Urteil
4 C 34/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung von Flugverfahren unterfällt nach deutschem Recht und nach derzeitiger unionsrechtlicher Auslegung nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG/der UVP-Richtlinie.
• Eine Umweltvereinigung ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann verbandsklagebefugt, wenn der angegriffene Entscheidungstyp nach dem UVPG überhaupt einer UVP-Pflicht unterliegen kann.
• Die Festlegung von Flugkorridoren kann als projektähnlicher Eingriff im Sinne von § 34 BNatSchG wirken; ist die Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung von Natura‑2000‑Gebieten nicht von vornherein auszuschließen, ist eine Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG möglich und die beteiligten Naturschutzvereinigungen nach § 64 BNatSchG klagebefugt.
• Ansprüche aus der Umgebungslärm‑Richtlinie oder der Aarhus‑Konvention begründen für die hier betroffenen Umweltvereinigungen kein eigenständiges Verbandsklagerecht gegen Flugroutenfestsetzungen.
Entscheidungsgründe
Festlegung von Flugverfahren: keine UVP‑Pflicht, Naturschutzprüfung nach §34 BNatSchG möglich • Die Festlegung von Flugverfahren unterfällt nach deutschem Recht und nach derzeitiger unionsrechtlicher Auslegung nicht der Pflicht zur Durchführung einer UVP nach dem UVPG/der UVP-Richtlinie. • Eine Umweltvereinigung ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG nur dann verbandsklagebefugt, wenn der angegriffene Entscheidungstyp nach dem UVPG überhaupt einer UVP-Pflicht unterliegen kann. • Die Festlegung von Flugkorridoren kann als projektähnlicher Eingriff im Sinne von § 34 BNatSchG wirken; ist die Eignung zur erheblichen Beeinträchtigung von Natura‑2000‑Gebieten nicht von vornherein auszuschließen, ist eine Zulässigkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG möglich und die beteiligten Naturschutzvereinigungen nach § 64 BNatSchG klagebefugt. • Ansprüche aus der Umgebungslärm‑Richtlinie oder der Aarhus‑Konvention begründen für die hier betroffenen Umweltvereinigungen kein eigenständiges Verbandsklagerecht gegen Flugroutenfestsetzungen. Der Kläger, eine nach § 3 UmwRG anerkannte bundesweit tätige Umweltschutzvereinigung, richtet sich gegen drei Abflugverfahren (GERGA 1 A, TUVAK 1 A, DEXUG 1 A) der Verordnung zur Festlegung von Flugverfahren am Flughafen Berlin Brandenburg. Die betroffenen Routen führen nahe am Helmholtz‑Zentrum Berlin mit dem Forschungsreaktor BER II vorbei; zudem sind mehrere Natura‑2000‑Gebiete (u.a. Pfaueninsel, Grunewald) in der Nähe betroffen. Der Kläger rügt insbesondere das Ausbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung und mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgebiete sowie die Nichtberücksichtigung ruhiger Gebiete in Lärmaktionsplänen. Die Vorinstanz wies die Klage ab und begründete, für Flugverfahren bestehe keine UVP‑Pflicht; insoweit genüge die UVP aus dem Planfeststellungsverfahren; eine FFH‑Prüfung nach § 34 BNatSchG sei nicht erforderlich, weil die Schutzgebiete außerhalb des ermittelten Untersuchungsraums lägen. Der Kläger legte Revision ein. • Zulässigkeit: Die Revision ist unbegründet; die Rechtskontrolle hängt davon ab, ob die Klage nach UmwRG, BNatSchG oder VwGO zu beurteilen ist. • Umwelt‑Rechtsbehelfsgesetz (§2 UmwRG): Die Vorinstanz hat zu Unrecht angenommen, der Kläger sei nach § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt; die Klagebefugnis setzt einen tauglichen Gegenstand voraus, d.h. eine Entscheidung, die nach dem UVPG einer UVP‑Pflicht unterliegen kann. • UVP‑Recht / Unionsrecht: Die Festlegung von Flugverfahren gehört nicht zum Tatbestand ‚Bau eines Flugplatzes‘ im Sinne der UVP‑Richtlinie und unterfällt damit de lege lata nicht der obligatorischen UVP‑Pflicht. Der EuGH‑Rechtsprechung folgend sind Flugkorridore und Zuordnungen zu Start‑/Landebahnen nicht im Anhang‑I‑Begriff des Projekts erfasst. • Vertragsverletzungsverfahren der Kommission: Ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren ändert die rechtliche Bewertung nicht; derzeit ist die innerstaatliche Rechtslage unionsrechtskonform, sodass eine Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV nicht geboten ist. • Aarhus/Umgebungslärm: Aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus‑Konvention oder der Umgebungslärm‑Richtlinie lässt sich für die hier klagende Vereinigung kein eigenständiges Verbandsklagerecht herleiten; Art. 8 Umgebungslärm‑RL begründet keine drittschützenden, hinreichend konkreten Rechte für Umweltvereinigungen. • BNatSchG (§34, §64): Anders als bei der UVP kann die Festlegung von Flugkorridoren als wirkungsbezogenes Projekt i.S.d. § 34 BNatSchG zu prüfen sein. Nach § 64 Abs. 1 BNatSchG ist der Kläger befugt, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG (Beteiligungsrecht bei Befreiungen/Abweichungen in Natura‑2000‑Kontext) eröffnet sind. • Sachvortrag des Klägers genügt: Der Kläger hat konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Wannsee‑Route Auswirkungen auf benannte Natura‑2000‑Gebiete durch Fluglärm und Schadstoffeinträge haben kann; dies reicht für die Prüfungsbedürftigkeit nach § 34 BNatSchG aus. • Ergebnis der Prüfung: Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass im Planfeststellungsverfahren der Untersuchungsraum (innerhalb der 47 dB(A)‑Schallisophone) verwendet wurde und die streitigen Gebiete außerhalb liegen; daher waren erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten und eine FFH‑Verträglichkeitsprüfung bzw. Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 ff. BNatSchG nicht erforderlich. • Folgen: Für die UVP‑Pflicht besteht kein Anknüpfungspunkt; insoweit war die Klage nach UmwRG unstatthaft, zugleich aber war die Klage nach § 64 BNatSchG zulässig, führte jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, weil die Vorinstanz die Unbedenklichkeit der Flugrouten gegenüber Natura‑2000‑Schutzgütern festgestellt hat. Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil bleibt im Ergebnis bestehen. Eine allgemeine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Festlegung von Flugverfahren besteht nach der geltenden Rechtslage nicht, sodass eine Verbandsklage nach § 2 Abs. 1 UmwRG insoweit unstatthaft ist. Gleichwohl kann die Festlegung von Flugkorridoren im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes als projektähnlicher Eingriff geprüft werden; nach § 64 BNatSchG ist die klagende Naturschutzvereinigung hinsichtlich einer möglichen Verletzung von Vorschriften des BNatSchG zur Durchsetzung von FFH‑Belangen klagebefugt. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aber verbindlich festgestellt, dass die einschlägigen Natura‑2000‑Gebiete außerhalb des ermittelten Untersuchungsraums liegen und keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind; daher war keine Verträglichkeitsprüfung/Abweichungsentscheidung erforderlich und die Klage bleibt unbegründet. Dem Kläger werden die Kosten auferlegt.