Urteil
2 WD 13/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anlage und Vorhaltung von Schwarzbeständen sowie unsachgemäße Lagerung von Munition durch einen Vorgesetzten stellen schwere Dienstvergehen dar und rechtfertigen in der Regel eine Dienstgradherabsetzung.
• Eine erhebliche Verfahrensverzögerung kann als Milderungsgrund bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein, führt aber nur in extremen Ausnahmefällen zur Einstellung des Verfahrens.
• Bei teilweiser Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit ist auf Grundlage des in dubio pro reo zu berücksichtigenden Aufklärungsdefizits die Schuld individuell zu gewichten.
• Bei auf die Bemessung beschränkter Berufung sind die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen bindend; das Revisionsgericht prüft nur die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zumessungskriterien (§ 38 Abs.1 WDO).
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen Anlegung von Schwarzbeständen und unbefugtem Zugriff auf Diensträume • Anlage und Vorhaltung von Schwarzbeständen sowie unsachgemäße Lagerung von Munition durch einen Vorgesetzten stellen schwere Dienstvergehen dar und rechtfertigen in der Regel eine Dienstgradherabsetzung. • Eine erhebliche Verfahrensverzögerung kann als Milderungsgrund bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sein, führt aber nur in extremen Ausnahmefällen zur Einstellung des Verfahrens. • Bei teilweiser Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Alkoholabhängigkeit ist auf Grundlage des in dubio pro reo zu berücksichtigenden Aufklärungsdefizits die Schuld individuell zu gewichten. • Bei auf die Bemessung beschränkter Berufung sind die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen bindend; das Revisionsgericht prüft nur die Angemessenheit der Maßnahme unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zumessungskriterien (§ 38 Abs.1 WDO). Ein Oberstabsfeldwebel legte aus Dienstübungen übrig gebliebene Manöver- und pyrotechnische Munition sowie Wehrmaterial an und lagerte diese in nicht zugelassenen Räumen der Kaserne. Er kennzeichnete einen Dachgeschossraum als "Ausbildungsmaterial" und nutzte Teile der Munition zu angeblich dienstlichen Zwecken; Kompasse nahm er ebenfalls zu Ausbildungszwecken an sich. In einem Fall verschaffte er sich mit einem anvertrauten Generalschlüssel außerhalb der Dienstzeit Zutritt zu Diensträumen eines Vorgesetzten und fertigte Kopien aus Personalunterlagen. Das Truppendienstgericht stellte vorsätzliches Dienstvergehen fest und setzte ihn in den Dienstgrad eines Stabsfeldwebels a.D. herab. Beide Seiten legten Berufung beschränkt auf die Maßbemessung ein; der Senat prüfte insbesondere Verfahrensdauer, Schuldumfang und Zumessungskriterien. • Bindung an die erstinstanzlichen, widerspruchsfreien Tat- und Schuldfeststellungen bei auf Bemessung beschränkter Berufung (§ 91 Abs.1 WDO i.V.m. § 327 StPO). • Bewertung der Pflichtverletzungen nach Zweck und Kriterien des Wehrdisziplinarrechts (§ 58 Abs.7 i.V.m. § 38 Abs.1 WDO): Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Schuldmaß, Persönlichkeit, bisherige Führung, Beweggründe. • Anlage von Schwarzbeständen und unsachgemäße Lagerung von Munition verletzen zentrale Pflichten (§ 7 SG Pflicht zum treuen Dienen; § 17 Abs.2 Satz1 SG Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen; Gehorsamspflicht) und sind besonders schwer, weil Gefahren für Leib und Leben (Gefahrenklasse 1.3) bestehen. • Als Erschwerungsgründe gelten die dauerhafte und wiederholte Pflichtverletzung, die besondere Verantwortung des Vorgesetzten und der Missbrauch des Generalschlüssels zum Eindringen in Diensträume und zum Kopieren personenbezogener Unterlagen. • Als Milderungsgründe wurden anerkannt: die Alkoholabhängigkeit des Soldaten mit entsprechender Teilverminderung der Schuldfähigkeit bei einzelnen Tathandlungen, seine umfassende Geständigkeit, langjährige gute Leistungen und die unangemessene Verfahrensdauer. • Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit: Umfangreicher Alkoholkonsum stand fest; für die Munitionseinlagerungen sah der Senat keine so starke Alkoholisierung, dass Schuldfähigkeit entfiel, für das Eindringen und Kopieren ließ sich eine erhebliche Verminderung nicht ausschließen (in dubio pro reo). • Die überlange Verfahrensdauer (insbesondere die fast vierjährige Verzögerung beim Truppendienstgericht nach Zustellung der Anschuldigungsschrift) ist als mildernder Umstand zu berücksichtigen, führt aber nicht zur Einstellung des Verfahrens, weil keine verfassungswidrige Extreme erreicht ist. • Anwendung des zweistufigen Zumessungsschemas: Ausgangspunkt ist die Dienstgradherabsetzung; auf der zweiten Stufe erfolgt Abwägung der erschwerenden (u.a. Generalschlüsselmissbrauch) und mildernden Umstände (u.a. verminderte Schuldfähigkeit, Verfahrensdauer) und konkrete Bestimmung des Grades der Herabsetzung. • Ergebnis der Abwägung: Herabsetzung um einen Dienstgrad ist tat- und schuldangemessen; weder stärkere Milderung noch Verlängerung der Maßnahme ist geboten. Kosten- und Auslagenerledigungen nach WDO. Der Senat bestätigt die Herabsetzung des früheren Soldaten um einen Dienstgrad als angemessene Disziplinarmaßnahme. Die Tatbestände der Anlage von Schwarzbeständen, der unsachgemäßen Lagerung von Munition und des Missbrauchs des Generalschlüssels sind als schwere Dienstvergehen gewertet worden. Mildernde Umstände wie die Alkoholabhängigkeit führten zu einer teilweisen Verminderung der Schuldfähigkeit bei einzelnen Tathandlungen, und die überlange Verfahrensdauer wurde bei der Zumessung berücksichtigt, reichen jedoch nicht aus, die Maßnahme aufzuheben oder weiter zu mildern. Beide Berufungen werden zurückgewiesen; die verfahrensrechtliche Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen blieb gewahrt und die Disziplinarmaßnahme entspricht den gesetzlichen Zumessungskriterien.