OffeneUrteileSuche
Urteil

5 C 8/15

BVERWG, Entscheidung vom

18mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der darlehensweise gewährte Teil der BAföG-Leistungen ist bei der Bemessung von Teilnahmegebühren nach § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII 2008 als Einkommen zu berücksichtigen. • Die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Teilnahmegebühren für Kindertageseinrichtungen ergibt sich unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. • Kreditverpflichtungen sind nur dann als besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 zu berücksichtigen, wenn sie notwendig, angemessen und hinreichend substantiiert dargelegt sind; Umschuldungen oder Verbraucherkredite zur Anschaffung ausbildungsbezogener Gegenstände sind regelmäßig zumutbar und damit nicht anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
BAföG-Darlehen als Einkommen bei Festsetzung von Kita‑Teilnahmegebühren • Der darlehensweise gewährte Teil der BAföG-Leistungen ist bei der Bemessung von Teilnahmegebühren nach § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII 2008 als Einkommen zu berücksichtigen. • Die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Teilnahmegebühren für Kindertageseinrichtungen ergibt sich unmittelbar aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII. • Kreditverpflichtungen sind nur dann als besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 zu berücksichtigen, wenn sie notwendig, angemessen und hinreichend substantiiert dargelegt sind; Umschuldungen oder Verbraucherkredite zur Anschaffung ausbildungsbezogener Gegenstände sind regelmäßig zumutbar und damit nicht anzuerkennen. Die Kläger bestritten die Höhe der für die ganztägige Kita-Betreuung ihres 2006 geborenen Sohnes festgesetzten Teilnahmegebühren für Oktober 2008 bis Juli 2009. Die Klägerin war Studentin und erhielt BAföG, wobei ein Teil als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährt wurde; der Kläger war erwerbstätig. Die Behörde setzte gestaffelte monatliche Gebühren fest; dagegen wurde Widerspruch und Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hob Teile der Gebührenfestsetzung auf und berücksichtigte das BAföG-Darlehen als Einkommen; besondere Belastungen aus zwei Kreditverpflichtungen verwarf es. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. In der Revision rügten die Kläger, das BAföG-Darlehen sei kein Einkommen und die Kreditraten seien als besondere Belastungen anzuerkennen. • Ermächtigungsgrundlage: § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII 2008 erlaubt unmittelbar die Festsetzung von Teilnahmegebühren für Kindertageseinrichtungen; § 90 Abs. 4 SGB VIII verknüpft die Zumutbarkeitsprüfung mit den Vorschriften des SGB XII. • Einkommensbegriff: § 82 Abs. 1 SGB XII 2008 erfasst alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; aus Wortlaut, Systematik und Zweck folgt die Aufnahme des als Darlehen gewährten BAföG-Anteils als Einkommen, weil die Förderung als Vorfinanzierung künftiger Erwerbsvorteile ausgestaltet ist und nicht in wirtschaftlich gleichwertiger Weise einer reinen Schuld entspricht. • Vergleichsregelungen: Die spätere Klarstellung in § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II 2011 lässt offen, dass im SGB XII darlehensweise gewährte Sozialleistungen ebenfalls als Einkommen zu behandeln sind; eine abweichende landesrechtliche Regelung wurde für Schleswig-Holstein nicht geltend gemacht. • Besondere Belastungen: Nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind nur solche Schuldverpflichtungen anzuerkennen, die notwendige, in angemessener, wirtschaftlicher und vernünftiger Lebensführung begründete Sonderbelastungen darstellen. Anschaffungen, die ausbildungsbedingt sind (z. B. Computer), und die Umschuldung von Dispositionskrediten können grundsätzlich zumutbar sein. • Beweis- und Darlegungslast: Das Berufungsgericht durfte die Kreditumschuldung ablehnen, weil die Kläger nicht ausreichend dargelegt und belegt hatten, wofür der Dispositionskredit ursprünglich verwendet wurde; die einschlägigen Tatsachenfeststellungen sind revisionsrechtlich bindend. • Kontrolle der Ermessensbegriffe: Gerichte sind zur vollen Kontrolle bei der Anwendung von Kriterien wie "in angemessenem Umfang" oder "besondere Belastung" berufen; hier begründet dies jedoch keinen Verfahrensfehler, da das OVG seine Entscheidung auf materielle Darlegungsmängel gestützt hat. Die Revision der Kläger ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden. Der als Darlehen gewährte Teil der BAföG-Leistungen ist als Einkommen im Sinne des § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII 2008 zu berücksichtigen, sodass die Zumutbarkeitsprüfung für die Teilnahmegebühren entsprechend erfolgt. Die von den Klägern geltend gemachten Kreditraten wurden zu Recht nicht als besondere Belastungen nach § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII 2008 anerkannt, weil entweder die Aufwendungen ausbildungsbedingt zumutbar sind oder die Kläger die Verwendung des Dispositionskredits nicht hinreichend dargelegt haben. Insgesamt behalten daher die durch die Vorinstanzen bestätigten reduzierten Gebührenfestsetzungen und die Zurückweisung weitergehender Erstattungsansprüche ihre Rechtmäßigkeit.