Beschluss
9 B 16/15
BVERWG, Entscheidung vom
5mal zitiert
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt für die Divergenzrüge die hinreichende Benennung eines konkreten, abstrakten Rechtssatzes voraus; Zitieren von Entscheidungen ohne Gegenüberstellung der Rechtssätze genügt nicht.
• Abweichende Rechtsprechung eines nicht in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten obersten Bundesgerichts kann zwar auf grundsätzliche Bedeutung hinweisen, erfordert aber die Darlegung einer klärungsbedürftigen, im Revisionsverfahren lösbaren Rechtsfrage.
• Ein Gehörsverstoß ist nur anzunehmen, wenn aus den Umständen eindeutig folgt, dass das Gericht Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat; die Aufnahme in das Protokoll und abweichende Entscheidung begründen keinen Gehörsverstoß.
• Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO müssen Verfahrensmängel betreffen, die der Entscheidung zur Sache anhaften; Kostenentscheidungen und unanfechtbare deklaratorische Entscheidungen sind hiervon nicht umfasst.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Revision: Divergenz und Grundsatzrüge nicht substantiiert dargelegt • Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO setzt für die Divergenzrüge die hinreichende Benennung eines konkreten, abstrakten Rechtssatzes voraus; Zitieren von Entscheidungen ohne Gegenüberstellung der Rechtssätze genügt nicht. • Abweichende Rechtsprechung eines nicht in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten obersten Bundesgerichts kann zwar auf grundsätzliche Bedeutung hinweisen, erfordert aber die Darlegung einer klärungsbedürftigen, im Revisionsverfahren lösbaren Rechtsfrage. • Ein Gehörsverstoß ist nur anzunehmen, wenn aus den Umständen eindeutig folgt, dass das Gericht Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hat; die Aufnahme in das Protokoll und abweichende Entscheidung begründen keinen Gehörsverstoß. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO müssen Verfahrensmängel betreffen, die der Entscheidung zur Sache anhaften; Kostenentscheidungen und unanfechtbare deklaratorische Entscheidungen sind hiervon nicht umfasst. Streitparteien sind Klägerin und Beklagte (Finanzbehörde). Gegenstand ist ein Erstattungsanspruch aus als rechtsgrundlos bewerteten Grundsteuerzahlungen und die Frage, wer erstattungsberechtigt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage größtenteils zugunsten der Klägerin entschieden und den Erstattungsberechtigten anhand der Auslegung des Grundsteuerbescheids bestimmt. Die Beklagte rügt Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Grundsatzbedeutung sowie Verfahrensfehler (Gehörsverletzung, unzulässige Klageänderung, Kostenentscheidung). Sie beruft sich auf frühere BFH-Entscheidungen zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten und die Auslegung des § 37 Abs. 2 AO bzw. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt sind. • Die Divergenzrüge erfüllt formell § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, weil keine konkreten, abstrakten Rechtssätze gegenübergestellt werden; Zitieren von BFH-Entscheidungen ohne Formulierung abweichender Rechtssätze genügt nicht. • Der BFH gehört nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten divergenzfähigen Gerichten; abweichende Rechtsprechung eines nicht aufgeführten obersten Bundesgerichts kann allenfalls eine Grundsatzrüge begründen, erfordert aber die Darlegung einer klärungsbedürftigen, revisionsfähigen Rechtsfrage. • Die vom Beschwerdeführer bezeichnenden Fragen betreffen im Wesentlichen die einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhalts durch den Verwaltungsgerichtshof (Auslegung der Bescheide, Anwendung von Treu und Glauben, Wirkungen der Erstattung) und formulieren keine fallübergreifende Grundsatzfrage von Revisionsbedeutung. • Der Verwaltungsgerichtshof hat § 37 Abs. 2 AO und § 157 Abs. 1 S. 2 AO in zum Teil übereinstimmender Weise mit BFH-Rechtsprechung angewandt; insoweit ist kein Klärungsbedarf dargetan. • Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) greift nicht durch: Vortrag der Beklagten wurde protokolliert und vom Gericht berücksichtigt; abweichende Begründung begründet keinen Gehörsverstoß. • Die Annahme einer sachdienlichen Klageänderung durch den Verwaltungsgerichtshof und die Frage der Einbeziehung der Neuveranlagung betreffen die materielle Würdigung des Streitgegenstands; eine Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist insoweit nicht tragfähig. • Rügen zur Kostenentscheidung sind nicht geeignet, nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als Verfahrensfehler die Zulassung zu rechtfertigen; deklaratorische und unanfechtbare Entscheidungen können in der Rechtsmittelinstanz nicht aufgehoben werden. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die behaupteten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor: Die Divergenzrüge ist formell und inhaltlich unzureichend, eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht dargetan und die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung der Bescheide und zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung erfolgte nach §§ 47, 52 GKG. Insgesamt bleibt die erstinstanzliche Entscheidung im Tenor wirksam, eine Revision wird nicht zugelassen.