehmigungsfähige Nutzung die Schutzwürdigkeit der Tallage des Seebachs noch nicht in Frage zu stellen vermag, zumal das Landratsamt deren Beseitigung einschließlich der eingebrachten Gegenstände noch ohne Weiteres anordnen kann. Ob letzteres auch für die am westlichen Rand des Grundstücks gelegene Geschirrhütte gilt, mag dahinstehen, da sie den sich östlich anschließenden Bereich der Tallage des Seebachs nicht zu prägen vermag. Die auf jenem Grundstück, aber auch sonst in der Umgebung verschiedentlich anzutreffenden Holzstapel, die möglicherweise noch nicht einmal dem besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets zuwiderlaufen, sind - ebenso wie das wohl von Kindern aufgestellte, im Wesentlichen nur aus zusammengestellten Ästen bestehende „Baumhaus“ - ersichtlich nicht geeignet, diesen Landschaftssteil zu prägen. Gleiches gilt für den am südlichen (oberen) Talhang des Seebachs - im Bereich der dortigen Streuobstwiese - aufgestellten Bauwagen, der insbesondere für das Landschaftsbild im Bereich der Tallage von geringer Bedeutung ist. Auf etwaige Beeinträchtigungen der Landschaft in anderen Teilen des Schutzgebiets - etwa im Bereich dort geschützter Streuobstwiesen -, gegen die das Landratsamt nach eigenem, von den Klägern nicht bestrittenem Bekunden inzwischen eingeschritten ist, kommt es für die Schutzwürdigkeit des hier in Rede stehenden Landschaftsteils von vornherein nicht an. d) Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO bedarf die von den Klägern beabsichtigte Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung (LBO) in der jeweils geltenden Fassung … der Erlaubnis, die hier freilich durch den Bauvorbescheid teilweise vorweggenommen würde (vgl. § 5 Abs. 4 LSchVO). Die Erlaubnis ist nach § 5 Abs. 3 LSchVO zu erteilen, wenn die Handlung Wirkungen der in § 4 genannten Art nicht zur Folge hat oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden können. Nach § 4 LSchVO sind in dem Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch … 4. das Landschaftsbild nachteilig geändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt wird oder 5. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft oder eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorläge (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 4 B 33.94 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 293). Denn, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Vorhaben in Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung steht, ist allein nach den Vorschriften der Verordnung zu beurteilen. Insoweit sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit insbesondere privilegierter Außenbereichsvorhaben in einer unter förmlichen Landschaftsschutz gestellten und deshalb besonders schutzwürdigen Landschaft strenger (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329). Die Kläger können daher in vorliegendem Zusammenhang nicht darauf verweisen, dass die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Vorhaben regelmäßig nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.1985 -4 C 71.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 229) und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB voraussetzt, dass das Bauvorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und dies auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052). Entgegen der Auffassung der Kläger ist auch die lediglich einen „flächendeckenden Mindestschutz“ gewährleistende - eigenständige - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. §§ 13 ff. BNatSchG; Meßerschmidt, a.a.O., § 14 Rn. 9) nicht geeignet, die Vorschriften des besonderen Gebietsschutzes abzuschwächen (vgl. Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG 2. A. 2011, vor §§ 13-19, Rn. 8; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 350). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob „zumutbare Alternativen“ gegeben sind. e) Der Senat hat aufgrund der Inaugenscheinnahme der Umgebung die Überzeugung gewonnen, dass das beabsichtigte Bauvorhaben der Kläger den Charakter des Gebiets negativ veränderte und dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefe (vgl. § 4 LSchVO). Einer Entscheidung nach der - freilich von den Klägern zu tragenden - Feststellungslast bedurfte es nicht. Die materielle Beweislast dafür, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids als einer sie begünstigenden Maßnahme vorliegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.03.1975 - II C 11.74 -, BVerwGE 47, 365; Beschl. v. 01.11.1993 - 7 B 190.93 -, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 11), tragen die Kläger. An der Verteilung der Darlegungs- und materiellen Beweislast ändert nichts, dass es sich im Hinblick auf etwa entgegenstehende öffentliche Belange letztlich um eine negative Tatbestandsvoraussetzung handelt (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.12.2016 - 3 C 14.15 -, juris Rn. 32). Auch mit der Beteiligung der Naturschutzbehörde war keine Änderung der Darlegungs- und Beweislastverteilung verbunden (vgl. Meßerschmidt, a.a.O., § 17 Rn. 15). Dass das von den Klägern beabsichtigte Bauvorhaben den Charakter des Gebiets im Bereich der „Tallage des Seebachs“ veränderte und dem in § 3 LSchVO angeführten besonderen Schutzweck zuwiderliefe, folgt ohne weiteres daraus, dass durch die vorgesehenen baulichen Maßnahmen in dem noch ungestörten, von dem bestehenden Betrieb der Kläger deutlich abgesetzten, jenseits des querenden Wegs liegenden Teil der Tallage des Seebachs eine Zersiedelung des geschützten Landschaftsteils eingeleitet würde, wodurch sich auch das Landschaftsbild nachteilig änderte (vgl. § 4 Nr. 4 LSchVO), zumal dadurch der bisherige Eindruck von freier Landschaft in diesem Teil verloren ginge. Die natürliche Eigenart der Landschaft würde umso mehr beeinträchtigt, als nicht nur Kleinbauten oder Einfriedigungen (vgl. § 3 LSchVO), sondern größere, massive bauliche Anlagen vorgesehen sind. Dass damit auch der Wert als Naherholungsraum im Hinblick auf den weiter verminderten, bereits durch Lärmwirkungen vorbelasteten Naturgenuss beeinträchtigt würde (vgl. § 4 Nr. 5 LSchVO), liegt auf der Hand. Inwiefern diese Wirkungen zumal vor dem Hintergrund, dass die ungestörten Freiflächen zahlreichen Tieren und Pflanzen notwendigen Lebensraum bieten sollen und ihnen erkennbar auch die Funktion einer Pufferzone zu dem geschützten Biotop zukommt, durch Nebenbestimmungen auf eine unwesentliches Maß gemindert werden können sollten, vermag der Senat nicht zu erkennen. f) Entgegen ihrer Auffassung sind die Kläger bei den von ihnen vorgesehenen Handlungen auch nicht durch das naturschutzrechtliche „Landwirtschaftsprivileg“ nach § 6 Nr. 1 LSchVO (sog. Landwirtschaftsklausel) von den Verboten des § 4 LSchVO und dem in § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 LSchVO geregelten Erlaubnisvorbehalt freigestellt. Denn bei der von ihnen beabsichtigten Neuerrichtung baulicher Anlagen handelt es sich eindeutig um keine Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke mehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.08.1995 - 5 S 2276/94 -, ESVGH 46, 40; auch BVerwG, Beschl. v. 14.04.1988 - 4 B 55.88 -, Beschl. v. 26.02.1992 - 4 B 38.92 -). Das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gilt nicht für solche Veränderungen der Landwirtschaft, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder diese effektiver gestalten sollten. Das Landwirtschaftsprivileg will die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts von naturschutzrechtlichen Anordnungen freistellen. Dazu gehört indes weder der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart noch die Umwandlung von Natur- in Kulturlandschaft. Auch die Errichtung einer baulichen Anlage durch einen Landwirt stellt keine landwirtschaftliche Bodennutzung in diesem Sinne dar. Auf den zweiten Halbsatz in § 6 Nr. 1 LSchVO kommt es danach nicht mehr an; mit dem Halbsatz „mit Ausnahme der Handlungen nach § 5 Abs. 2 Nrn. 6, 15, 16 und 17“ sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass die Verbote und der entsprechende Erlaubnisvorbehalt ungeachtet der grundsätzlichen Freistellung der Nutzung im Rahmen der Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke gleichwohl Anwendung finden sollen, wenn es sich bei den ausnahmsweise aufgezählten Handlungen im Einzelfall noch um eine Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke handeln sollte. Inwiefern Wortlaut und Systematik eine andere Auslegung nahelegten, erschließt sich dem Senat nicht. Weder der Berufungsbegründung noch dem von den Klägern in Bezug genommenen Senatsurteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 - (VBlBW 2002, 126) lassen sich dafür nachvollziehbare Gründe entnehmen. Soweit der Senat dort noch eine andere Auffassung vertreten hat (juris, Rn. 24), wird daher an ihr nicht mehr festgehalten. g) Inwiefern die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 LSchVO - etwa nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG - vorliegen könnten, zeigen die Kläger weder auf, noch ist dies ersichtlich. Daraus, dass sie infolge der - ohne Rücksicht auf die ihnen bekannten landschaftsschutzrechtlichen Verbote - vorgenommenen Aufstockung ihres Tierbestandes nun auch eine weitere Unterstandsmöglichkeit für ihre Mutterkühe benötigen mögen, folgt noch keine unzumutbare Belastung. Denn bei der Aufstockung des Tierbestandes musste ihnen bewusst sein, dass hierzu etwa erforderlich werdende Gebäude jedenfalls nicht mitten im Landschaftsschutzgebiet würden errichtet werden können. Eine Abweichung von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in einem weitgehend ungestörten Bereich eines Landschaftsschutzgebiets wäre auch mit den in der Verordnung konkretisierten Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege nicht vereinbar. Im Hinblick auf die Situationsgebundenheit ihrer Grundstücke gebietet auch Art. 14 Abs. 1 GG keine Befreiungsentscheidung, zumal die Kläger aufgrund des Landwirtschaftsprivilegs ihre Grundstücke weiterhin im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzen können. h) Soweit die Kläger sinngemäß noch auf ein willkürliches Vorgehen des Landratsamts bei Zuwiderhandlungen gegen die landschaftsschutzrechtlichen Verbote verweisen, übersehen sie bereits, dass es vorliegend nicht um ein im Ermessen stehendes repressives Vorgehen, sondern um die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung (Bauvorbescheid) geht, auf die die Kläger selbst bei einer anderweit rechtswidrig erteilten Genehmigung keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2000, a.a.O.; „keine Gleichheit im Unrecht“; BayVGH, Beschl. v. 27.03.2017, a.a.O.: „kein Anspruch auf Fehlerwiederholung“). i) Dahinstehen kann nach alledem, ob dem Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch unabhängig von Verstößen gegen die Landschaftsschutzverordnung entgegenstünden, etwa weil das nördlich an die Baugrundstücke angrenzende gesetzliche Biotop möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden könnte (vgl. § 30 Abs. 2 BNatSchG). Ebenso kann dahinstehen, ob dem Vorhaben andere öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstünden. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob von dem Bauvorhaben - unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger - schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geruchsimmissionen ausgingen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Insofern brauchte die Baurechtsbehörde - anders als die Kläger meinen - auf die Vorlage eines immissionsschutzfachlichen Gutachtens (vgl. § 7 Abs. 1 u. 2 Nr. 6 LBOVVO) sowie eines hierfür zunächst erforderlichen schlüssigen - auch die Rinderhaltung berücksichtigenden - Tierhaltungskonzepts auch nicht hinzuwirken (vgl. §§ 57 Abs. 2, 54 Abs. 1 LBO, § 15 Abs. 1 LBOVVO). Ebenso kann dahinstehen, inwieweit das Bauvorhaben noch in die bei einem hundertjährigen Hochwasser (HQ 100) des Seebachs überschwemmten Flächen und damit in ein als festgesetzt geltendes Überschwemmungsgebiet hineinragen könnte (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG), in dem die Errichtung baulicher Anlagen untersagt ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG), sodass möglicherweise auch Belange des Hochwasserschutzes entgegenstünden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB). Ob schließlich unwirtschaftliche Erschließungsaufwendungen erforderlich wären (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) und/oder eine ausreichende Erschließung nicht gesichert wäre, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. j) Ebenso kann offen bleiben, ob das Bauvorhaben Zielen der Raumordnung widerspräche (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB), weil es in einem als Ziel ausgewiesenen „regionalen Grünzug“ (G 53) ausgeführt werden soll. Ob dieser dem Bauvorhaben der Kläger entgegenstünde, erscheint freilich zweifelhaft, da daran nur raumbedeutsame Maßnahmen zu messen sind (vgl. OVG NW, Urt. v. 30.09.2014 - 8 A 460/13 -, NuR 2015, 132). III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s vom 30. August 2017 Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.1.2.6 u. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Mutterkuhstalls mit Fahr- und Güllesilo. Die Kläger führen im Außenbereich, südöstlich der Ortslage der Beigeladenen, jenseits des Seebachs im Gewann „Breite Wiesen“ einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schaf- und Rinderhaltung. Der nördlich an einem in West-Ost-Richtung verlaufenden Weg errichtete Betrieb besteht im Wesentlichen aus einem Wirtschaftsgebäude und einem weiteren Gebäudekomplex, der aus einem Wirtschaftsgebäude, einem „Wirtschaftsgebäude und Ausweichstall“ sowie einem Schafstall besteht. Ca. 80 m südlich des Weges befindet sich ein weiteres Gebäude, das von den Klägern derzeit als Unterstand für Rinder genutzt wird. Am 18.05.2015 wurde dem Kläger zu 2 auf einem östlich an den Betrieb angrenzenden Grundstück noch eine Mehrzweckhalle genehmigt. Auf Weideflächen der Gemarkung der Beigeladenen und der Gemarkung Weilheim werden ca. 35 Angusrinder, davon ca. 14 Mutterkühe gehalten. Diese werden über den Winter teilweise in dem vorerwähnten Unterstand, im Übrigen in einem Weideviehunterstand auf der Gemarkung Weilheim untergebracht. Unter dem 20.11.2012 stellte der Kläger zu 1 über die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Mutterkuhstalls für 40 Großvieheinheiten (GV) mit Fahr- und Güllesilo. Das Bauvorhaben soll auf den ca. 225 m östlich des Betriebs und ca. 160 m östlich der im Herbst 2015 errichteten Mehrzweckhalle liegenden, landwirtschaftlich genutzten, im Besitz der Kläger befindlichen Außenbereichsgrundstücken Flst. Nrn. 228, 229 und 230 ausgeführt werden. Die im Seebachtal, im Gewann „Weilheimer Wiesen“ gelegenen Grundstücke liegen - ebenso wie der bestehende Betrieb - im räumlichen Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung (LSchVO) des Landratsamts Esslingen über das Landschaftsschutzgebiet „Ohmden-Holzmaden" vom 03.03.1993. An die Nordseite der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke grenzt das aus einem naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auenwald bestehende besonders geschützte Biotop „Seebach mit Zufluss östlich Holzmaden“. Dem Seebach nördlich zugewandte Teilflächen würden bei Hochwasser einmal in 100 Jahren überschwemmt. Die Grundstücke liegen in einem im Regionalplan der Region Stuttgart vom 22.07.2009 als Ziel dargestellten „Regionalen Grünzug“. Nach Eingang des Antrags bei der unteren Baurechtsbehörde des Landratsamt Esslingen am 28.11.2012 wurde den Klägern mitgeteilt, dass die Bauvorlagen zwar unvollständig seien, sie jedoch zur Klärung der telefonisch mitgeteilten Einzelfrage nach der grundsätzlichen Bebaubarkeit der Grundstücke ausreichten. Unter dem 04.12.2012 hörte die untere Baurechtsbehörde die untere Naturschutzbehörde im Hause an und bat um eine Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. Nach Fristablauf werde davon ausgegangen, dass aus dortiger Sicht keine Bedenken bestünden. Abschließend wurde auf die Fiktionswirkung nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LBO hingewiesen. Das gleichzeitig angehörte Gewerbeaufsichtsamt im Hause nahm unter dem 06.12.2012 dahin Stellung, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken bestünden, sofern durch Vorlage einer Geruchs-Immissionsprognose die „kleine Irrelevanz“ der Erweiterung nachgewiesen werde. Der Immissionsbeitrag des hinzukommenden Anlagenteils dürfe den Wert von 0,004 auf keiner Beurteilungsfläche überschreiten. Hierzu wäre zunächst ein belastbares Tierhaltungskonzept vorzulegen, welches dann vom Landwirtschaftsamt auf seine Plausibilität zu überprüfen wäre. Der Gemeinderat der Beigeladenen stellte seine Beschlussfassung über das erforderliche Einvernehmen am 10.12.2012 zurück, da noch konkretere Angaben benötigt würden. Die Beigeladene teilte dies den Klägern mit Schreiben vom 21.12.2012 mit und bat um schriftliche Beantwortung verschiedener Fragen u. a. zum Umfang der zu erwartenden Geruchsbelästigung. Die Kläger nahmen mit an das Landratsamt gerichtetem Schreiben vom 03.01.2013 u. a. dahin Stellung, dass seit 2007 nur landwirtschaftliche Betrieben mit mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) und mehr als 2 GV/ha landwirtschaftlicher Nutzfläche oder ohne eine solche ein Immissionsschutzgutachten benötigten. Die von dem Güllesilo ausgehenden Gerüche würden weitgehend gering gehalten bzw. minimiert. Unter dem 16.01.2013 nahm die untere Naturschutzbehörde dahin Stellung, dass aus naturschutzfachlicher Hinsicht erhebliche Bedenken gegen das Vorhaben bestünden, da der Betrieb im Überschwemmungsgebiet des Seebachs sowie im Landschaftsschutzgebiet „Ohmden-Holzmaden“ liege, dessen Schutzzweck u. a. der Erhalt der Vielfalt und Schönheit der Talhänge entlang des Seebachs sei. Im Umgebungsbereich der Hofanlage - insbesondere nach Osten hin - habe sich die Talaue mit ihrer Vielfalt, Eigenart und Natürlichkeit der Landschaft weitgehend erhalten, sodass es sich hier um einen äußerst sensiblen und wertvollen Naturraum handle, der vor weiteren Beeinträchtigungen zu schützen sei. Die Schutzziele des Landschaftsschutzgebiets würden in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Auch käme es zu einer weiteren Zersiedelung der Außenbereichslandschaft und zu einem erheblichen Flächenverbrauch in bislang ungestörten Bereichen. Es sei zu besorgen, das dann auch die dazwischen liegenden Grundstücke Flst. Nrn. 224 bis 226 für eine Ausdehnung der Hofstelle genutzt würden. Die Kreisbaumeisterstelle nahm unter dem 17.01.2013 dahin Stellung, dass die Bauvoranfrage schon aufgrund der erheblichen Bedenken der unteren Naturschutzbehörde negativ zu bescheiden sei. Darüber hinaus fehle es an einem schlüssigen Betriebskonzept, sodass eine Privilegierung nicht bestätigt werden könne. Nachdem das Landratsamt ihnen am 30.01.2013 näher erläutert hatte, dass ihre Bauvoranfrage nicht positiv beschieden werden könne, ließen die Kläger unter dem 13.02.2013 klarstellen, dass sie allein geklärt wissen wollten, ob ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Wegen der entscheidenden Vorfrage einer Privilegierung möge das Landwirtschaftsamt gehört werden. Öffentliche Belange stünden ihrem Vorhaben nicht entgegen. Konkrete Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets, die nicht durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden könnten, seien nicht ersichtlich. Nachdem die untere Naturschutzbehörde nochmals ablehnend Stellung genommen hatte, lehnte das Landratsamt Esslingen mit baurechtlicher Entscheidung vom 25.04.2013 die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Im Landschaftsschutzgebiet „Ohmden-Holzmaden“ seien aufgrund des wesentlichen Schutzzwecks insbesondere alle Handlungen verboten, die die natürliche Eigenart der Landschaft, den Naturgenuss oder den besonderen Erholungswert der geschützten Landschaft beeinträchtigten. Dies sei bei dem Vorhaben, das einen erheblichen Eingriff in die geschützte Außenbereichslandschaft darstelle, in erheblichem Umfang der Fall. Auch komme es zu einer weiteren unerwünschten Zersiedelung und Versiegelung der Außenbereichslandschaft. Letztere werde dadurch verstärkt, dass sich das geplante Vorhaben nicht unmittelbar an den schon vorhandenen Gebäudebestand anschließe. Zwischen den bestehenden Gebäuden und dem geplanten Standort befänden sich noch weitere unbebaute Grundstücke sowie ein Feldweg. Eine direkte Anbindung an die vorhandene Hofanlage sei nicht gegeben. Es sei zu besorgen, dass sich die gesamte Anlage über die Flurstücke Nrn. 221 bis 230 hinaus ausdehne. Eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis könne daher nicht erteilt werden. Für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft komme es nicht (allein) auf eine optisch-visuelle Beeinträchtigung, sondern einen funktionellen Widerspruch zur Landschaft oder eine objektiv nachteilige Veränderung ihres Charakters an. Daran ändere auch das Landwirtschaftsprivileg nichts. Dieses gelte nicht für solche Veränderungen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichten. Es solle lediglich die „tägliche Wirtschaftsweise“ eines Landwirts von den Verboten freigestellt werden. Die Errichtung baulicher Anlagen stelle keine privilegierte landwirtschaftliche Bodennutzung dar. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Stünden dem Bauvorhaben Belange des Naturschutzes entgegen, könne eine etwaige Privilegierung dahinstehen. Da der Standort für eine Bebauung grundsätzlich ausscheide, sei auch die Vorlage weiterer Unterlagen entbehrlich. Auch die Frage einer ausreichenden Erschließung sei noch ungeklärt. Dagegen erhoben die Kläger am 22.05.2013 Widerspruch. Ihre Privilegierung habe aufgrund der Bedeutung für die Genehmigungsfähigkeit nicht dahingestellt bleiben dürfen. Bei der erforderlichen Abwägung mit den öffentlichen Belangen seien ihre berechtigten Interessen unberücksichtigt geblieben. Warum das Vorhaben den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen solle, werde nicht dargelegt. Nicht zu erkennen sei, warum ein etwaiger Eingriff nicht durch Nebenbestimmungen ausgeschlossen werden können sollte. Die Baugrundstücke lägen nicht im Überschwemmungsgebiet „Trinkbach“. Die Erschließung sei über 3,5 m breite Feldwege gesichert. Das Einvernehmen der Beigeladenen gelte als erteilt. Das Landratsamt habe auch nicht fristgerecht entschieden. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Kläger zurück, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden. Das Vorhaben verstoße jedenfalls gegen die Landschaftsschutzverordnung vom 03.03.1993. Insofern müssten die Voraussetzungen für eine Privilegierung nicht geklärt werden. Durch das Vorhaben würden die natürliche Eigenart der Landschaft, der Naturgenuss und der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt. Darüber hinaus schädige das Vorhaben die Natur, da eine bisher der freien Natur zugehörige Fläche überbaut werde. Auch werde ein Teil des Lebensraums für die Tier- und Pflanzenarten und ein Teil des Naherholungsraums zerstört. Ferner käme es zu einer unerwünschten Zersiedlung und Versiegelung der Außenbereichslandschaft. Nebenbestimmungen, durch die die Beeinträchtigungen vermieden werden könnten, seien nicht ersichtlich. Das Landwirtschaftsprivileg gelte nur für die „tägliche Wirtschaftsweise“ des Landwirts. Auch wenn die Kläger über kein anderes Grundstück verfügen sollten, rechtfertige dies noch keine Befreiung. Die Kläger haben am 27.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Hierzu wiederholten und vertieften sie ihr Widerspruchsvorbringen. Um die Herkunfts- und Qualitätsanforderungen des Qualitätszeichens Baden-Württemberg „Gesicherte Qualität mit Herkunftsangabe“ zu erfüllen, benötigten sie einen Mutterkuhstall. In dem vorhandenen Viehunterstand könnten nur sechs Mutterkühe untergebracht werden. Da das Landwirtschaftsamt nicht fristgerecht Stellung genommen habe, habe die Baurechtsbehörde von einer Privilegierung ausgehen können. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis gelte als erteilt, da sich die untere Naturschutzbehörde nicht rechtzeitig geäußert habe. Im Übrigen sei das Bauvorhaben erlaubnisfähig. Als Schädigung des Naturhaushalts seien nur erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu verstehen. Es müssten lediglich vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben. Insofern müssten sie sich nicht auf einen anderen Standort verweisen lassen. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft stehe schließlich nur Bebauungen entgegen, die der Landschaft wesensfremd seien. Dies sei bei landwirtschaftlichen Vorhaben nicht der Fall. Auch eine Beeinträchtigung der Tier- und Pflanzenwelt sei nicht zu besorgen, da die Baugrundstücke bereits landwirtschaftlich genutzt würden. Auf eine Zersiedelung oder Versiegelung des Außenbereichs hebe weder die Verordnung noch § 35 Abs. 3 BauGB ab. Bloße Behauptungen könnten ihrem Anspruch nicht entgegengehalten werden. Für deren Richtigkeit trage das Landratsamt die Feststellungslast. Warum ein Eingriff durch Nebenbestimmungen nicht auf ein unwesentliches Maß reduziert werden könnte, sei nicht zu erkennen. Jedenfalls hätten sie Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, da eine angemessene Erweiterung für sie als Vollerwerbslandwirte existentiell sei. Die Belastung sei auch deshalb unzumutbar, weil sich die Beigeladene einseitig dem anderen großen landwirtschaftlichen Betrieb „widme“. Erforderlichenfalls sei durch ein Gutachten zu klären, ob dem Vorhaben Belange des Immissionsschutzes in Gestalt erheblicher Geruchsbelästigungen entgegenstünden. Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Das Einvernehmen der Beigeladenen gelte keineswegs als erteilt, nachdem die Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Die Privilegierung könne dahinstehen, da dem Vorhaben jedenfalls öffentliche Belange sowie Landschaftsschutzrecht entgegenstünden. Weder werde die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde noch die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis selbst fingiert. Eines Geruchsgutachtens bedürfe es daher nicht. Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass sie die Beratung über ihr Einvernehmen zunächst bis zur Beantwortung der vom Gemeinderat aufgeworfenen Fragen zurückgestellt habe. Nach dem Schreiben des Landratsamts vom 30.01.2013 habe sie eine nochmalige Beratung für entbehrlich gehalten, zumal die Kläger auf ihr Schreiben nicht reagiert hätten. Da das Vorhaben bereits wegen Widerspruchs zur Landschaftsschutzverordnung nicht genehmigungsfähig sei, sei eine immissionsschutzrechtliche Prüfung nicht mehr erforderlich. Das Verwaltungsgericht hat durch den Berichterstatter die Örtlichkeit am 27.01.2015 in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Nach allseitigem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter die Klage durch Urteil vom 25.11.2015 - 2 K 3055/13 - abgewiesen. Mit Einverständnis der Beteiligten habe dieser ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Ihr Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es der für dieses Gebiet erlassenen Landschaftsschutzverordnung widerspreche. Zwar werde zugunsten der Kläger davon ausgegangen, dass es sich um ein privilegiertes, einem landwirtschaftlichen Betrieb dienendes Vorhaben handle. Jedoch müsse sich auch ein solches an bestehenden landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften messen lassen. Stünden ihm Belange des Landschaftsschutzes entgegen, weil es in einer nicht durch Zulassung einer Ausnahme zu behebenden Weise einer Landschaftsschutzverordnung widerspreche, könne weder eine Baugenehmigung noch ein Bauvorbescheid erteilt werden. Das Vorhaben verstoße jedenfalls gegen das Verbot in § 4 Nr. 3 LSchVO (richtig: § 4 Nr. 4 LSchVO), weil es das Landschaftsbild nachteilig veränderte und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigte. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis gelte auch nicht als erteilt, da eine Rechtsvorschrift dies nicht vorsehe. Ob das Einvernehmen der Beigeladenen als ersetzt gelte, bedürfe keiner weiteren Prüfung, da die Erteilung des Bauvorbescheides unabhängig davon versagt worden sei. Das Bauvorhaben sei auch nicht durch die Landwirtschaftsklausel von den Verboten und Erlaubnisvorbehalten freigestellt. Denn das Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft gelte nicht für solche Veränderungen der Landschaft bzw. der unter Schutz stehenden Flächen, die eine landwirtschaftliche Nutzung erst ermöglichen oder effektiver gestalten sollten. Dem stehe nicht entgegen, dass § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO, der die Errichtung baulicher Anlagen unter Erlaubnisvorbehalt stelle, in § 6 Nr. 1 LSchVO nicht erwähnt werde. Daraus habe der Verwaltungsgerichtshof zwar in seinem Urteil vom 06.07.2001 - 8 S 268/01 - für die vergleichbare Verordnung für das Landschaftsschutzgebiet „Neuffen, auf Gemarkungen Neuffen und Kappishäusern" vom 10.08.1993 geschlossen, dass die Errichtung baulicher Anlagen als zulässige Handlung anzusehen sei. Dem werde jedoch nicht gefolgt. Der Verordnungsgeber habe mit der Aufzählung der Ausnahmen lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass diese Tatbestände auch dann erlaubnisbedürftig seien, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung handele. Eine Herausnahme aller nicht erwähnten Maßnahmen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung habe damit nicht ausgesprochen werden sollen. Diese Auslegung entspreche dem Willen des Verordnungsgebers, der die häufig zu Rechtsstreitigkeiten führende Errichtung baulicher Anlagen durch privilegierte Landwirte von den Verboten der Verordnung nicht grundsätzlich habe freistellen wollen. Das Vorhaben der Kläger führe zu einer nachteiligen Veränderung des Landschaftsbildes. Außerhalb von Landschaftsschutzgebieten sei dies zwar erst anzunehmen, wenn eine erhebliche und nachhaltige Veränderung der Landschaftsoberfläche von einem für die Schönheit der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden werde. Innerhalb von Landschaftsschutzgebieten sei eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes wegen der besonderen, förmlich festgelegten Schutzwürdigkeit der Landschaft jedoch auch dann gegeben, wenn sie nicht in jenem Sinne erheblich sei. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde immer schon dann beeinträchtigt, wenn ein Vorhaben der naturgegebenen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung der Außenbereichslandschaft widerspreche und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bilde, wobei es unerheblich sei, ob es verdeckt werde oder auffällig sichtbar in Erscheinung trete. Aufgrund der Einnahme eines Augenscheins habe das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass das Landschaftsbild nachteilig verändert, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt werde und eine unerwünschte Zersiedelung der Landschaft eintrete. Im Landschaftsschutzgebiet befänden sich zwar schon zahlreiche landwirtschaftliche Gebäude des Klägers zu 2, die teilweise schon vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung genehmigt worden seien und daher Bestandsschutz genössen. Diese Gebäude befänden sich jedoch im Anschluss an die Wohnbebauung der Brunnenstraße in einer Entfernung von ca. 100 m bis 150 m. Das Bauvorhaben solle jedoch in einem deutlichen Abstand davon errichtet werden. Auch zu dem am 18.05.2015 genehmigten Vorhaben bestünde noch ein wesentlicher Abstand, sodass der Eindruck vermittelt werde, dass es sich nicht um ein zu den bisherigen landwirtschaftlichen Gebäuden gehörendes Vorhaben handle. Da der Standort im Kerngebiet dieses Teils des Landschaftsschutzgebiets liege, werde es in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen. Da dieser Bereich noch nicht durch vergleichbare bauliche Anlagen belastet sei, wäre nach einer Bebauung, die zudem in unmittelbarer Nähe zum Seebach und den dortigen Ufergehölzen erfolgen solle, nicht mehr erkennbar, dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handle. Auch die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Insbesondere führe die Anwendung der Verordnung nicht zu einer unzumutbaren Belastung. Die Kläger könnten ihre Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich nutzen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie zwingend auf die Errichtung eines Mutterkuhstalles gerade an diesem Standort angewiesen seien. Im Übrigen wäre eine Abweichung nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar. Denn mit der Verordnung solle gerade einer weiteren Belastung der Landschaft mit baulichen Anlagen entgegengewirkt werden. Am 28.12.2015 haben die Kläger gegen das ihnen am 30.11.2015 zugestellte Urteil die vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz zugelassene Berufung eingelegt. Diese haben sie am 26.01.2016 gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof begründet. Dabei machen sie im Wesentlichen geltend: Nicht ersichtlich sei, dass die Sache auf den entscheidenden Einzelrichter übertragen oder ein Berichterstatter bestellt worden sei. In dem vorhandenen Viehunterstand könnten lediglich drei Mutterkühe untergebracht werden. Sowohl das Einvernehmen der Gemeinde als auch die erforderliche landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis gälten als erteilt. Nachdem sich das Landwirtschaftsamt zur Privilegierung nicht geäußert habe, möge der Senat eine Stellungnahme einholen. Bislang sei versäumt worden, die für die Abwägung relevanten Belange zu ermitteln, zu bewerten und einander gegenüberzustellen. Landschaftsschutzrechtliche Vorschriften stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Jedenfalls sei es - ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen - erlaubnisfähig. Auf einen anderen Standort müssten sie sich nicht verweisen lassen. Privilegierte Vorhaben beeinträchtigten regelmäßig nicht die natürliche Eigenart der Landschaft. Eine Zersiedlung oder Versiegelung des Außenbereichs sei unbeachtlich. Eine verbleibende Ungewissheit über entgegenstehende öffentliche Belange gehe zu Lasten des Beklagten. Aus der Nichtbenennung der erlaubnisbedürftigen Errichtung baulicher Anlagen in § 6 Nr. 1 LSchVO ergebe sich zwingend, dass diese zulässig sei. Diese auf Wortlaut und Systematik beruhende Auslegung könne auch nicht mit historischen und teleologischen Argumenten in Zweifel gezogen werden. Zumindest hätten sie als Vollerwerbslandwirte Anspruch auf eine Befreiung. Anderenfalls werde die beabsichtigte Normwirkung verlassen. An der Sozialgebundenheit ihrer Grundstücke fehle es, wenn auf ihnen bereits eine nach der späteren Verordnung allgemein ausgeschlossene Nutzung ausgeübt werde bzw. eine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition bestehe. Das Erweiterungsinteresse eines Betriebs müsse auch hier geschützt sein. Bei der nachvollziehenden Abwägung sei die Vorbelastung des Seebachtals durch bereits vorhandene bauliche Anlagen unberücksichtigt geblieben. Schließlich sei der Kläger zu 2 vor Inkrafttreten der Verordnung einvernehmlich ausgesiedelt worden und stehe ihm kein alternativer, nahe am vorhandenen Betrieb gelegener Standort zur Verfügung. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.11.2015 - 2 K 3055/13 - zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Esslingen vom 25.04.2013 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2013 zu verpflichten, ihnen den unter dem 20.11.2012 beantragten Bauvorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit des Neubaus eines Mutterkuhstalls mit Fahr- und Güllesilo auf den Grundstücken Flst. Nrn. 228, 229 und 230 der Gemarkung Holzmaden zu erteilen sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu bezieht es sich auf die angefochtenen Bescheide und das angegriffene Urteil und stellt klar, dass der Viehunterstand lediglich geduldet sei. Der Tierbestand sei kontinuierlich erheblich aufgestockt worden, obwohl tatsächlich keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten. Seit Klageerhebung habe er sich mehr als verdoppelt. Ein die Zurückverweisung rechtfertigender Verfahrensfehler liege nicht vor. Die Kläger hätten in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.01.2015 keine Bedenken gegen eine Verhandlung vor dem Berichterstatter erhoben. Damit hätten sie schlüssig ihr Einverständnis auch mit einer Entscheidung durch diesen erteilt. Die Kläger hätten jedenfalls keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid, da das Bauvorhaben im Widerspruch zu den Schutzzielen der Landschaftsschutzverordnung „Ohmden-Holzmaden“ stehe. Da die erstmalige Errichtung eines Mutterkuhstalles keine Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke darstelle, greife das Landwirtschaftsprivileg nicht ein. Inwiefern eine unzulässige Inhaltsbestimmung vorläge, erschließe sich nicht, nachdem der bestehende Betrieb zweifellos Bestandsschutz genieße. Ein Anspruch auf Errichtung weiterer Anlagen, die zudem nicht direkt an die bestehenden Anlagen angebunden wären, ergebe sich daraus nicht. Schon gar nicht lasse sich ein solcher mit dem jetzigen Tierbestand und fehlenden Ausweichmöglichkeiten begründen. Eines immissionsschutzrechtlichen Sachverständigengutachtens bedürfe es danach nicht. Die beigeladene Gemeinde beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen Hierzu macht sie im Wesentlichen geltend: § 54 Abs. 3 Satz 2 LBO schließe die Berücksichtigung von Einwendungen durch die Baurechtsbehörde nicht aus. Das von den Klägern beabsichtigte Außenbereichsvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da Belange des Landschaftsschutzes entgegenstünden. Außerdem lägen die Baugrundstücke in einem regionalen Grünzug, der neue Ansätze für eine landwirtschaftliche Aussiedlung ausschließe. Ferner würde das Bauvorhaben im Bereich des gesetzlichen Biotops „Seebach mit Zufluss östlich Holzmaden“ und im Überschwemmungsgebiet „Trinkbach“ ausgeführt. Mit dem Bauvorhaben würde sich die Hofstelle weit nach Osten ausdehnen. Auch hinsichtlich der Abwasserentsorgung bestünden Bedenken. Schließlich sei ein wertvoller Naherholungsraum betroffen und werde das Landschaftsbild nachhaltig verändert und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Das Bauvorhaben stellte einen erheblichen Eingriff in die geschützte Außenbereichslandschaft dar, die unerwünscht zersiedelt würde. Das Bauvorhaben werde durch die Landwirtschaftsklausel nicht von den Verboten der Verordnung freigestellt, da sie nur Maßnahmen begünstige, die in Ausübung einer bereits bestehenden landwirtschaftlichen Bodennutzung vorgenommen würden. Liege keine Nutzung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vor, komme es nicht darauf an, ob die erlaubnispflichtige Errichtung von Gebäuden in § 6 Nr. 1 LSchVO aufgeführt werde. Die Kläger haben daraufhin repliziert, dass die Baugrundstücke nicht in einem als Ziel ausgewiesenen regionalen Grünzug lägen; ohnehin stünde er nur einem - hier nicht vorliegenden - raumbedeutsamen Vorhaben entgegen. Gegen eine negative Wirkung i.S. von § 4 LSchVO spreche, dass die Landschaftsrahmenplanung der Region Stuttgart die Baugrundstücke „nur mit sehr geringer Eigenart der Landschaft und ohne Erholungseignung“ darstelle. Diese würden auch nicht vom gesetzlichen Biotop erfasst. Das Überschwemmungsgebiet befinde sich auf der Gemarkung Ohmden. Die Umgebung sei bereits vorbelastet; so fänden sich eingezäunte Wochenendgrundstücke, kleine Häuschen, Holzlagen, Bauwagen u. dgl.. Nach der Bodenkarte von Baden-Württemberg würden auch die Aue-Böden nicht beeinträchtigt. Die von der Beigeladenen angeführten Entscheidungen bezögen sich nicht auf die hier zu beurteilende Landwirtschaftsklausel und seien daher nicht geeignet, die Rechtsprechung des Senats in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der nach dem Normbegünstigungsprinzip zu bestimmenden Feststellungslast müsse ihnen der Bauvorbescheid erteilt werden, solange sich die Behauptungen des Beklagten nicht beweisen ließen. Ein zur Erstellung einer überschlägigen Ausbreitungsberechnung erforderliches Tierhaltungskonzept liege bereits vor. Aus ihnen vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass illegal errichteten baulichen Anlagen auf ca. 1 km entfernten Grundstücken naturschutzrechtliche Verbote nicht entgegengehalten worden seien. Der Beklagte hat sich daraufhin noch wie folgt geäußert: Die Ausführungen zur Feststellungslast gingen fehl. Auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden Bedenken gegen das Bauvorhaben, da aufgrund der bestehenden Anlagen bereits eine hohe Vorbelastung, nämlich eine Geruchsstundenhäufigkeit bis zu 0,12/Jahr bestehe. Die Bedenken könnten nur ausgeräumt werden, wenn die „kleine Irrelevanz“ nachgewiesen werde. Die angeführten baulichen Anlagen seien mit dem Vorhaben nicht vergleichbar. Sie lägen auch nicht im Bereich des Seebachtals, sondern im Bereich der Streuobstwiesen. Der Senat hat die Baugrundstücke und deren Umgebung in Augenschein genommen. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift und die dabei gefertigten Lichtbilder wird Bezug genommen. Dem Senat liegen die Bauakten, die Widerspruchsakten und die - auch im Verfahren 2 K 3055/13 angefallenen - Akten des Verwaltungsgerichts vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.