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Beschluss

23 K 8723/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1119.23K8723.25.00
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Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht wird zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht wird zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen. Gründe I. Die Kläger begehren von der Beklagten die Räumung einer Garage hinsichtlich dort abgestellter Möbel und haben Klage bei dem Amtsgericht R. erhoben. Die Kläger sind seit 2023 Eigentümer des Grundstückes W.-straße 00 in U., welches mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut ist. Unstreitig besteht für die Beklagte aufgrund einer notariellen Urkunde des Notars M. in U. vom 3. Februar 2023 unter Ziffer 8 eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit hinsichtlich „der äußeren Garage“, die sie lebenslang bzw. bis zur Aufgabe ihres Rechtes „zum Abstellen von Fahrzeugen bzw. Lagerung von Gegenständen“ nutzen darf. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist im Grundbuch eingetragen. Die Kläger machen im Klageverfahren vor dem Amtsgericht geltend, dass ein Abstellen von Gegenständen in Garagen nicht erlaubt sei und berufen sich auf § 2 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW i.V.m. §§ 117 ff. SBauVO. Die Beklagte führt hierzu aus, sie habe Möbel in der Garage zwischengelagert für einen im Bau befindlichen Bungalow in Portugal. Die Beteiligten streiten auch darüber, ob der Abtransport der Möbel für die Beklagte möglich war oder die Kläger den Zugang zu der Garage verstellt hatten. Weiterhin verweist die Beklagte auf ihr vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht der Garage für die Lagerung von Gegenständen und macht geltend, dass die von den Klägern aufgeführten Normen des öffentlichen Rechts keine Anspruchsgrundlage für eine zivilrechtliche Räumung begründen würden. Das Amtsgericht R. hat in seinem Hinweisbeschluss vom 2. Oktober 2025 ausgeführt, dass sich ein Anspruch auf Räumung weder aus der notariellen Urkunde vom 3. Februar 2023 noch aus einer gesetzlichen zivilrechtlichen Norm ergebe. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 – 28 C 138/25 – hat das Amtsgericht R. das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln mit der Begründung verwiesen, dass die streitentscheidenden Normen in §§ 121 ff. SBauVO NRW solche des öffentlichen Rechts seien. II. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig, das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich für unzuständig. Da sich das Amtsgericht R. ebenfalls (rechtskräftig) für unzuständig erklärt hat, wird in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO das Bundesverwaltungsgericht angerufen. Für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage ist das Bundesverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1 VwGO zuständig. Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO, die unmittelbar nur negative Kompetenzkonflikte innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelt, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auf rechtswegübergreifende Kompetenzkonflikte sinngemäß dahingehend anzuwenden, dass dasjenige oberste Bundesgericht entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – BVerwG 6 AV 2.15 – juris, Rn. 3; Beschluss vom 27. Mai 2014 – BVerwG 6 AV 3.14 – juris, Rn. 1; Beschluss vom 17. März 2010 – BVerwG 7 AV 1.10 – juris, Rn. 5; Beschluss vom 26. Februar 2009 – BVerwG 2 AV 1.09 – juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – X ARZ 69/01 – juris, Rn. 9 ff.; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 – B 12 SF 7/09 S – juris, Rn. 3. Es genügt, dass das Gericht, an das der Rechtstreit verwiesen worden ist, die Zulässigkeit des Rechtswegs verneint, so dass – wie hier – die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs mit derjenigen, welche das höhere Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts anruft, zusammen ergehen kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 2020 – BVerwG 6 AV 3.20 – juris, Rn. 19; Beschluss vom 22. August 1988 – BVerwG 1 ER 401.88 – juris, Rn. 6. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht zulässig. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts R. vom 20. Oktober 2025 entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 und 3 GVG. Von dem Grundsatz der bindenden Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht eine Ausnahme für den Fall, dass die Verweisung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2016 – 6 AV 1/16 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 16. September 2015 – 6 AV 2/15 – juris, Rn. 4. Für das Entfallen der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG genügt es nicht, dass der Verweisungsbeschluss lediglich fehlerhaft ist, weil er einen in Wahrheit nicht gegebenen Rechtsweg für eröffnet hält. Mit Rücksicht auf die in § 17a Abs. 4 Satz 3 bis 6 GVG eröffneten Möglichkeiten, den Verweisungsbeschluss überprüfen zu lassen, kann die gesetzliche Bindungswirkung eines unanfechtbaren Verweisungsbeschlusses nur bei extremen Rechtsverstößen entfallen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Handhabung der Zuständigkeitsnormen durch das verweisende Gericht so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1970 – 2 BvR 48/70 – juris, Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 16. September 2015 – BVerwG 6 AV 2/15 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 8. Oktober 2012 – BVerwG 6 AV 1.12 – juris, Rn. 4; Beschluss vom 27. Mai 2014 – BVerwG 6 AV 3.14 – juris, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – Xa ARZ 283/10 – juris, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 – X ARZ 138/03 – juris, Rn. 11. Ein solcher qualifizierter Verfahrensverstoß liegt hier vor. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur der Rechtsnormen, die das Rechtsverhältnis prägen, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 – 6 B 162.18 – juris, Rn. 7; vom 19. Oktober 2022 – 1 B 65.22 – juris, Rn. 5 und vom 21. März 2024 – 3 B 12/23 – juris, Rn. 6; jeweils m. w. N. Öffentlich-rechtlicher Natur sind diejenigen Rechtsnormen, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen, stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2019 – 6 B 162.18 -, juris Rn. 7 und vom 26. Mai 2020 – 10 B 1.20 – juris, Rn. 6 m. w. N. Dabei kommt es auf den Charakter des geltend gemachten Anspruchs an, der sich seinerseits nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2019 – 6 B 162.18 – juris, Rn. 7. Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offenkundig nicht eröffnet. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Rechtsstreit liegt kein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zugrunde; er fußt vielmehr in dem zivilrechtlichen Verhältnis von Grundstückseigentümer und Berechtigtem einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit. Aus dem Umstand, dass es auch öffentlich-rechtliche Vorschriften gibt, die den Begriff der Garage definieren und die Benutzung von Garagen betreffen, folgt nicht, dass das Rechtsverhältnis der Verfahrensbeteiligten öffentlich-rechtlich geprägt ist. Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist auch schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die Klage der Kläger nicht gegen einen Träger hoheitlicher Gewalt richtet. Vielmehr begehren die Kläger ausschließlich die Verurteilung der Beklagten als Privatperson. Dementsprechend haben die Kläger insbesondere keinen Anspruch auf bauaufsichtsrechtliches Einschreiten gemäß § 58 Abs. 2 BauO NRW gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kläger können ihr Räumungsbegehren auch nicht auf die §§ 121 ff. SBauVO stützen. Eine ihrem Begehren entsprechende Anspruchsgrundlage hält die Sonderbauverordnung nicht vor; in Bezug auf „Räumungen“ enthält sie lediglich Bestimmungen zur Aufstellung von brandschutzrechtlichen Räumungskonzepten, vgl. §§ 42, 86 SBauVO. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der Streitigkeit kann auch nicht allein daraus folgen, dass die Voraussetzungen eines zivilrechtlichen Räumungsanspruchs – wie das Amtsgericht R. angenommen hat – nicht vorliegen. Dann wäre die (zivilgerichtliche) Klage abzuweisen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO analog).