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Urteil

20 D 79/17.AK

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0911.20D79.17AK.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der notwendig Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung N. vom 14. August 2017 zur Erhöhung der Zentraldeponie E. für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse (im Folgenden: DK) I. Die Deponie befindet sich auf dem Stadtgebiet der Klägerin östlich ihres Stadtzentrums. Sie erstreckt sich zwischen dem in nordsüdlicher Richtung verlaufenden E1. -F. -Kanal im Westen, dem E. -I. -Kanal im Norden und der Kreisstraße K 14 im Süden. An der Ostseite des E1. -F. -Kanals schließt sich an die Deponie nördlich des E. -I. -Kanals und nach Osten bis zur Stadt X. im Wesentlichen unbebautes Gebiet an. Südlich der Kreisstraße K 14 ist am E1. -F. -Kanal das Steinkohlekraftwerk E. Block 4 errichtet. An der westlichen Seite des E1. -F. -Kanals liegen dem Kraftwerk das Altkraftwerk E. 1 bis 3 und ein Gewerbepark gegenüber. Nördlich des Gewerbeparks reicht gegenüber der Deponie die Siedlung C. als Teil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Klägerin bis ca. 100 m an den E1. -F. -Kanal heran. Nördlich der Siedlung liegt unbebautes Gelände der ehemaligen Zechenanlage F1. -M. . Im Regionalplan für den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt "F1. -M. ", ist die Deponie als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung" dargestellt. Im Flächennutzungsplan der Klägerin aus dem Jahr 1991 ist die Deponie als Fläche für eine Abfallentsorgungsanlage und für Wald ausgewiesen. Die Klägerin betreibt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Sie beabsichtigt, das Gelände der Deponie mit dem Planzeichen für eine Abfall- und Bodendeponie zu versehen und überlagernd mit Ausnahme südlicher, nördlicher und östlicher Randbereiche, die als Fläche für Wald vorgesehen sind, als sonstige Grünfläche ohne Zweckbestimmung darzustellen. Im kartenmäßigen Entwurf des Flächennutzungsplans wird das Gelände als ehemalige Mülldeponie und Halde bezeichnet. Auf dem unbebauten Gelände nördlich der Siedlung C. soll im Flächennutzungsplan die "Wasserstadt F1. -M. " mit Wohnbauflächen und gemischten Bauflächen ausgewiesen werden. Für das Kraftwerk E. Block 4 hat die Klägerin mit Satzung vom 14. Mai 2014 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a "Kraftwerk" aufgestellt, nachdem der vorangegangene Bebauungsplan Nr. 105 im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt worden war. Der Bebauungsplan Nr. 105a ist Gegenstand von vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren. Für das auf der Grundlage von Teilgenehmigungen baulich weitgehend fertiggestellte Kraftwerk hat die Bezirksregierung N. unter dem 19. Januar 2017 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt. Gegen die Genehmigung sind Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht anhängig. Die Deponie ist Teil des durch ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung N. zur Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten in der Gebietskulisse der Städte E2. und X. sowie in Teilen von D. -S. , E. , I1. am See und N1. im Bereich des Kreises S1. vom 8. November 2012 festgesetzten Landschaftsschutzgebietes M1. /E3. /P. Bach. In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Aufschüttungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und landschaftsfremde Stoffe außerhalb der Hofräume abzulagern. Der Kreis S1. betreibt das Verfahren zur Ersetzung der ordnungsbehördlichen Verordnung durch den Landschaftsplan "Ost-W. ". Danach soll die Deponie in einem Landschaftsschutzgebiet liegen, für das gleichartige Verbote gelten sollen. Die Klägerin betreibt die Deponie auf der Grundlage eines mehrfach geänderten Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 1974. Die Gesamtfläche der Deponie beträgt ca. 24,5 ha bei einem Ablagerungsbereich von ca. 21 ha. Von Mitte der 1970er Jahre bis Ende 1999 wurden auf ihr Siedlungsabfälle abgelagert. Anschließend wurden auf ihr bis Ende 2007 noch Boden und Bauschutt abgelagert. Seit 2008 befindet sie sich in der Stilllegungsphase. Nördliche Teilbereiche sind mit einer Oberflächenabdichtung versehen. Die Klägerin beabsichtigt, auf einer ca. 8 ha großen Teilfläche, auf der die Oberflächenabdichtung noch nicht errichtet ist, ca. 500.000 m³ (= ca. 800.000 t) DK I-Abfälle abzulagern. Dieser Bereich soll durch die Ablagerung um ca. 10 m auf dann 84,5 mNN erhöht werden. Von der Einrichtung des Ablagerungsbereichs sollen insgesamt ca. 12,5 ha der Deponie betroffen sein. Der Schüttbereich der DK I-Abfälle soll vor deren Ablagerung mit einer Dichtung versehen werden, die als Oberflächenabdichtung für die bislang abgelagerten DK II-Abfälle und als Basisabdichtung für die DK I-Abfälle dienen soll. Die Oberflächenabdichtung, die bislang für den den Schüttbereich der DK I-Abfälle umgebenden Ablagerungsbereich der DK II-Abfälle vorgesehen ist, soll geändert werden. Die Verfülldauer des geplanten Ablagerungsvolumens soll ca. fünf Jahre betragen. Unter dem 30. Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung N. die Planfeststellung für das Vorhaben sowie die Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Das Vorhaben umfasst hauptsächlich die Erhöhung der Deponie um den DK I‑Bereich, die Aufgabe der genehmigten Oberflächenabdichtung im Bereich der Erhöhung und die Aufbringung der Oberflächenabdichtung im DK II‑Bereich gemäß den Anforderungen der Deponieverordnung. Zu den mit dem Antrag vorgelegten Planunterlagen gehören mehrere Gutachten. Dazu zählen eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung der C1. Gesellschaft für Umweltberatung und Projektmanagement mbH vom Juni 2016 sowie Gutachten zu vorhabenbedingten Emissionen und Immissionen, zum Klima, zum Verkehr und zur Standsicherheit. Die Bezirksregierung gab den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Ferner lag der Plan nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung unter Hinweis auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen vom 5. September bis zum 4. Oktober 2016 bei der Klägerin, der Stadt X. und der Bezirksregierung zur Einsichtnahme aus. Außerdem waren die Planunterlagen im Internet zugänglich. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 zum Vorhaben Stellung. Sie erhob Einwendungen und führte aus: Sie habe grundsätzliche Bedenken. Die Erhöhung der Deponie und die zu deren Begründung angeführte, ministeriell veröffentlichte Bedarfsuntersuchung seien in Frage zu stellen. Alternativstandorte seien nicht geprüft worden. Die Verkehrsuntersuchung sei unvollständig. Die Verkehrsknotenpunkte müssten überprüft werden. Dabei seien mehrere gleichzeitig stattfindende Maßnahmen, die wie der Bau und Betrieb des Kraftwerks sowie der Bau von Brücken über den E1. -F. -Kanal Umleitungen erforderlich machten, zu berücksichtigen. Die zahlenmäßigen Ansätze für LKW-Fahrten seien nicht schlüssig und wiesen Unterschiede in den einzelnen Gutachten auf. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung müsse in mehrfacher Hinsicht, unter anderem hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den Artenschutz, die Landschaft und das Klima, überarbeitet werden. Wegen zu erwartender Setzungen der abgelagerten DK II-Abfälle seien Auswirkungen auf Gewässer zu prüfen. Die Beigeladene holte Ergänzungen der Standsicherheitsberechnungen ein, die von der IWA Ingenieurgesellschaft für Wasser- und Abfallwirtschaft mbH & Co. KG unter dem 9. Februar 2017 vorgelegt wurden. Außerdem ließ die Beigeladene das von der B. GmbH erstellte Verkehrsgutachten vom April 2016 durch Knotenpunktbetrachtungen ergänzen, die unter dem Februar 2017 vorgelegt wurden. Im Erörterungstermin vom 21. Februar 2017 hielt die Klägerin an ihren Bedenken fest. Mit Planfeststellungsbeschluss vom 14. August 2017 stellte die Bezirksregierung den Plan unter teilweiser Abänderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 1974 und hierzu ergangener Änderungen unter Beifügung von Nebenbestimmungen fest und wies die Einwendungen zurück, soweit ihnen nicht Rechnung getragen wurde. Zugleich erteilte sie der Beigeladenen die Genehmigung, Sickerwasser aus dem Erhöhungsbereich nach teilweiser Vorbehandlung in die öffentliche Kanalisation der Klägerin zur Weiterbehandlung in der Verbandskläranlage des Lippeverbandes einzuleiten. Durch Nebenbestimmung III.2.6.7.1 legte sie die Menge des einzuleitenden Sickerwassers an der Einleitungsstelle in die Abwasseranlage des Lippeverbandes auf bis zu 75,62 l/s fest. Der Planfeststellungsbeschluss ist der Klägerin am 30. August 2017 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 29. September 2017 Klage erhoben. Die Bezirksregierung hat die in der Nebenbestimmung III.2.6.7.1 des Planfeststellungsbeschlusses angegebene Einleitungsmenge unter dem 25. Januar 2018 im Wege der Berichtigung durch die Menge 3,74 l/s ersetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die im Planfeststellungsbeschluss genannte Zahl sei offenbar unrichtig; bei Umrechnung der unverändert genehmigten Gesamteinleitungsmenge von 118.000 m³/Jahr betrage die Einleitungsmenge 3,74 l/s. Die Klägerin trägt zur Begründung vor: Sie sei klagebefugt. Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus § 4 Abs. 3 UmwRG und aus Unionsrecht. Sie sei als betroffene Öffentlichkeit im Sinne von Art. 11 UVP-RL und Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention anzusehen und habe Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von Verstößen gegen das europarechtliche Umweltrecht. Dazu gehörten vor allem die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die ihren Ursprung in europarechtlichen Vorgaben hätten und die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG beträfen. Zu mehreren sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen seien Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Der Umfang der Rügebefugnis von Gemeinden, jedenfalls von Standortgemeinden, bleibe hinsichtlich des Umweltrechts, das auf europarechtliche Vorgaben zurückgehe, nicht hinter derjenigen von Umweltverbänden zurück. Darüber hinaus würden durch den Planfeststellungsbeschluss möglicherweise ihre - der Klägerin - Rechte verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss greife rechtswidrig in ihr abwägungserhebliches Selbstverwaltungsrecht ein. Durch das Vorhaben würden Festsetzungen im Flächennutzungsplan 1991 und im in Aufstellung befindlichen neuen Flächennutzungsplan beeinträchtigt. Die im Flächennutzungsplan 1991 ausgewiesene Wohnbaufläche F1. -M. 3/4 und die im beabsichtigten neuen Flächennutzungsplan in geringer Entfernung von der Deponie vorgesehene Wasserstadt F1. -M. würden vor allem durch vorhabenbedingte Immissionen und die Erhöhung des Deponiekörpers wesentlich beeinträchtigt. Die geplante Wasserstadt werde in den Planunterlagen für das Vorhaben entgegen einer Zusage der Beigeladenen nicht betrachtet. Sie werde bereits wegen der durch das Kraftwerk E. Block 4 ausgelösten erheblichen Zunahme des Verkehrslärms belastet. Die Intensität der Zunahme werde in der Genehmigung für das Kraftwerk als hoch bis sehr hoch bewertet. Die Darstellung der Deponie im Flächennutzungsplan 1991 beruhe auf der Annahme, die Deponienutzung werde im Jahr 2000 enden. Das beinhalte die auch dem neuen Flächennutzungsplan für das Deponiegelände zugrunde liegende Planung, die Fläche nach Abschluss der Betriebsphase der Deponie vor allem aus ökologischen Gründen von jeder weiteren baulichen Nutzung freizuhalten. Die Festsetzungen des Flächennutzungsplans für das Kraftwerk E. Block 4 würden ebenfalls beeinträchtigt. Ferner würden Festsetzungen in Bebauungsplänen erheblich beeinträchtigt. Dem mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a zum Schutz immissionsempfindlicher Nutzungen in der Umgebung des Kraftwerks verfolgten Planungskonzept liege die Stilllegung der Deponie zugrunde. Es werde durch die vom Vorhaben ausgehenden Staub- und Lärmimmissionen beeinträchtigt. Das gelte umso mehr deshalb, weil die gutachterlichen Abschätzungen der Auswirkungen des Vorhabens angesichts der Erkenntnisse aus dem Bebauungsplanverfahren methodisch fehlerhaft seien, auf unrealistischen Annahmen beruhten und hinsichtlich der gefundenen Ergebnisse nicht nachvollziehbar begründet worden seien. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigungen sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, mit ihrer Bauleitplanung überörtliche Planungen umsetze. Das Vorhaben entziehe wegen seiner verkehrsmäßigen Auswirkungen und der daraus folgenden Emissionen wesentliche Teile des Stadtgebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Es berühre sie ‑ die Klägerin ‑ zudem nachhaltig in ihrem Selbstgestaltungsrecht und werde das Ortsbild nachteilig prägen. Ihre städtischen Einrichtungen wie der Bewegungskindergarten in der Burgenlandstraße und die Dependance des D1. -Gymnasiums in der I2. Straße (gemeint: I2. L.----weg ) würden nachteilig betroffen. Ihre in der Nähe des Vorhabens und der Kinderklinik gelegenen Einrichtungen und Grundstücke würden unzumutbar mit Lärm belastet. Gleiches treffe für eine direkt gegenüber der Deponie liegende und in ihrem Eigentum stehende Fläche zu, die als öffentliche Parkanlage und Wald einzustufen sei. Die städtische Kanalisation werde durch die Einleitung von Sickerwasser im planfestgestellten Umfang weit überlastet. Die zugelassene Einleitungsmenge habe nicht im Wege der Berichtigung herabgesetzt werden können. Die Einhaltung des herabgesetzten Wertes sei nicht gesichert. Die Klage sei auch begründet. Der Planfeststellungsbeschluss sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Bei der Bekanntmachung des Vorhabens sei die Unterrichtung über die vorgelegten Unterlagen ebenso unterblieben wie ein Hinweis darauf, dass der Plan einen Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung von Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung umfasse. Die Ergänzungen zur Standsicherheitsberechnung und die Untersuchungen der Verkehrsknotenpunkte seien unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Beteiligung der Öffentlichkeit nicht ausgelegt worden. Ohne diese Unterlagen sei die Anstoßwirkung nicht gegeben gewesen und habe die Betroffenheit nicht vollständig geltend gemacht werden können. Ihr ‑ der Klägerin ‑ sei auch nicht in der gebotenen Form Gelegenheit gegeben worden, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien wegen erheblicher Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung und der ihnen zugrunde liegenden Gutachten gegenüber der Öffentlichkeit so verzerrt dargestellt worden, dass die ausgelegten Unterlagen keine Anstoßwirkung hätten entfalten können. Der betroffenen Öffentlichkeit sei die vorgeschriebene Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung weise schwerwiegende Mängel auf. Das könne sie ‑ die Klägerin ‑ rügen, ohne dabei auf den Schutz subjektiver Rechte beschränkt zu sein. Ebenso könne sie die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den Schutzgütern der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen. Eine Beschränkung der Überprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf verfahrensrechtliche Aspekte verstoße gegen höherrangiges Recht. Das vorgegebene Ziel einer umfassenden Prüfung der Umweltauswirkungen sei verfehlt worden. Bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen seien allgemein anerkannte Prüfungs-, Untersuchungs- und Bewertungsmethoden in vielfacher Hinsicht außer Acht gelassen worden. Vor allem seien entgegen den Anforderungen die Auswirkungen kumulativer Vorhaben nicht einbezogen worden. Gebotene Summationsbetrachtungen seien nicht angestellt worden. Der relevante Tierbestand sei unzureichend erfasst und bewertet worden. Die fachlichen Mängel seien nicht wegen der Einschätzungsprärogative der Bezirksregierung unerheblich, zumal die Bezirksregierung diese nicht wahrgenommen habe. Auch die Erfassung der Pflanzen und der Biotope sei fehlerhaft. Gewässerbezogene Aspekte seien unzulänglich betrachtet und bewertet worden. Es gebe insoweit nicht einmal einen anforderungsgerechten Fachbeitrag, obwohl sich eine nähere Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens habe aufdrängen müssen. Entgegen den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes und der Wasserrahmenrichtlinie sei eine Verschlechterung des Zustands des Grundwassers nicht ausgeschlossen. Eine Verschlechterung durch den Austrag von Schadstoffen sei möglich, weil das Funktionieren der Drainageleitungen fraglich sei und der vorhandene Deponiekörper sich vorhabenbedingt weiter setzen werde. Zudem werde das Grundwasser nach Einstellung der bergbaulichen Wasserhaltung ansteigen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen oberirdischen Gewässer, vor allem auf den P1. und den E4. N2. , seien ebenfalls unzureichend betrachtet und bewertet worden. Der ohnehin schlechte Zustand dieser Gewässer werde durch den Eintrag verunreinigten Oberflächenwassers der Deponie weiter verschlechtert. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Beeinträchtigung des Bodens sowie der Natur und Erholung. Die für den Schutz von Menschen wesentlichen Gesichtspunkte des Lärms und weiterer Emissionen seien nicht unter Berücksichtigung der kumulierenden Auswirkungen des Kraftwerks E. Block 4, das zu erheblichen Emissionen und einer deutlichen Verkehrszunahme führen werde, umfassend erfasst worden. Ihre ‑ der Klägerin ‑ bauplanerische Entwicklung sei weitgehend ausgeblendet worden. Hinsichtlich der Kinderklinik drohe als Folge des Vorhabens eine rechtswidrige Summation des Lärms, die eine (Sonderfall-)Prüfung nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm erfordere. Diese Prüfung sei aber unterblieben. Die Feststellungen im Lärmgutachten seien methodisch unhaltbar. Bezogen auf Luftschadstoffe seien ebenfalls erforderliche Summationsbetrachtungen unterblieben. Auch hinsichtlich des Klimas und der Belange von Landschaft und Erholung seien die Auswirkungen der in der Umgebung des Vorhabens vorhandenen bzw. geplanten Gewerbe- und Industrieanlagen nicht zutreffend berücksichtigt worden. Unter anderem sei die Gewerbeentwicklung auf dem Ruhr-Zink-Gelände und der newpark-Fläche übergangen worden. Die visuelle Beeinträchtigung durch die Deponie sei verkannt worden. Auftretende Wechselwirkungen seien ebenso wie Alternativen nicht betrachtet worden. Das Fehlen der zumindest fachplanerisch gebotenen Prüfung von Alternativen führe auch zur Fehlerhaftigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen seien unzulänglich. Die naturschutzfachliche Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich sei fehlerhaft. Die Bezirksregierung habe die Angaben der Beigeladenen ohne eigenständige Prüfung übernommen, sodass es an der gebotenen Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Behörde fehle. Der Planfeststellungsbeschluss sei materiell rechtswidrig. Er sei unbestimmt, was die durch ihn bewirkten Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 1974 bzw. die Fortgeltung seiner Regelungen angehe. Zudem habe sich der Planfeststellungsbeschluss vom 6. Dezember 1974 zumindest in seinen den Betrieb der Deponie betreffenden Regelungen erledigt. Von diesen Regelungen mache die Beigeladene seit Jahren keinen Gebrauch. Der Übergang in die Stilllegungsphase und die mehrjährigen Maßnahmen zur Stilllegung der Deponie beinhalteten diesbezüglich einen Verzicht der Beigeladenen. Damit fehle es an der für den gegebenen Fall einer "Deponie auf Deponie" notwendigen vollständigen Regelung für die Ablagerung der DK I‑Abfälle. Die in Bezug genommene Plangenehmigung vom 27. Mai 2011 zur Einleitung des Oberflächenwassers gelte für den Erhöhungsbereich nicht. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Einleitung seien nicht geprüft worden und nicht erfüllt. Die Plangenehmigung verstoße gegen die Wasserrahmenrichtlinie. Die Planrechtfertigung sei nicht gegeben. Die Bedarfsprognose beruhe auf veralteten Daten und lasse aktuelle Deponievorhaben unberücksichtigt. Die Bezirksregierung habe die gebotene Auseinandersetzung mit dem Datenmaterial nicht vorgenommen. Sie habe die Gesamtsituation, die sich unter anderem aus Planungen der Beigeladenen zur Erweiterung der Zentraldeponie Emscherbruch und der Ablagerung von beim Ausbau des E1. -F. -Kanals anfallendem Aushub auf einer nahe gelegenen Halde ergebe, nicht einbezogen. Das Prinzip der Nähe bei der Entsorgung verlange möglichst kurze Transportwege, aber keine Ausrichtung an den Grenzen der Regierungsbezirke. Es sei nicht sichergestellt, dass durch das Vorhaben das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Die Ergänzung der Standsicherheitsberechnungen ändere nichts daran, dass die Standsicherheit des Gesamtsystems DK I auf DK II nicht nachgewiesen sei. Die ordnungsgemäße Entgasung der DK II‑Abfälle sei nicht gesichert. Die Köpfe der Gasbrunnen seien entgegen dem Stand der Technik nicht zugänglich. Festgesetzte Auslöseschwellen im Sinne von § 12 DepV seien von der Bezirksregierung ausgesetzt worden. Die Festsetzung der Sicherheitsleistung sei fehlerhaft unterblieben. Die zugelassene Einleitung des Sickerwassers in die Kanalisation gefährde aufgrund seiner Menge deren Funktionsfähigkeit. Die Festsetzung der Einleitungsmenge sei nicht unrichtig und habe nicht berichtigt werden können. Die nachträgliche Berichtigung der Einleitungsmenge sei unwirksam. Es sei auch unklar, wie die Kanalisation in Anspruch genommen werden solle und ob die Genehmigung der Indirekteinleitung vom 19. November 1998 fortgelten solle. Das Vorhaben verstoße gegen übergeordnete Planungen. Das auch wegen der Vielzahl kumulierender Verfahren erforderliche Raumordnungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Ziele und Grundsätze des Regionalplans würden in mehrfacher Hinsicht missachtet. Das Vorhaben sei, weil die Vorhabenfläche im Regionalplan nicht als Deponie dargestellt sei, mit der festgelegten Ausrichtung auf den Landschaftsschutz und die landschaftsorientierte Erholung unvereinbar. Es widerspreche vor allem dem Ziel nach Nr. 16.1 des Regionalplans, Planungen und Maßnahmen zu unterlassen, durch die die Verwirklichung der geplanten Kraftwerksnutzung erheblich erschwert werde. Bei Aufstellung des Regionalplans sei die Darstellung der Deponie entbehrlich gewesen, weil sich der Übergang in die Stilllegungsphase abgezeichnet habe. Im Planfeststellungsbeschluss fehle es an jeder Auseinandersetzung mit den dem Vorhaben entgegenstehenden Zielen und Grundsätzen. Die Planfeststellung verstoße gegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung und des in Aufstellung befindlichen Landschaftsplans. Namentlich habe wegen Verstoßes gegen den Zweck des Schutzes keine Ausnahme erteilt werden dürfen. Es sei auch nicht erkennbar, ob mit dem Planfeststellungsbeschluss eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt worden sei. Die Abwägung weise, soweit sie überhaupt vorgenommen worden sei, erhebliche Mängel auf. Ihr - der Klägerin - Selbstverwaltungsrecht werde verletzt. Wichtige Belange unter anderem des Natur- und Umweltschutzes seien nicht berücksichtigt worden. Die kumulativen Auswirkungen weiterer Vorhaben, zu denen Brücken- und Straßenbaumaßnahmen sowie der Bau von Großanlagen in Lünen gehörten, seien nicht sachgerecht einbezogen worden. Die Planungen vor allem hinsichtlich der Gewerbeentwicklung Altkraftwerk, Ruhr-Zink-Gelände und newpark sowie der Wasserstadt und des Kraftwerks seien nicht ordnungsgemäß eingestellt worden. Lärmmäßige Auswirkungen des Vorhabens auf die Bauleitpläne seien nicht betrachtet worden. Die Wiederaufnahme des Deponiebetriebs stelle die Wirksamkeit der im Bebauungsplan für das Kraftwerk festgesetzten Lärmschutzmaßnahmen in Frage, die zur Verwirklichung des Betriebs des Kraftwerks notwendig seien und auf der Annahme der Stilllegung der Deponie beruhten. Im Bebauungsplan seien mittels immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel Lärmkontingente festgesetzt worden, deren Einhaltung bei Hinzutreten weiterer Lärmbelastungen gefährdet sei. Die sich durch das Kraftwerk ergebende Lärmbelastung habe im Bebauungsplan die Bildung von Zwischenwerten bezogen auf mehrere Gebiete erfordert. Die im Bereich der Siedlung C. und der Kinderklinik vorhandenen erheblichen Vorbelastungen seien im Planfeststellungsbeschluss ebenso wie die Gesamtbelastung bei Verwirklichung auch des Vorhabens unberücksichtigt geblieben. Den Anwohnern würden Belastungen zugemutet, die in der Summe deutlich ihren Schutzanspruch verletzten. Die im Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Verkehrsstärken seien unrealistisch niedrig. Sie seien hinsichtlich der Ansätze für LKW-Fahrten nicht nachvollziehbar und nicht belastbar. Das treffe auch für die Knotenpunktbetrachtungen zu. Das städtische Straßen- und Wegenetz könne die vom Vorhaben im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen ausgehenden verkehrsmäßigen Belastungen nicht bewältigen. Insbesondere im Bereich der Bundestraße B 235 sowie der zur Deponie und zum Kraftwerk führenden Straße nehme der Verkehr stark zu. Die Verkehrsprognose beruhe auf veralteten, nicht nachzuvollziehenden Daten und greife zeitlich zu kurz. Die Realisierung der angenommenen Verkehrsverteilung sei fraglich. Die geplante Wasserstadt werde durch vom Kraftwerk ausgehenden Verkehrslärm stark belastet, was zusätzliche vorhabenbedingte Belastungen ausschließe. Auch die Gewerbeentwicklung werde gestört. Standortalternativen seien nicht ermittelt und nicht in Erwägung gezogen worden. Die Prüfung von Standortalternativen sei aber notwendig gewesen. Für die Auswahl des Standorts reiche nicht aus, dass es sich bei dem Vorhaben um eine neue Deponie auf der stillgelegten alten Deponie handele. Fachliche Gründe für den gewählten Standort seien nicht dargetan worden. Zudem sei am Standort des Vorhabens keine geeignete geologische Barriere vorhanden. Es gebe schon in der Nähe Deponien, die die anfallenden Abfälle aufnehmen könnten. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung N. vom 14. August 2017 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung vor: Die Klage sei wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Die von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts seien sämtlich offensichtlich ausgeschlossen. Die von ihr gerügten Aspekte des Umweltrechts begründeten die Klagebefugnis nicht. Eine von subjektiven Rechten unabhängige Klagebefugnis stehe der Klägerin auch nicht auf der Grundlage europarechtlicher Vorschriften zu. Das bedürfe keiner weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Klägerin sei insbesondere nicht Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d und e, Art. 11 UVP-RL. Angesichts der Klagemöglichkeiten von betroffenen Einwohnern der Klägerin und von Umweltverbänden bedürfe es nicht der Standortgemeinde, um die Zulassung UVP-pflichtiger Vorhaben einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Bezogen auf die B1. -Konvention sei die Klägerin als Teil des öffentlichen Staats- und Verwaltungsaufbaus lediglich Träger von Pflichten. Die Rügebefugnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1a UmwRG beschränke sich auf Mängel des äußeren Ablaufs des Verfahrens. Die Klage sei auch nicht begründet. Das Planfeststellungsverfahren sei fehlerfrei durchgeführt worden. Jedenfalls seien eventuelle Verfahrensfehler nicht ursächlich für das Ergebnis des Verfahrens. Die Auslegung nicht ausgelegter Unterlagen sei nicht erforderlich gewesen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung genüge den Anforderungen. Schutzgüter würden nicht beeinträchtigt. Die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen reichten aus, zumal der Bezirksregierung eine Einschätzungsprärogative zukomme. Eine Pflicht zur Prüfung von Standortalternativen habe nach den Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestanden. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Die Planrechtfertigung sei gegeben. An der Deponie bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse. In ihrem Einzugsgebiet gebe es einen dringenden Bedarf an Ablagerungsmöglichkeiten für DK I-Abfälle. Ohne das Vorhaben könnten solche Abfälle nur auf weit entfernten Deponien entsorgt werden. Das sei mit dem Näheprinzip nicht zu vereinbaren. Der Gebietsentwicklungsplan stelle eine genügende regionalplanerische Grundlage für das Vorhaben dar. Ein Raumordnungsverfahren sei entbehrlich gewesen, zumal das Vorhaben nur eine Teilfläche des schon genutzten Deponiegeländes in Anspruch nehme. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von dem Ablagerungsverbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung seien erfüllt. Das in den P1. einzuleitende Oberflächenwasser sei unbelastet. Die ursprünglich für die Indirekteinleitung des Sickerwassers festgesetzte Einleitungsmenge sei offensichtlich unrichtig gewesen. Die Gasbrunnen unterhalb der Dichtung würden über die horizontale Entgasung an die Gassammelstationen angeschlossen. Ein Standortsuchverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Die Wahl des Standorts sei sachgerecht, weil das Vorhaben ein durch die bestehende Deponie vorgeprägtes Gelände mit vorhandener Infrastruktur betreffe. Das Ziel der Errichtung des Vorhabens auf einer Deponie werde an einem anderen Standort nicht erreicht. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Eine Verletzung ihrer Rechte sei offensichtlich ausgeschlossen. Ihr Vorbringen zur Beeinträchtigung ihres Selbstverwaltungsrechts sei nicht hinreichend substantiiert und inhaltlich unrichtig. Nach den zu den Planunterlagen gehörenden Gutachten könne das Vorhaben eindeutig nicht mit Auswirkungen verbunden sein, die Planungen der Klägerin beeinträchtigten. Das treffe namentlich für Lärmauswirkungen in Bezug auf die Verwirklichung der mit dem Bebauungsplan Nr. 105a beabsichtigten Nutzungen. Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung an Lärm sei wegen der erheblichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte irrelevant. Die Kinderklinik liege, was vorhabenbedingten Lärm angehe, nicht einmal im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Die Realisierung der Wasserstadt F1. -M. sei zudem wegen ungesicherter Finanzierung ernsthaft zweifelhaft. Das Vorhaben werde auch voraussichtlich abgeschlossen sein, bevor eine Verwirklichung der Wasserstadt überhaupt möglich sei. Die im Entwurf des neuen Flächennutzungsplans vorgesehene Anschlussnutzung des Deponiegeländes beziehe sich auf den Zeitraum nach Abschluss der Nachsorgephase und werde vom Vorhaben nicht nachteilig betroffen. Die durch das Vorhaben verursachte Verkehrszunahme sei gering. Das Verkehrsgutachten beruhe auf plausiblen Daten. Der zahlenmäßige Ansatz der Lkw-Fahrten sei korrekt. Die Funktionsfähigkeit gemeindlicher Einrichtungen der Klägerin werde nicht beeinträchtigt. Auf überörtliche Planungen könne sich die Klägerin nicht berufen. § 4 UmwRG und europarechtliche Vorschriften vermittelten der Klägerin keine Klagebefugnis. Das bedürfe bezogen auf europäisches Recht keiner weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Die Klage sei auch unbegründet. Die Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses seien insgesamt nicht tragfähig. Die Auslegung weiterer Unterlagen sei entbehrlich gewesen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei durchgeführt worden, zumal die Einschätzungsprärogative der Bezirksregierung zu berücksichtigen sei. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt seien hinsichtlich aller Schutzgüter sachgerecht ermittelt und bewertet worden. Sie seien sehr geringfügig und beschränkten sich auf die unmittelbare Umgebung der Deponie. Es könne nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des Grundwassers oder des Ölmühlenbachs kommen. Das anfallende Oberflächenwasser sei unbelastet. Zudem könne sich die Klägerin auf methodische oder inhaltliche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht berufen. An dem Vorhaben bestehe ein dringendes öffentliches Interesse. Es diene dem Wohl der Allgemeinheit. Das werde durch einen ministeriellen Sachstandsbericht vom 16. Januar 2018 neuerlich bestätigt. Im gesamten Regierungsbezirk N. bestünden trotz erheblichen Bedarfs keine Kapazitäten für die Ablagerung von DK I-Abfällen. Ein Raumordnungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Das Vorhaben sei ein solches der Deponie auf Deponie, für das keine zusätzlichen Flächen verwendet würden. Es sei mit den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans vereinbar. Die erteilte Ausnahme von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung stehe im Einklang mit deren Schutzzweck. Die Standsicherheit sei für das gesamte System nachgewiesen. Die Genehmigung der Indirekteinleitung des Sickerwassers sei fehlerfrei. In die Abwägung seien alle betroffenen Belange fehlerfrei einbezogen worden. Eine Prüfung von Standortalternativen sei nicht erforderlich gewesen. Ein anderer Standort sei wegen der geplanten Deponie auf Deponie nicht abwägungsrelevant. Der Bedarf könne wegen seines Umfangs nicht durch ein einzelnes Deponievorhaben gedeckt werden. Standorte, die noch nicht für eine Deponie oder für industrielle Zwecke genutzt worden seien oder bei denen es zu relevanten Auswirkungen auf die Umgebung komme, seien offensichtlich nicht vorteilhaft. Gegenüber einer Erweiterung der Zentraldeponie F2. sei das Vorhaben wegen des fortgeschrittenen Planungsstandes vorrangig. Die Zentraldeponie D. -S. sei für eine nennenswerte Erhöhung ungeeignet und weitgehend oberflächenabgedichtet. Bei anderen Deponien im näheren räumlichen Umfeld gebe es keine Erweiterungsvorhaben der jeweiligen Betreiber. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 20 B 1614/17.AK, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Insbesondere kann die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein. Auf der Grundlage ihres Vorbringens ist es nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Planfeststellungsbeschluss ihrem Anspruch auf fehlerfreie Abwägung ihrer von dem Vorhaben betroffenen Rechte und Belange nicht genügt. Gemeinden können keine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Sie haben vergleichbar mit einem mittelbar von dem Vorhaben Betroffenen einen Anspruch auf eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit ihren eigenen Rechten und Belangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, juris, und Beschluss vom 14. Februar 2017 - 4 VR 18.16 -, juris. Dementsprechend können sie Beeinträchtigungen ihres durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts und ihres zivilrechtlichen Eigentums rügen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2018 - 3 A 10.15 -, juris, vom 14. Februar 2017 - 4 VR 18.16 -, a. a. O., und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277. Die vom Selbstverwaltungsrecht umfasste gemeindliche Planungshoheit vermittelt einer Gemeinde eine abwägungserhebliche Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf ihrem Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Gemeinde nachhaltig stört, wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder erheblich gemeindliche Einrichtungen beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 - 9 A 30.15 -, NVwZ 2017, 1309, vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, a. a. O., und vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, NVwZ 1993, 364. Die Klägerin ist nach ihren Angaben Eigentümerin von als Park anzusehenden Flächen westlich des E1. -F. -Kanals, die möglicherweise von nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens betroffen werden. Sie verweist ferner auf ihrer Meinung nach zu erwartende vorhabenbedingte Störungen gemeindlicher Einrichtungen, zu denen unter anderem ein Kindergarten gehört, und von Planungen, die sie mittels des Flächennutzungsplans unter anderem zur Errichtung der Wasserstadt F1. -M. auf einem unbebauten Gelände nördlich der Siedlung C. an der dem Vorhaben gegenüberliegenden Seite des E1. -F. -Kanals sowie mittels Bebauungsplänen unter anderem für die gewerbliche Nutzung des S2. -Zink-Geländes und das dem Vorhaben südlich benachbarte Steinkohlekraftwerk E. Block 4 betreibt. Zu dem baulich weitgehend fertiggestellten Kraftwerk hat die Klägerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 105a aufgestellt, dessen Schutzkonzept sie als Folge der durch das Vorhaben zusätzlich ausgelösten Lärmimmissionen für gefährdet erachtet. Darüber hinaus führt die mit dem Vorhaben verbundene Verkehrszunahme nach ihrem Dafürhalten zu einer Überlastung von für die Anbindung des Kraftwerks und der Deponie mittels der Kreisstraße K 14 wichtigen innerstädtischen Verkehrsknotenpunkten. Zu den lärm- und verkehrsmäßigen Auswirkungen des Vorhabens liegen zwar Gutachten vor, die zu den planfestgestellten Unterlagen gehören. Die Gutachten tragen jedoch nicht den Schluss, dass die Befürchtungen und Besorgnisse der Klägerin sämtlich offensichtlich haltlos sind. Die von der Klägerin an den Gutachten und deren Aussagekraft geübte Kritik ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen. Die Klägerin beschränkt sich nicht auf die schlichte Behauptung von Störungen ihres Eigentums, ihrer Einrichtungen und ihrer Planungen, sondern legt die aus ihrer Sicht entstehenden nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens vor allem hinsichtlich der Realisierung der Wasserstadt und des Kraftwerks näher dar. Ihren Angaben ist nicht dasjenige Mindestmaß an inhaltlicher Substanz abzusprechen, das eine Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage rechtfertigt und gebietet. Es würde die Anforderungen nach § 42 Abs. 2 VwGO an die Möglichkeit einer Rechtsverletzung überspannen, der Abwägungserheblichkeit der geltend gemachten Belange und ihrer ordnungsgemäßen Berücksichtigung im Einzelnen anhand der Gutachten nachzugehen. Im Rahmen der Klagebefugnis kommt es nicht darauf an, ob darüber hinaus die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Abwägung in sonstiger Hinsicht oder weiterer Rechte der Klägerin besteht. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang entscheidungserheblich, ob die Klagebefugnis vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben aus § 4 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1, 1a UmwRG oder unmittelbar aus europarechtlichen Vorschriften abzuleiten ist. Die von der Klägerin hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten für erforderlich erachtete Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist dementsprechend nicht angezeigt. Die Klage ist nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem formellen oder materiellen Fehler, den die Klägerin rügen kann und der zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Die Klägerin kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht nach § 4 Abs. 1 UmwRG verlangen. Für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss gilt das Umweltrechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290). Das ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Der Planfeststellungsbeschluss ist auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 KrWG erlassen worden und damit eine Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob er darüber hinaus eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG ist, weil das Vorhaben, das zur Ablagerung unter anderem von gefährlichen Abfällen bestimmt ist und eine Aufnahmekapazität von mehr als 25.000 t hat, auch § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nrn. 12 ff. der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG unterfällt. Da im Planfeststellungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt worden ist, ist als Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG allenfalls ein solcher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG in Erwägung zu ziehen. Die letztgenannte Vorschrift erfasst andere Verfahrensfehler, die nach Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sind und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben. Das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers ist zweifelhaft. Denn eine Vorschrift, die vergleichbar mit der auf Mängel einer Vorprüfung bezogenen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG inhaltliche Mängel einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gleichstellt, fehlt. Auch gibt die Bekanntmachung der Auslegung des Plans Auskunft unter anderem darüber, dass das Vorhaben die Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von DK I-Abfällen zum Gegenstand hat, was für die Öffentlichkeit ohne Weiteres auf potentielle nachteilige Umweltauswirkungen hinweist, und sind alle von der Beigeladenen mit dem Planfeststellungsantrag vorgelegten Unterlagen ausgelegt worden. Das bedarf aber keiner weiteren Erörterung und abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin kann sich als juristische Person im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO zwar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG berufen. Sie kann aber nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG wegen eines anderen Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangen, wenn der Verfahrensfehler ihr die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Eine Verkürzung von Verfahrensrechten Dritter kann für einen derartigen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung begründen. Die Auffassung der Klägerin, sie könne Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung rügen, ohne hierbei auf den Schutz ihrer subjektiven Rechte und Belange beschränkt zu sein, widerspricht § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist mit europarechtlichen Anforderungen an die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung vereinbar. Diesbezüglich bestehen keine Zweifel, die Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geben könnten. § 4 Abs. 3 UmwRG legt im Zusammenwirken mit § 4 Abs. 1, 1a UmwRG abgestuft diejenigen Fälle fest, in denen der nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung auch bei Verfahrensfehlern grundsätzlich erforderliche Zusammenhang zwischen der aus dem Verfahrensfehler folgenden Rechtswidrigkeit der Entscheidung und der Verletzung des jeweiligen Klägers in eigenen Rechten entbehrlich ist. Das Erfordernis dieses Zusammenhangs entfällt bei Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG, wobei für den Personenkreis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG allerdings lediglich die Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG den Ausschlag geben. Hinsichtlich der Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG wird lediglich den Umweltvereinigungen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) ein von der Verletzung eigener Rechte unabhängiger, "absoluter" Anspruch auf Aufhebung der Zulassungsentscheidung zugestanden. Dadurch wird im Ergebnis nicht zuletzt, sofern - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, hinsichtlich der Anforderungen an eine solche Prüfung allein für die Umweltvereinigungen eine selbständig durchsetzbare Verfahrensposition - mit den sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ergebenden Einschränkungen - begründet. Die darin liegende Beibehaltung des Erfordernisses der Verletzung in eigenen Rechten, was die Aufhebung von Entscheidungen wegen Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG, die in Rechtsbehelfsverfahren von Personen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gerügt werden, angeht, verstößt nicht gegen die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL). Die vorgenannte Abstufung greift zum einen die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vorgängerregelung des Art. 11 UVP-RL auf. Danach sind für die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung neben dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch Fehler einer durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung, und ist hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Schwere der Fehler insbesondere zu prüfen, ob sie der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen haben, die geschaffen worden sind, um ihr Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 -, NVwZ 2014, 49; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, NVwZ 2016, 308. Ferner berücksichtigt sie, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 11 UVP-RL wie auch zu seiner Vorgängerregelung die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen durch nationale Vorschriften entweder von einem ausreichenden Interesse oder von der Geltendmachung einer Rechtsverletzung abhängig gemacht werden kann. Vgl. EuGH, Urteile vom 16. April 2015 - C 570/13 -, DVBl. 2015, 767, vom 7. November 2013 - C-72/12 -, a. a. O., und vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, NVwZ 2011, 801. Dabei steht es dem nationalen Gesetzgeber auch frei, auf der Ebene der Begründetheit von Rechtsbehelfen die Rechte, deren Verletzung der jeweilige Kläger rügen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, wobei Umweltvereinigungen von dieser Beschränkung ausgenommen werden müssen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, a. a. O. Zum anderen knüpft die Differenzierung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 11 UVP-RL an, nach der eine mitgliedstaatliche Vorschrift, die wie § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung unter anderem von der Verletzung eines subjektiven Rechts des jeweiligen Klägers abhängig macht, im Einklang mit den Anforderungen steht nach Art. 11 UVP-RL, sofern Umweltvereinigungen von diesem Erfordernis ausgenommen werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495. Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf sein zur Vorgängerregelung des Art. 11 UVP-RL ergangenes, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-115/09 - verwiesen. Ausgehend hiervon können nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Verfahrensfehler zwar gerügt werden, ohne dass die Fehler sich auf die individuelle Rechtsposition des jeweiligen Klägers ausgewirkt haben müssen; diese Rügemöglichkeit setzt aber eine anderweitig begründete Klagebefugnis voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, NVwZ 2012, 573; OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 926/16 -, NWVBl. 2018, 256. Ferner ist es angesichts der umfassenden Klage- und Rügemöglichkeiten, die den Umweltvereinigungen nach nationalem Recht zustehen, und der damit vor dem Hintergrund von § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbundenen herausgehobenen Rolle der Umweltvereinigungen bei der gerichtlichen Überprüfung behördlicher Entscheidungen bezogen auf Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG konsequent, eine von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG unabhängige Rügebefugnis allein den Umweltvereinigungen zuzuerkennen. Auch das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. BVerwG, (Vorlage-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, juris. Soweit das Bundesverwaltungsgericht derzeit gleichwohl eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Vereinbarkeit von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG mit Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b UVP-RL einholt, vgl. BVerwG, (Vorlage-)Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, a. a. O. -, sieht der Senat wegen der bereits vorhandenen aussagekräftigen, oben genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 11 UVP-RL und seiner Vorgängerregelung keine hinreichende Veranlassung, sich dem anzuschließen oder das Verfahren auszusetzen, um den Ausgang des vom Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Verfahrens zur Vorabentscheidung abzuwarten. Gesichtspunkte, die unter Berücksichtigung der durch die schon vorhandene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union herbeigeführten Klärung die Erforderlichkeit einer abermaligen Auslegung von Art. 11 UVP-RL in Bezug auf die nationale Ausgestaltung der gerichtlichen Rügemöglichkeiten des jeweiligen Klägers durch den Gerichtshof der Europäischen Union nahelegen könnten, sind auch dem (Vorlage-)Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 nicht zu entnehmen. In diesem Beschluss nimmt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr an, dass § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG mit Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b UVP-RL vereinbar ist. Einen Anhaltspunkt dafür, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Auslegung bestehen könnten, zeigt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss an keiner Stelle auf. Art. 11 UVP-RL bietet auch keine Grundlage dafür, abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 UmwRG zwischen Gemeinden und sonstigen Klägern zu unterscheiden und die Gemeinden von den mit § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG verbundenen Beschränkungen der Rügemöglichkeiten auszunehmen, sie also den Umweltvereinigungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG gleichzustellen. Das Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 UVP-RL), wird nach nationalem Recht vornehmlich mittels der Zugangs- und Rügemöglichkeiten der Umweltvereinigungen verfolgt und erreicht. Das steht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie ausgeführt, mit Art. 11 UVP-RL im Einklang. Gemeinden weisen nicht die kennzeichnenden Merkmale von Umweltvereinigungen auf, die sich ihrem Wesen nach als Nichtregierungsorganisationen für den Umweltschutz einsetzen (Art. 1 Abs. 2 Buchstabe e, Art. 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 UVP-RL). Sie sind Teil der organisatorischen Gliederung des Staates und innerhalb desselben nicht mit der Aufgabe betraut, die Umwelt vor Auswirkungen von für sie fremden Vorhaben zu bewahren und zu schützen. Das gilt auch für die Gemeinden, deren Gebiet Standort eines solchen Vorhabens ist, bei einer Klage gegen die fachplanerische Zulassung des Vorhabens. Die Voraussetzungen, unter denen die Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen kann, sind nicht erfüllt. Die von der Klägerin geltend gemachten Fehler bei der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit haben sich jedenfalls nicht nachteilig auf ihre eigene Möglichkeit zur gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess ausgewirkt. Die Klägerin konnte sich ungeachtet der von ihr geltend gemachten Verstöße gegen die Anforderungen an die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung umfänglich am Planfeststellungsverfahren beteiligen und hat von dieser Möglichkeit auch durch Äußerungen im Planfeststellungsverfahren Gebrauch gemacht. Insbesondere hatte sie uneingeschränkten Zugang zu den zur Information der Öffentlichkeit unter anderem bei ihr ausgelegten Unterlagen. Ausweislich ihrer Stellungnahme/Einwendung vom 25. Oktober 2016 ist sie von der Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen auch inhaltlich erreicht worden. Die Klägerin beruft sich dort auf eine Reihe von aus ihrer Sicht gegebenen Mängeln bei der Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Im Erörterungstermin hat die Klägerin sich mündlich zum Vorhaben und zu mit ihm ihrer Meinung nach verbundenen Problemen geäußert. Sie war danach ersichtlich zuvor in der Lage gewesen, sich vollständige Kenntnis vom eingereichten Plan mit allen Planunterlagen zu verschaffen, war also über das Vorhaben und die eingereichten Unterlagen umfassend unterrichtet, und konnte anhand der ausgelegten Unterlagen zumindest auf vermeintliche Lücken und Unstimmigkeiten in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und den Fachgutachten hinweisen, um so auf eingehendere Betrachtungen und Prüfungen hinzuwirken sowie ihre diesbezüglichen Rechte und Interessen in das Planfeststellungsverfahren einzubringen. Die von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgebrachten Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und der Fachgutachten betreffen Einzelheiten, die weder jeweils für sich noch in ihrer Summe die Annahme stützen, es fehle an einer für ihre Beteiligung hinreichend problembezogenen Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens. Ferner sind der Klägerin die Ergänzung der Standsicherheitsberechnungen und die Untersuchung der Verkehrsknotenpunkte, die nicht ausgelegt worden sind, individuell übermittelt worden. Durch die von der Klägerin beanstandete Übermittlung dieser Unterlagen mittels E-Mail ist ihr nicht die Möglichkeit, sich mit ihnen zu befassen und zu ihnen gegenüber der Bezirksregierung Stellung zu nehmen, genommen oder nur unzulänglich eröffnet worden. Bereits die Übermittlung als solche konnte und musste die Klägerin dahin verstehen, dass sie zielgerichtet informiert wurde, damit sie Gelegenheit hatte, frühzeitig vor Abschluss des Verfahrens auch zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen. Übereinstimmend hiermit hat sie im Erörterungstermin auf eine aus zeitlichen Gründen bislang unzureichende Möglichkeit hingewiesen, die ihr kurz zuvor zugegangenen Verkehrsknotenpunktbetrachtungen näher zu prüfen. Daraufhin hat ihr die Bezirksregierung Gelegenheit gegeben, sich hierzu innerhalb einer mit ihr abgestimmten Frist zu äußern. Durch die Zusage der Bezirksregierung, eine entsprechende Stellungnahme werde in die Entscheidung einfließen, war sichergestellt, dass die Klägerin ihren Standpunkt zu der Untersuchung in das Verfahren einbringen konnte. Hinsichtlich der Ergänzung der Standsicherheitsberechnung hat die Klägerin weder im Erörterungstermin noch anderweitig einen Mangel an Bearbeitungs- und Äußerungsmöglichkeiten vorgebracht. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bezirksregierung ihr anderenfalls nicht auch insoweit, falls hierzu sachliche Veranlassung bestanden hätte, eine zeitlich über den Erörterungstermin hinausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zugestanden hätte. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben oder für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Ein zur Verletzung von Rechten der Klägerin führender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht alle potentiellen Verfahrensfehler mit Erfolg rügen kann. Nach § 46 VwVfG/VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Der danach erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und der Entscheidung in der Sache ist dann gegeben, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73, und vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u. a. -, BVerwGE 144, 44. Diese Kriterien sind auch bezogen auf die Anforderungen an die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung angewandt worden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, a. a. O., und vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83. Sie sind insoweit als Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der Vorgängerregelung des Art. 11 UVP-RL - vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-72/12 -, a. a. O. - modifiziert und entsprechend dieser Rechtsprechung an Art. 11 UVP-RL angepasst worden. Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG führen nunmehr, vorbehaltlich von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, als solche zur Aufhebung. Hingegen gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, nach § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG weiterhin § 46 VwVfG. Das in § 46 VwVfG/VwVfG NRW verankerte Kriterium der Kausalität ist durch § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG lediglich dahin abgeändert worden, dass eine Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch einen solchen Verfahrensfehler vermutet wird, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob es zu einer Beeinflussung gekommen ist. Dadurch wird bewirkt, dass, was nach den vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Grundsätzen zur Kausalität von Verfahrensfehlern geboten ist, die Kausalität nur dann verneint werden darf, wenn das Gericht, ohne dem Rechtsbehelfsführer insoweit in irgendeiner Form die Beweislast aufzubürden, zu der Feststellung in der Lage ist, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. BT-Drucks. 18/5927, S. 10. Das Gericht muss sich anhand aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel die volle Überzeugung von der fehlenden Kausalität des Verfahrensfehlers bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 -, DVBl. 2018, 1155, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, a. a. O. Dabei lässt § 4 Abs. 1a UmwRG das sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Erfordernis der Verletzung des jeweiligen Klägers in eigenen Rechten unberührt. Verfahrensfehler, die § 4 Abs. 1a UmwRG unterfallen, wirken sich, wie die Ausgestaltung der spezifischen Rechtsfolgen der Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG zeigt, nicht unabhängig von den allgemeinen Anforderungen auf die Aufhebung einer Entscheidung aus. Das durch § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG für Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG für den Personenkreis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG beibehaltene Erfordernis des subjektiv-rechtlichen Bezugs wird für Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG als selbstverständlich vorausgesetzt. Damit gilt für Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG, dass sie dann zur Aufhebung der Entscheidung führen, wenn die Entscheidung wegen dieser Fehler Rechte des jeweiligen Klägers verletzt. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften, sofern sie dem Schutz des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt sind, diesen Schutz nicht um ihrer selbst willen vermitteln, sondern mit Blick auf die materiell-rechtlichen Rechtspositionen des Klägers. Ein Verfahrensfehler kann mit der Folge der Aufhebung der Entscheidung nur geltend gemacht werden, wenn ohne ihn die Entscheidung gegenüber dem jeweiligen Kläger anders, also für ihn günstiger, ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171, und Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 -, NVwZ 2008, 795. Dementsprechend hat die Klägerin kein Recht auf ordnungsgemäße Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 9 A 12.16 -, juris. Vielmehr bestimmt der Umfang der materiellen Rügebefugnis der Klägerin die Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG mit. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 - , NWVBl. 2018, 295; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 8 B 11345/17 -, juris. Ausgehend hiervon liegen durchgreifende Verfahrensfehler nicht vor. Die Bezirksregierung hat das Anhörungsverfahren nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m § 73 VwVfG/VwVfG NRW durchgeführt. Das Anhörungsverfahren diente gleichzeitig der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG in der bis zum 16. Mai 2017 geltenden Fassung (UVPG a. F.), die vorliegend nach § 74 Abs. 2 UVPG maßgeblich ist. Die Anforderungen an die Bekanntmachung der Auslegung des Plans sind nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Die Bekanntmachung enthielt die nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG/VwVfG NRW erforderlichen Angaben. Insbesondere waren das Vorhaben und seine räumliche Lage so genau umschrieben, dass die Bekanntmachung die erforderliche und mit ihr bezweckte Anstoßwirkung erzielen konnte, sich mit der Planung näher zu befassen und sich gegebenenfalls mit Einwendungen am Verfahren zu beteiligen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. April 1997 - 11 A 7.97 -, NVwZ 1998, 847, und vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NVwZ 1996, 267. Zweck der Bekanntmachung ist es, zur Prüfung der eigenen Betroffenheit und einer Beteiligung am Verfahren anhand des ausgelegten Plans anzustoßen, nicht aber, über den Plan so ausführlich Auskunft zu geben, dass eine nähere Information anhand der Planunterlagen entbehrlich ist. Die Anstoßwirkung der Bekanntmachung ist nicht deshalb unzureichend, weil der das Planfeststellungsverfahren einleitende Antrag der Beigeladenen vom 30. Juni 2016 seinem Wortlaut nach neben dem näher aufgegliederten abfallrechtlichen Gegenstand gemäß § 35 Abs. 2 KrWG auch einen landschaftsrechtlichen Gegenstand in Gestalt der Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung hatte und der hierauf gerichtete Antrag in der Bekanntmachung nicht erwähnt wird. Der Bekanntmachung zufolge handelte es sich um einen Antrag auf Planfeststellung zur Erhöhung der Zentraldeponie für die Ablagerung von Abfällen der Deponieklasse I. Dazu wurden mehrere als wesentlich gekennzeichnete technische und betriebliche Bestandteile des Vorhabens gesondert genannt. Der zusätzlichen Erwähnung des Antrags der Beigeladenen auf Ausnahme bzw. Befreiung von den Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedurfte es zum Erreichen der Anstoßfunktion nicht. Dieser Antrag legt nicht die von der Beigeladenen hinsichtlich der Deponie beabsichtigten Maßnahmen, also das in den Planunterlagen zeichnerisch und textlich als Bezugspunkt von zu erhebenden Einwendungen konkretisierte und seiner Art nach als abfallrechtlich bezeichnete Vorhaben, fest. Vielmehr bezieht er sich auf eine zur abfallrechtlichen Planfeststellung hinzutretende Gestattung des Vorhabens, die ebenfalls auf der Grundlage des Planfeststellungsverfahrens erteilt werden sollte. Angesichts der Konzentrationswirkung der Planfeststellung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG/VwVfG NRW) und des unmissverständlichen Anliegens der Beigeladenen, im Planfeststellungsverfahren eine umfassende Zulassung des Vorhabens zu erlangen, dient er in erster Linie als Hinweis auf eine zur Planfeststellung notwendige Überwindung von sich aus der Landschaftsschutzgebietsverordnung oder aus dem Landschaftsplan "Ost-W. ", sollte dieser während des Planfeststellungsverfahrens an die Stelle der Landschaftsschutzgebietsverordnung treten, ergebenden Hindernissen und damit der Verdeutlichung der Reichweite des im Verfahren verfolgten Anliegens. Der Hinweis war nicht erforderlich, um in der Bevölkerung Interesse an der Planung und dem Verfahren zu wecken, weil die Bezeichnung des Vorhabens und des Antrags in der Bekanntmachung keinen Raum für Zweifel am Ziel des Verfahrens lässt, im Planfeststellungsverfahren umfänglich über die Zulassung des Vorhabens zu befinden. Für ein Wecken des Interesses kam es entscheidend auf die Information der Öffentlichkeit über das Vorhaben und das zur Entscheidung über seine Zulassung durchzuführende abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren sowie die im Planfeststellungsverfahren bestehenden Mitwirkungsmöglichkeiten an. Die Unterrichtung über den Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung von den Vorgaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung konnte der Öffentlichkeit zwar bewusst machen, dass das Vorhaben Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung berührte und deshalb mit Konflikten hinsichtlich landschaftsrechtlich relevanter Aspekte verbunden war. Ein gerade hierauf bezogener Anstoß war aber entbehrlich. Aufgrund der Angaben zu Gegenstand und Art des Vorhabens lag für jedermann auf der Hand, dass das Vorhaben unterschiedliche tatsächliche und rechtliche Belange betreffen konnte und zur Erlangung von Informationen über die Einzelheiten auf die ausgelegten Planunterlagen zuzugreifen war, um sich dann über das weitere Vorgehen klar zu werden. Darüber hinaus war schon mit Blick auf die Erhöhung der Deponie, die eingangs der Bekanntmachung in der überschriftartigen Kurzbeschreibung des Vorhabens verdeutlicht wird, unübersehbar, dass das Vorhaben Auswirkungen auf die Landschaft und deren Schutz haben kann. Das gilt erst recht für die Klägerin, die mit der Örtlichkeit vertraut ist. Bezogen auf die nach § 9 Abs. 1a UVPG a. F. von der Bekanntmachung zu erfüllenden Anforderungen gilt das Vorstehende entsprechend. Die notwendige Unterrichtung über den Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 1a Nr. 1 UVPG a. F.) ist mit dem Hinweis auf den Antrag auf Planfeststellung bewirkt. Im Übrigen hat sich die Klägerin, wie ausgeführt, im Planfeststellungsverfahren anhand der Planunterlagen mit dem Vorhaben befasst. Ihr gegenüber hat entweder die Bekanntmachung als Anstoß ausgereicht, sich mit dem Vorhaben zu befassen, oder es bedurfte eines solchen Anstoßes von vorneherein nicht, weil die Klägerin bereits am T. -Verfahren beteiligt worden war und sich aus eigenem Antrieb mit dem Vorhaben beschäftigte. Dementsprechend sind Auswirkungen des Fehlens eines Hinweises auf den Antrag auf Ausnahme bzw. Befreiung in der Bekanntmachung auf die Beteiligung der Klägerin am Planfeststellungsverfahren auszuschließen. Ebenfalls auszuschließen ist, dass sich das Fehlen dieses Hinweises zu Lasten der Klägerin auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt hat. Entgegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. enthält die Bekanntmachung allerdings keine Angaben dazu, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. vorgelegt worden sind. Man mag der Bekanntmachung entnehmen, dass die Beigeladene den Plan vorgelegt hat. Gefordert waren aber nähere Angaben zu den vorgelegten Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F.). Das Fehlen solcher Angaben hat sich aber ebenfalls zumindest nicht auf die Beteiligung der Klägerin am Planfeststellungsverfahren und dessen Ergebnis ausgewirkt. Es spricht Alles dafür, dass die unzureichende Bezeichnung der Unterlagen in der Bekanntmachung die Beteiligung der Öffentlichkeit am Verfahren nicht beeinflusst hat. Das mit der Bezeichnung der Unterlagen verfolgte Informationsziel, der Öffentlichkeit einen Überblick über die geprüften Umweltbelange zu verschaffen und auf verfügbare Detailinformationen hinzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, BVerwGE 155, 91 -, wird zwar verfehlt. Auszuschließen ist aber, dass bei konkreteren Angaben in der Bekanntmachung zusätzliche oder andere Gesichtspunkte in das Verfahren eingebracht worden wären, die zu einer anderen Entscheidung in der Sache geführt hätten. Ein bloßer Hinweis auf die Auslegung des Plans und/oder der Planunterlagen hat angesichts dessen, dass eine solche Fassung der Bekanntmachung bei Planfeststellungsverfahren einer weithin üblichen Verwaltungspraxis und Erwartungshaltung in der Öffentlichkeit entsprochen hat, im Zeitpunkt der Auslegung vielfach ausgereicht, um dasjenige Maß an Interesse am Vorhaben und seinen Auswirkungen hervorzurufen, das erforderlich ist, um sich anhand der ausgelegten Unterlagen näher zu informieren und sich unter Umständen durch Einwendungen am Verfahren zu beteiligen. Gerade die Beschränkung der Information auf die Auslegung des Plans und der Planunterlagen ohne nähere Bezeichnung der Unterlagen hat als Anregung gewirkt, sich selbst durch Einsichtnahme in die Unterlagen einen Überblick über deren Inhalt zu verschaffen. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass weitere Einwendungen neben derjenigen der Klägerin nicht erhoben worden sind, sodass im Erörterungstermin neben der Stellungnahme/Einwendung der Klägerin lediglich die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange erörtert worden sind. Dieser Umstand kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen. Dazu gehört auch, dass vor allem die in der Nähe des Vorhabens wohnenden und potentiell am stärksten von dem Vorhaben betroffenen Einwohner der Klägerin möglicherweise für sich keinen Anlass gesehen haben, dem Vorhaben entgegenzutreten. Immerhin sind schon auf der bisherigen Zentraldeponie bis zum Jahr 2007 Abfälle abgelagert worden, ohne dass es Anhaltspunkte für einen hiergegen in der Bevölkerung verbreiteten massiven Widerstand gibt. Zudem hält die Klägerin selbst die durch den Bebauungsplan Nr. 105a für das Kraftwerk ermöglichte direkte Nachbarschaft dieser Einwohner zum dem Vorhabengelände benachbarten Kraftwerk für hinnehmbar. Ferner haben die beteiligten Träger der öffentlichen Belange einschließlich der benachbarten Stadt X. im Verwaltungsverfahren Stellungnahmen abgegeben und zum Teil konkrete Bedenken vorgebracht. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung des Plans hat sich auf diese Stellungnahmen nicht ausgewirkt. Das bedarf keiner weitergehenden Vertiefung und Entscheidung. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Fehlen näherer Angaben zu den ausgelegten Unterlagen keinen Einfluss auf die Beteiligung der Klägerin am Verwaltungsverfahren hatte. Die Klägerin hat sich, wie ausgeführt, durch eine schriftliche Stellungnahme/Einwendung und durch Teilnahme am Erörterungstermin am Verwaltungsverfahren beteiligt. Die von ihr geltend gemachten Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und der ihr zugrunde liegenden Gutachten belegen, dass sie dabei Kenntnis davon hatte, welche Unterlagen die Beigeladene vorgelegt hatte. Ein Informationsdefizit hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen hat sie nicht vorgebracht. Ihre Äußerung im Erörterungstermin, sie habe sich mit den ihr erst wenige Tage zuvor zugegangenen Untersuchungen der Verkehrsknotenpunkte noch nicht befassen können, lässt darauf schließen, dass sie alle von der Beigeladenen in das Verwaltungsverfahren eingebrachten Unterlagen unter dem Blickwinkel ihrer Interessen umfänglich durchgesehen und durchgearbeitet hat, um anschließend, soweit aus ihrer Sicht für die Wahrung ihrer Interessen sachdienlich, gegenüber der Bezirksregierung auf vermeintliche Unzulänglichkeiten hinzuweisen. Ein derartiges Vorgehen ist bei einer Gemeinde, die - wie hier - im Verwaltungsverfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt wird und bei der Bearbeitung auf die auch ausgelegten Unterlagen zugreifen kann, ohnehin generell zu erwarten. Danach ist auszuschließen, dass die Klägerin gleichwohl Unterlagen, die für die Rechtmäßigkeit der Planung hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer individuellen Rechte und Belange bedeutsam sein könnten, nicht zur Kenntnis genommen hat. Erst recht auszuschließen ist, dass Unzulänglichkeiten bei der Bekanntmachung der Auslegung des Plans ursächlich dafür sind, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht alle nach ihrem Dafürhalten zu ihren Gunsten zu bedenkenden Gesichtspunkte genannt hat. Die Auslegung der Unterlagen weist keine durchgreifenden Mängel auf. Die Auslegung auch der Ergänzungen der Standsicherheitsberechnungen der J. Ingenieurgesellschaft mbH & Co KG vom 9. Februar 2017 und der Untersuchungen der Verkehrsknotenpunkte der B. GmbH vom Februar 2017, die von der Beigeladenen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens aufgrund der abgegebenen Stellungnahme eingeholt und in das Verfahren eingeführt worden sind, war nicht nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG/VwVfG NRW erforderlich. Der Umfang der nach dieser Vorschrift auszulegenden Unterlagen bemisst sich nach der erforderlichen Anstoßwirkung. Durch die Auslegung der Unterlagen sollen die Betroffenen in die Lage versetzt werden, ihre Betroffenheit abzuschätzen und sich das Interesse bewusst zu machen, Einwendungen zu erheben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 -, BVerwGE 139, 150. Gutachten sind danach auszulegen, wenn sich erst aus ihnen entscheidungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange Betroffener ergeben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2018 - 9 C 1.17 -, a. a. O., und vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140. Das ist bei den in Rede stehenden Gutachten nicht der Fall. Ihre Einbringung in das Verfahren führt nicht zu einer Änderung des Plans für das Vorhaben (§ 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG/VwVfG NRW). Vielmehr sind sie dazu bestimmt, zusätzliche Erkenntnisse zur Bewältigung von in den ausgelegten Unterlagen angesprochenen Gesichtspunkten der Planung und dadurch thematisierten Problemen zu vermitteln. Damit führen sie auch nicht zu Änderungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens, sondern geben Aufschluss über die Auswirkungen, die das Vorhaben auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen hervorrufen kann. Namentlich sind als Folge der Gutachten keine zusätzlichen oder anderen Umweltauswirkungen zu besorgen, die Anlass zu Einwendungen geben könnten. Die Einholung der Ergänzungen zu den ausgelegten Standsicherheitsberechnungen und Setzungsberechnungen (Gutachten der J. Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG vom August 2015 und vom Februar 2016) durch die unter dem 9. Februar 2017 nachgereichten Berechnungen und Aussagen geht zurück auf im Rahmen der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachte Anmerkungen zum Vorhaben. Durch die Einbeziehung der zur Ausräumung der damit verbundenen Kritik an den ausgelegten Untersuchungen erstellten Ergänzungen sind keine Betroffenheiten erstmalig verdeutlicht worden, sondern hat die Bezirksregierung weitere gutachterliche Erkenntnisse mit dem Ziel der fachlich überzeugenden Beurteilung der technischen Probleme des Vorhabens erhalten. Entsprechendes trifft zu für die Untersuchungen der Verkehrsknotenpunkte, die die B. GmbH im Februar 2017 erstellt hat. Die Untersuchungen ergänzen das ausgelegte Verkehrsgutachten der B. GmbH vom April 2016 um Betrachtungen zur Leistungsfähigkeit von zwei Kreuzungen im Stadtgebiet der Klägerin. Sie sollen den im Zuge der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geltend gemachten Unzulänglichkeiten des Verkehrsgutachtens Rechnung tragen. Auch vor dem Hintergrund der von der Klägerin in ihrer Stellungnahme/Einwendung vom 25. Oktober 2016 gegen das Verkehrsgutachten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Verkehrsknotenpunkte, zumal im Fall des zeitlichen Zusammentreffens der Verwirklichung mehrerer Vorhaben, geht es bei den Untersuchungen um die Erzielung von Erkenntnissen, deren Fehlen anhand der ausgelegten Planunterlagen erkannt werden konnte und erkannt worden ist. Der Stellungnahme/Einwendung der Klägerin vom 25. Oktober 2016 zufolge trifft Letzteres für die Klägerin zu. Hinsichtlich der in § 9 Abs. 1b UVPG a. F. enthaltenen Vorgaben zur Auslegung ergibt sich nichts anderes. Die fraglichen Gutachten gehören nicht zu den Unterlagen, die die Beigeladene zu Beginn des Verfahrens vorgelegt hat (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UVPG a. F.) oder die der Bezirksregierung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben (§ 9 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 UVPG a. F.). Das schließt die Erforderlichkeit einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bezogen auf nachgereichte Unterlagen zwar nicht aus (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F.). Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 -, NVwZ 2017, 1294, und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, a. a. O. Die beiden Gutachten beschränken sich aber, wie ausgeführt, auf Detailuntersuchungen zu Punkten, die im Wesentlichen bereits Gegenstand der ausgelegten Unterlagen waren. Sie beinhalten keine Änderungen, aufgrund deren zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Im Hinblick auf Umweltbetroffenheiten gehen sie nicht wesentlich über die in den ausgelegten Unterlagen wiedergegebenen Prüfungen zur Standsicherheit und zum Verkehr hinaus. Sie verdeutlichen gegenüber der Öffentlichkeit kein mit dem Vorhaben verbundenes Problem, das nicht anhand der ausgelegten Unterlagen genügend erkennbar war, sondern sind ausgerichtet auf die Prüfung und fachliche Beurteilung der durch diese Unterlagen aufgezeigten Probleme. Darüber hinaus ist, wie ausgeführt, zumindest hinsichtlich der Klägerin auszuschließen, dass ihre Beteiligung am Verfahren durch das Unterbleiben der Auslegung auch dieser Unterlagen erschwert worden ist. Auch inhaltlich haben die ausgelegten Unterlagen die nach § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG/VwVfG NRW erforderliche Anstoßwirkung erzeugt. Der Einwand der Klägerin, die mit dem Antrag vorgelegte Umweltverträglichkeitsuntersuchung gebe mitsamt den Fachgutachten die Umweltauswirkungen des Vorhabens lediglich so verzerrt wieder, dass die Anstoßwirkung gegenüber der Öffentlichkeit verfehlt worden sei, ist zumindest für sie selbst nicht berechtigt. Ihre Stellungnahme/Einwendung vom 25. Oktober 2016 und ihr Vorbringen im Erörterungstermin zeigen, wie ausgeführt, dass sie anhand der ausgelegten Unterlagen jedenfalls ihrer Meinung nach vorhandene Unzulänglichkeiten in den Aussagen erkennen konnte und erkannt hat. Das gilt auch, soweit sie beanstandet, den Gutachten seien die jeweiligen Grundlagen weder zu entnehmen gewesen noch beigefügt worden mit der Folge, dass eine Auseinandersetzung unter anderem mit der Erfassung der für den Artenschutz erheblichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen sei. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür dargetan worden oder sonst erkennbar, dass andere potentiell Betroffene, die aufgrund der Bekanntmachung des Vorhabens an einer näheren Befassung mit ihm und seinen Umweltauswirkungen interessiert sein konnten, aufgrund beschönigender oberflächlicher oder sonst nicht genügend realistischer, konfliktorientierter Angaben in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und/oder den Fachgutachten daran gehindert gewesen sein könnten, jedenfalls genügend konkrete Fragen und Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit der Erfassung und Bewertung der vorhabenbedingten Probleme vorzubringen und so die Überzeugungskraft der in den ausgelegten Unterlagen vertretenen Ergebnisse zu hinterfragen. Die mit der Anstoßwirkung ausgelegter Unterlagen bezweckte Ermöglichung einer Mitwirkung der Öffentlichkeit am Verfahren und damit einer Beteiligung am Entscheidungsprozess ist nicht dadurch bedingt, dass sämtliche potentiell entscheidungserheblichen Auswirkungen des Vorhabens in den ausgelegten Unterlagen im Detail richtig dargestellt werden. Sollten die Umweltverträglichkeitsuntersuchung und die mit ihr ausgelegten Fachgutachten entgegen dem Vorstehenden nicht ausgereicht haben, um auch gegenüber möglicherweise betroffenen Dritten umfassend Anstoßwirkung zu erzeugen, ist dieser Umstand für die Beteiligungsmöglichkeiten der Klägerin und kann das nicht zu einer Verletzung von Rechten der Klägerin jedenfalls nicht kausal geworden geführt haben. Die Klägerin kann durch Fehler bei der Auslegung des Plans nach dem oben Gesagten lediglich dann in ihren Rechten verletzt sein, wenn sie dadurch an der Geltendmachung ihrer eigenen Rechte und Interessen gehindert war. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 24.10 -, NuR 2013, 184, und Beschluss vom 19. April 2005 - 4 VR 2000.05 -, NVwZ 2005, 940. Eine gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie hinsichtlich ihrer eigenen Rechte und Belange und - wegen der Wechselbeziehung zwischen den in die Abwägung einzustellenden Belangen - der ihren Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange sowie der gleichgerichteten Belange der Beigeladenen verlangen. Auf Vorschriften, die nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, kann sie sich ebenso wenig berufen wie auf andere gegen das Vorhaben sprechende Belange. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 -, a. a. 0., und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 -, a. a. 0. Ihr ist nicht die Aufgabe und Befugnis zugewiesen, gerichtlich Belange Dritter, und sei es ihrer Einwohner, oder der Allgemeinheit wahrzunehmen. Zu den letztgenannten gehören solche der Umwelt, die in keinem Zusammenhang stehen mit den Rechten und Belangen der Klägerin hinsichtlich ihres Eigentums und ihrer Selbstverwaltung. Ein derartiger Zusammenhang besteht, wie nachfolgend näher ausgeführt wird, nicht hinsichtlich der umweltbezogenen Aspekte des Vorhabens, die nach dem Vorbringen der Klägerin in den ausgelegten Unterlagen nicht hinreichend verdeutlicht worden sein sollen. Die sich aus § 6 UVPG a. F. ergebenden Anforderungen an die auszulegenden Unterlagen sind nicht deshalb verletzt, weil ausdrückliche Angaben zu potentiellen Alternativen zum Vorhaben, vor allem zu Standortalternativen, fehlen. Letzteres verstößt nicht gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a. F. Danach müssen die Unterlagen Angaben über die wichtigsten vom Vorhabenträger geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Es kann dahinstehen, ob den Angaben der Beigeladenen zur Beschreibung des Vorhabens in den Planunterlagen sinngemäß zu entnehmen ist, dass sich der Standort des Vorhabens ihrer Meinung nach schon aufgrund einer "Grobanalyse" unter anderem wegen ihres Eigentums am Deponiegelände, dem Vorhandensein des bisherigen Deponiekörpers bei überwiegend noch ausstehender Oberflächenabdichtung, der noch zu nutzenden deponietypischen Anlagen und der bezweckten Deckung eines räumlich auftretenden Bedarfs als praktisch alternativlos erweist. Jedenfalls beziehen sich die Anforderungen nach dem klaren Wortlaut von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a. F. auf eine vom Vorhabenträger durchgeführte Prüfung und Auswahl. Dagegen wird der Vorhabenträger nicht verpflichtet, Alternativen zu prüfen, um sie sodann in den Unterlagen benennen und bewerten zu können. Eine Alternativenprüfung zählt zwar zur bei der Planfeststellung vorbehaltlich zwingender Versagungsgründe unerlässlichen Abwägung. Dazu gehört bei einer Deponie typischerweise die abwägende Prüfung von Standortalternativen. Ferner können bei der Abwägung unter den unterschiedlichen Varianten Unterschiede hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Bedeutung sein. Das trägt aber nicht den Rückschluss, dass dem Vorhabenträger nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Prüfung von Alternativen obliegt, weil eine Darstellung von Alternativen und Auswahlaspekten ohne eine solche Prüfung nicht vorstellbar ist. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 -, AbfallR 2018, 141. Zudem ist es auch bezogen auf die Berücksichtigung von Standortalternativen Sache der Planfeststellungsbehörde, die Abwägung vorzunehmen. Hierbei kann sie auf Erkenntnisse zurückgreifen, die sich aus den vom Vorhabenträger vorgelegten Planunterlagen ergeben. Sie ist auf solche Unterlagen aber nicht angewiesen. Die auf Standortalternativen bezogenen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Beigeladene ihrerseits konkrete Standortvarianten geprüft hat. Hiernach bestand auch keine Notwendigkeit, der Klägerin gesondert Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Einwendungen hinsichtlich der nach der Auslegung des Plans eingeholten weiteren Gutachten zu geben. Erforderlich ist eine über das Beteiligungsverfahren im Zusammenhang mit der Auslegung des Plans hinausgehende Anhörung nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG/VwVfG NRW, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll und dadurch der Aufgabenbereich oder Belange Betroffener erstmals oder stärker als bisher berührt werden. Diese Voraussetzungen sind für die zusätzlichen gutachterlichen Standsicherheitsberechnungen und Untersuchungen der Verkehrsknotenpunkte nicht erfüllt. Diese Gutachten stehen, wie ausgeführt, nicht im Zusammenhang mit einer Änderung des Plans, sondern zielen auf die Beurteilung von durch die ausgelegten Planunterlagen aufgeworfenen Fragestellungen hinsichtlich der Beurteilung des Vorhabens. Bei den gerügten inhaltlichen Mängeln der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und der ihnen zugrunde liegenden Gutachten handelt es sich nicht Verfahrensfehler im Sinne von § 73 VwVfG/VwVfG/NRW oder § 4 Abs. 1a UmwRG. Das betrifft insbesondere das Fehlen von Angaben zu den Einzelheiten der Erfassung der örtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung, das Fehlen eines gewässerbezogenen Fachbeitrags, die Kritik an der fachlichen Fundiertheit und Verlässlichkeit der Fachgutachten sowie Mängel hinsichtlich des Realitätsgehaltes der Angaben zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens und deren Bewertung. Bezugspunkt von Verfahrensfehlern ist im Anwendungsbereich beider vorgenannter Vorschriften der äußere Ablauf des Verwaltungsverfahrens (§ 9 VwVfG/VwVfG/NRW). Das ergibt sich bezogen auf § 4 UmwRG aus der differenzierten Regelung von § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG zu absoluten und relativen Verfahrensfehlern einschließlich der Verweisung auf § 46 VwVfG. Das schließt inhaltliche oder methodische Fehler von Gutachten zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 -, juris, und Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - und - 7 A 3.17 -, jeweils juris. Die damit einhergehende Zuordnung solcher Fehler zum materiellen Recht fügt sich ein in die gefestigte Rechtsprechung, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die materiell-rechtlichen Anforderungen des Fachrechts als gegeben voraussetzt und keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Standard für den Schutz der Umwelt vorgibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 4 C 9.06, a. a. O., und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238. Sie begegnet angesichts der UVP-RL keinen Bedenken, die Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geben. Art. 11 Abs. 1 UVP-RL, der unter anderem durch § 4 Abs. 1 und 1a UmwRG in nationales Recht umgesetzt worden ist, greift ausdrücklich die hergebrachte grundlegende Unterscheidung zwischen der verfahrensrechtlichen und der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen auf. Die Vorschrift bietet ebenso wenig wie die sonstigen Bestimmungen der UVP-RL einen Anhalt dafür, dass die Anforderungen an das Verfahren abweichend vom hergebrachten Verständnis verfahrensrechtlicher Erfordernisse mittelbar diejenigen an das materielle Recht mit umfassen sollen. Insbesondere wird mit den Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bezweckt, im Ergebnis dadurch auf das für den Erfolg einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Kriterium des Zusammenhangs zwischen Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung Einfluss zu nehmen, dass materiell-rechtliche Anforderungen, auf die sich der jeweilige Kläger mangels einer ihm dienenden Schutzrichtung nicht berufen kann, (auch) als Anforderungen an das Verfahren behandelt werden, auf die der Kläger sich berufen kann. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso geklärt wie die Vereinbarkeit der Beschränkung von § 4 Abs. 1a UmwRG auf die Überprüfung der Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung mit den europarechtlichen Anforderungen an diese Prüfung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 9 A 12.17 -, a. a. O., und Urteile vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - und - 7 A 3.17 -, a. a. O. Die Klägerin bezeichnet keine substantiellen Gesichtspunkte dafür, dass diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf. Die von ihr genannten Vorschriften der UVP-RL, die ihrer Meinung nach Gegenstand der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter dem Blickwinkel der Reichweite der Rügemöglichkeit von Verfahrensfehlern sein sollen, legen die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung und deren Abläufe fest. Sie deuten nicht auf einen Widerspruch zur Konzeption von § 4 Abs. 1, 1a UmwRG hin, die Umweltverträglichkeitsprüfung als Verfahrensschritt zu betrachten, für dessen Rechtmäßigkeit es nicht auf die materiellen Anforderungen des Umweltrechts ankommt. Die von der Klägerin vorgebrachten Mängel bei der Erfassung, gutachterlichen Betrachtung und Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen und -betroffenheiten betreffen nicht den Verfahrensgang der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Klägerin stellt vielmehr die fachliche Aussagekraft der Fachgutachten und der darauf zurückgehenden Einschätzungen in Frage, also die Beachtung des materiellen Umweltrechts. Entsprechendes gilt, soweit sie unter anderem mit der Rüge, ein gewässerbezogener Fachbeitrag fehle, die eigene Fachkunde der Bezirksregierung und der von ihr beteiligten Fachbehörden bezweifelt. Nichts anderes gilt für den Einwand der Klägerin, die Bezirksregierung habe die Umweltauswirkungen des Vorhabens ohne eigenständige Prüfung bewertet. Die Bezirksregierung hat sich im Planfeststellungsbeschluss die fachliche Einschätzung der Umweltauswirkungen durch die Umweltverträglichkeitsuntersuchung und die Fachgutachten zu Eigen gemacht. Dadurch hat sie die nach § 12 UVPG a. F. erforderliche Bewertung vorgenommen. Daran ändern die vorgebrachten Lücken und sachlichen Unzulänglichkeiten der Bewertung ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass die Bewertung der Sache nach in der Übernahme der Beurteilung besteht, die von der Beigeladenen in den Planunterlagen vertreten wird. Zudem haben sich die vorgebrachten inhaltlichen Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung und der ihnen zugrunde liegenden Gutachten nicht zu Lasten der Klägerin auf die Entscheidung in der Sache ausgewirkt, sofern sie nicht im inneren Zusammenhang stehen mit abwägungserheblichen Rechten und Belangen der Klägerin, also mit ihrem (Grund-)Eigentum und ihrem Selbstverwaltungsrecht. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, keinen Anspruch auf umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Das gilt auch hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F.. Die Schutzgüter werden durch diese Vorschrift nicht dem individuellen Rechtskreis der Klägerin zugeordnet. Ihr Schutz ist, soweit es nicht gleichzeitig um die eigenen Rechte und Belange der Klägerin geht, ein öffentlicher Belang, auf dessen Verletzung sich die Klägerin nicht berufen kann. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die Schutzgüter auf dem Vorhabengelände und sonstigen nicht in ihrem Eigentum stehenden Flächen aus Gründen des Umweltschutzes beachtet werden. Die Vorschriften des Arten- und Naturschutzrechtes dienen dem Wohl der Allgemeinheit, nicht dem individuellen Schutz des (Grund-)Eigentums der Klägerin oder ihres Selbstverwaltungsrechts. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 2.15 - a. a. O., juris, und vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 -, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 170, Beschluss vom 18. März 2008 - 9 VR 5.07 -, NuR 2008, 502. Das gilt auch, soweit sie auf europarechtliche Richtlinien wie die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie zurückgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. -, BVerwGE 142, 234. Entsprechendes gilt für den Schutz des Wassers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 -, juris und Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84. Daran ändert die aktuelle Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 4 der Wasserrahmen-Richtlinie durch das Bundesverwaltungsgericht - vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, a. a. O. - nichts. In dieser Entscheidung hält das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an seiner überkommenen Auffassung fest, dass das Wasserrecht - hier die Vorschriften über die Bewirtschaftung der Gewässer - von vorliegend nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen keine subjektiven Rechtspositionen hinsichtlich des Schutzes des Wassers verleiht. Die Einholung der Vorabentscheidung gibt als solche keinen Anlass zu Bedenken gegen diese Auffassung. Eine Befugnis zur Geltendmachung von Verstößen gegen das Wasserrecht steht nach nationalem Recht den Umweltvereinigungen zu (§ 2 UmwRG). Das stimmt überein mit der Stellung der Umweltvereinigungen im System der Klagemöglichkeiten nach § 4 UmwRG. Es steht der nationalen Rechtsordnung vor dem Hintergrund von Art. 11 UVP-RL gerade frei, die Rechte, deren Verletzung ein Kläger, der keine Umweltvereinigung ist, rügen kann, auf individuelle Rechte zu beschränken, die nach nationalem Recht als subjektiv-öffentliche Rechte zu qualifizieren sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. April 2015 - C-570/13 -, a. a. O. Der Senat sieht keine hinreichende Grundlage für die Annahme, der Klägerin seien gleichwohl in materiell-rechtlicher Hinsicht dieselben Rügemöglichkeiten eingeräumt wie den Umweltvereinigungen. Damit besteht auch kein Grund, das Verfahren mit Blick auf das Ersuchen um Vorabentscheidung auszusetzen oder ein gleichgerichtetes Ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Für den Schutz des Bodens gilt nichts anderes. Belastungen von Einwohnern der Klägerin durch vorhabenbedingte Immissionen und Verschattungen sind für die Rechte und Belange der Klägerin ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Entscheidend für die Rügebefugnis der Klägerin bleiben auch insoweit ihre eigenen Rechte und Belange. Das Unterbleiben der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens stellt keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG in der im Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden und damit maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1245) - ROG a. F. - prüft die zuständige Behörde in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 ROG a. F.. Ein Raumordnungsverfahren soll nach § 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 4 ROG a. F. für die Errichtung einer Deponie, die der Planfeststellung bedarf, durchgeführt werden, wenn sie raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Da sich die bisherige Deponie in der Stilllegungsphase befindet und die Erhöhung der Deponie durch die Ablagerung von DK I-Abfällen auf einer gleichermaßen als Oberflächenabdichtung für die abgelagerten DK II-Abfälle und als Basisabdichtung für die zukünftig abzulagernden Abfälle fungierenden Schicht bewirkt werden soll, kann insbesondere angenommen werden, dass das Vorhaben die Errichtung einer gegenüber der bisherigen Deponie selbständigen, neuen Deponie auf der alten Deponie betrifft. Jedenfalls berührt das Absehen von einem Raumordnungsverfahren nicht die Rechte der Klägerin. Das Raumordnungsverfahren dient der Ermittlung der Raumverträglichkeit von Vorhaben und damit allein öffentlichen Interessen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95. Darüber hinaus hat der Regionalverband S2. , die für das Stadtgebiet der Klägerin zuständige Regionalplanungsbehörde, in seiner im Planfeststellungsverfahren nach Beteiligung durch die Bezirksregierung abgegebenen landesplanerischen Stellungnahme vom 26. September 2016 die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung festgestellt. Unter dieser Voraussetzung kam in Betracht, wegen Sicherstellung der anderweitigen Prüfung der Raumverträglichkeit des Vorhabens von der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens abzusehen (§ 15 Abs. 1 Satz 4 ROG a. F.). Vgl hierzu Schmitz in Bielenberg/Runkel/ Spannowsky, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, L § 15 Rn. 102 ff. Hierfür ist nicht entscheidungserheblich, dass die Klägerin der vorgenannten Stellungnahme des Regionalverbands inhaltlich entgegentritt und die Stellungnahme von der Einschätzung abweicht, die der Regionalverband unter dem 9. Februar 2016 im T. -Verfahren hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Festsetzungen des Gebietsentwicklungsplans abgegeben hat. Der Planfeststellungsbeschluss genügt den formellen Anforderungen. Sein Regelungsgehalt ist hinreichend konkret gefasst (§ 37 Abs. 1 VwVfG/VwVfG NRW). Das zugelassene Vorhaben sowie die zu seiner Durchführung gestatteten und vorzunehmenden Maßnahmen werden durch die festgestellten Planunterlagen, die als Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses für die Verwirklichung des Vorhabens maßgeblich sind, und die Nebenbestimmungen so genau beschrieben, dass vor allem die Beigeladene und die Überwachungsbehörden hinreichend klar erkennen können, was gestattet ist und was nicht. Das ist nicht deshalb zweifelhaft, weil der Planfeststellungsbeschluss keine aus sich heraus vollständige Regelung für die Ablagerung der DK I-Abfälle enthält. Er ändert den Planfeststellungsbeschluss vom 6. Dezember 1974 für die ursprüngliche (Zentral-)Deponie und die hierzu ergangenen Änderungen teilweise ab, ohne die geänderten und die unverändert fortbestehenden Regelungen im Einzelnen zu bezeichnen. Die Vorgehensweise, Teile einer bestehenden Regelung im Wege der Neuregelung durch neue Teile zu ersetzen und weitere Teile hinzuzufügen, entspricht auch bei Planfeststellungsbeschlüssen einer anerkannten Regelungstechnik zur Schaffung eines in sich geschlossenen Ganzen. Der sich aus dem Zusammenwirken von überlagernden (Neu-)Regelungen und fortgeltenden (Alt-)Regelungen ergebende Gesamtgehalt der Regelungen lässt sich in einem solchen Fall mit den üblichen Methoden zur Ermittlung des Aussagegehalts mehrerer miteinander verknüpfter Regelungen hinreichend klar bestimmen. Das ist vorliegend nicht anders. Das Ausmaß der durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss bewirkten Änderungen der bislang geltenden Regelungen für die Errichtung und den Betrieb der (Zentral-)Deponie erschließt sich durch Gegenüberstellung der Regelungen zum einen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und zum anderen des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 1974 in seiner bisher geltenden Fassung. Die bislang zur Deponie erlassenen Regelungen werden inhaltlich im Umfang der Reichweite der durch den Planfeststellungsbeschluss festgestellten Unterlagen und der neuen Nebenbestimmungen verdrängt. Soweit der Planfeststellungsbeschluss keine anderslautende Regelung enthält, gelten die früheren Regelungen fort. Die Beschränkung auf eine Regelung der mit dem Vorhaben neuerlich verbundenen Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Dezember 1974 in seiner bisherigen Fassung stellt nicht deshalb die hinreichende Bestimmtheit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses in Frage, weil als fortgeltend vorausgesetzte und für die Zulassung des Vorhabens wesentliche Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in seiner bisherigen Fassung bereits weggefallen oder sonst gegenstandslos geworden sind. Eine für die Bestimmtheit der Gesamtregelung zur Zulassung des Vorhabens entscheidungserhebliche Ungewissheit oder Lücke ergibt sich nicht daraus, dass sich die ursprünglich zugelassene Deponie in der Stilllegungsphase befindet und das Vorhaben als Errichtung einer eigenständigen "Deponie auf Deponie" konzipiert ist. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG/VwVfG NRW bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Von diesen Alternativen kommt, weil der Planfeststellungsbeschluss in seiner bisherigen Fassung nicht durch behördliche Entscheidung aufgehoben worden ist, allein die Erledigung auf andere Weise in Betracht. Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 ‑ 7 C 5.08 ‑, NVwZ 2009, 122, und vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729. Beides trifft auf den Planfeststellungsbeschluss in seiner bisherigen Fassung nicht zu. Aus ihm beanspruchten bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses aktuell mindestens noch die Vorgaben zur Herstellung der Oberflächenabdichtung auf weiten Bereichen der Deponie und zu Nachsorgemaßnahmen Geltung. Das Vorhaben sieht insoweit Änderungen vor. Zu erwägen ist allenfalls, dass die Rechtswirkung von Regelungsteilen des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses, die sich etwa auf die Ablagerung von Abfällen beziehen, entfallen ist. Denn zu einer weiteren Ablagerung von Abfällen auf der Grundlage des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses wird es absehbar auch ohne das Vorhaben nicht kommen. Die Beigeladene hat die Ablagerung von Siedlungsabfällen bereits Ende 1999 eingestellt und ist schon vor Jahren auf die Stilllegung der Deponie übergegangen. Eine Teilerledigung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner bisherigen Fassung im Umfang der Regelungen, die für die Stilllegung und Nachsorge der (Zentral-)Deponie nicht mehr von Belang sind und daher ins Leere gehen bzw. bis zum Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses ins Leere gegangen sind, scheidet aber ebenfalls aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Anforderungen des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses, die in der Phase der Errichtung der (Zentral-)Deponie und der Ablagerung der DK II-Abfälle zu beachten waren, nach ihrer Erfüllung noch rechtliche Wirkungen hinsichtlich der Stilllegung und Nachsorge entfalten. Sie lassen sich jedenfalls vom sonstigen Regelungsgehalt des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses nicht trennen. Dieser ist insoweit nicht teilbar. Der bisher festgestellte Plan bildet mitsamt den vor der Zulassung des Vorhabens vorgenommenen Änderungen einen einzigen, einheitlichen Plan für die Errichtung und den Betrieb der (Zentral-)Deponie einschließlich ihrer Stilllegung. Seine Teilbarkeit setzt neben der Möglichkeit der rein tatsächlichen Teilung des planfestgestellten Vorhabens in rechtlicher Hinsicht voraus, dass er auch ohne den abgetrennten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde auch gewollte Regelung zum Inhalt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2015 ‑ 7 C 11.12 -, BVerwGE 151, 213, und vom 21. Februar 1992 - 7 C 11.91 ‑, BVerwGE 90, 42. Die unterschiedlichen zeitlichen Phasen der Errichtung und des Betriebs einer Deponie lassen sich zwar gegenständlich und anhand der Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Rechte und Verpflichtungen des Betreibers voneinander abgrenzen. Die Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Ablagerungsphase der Deponie einerseits und ihrer Stilllegungsphase andererseits lassen sich aber jedenfalls in rechtlicher Hinsicht nicht in jeweils eigenständige, voneinander unabhängige Teilregelungen trennen. Sie sind eng und untrennbar miteinander verknüpft. Die Verpflichtungen während der Stilllegungsphase gehen zurück auf die Befugnisse während der Ablagerungsphase. Die Ablagerungsphase ist ohne nachfolgende Stilllegungsphase rechtlich ebenso undenkbar wie die Stilllegungsphase ohne vorangegangene Ablagerungsphase (§ 2 Nrn. 2 und 32 DepV). Zur Stilllegung einer Deponie sind diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die wegen der Errichtung und des Betriebs der Deponie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sind (§ 40 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 KrWG, § 10 Abs. 1 DepV). Auch wenn Regelungen zur Stilllegung mit der Planfeststellung oder nachträglich erlassen werden können, gehören sie zwingend zur notwendigen vollständigen Regelung der Rechte und Pflichten des Betreibers. Die mangelnde Teilbarkeit der Regelungen des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Ablagerungsphase einerseits und der Stilllegungsphase andererseits steht auch einem Erlöschen von auf die Ablagerung von Abfällen bezogenen und für das Vorhaben relevanten Teilregelungen aufgrund eines Verzichts der Beigeladenen entgegen. Ein teilweiser Verzicht auf durch den bisherigen Planfeststellungsbeschluss begründete Befugnisse ist wirksam allenfalls möglich, wenn und soweit das planfestgestellte Vorhaben teilbar ist. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 ‑ 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499. Letzteres ist, was die Abtrennung der in Rede stehenden Regelungen zur Stilllegung der (Zentral-)Deponie von denjenigen zu ihrer Errichtung und zur Ablagerung von Abfällen betrifft, nach dem oben Gesagten nicht der Fall. Im Übrigen gibt es keinen belastbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene davon abgesehen hat, die sich aus dem bisherigen Planfeststellungsbeschluss ergebenden Befugnisse zur Ablagerung von Abfällen auszuschöpfen. Die Aufbringung der Oberflächenabdichtung über den DK II-Abfällen setzt auch im Erhöhungsbereich, wo ein gleichzeitig als Oberflächenabdichtung und als Basisabdichtung für die DK I-Abfälle fungierendes Dichtungssystem erstellt werden soll, voraus, dass der von der DK II-Abfällen gebildete Deponiekörper mit den Vorgaben des bisherigen Planfeststellungsbeschlusses im Einklang steht. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht unzureichend bestimmt, weil die Plangenehmigung zur Oberflächenwassersammlung und ‑einleitung vom 27. Mai 2011 nach Nr. III.3.2.2 der Nebenbestimmungen auch für den Erhöhungsbereich gilt. Die Nebenbestimmung enthält entgegen dem vorgetragenen Verständnis der Klägerin keine feststellende Aussage zum Geltungsbereich der Plangenehmigung. Vielmehr dehnt sie deren Regelungsgehalt über den ursprünglichen Bezug zum auf der Oberfläche der bislang zugelassenen (Zentral-)Deponie anfallenden Niederschlagswasser auf dasjenige Niederschlagswasser aus, das auf der sich im Bereich der vorhabenbedingten Erhöhung ergebenden Oberfläche der Deponie anfällt. Das ist eindeutig, weil nach den Planunterlagen die Lage und der Verlauf von Einrichtungen zur Sammlung und Einleitung des Niederschlagswassers der durch das Vorhaben veränderten Gestalt der Deponie angepasst werden sollen. Klarer Sinn und Zweck der Nebenbestimmung ist es, den Herkunftsbereich des von der Plangenehmigung erfassten Wassers auf den Erhöhungsbereich zu erstrecken. Die Auffassung der Klägerin, die durch die Nebenbestimmung bewirkte Änderung des Regelungsgehalts der Plangenehmigung sei rechtswidrig, betrifft die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, nicht seine Bestimmtheit. Für das Vorhaben besteht die Planrechtfertigung. Bei einer Planfeststellung auf der Grundlage von Fachplanungsgesetzen - wie hier - ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Gesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Erforderlich im Sinne der Planrechtfertigung ist ein Vorhaben, wenn es zur Erreichung der gesetzlichen Zielsetzungen vernünftigerweise geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358, und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 118. Das Kriterium der Planrechtfertigung ist der planerischen Abwägung vorgelagert. Es unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Prüfung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364, und vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123. Das Vorbringen der Klägerin, die Bezirksregierung habe sich im Planfeststellungsbeschluss gebotener eigener Ermittlungen des Bedarfs und der Prüfung der Angaben der Beigeladenen in ihrem Bedarfsnachweis enthalten, ist für die Feststellung des Bedarfs nicht entscheidungserheblich. Die durch das Vorhaben bewirkte und mit ihm bezweckte Schaffung der Ablagerungsmöglichkeit für DK I-Abfälle steht im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft (§ 1 KrWG). Die Beseitigung von Abfällen durch Deponierung in zweckentsprechend ausgestatteten Anlagen gehört unter Berücksichtigung der Rangfolge bei der Bewirtschaftung der Abfälle (§ 6 KrWG) zu den gesetzlich anerkannten Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft. Deponien werden nach ihrer Zweckbestimmung für die Ablagerung von Abfällen mit unterschiedlichen Inhaltsstoffen und Eigenschaften in Deponieklassen eingeteilt (§ 2 Nrn. 6 bis 10 DepV). Eine speziell auf DK I‑Abfälle zugeschnittene Deponie trägt der Unterscheidung der Abfälle in Anknüpfung an die für ihre Ablagerung wesentlichen Zuordnungskriterien und die hieran ausgerichteten Anforderungen zur Gewährleistung des Wohls der Allgemeinheit (Anhang 3 Nr. 2 DepV) Rechnung. Zu den DK I-Abfällen gehören mineralische Massenabfälle, die in erheblichem Umfang anfallen und lediglich in Teilmengen verwertet werden. Diese Massenabfälle auf DK II-Deponien abzulagern, hieße, den für derartige Abfälle geschaffenen, an erhöhten Anforderungen ausgerichteten und typischerweise knappen Deponieraum ohne tragfähigen Grund zu verbrauchen. Der der Planfeststellung zugrunde gelegte Bedarf für das Vorhaben wird gestützt durch die im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen im September 2014 von der J1. GmbH und der Q. AG erstellte "Bedarfsanalyse für DK I-Deponien in Nordrhein-Westfalen". In der Bedarfsanalyse sind für Nordrhein-Westfalen insgesamt, für die fünf Regierungsbezirke des Landes wie auch für fünf unabhängig von den Grenzen der Regierungsbezirke gebildete Bilanzierungsräume die vorhandenen und geplanten Kapazitäten von DK I‑Deponien wie auch das Aufkommen an wahrscheinlich auf solchen Deponien zu entsorgenden mineralischen Materialien ermittelt und einander bilanzierend gegenüber gestellt worden. Dabei sind prognostisch bezogen auf das Jahr 2030 unterschiedlich verlaufende Entwicklungen berücksichtigt worden. Für Nordrhein-Westfalen insgesamt ist hiernach mit einer Ausschöpfung des vorhandenen Ablagerungsvolumens für DK I-Abfälle in ca. fünf Jahren und des zusätzlich geplanten Ablagerungsvolumens in ca. 13 Jahren zu rechnen. Im Regierungsbezirk N. , in dessen Grenzbereich zu den Regierungsbezirken Arnsberg und Düsseldorf die Vorhabenfläche liegt, gibt es hiernach für diese Abfälle kein zugelassenes DK I-Deponievolumen bei Planungen für ein Ablagerungsvolumen von ca. 0,9 Mio. m³. Die Ablagerungsmenge solcher Abfälle ist für den Regierungsbezirk N. auf 0,3 Mio. t/Jahr bis 0,2 Mio. t/Jahr veranschlagt worden. Danach ist die Herstellung von Deponievolumen für DK I-Abfälle im Regierungsbezirk N. vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Nähe, nach dem die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle in geeigneten Anlagen im Inland möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LAbfG NRW) den Zielen der Kreislaufwirtschaft dient, und der Erforderlichkeit, zumindest aber Zweckmäßigkeit, einer mehrjährigen Entsorgungssicherheit (§ 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LAbfG NRW) geradezu unausweichlich. Das ist unabhängig davon, dass DK I-Abfälle üblicherweise nicht im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung beseitigt werden und von der Beigeladenen mittels des für sie privatnützigen Vorhabens entsorgt werden sollen. Der Schluss auf das Vorhandensein eines Bedarfs für das Vorhaben ist nicht wegen des Alters des Datenmaterials, auf dem die Bedarfsanalyse beruht, und des seit der Erarbeitung der Bedarfsanalyse verstrichenen Zeitraums fragwürdig. Aktuelleres Zahlenmaterial, das die Aussagekraft der Bedarfsanalyse bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Planfeststellung schmälern könnte, liegt nicht vor. Ebenso wenig ist die Bedarfsanalyse aufgrund anderer Umstände inhaltlich überholt. Die prognostische Abschätzung der zukünftigen Ablagerungsmengen an DK I-Abfällen in der Bedarfsanalyse geht auf die im Mittel mehrerer Jahre tatsächlich auf DK I-Deponien abgelagerten Mengen zurück und berücksichtigt unterschiedliche Szenarien hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Rahmenbedingungen für die Nachfrage nach Deponievolumen. Zu den Rahmenbedingungen gehören mehrere Faktoren, die die Schwankungsbreiten beim Aufkommen der Anfälle wie auch beim Verhältnis zwischen Verwertung und Beseitigung auf Deponien abbilden sollen. Das ist angesichts der beträchtlichen Mengen an solchen Abfällen, der Bandbreite der einzubeziehenden Abfallarten mit potenziell unterschiedlichen und wechselnden Entwicklungen hinsichtlich ihrer Beseitigung auf Deponien und des etwa 15-jährigen Prognosehorizonts methodisch sachgerecht und führt zu nachvollziehbar abgeleiteten Ergebnissen. Das gilt für den Regierungsbezirk N. umso mehr deshalb, weil Gewissheit über den dortigen Anfall von DK I-Abfällen wie auch über das Fehlen dort verfügbaren DK I-Deponievolumens besteht und anderweitig bereitstehende Ablagerungsmöglichkeiten fortlaufend durch Verfüllung verbraucht werden. Anhaltspunkte dafür, dass die mit einer Bedarfsprognose unumgänglich verbundenen Unwägbarkeiten das nach Lage der Dinge hinzunehmende Ausmaß überschreiten, sind nicht ersichtlich. Mehrjährige Entsorgungssicherheit ist nur dann gegeben, wenn verlässlich verfügbare und mengenmäßig "auf der sicheren Seite" liegende Ablagerungskapazitäten ununterbrochen zur Verfügung stehen. Die Realisierung der in die Bedarfsanalyse eingestellten geplanten Ablagerungskapazitäten ist aber unübersehbar mit erheblichen Unwägbarkeiten behaftet. Dabei fällt ins Gewicht, dass die zur Ablagerung auf DK I-Deponien anstehenden Materialien aufgrund ihrer vielfach industriellen und gewerblichen Herkunft typischerweise nicht den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen werden. Die öffentliche Hand enthält sich einer gezielten Steuerung der Ablagerung solcher Abfälle etwa mittels einer Standortsuche und schafft für sie DK I-Deponien lediglich dann, wenn dies seitens privater Vorhabenträger unterbleibt. Der aktuelle Abfallwirtschaftsplan NRW, Teilplan Siedlungsabfälle, beschränkt sich insoweit unter Hinweis auf die Bedarfsanalyse auf die Aussage, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger seien bei sich auf ihrem Gebiet abzeichnenden Engpässen gehalten, eine Erweiterung ihrer Entsorgungspflicht und die Schaffung entsprechender Entsorgungsmöglichkeiten zu prüfen bzw. diesbezügliche Maßnahmen Dritter zu unterstützen. Die Aussagekraft der Bedarfsanalyse ist nicht deshalb gering anzusetzen, weil ihre Ergebnisse einen Orientierungsrahmen für Vorhabenträger bilden sollen. Das bezieht sich auf die Funktion, die die fundierte Darstellung der Angebots- und Nachfragesituation als Anreiz für die bedarfsgerechte und damit zugleich wirtschaftliche Bereitstellung zusätzlichen Deponievolumens durch potentielle Vorhabenträger hat. Die Funktion stellt die Verlässlichkeit des Datenmaterials ebenso wenig in Frage wie den erklärten Zweck der Bedarfsanalyse, den für die Zulassung von DK I-Deponien zuständigen Behörden belastbare Daten zur Beurteilung des Bedarfs an die Hand zu geben. Als Orientierungsrahmen für Vorhabenträger wie auch als Arbeitsgrundlage für Zulassungsbehörden ist lediglich eine methodisch sachgerechte und den maßgeblichen Sachverhalt zutreffend zugrunde legende Prognose geeignet. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine an die Grenzen der einzelnen Regierungsbezirke gebundene Bedarfsbetrachtung wegen des Fehlens verbindlich gebildeter Einzugsgebiete und der aus wirtschaftlichen Gründen für die Abfallbesitzer bei der Nachfrage nach Ablagerungsmöglichkeiten naheliegenden Orientierung an der Nähe zum Entstehungsort der Abfälle wesentliche Bedarfsfaktoren lediglich pauschalierend abbildet. Die Bedarfsanalyse hat das nicht ausgeblendet, sondern die Bedarfssituation auch bezogen auf bezirksübergreifend gebildete Entsorgungsregionen in den Blick genommen. Dabei hat sich für die Entsorgungsregion Nord, zu der der Regierungsbezirk N. mit nordwestlichen Teilen des benachbarten Regierungsbezirks B2. gehört, unter Einbeziehung aller Planungen eine Deckung von fast 90 % des prognostizierten Bedarfs an Deponievolumen für DK I-Abfälle ergeben. Angesichts dieser Deckungslücke ist das Vorhaben auch unter regionalem Blickwinkel sinnvoll. Darüber hinaus haben DK I-Deponien nach der Bedarfsanalyse im Allgemeinen einen Einzugsradius von bis zu etwa 50 km Entfernung. Eine solche Deponie am Standort E. schafft Entsorgungsmöglichkeiten auch für Teile des Regierungsbezirks N. , die sich in einer Entfernung von mehr als 50 km von DK I-Deponien in den südlich/östlich von E. gelegenen Bereichen des Regierungsbezirks B2. befinden. Auch der unter dem 16. Januar 2018 ministeriell vorgelegte "Sachstandsbericht zu Deponiekapazitäten in NRW", der eine Mitte 2017 unter Berücksichtigung aktualisierten Datenmaterials durchgeführte Evaluierung der Bedarfsanalyse einbezieht, befürwortet, ausgehend vom landesweit vorhandenen Restvolumen an DK I-Deponien, die Schaffung zusätzlicher Ablagerungskapazitäten. Er bestätigt, dass das verfügbare Deponievolumen für DK I-Abfälle regional unterschiedlich verteilt und schwerpunktmäßig unter anderem im Regierungsbezirk N. knapp ist. Eine DK I-Deponie war nach dem Sachstandsbericht im Regierungsbezirk N. auch zum Stand Juli 2017 nicht vorhanden. Das im Regierungsbezirk geplante Deponievolumen im Umfang von 3 Mio. m³ reicht, seine Realisierung unterstellt, für die Aufnahme der für einen längeren Zeitraum prognostizierten Ablagerungsmengen nicht aus. Angesichts des Zeitpunkts der Evaluierung kann zudem angenommen werden, dass das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen bereits in die Bilanzierung eingestellt worden ist. Darüber hinaus kann das Vorhaben angesichts des Umfangs seines Ablagerungsvolumens lediglich einen Beitrag zur Deckung des Bedarfs an Ablagerungskapazitäten für DK I-Abfälle leisten. Zum Erreichen von Entsorgungssicherheit müssen weitere gleichgerichtete Vorhaben hinzutreten. Der gemessen am Ausmaß des prognostizierten Bedarfs an zusätzlichem Deponievolumen mengenmäßig eher untergeordnete Beitrag des Vorhabens zur Bedarfsdeckung mindert seine Erforderlichkeit im Vorstehenden nicht. Es gibt auch sonst keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Verwirklichung zusätzlicher Vorhaben in näherer Zukunft in einem Umfang wahrscheinlich ist, der das Vorhaben entbehrlich machen könnte. Die Realisierung der noch nicht einmal planfestgestellten Erweiterung der von der Beigeladenen in der Nähe von E. betriebenen Zentraldeponie F2. ist nach den Angaben der Beigeladenen nicht vor dem Abschluss des Vorhabens zu erwarten. Die Möglichkeit der Ablagerung von Bodenmassen, die beim Ausbau des E1. -F. -Kanals auf dem Gebiet der Klägerin anfallen, auf einer Bergehalde im Bereich der Einmündung des E. -I. -Kanals und auf einer Ablagerungsfläche bei Senden hat dem für das Ausbauvorhaben ergangenen Planfeststellungsbeschluss zufolge nicht die Absicht des Vorhabenträgers entfallen lassen, Bodenmassen auch auf die (Zentral-)Deponie E. zu verbringen. Bei den nach der Bedarfsanalyse im Regierungsbezirk N. anfallenden und von den Abfallbesitzern zur Ablagerung vorgesehenen DK I-Abfällen handelt es sich zudem nicht allein um Boden. Hinsichtlich der Schaffung von Entsorgungssicherheit ist Boden, zumal mit für einen Einsatz zur Rekultivierung geeigneten Eigenschaften auch nicht gerade, von ausschlaggebender Bedeutung. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht gegen zwingendes Recht, das zum Schutz der Klägerin bestimmt ist. Das Vorhaben steht nicht im Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, sodass auf sich beruhen kann, ob sich die Klägerin auf diese Ziele berufen kann. Ziele der Raumordnung sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG a. F.). Sie sind unter anderem bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen, zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG a. F.). Grundsätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG a. F.) und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG a. F.) sind bei derartigen Entscheidungen in Abwägungs- oder Ermessenentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG). Der für das Vorhaben einschlägige Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk N. , Teilabschnitt F1. -M. , enthält kein dem Vorhaben entgegenstehendes Ziel. Die fehlende Darstellung der Vorhabenfläche als Standort einer Deponie entfaltet keine Ausschlusswirkung gegenüber dem Vorhaben. Eine solche Ausschlusswirkung kann von der positiven Festlegung von Deponiestandorten ausgehen, wenn insoweit Vorranggebiete mit gleichzeitiger Wirkung als Eignungsgebiete festgelegt sind (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 und 3, Satz 2 ROG a. F.). Letzteres trifft für die im Gebietsentwicklungsplan durch das Planzeichen "Abfalldeponien" an anderen Stellen ausgewiesenen Freiraumfunktionen nicht zu. Das Planzeichen enthält nach der im Zeitpunkt der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplans im Jahr 2004 geltenden Fassung des Planzeichenverzeichnisses (Anlage 1 der 3. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz vom 17. Januar 1995), der die "Erläuterung der Planzeicheninhalte und -merkmale" in Kapitel III.3 des Gebietsentwicklungsplans entnommen sind, keine Aussage zu Gebietskategorien (Nr. 2.ea-1 des Verzeichnisses). Darüber hinaus ist das Planzeichen nach der nachfolgenden Fassung des Planzeichenverzeichnisses (Anlage zu § 3 Abs. 1 der Planverordnung vom 10. Mai 2005) als Festlegung eines Vorranggebietes zu verstehen (Nr. 2.ea der Planzeichendefinition des Verzeichnisses), dem die zusätzliche Wirkung eines Eignungsgebietes nicht beigelegt ist. Gleiches gilt für die aktuelle Planzeichendefinition nach der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes vom 8. Juni 2010. Die textlichen Angaben unter Kapitel II.6.2 des Gebietsentwicklungsplans zur Abfallentsorgung/Abfallwirtschaft besagen nichts anderes. Die Erläuterung, der Gebietsentwicklungsplan stelle grundsätzlich alle öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen dar, die mehr als 10 ha Fläche benötigten, verweist allein darauf, dass die entsprechenden Funktionen und Nutzungen mit Vorrangfunktion gegenüber konkurrierenden Funktionen und Nutzungen belegt sind. Die Erläuterungen zu im Plangebiet vorhandenen Deponien beziehen sich auf Anlagen zur Entsorgung von Siedlungsabfällen und Sonderabfällen. Sie verhalten sich nicht über die Entsorgung von DK I-Abfällen auf für solche Abfälle bestimmten Deponien. Die Aussage, nach derzeitigem Stand bestehe kein Bedarf zur Schaffung zusätzlicher Deponiekapazitäten für Siedlungsabfälle im Plangebiet, bezieht sich nach ihrem systematischen Zusammenhang nicht auf DK I-Abfälle, die außerhalb der von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern betriebenen Deponien für Siedlungsabfälle entsorgt werden. Sie ist darüber hinaus nicht zielförmig ausgestaltet und erklärtermaßen nur auf den seinerzeitigen Stand bezogen. Es gibt auch keinen Hinweis auf eine umfassende Überprüfung des Regierungsbezirks oder des Teilbereichs F1. -M. auf die Eignung und Auswahl von Standorten für DK I-Deponien oder ein landesplanerisches Standortsuchverfahren für solche Anlagen. Im Übrigen befand sich die (Zentral-)Deponie E. im Zeitpunkt der Genehmigung des Gebietsentwicklungsplans noch in der Ablagerungsphase, weil auf ihr bis Ende 2007 noch Boden und Bauschutt abgelagert worden sind, und ist ihre Fläche gleichwohl nicht mit dem Planzeichen für Deponien gekennzeichnet. Auch das bestätigt, dass die Darstellung von Deponiestandorten nicht zur Folge haben soll, dass DK I-Deponien nicht an anderen Standorten errichtet und betrieben werden dürfen. Auch bei der Darstellung der Vorhabenfläche als "Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich" mit der Freiraumfunktion "Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" handelt es sich nach der Definition der Planzeichen im Planzeichenverzeichnis der Verordnung vom 17. Januar 1995 und der hiermit übereinstimmenden "Erläuterung der Planzeicheninhalte und -merkmale" im Gebietsentwicklungsplan nicht um Festsetzungen einer das Vorhaben ausschließenden Gebietskategorie. Die beginnend mit der Verordnung vom 10. Mai 2005 in der Darstellung mit enthaltenen Aussagen zur Gebietskategorie stehen einer Nutzung des Geländes als Deponie unabhängig davon nicht entgegen, dass sie mangels inhaltlicher Anpassung der "Erläuterung der Planzeicheninhalte und -merkmale" für das Verständnis der Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan nicht entscheidend sind. Auch nach Nrn. 2.a, 2.db der Anlage zu § 3 der Verordnung vom 10. Mai 2005 wie auch nach der Verordnung vom 8. Juni 2010 werden durch die fragliche Darstellung keine Gebiete mit Wirkungen im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG a. F. ausgewiesen. Bestätigt wird das durch die textlichen Festsetzungen unter Kapitel II.4.4.2 des Gebietsentwicklungsplans. Diese beinhalten bezogen auf die Bereiche für den "Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung" mit Ausnahme des Ziels Nr. 21 lediglich Grundsätze. Das Ziel Nr. 21, wonach in diesen Bereichen unter anderem ein Biotopverbundsystem zu entwickeln und zu sichern ist, enthält Vorgaben zur Konkretisierung auf der Ebene der Landschaftsplanung. Es besagt nicht, dass die in Rede stehende Funktionszuweisung auf jeder einzelnen Teilfäche der Bereiche realisiert werden muss. Im Übrigen kann das Gelände der Deponie im Zuge seiner Rekultivierung den Belangen des Biotopverbundsystems und des Landschaftsschutzes, wenn auch in gewissen Grenzen und mit zeitlichen Verzögerungen, nutzbar gemacht werden. Die Schaffung eines derartigen Zustands ist beim Vorhaben der Beigeladenen auch beabsichtigt. Das Vorhaben verursacht keine Auswirkungen, die der Beachtung zielförmiger Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans für umgebende Flächen entgegenlaufen. Es widerspricht vor allem nicht dem in Kapitel II.3 festgesetzten Ziel Nr. 16.1, im Bereich E. /X. Planungen und Maßnahmen zu unterlassen, durch die die Verwirklichung der geplanten flächenintensiven Großvorhaben und Kraftwerksnutzungen erheblich erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Als eine Planung im Sinne dieser Aussage ist allein die Verwirklichung des dem Vorhaben benachbarten Kraftwerks E. Block 4 zu erwägen. Etwaige durch das Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerks ausgelöste Erschwernisse erreichen nicht die in dem Ziel festgelegte hohe Schwelle. Die Realisierung des geplanten Kraftwerksbetriebs wird als solche durch das Vorhaben nicht erheblich erschwert. Hierzu wird Bezug genommen auf die nachstehenden Ausführungen zum Vorbringen der Klägerin zu Störungen ihrer im Bebauungsplan Nr. 105a verkörperten Planung für das Kraftwerk. Auch bedarf das Vorhaben selbst gegenüber den Auswirkungen des Kraftwerks keines Schutzes, der über denjenigen hinausgehen könnte, der zur Rücksichtnahme auf vorhandene Siedlungsbereiche der Klägerin ohnehin unumgänglich und nach dem Bebauungsplan Nr. 105a der Klägerin vorgesehen ist. Nachteilige Auswirkungen des Vorhabens im Sinne des Ziels 16.1 kommen danach ausschließlich in Betracht, falls das Kraftwerk und das Vorhaben in ihrem Zusammenwirken schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen, die nach Art und/oder Umfang unvereinbar mit dem Schutzbedürfnis der Umgebung sind, und das Kraftwerk deshalb nicht oder lediglich unter Überwindung erheblicher Schwierigkeiten so wie "geplant" verwirklicht werden kann. Auch Letzteres ist aber nicht der Fall. Zu einer kritischen Kumulation schädlicher Umwelteinwirkungen mit Rückwirkung auf die Verwirklichung des Kraftwerks kann es allenfalls bezogen auf Lärm und Luftverunreinigungen kommen. Unter Berücksichtigung des Bebauungsplans Nr. 105a spricht aber nichts Greifbares dafür, dass die "geplanten Kraftwerksnutzungen" Bereiche der Klägerin für mit dem Vorhaben hinzutretende Immissionen gleichsam sperren, weil sie das Höchstmaß der von der Umgebung gerade noch hinzunehmenden Beeinträchtigungen erreichen. Dem Bebauungsplan Nr. 105a liegt zwar hinsichtlich der Immissionssituation der Umgebung die Annahme zugrunde, die bislang betriebene Deponie sei bzw. werde stillgelegt. Das stützt aber selbst dann, wenn Gesichtspunkte der zeitlichen Reihenfolge der Planungen und einer damit unter Umständen verbundenen Priorität außer Acht bleiben, nicht die Annahme, dass die vorhabenbedingten Immissionen auf die Umsetzbarkeit des Bebauungsplans zurückwirken. Auch insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung der Belange der Klägerin ergänzend Bezug genommen. Das Vorhaben widerspricht nicht wegen der mit ihm verbundenen Immissionen den Zielen des Gebietsentwicklungsplans hinsichtlich des Schutzes von Natur, Landschaft und Erholung auf Flächen in der Umgebung des Vorhabengeländes. Die insoweit in Kapitel II.4 des Gebietsentwicklungsplans festgelegten Ziele (Nrn. 19.1, 19.2, 21.1, 21.3 und 26) beziehen sich sämtlich auf Maßnahmen innerhalb der diesem Schutz dienenden Bereiche. Immissionen, die von außen auf die Bereiche einwirken, stellen keine Maßnahmen im Sinne dieser Ziele dar. Ein Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende Anforderungen des Wohls der Allgemeinheit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG) unter dem Gesichtspunkt des Arten-, Natur- und Umweltschutzes (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2, 3, 4 KrWG) ist nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin kann sich nach dem Vorstehenden auf diese Anforderungen nicht berufen, weil sie als solche nicht ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das betrifft unter anderem auch den von der Klägerin wegen Setzungen des Deponiekörpers befürchteten Austrag von Schadstoffen in das Grundwasser und die Aussetzung von zur Kontrolle von Beeinträchtigungen des Grundwassers festgesetzten Auslöseschwellen im Sinne von § 12 DepV. Denn das Grundwasser zählt zu den Umweltgütern, deren Schutz und Überwachung nicht der Klägerin überantwortet ist. Die einschlägigen Anforderungen können für die Klägerin allenfalls Bedeutung erlangen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit ihren abwägungserheblichen Belangen stehen. Ein solcher Zusammenhang ist aber weder dargetan noch sonst erkennbar. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin gesundheitliche Belange ihrer Einwohner (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KrWG) geltend macht. Damit ist auch die Kritik der Klägerin an der Erteilung der Ausnahme bzw. Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht entscheidungserheblich. Ebenfalls keinen Bezug zu subjektiven Rechten oder abwägungserheblichen Belangen der Klägerin weisen ihre Bedenken gegen die technische Sicherheit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Standsicherheit auf. Ungeachtet dessen wird die Standsicherheit der Deponie einschließlich ihrer Erhöhung durch die hierzu erstellten Gutachten ("ZD E. - Standsicherheitsberechnungen Altkörper" vom August 2015, ergänzt unter dem 9. Februar 2017, und "ZD-E. - Setzungsberechnung" vom Februar 2016, erstellt jeweils von der J. Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG) nachgewiesen. Es bestehen keine konkreten Ansatzpunkte für Zweifel daran, dass durch die Ergänzung der Standsicherheitsberechnungen die zuvor im Beteiligungsverfahren vom Geologischen Dienst NRW geäußerten Bedenken gegen die Erbringung des Nachweises der Standsicherheit verlässlich ausgeräumt worden sind. Die Ergänzung ist ausgerichtet an den bei einer Behördenbesprechung, die im Dezember 2016 unter Beteiligung eines Mitarbeiters des Geologischen Dienstes NRW durchgeführt worden ist, festgelegten und in einem Aktenvermerk wiedergegebenen Erfordernissen. Sie enthält die klarstellende Aussage, dass der berechnete Standsicherheitsnachweis das Gesamtsystem berücksichtigt hat. Umstände, die dennoch Bedenken gegen die Standsicherheit des Vorhabens substantiell stützen könnten, liegen nicht vor. Hinsichtlich der technischen Sicherheit des Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der Entgasung der DK II-Abfälle ist ein Bezug zu subjektiven Rechten oder abwägungserheblichen Belangen der Klägerin nicht zu erkennen. Unabhängig hiervon ist die Beigeladene aufgrund der Nebenbestimmung III.2.4.2 des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, das Deponiegas aus dem bestehenden Deponiekörper im ehemaligen Schüttbereich I horizontal abzuleiten. Die von der Klägerin hieran geübte Kritik, die auf die fehlende Zugänglichkeit der Gasbrunnenköpfe der vertikalen Gasbrunnen, die im zukünftig durch DK I-Abfälle überlagerten Bereich der abgelagerten DK II-Abfälle eingerichtet sind, gestützt ist, stellt die fachliche Ordnungsgemäßheit der Vorkehrungen zur Entgasung der DK II-Abfälle nicht in Frage. Geplant ist in diesem Bereich gerade deshalb, weil die Entgasung über vertikale Brunnen bei Ablagerung der DK I-Abfälle im Erhöhungsbereich nicht (mehr) gewährleistet ist, eine horizontal wirksame Fassung des Deponiegases unterhalb der geotechnischen Barriere für die DK I-Abfälle. Dem von der Klägerin herangezogenen technischen Regelwerk (Empfehlungen E 2-18 "Geotechnische Belange der Deponieentgasung" der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V.) ist nicht zu entnehmen, dass die hierdurch entstehende Kombination vertikaler und horizontaler Elemente zur Fassung und Ableitung des Deponiegases den Erfordernissen nicht genügt. Horizontale Systeme zur Gasfassung können den genannten Empfehlungen zufolge neben vertikalen Systemen mit dieser Funktion angewendet werden. Vertikale Systeme können dabei als Teil des Oberflächenabdichtungssystems zur Absaugung der Gasdränschicht eingesetzt werden. Es deutet auch sonst nichts darauf hin, dass eine vertikale Fassung und Ableitung des Deponiegases im Bereich der DK I-Abfälle technisch unausweichlich ist. Ebenfalls keinen Bezug zu Rechten oder abwägungserheblichen Belangen der Klägerin weist der geltend gemachte Verstoß gegen das Erfordernis auf, die Art und Höhe der Sicherheit, soweit erforderlich, im Planfeststellungsbeschluss festzulegen (§ 36 Abs. 3 KrWG, § 21 Abs. 1 Nr. 13 DepV). Sicherheit zu leisten ist für die Erfüllung von Inhaltsbestimmungen, Auflagen und Bedingungen, die für die Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 DepV). Individuelle Rechte oder Belange der Klägerin stehen insoweit nicht in Rede. Unabhängig hiervon liegt der fragliche Verstoß nicht vor. Nach der Nebenbestimmung III.9 des Planfeststellungsbeschlusses ist rechtzeitig vor Inbetriebnahme des ersten Schüttabschnitts der Erhöhung der Deponie die im Bescheid vom 23. März 2007 vorgegebene Sicherheitsleistung neu zu berechnen und hinsichtlich der Höhe mit der Bezirksregierung abzustimmen. Dadurch ist auch unter Berücksichtigung der technischen Verzahnung des Vorhabens mit der vorhandenen (Zentral-)Deponie sichergestellt, dass von der Beigeladenen Sicherheit in der erforderlichen Höhe erbracht wird, bevor Maßnahmen ergriffen werden, zu deren finanziellen Absicherung die Sicherheitsleistung bestimmt ist. Dabei ist unerheblich, dass die Sicherheitsleistung, obwohl das Vorhaben die Errichtung einer "Deponie auf Deponie" zum Gegenstand hat, nicht isoliert für die durch das Vorhaben hervorgerufenen Folgen berechnet und festgesetzt werden soll, sondern für die gesamte Deponie in der sich nach Durchführung des Vorhabens ergebenden materialmäßigen Zusammensetzung, Beschaffenheit und Gestalt. Letzteres trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Vorhaben (auch) um ein solches der Änderung der vorhandenen (Zentral-)Deponie handelt. Entscheidend ist, dass mit der Anpassung der bislang für die (Zentral-)Deponie festgesetzten Sicherheitsleistung deren Zweck, der durch die Anforderungen an die (Zentral-)Deponie nach ihrer Erhöhung bestimmt wird, erreicht wird. Dadurch, dass die Sicherheitsleistung erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Abstimmung zwischen der Beigeladenen und der zuständigen Behörde konkretisiert werden soll, wird sie zu einem Zeitpunkt festgelegt, der den sich aus der Notwendigkeit der Anpassung ergebenden Anforderungen genügt. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht wegen eines Abwägungsfehlers aufzuheben oder für rechtswidrig und nichtvollziehbar zu erklären. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG/VwVfG NRW). Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Einen erheblichen Mangel weist der Planfeststellungsbeschluss bezogen auf den Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Abwägung nicht auf. Abwägungserhebliche, aber im Planfeststellungsbeschluss nicht fehlerfrei abgewogene Belange der Klägerin sind weder von der Klägerin substantiell dargetan worden noch sonst erkennbar. Das folgt schon daraus, dass die Stellungnahme/Einwendung der Klägerin vom 25. Oktober 2016 wie auch ihre Äußerung im Erörterungstermin keinen Aufschluss über ihre potentiell betroffenen Planungen oder Einrichtungen gibt. Gleiches gilt für Eigentumsflächen der Klägerin im Einwirkungsbereich des Vorhabens oder für sonstige Anknüpfungspunkte für abwägungserhebliche Belange. Mit Ausnahme der vorgebrachten Bedenken gegen die Überforderung des innerstädtischen Verkehrsnetzes, die, wie nachstehend näher ausgeführt wird, nicht tragfähig sind, ist die Klägerin im Planfeststellungsverfahren als Fürsprecherin für die Anwohner und für Umweltbelange aufgetreten, ohne sie individuell betreffende und gegen das Vorhaben sprechende Belange zu benennen. Die Bezirksregierung musste und konnte solche Belange, die für sie nicht erkennbar waren, weil sie im Planfeststellungsverfahren weder geltend gemacht worden waren noch sich ihr aufdrängen mussten, von vorneherein nicht abwägend einbeziehen. Sie musste und konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Klägerin im Anhörungsverfahren diejenigen Gesichtspunkte vollständig geltend machte, die aus ihrer Sicht gegen das Vorhaben sprachen, und war nicht gehalten, von sich aus möglicherweise betroffene sonstige Interessen und Belange der Klägerin zu ermitteln. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 11 A 65.95 -, UPR 1997, 470, und vom 30. September 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371. Nicht zuletzt war es Sache der Klägerin, eigene Planungen, die aus ihrer Sicht im Konflikt mit dem Vorhaben stehen, konkret darzulegen. Das ist nicht geschehen. Unabhängig hiervon werden die von der Klägerin im Klageverfahren geltend gemachten Rechte und Belange, soweit sie bestehen und abwägungserheblich sind, durch den Planfeststellungsbeschluss nicht abwägungsfehlerhaft zurückgestellt. Das Vorhaben führt nicht zu einer nachhaltigen Störung konkreter und verfestigter Planungen der Klägerin. Es ist mit den planerischen Festsetzungen und Absichten der Klägerin für die Vorhabenfläche vereinbar. Das Vorhaben widerspricht nicht der Ausweisung seiner Fläche im geltenden Flächennutzungsplan 1991 als Fläche für eine Abfallentsorgungsanlage. Die Ausweisung schließt die vorhabenbedingten Veränderungen der ursprünglich betriebenen (Zentral-)Deponie durch die Erhöhung, die damit verbundene Vergrößerung des bisherigen Deponievolumens, die Beschränkung auf die Ablagerung von DK I-Abfällen und die Erweiterung der Ablagerungsphase nicht aus. Dabei ist unerheblich, ob man die Erhöhung der Deponie in erster Linie als Änderung der bisherigen Deponie oder vor allem als Errichtung einer neuen Deponie auf der bisherigen Deponie einstuft. Die Vorstellungen, die die Klägerin bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans 1991 vom Umfang und der Dauer der Nutzung des Geländes zu Deponiezwecken hatte, finden im Flächennutzungsplan keinen Niederschlag. Die Angaben im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan gehen zwar vom Bestehen von Ablagerungsmöglichkeiten bis zum Jahr 2000 aus, nach deren Ausschöpfung der "Müll" einer anderen Anlage zugeführt werde. Das beschreibt aber lediglich ungesicherte Erwartungen der Klägerin. Die Festsetzung einer zeitlichen und/oder inhaltlichen Begrenzung der Nutzung des Geländes für eine Abfallentsorgungsanlage ist damit nicht verbunden, zumal bei Erlass des Flächennutzungsplans 1991 die Ablagerungsphase der (Zentral-)Deponie mit ungewissem zeitlichen Endpunkt andauerte. Darüber hinaus würde die Stilllegungs- und Nachsorgephase für die (Zentral-)Deponie in ihrer bisherigen Gestalt absehbar noch sehr lange andauern und wird die von der Klägerin beabsichtigte Folgenutzung durch das auf einen Verfüllungszeitraum von etwa fünf Jahren angelegte Vorhaben nicht unmöglich gemacht oder nachhaltig erschwert, sondern lediglich um einige Jahre in die Zukunft verschoben. Es gibt keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass dieser Zeitraum die Verwirklichung der von der Klägerin gewollten Folgenutzung wesentlich mehr stört, als dies von ihr wegen der vorhandenen Deponie und dem Wesen des Flächennutzungsplans als einer auf die langfristige Ordnung städtebaulicher Grundzüge angelegten Planung ohnehin hinzunehmen ist. Die auf die Folgenutzung des Geländes zielende Darstellung des Geländes als Wald im Flächennutzungsplan 1991 ist von der Klägerin im Entwurf des im Aufstellungsverfahren befindlichen neuen Flächennutzungsplans mit Ausnahme von südlichen, nördlichen und östlichen Randbereichen des Geländes, für die nach wie vor eine Nutzung als Wald beabsichtigt ist, aufgegeben worden und damit nicht mehr aktuell. Im Übrigen werfen bereits die technischen Anforderungen an die Oberflächenabdichtung der in der Vergangenheit abgelagerten DK II-Abfälle Probleme hinsichtlich einer Bewaldung des Geländes auf. Diese Probleme werden durch das Vorhaben nicht verschärft. Die im Entwurf des neuen Flächennutzungsplans weiterhin als Wald vorgesehenen Teilbereiche sind räumlich zwar insoweit Gegenstand des Vorhabens, als der landschaftspflegerische Begleitplan sich über die Maßnahmen zur Rekultivierung des gesamten Geländes der Deponie verhält. Auch soll nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan eine nördliche Teilfläche der nach dem Entwurf des neuen Flächennutzungsplans als Wald zu gestaltenden Bereiche nicht als Wald, sondern als Grünland rekultiviert werden. Die Auswirkungen dieser Teilmaßnahme der Rekultivierung auf die Umsetzung des neuen Flächennutzungsplans sind aber so gering, dass sie vernachlässigt werden können. Bei der betreffenden Teilfläche handelt es sich um einen Geländestreifen zwischen der nördlichen Begrenzung des Deponiegeländes und der nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan auf der "Halde" anzulegenden Waldfläche. Die Bewaldung auch dieses Streifens fällt nach Größe, Lage und Zuschnitt für das Erreichen der Planungsziele des neuen Flächennutzungsplans nicht ins Gewicht. Bestätigt wird das dadurch, dass das Gelände der Deponie in einem früheren Entwurf des neuen Flächennutzungsplans ausweislich der im Zuge der frühzeitigen Beteiligung zur Neuaufstellung abgegebenen Stellungnahmen der Beigeladenen und der Bezirksregierung vollständig als Fläche für Wald vorgesehen war. Hiervon ist die Klägerin nach Hinweis auf die technischen Schwierigkeiten, die mit einer Bewaldung verbunden sind, abgerückt. Die aufrechterhaltene Planung von Wald auf den Randbereichen der Deponie bringt keine städtebauliche Zielsetzung der Klägerin zum Ausdruck, die bei Ausklammerung der vorgenannten nördlichen Teilfläche nennenswert beeinträchtigt werden könnte. Die nach dem neuen Flächennutzungsplan schwerpunktmäßig vorzunehmende Begrünung des Geländes ist Teil der Maßnahmen, die nach den Planunterlagen zur Rekultivierung geplant sind. Die mit dem Vorhaben verbundene Verlängerung der Nutzung des Geländes zur Ablagerung von Abfällen hält sich im Rahmen auch des Entwurfs des Flächennutzungsplans. Die geplante Ausweisung des Geländes als Abfall- und Bodendeponie mag, zumal die Fläche kartenmäßig als ehemalige Mülldeponie und Halde bezeichnet wird, in erster Linie auf der Annahme beruhen, dass neben dem Vorhandensein des bislang entstandenen Deponiekörpers die Durchführung der noch ausstehenden Maßnahmen zur Stilllegung und Nachsorge zu berücksichtigen ist. Für eine solche auf die Einbeziehung der Folgen der bisherigen Deponie gerichtete Zielsetzung kann sprechen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses zum neuen Flächennutzungsplan am 25. März 2017 seit langem über das Vorhaben der Beigeladenen informiert war und ihm, wie ihre Stellungnahme/Einwendung vom 25. Oktober 2016 zeigt, von Anfang an ablehnend gegenüberstand. Das ändert aber nichts daran, dass die im Entwurf des neuen Flächennutzungsplans verlautbarte Planung Vorhaben der streitigen Art auf dem Gelände nicht ausschließt. Im Übrigen entzieht das Vorhaben seine Fläche nicht der mit dem neuen Flächennutzungsplan vorgesehenen Folgenutzung des Geländes. Die Begrünung des Geländes wird, wie ausgeführt, im Zuge der Rekultivierung, wenn auch einige Jahre später als von der Klägerin bislang erwartet, realisiert. Die im Entwurf des neuen Flächennutzungsplans als Planvorhaben dargestellte Wasserstadt F1. -M. wird durch das Vorhaben nicht, geschweige denn erheblich, gestört. Die Wasserstadt soll auf dem unbebauten Gelände nördlich der C2. am E1. -F. -Kanal entstehen und Wohnbauflächen sowie gemischte Bauflächen umfassen. Die Auswirkungen des Vorhabens behindern die Realisierung der Wasserstadt nicht nennenswert. Erst recht scheitert die Wasserstadt nicht an dem Vorhaben. Durch das Vorhaben erforderlich werdende Abstriche am bisherigen Konzept der Klägerin für die Wasserstadt sind nicht erkennbar. Umso weniger deutet darauf hin, dass die Klägerin auf der Ebene der Bebauungsplanung eine etwa erforderlich werdende Anpassung ihrer bislang verfolgten Planungsabsichten zur Wasserstadt nicht ohne ins Gewicht fallende Nachteile vornehmen kann. Das gilt auch unter Einbeziehung der Auswirkungen des Kraftwerks. Auf den von der Beigeladenen in Zweifel gezogenen Realitätsgehalt der Planungen für die Wasserstadt und die Wahrscheinlichkeit eines zeitlichen Zusammentreffens der Verwirklichung sowohl des Vorhabens als auch der Wasserstadt kommt es nicht an. Nachhaltig gestört werden können die Planungen hinsichtlich der Wasserstadt durch das Vorhaben allenfalls wegen Immissionen in Form von Lärm und Luftschadstoffen. Entscheidend sind insoweit die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Ausweisung der Wasserstadt. Etwaige Vorstellungen der Klägerin, über den gesetzlich vorgegebenen Schutzstandard hinaus zu gehen, sind planerisch jedenfalls noch nicht konkretisiert. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorhabenbedingte Beeinträchtigungen von Umweltschutzgütern auf dem Gelände der Wasserstadt oder in deren Umfeld in Bezug auf Tiere, Pflanzen, Wasser und Boden geltend macht, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Planungen zur Wasserstadt durch Auswirkungen des Vorhabens in dieser Richtung auch nur hinsichtlich ganz nebensächlicher Gesichtspunkte beeinflusst werden können. Die Beigeladene hat die vorhabenbedingten Immissionen durch zu den Planunterlagen gehörende Gutachten untersuchen lassen. Das Gutachten "Geräuschemissionen und -immissionen im Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der Zentraldeponie E. " des TÜV Nord vom 25. Januar 2016 und die "Ermittlung der Immissionszusatzbelastung durch luftverunreinigende Stoffe gemäß TA Luft im Zusammenhang mit der Kapazitätserhöhung der Zentraldeponie E. " der H. Consult GmbH vom 9. November 2015 haben die mit dem Vorhaben zusammenhängende Immissionssituation unter anderem hinsichtlich der östlichen Randbereiche der C2. , die den dem Vorhaben nächstgelegenen Bebauungszusammenhang bildet, betrachtet. Die Ergebnisse dieser Betrachtung können wegen vergleichbarer Lage und Entfernung zum Vorhaben auf die Wasserstadt übertragen werden. Dadurch wird die Belastung der Wasserstadt allenfalls überschätzt, weil der östliche Rand der C2. dem zentralen Bereich der Deponie direkt gegenüberliegt, während die Wasserstadt nordöstlich der Schüttbereiche der Deponie in größerer Entfernung zu ihr errichtet werden soll. Zugleich kann angenommen werden, dass die für eine Wohnnutzung vorgesehenen Teilflächen der Wasserstadt sich in dem der Deponie zugewandten Bereich befinden. Vorhabenbedingte schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche treten nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 25. Januar 2016 nicht einmal am östlichen Rand der C2. auf. Das Gutachten legt mit der TA Lärm den zur Beurteilung des Lärms einschlägigen Maßstab zugrunde. Die TA Lärm konkretisiert für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, ob sie schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen hervorrufen. Das schließt Deponien ein (§ 3 Abs. 5, § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KrWG). Die Konkretisierung ist jedenfalls insoweit verbindlich und abschließend, als die TA Lärm bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209. Die für das ausschließlich tagsüber betriebene Vorhaben errechneten Beurteilungspegel unterschreiten am östlichen Rand der C2. mit 43 dB(A) bzw. 42 dB(A) die Immissionsrichtwerte sogar für reine Wohngebiete in Höhe von (tags) 50 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe f TA Lärm). Das Ausmaß der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte um (mindestens) 7 dB(A) trägt das im Gutachten vertretene Ergebnis, auf die Ermittlung der Vorbelastung könne verzichtet werden. Daher kann auf sich beruhen, dass die Beurteilungspegel die Immissionsrichtwerte, wenn man für die Wasserstadt mangels näherer Präzisierung der Planungsabsichten die Werte für ein allgemeines Wohngebiet in Höhe von (tags) 55 dB(A) zugrunde legt, sogar um mehr als 10 dB(A) unterschreiten und die Wasserstadt dann nicht einmal im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegt, also überhaupt nicht als Immissionsort in den Blick zu nehmen ist (Nrn. 2.2 Buchstabe a, 2.3, 6.1 TA Lärm). Denn die Bestimmung der Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlagen auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung nicht aus Gründen des Lärmschutzes versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Regelung beruht auf der Erkenntnis, dass ein Immissionsbeitrag von bis zu 6 dB(A) die nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm im Ausgangspunkt ausschlaggebende Gesamtbelastung nicht in einem für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen relevanten Maß erhöht. Vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 3.1 TA Lärm, Nr. 3 Rn. 14; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, B 3.6 Nr. 3 Rn. 23, 26 f. Die Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm für eine Irrelevanz der durch das Vorhaben verursachten Zusatzbelastung an Lärm sind erfüllt. Die Immissionsrichtwerte werden, wenn man annimmt, dass die erteilte Genehmigung für das Kraftwerk von der nach dem Vorbringen der Klägerin durch den Bebauungsplan Nr. 105a im Wege der Bildung von Zwischenwerten (Nr. 6.7 TA Lärm) eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, die Gesamtlärmbelastung der C2. auf Werte oberhalb der an sich gemäß Nr. 6.1 TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte zu erhöhen, bereits durch die Vorbelastung überschritten. Das Kraftwerk ist immissionsschutzrechtlich unter dem 19. Januar 2017 und damit geraume Zeit vor dem vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses genehmigt worden. Gründe dafür, das Kraftwerk gleichwohl nicht als Vorbelastung, sondern als gleichzeitige Zusatzbelastung (Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm) einzustufen, bestehen nicht, zumal es bereits bei Erteilung der Genehmigung vom 19. Januar 2017 baulich weitgehend fertiggestellt war. Unabhängig hiervon kommt es für das Eingreifen der Rechtsfolge von Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nach dem der Regelung zugrunde liegenden Grundgedanken entscheidend darauf an, dass die Immissionsrichtwerte durch die ("aufgrund" der) Gesamtbelastung aus Vorbelastung und vorhabenbedingter Zusatzbelastung überschritten werden. Den Ausschlag gibt, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung wegen ihres Abstandes zu den Immissionsrichtwerten zu der Überschreitung der Immissionsrichtwerte lediglich geringfügig beiträgt. Vgl. Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, a. a. O., B 3.6 Nr. 3 Rn. 27. Fehler bei der Berechnung der vorhabenbedingten Zusatzbelastung, die dazu geführt haben können, dass das Vorliegen der Voraussetzungen von Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm zu Unrecht bejaht worden ist, sind weder von der Klägerin nachprüfbar, also hinreichend substantiiert, dargetan worden noch sonst erkennbar. Soweit die Klägerin aus den unterschiedlichen zahlenmäßigen Ansätzen für den durch das Vorhaben hervorgerufenen Lkw-Verkehr Bedenken gegen die Richtigkeit des gutachterlich verwerteten Datenmaterials herleitet, lässt sie außer Acht, dass den Gutachten jeweils konservative Annahmen hinsichtlich der jeweiligen Fragestellung und die jeweils einschlägigen Berechnungsverfahren zugrunde liegen. Bezogen auf die vorhabenbedingte Zusatzbelastung durch Lärm beläuft sich der Ansatz, ausgehend vom maximalen Leistungsvermögen der für die Entgegennahme des angelieferten Materials genutzten Waage, auf 80 Lkw/Tag. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung an Lärm trotzdem rechnerisch unterschätzt worden ist, bezeichnet die Klägerin nicht. Insbesondere spricht wegen des hohen Ausmaßes der allgemeinen Verkehrsbelastung der K 14 nichts Greifbares dafür, dass der vorhabenbedingte Lkw-Verkehr außerhalb der Vorhabenfläche sich entgegen dem Gutachten nicht im Sinne von Nr. 7.4 TA Lärm mit dem übrigen Verkehr vermischt. Es gibt keinen Grund, die vorhabenbedingte Zusatzbelastung abweichend von der in Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm behandelten Regel als relevant anzusehen. Die Folge des Zusammenwirkens der vorhabenbedingten Zusatzbelastung mit den sonstigen Geräuschimmissionen einschließlich derjenigen des Kraftwerks, dass nämlich die Gesamtlärmbelastung weiter erhöht wird, entspricht dem von dieser Vorschrift erfassten Regelfall. Besonderheiten des Lärmgeschehens, die dennoch dazu führen können, dass die Zusatzbelastung sich in tatsächlich relevantem Maß störend auf die Umgebung des Vorhabens auswirken wird, liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus einem Zusammenwirken vieler Zusatzbelastungen, die die Immissionsrichtwerte jeweils für sich um mindestens 6 dB(A) unterschreiten, in der Summe aber überschreiten. Das Kraftwerk ist nach dem Vorstehenden nicht als solche Zusatzbelastung, sondern als Vorbelastung einzustufen. Die Klägerin selbst hat sich zudem im Bebauungsplan Nr. 105a für das Kraftwerk gerade nicht auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm gestützt, sondern die Verursachung einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte bis hin zu den gebildeten Zwischenwerten für zulässig erachtet. Soweit die Klägerin weitere Planungen und Vorhaben auf ihrem Stadtgebiet und in dessen Umgebung bezeichnet, beschränkt sie sich darauf, diese stichwortartig zu benennen, ohne darauf einzugehen, warum sie ihrer Meinung nach mit zur Lärmbelastung der Wasserstadt beitragen und bei der Prüfung gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm zu berücksichtigen sind. Das beinhaltet, zumal angesichts der teilweise beträchtlichen Entfernungen zwischen der C2. und den Standorten der von der Klägerin angeführten Maßnahmen, das Ansinnen einer Ermittlung ins Blaue hinein. Einem solchen Ansinnen musste die Bezirksregierung nicht Folge leisten. Gleiches gilt für den erkennenden Senat. Anlass für die Durchführung einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm besteht nicht. Nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist ergänzend zu prüfen, ob sich eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die zu beurteilende Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt. Besondere Umstände im Sinne dieser Regelung liegen nicht vor. Es ist keiner der Gründe gegeben, die nach Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm für eine Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommen. Namentlich begegnet die Bildung eines sinnvollen Summenpegels aus den Geräuschimmissionen der gemeinsam einwirkenden Anlagen nicht wegen der einzelnen Geräuschcharakteristiken Schwierigkeiten. Ferner besteht kein Anhalt für das Vorliegen eines sonstigen Grundes. Der insoweit allenfalls zu erwägende Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen, der nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht zu berücksichtigen ist und der TA Lärm damit nicht unterfällt, kann zwar im Einzelfall das Erfordernis einer Sonderfallprüfung auslösen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2017 - 8 B 935/17 -, ZUR 2018, 163; Hansmann in Landmann/Rohmer, a. a. O., 3.1 TA Lärm, Nr. 3 Rn. 46. Das kann der Fall sein, wenn die Schädlichkeit der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage erst im Zusammenwirken mit Geräuschimmissionen des von der TA Lärm nicht erfassten Verkehrs geprüft werden kann. Vgl. Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, a. a. O., B 3.6 Nr. 3 Rn. 73 Eine solche Situation zeichnet sich unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen aber für die Wasserstadt nicht ab. Der Beitrag des Vorhabens zur Gesamtbelastung der Wasserstadt mit Verkehrslärm ist angesichts der gegebenen Verkehrsverhältnisse, wie sie sich unter anderem aus dem aktuellen Lärmaktionsplan der Klägerin und dem zu den Planunterlagen gehörenden Verkehrsgutachten ergeben, so gering, dass er bei wertender Betrachtung nicht als ursächlich anzusehen ist. Schließlich fehlt es auch an Gesichtspunkten, die der grundsätzlichen Bindungswirkung der TA Lärm entgegenstehen würden. Soweit der Bebauungsplan für das Kraftwerk Vorkehrungen zum Schutz der Umgebung treffen sollte, die über das durch die TA Lärm rechtlich vorgegebene Maß hinausgehen, ist das für die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Planungen zur Wasserstadt nicht entscheidungserheblich. Bestätigt wird das Ausbleiben einer durch vorhabenbedingte Geräuschimmissionen verursachten Störung der Planung hinsichtlich der Wasserstadt durch die für das Kraftwerk erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Danach unterschreitet die sich unter Berücksichtigung der Zusatzbelastung durch das Kraftwerk für die Wasserstadt ergebende Gesamtbelastung mit (tags) 43,2 dB(A) die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines und sogar reines Wohngebiet beträchtlich. Soweit in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hinsichtlich der Wasserstadt bezogen auf den Verkehrslärm eine hohe bis sehr hohe Wirkintensität prognostiziert wird, handelt es sich um eine Bewertung der Differenz zwischen Vor- und Gesamtbelastung. Die Differenz gibt keinen Aufschluss über eine Überschreitung der nach der 16. BImSchV geltenden Immissionsgrenzwerte, zumal bezogen auf das Vorhaben zu berücksichtigen ist, dass es den Verkehrslärm wegen der Betriebszeiten der Deponie ausschließlich tagsüber beeinflusst. Die vorhabenbedingten Luftverunreinigungen unterschreiten nach dem hierzu erstellten Gutachten der H. Consult vom 9. November 2015 auf dem dem Deponiegelände westlich des E1. -F. -Kanals gegenüberliegenden Gebiet einschließlich des Geländes der Wasserstadt bezogen auf Schwebstaub (PM 10) und Staubniederschlag die Irrelevanzschwellen nach Nr. 4.1 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c i. V. m. Nrn. 4.2.2 Abs. 1 Buchstabe a (Schwebstaub) bzw. nach Nr. 4.3.2 Buchstabe a TA Luft (Staubniederschlag). Anhaltspunkte für Mängel des Gutachtens, die die Aussagekraft der errechneten Ergebnisse oder der aus ihnen gezogenen zusammenfassenden Schlussfolgerung, die mögliche Zusatzbelastung durch Feinstaub und Staubniederschlag wirke sich nicht maßgeblich auf die vorhandene Immissionsschutzbelastung aus, ohne dass eine weitergehende Ermittlung der Vor- und Gesamtbelastung erforderlich sei, in Frage stellen, bestehen nicht. Dementsprechend trägt das Vorhaben nicht ursächlich zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch relevante Luftschadstoffe bei. Ferner gibt es keinen Umstand, der dafür sprechen würde, die der TA Luft grundsätzlich zukommende Bindungswirkung - vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BVerwGE 114, 342, und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 -, BVerwGE 110, 216 - vorliegend in Zweifel zu ziehen. Das durch das Vorhaben verursachte zusätzliche Verkehrsaufkommen führt nicht zu einer die Planungen zur Wasserstadt störenden Belastung des Straßennetzes der Klägerin. Die im Verkehrsgutachten der B. GmbH vom April 2016 und in den ergänzenden Verkehrsknotenpunktbetrachtungen vom Februar 2017 für den Lkw-Verkehr, der den durch das Vorhaben verursachten Kfz-Verkehr prägt, erstellte Prognose, nach der sich durch den Zusatzverkehr auf der Bundesstraße B 235, der Hauptdurchgangsstraße der Ortslage der Klägerin, keine erhebliche Verschlechterung des Verkehrsablaufs einstellen wird, hält der hiergegen vorgebrachten Kritik stand. Das methodische Vorgehen des Gutachters ist plausibel und sachgerecht. Die von ihm zugrunde gelegten Verkehrsannahmen beziehen die örtlichen Gegebenheiten in einer Weise ein, die eine Unterschätzung von nachteiligen Auswirkungen des vorhabenbedingten Verkehrs als ganz unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die im Einzelnen angesetzten Daten fügen sich tendenziell zu einem worst-case-Szenario zusammen, das den Schluss trägt, das Ergebnis der Untersuchungen liege in jeder Hinsicht auf der für die Umgebung des Vorhabens sicheren Seite. Der Anlieferverkehr zur Deponie ist, ausgehend von einer durchschnittlichen Verfüllung ihres Volumens während der geplanten Betriebszeit von fünf Jahren, nachvollziehbar auf 30 Lkw/Arbeitstag veranschlagt worden. Dabei ist neben den abzulagernden Abfällen auch das Material für die Oberflächenabdichtung einbezogen worden. Zur Erfassung ungünstig starken Anlieferverkehrs ist zusätzlich angenommen worden, dass das Material für die Rekultivierung zeitlich konzentriert und nicht über die gesamte Betriebszeit hinweg angeliefert wird. Der sich daraus für das "Spitzenjahr", das zudem ausweislich einer von der Bezirksregierung gefertigten Zusammenstellung von Argumenten zwischen der Beigeladenen und der Klägerin abgestimmt worden ist, ergebende Höchstwert von 47 (anfahrenden) Lkw/Arbeitstag ist zur konservativen Absicherung der Ergebnisse auf 60 (anfahrende) Lkw/Arbeitstag erhöht worden. Damit ist insgesamt ein Verkehr von 120 Lkw/Arbeitstag zugrunde gelegt worden. Den Verkehrsknotenpunktbetrachtungen liegen zur Abbildung einer "Spitzenstunde" über den Ansatz von 120 Lkw/Arbeitstag noch hinausgehend 30 Lkw/Stunde zugrunde. Als hauptsächlicher Fahrweg ist, ebenfalls in Abstimmung mit der Klägerin und im Interesse konservativ gewonnener Ergebnisse, eine Anlieferung aus südlicher Richtung von der Bundesautobahn A 2 über die Bundestraße 235 bis zur F1. -M. -Straße angenommen worden. Als Variante hierzu ist, um eine Unterbrechung der Anfahrmöglichkeit über die F1. -M. -Straße zu berücksichtigen, eine alleinige Anfahrroute über die Kreisstraße K 14 aus südlicher Richtung betrachtet worden. Die Äußerung des Vertreters der Beigeladenen im Erörterungstermin, trotz Nachfrage seien weitere verkehrsrelevante Vorhaben während der Durchführung des streitigen Vorhabens nicht in einer für ihre Einbeziehung in die Untersuchungen ausreichenden Konkretheit bezeichnet worden, ist unwidersprochen geblieben und hat im Planfeststellungsverfahren nicht zu weiterführenden Präzisierungen geführt. Der zeitliche Prognosehorizont bezieht sich mit dem Jahr 2018 auf das erste Jahr des im Wesentlichen durch die Anlieferung der DK I-Abfälle geprägten Normalbetriebs des Vorhabens. Das trägt dem geplanten fünfjährigen Verfüllungszeitraum Rechnung. Die weitergehende Annahme, dass sich die allgemeine Verkehrsentwicklung bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht signifikant erhöht, ist auch angesichts des von der Klägerin unterbreiteten Zahlenmaterials plausibel und nachvollziehbar. Die Annahmen zur allgemeinen Verkehrsentwicklung beruhen auf der gutachterlichen Aktualisierung einer Trendprognose, die auf bis 2015 erhobene Daten zur Verkehrssituation zurückgeht. Die Verlässlichkeit dieses Ansatzes ist nicht wegen abweichend angenommenen Verkehrsstärken in Lärmaktionsplänen der Klägerin zweifelhaft. Insbesondere gehen die in die gutachterlichen Untersuchungen für die Belastung der Bundesstraße B 235 im Bereich der Kreuzung der D2. Straße und der F1. -M. -Straße eingestellten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärken umgerechnet auf ein Jahr über die entsprechenden, auf das einzelne Jahr bezogenen Ansätze in den Lärmaktionsplänen der Klägerin zum Stand August 2013 bzw. März 2018 noch hinaus. Auch das Vorbringen der Klägerin zu anderen Ansätzen etwa bei den Verkehrsbetrachtungen zum Bebauungsplan Nr. 105a verdeutlicht keinen Fehler der Prognose, der deren Brauchbarkeit schmälern würde. Die prognostisch durch das Kraftwerk verursachte Verkehrszunahme ist neben aktuellem Datenmaterial zum stattfindenden Kfz-Verkehr in die der Prognose zugrunde gelegte Ausgangssituation eingeflossen. Der dabei abweichend von der Verkehrsuntersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 105a berücksichtigte Normalbetrieb des Kraftwerks ist hinreichend repräsentativ. Eine Orientierung an dem Mehrverkehr, der bei planmäßigen Revisionen des Kraftwerks auftritt, ist nicht veranlasst. Derartige Revisionen finden in mehrjährigem Abstand zueinander statt und sind, bezogen auf die erwartete Betriebszeit der Deponie, sehr selten. Der Hinweis der Klägerin auf weitere Vorhaben in der Umgebung, die unter Umständen weiteren Verkehr auslösen und sich in der allgemeinen Verkehrsentwicklung des Prognose-Nullfalls nicht zureichend widerspiegeln, ist unergiebig. Er stellt nicht konkret in Frage, dass die Prognose bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung diejenigen Maßnahmen fehlerfrei einbezogen hat, die sich bis zum Abschluss des Vorhabens zusätzlich erheblich auf die zukünftigen Verkehrsabläufe auswirken können. Die Klägerin hat derartige Vorhaben, wie ausgeführt, lediglich stichwortartig und pauschal aufgelistet. Ansatzpunkte für konkrete Ermittlungen in Bezug auf verkehrsmäßige Auswirkungen ergeben sich daraus nicht. Der durch die in den letzten Jahren an der Kreisstraße K 14 westlich des E1. -F. -Kanals entstandenen Betriebe hervorgerufene Verkehr ist als Teil der allgemeinen Verkehrsentwicklung mit den unvermeidlichen Pauschalierungen in die Prognose eingegangen. Die in mehrfacher Hinsicht konservativen Ansätze für die vorhabenbedingte Verkehrszunahme verhindern, dass etwaige punktuelle Besonderheiten auf das Ergebnis der Prognose durchschlagen. Soweit die Klägerin Vorhaben außerhalb ihres Stadtgebiets anführt, ist ungeachtet dessen, dass der Stand der diesbezüglichen Planungen und/oder der Realisierung unbekannt ist, nicht erkennbar, warum dadurch die Verkehrsverhältnisse im Stadtgebiet der Klägerin, vor allem auf der Bundesstraße B 235, zusätzlich beeinträchtigt werden sollen. Die Planungen für die Wasserstadt werden durch die Verschattungswirkung der Erhöhung der Deponie nicht nachteilig beeinflusst. Die klimatischen Auswirkungen des Vorhabens einschließlich der durch diesen hervorgerufenen Verschattung sind im "Klimagutachten" der simuPlan vom 4. März 2016 untersucht worden. Danach beschränken sich die Veränderungen in der Besonnungssituation des westlich des E1. -F. -Kanals gegenüber der Deponie gelegenen Geländes auf die Wintermonate. In diesem Zeitraum erreicht die Verminderung der Besonnung kein Maß, welches mit Anforderungen an die Ausweisung eines Wohngebiets unvereinbar wäre. Nennenswerte nachteilige landschaftliche Auswirkungen auf die Planungen zur Wasserstadt löst das Vorhaben nicht aus. Es wirkt sich landschaftlich im Wesentlichen in der Erhöhung des vorhandenen Deponiekörpers aus. Die Erhöhung ist auf etwa 10 m beschränkt und endet nach Abschluss der Betriebsphase des Vorhabens in einer hügelartigen Aufschüttung mit einer Gesamthöhe von ca. 30 m oberhalb der Geländeoberkante. Die Aufschüttung ist trotz ihrer anschließenden Rekultivierung zwar als Fremdkörper in der Landschaft wahrnehmbar. Sie ist von der Wasserstadt aber räumlich deutlich abgesetzt. Der Einfluss der Erhöhung auf das Landschaftsbild ist zudem demjenigen des benachbarten Kraftwerks, dessen Kühlturm 178 m hoch und damit ebenso wie das 123 m hohe Kesselhaus weithin als sehr massive, landschaftsfremde technische Anlage sichtbar ist und die Umgebung optisch dominiert, ganz untergeordnet. Die visuelle Wahrnehmbarkeit des Betriebsgeschehens auf der Deponie geht nicht über den Rahmen einer bloßen Unannehmlichkeit hinaus und erschwert eine Wohnbebauung zur Errichtung der Wasserstadt nicht. Das Vorhaben führt nicht zu einer erheblichen Störung von Bebauungsplänen der Klägerin. Entscheidend ist insoweit allein der Bebauungsplan Nr. 105a für das Kraftwerk. Die Klägerin legt nicht dar, dass die von ihr angeführten weiteren und noch nicht umgesetzten Planungen sich bezogen auf den Zeitpunkt, nach dem sich in der Konkurrenz zwischen Vorhaben der Fachplanung und solchen der Bauleitplanung der grundsätzliche Vorrang aus Gründen der Priorität beurteilt, in einem Bebauungsplan niedergeschlagen haben oder, wenngleich noch ohne Bebauungsplan, aufgrund des Standes der Aufstellungsverfahren eine hinreichende Verfestigung erfahren haben. Eine solche Verfestigung tritt bei einem Fachplanungsvorhaben und einem Bebauungsplanvorhaben im Allgemeinen gleichermaßen mit der Auslegung der Planunterlagen im Anhörungsverfahren auf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1997 ‑ 11 A 18.96 ‑, NVwZ-RR 1998, 290. Bis zum Erreichen dieses Planungsstadiums ist auf die jeweilige Planung lediglich in der Weise Rücksicht zu nehmen, dass ihre Realisierbarkeit nicht schlechterdings verhindert ("verbaut") wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 ‑ 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388. Der Plan für das Vorhaben ist im September/Oktober 2016 ausgelegt worden. Dem Vorbringen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass potentiell vom Vorhaben betroffene Bebauungspläne - mit Ausnahme des Bebauungsplans Nr. 105a - zu einem früheren Zeitpunkt "planreif" im vorstehenden Sinne waren oder als Folge des Vorhabens scheitern. Soweit sie sich zum Stand ihrer Planungen zu ihrer gewerblichen Entwicklung äußert, ist nicht zu erkennen, dass bereits 2016 ein nach dem oben Gesagten relevantes Planungsstadium erreicht war. Ihren Angaben zufolge beabsichtigt sie die Auslegung eines Plans für das Projekt P. erst für die Zukunft. Zudem ist die Realisierbarkeit des Projekts wesentlich bedingt durch den noch nicht begonnenen Bau der Bundesstraße B 474n. Auf das ehemalige S2. -Zink-Gelände geht die Klägerin mit Angaben zum nicht entscheidungserheblichen aktuellen Planungsstand ein, ohne aufzuzeigen, warum und inwieweit das Vorhaben ihrer Meinung nach nachteilig auf die Planung einwirkt. Das Vorhaben gefährdet nicht das dem Bebauungsplan Nr. 105a zugrunde liegende Schutzkonzept hinsichtlich der Belastung der Umgebung mit Lärm. Durch das Vorhaben werden insbesondere nicht die Wirksamkeit und die Wirkungen der in der Begründung des Bebauungsplans aufgrund der gegebenen Gemengelage gebildeten Zwischenwerte (Nrn. 6.1, 6.7 TA Lärm) in Frage gestellt. Die Zwischenwerte sind gebildet worden, soweit an einzelnen Immissionspunkten die Gesamtbelastung, errechnet aus der Vorbelastung und der durch das Kraftwerk bedingten Zusatzbelastung, im Umfang der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm überschreitet. Eine Überschreitung der Zwischenwerte als Folge des Vorhabens der Beigeladenen kommt wegen der auf den Tag begrenzten Betriebszeit der Deponie allein in Betracht, soweit sich die Zwischenwerte auf den Tag beziehen. Ferner ist nach den örtlichen Gegebenheiten mit einer Überschreitung der Zwischenwerte noch am ehesten am östlichen Rand der C2. , die den der Deponie nächstgelegenen Bebauungszusammenhang bildet, oder an der am südwestlichen Rand der C2. gelegenen W1. Kinderklinik, für die verschärfte Immissionsrichtwerte gegenüber einem Wohngebiet gelten (Nr. 6.1 Buchstabe g TA Lärm), zu rechnen. An diesen Immissionsorten belaufen sich die Zwischenwerte auf (tags) 50 dB(A) (Kinderklinik) bzw. 52,5 dB(A) (C2. ) bei einer errechneten Gesamtbelastung von höchstens (tags) 50,5 dB(A) an einem Bereich der C2. . Die vorhabenbedingte Zusatzbelastung beträgt aber, wie ausgeführt, höchstens 43 dB(A). Sie unterschreitet die Zwischenwerte damit, wenn nicht um 10 dB(A), so doch mindestens um mehr als 6 dB(A). Das Ausmaß der Unterschreitung schließt es nach lärmphysikalischen Gesetzmäßigkeiten, die in Nrn. 2.2 Buchstabe a, 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ihren Niederschlag finden, aus, dass die vorhabenbedingte Zusatzbelastung eine für den Schutz der Umgebung tatsächlich relevante Überschreitung der Zwischenwerte hervorruft. Das gilt umso mehr deshalb, weil die unter Einbeziehung der Auswirkungen des Kraftwerks errechnete Gesamtbelastung die gebildeten Zwischenwerte bei Weitem nicht erreicht. Die verkehrliche Erreichbarkeit des Kraftwerks wird durch das Vorhaben nicht erheblich gestört. Nach den gutachterlichen Untersuchungen zur Leistungsfähigkeit der maßgeblichen Verkehrsknotenpunkte halten sich etwaige vorhabenbedingte Verzögerungen beim Passieren von Kreuzungen in so engen Grenzen, dass es nicht zu nachteiligen Auswirkungen auf den reibungslosen Betrieb des Kraftwerks kommen wird. Gemeindliche Einrichtungen der Klägerin werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Bewegungskindergarten in der C3.---------straße und die Dependance des D1. -Gymnasiums in der I2. Straße bzw. in I2. L.----weg befinden sich in der C2. in beträchtlicher Entfernung von deren östlichen Rand. Hinsichtlich der C2. verursacht das Vorhaben nach dem Vorstehenden keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm oder Luftschadstoffen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Freifläche, die dem Vorhabengelände gegenüberliegt und nach dem Vorbringen der Klägerin als eine von ihr betriebene öffentliche Parkanlage anzusehen ist. Die ebenfalls in der C2. gelegene W2. Kinderklinik ist keine Einrichtung der Klägerin. Sie steht nicht in der Trägerschaft der Klägerin. Die Genehmigung der Einleitung des Sickerwassers aus dem Erhöhungsbereich in die Kanalisation der Klägerin (III.2.6 des Planfeststellungsbeschlusses) hält sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Abwasseranlage. Sie führt auch nicht zu einer mengenmäßigen Überlastung der städtischen Kanalisation. Die Bezirksregierung hat zwar unter III.2.6.7.1 des Planfeststellungsbeschlusses die Höchstmenge des an der Einleitungsstelle in die Abwasseranlage des M2. einzuleitenden Sickerwassers auf 75,62 l/s beziffert. Diesen Wert hat sie aber mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 25. Januar 2018 im Wege der Berichtigung auf 3,74 l/s herabgesetzt. Eine Einleitungsmenge in diesem Umfang überschreitet, was die Klägerin nicht bezweifelt, nicht das Leistungsvermögen der von der Einleitung betroffenen Teile ihres Kanalisationsnetzes. Die Herabsetzung der Einleitungsmenge ist wirksam. Dabei kann auf sich beruhen, ob die ihr zugrunde liegende Auffassung der Bezirksregierung zutrifft, der ursprünglich im Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Wert sei offenbar unrichtig im Sinne von § 42 VwVfG/VwVfG NRW und könne, wie geschehen, auf der Grundlage dieser Vorschrift berichtigt werden. Die erklärte Berichtigung ändert den Wert ungeachtet dessen wirksam ab, ob die Voraussetzungen einer Berichtigung erfüllt sind. Eine rechtswidrige Berichtigung ist nicht unwirksam, sondern anfechtbar. Sie ist zwar nach dem verlautbarten Willen der Behörde nicht auf eine Änderung des Verwaltungsakts gerichtet, sondern auf die Klarstellung dessen, was der Verwaltungsakt von Anfang an regelt. Ändert sie aber den Verwaltungsakt, weil sie keine offenbare Unrichtigkeit betrifft, beinhaltet sie der Sache nach eine Regelung und ist sie in Wirklichkeit keine Berichtigung. Vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 42 Rn. 18; Sachs in Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 42 Rn. 42. Der Verwaltungsakt wird dann mit dem "berichtigten" Inhalt wirksam. Die Beigeladene ist der von der Bezirksregierung erklärten Berichtigung auch nicht entgegengetreten. Das Vorhaben entzieht nicht wesentliche Teile des Stadtgebiets der Klägerin einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung. Es nimmt flächenmäßig mit ca. 12 ha etwa die Hälfte des ca. 24,5 ha großen Deponiegeländes ein, das seinerseits nur einen sehr kleinen Ausschnitt des Stadtgebiets der Klägerin bildet. Zudem befindet sich die Fläche des Vorhabens am östlichen Rand des Stadtgebiets der Klägerin im Übergangsbereich zur Stadt X. und wird sie von der bebauten Ortslage der Klägerin durch den E1. -F. -Kanal getrennt. Des Weiteren stellt das Vorhandensein der (Zentral-)Deponie in ihrem bisherigen Zustand einen inhaltlichen Zwangspunkt für eine gemeindliche Überplanung der Fläche und ihrer Umgebung dar. Die im Entwurf des neuen Flächennutzungsplans für das Gelände vorgesehenen Freiraumfunktionen werden, wie ausgeführt, mit einer Verzögerung von lediglich einigen Jahren erreicht und sind ohnehin nicht an diesen Standort gebunden. Sie sind für den unbebauten Außenbereich der Klägerin nicht selten und können auch an anderer Stelle realisiert werden. Die über das Deponiegelände hinausgreifenden Auswirkungen des Vorhabens sind, wie ausgeführt, schon am östlichen Rand der C2. , also im direkten Nahbereich des der Planung der Klägerin entzogenen E1. -F. -Kanals, so gering, dass sie ohne zusätzliche Schutzvorkehrungen mit einer Wohngebietsnutzung vereinbar sind. Prägende Wirkung auf das Ortsbild der Klägerin entfaltet das Vorhaben aufgrund seiner Lage, Höhe und Ausdehnung, zumal in der Nachbarschaft zum Kraftwerk, nicht. Dementsprechend wirkt das Vorhaben auch nicht nachteilig auf das Selbstgestaltungsrecht der Klägerin ein. Ein Eingriff in das Selbstgestaltungsrecht ist allein bei Maßnahmen zu erwägen, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2018 ‑ 3 A 10.15 -, a. a. O., und vom 6. November 2013 - 9 A 9.12 ‑, a. a. O. Bei dem Vorhaben handelt es sich offensichtlich nicht um eine solche Maßnahme. Der Planfeststellungsbeschluss weist keinen erheblichen Abwägungsmangel hinsichtlich des Eigentums der Klägerin an Grundstücken in der Umgebung des Vorhabens auf. Die Klägerin ist nach ihren Angaben Eigentümerin von Grundstücken in der C2. und im Bereich der Freifläche an dem der Deponie gegenüberliegenden westlichen Ufer des E1. -F. -Kanals. Weil das Vorhaben, wie ausgeführt, schon am östlichen Rand der C2. nicht zu einer für eine Wohnnutzung relevanten Zusatzbelastung hinsichtlich Lärm oder Luftschadstoffen führt, ist bereits zweifelhaft, ob das Eigentum mehr als nur geringfügig betroffen wird. Eine objektiv geringfügige, unbedeutende Betroffenheit stellt nach allgemeinen Grundsätzen keinen abwägungserheblichen Belang dar. Die bloße Nachbarschaft zu einer Deponie ist nicht bedeutend in diesem Sinn. Unabhängig davon hat die Klägerin im Planfeststellungsverfahren nicht auf Einzelheiten in der Nutzung ihres Grundeigentums oder auf Besonderheiten hingewiesen, sodass sie allenfalls eine allgemein gehaltene Abwägung von Eigentumsbelangen beanspruchen kann. Dem wird der Planfeststellungsbeschluss gerecht. Die Bezirksregierung hat nach dem Vorstehenden im Planfeststellungsbeschluss die vorhabenbedingten Auswirkungen, vor allem die Immissionen, auf die nächstgelegene Wohnbebauung zutreffend erfasst und, gemessen an deren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit, in vertretbarer Weise gewichtet und bewertet. Damit hat sie zugleich den Schutzanspruch von Eigentumsflächen in der Umgebung des Vorhabens insgesamt, vorbehaltlich hinsichtlich des Grundeigentums der Klägerin nicht in Rede stehender Besonderheiten, nicht zu niedrig angesetzt. Dabei hat sie mit ihren Ausführungen zu Standortalternativen berücksichtigt, dass auch Auswirkungen, die zwar mehr als geringfügig, aber nach Maßgabe von in einschlägigen Regelwerken festgelegten Schwellenwerten hinnehmbar und zumutbar sind, der Abwägung bedürfen. Die Erwägungen zu Standortalternativen sind frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Die Standortfrage entfällt als Gegenstand der Abwägung zwar nicht schon deshalb, weil das Vorhaben auf Grundflächen der Beigeladenen verwirklicht werden soll. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 -, juris. Allerdings dürfen Alternativen, die schon aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Prüfung von Alternativen sind überschritten, wenn der Behörde als Folge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder eine andere als die gewählte Alternative sich unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Belange als eindeutig besser aufdrängt. Vgl. (zur Trassenwahl) BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u. a. -, DVBl. 2017, 1039, und vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 -, NVwZ 2013, 1209. Die Bezirksregierung hat in Betracht zu ziehende Alternativstandorte für das Vorhaben nicht ermittelt. Sie hat aber die besondere Eignung des gewählten Standorts im Verhältnis zu denkbaren anderen Deponiestandorten hervorgehoben. Unter Hinweis darauf, dass durch das Vorhaben eine bereits bestehende Deponie erhöht wird, hat sie ausgeführt, es dränge sich kein anderer Standort auf. Dadurch hat sie sich im Kern daran orientiert, dass als ernsthaft zu erwägende Alternativen zum Standort ausschließlich Flächen in Betracht kommen, die in vergleichbarer Weise bereits als Deponie genutzt werden bzw. in der Vergangenheit so genutzt worden sind, hierdurch folglich in ihrer Nutzbarkeit geprägt und begrenzt werden, und die Verfügbarkeit solcher Flächen für die mit dem Vorhaben bezweckte Deckung des regionalen Ablagerungsbedarfs verneint. Im Einklang hiermit hat sie in Würdigung der von der Klägerin im Planfeststellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme/Einwendung ausgeführt, zusätzliche Standorte wie z. B. stillgelegte Zechenstandorte seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Das kann man dahin verstehen, dass die Bezirksregierung die Neuerrichtung einer Deponie an einem anderen Standort nicht mehr als taugliche Alternative zum Vorhaben eingeordnet hat, sondern als ein in Wirklichkeit anderes Vorhaben, welches der Abwägung nicht bedürfe. Jedenfalls wird daran deutlich, dass die Bezirksregierung sich davon hat leiten lassen, dass die Nutzung der am Standort E. vorhandenen Deponiefläche ein zentrales Merkmal des Vorhabens ist und einen ganz eindeutigen Vorzug gegenüber seiner Realisierung an allen anderen vorstellbaren Standorten bildet. Zweifel an der Tragfähigkeit dieser Erwägungen bestehen nicht. Die Funktion des Vorhabens, die Entsorgung für einen regional ermittelten Bedarf zu decken, engt den Raum, innerhalb dessen das Vorhaben sinnvoll zu realisieren ist, von vorneherein ein. Die Weiternutzung des Deponiegeländes zu Deponiezwecken vermeidet, zumal noch vorhandene Anlagenteile und Einrichtungen der bisherigen Deponie verwendet werden können und die Oberflächenabdichtung noch nicht vollständig aufgebracht ist, einen unnötigen Verbrauch von Fläche. Sie ruft ferner nicht diejenigen Probleme hervor, die üblicherweise mit dem erstmaligen Aufschluss von Flächen für Deponiezwecke verbunden sind. Die Kritik der Klägerin an der Ausweitung des Regelungsgehalts der Plangenehmigung zur Oberflächenwassersammlung und -einleitung auf den Bereich der Erhöhung (III.3.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses) greift nicht durch. Die Klägerin hält die Änderung der Plangenehmigung für rechtwidrig, weil die Benutzung des von der Einleitung des Oberflächenwassers betroffenen Ölmühlenbachs nicht unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens neu geprüft worden sei und die Einleitung gegen das Verschlechterungsverbot verstoße. Es fehlt an aussagekräftigen Anhaltspunkten für derartige Auswirkungen des Vorhabens. Die bislang zugelassene Einleitung des Oberflächenwassers wird weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht verändert. Die Fläche, von der das einzuleitende Oberflächenwasser stammt, wird nicht vergrößert oder sonst verändert, weil der Erhöhungsbereich Teil der bisherigen (Zentral-)Deponie ist. Dementsprechend bleibt die Menge des einzuleitenden Oberflächenwassers gleich. Ferner kommt das Oberflächenwasser, auch soweit es auf dem Erhöhungsbereich anfällt, nicht in Kontakt mit den abzulagernden Abfällen, sodass es nicht durch aus den Abfällen herrührende Schadstoffe belastet wird. Das bis zur Oberflächenabdichtung auf der Vorhabenfläche aus Niederschlägen anfallende Wasser wird als Sickerwasser über die festgelegten Abwasseranlagen entsorgt. Eingeleitet in ein oberirdisches Gewässer wird allein das nach Herstellung der Oberflächenabdichtung anfallende Oberflächenwasser. Unabhängig hiervon wird die Klägerin von der Einleitung des Oberflächenwassers nicht in entscheidungserheblicher Weise betroffen. Zwischen der Einleitung und Rechten oder abwägungserheblichen Belangen der Klägerin besteht kein Zusammenhang. Die Klägerin nimmt vielmehr für sich in Anspruch, als Teil der Öffentlichkeit Verstöße gegen das Umweltrecht auch dann rügen zu dürfen, wenn sie nicht in eigenen Rechten und/oder Belangen betroffen wird. Dieser Ausgangspunkt trifft, wie ausgeführt, auch bezogen auf das Wasserrecht nicht zu. Ferner können Dritte gegen die Zulassung von Gewässerbenutzungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots Rechtsschutz beanspruchen, wenn sie zum Kreis der rechtmäßigen Gewässerbenutzer gehören oder sonst in qualifizierter und individualisierter Weise von der Benutzung betroffen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2018 - 3 A 16.15 -, juris, und Beschluss vom 6. September 2004 - 7 B 62.04 -, a. a. O. In einer solchen Beziehung zur Einleitung des Oberflächenwassers steht die Klägerin aber nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.