OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 760/22

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2022:0413.1A760.22.00
10mal zitiert
9Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Anhörungsrüge, über die der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Anhörungsrüge nach dem Geschäftsplan vorgegebenen Besetzung zu entscheiden hat, 3 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021– 1 B 1214/21 –, n. v., BA S. 2, vom 11. April 2016– 1 E 250/16 –, juris, Rn. 3 f., und vom 13. Juni 2012 – 16 A 1127/12 –, juris, Rn. 1 bis 5; ferner Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 152a Rn. 10, 4 ist unbegründet. 5 Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 6 Die zweite dieser beiden Voraussetzungen ist hier nicht erfüllt. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht verletzt worden. 7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. 8 Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Be-schluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. 9 Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. 10 Gemessen an diesen Vorgaben ist der behauptete Gehörsverstoß nicht gegeben. 11 Der Kläger macht geltend, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt, dass der Senat die Angaben der Betriebsärztin, die sich aus dem in den Akten vorgefundenen Probandenbericht vom 26. Juli 2016 ergäben und auf eine erfolgte Blutdruckmessung sowie auf ein geführtes eingehendes Untersuchungsgespräch hindeuteten, ohne vorherige Anhörung des Klägers für wahr gehalten und der Entscheidung über den Zulassungsantrag zugrunde gelegt habe, obwohl klägerseits vorgetragen worden sei, dass die Betriebsärztin den Kläger am 26. Juli 2016 in keiner Weise untersucht habe. 12 Dieses – noch durch eine Eidesstattliche Versicherung des Klägers ergänzte – Vorbringen zeigt einen Gehörsverstoß nicht auf. 13 Zunächst ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, evident, dass der Senat den Zulassungsvortrag des Klägers, die Betriebsärztin habe ihn am "1. August 2016" (gemeint: am 26. Juli 2016) weder körperlich untersucht noch mit ihm gesprochen, sondern "ihm lediglich die Hand geschüttelt", zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Wiedergabe und Würdigung dieses Vortrags in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Senatsbeschluss (BA S. 4 f.). 14 Ein Gehörsverstoß folgt aber auch nicht aus der erhobenen Rüge, der Senat hätte den Kläger vor einer Entscheidung zu seiner Absicht anhören müssen, das in Rede stehende Zulassungsvorbringen des Klägers in Ansehung des Inhalts des Probandenbogens vom 26. Juli 2016 als unglaubhaft zu bewerten. 15 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt, weil die tatsächliche und rechtliche Würdigung sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung bzw. Beschlussfassung ergibt. Ein Beteiligter darf durch die angegriffene Entscheidung aber nicht im Rechtssinne überrascht werden. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. 16 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017– 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11, und vom 15. Februar 2016 – 6 PKH 1.16 –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N.; ferner etwa OVG S.-A., Beschluss vom 1. März 2017 – 2 L 117/16 –, juris, Rn. 6. 17 Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. Der angegriffene Senatsbeschluss ist keine im vorstehenden Sinne unzulässige Überraschungsentscheidung. Der Senat hat mit dem Inhalt des Probandenbogens vom 26. Juli 2016 einen tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, der, wenn er überhaupt als bis dahin nicht erörtert angesehen werden kann, dem Rechtsstreit keine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Bereits das Verwaltungsgericht hat den Probandenbogen in das Verfahren eingeführt, indem es in seinem Urteil vom 28. September 2021– 12 K 9227/16 – (UA S. 9) ausgeführt hat: 18 "Aus dem handgeschriebenen Protokoll über den Untersuchungstermin am 26. Juli 2016 geht weiter hervor, dass der Kläger darauf verwiesen hatte, dass er in einer Gruppe aus P. eingesetzt sei, die keine Neulinge dulde, diese wollten dort bleiben und um ihre Arbeitsplätze kämpfen. Er, der Kläger, wolle aus dem VCS raus und wolle die Telekom verlassen, er werde kämpfen. Er könne nicht schlafen, leide unter innerer Unruhe, Nervosität und RR-Entgleisung (= essentielle Hypertonie). Es fange alles wieder von vorne an." 19 Vor diesem Hintergrund musste sich dem Kläger jedenfalls seit Erhalt des Urteils vom 28. September 2021 die Erkenntnis aufdrängen, dass sein eigenes Vorbringen zu dem Geschehen am 26. Juli 2016 durch aktenkundige Umstände nachhaltig in Frage gestellt war und die Möglichkeit bestand, dass der – im Zulassungsverfahren keine Beweise erhebende – Senat dieses Vorbringen in Ansehung solcher schriftlich dokumentierter Ergebnisse eines Untersuchungsgesprächs als nicht glaubhaft würdigen werde. Das gilt umso mehr, als der vierseitige Probandenbogen den Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits seit ihrer Einsichtnahme in die Gesundheitsakte Ende April/Anfang Mai 2017 bekannt sein musste. Der Senat hat mithin lediglich aus Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten (bei sorgfältiger Prozessführung) äußern konnten, Schlussfolgerungen gezogen, die von dem Kläger für unrichtig gehalten werden, was einen Gehörsverstoß – wie ausgeführt – nicht zu begründen vermag. 20 Lediglich ergänzend sei noch angemerkt, dass der Senat dem Kläger die nunmehr (sinngemäß) aufgestellte Behauptung, die Betriebsärztin habe sämtliche im Probandenbogen enthaltenen Eintragungen (Blutdruckwert, Antworten des Klägers auf ihre Fragen) mangels erfolgter Untersuchung frei erfunden und sich damit "eventuell" sogar strafbar gemacht, nicht abnimmt. Das gilt schon mit Blick darauf, dass sich die Eintragungen der Betriebsärztin erkennbar auf eine individuelle, auch von dem aktuellen Einsatz des Klägers bestimmte (gesundheitliche) Verfassung des Klägers beziehen und dabei durchaus umfangreich und detailliert sind. Auch konnte die Betriebsärztin bis zu der am 25. April 2017 erfolgten Abgabe der Gesundheitsakte an das Verwaltungsgericht ersichtlich keinen Anlass haben, eine Untersuchung in den Akten zu fingieren, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht behauptet hatte, von ihr am fraglichen Tag nicht untersucht worden zu sein. Auffällig ist im Übrigen auch, dass die Betriebsärztin den Kläger nach seinem ursprünglichen Vorbringen "weder körperlich untersucht noch befragt" (Protokoll der mündlichen Verhandlung) und ihm "lediglich die Hand geschüttelt" (Zulassungsbegründungsschrift, S. 2 oben) haben soll, während es nach der Eidesstattlichen Versicherung vom 7. April 2022 nun ein – wenn auch kurzes – Gespräch zum Anlass der Untersuchung gegeben haben soll, bei dem der Kläger auch geäußert habe, dass er sich nicht "unterkriegen" lassen werde. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. 22 Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.