Beschluss
6 PKH 1/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
• Ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Bewertung fehlt, wenn ein beabsichtigter Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos ist, weil das für den Schadensersatz erforderliche Verschulden der Behörde nicht vorliegt.
• Die sogenannte Kollegialgerichtsregel kann das Verschulden der Behörde ausschließen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, es sei denn, die gerichtliche Prüfung war unzureichend oder die Entscheidung betraf grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen.
• Eine Revision wird nur zugelassen, wenn grundsätzliche Bedeutung vorliegt, eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besteht oder ein gravierender Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist; bloße fehlerhafte Anwendung eines nicht in Frage gestellten Rechtssatzes genügt nicht.
• Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht stets zu einem vorab erteilten richterlichen Hinweis auf die beabsichtigte Rechtsauffassung; ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn mit der beabsichtigten Rechtsauffassung nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen war.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender Erfolgsaussichten • Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). • Ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Bewertung fehlt, wenn ein beabsichtigter Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos ist, weil das für den Schadensersatz erforderliche Verschulden der Behörde nicht vorliegt. • Die sogenannte Kollegialgerichtsregel kann das Verschulden der Behörde ausschließen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht ihr Verhalten als objektiv rechtmäßig gebilligt hat, es sei denn, die gerichtliche Prüfung war unzureichend oder die Entscheidung betraf grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen. • Eine Revision wird nur zugelassen, wenn grundsätzliche Bedeutung vorliegt, eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts besteht oder ein gravierender Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist; bloße fehlerhafte Anwendung eines nicht in Frage gestellten Rechtssatzes genügt nicht. • Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet nicht stets zu einem vorab erteilten richterlichen Hinweis auf die beabsichtigte Rechtsauffassung; ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn mit der beabsichtigten Rechtsauffassung nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen war. Der Kläger wurde zur Diplomprüfung zugelassen; seine erste Diplomarbeit wurde mit "nicht ausreichend" bewertet. Er klagte erfolglos auf erneute Bewertung; im Berufungsverfahren beantragte er hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bewertung, um später Schadensersatz zu verfolgen. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Prüfungsbewertungen innerhalb des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück und hielt den Feststellungsantrag für unzulässig mangels Feststellungsinteresse, da ein Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos sei, weil das Verschulden der Universität fehle. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen; der Kläger beantragte beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung. • Anwendbare Normen: § 166 Abs.1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO (Voraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg für PKH); § 132 Abs.2 VwGO (Gründe der Revisionszulassung); § 113 Abs.1 S.4 VwGO (Fortsetzungsfeststellungsklage). • PKH-Versagung: Die beabsichtigte Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass durch die Beschwerde ein Zulassungsgrund des § 132 Abs.2 VwGO geltend gemacht werden kann. • Feststellungsinteresse und Schadensersatz: Ein berechtigtes Feststellungsinteresse bei beabsichtigtem Schadensersatzprozess fehlt, wenn der Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos ist, weil der Behörde kein Verschulden vorgeworfen werden kann. • Kollegialgerichtsregel: Das Vorliegen eines Verschuldens kann ausgeschlossen sein, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht das Verhalten der Behörde als objektiv rechtmäßig gebilligt hat; diese Regel greift nicht, wenn die gerichtliche Entscheidung auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung oder rechtlichen Fehlern beruht oder wenn es sich um grundlegende Maßnahmen oberster Dienststellen handelt. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Rechtssache wirft keine abstrakt fassbare, für die Fortbildung oder Einheit des Rechts bedeutsame Frage auf; es könnten keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen über die bereits geklärten Grundsätze hinaus gewonnen werden. • Keine relevante Abweichung: Es liegt keine abweichende Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor; auch eine nur fehlerhafte Anwendung eines unangefochtenen Rechtssatzes begründet keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 Nr.2 VwGO. • Verfahrensfragen und rechtliches Gehör: Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör wurde nicht festgestellt; das Oberverwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung auf die Relevanz der Kollegialgerichtsregel hingewiesen, sodass der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 VwGO erkennbar ist. Insbesondere fehlt das Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ersten Bewertung, da ein Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos ist, weil das für einen Schadensersatz erforderliche Verschulden der Universität durch die Billigung der Prüfungsentscheidung durch ein Kollegialgericht nicht vorliegt. Eine Revision hätte keine grundsätzliche Bedeutung, keine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung und es sind keine erheblichen Verfahrensfehler des Oberverwaltungsgerichts ersichtlich. Deshalb ist dem Kläger die Prozesskostenhilfe zu versagen und die Beschwerde nicht erfolgversprechend.