Urteil
3 S 831/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0814.3S831.23.00
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Leitsätze
1. Eine UVP-Prüfung ist entbehrlich, wenn die (rechtmäßig durchgeführte) erforderliche Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Vorkehrungen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden bzw. die gleichwohl zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen in Folge der Vermeidungsmaßnahmen nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Insoweit unterscheiden sich Vermeidungsmaßnahmen von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die regelmäßig an erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anknüpfen und deren Vorliegen daher nicht ausschließen.(Rn.45)
2. Hinsichtlich des anzustrebenden Hochwasserschutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt (Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 107). Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur ein Vorhaben, das dieses Hochwasserschutzniveau tatsächlich verwirklicht, den fachplanungsrechtlichen Zielvorgaben entsprechen könnte.(Rn.62)
3. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht, ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. (Rn.74)
4. Das wasserrechtliche Abwägungsgebot wird allerdings verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen. Im Unterschied zur strikten Planungsschranke des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG erlaubt die Abwägungsdirektive des § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Saldierung der positiven und negativen Vorhabenwirkungen zwischen verschiedenen Betroffenen.(Rn.84)
5. Bei Hochwassergefahren ist grundsätzlich auf den Gefahrenmaßstab eines 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Nachteilige Wirkungen, die nur bei einem mehr als hundertjährlichen Hochwasser eintreten, sind grundsätzlich nicht hinreichend wahrscheinlich und damit auch nicht „zu erwarten“.(Rn.86)
6. § 14 Abs. 3 WHG erfasst Beeinträchtigungen der bisherigen Nutzung des Grundstücks in Form von Eingriffen in die Substanz des Grundstücks z.B. durch Überschwemmung, Versumpfung oder durch Änderung des Grundwasserspiegels, die aufgrund der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts als absolute Rechtsposition gerade nicht unter § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG gefasst werden können. Auch geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation unterliegen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG zunächst einem strikten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsgebot.(Rn.93)
Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ostalbkreis für die Hochwasserschutzmaßnahme am Gewässer II. Ordnung Schlierbach im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen, auf Gemarkung Hüttlingen, im Bereich der Grundstücke Flurstücke Nr. 2908, Nr. 2911/1 und Nr. 3275 (zwischen ca. Gewässer-km 0+780 und 0+850) und am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Flurstücke Nr. 3128/1, Nr. 3128/2, Nr. 2924 und Nr. 2919/1 vom 23. März 2023 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte und die Beigeladene – als Gesamtschuldner – zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin zu 90 %; im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart entstandenen Mehrkosten trägt der Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine UVP-Prüfung ist entbehrlich, wenn die (rechtmäßig durchgeführte) erforderliche Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Vorkehrungen zur Vermeidung von Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden bzw. die gleichwohl zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen in Folge der Vermeidungsmaßnahmen nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Insoweit unterscheiden sich Vermeidungsmaßnahmen von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die regelmäßig an erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anknüpfen und deren Vorliegen daher nicht ausschließen.(Rn.45) 2. Hinsichtlich des anzustrebenden Hochwasserschutzniveaus sind die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt (Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 107). Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur ein Vorhaben, das dieses Hochwasserschutzniveau tatsächlich verwirklicht, den fachplanungsrechtlichen Zielvorgaben entsprechen könnte.(Rn.62) 3. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht, ist nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. (Rn.74) 4. Das wasserrechtliche Abwägungsgebot wird allerdings verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen. Im Unterschied zur strikten Planungsschranke des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG erlaubt die Abwägungsdirektive des § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG keine Saldierung der positiven und negativen Vorhabenwirkungen zwischen verschiedenen Betroffenen.(Rn.84) 5. Bei Hochwassergefahren ist grundsätzlich auf den Gefahrenmaßstab eines 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Nachteilige Wirkungen, die nur bei einem mehr als hundertjährlichen Hochwasser eintreten, sind grundsätzlich nicht hinreichend wahrscheinlich und damit auch nicht „zu erwarten“.(Rn.86) 6. § 14 Abs. 3 WHG erfasst Beeinträchtigungen der bisherigen Nutzung des Grundstücks in Form von Eingriffen in die Substanz des Grundstücks z.B. durch Überschwemmung, Versumpfung oder durch Änderung des Grundwasserspiegels, die aufgrund der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts als absolute Rechtsposition gerade nicht unter § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG gefasst werden können. Auch geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation unterliegen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG zunächst einem strikten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsgebot.(Rn.93) Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Ostalbkreis für die Hochwasserschutzmaßnahme am Gewässer II. Ordnung Schlierbach im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen, auf Gemarkung Hüttlingen, im Bereich der Grundstücke Flurstücke Nr. 2908, Nr. 2911/1 und Nr. 3275 (zwischen ca. Gewässer-km 0+780 und 0+850) und am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Flurstücke Nr. 3128/1, Nr. 3128/2, Nr. 2924 und Nr. 2919/1 vom 23. März 2023 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 90 % und der Beklagte und die Beigeladene – als Gesamtschuldner – zu 10 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin zu 90 %; im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die durch Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Stuttgart entstandenen Mehrkosten trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Der Senat macht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch, im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Sach- und Rechtlage in der mündlichen Verhandlung vom 7. ausführlich mit den Beteiligten erörtert wurde, diese nach Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 14. April 2025 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben und eine einvernehmliche Einigung zwischen den Beteiligten auch nach Ablauf der den Beteiligten mitgeteilten Frist nicht zustandekam. II. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2023 (9 K 2226/23), der den Senat gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit bindet. Unabhängig davon ergibt sich die Zuständigkeit des Senats auch in der Sache aus der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zuständigkeitsnorm des § 48 Abs. 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO für Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes, da es ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes zum Gegenstand hat und es für die Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO – entgegen der von dem Beklagten vertretenen Rechtsauffassung – auf die rechtliche Einordnung als „Großprojekt“ nicht ankommt (vgl. auch Senatsurt. v. 14.08.2025 - 3 S 465/23 -, A. II.). Vielmehr soll der Begriff der „Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes“ nach der Gesetzesbegründung neben baulichen Maßnahmen auch jede (sonstige) gewässerverändernde Maßnahme mit Auswirkungen des Ablaufs der Hochwasserwelle – wie z. B. die Aufweitung von Flussräumen – erfassen und entsprechende Verfahren durch die Verkürzung des Rechtswegs auf eine Tatsacheninstanz beschleunigen (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 33 f.). Im Übrigen ergibt sich die hinreichende Bedeutung entsprechender Verfahren nach dem Willen des Gesetzgebers schon aus dem Erfordernis der Planfeststellung bzw. -genehmigung (vgl. BT-Drs. 18/10879, S. 34 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO). B. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Verletzung in eigenen Rechten möglich erscheint. Denn als Eigentümerin des Grundstücks S...straße Nr. xx mit der Flurstück-Nummer xxxxxx, das ausweislich der Ziffer I. 1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 2023 für die Verdolung des Schlierbachs unmittelbar in Anspruch genommen werden soll, ist bzw. war sie (bis zur nach Klageerhebung vorgenommenen Eigentumsübertragung an ihren Sohn) von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG betroffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 ). Denn planfeststellungsrechtliche Entscheidungen über Maßnahmen des Gewässerausbaus, die – wie hier – dem Küsten- oder Hochwasserschutz dienen, entfalten nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 1 WHG kraft Gesetzes enteignungsrechtliche Vorwirkung, ohne dass dies einer entsprechenden Bestimmung bei der Feststellung oder Genehmigung des Plans bedarf (vgl. Spieth, in: BeckOK UmwR, Werkstand 1. April 2025, § 71 WHG Rn. 7; Kümper, in: GK-WHG, 2021, § 71 Rn. 32; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG/AbwAG, Werkstand 59. EL Aug. 2024, § 71 WHG Rn. 17). Die Klägerin ist darüber hinaus jedenfalls im Hinblick auf eine mögliche Verschlechterung der Hochwassersituation abwägungsbetroffen und kann geltend machen, dass das Vorhaben gegen weitere, zu ihren Gunsten drittschützende Normen verstößt. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin das Grundstück, im Hinblick auf das sie eine Verletzung in eigenen Rechten geltend macht, mit dinglicher Wirkung zum 6. September 2024 veräußert hat. Denn der Rechtsnachfolger der Klägerin hat von der durch § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffneten Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptbeteiligter zu übernehmen, keinen Gebrauch gemacht. Eine Übernahmeerklärung liegt insbesondere nicht in der schriftlichen Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. April 2025, der zufolge „der neue Eigentümer […] ebenfalls zur Fortsetzung des Rechtstreites bereit [sei]“, da hierin keine eindeutige Erklärung über eine Prozessübernahme liegt. Vielmehr hat der in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2025 anwesende und ebenfalls vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Rechtsnachfolger der Klägerin auf Nachfrage des Senats ausdrücklich erklärt, den Prozess nicht als Hauptbeteiligter übernehmen zu wollen. Er war hierzu auch nicht verpflichtet, da der Beklagte einen entsprechenden Antrag nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gestellt hat. Somit hat die Veräußerung des Grundstücks nach Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss, da das Urteil gemäß § 325 ZPO auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 266 Abs. 2 Satz 2, § 265 Abs. 3 und § 325 Abs. 1 ZPO). Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Einer vorherigen Nachprüfung des Planfeststellungsbeschlusses im Rahmen eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 74 Abs. 1 Satz 2, § 70 VwVfG i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG). Die Klage wurde innerhalb der gesetzlichen Klagefrist von einem Jahr seit Zustellung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses erhoben (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese findet vorliegend anstelle der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO Anwendung, da die nach § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig erteilt war, da die Klage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben war. Die dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 2023 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die auf eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart verweist, war daher unzutreffend und nicht geeignet, die in § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO bezeichnete Monatsfrist in Lauf zu setzen. C. Die mithin zulässige Klage ist (nur) im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Ausgehend vom im vorliegenden Verfahren berücksichtigungsfähigen Beteiligtenvorbringen (vgl. unten C. I. 3., 4.) leidet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss an beachtlichen Abwägungsmängeln im Hinblick auf die Hochwasserbetroffenheit des Grundstücks der Klägerin, die diese in eigenen Rechten verletzen [unten C. IV. 5. c) (2) und e) (9)]. Diese Mängel führen jedoch nicht zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sondern können im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden [vgl. unten C. IV. 5. c) (3) und e) (9)]. Die übrigen Rügen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. I. 1. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Sonderbestimmungen wie z.B. § 2 Abs. 4 UmwRG, auf die sich die Klägerin als Naturalpartei nicht berufen kann – nur Erfolg, soweit der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagebefugnis entsprechend. Allerdings kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG [vgl. hierzu unten C. III. 1. a)] auch unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung dann verlangt werden, wenn ein in § 4 Abs. 1 UmwRG bezeichneter absoluter Verfahrensfehler tatsächlich vorliegt. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist jeweils die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.04.2017 - 4 A 2.16 u.a. -, juris Rn. 60). 2. Im Hinblick auf nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallende Verletzungen von Verfahrensvorschriften gelten die Vorgaben des § 4 Abs. 1a – 1b und Abs. 3 UmwRG ergänzend (vgl. Senatsurt v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, juris Rn. 43; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 18). In materieller Hinsicht sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG i.V.m. § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG führen erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zudem nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 VwVfG bleiben hierbei unberührt. 3. Inhaltlich wird der Umfang des vorliegend in der Sache zu berücksichtigenden Vorbringens dabei durch die Präklusionsvorschriften des § 6 UmwRG und des § 87b Abs. 4 VwGO begrenzt. a) Nach § 6 Satz 1 UmwRG sind Erklärungen und Beweismittel, die nicht innerhalb der gesetzlichen Klagebegründungsfrist entsprechend den Vorgaben des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebracht wurden, nur dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 3 VwGO erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 m.w.N.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 56). § 6 Satz 1 UmwRG begrenzt damit zugleich den Umfang der an sich nach § 86 Abs. 1 VwGO bestehenden Amtsermittlungspflicht (vgl. OVG S.-H., Urt. v. 17.04.2024 - 5 KS 12/22 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urt. v. 20.06.2022 - 11 D 29/21.AK -, juris Rn. 49; Bay. VGH, Beschl. v. 22.05.2020 - 22 ZB 18.856 -, juris Rn. 64; Hamb. OVG, Urt. v. 29.11.2019 - 1 E 23/18 -, juris Rn. 153). (i) Die Anforderungen an den innerhalb der Frist beizubringenden Tatsachenvortrag richten sich dabei nach Sinn und Zweck von § 6 UmwRG. Dieser besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Der Kläger hat den Prozessstoff grundsätzlich innerhalb der Begründungsfrist festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Eine Vertiefung des Vorbringens nach Ablauf der Begründungsfrist ist indes nur beachtlich, wenn der Kläger den zugrundeliegenden Einwand innerhalb der Begründungsfrist substantiiert erhoben hat. Andernfalls ist ein späterer Vortrag nicht die bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern – verspätetes – erstmaliges Vorbringen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.03.2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 10 m.w.N.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57). Der Kläger muss daher fristgerecht alle Tatsachenkomplexe benennen, die die Klage aus seiner Sicht in tatsächlicher Hinsicht begründen (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand 106. EL Januar 2025, § 6 UmwRG Rn. 56 ff. jeweils m.w.N.). Der erforderliche Tatsachenvortrag muss zwar nicht erschöpfend sein. Aus Sinn und Zweck der Regelung in § 6 UmwRG ist jedoch zu folgern, dass der Kläger die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen muss. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen, und es ihnen ermöglichen, bei verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzuforschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5 ff; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.). Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Klagebegründung zudem mit der angefochtenen Entscheidung selbst auseinandersetzen, da allein diese Gegenstand des Verfahrens ist. Es genügt daher regelmäßig nicht, das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren zu wiederholen bzw. pauschal hierauf zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 57 m.w.N.). (ii) Nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO sind Erklärungen und Beweismittel, die diesen Anforderungen nicht genügen, nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt; der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO). (iii) Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusionswirkung zudem nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Diese Vorschriften sind eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betreffen den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann. Dies ist gerade bei Planfeststellungsverfahren in der Regel nicht der Fall. Denn weder ist es bei umfangreichen Akten einfach, die Einwendungen eines Klägers herauszufinden, noch geben diese Einwendungen sicheren Aufschluss darüber, ob und inwieweit der Kläger an ihnen festhalten und welche Beanstandungen er gegen die konkret im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung erheben will. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung hierüber Spekulationen anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.07.2023 - 9 B 7.23 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Senat ist auch nicht gehalten, den von der Klägerin zugrunde gelegten Sachverhalt anhand verspäteter Schriftsätze zu ermitteln, da deren Obliegenheit zur frühzeitigen Fixierung des Streitstoffes sonst leerliefe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2022 - 9 B 7.22 -, juris Rn. 14). Denn die Präklusionsregelung des § 6 Satz 2 UmwRG soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindern, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, BVerwGE 163, 380 ). b) Im vorliegenden Verfahren, dessen Gegenstand ein Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO ist, finden – unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids oder der Klageerhebung (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 60 m.w.N.) – zudem die zum 21. März 2023 in Kraft getretenen Präklusionsvorschriften des § 87b Abs. 4 VwGO Anwendung. Mit Verfügung vom 12. September 2023 hat der Senat eine ergänzende Klagebegründungsfrist bis zum 10. November 2023 gesetzt und über die Folgen der Fristversäumung belehrt (§ 80b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dem wenige Stunden vor Fristablauf bei Gericht eingegangenen Antrag zur Verlängerung dieser Frist, der alleine mit der „Mehrbelastung auf Grund des Kanzleiumzuges, anderer Fristsachen und auswärtiger Termine“ begründet war, hat der Senat nicht entsprochen und erneut auf die Möglichkeit einer Entschuldigung nach § 87b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 VwGO verwiesen; hierauf hat der Bevollmächtigte der Klägerin nicht erwidert und auch im Nachgang nicht ergänzend zur Sache vorgetragen. 4. Darüber hinaus muss der prozessuale Vortrag den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO genügen. Nach den Sätzen 1 und 3 dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht außer im Prozesskostenhilfeverfahren durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von Absatz 2 Satz 1 vertreten lassen, also durch Rechtsanwälte und Rechtslehrer an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen. Inhaltlich verlangt § 67 Abs. 4 VwGO eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. schon BVerwG, Beschl. v. 06.09.1965 - 6 C 57.63 -, BVerwGE 22, 38 ). Der Vertretungszwang soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungstragenden Rechtsfragen, gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.07.2021 - 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132 ; BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 - 9 A 25.12 -, BVerwGE 149, 289 ). Die dem Prozessbevollmächtigten aufgegebene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs beschränkt sich jedoch nicht auf rechtliche Ausführungen. Sie umfasst vielmehr gerade auch im Zusammenhang mit der zehnwöchigen Frist zur Klagebegründung nach § 6 UmwRG die Sichtung und rechtliche Einordnung der Tatsachen, auf die die Klage gestützt werden soll. Denn nur so kann der Prozessbevollmächtigte seiner Aufgabe gerecht werden, rechtlich fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen fristgerecht zu benennen und den Prozessstoff festzulegen, damit für das Gericht und die übrigen Beteiligten nach Ablauf der Klagebegründungsfrist klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten die behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 ; BVerwG, Beschl. v. 27.11.2018 - 9 A 10.17 -, juris Rn. 16; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62). Diesen Anforderungen genügt daher weder die Bezugnahme auf die Äußerungen Dritter noch die zusammenfassende oder wortwörtliche Übernahme der Ausführungen Dritter in einen Schriftsatz, soweit diese die gebotene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung nicht erkennen lässt. Dies gilt auch dann, wenn der Prozessbevollmächtigte mit dem Sachverständigen vorher abgestimmt hat, zu welchen Gesichtspunkten sich dessen Stellungnahme äußern soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.7.2021 - 4 A 14.19 -, BVerwGE 173, 132 ; BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62). Entsprechendes Vorbringen wahrt daher die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG nicht und ist ggf. im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zurückzuweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2019 - 9 A 13.18 -, BVerwGE 166, 132 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62). Auch wenn vorsorglich auf nicht den oben genannten Anforderungen genügende Rügen erwidert wird, führt dies nicht zur Aufhebung der Präklusionswirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 -, BVerwGE 170, 138 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 62). II. Der Planfeststellungsbeschluss kann sich auf eine tragfähige Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach § 68 Abs. 1 WHG bedarf der hier vorliegende Gewässerausbau (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 Alt. 1 WHG) der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften verweist § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WHG zunächst auf eine entsprechende Anwendung des § 13 Abs. 1 und des § 14 Abs. 3 – 6 WHG; im Übrigen gelten nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG die §§ 72 – 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (des Bundes). Aufgrund dieser spezifischen Verweisung auf Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, die gegenüber den jeweiligen Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensrechts Anwendungsvorrang genießen (Art. 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG), soweit das betroffene Bundesland nicht wiederum von der durch Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffneten Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, sind die jeweils in Bezug genommenen Vorschriften auch auf Planfeststellungsverfahren anzuwenden, die von Behörden eines Landes durchgeführt werden. Lediglich im Übrigen verbleibt es bei der Anwendung von Landes(verfahrens)recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.2020 - 9 A 22.19 -, BVerwGE 168, 368 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 68 m.w.N.). III. Auf Basis des nach § 6 Satz 1 UmwRG berücksichtigungsfähigen Vorbringens der Klägerin sind entscheidungserhebliche Verfahrensfehler des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses nicht ersichtlich. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin das Vorliegen einen absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend. Zwar könnte sie einen entsprechenden Verfahrensfehler im Rahmen ihrer zulässigen Klage auch unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Rechtsverletzung geltend machen; der Beklagte hat die rechtlich gebotene Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit jedoch durchgeführt und die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint, ohne dass die Prüfung an den in § 4 Abs.1 Satz 2 UmwRG bezeichneten Mängeln leidet. a) Die planfestgestellte Maßnahme umfasst den Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst, im Sinne der Nr. 13.13 der Anlage 1 UVPG bzw. – bedingt durch die Errichtung einer Hochwasserschutzwand bzw. -mauer an Stelle eines Deiches (vgl. Abschnitte 3.3 und 8 DIN 19712) – um eine sonstige Ausbaumaßnahme im Sinne der Nr. 13.18.1 der Anlage 1 UVPG, die nicht der Privilegierung für naturnahe Ausbaumaßnahmen der Nr. 13.18.2 der Anlage 1 UVPG unterfällt. Für sie war daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen (A in Spalte 2). Eine solche Vorprüfung des Einzelfalls hat das Planungsbüro S. im Auftrag der Beigeladenen durchgeführt, so dass der in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. b) UmwRG bezeichnete absolute Verfahrensmangel nicht vorliegt (vgl. S. GmbH, Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Naturfreibads in Niederalfingen, Allgemeine UVP‐Vorprüfung des Einzelfalls vom 12. Februar 2021, Anl. 8 zum Planfeststellungsbeschluss [ab hier: UVP-Vorprüfung 2021]). b) (1) Allerdings steht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) UmwRG gleich. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass keine UVP-Pflicht besteht, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung allerdings nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVGP wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt; die UPV-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich dabei auch auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 07.07.2025 - 3 S 461/25 -, juris Rn. 55 sowie BVerwG, Urt. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 m.w.N. zum inhaltsgleichen § 3a Satz 4 UVPG a.F.). Umweltauswirkungen sind danach nicht erst dann erheblich, wenn sie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen können; es genügt, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung Nebenbestimmungen oder, wenn das Fachrecht dies zulässt, Betriebsregelungen zum Schutz der betroffenen Umweltgüter in Betracht kommen. Andererseits löst nicht jeder abwägungserhebliche Umweltbelang die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus. Das stünde im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Dementsprechend genügt es auch nicht, wenn die Umweltauswirkungen allenfalls zu einer Ergänzung der Planung um weitere Schutzauflagen auf der Grundlage strikten Rechts führen können. Es bedarf bereits in der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der vorhaben- und standortbezogenen Kriterien; steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis des Planfeststellungsbeschlusses haben kann, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Zum Ergebnis der Planfeststellung gehören nicht nur die Entscheidung über das „Ob“ des Vorhabens und die Abwägung etwaiger Ausführungsvarianten, sondern auch die Entscheidung über Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt im Rahmen der Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 - 3 C 3.19 -, BVerwGE 168, 287 m.w.N.). (2) Ausgehend hiervon ist die Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht zu beanstanden. Im Rahmen der durchgeführten UVP-Vorprüfung ist das Planungsbüro S. zu der Einschätzung gelangt, dass in Folge des Vorhabens (lediglich) mit einer geringfügigen Aufwertung der Schutzgüter zu rechnen sei, ohne dass eine Veranlassung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe (vgl. UVP-Vorprüfung 2021, S. 10). Es hat hierbei die in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale (Anl. 3 Nr. 1 UVPG), des Standorts (Anl. 3 Nr. 2 UVPG) und der Art und Merkmale der möglichen Auswirkung des Vorhabens auf die Schutzgüter (Anl. 3 Nr. 3 UVPG) einzeln geprüft, ohne dass die Klägerin hiergegen strukturelle Einwendungen erhebt. Dass das in Nr. 1.7 der Anlage 3 UVPG bezeichnete Kriterium der „Risiken für die menschliche Gesundheit“ hier nicht ausdrücklich erwähnt wird, ist unschädlich, da § 7 Abs. 1 Satz 2 UVGP im Rahmen der gebotenen überschlägigen Prüfung lediglich eine „Berücksichtigung“ der Kriterien vorsieht und die im Kontext des konkreten Vorhabens alleine in Betracht kommenden baubedingten Beeinträchtigungen bzw. Hochwasserrisiken zudem in den Abschnitten 2.4 („Umweltverschmutzungen und Belästigungen“) und 2.5 („Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen“) geprüft werden (vgl. UVP-Vorprüfung 2021, S. 4). Gleiches gilt für das Kriterium des Zusammenwirkens mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten (Anl. 3 Nr. 1.2 UVPG), das unter dem Stichwort der „Summationswirkungen“ behandelt wird (vgl. UVP-Vorprüfung 2021, S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund kann die Formulierung, dass mit einer geringfügigen Aufwertung der Schutzgüter zu rechnen sei, auch nicht als Hinweis auf eine unzulässige Gesamtsaldierung verstanden werden. Sie ist vielmehr als Hinweis darauf zu verstehen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen jeweils nicht zu erwarten sind (vgl. hierzu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 16: allenfalls geringfügige Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen, S. 17: erhebliche Auswirkungen auf Luft / Klima und menschliche Gesundheit sind nicht zu erwarten; keine relevanten nachteiligen Veränderungen für den bestehenden Hochwasserschutz). Dies ist am Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin demgegenüber darauf verweist, dass die Voruntersuchung im Hinblick auf artenschutzrechtliche Auswirkungen des Vorhabens lediglich auf eine Barrierewirkung der Mauer für „Kleintiere“ – wie z.B. Mäuse und Igel – verweise, ohne mögliche Auswirkungen auf besonders geschützte Amphibien ausdrücklich zu behandeln, trifft dies zwar zu (vgl. UVP-Vorprüfung 2021, S. 10), weist aber nicht auf methodische Mängel der Untersuchung oder eine Verkennung möglicherweise erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens. Denn im Rahmen der am 11. September 2020 durchgeführten Übersichtsbegehung des Plangebiets wurden keine Vorkommen von Amphibien- oder Reptilienarten angetroffen; in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung findet sich zudem der Hinweis, dass ein Vorkommen der meisten in Baden-Württemberg heimischen Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie im Vorhabenbereich aufgrund fehlender Lebensraumstrukturen ausgeschieden werden könne (vgl. S. GmbH, Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung vom 12. Februar 2021, Anl. 10 zum Planfeststellungsbeschluss, [ab hier: Artenschutzrechtliche Prüfung 2021], S. 2 f.). Zwar wurde insoweit im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung der Einwand erhoben, dass an einem Fließgewässer „grundsätzlich“ mit ein- und abwandernden Amphibien zu rechnen sei und entlang des Schlierbachs Laichgebiete von Amphibien (ca. 300 m bachaufwärts) sowie eine Feuersalamander-Population (400 m bachabwärts) existierten (vgl. BA, S. 319); insoweit hat der Naturschutzgutachter F. jedoch schon mit E-Mail vom 26. August 2022 darauf hingewiesen, dass für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevante Amphibienvorkommen – etwa von Kreuzkröten oder Gelbbauchunken – nicht betroffen würden und die betroffenen Bereiche aufgrund der Auswirkungen der seit Langem entlang des Freibads bestehenden Amphibienleiteinrichtung, die Amphibien schon jetzt von einer Nutzung des Freibads als Laichgrund abhalte, nur von wenigen Individuen weiterer Amphibienarten aufgesucht würden. Hierzu hat der Naturschutzgutachter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die im September 2020 durchgeführte Übersichtsbegehung, die sich auf den Bereich bis ca. 500 m nördlich des Freibads, das Umfeld des Freibads, den Schlierbach und die dazugehörigen Auwaldstreifen erstreckt habe, der Erfassung von Habitatstrukturen gedient habe. Hierbei seien etwa nördlich des Vorhabens zwar – wie aufgrund der vorhandenen Kartierungen erwartet – geeignete Strukturen für Amphibien, nicht aber konkrete Einzelexemplare angetroffen worden. Der gewählte Zeitpunkt im September sei geeignet gewesen, um Habitatstrukturen zu erfassen und ggf. weiteren Bedarf für intensivere Untersuchungen aufzuzeigen, die sich aber nicht als nötig erwiesen hätten. Soweit die Klägerin auf die Existenz des Amphibienzauns am Schwimmbad verweise, habe dieser seit seiner Errichtung vor über 20 Jahren nicht der Lenkung von Amphibien, sondern alleine der Verhinderung eines Ablaichens im Freibad gedient. Der Sachverständige hat hierzu plausibel erklärt, dass die Unterbindung des Ablaichens auch spätere Wanderbewegungen von z.B. Erdkröten verhindere, da diese stets zu ihren ursprünglichen Laichgewässern zurückkehrten, es gerade wegen des Amphibienzaunes aber seit über 20 Jahren nicht mehr zu einer messbaren Zahl an Geburten von Jungtieren im Schwimmbad gekommen sei. Er hat weiterhin die Angabe der Vertreterin des Landratsamts in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass mit nennenswerten Wanderungsbewegungen auch z.B. von Gelbbauchunken nicht zu rechnen sei. Auch im Hinblick auf Feuersalamander sei allenfalls mit diffusen Wanderungsbewegungen zu rechnen, da diese ihre Sommerquartiere in den umliegenden Wäldern bevorzugten. Dies erscheint dem Senat nach eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung plausibel und überzeugend, auch wenn sich die hier ausführlicher geschilderten Zusammenhänge teilweise nicht unmittelbar aus den Planungsunterlagen erschließen. Darüber hinaus findet sich bereits in den Akten der Beklagten der weitere Hinweis des Naturschutzgutachters F., dass angesichts der bereits vorhandenen ungünstigen Bedingungen zwar ohnehin nur von einer geringen Erhöhung des Tötungsrisikos durch die geplante Mauer auszugehen sei, ggf. aber auch diese durch einzelne Vermeidungsmaßnahmen verhindert werden könne (vgl. BA, S. 604). Übereinstimmend hiermit hat auch die Naturschutzbehörde mit E-Mail vom 1. September 2022 sowohl das Amphibienaufkommen als auch die Fallenwirkung bzw. Erhöhung des Tötungsrisikos für Amphibien als „sehr gering“ bewertet und die (dennoch) vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen als geeignet angesehen, auch die Beeinträchtigung einzelner Individuen zu verhindern (vgl. BA, S. 259). Die potentielle Wirksamkeit dieser Schutzmaßnahmen hat auch der (fachkundige) Einwender im Rahmen des Erörterungstermins bestätigt, ohne der Einschätzung einer allenfalls geringen Anzahl der betroffenen Individuen zu widersprechen oder weitere Betroffenheiten aufzuzeigen (vgl. Wortprotokoll des Erörterungstermins vom 2. November 2022, S. 8 ff. [BA, S. 959 ff.]). Hierzu hat der Naturschutzgutachter F. vielmehr in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert, dass die im Planfeststellungsbeschluss unter IV.8.2 angeordneten Maßnahmen zwar aus fachlicher Sicht nicht zwingend erforderlich gewesen seien, man mit ihnen aber dem Bürgerwillen nachgekommen sei, da sie nicht geschadet hätten bzw. effektiv seien, um zu verhindern, dass Amphibien auf die betroffenen Flächen gelangten. Angesichts dessen begegnet die Einschätzung der Vorprüfung, dass die dort jedenfalls allgemein angesprochene Barrierewirkung für Kleintiere nicht als erhebliche Umweltauswirkung zu bewerten sei, keinen durchgreifenden Bedenken, zumal Nr. 3.4 und Nr. 3.7 der Anlage 3 UVPG die Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von Auswirkungen und die Möglichkeit, diese wirksam zu verhindern, ausdrücklich als zulässige Bewertungsfaktoren bezeichnen. Insbesondere zieht der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde sich letztlich – zur „Verhinderung einer generellen Zuwanderung von Amphibien über die [schon vorhandene] Leiteinrichtung“ – für die seitens des Gutachters vorgeschlagenen „zusätzlichen Vermeidungsmaßnahmen“ entschieden hat (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 17 sowie Ziffer 8.2 der Nebenbestimmungen: Installation eines Umkehrelements zur Verhinderung der Einwanderung in den Freibadvorplatz, Abrücken des Entwässerungsschachts von der Mauer und Anschüttung einer einseitigen Berme als Ausstiegsmöglichkeit aus dem Vorplatz), die Zulässigkeit des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in Zweifel (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.6.2020 - 22 AS 20.40008 - juris Rn. 19). Denn mit Vorkehrungen zur Verminderung (oder Vermeidung) können erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden, wenn die gleichwohl zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen nicht die Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Insoweit unterscheiden sich Vermeidungsmaßnahmen von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die regelmäßig an erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen anknüpfen und deren Vorliegen daher nicht ausschließen (vgl. BT-Drs. 18/11499, S. 79). Soweit die Klägerin demgegenüber im Klageverfahren – unter Benennung des o.g. fachkundigen Einwenders als Zeuge – einwendet, dass im Bereich des Freibades ein „hohes“ Aufkommen an Amphibien wie z.B. Feuersalamandern, geschützten Fröschen und Unken sowie anderer FFH-relevanter Arten anzutreffen sei, ist dies angesichts der o.g. Stellungnahmen, denen auch der (mittlerweile verstorbene) fachkundige Einwender nicht widersprochen hat(te), nicht nachvollziehbar. Insbesondere lässt das Vorhandensein eines Amphibienzauns entlang des Freibads nicht den Schluss auf eine intensive Nutzung der betroffenen Flächen durch Amphibien zu, da das Freibad nach Angaben des Fachgutachters gerade aufgrund des seit Jahren vorhandenen Amphibienzauns nicht (mehr) als Laichfläche genutzt wird. Die weiteren Ausführungen einzelner Anwohner zu angetroffenen Einzelexemplaren verschiedener Tierarten betreffen überdies zum Teil schon keine Amphibien, sondern Reptilien; sie sind auch unabhängig davon nicht geeignet, die plausibel erläuterte fachkundige Einschätzung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die jeweiligen Arten in Zweifel zu ziehen. 2. Sonstige Verfahrensmängel macht die Klägerin nicht geltend. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Insbesondere entsprach die Dauer der öffentlichen Auslegung der Planungsunterlagen vom 22. März 2021 bis zum 21. April 2021 und vom 11. Juli 2022 bis zum 10. August 2022 den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (vgl. zur Fristberechnung nach § 188 Abs. 2 Alt. 2 i.V.m. § 187 Abs. 2 BGB Weiß, in: Schoch/Schneider, VerwR, Werkstand 6. EL November 2024, VwVfG § 73 Rn. 196 unter Verweis auf GmSOGB, Beschl. v. 06.07.1972 - GmS - OGB 2/71 -, BVerwGE 40, 363 zu § 2 Abs. 6 BBauGB). Zwar enthielten die Bekanntmachungen vom 20. März 2021 und vom 9. Juli 2022 jeweils den – wegen § 7 Abs. 4 UmwRG jedenfalls für das Rechtsbehelfsverfahren unzutreffenden – Hinweis, dass mit Ablauf der Einwendungsfrist ein Verlust aller nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Einwendungen eintrete. Hierin liegt jedoch schon deswegen kein absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, da die Bestimmung des § 7 Abs. 4 UmwRG lediglich das Rechtsbehelfsverfahren betrifft und ein insoweit überschießender Hinweis schon strukturell nicht geeignet ist, der betroffenen Öffentlichkeit bzw. dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess zu nehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Gleichermaßen ist offensichtlich, dass die insoweit überschießende Belehrung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 4 Abs. 1a i.V.m. § 46 VwVfG). IV. 1. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss erfüllt das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Diese ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern bereits dann, wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 m.w.N.; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 101). Die Planrechtfertigung unterliegt dabei, soweit nicht behördliche Verkehrsprognosen in Rede stehen, uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, so dass zur Prüfung nicht ausschließlich die im Planfeststellungsbeschluss angegebene Begründung heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 35; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 101 jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 33; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 101). a) (i) Unter dem Gesichtspunkt der fachplanerischen Zielkonformität begegnet das Vorhaben keinen durchgreifenden Bedenken. Diese erste Voraussetzung der Planrechtfertigung ist dann erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 103). Sonstige öffentliche Belange sind ggf. im Rahmen der Abwägung zugunsten des Vorhabens berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 103; Nds. OVG, Urt. v. 31.01.2017 - 7 KS 97/16 -, juris Rn. 51). ii) Gemessen an den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes ist das ausweislich der Planbegründung (Planfeststellungsbeschluss, S. 14) verfolgte Ziel, erneute Ausuferungen im Bereich des Freibades bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis (HQ100) mit anschließendem Abfluss über die Schlierbachstraße zu vermeiden, ohne weiteres zielkonform. Insoweit formuliert bereits § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG als allgemeinen Grundsatz der Gewässerbewirtschaftung, an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten und insbesondere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen. Anknüpfend hieran benennt § 67 Abs. 1 WHG die Zielvorstellung, Gewässer so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden. Hierbei stellt § 67 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 WHG Deich- oder Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, dem in § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG legaldefinierten Gewässerausbau ausdrücklich gleich, so dass die in § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 67 Abs. 1 WHG formulierten Grundsätze für Deich- oder Dammbauten entsprechend gelten (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 105; Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 56 f.). Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 WHG dabei in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; nach § 77 Abs. 2 WHG sollen frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, darüber hinaus so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Nach § 60 Abs. 3 WG ist der Träger der Unterhaltungslast zudem verpflichtet, bestehende Dämme zu erneuern, zu erhöhen, zu verstärken oder umzugestalten (Ausbau), soweit dies zum Schutz gegen Hochwasser notwendig ist. Auch im Übrigen steht außer Frage, dass das planfestgestellte Vorhaben mit dem Hochwasserschutz eine maßgebliche Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes verfolgt (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 105; Senatsurt. v. 23.09.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 64). (iii) Hinsichtlich des anzustrebenden Schutzniveaus hat der Senat bereits entschieden, dass die Planungsträger nicht auf den in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG angesprochenen Schutz von Gebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, beschränkt sind (Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 107). Hieraus folgt jedoch nicht, dass nur ein Vorhaben, das dieses Hochwasserschutzniveau tatsächlich verwirklicht, den fachplanungsrechtlichen Zielvorgaben entsprechen könnte. Soweit der Senat ausgeführt hat, dass der Bundesgesetzgeber die Bezugsgröße eines hundertjährigen Hochwassers den Ländern „nur als verbindliches Mindestmaß eines wirksamen Hochwasserschutzes vorgegeben habe, von dem durch Einbeziehung seltener Hochwasserereignisse zugunsten eines stärkeren Hochwasserschutzes abgewichen werden darf“, bezieht sich dies auf die Planrechtfertigung ambitionierterer Schutzvorhaben und stützt sich maßgeblich auf die Gesetzesbegründung zu den nach § 76 WHG festzusetzenden Überschwemmungsgebieten, in denen die in §§ 77 ff. WHG normierten Maßgaben gelten. Hieraus folgt jedoch keine objektivrechtliche Ausbauverpflichtung zur Vermeidung der Auswirkungen eines HQ100 (vgl. Reinhardt, ZfW 2013, S. 120 [138, 166]). Nichts anderes ergibt sich aus der in § 75 WHG normierten Pflicht zur Aufstellung von Risikomanagementplänen, die bereits die Zielsetzung eines Schutzes vor nachteiligen Folgen von Hochwassern mit einer mittleren Wahrscheinlichkeit – d.h. von Hochwassern mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 100 Jahren (§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG) – an oberirdischen Gewässern unter den Vorbehalt des Möglichen und Verhältnismäßigen stellt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 WHG) und die zuständigen Behörden auch insoweit lediglich zur Aufnahme von „Maßnahmen“ verpflichtet (§ 75 Abs. 3 WHG), die ggf. auch nichtbauliche Maßnahmen – wie die Ausgestaltung der organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen für die Erreichung der materiellen Hochwasserziele, die Schaffung spezieller administrativer Strukturen des Hochwasserschutzes, die Einbeziehung des Technischen Hilfswerks oder der Schaffung von Vorkehrungen der Infrastruktur und des technischen Meldewesens – umfassen können (vgl. Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, § 75 WHG Rn. 41; Hünnekens, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Werkstand 106. EL Januar 2025, § 75 WHG Rn. 33). Auch die Verwirklichung einer Hochwasserschutzmaßnahme mit einem Schutzniveau unterhalb eines 100-jährlichen Hochwasserereignisses kann somit vernünftigerweise geboten sein, wenn sie zu einer Verbesserung der Hochwassersituation gegenüber dem bisherigen Zustand beiträgt (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 19.07.2013 - 8 ZB 12.403 -, juris, LS sowie Rn. 15: „im Einzelfall“). Auch der Einwand, dass das – von der Vorhabenträgerin ausdrücklich angestrebte – Schutzniveau eines HQ100 mit der Maßnahme tatsächlich nicht erreicht werde, zieht die Zielkonformität des Vorhabens daher nicht in Zweifel. b) Gemessen an den Zielen des einschlägigen Fachplanungsrechts erscheint das Vorhaben auch gerechtfertigt, weil für seine Verwirklichung ein Bedürfnis besteht, d.h. es unter dem Blickwinkel der vorgenannten Planungsziele vernünftigerweise geboten und somit objektiv erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist dabei nur für das Vorhaben insgesamt, nicht für dessen einzelne Teilaspekte zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, juris Rn. 32 ff.; Beschl. v. 18.08.2005 - 4 B 17.05 -, juris Rn. 17); diese sind vielmehr Gegenstand der Abwägung. Auch Alternativen zum beantragten Vorhaben sind daher nicht im Rahmen der Planrechtfertigung, sondern nach dem Abwägungsgebot zu prüfen. Die Planrechtfertigung dient damit dem Zweck, Vorhaben, die nicht mit den Zielen des jeweiligen Fachrechts in Einklang stehen, bereits auf einer der Abwägung vorgelagerten und einer vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Stufe auszuscheiden. Sie stellt eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.10.2014 - 9 B 29.14 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2020 - 5 S 1658/17 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Von einem derart offensichtlichen Missgriff kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden. Denn das Vorhaben trägt durch eine Absperrung des westufrigen Fließwegs über die Schlierbachstraße bzw. Hürnheimerstraße vom Freibad bis zum Verdolungseinlauf zu einer Verbesserung der Hochwassersituation für die westlich der Schlierbachstraße gelegenen Grundstücke bei, die nach den vorliegenden Modellrechnungen vor den Auswirkungen eines HQ100-Hochwassers geschützt werden (vgl. Hydraulische Untersuchung 2019, S. 10 ff., Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 37 f. sowie Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, Anl. 1 und 2). Dies gälte auch dann, wenn Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde – wie die Klägerin vorträgt – die Abflussmengen eines HQ100-Hochwassers unterschätzt haben sollten. Denn unabhängig davon, dass der Vorhabenträger auch die grundsätzliche Wirksamkeit einer vergleichbaren Maßnahme bei einer 20%-igen Überschreitung der prognostizierten Abflussmengen nachgewiesen hat (vgl. Hydraulische Untersuchung 2019, S. 12 ff.), würde die Maßnahme auch bei einer weiteren Überschreitung der prognostizierten Abflussmengen zur Vermeidung oder zumindest Verringerung des Abflusses über die Schlierbachstraße beitragen. Auch trifft es nicht zu, dass das Vorhaben nur zu einer Verlagerung des Hochwassers auf südlich der Maßnahme(n) gelegenen Bereiche führt, da die Maßnahme den Hochwasserschutz insbesondere im nordwestlichen Teils erheblich verbessert und im Übrigen allenfalls punktuelle Verschlechterungen herbeiführt [vgl. Stellungnahme 2022, S. 6 sowie unten C. IV. 5. c) (ii), C. IV. 5. e) (ii) (9)]. Der Verweis der Klägerin auf die vermeintlich höhere Wirksamkeit alternativer Hochwasserschutzmaßnahmen zieht die Planrechtfertigung schon strukturell nicht in Zweifel, zumal die von der Klägerin ausdrücklich angesprochene Maßnahme 9/10 (Ringdamm) dem Schutz anderer Grundstücke dient und den von der Beigeladenen langfristig angestrebten Schutz der gesamten Ortslage vor den Auswirkungen eines HQ100 nur in Verbindung mit der vorliegend planfestgestellten Maßnahme 0 entfalten könnte (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 36 f., 39). c) Der Planrechtfertigung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass das Vorhaben aus tatsächlichen Gründen dauerhaft nicht realisierbar wäre (vgl. zu diesem Aspekt der Planrechtfertigung BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33, ). Zwar weist die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zutreffend darauf hin, dass sie das von der Fachplanungsbehörde für notwendig erachtete Einverständnis mit der Errichtung der Verwallung im Einlaufbereich der Schlierbachverdolung in Randbereichen ihres Grundstücks (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 4, 6, 19) bislang nicht erteilt hat und in rechtlicher Hinsicht auch nicht zu einer Zustimmung verpflichtet werden könnte. Die Klägerin übersieht jedoch, dass der Planfeststellungsbeschluss insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, so dass die Voraussetzungen für die Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses ggf. im Rahmen eines Enteignungsverfahrens geschaffen werden könnten [vgl. unten C. IV. 5. d) (i)]. 2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an den von der Klägerin gerügten Bestimmtheitsmängeln. a) Der aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie § 37 VwVfG abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes gebietet zum einen, dass dessen Adressat in der Lage sein muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8). Im Kontext der Planfeststellung ist der Grad der Bestimmtheit planerischer Zeichnungen und Erläuterungen dabei nach ihrer Funktion zu bemessen. Danach müssen sich aus ihnen die abwägungserheblichen Belange mit der Deutlichkeit ergeben, die es erlaubt, ihre Bedeutung für die Planung und Betroffenheit Dritter angemessen zu erkennen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die (hier nach § 71 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG) schon aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zulässige Enteignung in räumlicher Hinsicht eindeutig umgrenzt ist. Allgemein gültige Maßstäbe lassen sich hierzu aus bundesrechtlichen Anforderungen nicht herleiten. Vielmehr hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob die Belange eines betroffenen Grundeigentümers in sachgerechter Weise nur dadurch erkannt und gewichtet werden können, dass die abzutretende Fläche „zentimetergenau" erfasst wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.1988 - 4 C 1.85 -, juris Rn. 8 f. zu § 19 Abs. 1 und 2 FStrG). Gleiches gilt für die Frage, ob Planungsunterlagen bereits über die erforderliche Detailschärfe verfügen müssen oder ob dies – etwa wegen der Größe des Vorhabens – einer Ausführungsplanung vorbehalten bleiben muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.10.2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8). Die technische Ausführungsplanung – einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen – kann aber dann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen Belange berührt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 9.19 -, BVerwGE 170, 210 m.w.N.). b) Ausgehend hiervon sind Bestimmtheitsmängel des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die (auch) im Bereich des Grundstücks durchzuführende Einlaufoptimierung durch Schaffung einer Verwallung nicht erkennbar. Soweit die Klägerin rügt, dass nicht erkennbar sei, auf welchem Grundstück diese durchgeführt werden solle, ergibt sich bereits aus dem Tenor des Planfeststellungsbeschlusses, dass die angesprochene Maßnahme „am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Flurstücke Nr. 3128/1, Nr. 3128/2, Nr. 2924 und Nr. 2919/1“ – und damit auch auf dem Grundstück der Klägerin – durchgeführt werden soll (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 1). Auch die Abwägungsentscheidung der Beklagten verweist darauf, dass die Verwallung – neben gemeindeeigenen Grundstücken – in den Randbereich des privaten Grundstücks Nr. xxxxxx eingreife. Einzelheiten zur Lage der Verwallung im Raum ergeben sich aus der zeichnerischen Darstellung in Anlage 2 zur Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, die die Länge der Verwallung auf dem (in Fließrichtung) rechten, d.h. westlichen Ufer – und damit auf dem Grundstück der Klägerin – mit ca. 14 m angibt, und dem den Eigentümern im Rahmen des am 27. Mai 2022 durchgeführten Ortstermins übergebenen Protokoll, das den voraussichtlichen Raumbedarf für die Verwallung in die vor Ort gefertigten Lichtbilder einzeichnet. Dieses – der Klägerin bekannte – Protokoll hat der Beklagte durch ihre in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2025 abgegebene Erklärung ausdrücklich zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht, um die Angaben zur Lage der Verwallung auf dem Grundstück der Klägerin zu konkretisieren. Dass der Raumbedarf der Maßnahme hier jeweils nur als „circa“-Angabe angegeben ist, ist dabei ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Winkel der erforderlichen Anböschung maßgeblich von der Höhe der Maßnahme abhängt, die beginnend an der nördlichen Grundstücksgrenze auf Höhe des Sockels des Grundstückszauns beginnt und in südlicher Richtung auf maximal 0,45 m über dem bestehenden Gelände ansteigt (vgl. S. 1 f. des Protokolls über den Ortstermin vom 27. Mai 2022). Dass die Festlegung der genauen Höhenangabe in Metern über NN der Ausführungsplanung überlassen wurde (vgl. S. 1 des Protokolls über den Ortstermin vom 27. Mai 2022), ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, da Art und Umfang der notwendigen Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin unschwer erkennbar werden; die unterschiedlichen absoluten Höhenangaben erklären sich ohne Weiteres durch die Abschüssigkeit des Geländes, ohne das sich hierdurch rechtserhebliche Unklarheiten ergeben. Soweit die Klägerin ergänzend darauf verweist, dass die Funktionsfähigkeit der Verwallung angesichts des Fehlens klarer Angaben zu Lage, Höhe und Material nicht sichergestellt sei, folgen Lage und notwendige Höhe aus den o.g. Unterlagen; die Herstellung aus „bindigem Boden“ unter Einhaltung der Vorgaben der DIN 19712 und des DWA-Merkblatts M 507 ergibt sich aus S. 2 des Protokolls zum Ortstermin vom 27. Mai 2022 sowie aus Ziffer 2.6 des Planfeststellungsbeschlusses. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Planfeststellungsbeschluss die Bauausführung ausklammern kann, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Vorgaben gewährleistet ist. Insoweit kann daher die Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik genügen, die bei Verwirklichung des Vorhabens einzuhalten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 63). Warum dies im vorliegenden Fall unzureichend sein könnte, legt die Klägerin nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Nach § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG darf der Plan für Maßnahmen des Gewässerausbaus nur festgestellt oder genehmigt werden, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (Nr. 1) und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (Nr. 2). a) Eine Verletzung sonstiger zwingender Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes oder des öffentlichen Rechts im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG macht die Klägerin ebenso wenig geltend wie eine Zerstörung naturnaher Rückhalteflächen oder ungenannte Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG; sie sind – insbesondere unter Berücksichtigung des durch § 6 UmwRG begrenzten Prüfungsumfangs – auch nicht ersichtlich. b) Die Klägerin macht allerdings erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhungen der Hochwasserrisiken geltend. Insoweit ist die Klägerin rügebefugt, da ihr als Grundstückseigentümerin ein aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitender Vollprüfungsanspruch zukommt, soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme des Grundstücks kausal ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.11.2020 - 9 A 6.20 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Sie kann daher geltend machen, dass das Vorhaben eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken bewirkt und so das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der nähere Inhalt des Begriffs des Wohls der Allgemeinheit wegen seiner Abstraktheit der Konkretisierung bedarf. Soweit es um Hochwassergefahren geht, hat der Gesetzgeber den Begriff selbst konkretisiert. Ob der Ausbau eines Gewässers die Hochwassergefahr im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG erheblich, dauerhaft und nicht ausgleichbar erhöht, ist dabei nicht bezogen auf einzelne Grundstücke, sondern bezogen auf den räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens insgesamt zu beurteilen. Führt ein dem Hochwasserschutz dienender Gewässerausbau insgesamt zu einer Verringerung der Hochwassergefahr, stellt eine mit dem Ausbau verbundene lokale Erhöhung der Stau-, Grund- und Druckwassergefahren keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Sinne dieser Bestimmung dar. Vielmehr sind derartige Folgeprobleme einer Hochwasserschutzmaßnahme im Planfeststellungsverfahren insbesondere durch die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu bewältigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 40 f. m.w.N.), auch wenn sie ggf. an § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 – 6 WHG zu messen sind [vgl. hierzu daher unten C. IV. 5. c)]. Vorliegend steht letztlich außer Frage, dass das Vorhaben bei der insoweit erforderlichen Gesamtbetrachtung bzw. -saldierung (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 41) zu einer Verringerung der Hochwassergefahr führt. So ergibt sich bereits aus der Hydraulischen Untersuchung 2019, dass die geplante Errichtung der Hochwasserschutzmauer auf Höhe des Naturfreibads neben dem Naturfreibad selbst auch die Grundstücke westlich der Schlierbachstraße und nördlich der Hürnheimer Straße bei den Bemessungshochwassern HQ100 und HQ100, Klima zuverlässig vor Ausuferungen des Schlierbachs schützt, während sich nur auf einzelnen Grundstücken östlich der Schlierbachstraße überwiegend Ausweitungen der Überflutungsflächen bzw. nachteilige Wasserspiegeldifferenzen ergeben, die zudem nicht an Wohngebäude heranreichen (vgl. Hydraulische Untersuchung 2019, S. 11, 13). Lediglich im Fall eines Bemessungshochwassers HQ50 ergeben sich erhebliche Ausweitungen der Überflutungsflächen östlich der Schlierbachstraße, denen jedoch wiederum ein nahezu vollständiger Entfall der Überflutungsflächen westlich der Schlierbachstraße gegenübersteht (Hydraulische Untersuchung 2019, S. 9). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt die auf präziseren Modellrechnungen beruhende Flussgebietsuntersuchung 2022 für den Bemessungsfall HQ100, die die zum Schutz der östlich der Schlierbachstraße vorgesehene Verwallung jedoch ebenfalls noch nicht berücksichtigt (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 38). Unter Berücksichtigung der auf dem Grundstück der Klägerin vorgesehenen Verwallung ergeben sich – bei im Übrigen unveränderter Schutzwirkung – allerdings auch für den Bereich südlich der Hürnheimer Straße sowie im Südwesten des Grundstücks der Klägerin punktuelle Verbesserungen der Hochwassersituation (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, Anl. 2). Dass sich die Überflutungstiefen im äußersten Nordosten sowie Südosten des Grundstücks der Klägerin sowie auf den unmittelbar nördlich gelegenen Grundstücken – auch hier überwiegend ohne Berührung der vorhandenen Bebauung – auch weiterhin gegenüber dem bisherigen Ausbauzustand verschlechtern, weil der rechtsufrige (westliche) Fließweg in Folge der Errichtung der Hochwasserschutzmauer auf Höhe des Naturfreibads entfällt, stellt die insgesamt positiven Auswirkungen der planfestgestellten Maßnahme auf die Hochwassersituation in Niederalfingen nicht in Frage, so dass keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vorliegt [vgl. zur Abwägungsbetroffenheit der Klägerin aber unten C. IV. 5. c)]. Insbesondere findet die Behauptung der Klägerin, dass das Vorhaben alleine Gemeindegrundstücke schütze oder nur zu einer Verlagerung des Hochwassers auf südlich der Maßnahme(n) gelegene Bereiche führe, in den Planungsunterlagen keinen Rückhalt. Die gegen diese tatsächlichen Annahmen der Planfeststellungsbehörde gerichteten Einwendungen der Klägerin greifen nicht durch. Soweit diese vorträgt, dass die im Fall eines HQ100 anfallenden Wassermengen im Rahmen der Untersuchungen zu niedrig angesetzt worden seien, zieht dies die Annahme einer Verbesserung der Hochwassersituation schon deswegen nicht in Zweifel, weil die nach den Hydraulischen Untersuchungen punktuell zu erwartenden Wasserspiegelerhöhungen jeweils auf dem Wegfall des rechtsufrigen (westlichen) Fließweges über die Schlierbachstraße bzw. die Hürnheimerstraße vom Freibad bis zum Verdolungseinlauf beruhen, die eine Erhöhung des Abflusses am Verdolungseinlauf bewirken (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 1). Zur Vermeidung dieser Wasserspiegelerhöhungen sieht die Planung eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Verdolung um die wegfallende Abflussmenge des rechtsufrigen Fließwegs vor (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 1). Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass die Verwallung im Einlaufbereich der Schlierbachverdolung zwar bereits bei einem Bemessungsabfluss HQ100 überströmt werde, sie die Abflussleistung der Verdolung aber dessen ungeachtet selbst bei höheren Abflusswerten optimiere und so die Menge des unkontrolliert oberflächig abfließenden Wassers reduziere. Wenn bei noch höheren Hochwasserständen auch das Freibord der Hochwasserschutzmauer überschritten werde, schwinde deren Einfluss auf das Abflussgeschehen, so dass auch bei höheren Abflüssen als HQ100 in Summe keine relevante Veränderung der Überflutungssituation zu erwarten sei. Insoweit stelle sich vielmehr eine Situation wie ohne die planfestgestellte Maßnahme ein (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 23). Diese planungsrechtliche Annahme, die die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel zieht, müsste jedoch auch dann gelten, wenn die Planfeststellungsbehörde die Abflussmengen eines HQ100 zu niedrig bestimmt hätte, so dass entsprechende Einwendungen der Klägerin nicht durchgreifen können. Ebenfalls unbehelflich ist daher der Einwand, dass der Beklagte die Auswirkungen des Hochwassers 2016 oder anderer historisch aufgetretener Hochwässer, auf deren Bewältigung die Maßnahme ohnehin nicht abzielt [vgl. unten C. IV. 5. e) (ii) (1)], unterschätzt habe. Auch der Verweis auf ggf. stärker als angenommene Belastungen durch Oberflächenwasser von den umliegenden Hängen, auf starke Niederschläge oder Rückstauungen im Bereich der Kocher ist strukturell nicht geeignet, die Annahme vorhabenbedingter Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu begründen, da diese Belastungen unabhängig vom Vorhaben eintreten und hierdurch allenfalls punktuell verstärkt werden. Einen Anspruch auf Verbesserung der Hochwassersituation kann die Klägerin aus § 68 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 WHG schon seinem Wortlaut nicht herleiten, da dieser alleine auf vorhabenbedingte Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit abstellt. Auch soweit die Klägerin nicht auf die anfallenden Abflussmengen bezogene methodische Einwendungen gegen die Flussgebietsuntersuchung 2022 erhebt, greifen diese jedenfalls in der Sache nicht durch bzw. begründen jedenfalls keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im o.g. Sinne [vgl. hierzu unten C. IV. 5. e) (ii)]. 4. Aus den behaupteten Verletzungen natur- und insbesondere artenschutzrechtlicher Vorschriften könnte die Klägerin keine Verletzung in eigenen Rechten herleiten. Zwar kommt ihr als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffener Grundstückseigentümerin auch im Hinblick auf diese Vorschriften grundsätzlich ein Vollüberprüfungsanspruch zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 25 ff.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch geklärt, dass auch die Anfechtungsklage eines vorwirkungsbetroffenen Eigentümers keinen Erfolg haben kann, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für dessen Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde oder wenn behauptete Mängel des Beschlusses durch schlichte Planergänzung – etwa durch Schutzmaßnahmen oder kleinräumige Trassenverschiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstücke – behoben werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 ; Urt. v. 14.03.2018 - 4 A 11.17 -, juris Rn. 23, Urt. v. 09.11.2017 - 3 A 3.15 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 80 Rn. 21 sowie Beschl. v. 20.02.2015 - 7 B 13.14 -, jeweils m.w.N.). Auch umfasst das Recht des Enteignungsbetroffenen, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 m.w.N.). Die von der Klägerin geltend gemachten artenschutzrechtlichen Mängel betreffen jedoch lediglich die behauptete Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zusammenhang mit der Errichtung einer Hochwasserschutzmauer im Bereich des ca. 220 m nördlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Naturfreibads. Diesbezüglich ist schon nicht erkennbar, dass – wie die Klägerin ohne nähere Sachauseinandersetzung mit den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses und der beteiligten Fachleute behauptet – das jeweilige Tötungsrisiko für geschützte Arten durch diese Maßnahme signifikant erhöht würde (vgl. zur Vereinbarkeit des in § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kodifizierten Signifikanzansatzes bei der Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG [auch] mit unionsrechtlichen Vorgaben ausführlich Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 395 ff.). Jedenfalls aber lässt das Vorbringen der Klägerin nicht erkennen, dass eine ggf. dennoch signifikante Risikoerhöhung auch durch Vermeidungsmaßnahmen – wie etwa die im Planfeststellungsbeschluss vorsorglich vorgesehenen Maßnahmen, zu denen sich die Klägerin nicht argumentativ verhält – nicht vermieden werden könnte, so dass es auf die – zudem ebenfalls ins blaue Hinein behauptete – Zumutbarkeit etwaiger Alternativen im Sinne des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG, die das Vorhaben insgesamt (d.h. auch mit Wirkung für das Grundstück der Klägerin) zu Fall bringen könnten, nicht ankommt. Von daher allenfalls in Betracht kommenden geringfügigen Modifikationen des Vorhabens im Bereich des Naturfreibads bzw. der Anordnung ergänzender Vermeidungsmaßnahmen bliebe die (auch) auf dem Grundstück der Klägerin zu errichtende Einlaufoptimierung daher unberührt. Eine Verletzung natur- oder artenschutzrechtlicher Bestimmungen gerade durch die Verwirklichung der Verwallungsmaßnahme auf dem Grundstück der Klägerin behauptet diese demgegenüber schon nicht; sie ist angesichts der innerörtlichen Lage des Vorhabenbestandteils auch nicht erkennbar, so dass eine auf die notwendige Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung des Vorhabens gestützte Rüge der Verletzung natur- und artenschutzrechtlicher Vorschriften der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Im Hinblick auf eine bloße Abwägungsbetroffenheit der Klägerin liegt demgegenüber auf der Hand, dass die gerügten natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften auch im Übrigen nicht dem Schutz privater Belange dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2021 - 7 C 3.20 -, BVerwGE 171, 292 ; BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358 ; vgl. auch Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 46/21 -, Rn. 183). 5. a) Nach dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen. Dieses verlangt, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 16, BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 -, juris Rn. 64 sowie Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, juris Rn. 118 m.w.N.). Insoweit kommt der Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene ein Anspruch auf umfassende gerichtliche Kontrolle auf Abwägungsmängel zu, soweit diese für deren Inanspruchnahme erheblich sind. Sie kann daher z.B. auch geltend machen, dass öffentliche Belange nicht oder nicht zutreffend in der Abwägung berücksichtigt worden seien (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47/96 -, juris Rn. 16; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 75 Rn. 30). Allerdings umfasst das Recht der Klägerin als Enteignungsbetroffene, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme ihres Eigentums zu wenden, grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 ). b) Die Abwägungsentscheidung umfasst dabei zunächst die Auswahl zwischen verschiedenen in Betracht kommenden Ausführungsvarianten. Hierbei ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Ausführungsvariante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde und sich deshalb der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, juris Rn. 118 sowie allgemein BVerwG, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 VR 2.22 -, juris Rn. 17 m.w.N. zur Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten). Soweit die Klägerin geltend macht, dass die Planfeststellungsbehörde jedenfalls im Rahmen der Variantenprüfung verpflichtet gewesen sei, sich für eine Variante zu entscheiden, die einen Schutz aller bei einem Bemessungshochwasser HQ100 betroffenen Grundstücke ermögliche bzw. ein noch höheres Schutzniveau verwirkliche, verkennt sie Funktion und Reichweite des fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebots bzw. der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung. Denn es obliegt grundsätzlich dem Vorhabenträger, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele zu definieren. Insoweit hat sich die Beigeladene als Vorhabenträgerin jedoch u.a. aus haushälterischen Gründen entschieden, zunächst nur Maßnahmen zum Hochwasserschutz des nördlichen Ortsteils zwischen Freibad und dem Grundstück Schlierbachstraße Nr. 36 vor einem 100-jährlichen Hochwasser zu planen und etwaige weitere Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in weiteren Ortsteilen – etwa durch Errichtung eines Ringdamms – ggf. einem weiteren Vorhaben vorzubehalten, das ggf. im Rahmen eines gesonderten Planfeststellungsverfahrens verwirklicht werden soll (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 14, 22, 25 sowie Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 38 ff.). Insbesondere handelt es sich bei dem hier zu beurteilenden Vorhaben nicht um einen an § 69 Abs. 1 WHG zu messenden Teilabschnitt eines einheitlichen Gesamt-Gewässerausbauvorhabens, sondern um ein in sich abgeschlossenes, selbständig hochwasserwirksames Gewässerausbauvorhaben (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 14 f., 25 sowie Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 41 sowie allgemein Bay. VGH, Beschl. v. 19.07.2013 - 8 ZB 12.403 -, juris Rn. 13). Maßstab der auf das konkrete Vorhaben bezogenen fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung ist damit jedoch lediglich, ob die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklicht werden könnten (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507 sowie BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166 ; Schink, UPR 2022, 206; Uschkereit, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 74 Rn. 131), d.h. die Frage nach einer Verringerung der Eingriffsintensität bei gleicher Zielsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 -, ; Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507). Insoweit begründet das Abwägungsgebot lediglich einen Anspruch auf Abwendung bzw. angemessene Berücksichtigung der vom Vorhaben ausgehenden Nachteile, aber keinen Anspruch auf Verbesserung des gegebenen Hochwasserschutzniveaus über das gesetzlich gebotene bzw. im Rahmen der Festlegung der Planungsziele ins Auge gefasste Maß hinaus. Es ist deshalb vom Gericht nur zu prüfen, ob die Planfeststellungsbehörde abwägungsfehlerfrei davon ausgehen durfte, dass sich die vorhandene Hochwasserproblematik durch den Bau und den Betrieb der Hochwasserschutzmaßnahme nicht verschlechtert (vgl. Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 821/21 -, juris Rn. 507; OVG R.-P., Urt. v. 12.02.2009 - 1 A 10722/08 -, juris Rn. 190). Im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Variantenprüfung war die Planfeststellungsbehörde daher nicht gehalten, die Verwirklichung weiterer bzw. umfassender Hochwasserschutzmaßnahmen (vgl. hierzu die Darstellung in Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 38 ff.) in Betracht zu ziehen. Im Übrigen würden sich mögliche Mängel der Variantenprüfung insoweit nicht auf die Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin auswirken, so dass ihr auch als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene kein hierauf gestützter Aufhebungsanspruch zukäme. Denn sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen würden neben das hier in Rede stehende Vorhaben treten bzw. – im Fall einer weiteren Ertüchtigung des Verdolungseinlaufs (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 39 f.) – die notwendige Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin noch weiter vertiefen. Zwar könnten hiermit ggf. auch punktuelle Verschlechterungen der Hochwassersituation auf dem Grundstück der Klägerin vermieden werden; auch hieraus erwüchse ihr jedoch kein Anspruch auf Verwirklichung eines höheren Hochwasserschutzniveaus, sondern lediglich ein Anspruch auf Abwehr einer vorhabenbedingten Verschlechterung [vgl. hierzu daher unten C. IV. 5. c)]. Im Hinblick auf mögliche Verschlechterungen des Hochwasserschutzes auf anderen Grundstücken umfasst das Recht der Klägerin als Enteignungsbetroffene, sich gegen eine vermeintlich nicht dem Allgemeinwohl dienende Inanspruchnahme ihres Eigentums zu wenden, zudem grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter der Eigentumsrechte Dritter zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.11.2020 - 9 A 12.19 -, BVerwGE 170, 33 ). Soweit die Klägerin rügt, dass die Planfeststellungsbehörde sich im Rahmen der Variantenprüfung jedenfalls für die Maßnahmen 9/10 oder 14/15 habe entscheiden müssen, die im Vergleich zur planfestgestellten Maßnahme 0, die nur elf überschwemmungsbetroffene Gebäude schütze, eine stärkere Schutzwirkung entfalte, trifft dies nicht zu. Denn diese Maßnahmen zielen zum Teil bereits auf den Schutz von anderen Gebäuden ab bzw. könnten ihre volle Wirksamkeit allenfalls in Verbindung mit der planfestgestellten Maßnahme entfalten (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 36 ff.). Sie beziehen sich daher auf ein anderes Vorhaben und waren im Rahmen der Variantenuntersuchung nicht zu betrachten. c) (i) (1) Das wasserrechtliche Abwägungsgebot wird allerdings dann verletzt, wenn ein geplantes Vorhaben nur durch Festsetzungen zu verwirklichen ist, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines Dritten i.S.d. § 70 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG verursachen und dieser Einwendungen erhebt, der Plan aber festgestellt wird, ohne gleichzeitig die entsprechenden Schutzvorkehrungen oder die ersatzweise Entschädigung anzuordnen, oder ohne dass zuvor die Notwendigkeit entsprechender Schutzvorkehrungen oder einer Entschädigung hinreichend geprüft wird (vgl. OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 213; OVG S.-H., Beschl. v. 29.10.2020 - 4 MR 1/20 -, juris Rn. 76). Denn § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 WHG verweist hinsichtlich der Festsetzung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Vermeidung oder zum Ausgleich von Rechtsbeeinträchtigungen Dritter oder von nachteiligen Wirkungen auf Dritte auf die für die Bewilligung geltenden Vorschriften in § 14 Abs. 3 bis 6 WHG, die die allgemeinen Regelungen des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG verdrängen (vgl. OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 216; Kümper, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 70 Rn. 9; Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Werkstand 59. EL Aug. 2024, § 70 WHG Rn. 4 und 15). Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG darf eine Bewilligung jedoch, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn diese durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG zu entschädigen. Unter einer nachteiligen Einwirkung i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG ist dabei grundsätzlich jede nachteilige Veränderung des tatsächlichen Zustands zu verstehen, dessen Aufrechterhaltung der Betroffene verlangen kann (vgl. BT-Drs. 2/2072, S. 25 und BT-Drs. 2/3536, S. 11; Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 879; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2024, § 14 WHG Rn. 39; Fellenberg/Schiller, in: Schink/Fellenberg, GK-WHG, 2021, § 14 WHG Rn. 30; Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand 106. EL Januar 2025, § 14 WHG Rn. 40). Im Unterschied zu § 14 Abs. 4 Satz 2 WHG schließt diese Vorschrift auch geringfügige nachteilige Wirkungen nicht von vornherein aus ihrem Anwendungsbereich aus (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 22 B 03.823 -, juris Rn. 26; Guckelberger, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmwR, Werkstand 1. April 2025, § 14 WHG Rn. 15). Erfasst ist jede Verschlechterung tatsächlicher oder rechtlicher Art, die durch die Gewässerbenutzung gegenüber dem bisherigen Zustand hervorgerufen wird. Nachteil ist also jede Ein- oder Auswirkung, durch die der Betroffene schlechter oder ungünstiger gestellt wird, als er es ohne die beabsichtigte Benutzung – bzw. im Anwendungsbereich des § 70 Abs. 1 WHG ohne das planfestgestellte Vorhaben – wäre (vgl. Knopp/Müller, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG und AbwAG, Werkstand 59. EL August 2024, § 14 WHG Rn. 81 sowie zum Ganzen OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 219). Im Unterschied zur strikten Planungsschranke des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG, der im Hinblick auf erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhungen der Hochwasserrisiken eine Gesamtbetrachtung der Auswirkungen des Vorhabens gebietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris Rn. 41 sowie oben C. IV. 3.), erlaubt die Abwägungsdirektive des § 70 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG dabei insbesondere keine Saldierung der positiven und negativen Vorhabenwirkungen zwischen verschiedenen Betroffenen. (2) Der Eintritt nachteiliger Wirkungen muss darüber hinaus „zu erwarten“, also nicht bloß theoretisch möglich, sondern hinreichend wahrscheinlich sein. Das ist der Fall, wenn überwiegende Gründe für den Eintritt der nachteiligen Wirkungen sprechen (vgl. OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 236 m.w.N.). Der Prognosemaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfasst nicht wie bei der „Besorgnis“ im Zusammenhang mit der Reinhaltung oberirdischer Gewässer nach § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG und der Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WHG eine an Gewissheit grenzende, alle vernünftigen Zweifel ausschließende Sicherheit. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob nachteilige Wirkungen aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich sind. Der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss immer auch in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 - 7 B 5.17 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 14.12.2016 - 13 LC 48/14 -, juris Rn. 71 [zu § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG]). Bei Hochwassergefahren ist hierbei grundsätzlich auf ein 100-jährliches Hochwasser (HQ100) abzustellen, also auf ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 236; Nds. OVG, Urt. v. 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris Rn. 317; Bay. VGH, Urt. v. 07.05.2001 - 22 B 94.3165 -, juris Rn. 36; a.A. Hamb. OVG, Urt. v. 22.03.2000 - 5 Bf 22/96 -, Rn. 62: überwiegende Wahrscheinlichkeit in einem 30-jährigen Zeitraum erforderlich). Nachteilige Wirkungen, die nur bei einem mehr als hundertjährlichen Hochwasser eintreten, sind grundsätzlich nicht hinreichend wahrscheinlich und damit auch nicht „zu erwarten“. Denn auch wenn derartige Ereignisse nicht bereits als „höhere Gewalt“ angesehen werden können (so aber OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 236 und Bay. VGH, Urt. v. 07.05.2001 - 22 B 94.3165 -, juris Rn. 36), hat der Gesetzgeber den Orientierungswert eines Hochwassers mit mittlerer Wahrscheinlichkeit – d.h. einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von mindestens 100 Jahren – vorgegeben, die z.B. im Rahmen der Erstellung von Risikomanagementplänen (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 WHG), der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 Abs. 2 Satz Nr. 1 WHG) und z.B. der Bauleitplanung (§ 78 WHG) jedenfalls zu berücksichtigen sind. An diesem Schutzniveau hat sich auch der Landesgesetzgeber orientiert (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG). Dass die möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG bezeichneten Schutzgüter vorliegend ausnahmsweise auch eine Berücksichtigung seltenerer Hochwasserereignisse gebieten würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2017 - 7 A 6.17 -, juris 45 unter Verweis auf § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG), ist weder dargelegt noch ersichtlich, zumal der Gesetzgeber eine Betroffenheit selbst neu ausgewiesener Baugebiete von Hochwasserereignissen mit einer geringeren Häufigkeit als HQ100 grundsätzlich als hinnehmbar erachtet (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WG) und der einschlägige Maßnahmenbericht die Risiken für die menschliche Gesundheit und andere Schutzgüter im Fall eines HQExtrem jeweils als gering bewertet (vgl. Maßnahmenbericht Kocher/Jagst zum Hochwasserrisikomanagementplan Neckar v. 27. Juni 2014, Anhang III Ostalbkreis, S. 154 ff. sowie Maßnahmenbericht für die Gemeinde Hüttlingen zum Hochwasserrisikomanagementplan Neckar, Anhang III, Verbale Risikobeschreibung und -bewertung, Stand Dezember 2019, S. 2 ff.). (ii) (1) Ausgehend hiervon ist nicht zu beanstanden, dass vorhabenbedingte Erhöhungen der Hochwasserrisiken im Rahmen der Planung zuletzt nur noch im Hinblick auf Hochwasser mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von 100 Jahren (HQ100) untersucht wurden (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 38 sowie Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 2 mit Anl. 2). Insbesondere bestand keine Verpflichtung, auch die Auswirkungen eines mit dem Maihochwasser 2016 vergleichbaren Hochwassers oder noch extremerer Hochwasser zu untersuchen. Entsprechende Forderungen der Klägerin greifen daher nicht durch. Im Übrigen zieht die Klägerin die planerische Annahme, dass die Einlaufoptimierung auch im Falle einer (schon im Rahmen eines HQ100 zu erwartenden) Überströmung der Verwallung Wirkung zeige und auch bei höheren Abflüssen in Summe keine relevante Veränderung der Überflutungssituation zu erwarten sei, da hier auch der Freibord der Hochwasserschutzmauer überschritten werde (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 23), nicht in Zweifel, so dass eine (über das prognostizierte Ausmaß hinausgehende) vorhabenbedingte Verschärfung der Hochwassersituation auch bei höheren Abflusswerten nicht angenommen werden kann. (2) Dessen ungeachtet leidet der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf mögliche Verschlechterungen der Hochwassersituation auf dem Grundstück der Klägerin an einem Abwägungsmangel. Denn auch nach den aktualisierten Berechnungen der W. GmbH, die auch die dem Schutz u.a. des Grundstücks der Klägerin dienende Verwallung berücksichtigen, ist im Fall eines HQ100 auch weiterhin mit einer Erhöhung des Wasserspiegels zwischen 3 und 10 cm im Nordosten und Südosten des Grundstücks sowie mit einer punktuellen Erhöhung des unmittelbar am Wohngebäude anliegenden Wasserspiegels um ca. 3 – 5 cm zu rechnen. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, Anl. 2 (Auszug) Hierin liegt eine nachteilige Einwirkung, die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WHG grundsätzlich durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen zu vermeiden oder auszugleichen wäre. Insoweit leidet der Planfeststellungsbeschluss an einem Abwägungsmangel. Denn dieser geht davon aus, dass sich „im südlichen Bereich des Ortsteils“ – d.h. dem Bereich südlich des Anwesens Schlierbachstraße 36 (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 14) – keine relevanten Veränderungen des Wasserspiegels ergäben (Planfeststellungsbeschluss, S. 11). Soweit dies auf S. 22 des Planfeststellungsbeschlusses damit erläutert wird, dass sich „an maßgeblichen Gebäuden und Grundstücken“ nur Veränderungen des Wasserspiegels von weniger als +/- 3 cm ergäben, die im Rahmen der Rechengenauigkeit des Berechnungsmodells lägen und deshalb als nicht erheblich zu bewerten seien, trifft dies im Hinblick auf das Grundstück der Klägerin schon nicht zu, da die Berechnungen eine – wenngleich räumlich vergleichsweise geringfügige – Erhöhung des am Wohngebäude der Klägerin anliegenden Wasserspiegels um 3 - 5 cm nachweist (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, Anl. 2). Der ebenfalls auf S. 22 des Planfeststellungsbeschlusses zu findende Hinweis, dass sich die Überflutungsflächen nicht in relevantem Umfang ausdehnten, trifft zwar zu, übersieht aber, dass eine rechnerische Erhöhung des Wasserspiegels im Fall eines HQ100 die Beeinträchtigung der jeweiligen Flächen intensivieren kann bzw. erwarten lässt, dass diese bereits bei geringeren Abflusswerten als zuvor – und damit häufiger – überflutet werden. Soweit der Planfeststellungsbeschluss weiter ausführt, dass nicht zu erwarten sei, dass mehr Gebäude als bisher im Hochwasserfall betroffen seien (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 21), trifft dies zwar ebenfalls zu, da die auf dem Grundstück der Klägerin errichteten Gebäude auch im gegenwärtigen Ausbauzustand von HQ100-Ereignissen betroffen wären; es blendet die Intensivierung der Beeinträchtigung bzw. die Steigerung der Häufigkeit der – allerdings nur punktuellen – Betroffenheit der Gebäude aber ebenso aus wie die Tatsache, dass eine Beeinträchtigung der Rechte eines Dritten im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG nicht erst bei Sachschäden an bestehenden Gebäuden, sondern auch bei Einschränkungen der Nutzbarkeit oder der physischen Integrität unbebauter Grundstücksteile anzunehmen sein kann. Denkbare Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen – wie die erst im Rahmen der sich an die mündliche Verhandlung anschließenden Vergleichsverhandlungen erwogene Erhöhung des Kellereingangs auf dem Grundstück der Klägerin – hat die Planfeststellungsbehörde jedoch ebenso wenig untersucht wie eine möglicherweise nach § 14 Abs. 3 Satz 3 WHG – unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 2 WHG – festzusetzende Entschädigung für ggf. unvermeidliche Rechtsverluste. Eine solche Prüfung war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin von vorneherein nur als geringfügig anzusehen wäre. Denn unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall wäre, schützt § 14 Abs. 3 WHG – anders als z.B. §14 Abs. 4 Satz 2 WHG im Hinblick auf nachteilige Wirkungen, die nicht mit einer Beeinträchtigung konkreter Rechte verbunden sind – grundsätzlich auch vor geringfügigen nachteiligen Einwirkungen auf Rechte Dritter wie z.B. das Eigentum (vgl. OVG S.-Anh., Urt. v. 20.12.2022 - 2 K 139/19 -, juris Rn. 219; Bay. VGH, Urt. v. 18.12.2003 - 22 B 03.823 -, juris Rn. 26). Er erfasst dabei gerade Beeinträchtigungen der bisherigen Nutzung des Grundstücks in Form von Eingriffen in die Substanz des Grundstücks z.B. durch Überschwemmung, Versumpfung oder durch Änderung des Grundwasserspiegels, die aufgrund der Beeinträchtigung des Eigentumsrechts als absolute Rechtsposition gerade nicht unter § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WHG gefasst werden können (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Werkstand 106. EL Januar 2025, § 14 WHG Rn. 49, 51, 77; Czychowski/Reinhardt, 13. Aufl. 2023, § 14 WHG Rn. 73). Insbesondere betrifft der Wasserzufluss durch Überschwemmungen auch nicht die Zuführung unwägbarer Stoffe, die auch die Grundstückseigentümerin im Rahmen des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB hinnehmen müsste (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2015 - V ZR 168/14 -, juris Rn. 9). Der Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass die im Rahmen der Flussgebietsuntersuchung bzw. Stellungnahme 2022 festgestellten Erhöhungen, die sich teilweise im Zentimeterbereich bewegen, möglicherweise bei Wahl eines anders aufgelösten Gelände- oder Ausbreitungsmodells nicht aufgetreten wären. Denn unabhängig davon, dass diese Aussage notwendigerweise spekulativ ist, muss der Beklagte sich an dem von ihm zugrundegelegten Modell festhalten lassen, soweit dieses keine erkennbaren Fehler oder fachliche Unzulänglichkeiten aufweist. Dabei kann der Senat offenlassen, ob § 14 Abs. 3 WHG auch vor geringfügigen nachteiligen Wirkungen von Hochwasserschutzmaßnahmen schützt, die lediglich im Rahmen der Rechenungenauigkeit des – sachgerecht angewandten – Rechenmodells liegen (vgl. zu Rechenungenauigkeiten auch Senatsbeschl. v. 23.09.2014 - 3 S 784/14 -, juris Rn. 20 ff., jedoch ohne Bezug zu § 14 Abs. 3 WHG). Insoweit kommt in Betracht, dass es sich nur um Einwirkungen handelt, die nicht hinreichend wahrscheinlich und daher nicht i.S.v. § 14 Abs. 3 WHG zu erwarten sind. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da sich die Erhöhung des am Wohngebäude der Klägerin anliegenden Wasserspiegels nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Untersuchung – wie bereits ausgeführt – nicht lediglich im Bereich der Rechenungenauigkeit des Modells bewegt. Der Abwägungsrelevanz der zu erwartenden Verschlechterungen auf dem Grundstück der Klägerin steht schließlich nicht von vorneherein entgegen, dass deren Eintritt auch mit Verbesserungen der Hochwassersituation im westlichen Teil des Grundstücks verbunden ist. Denn auch geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation unterliegen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 WHG zunächst einem strikten Vermeidungs- bzw. Ausgleichsgebot. Dass die hochwasserbedingten Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin durch die auf demselben Grundstück eintretenden Verbesserungen in einer Weise ausgeglichen werden, dass ein den bisherigen Verhältnissen annähernd gleichwertiger Zustand herbeigeführt wird, drängt sich schon angesichts der punktuellen Erhöhung der an den vorhandenen Bestandsgebäuden anliegenden Wasserspiegel um bis zu 5 cm nicht auf; es ist auch nicht ersichtlich, dass sie z.B. durch eine weitergehende Erhöhung des Verdolungseinlaufs nicht vermieden werden könnte (vgl. im Gegenteil Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 2, die eine solche Erhöhung zukünftig ausdrücklich vorsieht). Jedenfalls aber hat die Antragsgegnerin auch die gegenwärtige Nutzung des Grundstücks nicht berücksichtigt und keine Maßnahmen vorgesehen, die z.B. eine hochwassergerechte Verlagerung der bestehenden Nutzung vorsehen. Sie ist im Rahmen des Planungsverfahrens vielmehr davon ausgegangen, dass entsprechende Maßnahmen – wie der Abbau des vorhandenen Zeltunterstands oder die Versetzung der Komposthaufen – ggf. der Familie der Klägerin obliegen (vgl. Protokoll des Ortstermins vom 27. Mai 2022, S. 1 f.). Im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Abwägungen hat die Beklagte die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück der Klägerin daher letztlich nicht berücksichtigt, sondern von vorneherein in Abrede gestellt. Insoweit leidet der Planfeststellungsbeschluss daher an einem Abwägungsfehler. (3) (a) Dieser Mangel ist auch erheblich im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Offensichtlich ist alles, was zur äußeren Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich – wie hier – aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 ; BVerwG, Urt. v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150 ). Der Fehler ist auf das Abwägungsergebnis auch von Einfluss gewesen. Ein Fehler ist nicht beachtlich, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit fehlt, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für die Klägerin günstiger ausgefallen wäre. Die Annahme, dass bei Vermeidung des Abwägungsfehlers keine andere Abwägungsentscheidung ergangen wäre, ist aber nur gerechtfertigt, solange konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da z.B. eine weitergehende Erhöhung des Verdolungseinlaufs (vgl. Stellungnahme Hochwasserabfluss 2022, S. 2) oder die Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen offensichtlich in Betracht gekommen wäre. (b) Der Mangel führt indes nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG nicht zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, weil er durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte. Zwar erweist sich § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 14 Abs. 3 WHG dann als striktes Planungshindernis, wenn nachteilige Wirkungen nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können (§ 14 Abs. 3 Satz 1 WHG sowie VG Bremen, Urt. v. 2.2.2017 - 5 K 1518/15 -, juris Rn. 33; Guckelberger, in: BeckOK UmwR, Werkstand 1. April 2025, WHG § 14 Rn. 18.1 f.) und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Feststellung des Plans nicht erfordern (§ 14 Abs. 3 Satz 2 WHG). Vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass die Festsetzung von Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen z.B. aus Gründen der technischen Machbarkeit oder der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ausscheiden könnten; jedenfalls aber dient das Vorhaben – ggf. auch bei Inkaufnahme punktueller Verschlechterungen des Hochwasserschutzes – dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. oben C. IV. 3.) und könnte so ggf. auch unter Festsetzung einer Entschädigung verwirklicht werden (§ 98 WHG), wenn Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht in Betracht kommen sollten (§ 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 WHG). Der Mangel führt daher lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 ). d) Im Hinblick auf die notwendige Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin für die Verwirklichung des Vorhabens leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht auch an einem im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz1 VwVfG erheblichen Abwägungsmangel. (i) Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde die enteignende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber der Klägerin im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt. Der Planfeststellungsbeschluss hat jedoch gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 WHG enteignungsrechtliche Vorwirkung zum Nachteil der Klägerin, soweit deren Grundstück für die geplante Verwallung im Einlaufbereich der Schlierbachverdolung in Anspruch genommen werden soll. Da das Vorhaben dem Küsten- oder Hochwasserschutz dient, bedarf es hierfür – abweichend von § 71 Abs. 1 Satz 1 WHG – keiner ausdrücklichen Bestimmung über die Zulässigkeit der Enteignung, die in den Fällen des § 71 Abs. 2 Satz 1 WHG bereits kraft Gesetzes zulässig ist (§ 71 Abs. 2 Satz 2 WHG). In einem sich ggf. anschließenden Enteignungsverfahren ist der festgestellte Plan daher zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 71 Abs. 3 WHG), so dass mögliche Mängel der Abwägung der privaten Eigentümerbelange mit den öffentlichen Belangen im Rahmen des Enteignungsverfahren nicht mehr (erfolgreich) vorgebracht werden können (vgl. Schenk, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Werkstand 59. EL August 2024, WHG § 71 Rn. 16). Vielmehr muss die Planfeststellungsbehörde schon im Rahmen der Abwägung prüfen, ob die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange so gewichtig sind, dass sie gegenüber dem Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Eigentumssubstanz überwiegen (vgl. Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 71 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht. Zwar nimmt dieser ausdrücklich zur Kenntnis, dass „die geplante Verwallung in den Randbereich eines privaten Grundstücks Flurstück-Nr. xxxxxx [eingreift]“, und stellt an gleicher Stelle zudem in die Betrachtung ein, dass jede Inanspruchnahme privater Grundstücke grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für die betroffenen Eigentümer darstellt (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 19). Er geht an dieser Stelle jedoch ersichtlich davon aus, dass für die Inanspruchnahme die Zustimmung der betroffenen Eigentümer erforderlich ist, und stellt die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses, die eine Umsetzung der Planung auch gegen den Willen der Klägerin ermöglichen würde, nicht in die Betrachtung ein. Insbesondere fehlt es an jeglichen konkreten Erwägungen zum Umfang der Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin bzw. einer Gegenüberstellung mit den konkreten Vorteilen der geplanten Verwallung. Vielmehr wiederholt die Planfeststellungsbehörde in Ziffer 1.10 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, dass die Planfeststellung unbeschadet der Rechte Dritter ergehe und die Inanspruchnahme privater Grundstücke vom Vorliegen einer schriftlichen Zustimmungserklärung vor Baubeginn abhängig sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 4). Parallel hierzu finden sich in Ziffer 2.8 noch einmal der ausdrückliche Hinweis, dass die für die Verwirklichung Verwallung am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung „die erforderliche privatrechtliche Zustimmung […] vorher einzuholen“ sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 6). Dies trifft zwar insofern zu, als auch die enteignungsrechtliche Vorwirkung selbst nicht mit einem unmittelbaren Rechtsverlust verbunden ist, lässt eine Auseinandersetzung mit den konkreten Auswirkungen der Planfeststellung für die Klägerin aber nicht erkennen. (ii) Der mithin festzustellende Abwägungsmangel ist allerdings nicht erheblich im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 WHG i.V.m. § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG und § 7 Abs. 5 Satz 2 UmwRG, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen ist. Denn nach den Umständen des Einzelfalls fehlt die konkrete Möglichkeit, dass die Planungsentscheidung ohne den Fehler anders, also für die Klägerin günstiger ausgefallen wäre. Die hierfür erforderlichen konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde gleichwohl dieselbe Entscheidung getroffen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 - 4 A 5.17 -, BVerwGE 161, 263 m.w.N.), ergeben sich vorliegend aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses selbst. Denn dieser ist ausdrücklich in Kenntnis des Umstands ergangen, dass die Verwallung in den Randbereich des Grundstücks der Klägerin eingreift (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 19). Hierzu führt der Planfeststellungsbeschluss zunächst ausdrücklich aus, dass andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, denselben Zweck auf weniger belastbare Weise zu erfüllen, nach bisherigem Kenntnisstand nicht existierten. Dies entspricht den – von der Klägerin auch nicht substantiiert angegriffenen – Angaben in der Flussgebietsuntersuchung 2022, die eine Vielzahl weiterer Hochwasserschutzmaßnahmen untersucht hat, die eine vergleichbare Hochwasserschutzwirkung jedoch nicht, nur zu um ein Vielfaches erhöhten Kosten bzw. nur in Verbindung mit der planfestgestellten Maßnahme entfalten könnten (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 22 ff. sowie S. 39 f.). Weiterhin führt der Planfeststellungsbeschluss aus, dass das Vorhaben deshalb nicht nur zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, sondern von einem nachhaltigen öffentlichen Interesse getragen sei, das bei einer geringeren Eingriffsintensität nicht mehr realisiert werden könne. Die Planfeststellungsbehörde halte es daher für angemessen, die Interessen der privaten Grundstückseigentümer im Einzelfall hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirkungsvollen Hochwasserschutz zurücktreten zu lassen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 19). Ausgehend von diesen jeweils nicht substantiiert angegriffenen Annahmen der Planfeststellungsbehörde ist nicht ersichtlich, dass diese bei Einbeziehung der enteignenden Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu Lasten der Klägerin zu einer anderen Abwägungsentscheidung hätte kommen können. Dies gilt insbesondere in Ansehung des Umstands, dass die Planfeststellungsbehörde die auf dem Grundstück der Klägerin vorgesehen Maßnahme gerade zum Schutz des verbleibenden Grundstücks vor vorhabenbedingten Verschlechterungen der Hochwassersituation vorgesehen hat und das Vorhaben ohne entsprechende Vermeidungsmaßnahmen rechtmäßigerweise nicht planfestgestellt werden könnte [vgl. oben C. IV. c) (ii)]. Dass das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Eigentumssubstanz hinsichtlich eines Grundstücksteils, der ohne die Verwallungsmaßnahme unmittelbar hochwasserbedroht und im Verhältnis zum Gesamtgrundstück sowohl funktional als auch flächenmäßig nur von untergeordneter Bedeutung ist, es nicht rechtfertigt, von der u.a. dem Schutz von insgesamt elf Wohngrundstücken dienenden Maßnahme abzusehen, liegt demgegenüber auf der Hand. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Abwägungsentscheidung bei Würdigung auch der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses anders getroffen haben würde. Insbesondere war der Beklagte im vorliegenden Kontext nicht verpflichtet, die nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG erforderliche Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach schon im Planfeststellungsbeschluss festzusetzen. Vielmehr genügt die Verweisung auf eine Entschädigungsregelung im späteren Enteignungsverfahren sowohl dem planfeststellungsrechtlichen Grundsatz der Problembewältigung als auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, wenn der unmittelbare Zugriff auf das Eigentumsrecht des Betroffenen – wie hier – erst auf Grundlage einer Einigung mit dem Betroffenen oder im Rahmen eines gesonderten Enteignungsverfahrens verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, juris Rn. 30). Dies ist vorliegend jedoch der Fall, da die enteignungsrechtliche Vorwirkung den Rechtsverlust zwar vorbereitet, aber nicht unmittelbar herbeiführt. Die rechtliche Regelung des Planfeststellungsbeschlusses erschöpft sich vielmehr darin, den späteren Rechtsentzug zuzulassen (vgl. Maus, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 71 Rn. 8). e) (i) Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch an einem weiteren Abwägungsmangel, da die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen eines Zusammentreffens eines hundertjährigen Hochwassers des Schlierbachs mit einem hundertjährigen Hochwasser des Kocher nicht ausreichend ermittelt hat [unten D. IV. 5. e) (ii) (9)]. Die Übrigen gerügten Abwägungsmängel liegen demgegenüber nicht vor. Insbesondere kann der Senat nicht feststellen, dass der Beklagte die für das Vorhaben sprechenden Belange übergewichtet und den Belangen der Kläger daher mit einem zu großen Gewicht gegenübergestellt hat (vgl. unten D. IV. 5. e) (ii) (1) – (8) sowie zur Maßstabsbildung BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 - 9 A 20.11 -, juris Rn. 11 sowie Senatsurt. v. 28.11.2023 - 3 S 846/21 -, juris Rn. 32). (ii) (1) Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Planfeststellungsbehörde das Maihochwasser 2016 nicht berücksichtigt bzw. die hierbei angefallenen Wassermengen unterschätzt habe, weist dies nicht auf einen Abwägungsmangel. Denn der Beklagte weist nachvollziehbar darauf hin, dass im Rahmen des Maihochwassers 2016 Abflusswerte erreicht wurden, die die eines Bemessungshochwassers mit einer Jährlichkeit von 100 (HQ100) deutlich übersteigen; dies ergibt sich auch aus dem in den Planunterlagen enthaltenen Vergleich der Überflutungsfläche bei einem HQ100 mit der (dem Planungsbüro zur Verfügung gestellten) Anschlaglinie des Maihochwassers 2016 (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 20). Zur Berücksichtigung bzw. Abwendung der Auswirkungen eines derartigen Hochwassers war der Beklagte im Kontext der auf die Bewältigung eines HQ100-Hochwassers ausgerichtete Maßnahme damit jedoch nicht verpflichtet, so dass sich auch die von der Klägerin behauptete Unterschätzung der tatsächlichen Ausdehnung der Anschlaglinie nicht auf die Abwägungsentscheidung auswirken könnte. Insbesondere ist der Beklagte selbst nicht davon ausgegangen, dass das Vorhaben auch zur schadlosen Abwendungen derartiger Abflussmengen in der Lage wäre. Vielmehr diente auch die Darstellung im Rahmen der Flussgebietsuntersuchung lediglich der Plausibilisierung der für den Fall eines HQ100 vorgenommenen Ausbreitungsrechnungen (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 20). (2) Soweit die Klägerin vorbringt, dass die Planfeststellungsbehörde schon ausweislich der in den Jahren 1982, 1989, 2003, 2016 und 2021 aufgetretenen Hochwasserereignisse von zu niedrigen Abflusswerten für den Fall eines HQ100 ausgegangen sei, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an die Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht. Denn die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Flussgebietsuntersuchung stützt ihre Annahmen zu den im Rahmen eines HQ100 zu erwartenden Abflusswerten auf das auf S. 14 ff. der Flussgebietsuntersuchung 2022 erläuterte hydraulische 2d-Modell, dessen berechnete Abflusswerte mit den von der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg zur Verfügung gestellten regionalisierten Abfluss-Kennwerten (mit Stand Februar 2022) nahezu übereinstimmen (vgl. Flussgebietsuntersuchung 2022, S. 12: Abweichung 0,03 m im Fall HQ100. Insgesamt handele es sich um eine temporäre Zwischenlösung, da in den weiteren Planungsschritten eine weitergehende Erhöhung des Verdolungseinlaufs geplant sei. Im Zeitraum vom 11. Juli bis zum 10. August 2022 wurden die Antragsunterlagen – wie zuvor im Amtsblatt der Beigeladenen vom 9. Juli 2022 bekanntgemacht – im Bürgermeisteramt der Beigeladenen und im Landratsamt Ostalbkreis ausgelegt und zum Abruf im Internet veröffentlicht. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, dass die Hydraulische Untersuchung 2019 für die Zwecke des Verfahrens zu „grob“ gewesen sei. Eine genauere Neuberechnung habe gezeigt, dass sich nach Umsetzung einer nunmehr vorgesehenen Optimierungsmaßnahme bei einem HQ100-Ereignis rechnerisch an keinem Gebäude – abgesehen von einem Lagerschuppen – Wasserspiegelveränderungen um mehr als +/- 3 cm ergäben. Am 9. November 2022 führte das Landratsamt einen Erörterungstermin über die erhobenen Einwendungen durch. Im Zeitraum vom 10. März bis zum 10. April 2023 gab das Landratsamt auf seiner Internetseite die Feststellung bekannt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abschluss der Vorprüfung nicht erforderlich sei. Mit Bescheid vom 23. März 2023 erließ der Beklagte den beantragten Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzmaßnahme am Schlierbach im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen im Bereich der Grundstücke Flurstücke Nr. 2908, Nr. 2911/1 und Nr. 3275 (zwischen ca. Gewässer-km 0+780 und 0+850) und am Einlaufbereich der Schlierbachverdolung, östlich Schlierbachstraße 34, im Bereich der Flurstücke Nr. 3128/1, Nr. 3128/2, Nr. 2924 und Nr. 2919/1. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beigeladene die Errichtung einer ca. 70 m langen Hochwasserschutzmauer entlang des Schlierbachs – beginnend am Freibadvorplatz bzw. -parkplatz bis hin zum Freibadgebäude – und die Optimierung der Leistungsfähigkeit der Schlierbachverdolung durch eine Verwallung im Einlaufbereich als erste Maßnahme plane, um den Hochwasserschutz für den nördlichen und nordöstlichen Teil des Ortsteils zu verbessern. Die Maßnahmen zielten darauf ab, erneute Ausuferungen in diesem Bereich bis zu einem HQ100-Hochwasserereignis mit anschließendem Abfluss über die Schlierbachstraße zu verhindern und negative Auswirkungen für den südlichen Ortsteil möglichst zu vermeiden. Dieser könne durch die Maßnahmen nicht geschützt werden; sie bewirkten nach den hydraulischen Berechnungen der Flussgebietsuntersuchung 2022 aber auch keine relevanten Veränderungen des Wasserspiegels. Auch wenn nur ein Teil der Bewohner des Ortsteils vom Vorhaben profitiere, diene es dem Wohl der Allgemeinheit. Schutzmaßnahmen wie z.B. eine ausreichende Hochwasserrückhaltung, die die gesamte Ortslage vor einem 100-jährlichen Hochwasser schützen könnten, seien aus Kostengründen verworfen worden, da eine Förderung durch das Land nicht in Aussicht gestellt worden sei. Wirksamkeit und der bauliche bzw. finanzielle Aufwand kleinerer Maßnahmen zur Verbesserung des Hochwasserschutzes in den nicht geschützten Bereichen würden derzeit untersucht. Es sei Ziel der Beigeladenen, den Hochwasserschutz für alle Ortsteilbewohner zu verbessern. Im Vergleich zu Variante 2 (Erddamm) sei die gewählte Variante vorzugswürdig, da ein Erddamm stärkere Eingriffe in den Gewässerrandstreifen und den geschützten Gehölzsaum des Schlierbachs erfordere. Auch eine Gewässeraufweitung (Variante 3) führe zu deutlich erhöhten Eingriffen in Gehölzsaum und Böschung und sei nicht geeignet, den Wasserspiegel in ausreichendem Maß abzusenken. Eine Verbindung der Maßnahme mit Renaturierungs- oder Strukturverbesserungsmaßnahmen sei zwar wünschenswert, aufgrund des hierfür erforderlichen finanziellen und baulichen Aufwands, der damit verbundenen Natureingriffe und des vergleichsweise geringen Ertrags aber verworfen worden. Aufgrund der lediglich geringfügigen Auswirkungen des Vorhabens auf die natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Fläche, Natur und Landschaft seien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten; dies gelte auch in im Hinblick auf die (nur geringe) Inanspruchnahme des Auwaldstreifens als Biotop. Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung relevante Amphibienarten (wie z.B. Kreuzkröte oder Gelbbauchunke) seien nicht betroffen. Die Beeinträchtigung sonstiger Amphibienarten (wie z.B. Erdkröte oder Grasfrosch) z.B. durch eine Fallenwirkung der geplanten Mauer sei sehr gering; dennoch seien zur Verhinderung einer generellen Zuwanderung von Amphibien über die angebrachte Leiteinrichtung im Süden die von Seiten des Artenschutzgutachters vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (Ziffer IV. 8.2 des Bescheids) umzusetzen. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei nachvollziehbar, da die Eingriffe in die Schutzgüter Arten / Biotope und Boden durch den Rückbau der Beton-Widerlager der ehemaligen Fußgängerbrücke und die Erweiterung des gewässerbegleitenden Auwaldstreifens kompensiert würden. Die Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG würden eingehalten; natürliche Rückhalteflächen im Sinne des § 67 WHG würden nicht tangiert. Bei der Abwägung der berührten Belange im Rahmen einer hoheitlichen Planungsentscheidung gehöre das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen, so dass jede Inanspruchnahme privater Grundstücke grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff darstelle. Die für den Bau der Hochwasserschutzmauer benötigten Grundstücke befänden sich jedoch im Eigentum der Antragstellerin. Soweit eine Verwallung im Einlaufbereich der Schlierbachverdolung vorgesehen sei, greife dies in den Randbereich des privaten Grundstücks mit der Flurstück-Nr. xxxxxx) ein, so dass die Zustimmung der Eigentümer erforderlich sei. Andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, die denselben Zweck auf weniger belastende Weise erfüllten, seien nicht ersichtlich, so dass das Interesse am Hochwasserschutz gegenüber privaten Eigentümerinteressen überwiege. Die aufrechterhaltenen Einwendungen würden zurückgewiesen (vgl. S. 20 ff. des Bescheids). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben werden könne. Gegen den den Einwendern zugestellten und im Amtsblatt der Beigeladenen vom 1. April 2023 bekanntgemachten Bescheid vom 23. März 2023 haben die ursprünglich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin und ihr Ehemann am 19. April 2023 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (ab hier: Verwaltungsgericht) Klage erhoben. In den Parallelverfahren 3 S 807/23, 3 S 829/23, 3 S 830/23, 3 S 883/23, 3 S 465/24 und 3 S 734/24 haben weitere Eigentümer von Grundstücken im Umgriff des Schlierbachs ebenfalls Klage erhoben. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023 hat das Verwaltungsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit unter Hinweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Alt. 2 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof verwiesen. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2023 hat der Bevollmächtigte der Klägerin deren Vertretung angezeigt und die Klage begründet. Die Klägerin hält den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig, weil ihr Grundstück in Folge der Maßnahme bei künftigen Hochwasserereignissen stärker betroffen sein werde als bisher. Die Ergebnisse der Flussgebietsuntersuchung 2022 zeigten hier einen wesentlich höheren Wasserstand im Rahmen eines HQ100 als beim derzeitigen Ausbauzustand. Dies gelte erst recht, wenn man die tatsächlichen Wassermengen und den Wirkungsgrad der Maßnahme ansetze, die im Rahmen der Planung unter- bzw. überschätzt worden seien. Zu Unrecht habe sich die Planung für eine der weniger wirksamen Hochwasserschutzvarianten entschieden, die die Problematik lediglich auf andere Ortsteile verlagere. Zudem sei die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen worden und der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die vorgesehene Verwallung zu unbestimmt, die ohne Zustimmung der Klägerin auf ihrem Grundstück errichtet werden solle. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ostalbkreis, Hochwasserschutzmaßnahme im Bereich des Naturfreibades in Niederalfingen, vom 23. März 2023 (Az. 26.02.2021, 23.06.2022) aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Sie sind der Klage mit Schriftsätzen vom 25. Oktober 2023 (Beklagte), vom 7. November 2024 und vom 1. April 2025 (jeweils Beigeladene) entgegengetreten. Dem Gericht lag die Verwaltungsakte des Beklagten vor, die sowohl die Antragsunterlagen aus dem Februar 2021 (BA 63 ff.) als auch die im Juni 2022 ergänzten Antragsunterlagen (BA 527 ff.) enthält. Am 7. und am 14. April 2025 hat der Senat mündlich verhandelt und u.a. Beschäftigte der Planungsbüros S. GmbH (Umwelt-, Natur- und Artenschutz) und W. und Partner GmbH (Hochwasserschutz) informatorisch angehört. In der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2025 hat der Beklagte die im Protokoll zum Ortstermin vom 27. Mai 2022 enthaltenen Angaben zu Lage und Ausführung der Verwallung zum Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses gemacht. Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten jeweils auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und auf Anregung des Senats einen Ortstermin auf dem Grundstück der Klägerin durchgeführt, um Möglichkeiten der Umsetzung einer einvernehmlichen Streitbeilegung zu erörtern. Auf Bitten des Bevollmächtigten der Klägerin vom 13. Mai 2025 hat der Senat den Beteiligten am 15. Mai 2025 einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag auf Grundlage des vom Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16. April 2025 übermittelten „Einigungsrahmen“ unterbreitet, den der Beklagte und die Beigeladene sodann – nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat der Beigeladenen am 26. Juni 2025 – angenommen haben. Nachdem der Bevollmächtigte der Kläger wiederholt Stellungnahmen angekündigt, sich aber trotz Fristsetzung nicht inhaltlich geäußert hat, hat der Senat den Beteiligten am 4. Juli 2025 angekündigt, ab dem 14. Juli 2025 von der Möglichkeit zur Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung Gebrauch machen zu wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie die vorgenannten Akten und Pläne verwiesen.