OffeneUrteileSuche
Beschluss

OVG 11 N 16.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0406.OVG11N16.13.0A
31Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener. (Rn.12) 2. Eine Vorlage von Fragen an den EuGH ist nicht notwendig, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum verbleibt.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger, wobei die Kläger zu 1. und 2. Gesamtschuldner sind. Der Streitwert wird unter teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf 35.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Kläger zu 1. und 2. zusammen 10.0000 EUR, auf den Kläger zu 3. 10.000 EUR und auf den Kläger zu 4. 15.000 EUR entfallen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG ergeben sich nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener. (Rn.12) 2. Eine Vorlage von Fragen an den EuGH ist nicht notwendig, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum verbleibt.(Rn.14) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger, wobei die Kläger zu 1. und 2. Gesamtschuldner sind. Der Streitwert wird unter teilweiser Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtsstufen auf 35.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Kläger zu 1. und 2. zusammen 10.0000 EUR, auf den Kläger zu 3. 10.000 EUR und auf den Kläger zu 4. 15.000 EUR entfallen. I. Die Kläger zu 1. und 2. begehren als Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück A... in Berlin-Wannsee und die Kläger zu 3. und 4. als dort wohnhafte Eigentümer von Grundstücken der I... auf der Insel S... in Berlin die Ausweisung ihrer Grundstücke als so genannte „ruhige Gebiete“ im Sinne des § 47 d BImSchG im Rahmen des Lärmaktionsplans für Berlin (Antrag zu 1.). Die Kläger zu 1. bis 3. erstreben darüber hinaus die Verpflichtung des Beklagten zur Überprüfung und Überarbeitung seines am 22. Januar 2009 beschlossenen Lärmaktionsplanes 2008 im Hinblick auf die Zunahme des Lärms für ihre Wohnorte durch die künftige „Wannsee-Flugroute“ des Großflughafens BER (Antrag zu 2.). Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage durch Urteil vom 7. Mai 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage der Kläger zu 1. bis 3. mit dem Antrag zu 2., den Lärmaktionsplan 2008 zu überprüfen und zu überarbeiten, sei wegen des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Denn das hiermit geltend gemachte Begehren habe sich durch Zeitablauf erledigt, da diese Überarbeitung bereits stattfinde. Insbesondere sei die in § 47d Abs. 3 BImSchG vorgesehene Öffentlichkeitsbeteiligung schon in der Zeit vom 24. Januar bis zum 22. Februar 2013 über eine Internetplattform erfolgt, was mit Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 (Umgebungslärmrichtlinie - ULRL) vereinbar sei, und seien alle Beiträge und Kommentare thematisch ausgewertet und aufbereitet worden, so dass nunmehr die fachliche Auswertung und Prüfung auf Prioritäten und Umsetzbarkeit folge. Dies ergebe sich aus der Internetseite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt unter www.leises.berlin.de. Das mit diesem Antrag geltend gemachte Begehren sei lediglich auf ein Tätigwerden des Beklagten gerichtet. Wäre es ergebnisgerichtet auf Ausweisung der Grundstücke der Kläger als „ruhige Gebiete“ zu verstehen, wäre es bereits vom Antrag zu 1. umfasst. Der diesbezügliche Antrag aller Kläger sei jedenfalls unbegründet. Hierbei könne offen bleiben, ob die Klage auch insoweit wegen Fehlens der erforderlichen Klagebefugnis unzulässig sei. Dafür sprächen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Oktober 2012 zu BVerwG 9 A 18.11, wonach sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG zwar Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergäben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener. Die Klagebefugnis lasse sich entgegen klägerischer Annahme auch nicht auf eine Parallele zum Luftreinhalteplan stützen. Das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008 zu C-237/07 stelle lediglich fest, dass es ein subjektiv-öffentliches Recht auf Öffentlichkeitsbeteiligung und Erstellung eines Luftreinhalteplanes für die von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen Personen gebe und die Mitgliedsstaaten zu - in ihrem Ermessen stehenden - Maßnahmen verpflichtet seien, die geeignet seien, unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren. Hinzu komme, dass zweifelhaft sei, ob diese Rechtsprechung vorliegend überhaupt übertragbar sei, da die Umgebungslärmrichtlinie anders als die Feinstaubrichtlinie 96/62/EG verbindliche Grenzwerte nicht festsetze. Zweifelhaft sei auch, ob die Kläger zu 1. und 2. als Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus klagebefugt seien, für das gesamte Grundstück die Ausweisung als „ruhiges Gebiet“ zu verlangen, für eine Wohnung innerhalb eines Wohnhauses komme das nicht in Betracht. Jedenfalls stehe den Klägern in der Sache kein Anspruch auf Ausweisung ihrer Grundstücke als „ruhiges Gebiet“ im Lärmaktionsplan Berlin zu. Insbesondere folge das nicht zwingend daraus, dass diese ruhig gelegen seien. Aus § 47d Abs. 2 Satz 2 BImSchG, der Art. 8 Abs. 1 Satz 1 lit. b) ULRL umsetze, folge lediglich, dass „ruhige Gebiete“ vor Lärm zu schützen seien. Verbindliche Vorgaben, welche Gebiete als solche auszuweisen seien, gebe es ebenso wenig wie die von den Klägern im Ergebnis geltend gemachte Verpflichtung, sämtliche Gebiete ohne Lärmquellen, d.h. mit niedriger Lärmbelastung als solche auszuweisen. Vielmehr stelle § 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG (wortgleich mit Art. 8 Abs. 1 Satz 2 ULRL) die Festlegung von Maßnahmen in das behördliche Ermessen. Dementsprechend würden in Anhang V der ULRL unter „Mindestanforderungen für Aktionspläne“ lediglich Beispiele für Maßnahmen genannt. Verbindliche Vorgaben gebe es in der ULRL weder hinsichtlich von Grenzwerten noch hinsichtlich notwendiger konkreter Maßnahmen. Für ein Planungsermessen spreche auch die Definition in Art. 3 lit. l) und m) ULRL als ein behördlicherseits festgelegtes Gebiet. Für die klägerische Annahme, der Begriff „ruhiges Gebiet“ sei ein unbestimmter Rechtsbegriff und stehe nicht im behördlichen Ermessen, sei weder mit Blick auf den Wortlaut der ULRL noch des § 47d Abs. 1 Satz 3 BImSchG Raum. Die vom Beklagten getroffene Auswahl der „ruhigen Gebiete“ in Berlin lasse weder Ermessens- noch Abwägungsfehler erkennen. Die gewählten Kriterien - öffentlich zugängliche und der Erholung dienende Gebiete mit einer Mindestgröße - entsprächen weitgehend der Praxis anderer deutscher Städte und seien auch sachgerecht. Insbesondere stehe die Erwägung, dass die öffentliche Zugänglichkeit dieser Gebiete den in geräuschintensiveren Gebieten wohnenden Bürgern die Möglichkeit der Erholung in einer leisen Umgebung bieten solle, im Einklang mit Sinn und Zweck der ULRL. Mit Blick auf eine in einem Positionspapier der Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission für die Bewertung von Lärmbelastungen erfolgte Empfehlung, einen besonderen Schwerpunkt auf Freizeit- und Erholungsgebiete zu setzen, die regelmäßig einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich seien und Erholung von hohen Lärmpegeln in der geschäftigen Umgebung der Städte bieten könnten, habe sich der Beklagte ausweislich der im Internet ersichtlichen Materialien bewusst dafür entschieden, in Berlin Wohngebiete grundsätzlich nicht als „ruhige Gebiete“ im Sinne der ULRL auszuweisen. Das lasse Abwägungs- und Ermessensfehler nicht erkennen. Eine Ungleichbehandlung der Kläger, die durch die Wahl ihrer Grundstücke den „Erholungszweck mit dem Wohnzweck verbinden wollten“, sei nicht ersichtlich. Diese könnten genauso wie alle anderen Bürger Berlins die in ihrem Wohnumfeld liegenden öffentlich zugänglichen „ruhigen Gebiete“ zur Erholung nutzen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat auf der allein maßgeblichen Grundlage der Darlegungen der Zulassungsbegründung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 1. Die klägerischerseits unter A.II.1. - 8. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung der ULRL (Grundsatzfragen 1 bis 8) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem erstrebten Rechtsmittelverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rz. 2). In diesem Sinne noch grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfragen werden mit dem Zulassungsvorbringen hinsichtlich der Grundsatzfragen zu 1 bis 6 und 8 vorliegend bereits deshalb nicht dargelegt, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls seit den Entscheidungen vom 12. November 2014 (- BVerwG 4 C 34.13 -, juris Rz. 22 ff.) und 18. Dezember 2014 (- BVerwG 4 C 35.13 -, juris Rz. 56 ff.) geklärt ist, dass sich aus der Regelung der Lärmminderungsplanung in den §§ 47a ff. BImSchG nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen ergeben, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener. Dort wird nicht nur ausgeführt, dass Umweltverbände als juristische Personen nicht vom Anwendungsbereich der §§ 47a ff. BImSchG erfasst werden, sondern weiter klargestellt, dass sich („Außerdem“) aus diesen Regelungen der Lärmminderungsplanung „nur Pflichten der zuständigen Behörden zur Erarbeitung von Lärmkarten und zur Aufstellung von Lärmaktionsplänen, jedoch keine Schutzansprüche einzelner Immissionsbetroffener (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 43.08 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 56 Rn. 46 und vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 9 A 20.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 229 Rn. 30)“ ergeben. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile v. 12. November 2014 - 4 C 34.13 -, juris Rn 23 f., und. v. 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 -, juris Rn 57 f.) ausgeführt, dass auch Unionsrecht nichts anderes gebiete, da es an einem „Klagerecht einer natürlichen Person“ fehle. § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 Umgebungslärm-RL stelle keine unbedingte und hinreichend genaue Bestimmung dar, auf die sich ein einzelner nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 25. Juli 2008 - C 237/07 -, juris Rn 36) berufen können. Da die schon die Zulässigkeit der Klage betreffende Grundsatzfrage 8 hiernach höchstrichterlich geklärt und zu verneinen ist, sind die die Begründetheit betreffenden Grundsatzfragen 1 bis 6 nicht mehr entscheidungserheblich. Der sich hieraus ergebenden Feststellung fehlender Klagebefugnis von Immissionsbetroffenen kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, diese Rechtsprechung betreffe insofern eine andere Fallkonstellation als dort die Unvereinbarkeit eines angegriffenen Vorhabens mit der Lärmminderungsplanung wegen Überschreitung von festgesetzten Schwellenwerten geltend gemacht werde, während vorliegend ein behördliches Tätigwerden durch Ausweisung (zusätzlicher) ruhiger Gebiete begehrt werde. Denn angesichts der nicht auf Besonderheiten des dortigen Verfahrensgegenstandes abstellenden, sondern maßgeblich an §§ 47a ff. BImSchG und insbes. § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Umgebungslärmrichtlinie anknüpfenden, ausweislich der nachfolgenden Begründung aber die mit der Umgebungslärmrichtlinie getroffenen Regelungen in ihrer Gesamtheit berücksichtigenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts kann für die Geltendmachung eines auf diese Vorschriften gestützten Anspruchs auf Festsetzung eines ruhigen Gebietes nichts anderes gelten. Im Übrigen dient dieses Begehren der Kläger ersichtlich und auch nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. etwa Schriftsatz vom 2. Mai 2013, Seite 3) ebenfalls dem Schutz vor der Zunahme von Lärm durch die Inbetriebnahme des Großflughafens BER und durch andere Verkehrsarten wie Straße, Schiene und Schifffahrt und ist deshalb in der Sache als ein solcher Schutzanspruch von potentiell Immissionsbetroffenen zu verstehen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen der Zulassungsbegründung, die aufgeworfenen Grundsatzfragen beträfen ausnahmslos die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, der Senat entscheide im Falle der Nichtzulassung der Berufung als letztinstanzliches Gericht und müsse die aufgeworfenen Fragen dann dem EuGH vorlegen. Auch insoweit kann auf das o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 - BVerwG 4 C 34.13 - verwiesen werden (juris Rz. 26 f.), wonach eine Vorlage von Fragen an den EuGH nicht notwendig ist, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum verbleibt. Davon ist hinsichtlich der Frage 8 auszugehen, weil die Bedingungen, unter denen einer natürlichen Person ein Klagerecht zur Durchsetzung unionsrechtlichen Umweltrechts zusteht, in der auch vom Bundesverwaltungsgericht bereits berücksichtigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (hier insbes. Urt. v. 25. Juli 2008 – C-237/37 -) grundsätzlich geklärt sind und aus dem hiesigen Zulassungsvorbringen auch kein weitergehender Klärungsbedarf ersichtlich wird. Wegen der Unzulässigkeit der Klage ist auch für eine Vorlage der materielle Aspekte betreffenden, im konkreten Fall nicht entscheidungserheblichen Fragen 1 bis 6 und 8 kein Raum. Hinsichtlich der Grundsatzfrage 7 wird eine in einem Berufungsverfahren entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung schon deshalb nicht aufgeworfen, weil das Verwaltungsgericht entgegen der Annahme des Klägers keineswegs „der Sache nach einen Rechtssatz aufstellt“, eine Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen sei bereits dann abgeschlossen, wenn die nationale Behörde eine Öffentlichkeitsbeteiligung mittels eine Internetseite durchführe, auf der die Bürger der Behörde Vorschläge machen können und „nicht umgekehrt die Behörde den Bürgern Vorschläge macht“. Vielmehr hat es ausgeführt, dass sich das klägerische Überarbeitungsbegehren durch Zeitablauf erledigt habe, da die Überprüfung und Überarbeitung des Lärmaktionsplans „gerade“ stattfinde und die in § 47d Abs. 5 BImSchG vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung durch die Einrichtung einer Internetseite (www.leises.berlin.de) erfolge. Die Auswertung des Ergebnisses der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des neuen Lärmaktionsplans erfolge derzeit. Ausweislich der Internetseite seien u.a. zum Thema Fluglärm zahlreiche Vorschläge gemacht worden, was hinsichtlich des weiteren Vorgehens sodann durch ein Auszugszitat aus dieser Internetseite näher ausgeführt wird. Dass anschließend festgestellt wird „Damit ist dem Begehren der Kläger zu 1) bis 3) Rechnung getragen …“, lässt nicht den Schluss zu, die Öffentlichkeitsbeteiligung erschöpfe sich in der Einholung von Vorschlägen der Bürger, vielmehr wird lediglich zusammenfassend begründet, dass die begehrte Überprüfung und Überarbeitung des Lärmaktionsplans unter Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattfinde und es der mit dem Klageantrag zu 2., den Lärmaktionsplan zu „überarbeiten“, begehrten Verurteilung hierzu nicht mehr bedürfe. 2. Auch die seitens der Kläger unter B. der Zulassungsbegründung geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind nicht begründet dargelegt. Eine Rechtssache wirft dann im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO besondere Schwierigkeiten auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist und der Ausgang des Rechtsstreits wegen im Zulassungsverfahren nicht abschließend zu klärender Fragen offen ist. Das wird vorliegend nicht erfolgreich aufgezeigt. Soweit die Kläger auf die besonderen (rechtlichen) Schwierigkeiten der aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen - Grundsatzfragen 1 bis 7 - und auf den „besonderen Begründungsaufwand“ des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu einzelnen Grundsatzfragen verweisen, kommt es hierauf nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an, während die Beantwortung der Grundsatzfrage 8 schon aufgrund ihrer höchstrichterlichen Klärung keine besonderen Schwierigkeiten mehr aufwirft. Dann jedoch kann der Rechtsstreit nicht wegen diesbezüglich zu klärender Fragen zumindest offen sein. Nichts anderes gilt für den Hinweis der Zulassungsbegründung auf „Einordnungsschwierigkeiten“ in der Literatur hinsichtlich der inmitten des Rechtsstreits stehenden unionsrechtlichen Fragen zur Lärmaktionsplanung und zur „Rechtsnatur/Rechtswirkungen der Aktionspläne“. 3. Auch die Darlegungen der Zulassungsbegründung unter C. zum Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung nicht. Dies würde voraussetzen, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wurde und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 10). Das ist vorliegend nicht begründet dargelegt. Denn auf die mit der Zulassungsbegründung benannten Rechtssätze 1 bis 3, auf die das angegriffene Urteil tragend abgestellt haben soll und deren Richtigkeit ernstlichen Zweifeln unterliege, kommt es nach den Ausführungen zu 1. mangels Klagebefugnis der Kläger ebenfalls nicht entscheidungserheblich an. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht auf die fehlende Klagebefugnis nicht entscheidungserheblich abgestellt, sondern diese Frage offen gelassen hat. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils liegen auch dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Urteil v. 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris Rn 7 ff.). So liegt der Fall hier. Denn nach der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014, auf die die Kläger vom Beklagten hingewiesen wurden und zu der sie sich mit Schriftsatz vom 23. Februar 2015 geäußert haben, ist die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis schon deshalb richtig, weil es den Klägern in Ansehung dieser Rechtsprechung offensichtlich an der erforderlichen Klagebefugnis fehlt. Auch aus der Stellungnahme der Kläger zu dieser Entscheidung ergibt sich nichts, was dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnte. Soweit damit überhaupt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen ist, wäre auch der gerügte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz gemäß § 108 Abs. 2 VwGO mit Blick auf die zitierten Internetrecherchen zu den Inhalten der Lärmaktionspläne (anderer) deutscher Kommunen mangels Zulässigkeit des Klageantrags zu 1. der Kläger zu 1. bis 3. und des Klageantrags des Klägers zu 4. nicht entscheidungserheblich. Der weitere Einwand, mit dem Rechtssatz 4 lasse es das angegriffene Urteil hinsichtlich des Klageantrags zu 2. zu Unrecht genügen, dass der Lärmaktionsplan 2008 überprüft und überarbeitet werde, denn aus Art. 8 Abs. 5 ULRL, § 47d Abs. 5 BImSchG ergebe sich, dass die Überarbeitung abgeschlossen und der Plan aufgestellt sein müsse, auch habe die Überarbeitung gerade auch mit Blick auf den Schutz der Wohnorte der Kläger gegen eine Zunahme des Lärms zu erfolgen, werden ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des Urteils aufzeigt. Auch das ergibt sich daraus, dass die Aufstellung von Lärmaktionsplänen zwar eine Pflicht der zuständigen Behörden darstellt, nicht aber individuelle Schutzansprüche begründet. Dann aber steht den Klägern auch kein Anspruch auf Aufstellung eines überarbeiteten und den Schutz ihrer Wohnorte gegen Lärmzunahme berücksichtigenden Lärmaktionsplans zu. 4. Schließlich rechtfertigen auch die Darlegungen der Kläger zum Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter D. nicht die Zulassung der Berufung. Insoweit wird zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es eine sich auch ohne Stellung eines Beweisantrags aufdrängende Beweisaufnahme unterlassen habe. Zum einen habe es für seine rechtliche Annahme, die Auswahl „ruhiger Gebiete“ durch den Beklagten lasse weder Ermessens- noch Abwägungsfehler erkennen, nicht „maßgeblich“ darauf abstellen dürfen, die Kriterien hierfür entsprächen der Praxis in anderen Städten und seien „deshalb“ auch sachgerecht. Diese Sachaufklärung sei defizitär, weil das Verwaltungsgericht eine Aufklärung nur für drei Städte, nämlich München, Düsseldorf und Leipzig, vorgenommen habe, obwohl es im Bundesgebiet mehrere tausend Städte gebe und man deshalb nicht von einer repräsentativen Auswahl ausgehen könne. Im Falle entsprechender vorheriger Mitteilung hätte man dieses Defizit selbstverständlich auch gerügt (nachfolgend a.). Zum anderen fehle hinsichtlich der zitierten Internetrecherchen, zu denen man sich auch nicht zuvor habe äußern können, was Art. 103 Abs. 1 GG sowie §§ 108 Abs. 2 und 96 Abs. 1 VwGO verletze, sowohl das Datum als auch überwiegend die konkrete Seitenzahl. Damit entziehe sich das Gericht der Nachprüfbarkeit und Kontrolle dieser Angaben durch die Verfahrensbeteiligten und die Rechtsmittelinstanz (nachfolgend b.). Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO und auch nicht eines Gehörsverstoßes. a. Hinsichtlich dieser Rüge wird die Begründung des angegriffenen Urteils schon nicht zutreffend zitiert. Denn dort wird die Darstellung „Die Kriterien für die Festlegung der „ruhigen Gebiete“ in Berlin … entsprechen bis auf einige Abweichungen bei der Frage der Mindestgröße der Praxis in anderen Städten“ keineswegs kausal (deshalb) mit der späteren Feststellung verknüpft, diese (Kriterien) seien „auch sachgerecht“. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine eigenständige Feststellung, die das Urteil im Anschluss im Einzelnen begründet. Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, die Auswahl der „ruhigen Gebiete“ in Berlin lasse weder Ermessens- noch Abwägungsfehler erkennen, „maßgeblich“ oder gar entscheidungstragend mit der - einen solchen Schluss ersichtlich nicht zulassenden - bloßen Kriterien-Praxis in anderen Städten begründet hat. Mit Blick hierauf kann letztlich offen bleiben, ob das Vorbringen, der Verweis auf die Praxis in nur drei anderen Städten sei ersichtlich unzureichend und nicht repräsentativ, den besonderen Darlegungsanforderungen einer Aufklärungsrüge genügt. Dazu bedarf es nämlich nicht nur der substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat und welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, sondern auch, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 -, juris Rz. 19, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 -, juris Rz. 28 m.w.N.). Der bloße Hinweis der Kläger, es sei „nicht auszuschließen“, dass eine Beweiserhebung zu einem anderen Ergebnis, nämlich von der Berliner Praxis abweichenden Kriterien, hätte führen können, genügt diesen Anforderungen nicht. b) Soweit das Fehlen von Datumsangaben und überwiegend auch Seitenzahlen in den Internetzitaten des angegriffenen Urteils beanstandet wird, lässt sich ein Aufklärungsmangel damit schon nicht begründen. Das Vorbringen, die Kläger hätten vorab - zumindest in der mündlichen Verhandlung - darauf hingewiesen werden müssen, dass für die Urteilsbegründung auch auf Erkenntnisse zurückgegriffen wird, die aus Internetrecherchen des Gerichts resultieren, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen, da es nicht den Darlegungsanforderungen genügt. Ein Verfahrensmangel ist nämlich nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 -, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Beschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.). Daran fehlt es vorliegend. Ferner rügt das Zulassungsvorbringen eine „Gehörsverletzung wegen fehlender Kenntnisnahme und Erwägung des Klägervortrags“. Das angegriffene Urteil habe in seinem Tatbestand sowohl den Tatsachen- als auch den Rechtsvortrag der Kläger im Wesentlichen übergangen und auch Feststellungen unterlassen, die nach seiner eigenen Auffassung für die Festsetzung „ruhiger Gebiete“ einschlägig seien. Es enthalte „praktisch keinen unstreitigen Tatbestand“, so dass ihm jede tatsächliche Grundlage fehle. So ermangele es etwa einer zumindest gedrängten Darstellung in Bezug auf Lage, Größe, Gestaltung und Lärmsituation der klägerischen Grundstücke, ferner auch zu deren öffentlicher Zugänglichkeit und Erholungstauglichkeit, zu entscheidungserheblichen Aussagen des Textes des Lärmaktionsplans und zur Entfernung zum Flughafen BER. Entsprechende Tatbestandsberichtigungsanträge vom 12. Juni 2013, die im Einzelnen zitiert werden, habe das Gericht abgelehnt. Insgesamt gehe das Gericht damit nicht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags der Kläger zu Fragen ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung seien. Es sei auch nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht ohne diese Verfahrensfehler eine für sie günstigere Entscheidung getroffen hätte. Auch diese Verfahrensrügen greifen nicht durch. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Davon, dass das Gericht ihm unterbreitetes Vorbringen auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt und berücksichtigt, ist grundsätzlich auszugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, 580 m.w.N.). Erforderlich ist es auch nicht, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2015 - 4 B 10.15 -, juris Rn. 2 und vom 24. November 2011 - 8 C 13.11 -, juris Rn. 2). Vielmehr ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan, wenn das Gericht sich in seiner Begründung mit dem für die Entscheidung erheblichen Kern des Beteiligtenvorbringens jedenfalls zu den Fragen, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung sind, auseinandersetzt. Erst wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - OVG 11 RS 2.12, OVG 11 RM 1.12 -, juris, Rn. 2). Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile eines Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43, 46 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 9 B 9.05 -, juris Rn. 5, vom 17. August 2007 - 8 C 5.07 -, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 20. März 2013 - 7 C 3.13 -, juris Rn. 2). Hieran gemessen ist ein Gehörsverstoß nicht feststellbar. Soweit geltend gemacht wird, der Tatbestand des angegriffenen Urteils genüge nicht den Anforderungen des § 117 Abs. 3 VwGO, wonach der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist und wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden kann - letzteres ist vorliegend durch den Verweis auf den Inhalt der Streitakte geschehen -, ist das schon nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Auf die umfangreichen Darlegungen des Klägers zur Lage, Größe, Gestaltung und Lärmsituation der klägerischen Grundstücke, ferner auch zu deren öffentlicher Zugänglich- und Erholungstauglichkeit, zu bestimmten Aussagen des Textes des Lärmaktionsplans und zur Entfernung zum Flughafen BER kam es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - und dementsprechend auch der Begründung seines Urteils - nicht entscheidungserheblich an. Hiernach habe der Beklagte bei der Erstellung des Lärmaktionsplans Berlin und der Auswahl „ruhiger Gebiete“ ermessens- und abwägungsfehlerfrei die Möglichkeit der Ausweisung auch bewohnter Gebiete erwogen, sich aber bewusst und im Einklang mit Sinn und Zweck der ULRL dagegen entschieden. Damit aber waren die von der Zulassungsbegründung vermissten Feststellungen insbesondere auch zur konkreten Situation der klägerischen Grundstücke im Urteil irrelevant und deshalb auch entbehrlich. Zur Tatbestandsberichtigung bestand somit auch keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 GKG. Hierbei bemisst der Senat das Begehren zu 1. pro Grundstück mit dem sogenannten Auffangstreitwert und somit für die Kläger zu 1. und 2. als Miteigentümer mit insgesamt 5.000 EUR, für den Kläger zu 3. ebenfalls mit 5.000 EUR und für den Kläger zu 4., der die Ausweisung als „ruhiges Gebiet“ für drei Grundstücke verlangt, mit 15.000 EUR. Das Begehren zu 2. wird ebenfalls für jedes Grundstück mit dem Auffangstreitwert berücksichtigt, so dass auf die Kläger zu 1. und 2. zusammen 5.000 EUR und den Kläger zu 3. ebenfalls 5.000 EUR entfallen. Für die Bewertung entsprechend dem - den Erlass eines Lärmaktionsplans zu Gunsten von Wohnungsmietern als Straßenanlieger betreffenden - Beschluss des OVG NRW vom 17. Februar 2011 - 8 E 814/10 - (juris Rz. 9) mit pauschal je 10.000 EUR sieht der Senat keinen Ansatzpunkt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).