Beschluss
7 B 13/14
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; eine Verfahrensrüge ist nicht substantiiert dargelegt.
• Bei Flächenverlusten für geschützte Arten kommt es auf die Stabilität der Population (Wiederbesiedlungsfähigkeit) an, nicht auf die bloße Beständigkeit der Habitatfläche.
• Ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Rüge substanziiert und grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt ist.
• Bei Anfechtungsklagen enteignungsbetroffener Eigentümer führt nicht jeder objektive Planungsfehler zur Aufhebung, sondern nur solche Fehler, die kausal für die Eigentumsbetroffenheit sind (§ 75 Abs.1a LVwVfG BW ist anwendbar).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in wasserrechtlichem Planfeststellungsverfahren zur Bodenseeufer-Renaturierung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; eine Verfahrensrüge ist nicht substantiiert dargelegt. • Bei Flächenverlusten für geschützte Arten kommt es auf die Stabilität der Population (Wiederbesiedlungsfähigkeit) an, nicht auf die bloße Beständigkeit der Habitatfläche. • Ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen unionsrechtliche Vorgaben rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Rüge substanziiert und grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dargelegt ist. • Bei Anfechtungsklagen enteignungsbetroffener Eigentümer führt nicht jeder objektive Planungsfehler zur Aufhebung, sondern nur solche Fehler, die kausal für die Eigentumsbetroffenheit sind (§ 75 Abs.1a LVwVfG BW ist anwendbar). Kläger sind Eigentümer bzw. Nießbrauchberechtigte von Ufergrundstücken eines ca. 725 m langen Bodenseeuferabschnitts. Gegen einen Planfeststellungsbeschluss von 7.12.2001 zur Renaturierung des Ufers (Vorschüttung, Abbruch von Uferbebauungen, Uferweg) klagten sie mit Rügen u.a. zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zu Beeinträchtigungen des Groppenvorkommens in einem gemeldeten FFH-Gebiet. Gerichtliche Verfahren führten zur Abweisung der Klage in erster Instanz und zur Zurückweisung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof. Dieser ließ die Revision nicht zu. Die Kläger beschwerten sich hiergegen und rügten Verfahrensfehler, aktenwidrige Feststellungen, unzureichende Aufklärung zur Wiederbesiedlung und zur Bauzeit sowie materielle Fehler in der habitatrechtlichen Bewertung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Rügen erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht. • Gehörsrüge: Ein Gericht muss nicht jede Behauptung in den Entscheidungsgründen behandeln; nur entscheidungserhebliche und nicht offensichtlich unsubstantierte Vorbringen begründen Gehörsverstöße. Vorbringen zu Kollusion war nicht hinreichend in das Berufungsverfahren eingeführt. • Aktenwidrigkeit/Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 VwGO): Die Kläger haben keinen offensichtlichen Widerspruch zwischen Entscheidung und Akteninhalt aufgezeigt; beanstandete Auslegungen von IGKB-Stellen sind nicht aktenwidrig, der Verwaltungsgerichtshof hat die einschlägigen Passagen zutreffend bewertet. • Aufklärungspflicht (§ 86 Abs.1 VwGO): Der Verwaltungsgerichtshof hat ausreichend geprüft, insbesondere zur Wiederbesiedlung der Groppe; Hilfsbeweisanträge und weitergehende Ermittlungen wurden nicht substantiiert geltend gemacht oder waren nicht erforderlich. • Bauzeit: Die Annahme einer maximal zweimonatigen Bauzeit stützt sich auf sachkundige Angaben des technischen Leiters des Landesbetriebs Gewässer; entgegenstehende, nicht näher benannte Expertenmeinungen sind nicht substanziiert. • Unionsrecht/FFH-Fragen: Die Beschwerde trägt nicht hinreichend dar, welche unionsrechtlichen Regelungen die angewandte Kausalitätsrechtsprechung des BVerwG in Frage stellen würden; die habitatrechtliche Prüfung wurde gerichtlicherseits vollinhaltlich vorgenommen und ergab keine Verletzung. • Erheblicher Flächenverlust/geschützte Arten: Für Arten kommt es auf die Fähigkeit zur Wiederherstellung bzw. Stabilität der Population an; damit bleibt ein Flächenverlust nicht ohne weiteres erheblich, die Einzelfallprüfung des Verwaltungsgerichtshofs war ausreichend. • Vollüberprüfungsanspruch enteignungsbetroffener Kläger: Nicht jeder objektive Planungsfehler führt zur Aufhebung; nur Fehler, die kausal für die Eigentumsbetroffenheit sind, rechtfertigen eine vollumfängliche Aufhebung. • Präklusions- und Abwägungsfragen: Eine angenommene Teilpräklusion war nicht entscheidungserheblich; der Verwaltungsgerichtshof hat zusätzlich festgestellt, dass ein angenommenes Abwägungsdefizit ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis ist (§ 75 Abs.1a LVwVfG BW). Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Prüfungen des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich Verfahrensfragen, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der habitatrechtlichen Bewertung des Groppenvorkommens sind ausreichend begründet und substanziiert; es liegen keine aktenwidrigen Feststellungen oder verletzende Aufklärungsdefizite vor. Materielle oder unionsrechtliche Fragen wurden nicht in einer Weise vorgetragen, die eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder eines Verfahrensfehlers rechtfertigen könnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern entsprechend der Entscheidung auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 275.000 € festgesetzt.