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Beschluss

6 AV 2/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Landgericht ist von dem obersten Bundesgericht zu entscheiden, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. • Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet die Parteien bezüglich des Gerichtsstands auch dann, wenn der Beschluss fehlerhaft ist; nur extreme Rechtsverstöße können diese Bindungswirkung durchbrechen. • Die Rechtsprechungslücke für die Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist verfassungskonform durch die Anwendung des Grundsatzes zu schließen, dass das zunächst angerufene übergeordnete oberste Bundesgericht entscheidet.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei negativem Kompetenzkonflikt Verwaltungsgericht–Landgericht • Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen einem Verwaltungsgericht und einem Landgericht ist von dem obersten Bundesgericht zu entscheiden, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. • Ein unanfechtbarer Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet die Parteien bezüglich des Gerichtsstands auch dann, wenn der Beschluss fehlerhaft ist; nur extreme Rechtsverstöße können diese Bindungswirkung durchbrechen. • Die Rechtsprechungslücke für die Entscheidung über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist verfassungskonform durch die Anwendung des Grundsatzes zu schließen, dass das zunächst angerufene übergeordnete oberste Bundesgericht entscheidet. Der Kläger studierte an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule im Bachelor Business Administration. In der Abschlussprüfung erhielt er in Volkswirtschaftslehre 2 – Makroökonomie in allen Wiederholungsprüfungen die Note 5 und wurde deshalb von der Hochschule exmatrikuliert. Der Kläger wandte sich erfolglos mit Widerspruch an die Hochschule und erhob anschließend Klage gegen die Prüfungsbewertungen und die Exmatrikulation. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies an das Landgericht. Das Landgericht erklärte seinerseits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies zurück. Das Verwaltungsgericht legte den Konflikt dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Landgericht zu entscheiden; hierfür ist § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO entsprechend anzuwenden, ergänzt durch die Rechtsprechung, wonach das oberste Bundesgericht entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird. • Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses: Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2014 hat gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindende Wirkung für den Rechtsweg zum Landgericht, weil er unanfechtbar geblieben ist; die Bindungswirkung tritt auch bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein. • Ausnahme bei extremen Rechtsverstößen: Eine Abweichung von der Bindungswirkung ist nur bei extremen Rechtsverstößen denkbar, etwa wenn die Verweisung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters unvereinbar wäre; dies setzt voraus, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung offensichtlich unhaltbar ist. • Anwendung auf den Streitfall: Das Verwaltungsgericht stützte seine Verweisung auf die Anerkennung der Hochschule nach Landesrecht und die sich daraus ergebende privatrechtliche Durchführung des Prüfungsbetriebs; selbst wenn dabei Auslegungsfehler vorlägen, begründeten diese keinen derart gravierenden Rechtsverstoß, der die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aufheben würde. Der zuständige Gerichtsort für die Klage ist das Landgericht Frankfurt am Main; das Bundesverwaltungsgericht bestimmt seine Zuständigkeit zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts und bestätigt die Bindungswirkung des unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Es liege kein extremes Fehlurteil des Verwaltungsgerichts vor, das eine Abweichung von der gesetzlichen Bindungsregel rechtfertigen würde. Folglich ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet und die Klage ist beim Landgericht weiterzuverfolgen. Der Kläger hat daher nicht durchgesetzt, dass das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten fortgeführt wird; die Entscheidung über die Prüfungsbewertungen und die Exmatrikulation ist vom Landgericht zu prüfen.