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Urteil

13 K 7272/17.O

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2019:1125.13K7272.17O.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens zu einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens zu einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Beklagte wurde am 1. Dezember 1957 in S. geboren. Von 1965 bis 1968 besuchte er die Volksschule in E. . Das sich anschließende Gymnasium verließ er im Jahr 1975 mit der Fachoberschulreife. Von 1975 bis 1978 absolvierte er in S. eine Lehre als Bauschmied. Anschließend besuchte er die Fachoberschule S. und erwarb dort 1980 die Fachhochschulreife. Nach Ableistung des Wehrdienstes nahm er im Oktober 1982 an der Fachhochschule in C. ein Studium des Bauingenieurwesens auf, das er im Oktober 1986 als Diplom-Ingenieur (FH) abschloss. Von Dezember 1986 bis April 1987 war der Beklagte als Bauingenieur in der Privatwirtschaft beschäftigt. Am 21. Mai 1987 trat er als Städtischer Bauinspektor-Anwärter (Beamtenverhältnis auf Widerruf) in den Vorbereitungsdienst zum gehobenen technischen Dienst bei der Stadt F. ein. Mit Wirkung vom 21. Juli 1988 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Städtischen Oberbauinspektor z.A. und am 1. November 1988 zum Städtischen Oberbauinspektor ernannt (A 10, ab dem 1. März 1990 A 11). Am 11. Juni 1990 folgte die Ernennung zum Städtischen Bauamtmann (A 11). Mit Wirkung zum 21. Januar 1991 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Zum 1. Februar 1994 wurde der Beklagte auf seinen Antrag als Kreisbauamtmann in den Dienst des Klägers versetzt. Am 20. Juni 1994 bestellte der Kreistag ihn gemäß § 20 Abs. 1 lit. q KrO NRW a.F. zum Prüfer für das Rechnungsprüfungsamt (Amt …). Mit Wirkung zum 1. Juli 1995 erfolgte die Ernennung zum Kreisbauamtsrat (A 12). Im Oktober 1999 wurde der Beklagte – zunächst befristet bis zum 30. Juni 2000 – auf eine vakante Stelle in das Tiefbauamt (Amt …) umgesetzt. Am 17. März 2000 zog der Beklagte sein Einverständnis zu der befristeten Umsetzung in das Tiefbauamt aus persönlichen Gründen mit sofortiger Wirkung zurück. Daraufhin wurde er wieder als Prüfer im Rechnungsprüfungsamt beschäftigt. Nachdem der Kreistag den Beklagten mit seinem Einverständnis und nach Absprache mit den beteiligten Amtsleitern am 19. September 2000 als Prüfer für das Rechnungsprüfungsamt des Klägers entpflichtet hatte, wurde er am 21. September 2000 mit sofortiger Wirkung in das Amt für Gebäudewirtschaft (Amt …) umgesetzt. Am 21. Mai 2002 kehrte er in das Rechnungsprüfungsamt zurück. Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung zum Sicherheitsingenieur nach § 5 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) bestellt und in den Bereich „Arbeitssicherheit“ umgesetzt. Ihm wurden die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft nach § 6 ASiG übertragen. Der „ Handlungs- und Ermessensspielraum “ einer Sicherheitsfachkraft ist gemäß der Stellenbeschreibung des Klägers „ geprägt durch eine Selbstständigkeit, mit allgemeinen Vorgaben vieles aus eigenem Antrieb aufzugreifen und neue Entwicklungen in Gang zu setzen .“ Insbesondere durch die Ausrichtung auf den „ Gesundheitsschutz […] muss sich der Stelleninhaber in hohem Maße Spezialwissen in sehr unterschiedlichen Fachbereichen aneignen und entsprechende Qualifikationen erwerben. […] Die sehr hohen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen des Stelleninhabers als Generalist und Spezialist müssen kontinuierlich aktualisiert und erweitert werden .“ Zum gesamten Umfang der dem Beklagten übertragenen Aufgaben, der Arbeitsbeschreibung, dem Handlungsspiel-raum und den besonderen Anforderungen wird im Übrigen auf die Stellenbeschreibung des Klägers vom 12. Juli 2005, Blatt 75 ff. Disziplinarverfahren Band II, Bezug genommen. Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 wurde der Beklagte zum Kreisbauoberamtsrat (A 13 gD) ernannt. Im Dezember 2007 schloss er die im Dezember 2005 begonnene Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 4 der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-kräfte für Arbeitssicherheit“ beim Bundesverband der Unfallkassen ab. Am 11. Februar 2008 wurde er zusätzlich zum Brandschutzbeauftragten bestellt. Zum 1. Juli 2008 folgte seine Ernennung zum Kreisbaurat (A 13 hD). Zum Zwecke der Wiedereingliederung nach einer Erkrankung des Beklagten – unter anderem für die Zeiträume vom 10. Februar 2009 bis zum 29. Mai 2009, vom 9. Juni 2009 bis zum 9. Juli 2009 und vom 28. Oktober 2009 bis zum 25. März 2011 legte er Dienstunfähigkeitsbescheinigungen vor – wurde der Beklagte am 23. September 2012 in den Fachdienst … „Immobilienangelegenheiten“ umgesetzt und von den Aufgaben als Sicherheitsingenieur entpflichtet. Mit Bescheid vom 13. März 2014 versetzte der Kläger den Beklagten nach mehreren Wiedereingliederungsversuchen in den Ruhestand. Gegen den Zurruhesetzungsbescheid erhob der Beklagte am 2. April 2014 Klage beim Verwaltungs-gericht Gelsenkirchen (Az. 12 K 1666/14). In der Folge eines gerichtlichen Vergleichs vom 2. Oktober 2015 hob der Kläger den Zurruhesetzungsbescheid auf. Aufgrund einer amtsärztlichen Untersuchung vom 3. Dezember 2015 und einer Zusatzbegutachtung vom 9. Dezember 2016 wurde der Beklagte als voll dienstfähig eingestuft. Am 7. Dezember 2015 nahm er den Dienst wieder auf und wurde im Fachdienst … „Immobilienangelegenheiten“ eingesetzt. Mittlerweile arbeitet er nach einer Umsetzung seit dem 7. Juli 2017 im Fachdienst … „Tiefbau und Kreisgartenbaulehrbetrieb“. Der Beklagte war seit dem 29. August 1989 mit Frau C1. R. , geborene T. , verheiratet. Zu diesem Zeitpunkt führte er noch seinen Geburtsnamen L. . Aus dieser Ehe ging der Sohn G. L. , geboren am 2. Dezember 1991, hervor. Die Ehe wurde am 28. Juni 2012 rechtskräftig geschieden. Am 21. Dezember 2012 heiratete er Frau V. V1. G1. und nahm deren Nachnamen an. Bei dem Beklagten wurde mit Wirkung ab dem 16. März 2012 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. Auf Antrag des Beklagten stellte die Bundesagentur für Arbeit ihn mit Bescheid vom 8. März 2013 rückwirkend ab dem 18. Mai 2012 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleich. Als Kreisbaurat verfügt der Beklagte über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von zurzeit 5.492,01 Euro (Grundgehalt Stufe 12 mit Familienzulage und Strukturzulage). Seine finanziellen Verhältnisse sind geordnet. Mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts ist der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 leitete der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, nachdem dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 6. Februar 2009, zugestellt am 9. Februar 2009, die Amtsführung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 39 Satz 1 BeamtStG) verboten worden war. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, schuldhaft seine Dienstpflichten gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt und dadurch ein Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen zu haben. Hierbei ging der Kläger davon aus, dass der Beklagte Fahrtkostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen für Reisen beantragt und erhalten sowie Kosten für Fortbildungen (u.a. Ausbildung zum Heilpraktiker) und Honorarverträge (u.a. mit Frau V. V1. G1. ) verursacht hat, für die keine dienstlichen Notwendigkeiten oder Interessen erkennbar waren. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 zog die Bezirksregierung Münster als höhere dienstvorgesetzte Stelle nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW das Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LDG NRW an sich, da Hinweise vorlagen, die auf eine Verstrickung des damaligen Landrats des Klägers, des Zeugen X. , in die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe hindeuteten. Mit Verfügung vom 16. Februar 2009 setzte die Bezirksregierung Münster das Disziplinarverfahren hinsichtlich der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe wegen des in der Zwischenzeit eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft C. mit dem Aktenzeichen 35 Js 14/09 gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW aus. Am 2. Juni 2009 dehnte die Bezirksregierung Münster das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW auf weitere Handlungen aus. So soll der Beklagte im November 2007 an insgesamt 16 Tagen in seinem Zeitkonto Workflow-Buchungen mit dem Buchungsgrund „Heimarbeit“ vorgenommen bzw. veranlasst haben, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung für einen Heimarbeitsplatz gewesen zu sein. Des Weiteren soll er im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2009 an insgesamt 86 Tagen unter Verstoß gegen die Buchungspflichten aus § 12 Abs. 3 und 5 der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten das Zeiterfassungssystem pflichtwidrig nicht bedient und für diese Tage auch keine Korrekturbuchungen vorgenommen bzw. veranlasst haben. Mit Verfügung vom 30. November 2009 dehnte die Bezirksregierung Münster das Disziplinarverfahren erneut nach § 19 Abs. 1 LDG NRW aus und legte dem Beklagten ergänzend zur Last, dass er in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis zum 8. Februar 2009 an insgesamt 169 Tagen weder das Zeiterfassungssystem bedient noch durch Einträge in sein Fahrtenbuch oder die Geltendmachung von Reisekosten die Erbringung von Dienstleistungen nachgewiesen habe. Der Beklagte sei unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben und habe hierdurch gegen seine Dienstpflichten aus §§ 79 (jetzt § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG) und 57 Satz 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen. Am 20. Oktober 2009 endete die Amtszeit des damaligen Landrats, des Zeugen X. . In der Folge gab die Bezirksregierung Münster das Disziplinarverfahren am 27. Januar 2010 an den Kläger zurück. Mit Schreiben vom 31. August 2012 bestellte der Kläger Herrn Professor Dr. S1. U. , Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, zum Ermittlungsführer. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 dehnte der Kläger das Disziplinarverfahren abermals auf neue Handlungen im Sinne des § 19 Abs. 1 LDG NRW aus. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben, indem er am 21. Januar 2008 einen Beratungsvertrag zwischen der Kreisverwaltung S. und der Praxis für Psychotherapie und Systematische Supervision der Zeugin S2. schloss. Der Beklagte soll zum Abschluss dieses Vertrages gemäß § 43 KrO NRW a.F. weder berechtigt noch ermächtigt gewesen sein. Am 24. Juni 2016 erfolgte die letzte Ausdehnung. Der Kläger sah Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagte während seiner Dienstzeit private E-Mails mit Bezug zu dem laufenden Disziplinarverfahren verfasst und über den dienstlichen E-Mail-Account an den Fachdienst Personalservice, teilweise auch zusätzlich an seinen Prozessbevollmächtigten und seine eigene private E-Mail-Adresse gesendet hatte. Die Vorwürfe, die Gegenstand der Einleitungsverfügung vom 13. Februar 2009 und der Ausdehnungsverfügung vom 7. Dezember 2015 waren, führten auch zu einem Strafverfahren. Am 6. Februar 2009 unterrichtete der Kreisdirektor des Klägers das Kriminalkommissariat des Polizeipräsidiums S. über Verdachtsmomente strafbaren Verhaltens des Beklagten. Mit Verfügung vom 9. Februar 2009 leitete die Staatsanwaltschaft C. wegen des Verdachts der Untreue sodann ein Ermittlungsverfahren (Az. 35 Js 14/09) ein. Am 31. Januar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft C. das Verfahren in Bezug auf den abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker mit der Firma S3. Schwingungstechnik GmbH, einen Beratungsvertrag mit der Firma T1. und den Verdacht, Privatgespräche von dem Diensthandy geführt zu haben, nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Wegen des Abschlusses von weiteren Beratungsverträgen mit Frau C2. , Frau U1. und Frau T2. sah sie gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Strafverfolgung ab, weil die Materie als komplex und die Höhe der Honorare als verhältnismäßig gering einzustufen seien. Bezüglich des Beratungsvertrages mit der Zeugin S2. stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Strafe, die für die anzuklagenden Taten zu erwarten sei, vorläufig ein. Schließlich beschränkte die Staatsanwaltschaft C. das Verfahren hinsichtlich der Fahrten nach M. , die tatsächlich erfolgt sind, gemäß § 154a Abs. 1 StPO auf den Gegenstand der Anklageschrift. Mit Anklageschrift vom 31. Januar 2012 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten bei dem Amtsgericht S. – Schöffengericht – öffentliche Klage gemäß § 170 Abs. 1 StPO wegen Betruges in 26 Fällen (Az. 26c Ls - 35 Js 14/09 - 12/12). Dem Beklagten wurde zur Last gelegt, in 15 Fällen für vorgetäuschte Dienstreisen Fahrtkosten und Tagegelder in Höhe von 9.314,44 Euro widerrechtlich erlangt zu haben. Weiterhin wurde ihm vorgeworfen, gemeinschaftlich durch Scheinverträge zugunsten der in elf Fällen mitangeklagten Frau V. V1. G1. einen Schaden in Höhe von 9.314,00 Euro verursacht zu haben. Durch Beschluss vom 28. August 2012 ließ das Amtsgericht S. – Schöffengericht – die Anklage gegen den Beklagten und die in elf Fällen mitangeklagte Frau V. V1. G1. zu. Mit Urteil vom 17. Februar 2013 sprach das Amtsgericht entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger den Beklagten und die mitangeklagte Frau V. V1. G1. im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Taten nach 13 Verhandlungsterminen und der Vernehmung zahlreicher Zeugen frei. Aufgrund der Beweisaufnahme war das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. erhobenen Schuldvorwürfe zwar nicht widerlegt, aber auch nicht bewiesen seien, womit die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freizusprechen waren. Nachdem das Strafurteil am 8. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen war, nahm die Staatsanwaltschaft C. die Ermittlungen hinsichtlich der gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a Abs. 1 StPO eingestellten bzw. ausgeschiedenen Taten bzw. Tatteile wieder auf. In Bezug auf den Beratungsvertrag mit der Zeugin S2. stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren sodann Anfang 2014 nach § 153 Abs. 1 StPO ein, weil aufgrund der Aussagen der als Zeugin vernommenen Frau S2. auszuschließen sei, dass die Beratungen allein privaten Zwecken des Beklagten gedient hätten. Auch ließ sich die Annahme, dass der Beklagte die nach § 154a Abs. 1 StPO ausgeschiedenen Fahrten nach M. , anders als abgerechnet, von A. aus angetreten habe, aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht weiter aufrecht erhalten, so dass ebenfalls Anfang 2014 eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO vorgenommen wurde. Im Ergebnis wurde das Strafverfahren damit hinsichtlich aller Tatbestände, die nicht angeklagt worden waren, eingestellt. Neben dem Disziplinar- und dem Strafverfahren führten die Parteien verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen. Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2009, mit der der Kläger gegen den Beklagten ein Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 39 Satz 1 BeamtStG) ausgesprochen und dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte, erhob der Beklagte am 17. Februar 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 12 K 729/09). Der Kläger nahm die Verbotsverfügung vom 6. Februar 2009 auf Anregung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen am 14. März 2011 zurück. Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits zuvor die aufschiebende Wirkung der Klage in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt hatte (Az. 1 B 457/09; Vorinstanz: 12 L 148/09 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen). Mit Urteil vom 14. Dezember 2013 hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 12 K 226/12) aufgrund einer Klage des Beklagten einen Leistungsbescheid des Klägers vom 28. Dezember 2011 auf, mit dem jener die Zahlung eines Betrages von insgesamt 29.362,42 Euro (8.493,16 Euro für die Rückforderung von Fahrtkosten und Tagegelder; 4.042,13 Euro für angeschaffte Literatur und Geräte; 16.827,13 Euro für Honorarzahlungen für Beratungsverträge) vom Beklagten verlangt hatte. Es stellte im Ergebnis fest, dass kein Schadensersatzanspruch besteht. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 K 6215/12 stritten die Parteien vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über Kosten der vom Beklagten mit Zustimmung des Klägers abgeschlossen Mobilfunkverträge mit der Firma Vodafone. Die Kosten wurden dem Beklagten letztendlich durch den Kläger erstattet. Auch die Vorwürfe, die Gegenstand der Ausdehnungsverfügung vom 30. November 2009 waren, führten zu einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013 forderte der Kläger vom Beklagten für die 169 Tage in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis zum 8. Februar 2009, an denen jener das Zeiterfassungssystem nicht bedient hatte, die Besoldung in Höhe von 22.097,17 Euro zurück. Nach Klageerhebung durch den Beklagten vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az. 12 K 3682/13) verpflichtete sich der Kläger im Rahmen eines Vergleichs vom 2. Oktober 2015, den Bescheid vom 8. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013 aufzuheben. In demselben Vergleich verpflichtete sich der Kläger, den im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit dem Aktenzeichen 12 K 3681/13 streitbefangenen Rückforderungsbescheid vom 1. März 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2013 aufzuheben, mit dem der Kläger die Zahlung in Höhe von 6.441,66 Euro geltend machte. Hintergrund war der mit diesem Bescheid durch den Kläger festgestellte Verlust von Dienstbezügen für insgesamt 47 Arbeitstage, an denen sich der Beklagte in M. bzw. A. aufhielt. Zudem verpflichtete sich der Kläger im Rahmen dieses Vergleichs den Zurruhesetzungsbescheid (Az. 12 K 1666/14) aufzuheben (s.o.). Der Kläger hat am 15. Dezember 2017 Disziplinarklage erhoben. Er wirft dem Beklagten vor, 1. mit Frau V. V1. G1. am 10. Oktober 2007 einen Beratungsvertrag geschlossen zu haben, obwohl er zum dem Abschluss nicht befugt war und kein dienstliches Bedürfnis für ihre Tätigkeit bestand, sowie Honorarzahlungen aufgrund des Vertrages angewiesen zu haben, obwohl keine adäquate Gegenleistung erbracht wurde. 2. mit Frau S4. S2. unter dem 21. Januar 2008 einen Beratungsvertrag geschlossen zu haben, obwohl er zu dem Abschluss nicht befugt war und kein dienstliches Bedürfnis für ihre Tätigkeit bestand, sowie für diesen Vertrag Honorarzahlungen angewiesen zu haben. 3. in der Zeit vom 8. Februar bis zum 12. Dezember 2008 die Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeldern für Reisen nach A. zu Frau S2. beantragt zu haben, obwohl kein dienstliches Bedürfnis für die Fahrten bestand, und zwar für die konkreten Tage: - 8., 22. Februar 2008; - 7., 26. März 2008; - 2., 18., 25. April 2008; - 9., 16., 28. Mai 2008; - 6., 13. Juni 2008; - 4., 11., 18., 25. Juli 2008; - 1., 8., 28. August 2008; - 5., 19. September 2008; - 1., 8., 15., 22. Oktober 2008; - 7., 14., 21., 28. November 2008; - 5., 12. Dezember 2008. 4. gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung aus § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) und die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er die Kosten für die Ausbildung als Heilpraktiker (Schwerpunkt: Psychotherapie) bei der Firma S3. M. in Höhe von 3.315,00 Euro der zuständigen Kostenstelle in Rechnung gestellt hat. Diese Ausbildung sei nicht dienstlich veranlasst gewesen. Es habe keinerlei Bezug zur Amtsführung oder zu seinem Statusamt oder zu seiner konkreten Funktion gegeben. 5. im November 2007 an 16 Tagen (2., 5., 6., 8., 9., 12., 13., 15., 16., 19., 21., 22., 26., 27., 29. und 30. November 2007) Workflow-Buchungen mit dem Buchungsgrund „Heimarbeit“ vorgenommen zu haben, ohne die erforderliche Genehmigung des Vorgesetzten einzuholen. 6. im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2009 an insgesamt 86 Tagen unter Verstoß gegen die Buchungspflichten nach der Dienstvereinbarung das Zeiterfassungssystem nicht bedient zu haben und für diese Tage keine Korrekturbuchungen vorgenommen bzw. veranlasst zu haben und zwar am: - 14., 18., 19., 20., 21., 27., 28. Dezember 2007; - 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 28., 29., 30., 31. Januar 2008; - 1., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 21., 22., 25., 26. Februar 2008; - 1., 2., 6., 7., 8., 9., 10., 13., 14., 15., 16., 17., 22., 23., 24., 29., 30., 31. Oktober 2008; - 5., 6., 7., 28. November 2008; - 1., 2., 3., 4., 5., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 22., 23., 29., 30. Dezember 2008; - 2., 5., 6., 7., 8., 23., 26., 27., 28. Januar 2009; - 2., 3., 4., 5., 6. Februar 2009. Ursprünglich hat der Kläger dem Beklagten zudem vorgeworfen, 7. in der Zeit vom 14. Dezember 2007 bis zum 8. Februar 2009 an insgesamt 169 Tagen unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben zu sein, und zwar an folgenden Arbeitstagen: - 14., 27., 28. Dezember 2007; - 2., 3., 7., 8., 9., 14., 15., 18., 21., 22., 28., 29. Januar 2008; - 4., 5., 6., 8., 11., 12., 15., 18., 19., 25., 26. Februar 2008; - 3., 4., 5., 10., 11., 12., 17., 18., 19., 20., 25., 26., 31. März 2008; - 1., 2., 7., 8., 9., 14., 15., 16., 21., 22., 23., 28., 29. April 2008; - 5., 6., 13., 19., 20., 21., 26., 27., 28. Mai 2008; - 2., 3., 4., 9., 10., 11., 16., 17., 18., 19., 23., 24., 25., 26., 30. Juni 2008; - 1., 2., 7., 9., 11., 15., 16., 18., 21., 22., 23., 28., 29., 30. Juli 2008; - 4., 5., 8., 11., 12., 15., 18., 19., 20., 25., 26., 27. August 2008; - 1., 2., 3., 8., 9., 10., 15., 16., 17., 22., 23., 26., 29. September 2008; - 1., 6., 7., 10., 13., 14., 17., 24., 31. Oktober 2008; - 7., 17., 18., 21., 24., 25., 28. November 2008; - 1., 2., 4., 5., 11., 12., 15., 16., 19., 22., 23., 29., 30. Dezember 2008; - 2., 5., 6., 7., 8., 9., 12., 13., 14., 15., 16., 19., 20., 21., 22., 23., 26., 27., 28., 29. Januar 2009; - 2., 3., 4., 5., 6. Februar 2009. 8. im Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 3. Mai 2016 von seinem dienstlichen Account insgesamt sieben E-Mails für persönliche Zwecke in der Dienstzeit versandt zu haben, und zwar am: - 1. April 2016 um 10:08 Uhr mit dem Betreff „Laufendes Disziplinarverfahren“ an die Personalabteilung des Kreises S. ; - 4. April 2016 um 8:04 Uhr mit dem Betreff „Akteneinsicht“ an die Personalabteilung des Kreises S. ; - 11. April 2016 um 10:58 Uhr mit dem Betreff „Akteneinsicht“ an die Personalabteilung des Kreises S. ; - 2. Mai 2016 um 7:53 Uhr mit dem Betreff „Antrag auf Heimarbeit“ an die Personalabteilung des Kreises S. ; - 2. Mai 2016 um 8:12 Uhr mit dem Betreff „Info-Veranstaltung am 07.06.2013“ an die Personalabteilung des Kreises S. ; - 2. Mai 2016 um 11:43 Uhr mit dem Betreff „Akteneinsicht“ an die Personalabteilung des Kreises S. ; - 3. Mai 2016 um 8:01 Uhr mit dem Betreff „Akteneinsicht“ an die Personalabteilung des Kreises S. . Der Kläger hat mit Einreichung der Klageschrift den Antrag angekündigt, den Beklagten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zurückzustufen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2019 hat der Kläger die Klage, soweit die Vorwürfe zu Punkt 7. und 8. betroffen sind, zurückgenommen. Das Gericht hat mit unanfechtbarem Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2019 das Disziplinarverfahren gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW auf die Vorwürfe zu Punkt 1., 2., 3., 4. und 6. beschränkt und die Handlungen betreffend die Vorwürfe zu Punkt 5. ausgeschieden. Der Kläger beantragt nunmehr, gegen den Beklagten eine angemessene Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Kläger habe aufgrund der Dauer von fast neun Jahren von der Einleitung des Disziplinarverfahrens bis zur Klageerhebung gegen das Beschleunigungsverbot verstoßen. Aufgrund des durchgeführten Strafverfahrens vor dem Amtsgericht S. und des erfolgten Freispruchs sei die Disziplinarklage bezüglich der Vorwürfe zu Punkt 1. bis 7. gemäß § 14 Abs. 2 LDG NRW unzulässig. Zudem sei die Bestellung eines externen Ermittlungsführers, der noch nicht einmal eine Empfehlung zur Einreichung einer Disziplinarklage abgegeben habe, gemäß Art. 33 Abs. 4 GG i. V. m. § 4 Abs. 2 LDG NRW unzulässig, so dass das Verfahren an einem förmlichen Mangel leide. Sollten Zeugen vernommen worden sein, ohne ihn darüber informiert zu haben, stelle dieses einen gravierenden Fehler im Disziplinarverfahren dar. Sollten keine Zeugen vernommen worden sein, sei der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden. Der Beklagte behauptet weiter, als Vertreter des Landrates sei er zum Abschluss der streitgegenständlichen Beraterverträge ermächtigt gewesen. Er habe im Übrigen keine Ausbildung zum Heilpraktiker absolviert, sondern lediglich an einem Kurs teilgenommen, um psychische Belastungen am Arbeitsplatz erfassen und hierüber beraten zu können. Die Teilnahme am Kurs „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ sei mit dem Landrat, dem Zeugen X. , abgesprochen gewesen. Dieser habe die Teilnahme genehmigt. Die Mittelanmeldung für die Fortbildung sei geprüft und nicht beanstandet worden. Hinsichtlich des Vorwurfs der nicht bedienten Zeiterfassung habe er die auswärtigen Termine auf einem USB-Stick ge-speichert und diese noch nachtragen wollen. Zu dieser Nachbuchung sei es allein aufgrund der Suspendierung nicht mehr gekommen. Im Übrigen habe er seinen Berechtigungsausweis für das Zeiterfassungs-Terminal verloren gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Kläger überreichten Personalakte (Personalakte und Nebenakte), der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts S. (Az. 26c Ls 35 Js 14/09 – 12/12, Band I bis VI) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Disziplinarakten I bis III mit Zusatzakte „Diverses“ und zwei Akten mit Kopien der verwaltungsgerichtlichen Verfahren 12 K 3681/13 und 12 K 3682/13) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen Im Übrigen ist die Disziplinarklage zulässig (A.) und im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet (B.). Gegen den Beklagten ist wegen eines Dienstvergehens eine Geldbuße zu verhängen. A. Die Disziplinarklage ist zulässig. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 1 LDG NRW, der einer Entscheidung des Disziplinarverfahrens durch Urteil entgegenstehen würde, liegt nicht vor. 1. Ohne Erfolg rügt der Beklagte die Tatsache, dass der Kläger mit der Bestellung von Herrn Professor Dr. S1. U. zum Ermittlungsführer einen externen, d.h. außerhalb der Behörde des Klägers stehenden Ermittlungsführer eingesetzt hat. Zwar schreibt § 4 Abs. 2 LDG NRW im Rahmen der Konkretisierung des Beschleunigungsgebotes vor, dass mit der Durchführung von Ermittlungen betraute Beamtinnen und Beamten im Hauptamt soweit zu entlasten sind, dass die Ermittlungen ohne Verzögerungen geführt werden können. Dadurch wird die gesetzgeberische Intention deutlich, dass grundsätzlich möglichst ein verbeamtetes Mitglied der das Disziplinarverfahren führenden Behörde als Ermittler im Sinne des § 21 LDG NRW tätig wird, da der beauftragte Ermittlungsführer nach einhelliger Auffassung zwingend weisungsgebunden sein muss. Die Übertragung der Durchführung von Ermittlungen an außerhalb der Behörde und sogar außerhalb des öffentlichen Dienstes stehende Personen ist jedoch grundsätzlich zulässig, solange sich die Tätigkeit auf die reine Ermittlungsarbeit beschränkt und kein weisungsunabhängiger „Sonderermittler“ eingesetzt wird. Vgl. Urban , in: Urban/Wittkowski (Hrsg.), BDG, 2. Auflage 2017, § 21 Rn. 7; siehe auch S. 37 LT-Drs. 14/9308 zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 4 LDG NRW. Vorliegend stand der eingesetzte Ermittlungsführer als verbeamteter Professor im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen, war weisungsgebunden und auf die bloße Ermittlungsarbeit beschränkt. Entsprechend stellt es auch keinen Mangel des Disziplinarverfahrens dar, dass der Ermittlungsführer sich weder für eine bestimmte Disziplinarmaßnahme noch für die Erhebung einer Disziplinarklage ausgesprochen hat. 2. Die der Klage zugrunde liegenden Vorwürfe sind nicht durch § 14 Abs. 2 LDG NRW präkludiert, da die in der Disziplinarklage vorgeworfenen Sachverhalte in der Form nicht Gegenstand des Strafverfahrens waren. Etwas anderes gilt nur für den Teilvorwurf zu Ziffer 1., dass der Beklagte Honorarzahlungen aufgrund des unstreitig geschlossenen Vertrages mit Frau V. V1. G1. angewiesen haben soll, obwohl keine adäquate Gegenleistung erbracht worden sein soll. Mit Urteil vom 31. Januar 2013, rechtskräftig seit dem 8. Februar 2013, ist der Beklagte unter anderem vom Vorwurf freigesprochen worden, durch Scheinverträge mit der in elf Fällen mitangeklagten Frau V. V1. G1. über nicht erbrachte Beratungsleistungen in Höhe von 9.314,00 Euro jeweils einen Betrug im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB begangen zu haben. Auch ein – wie hier – in abgekürzter Form nach § 267 Abs. 5 StPO abgesetztes Urteil entfaltet Bindungswirkung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 - 3d A 2395/17.O -, juris, Rn. 101 ff. m. w. N. Vorliegend beschränkt sich das Strafurteil auch nicht auf die bloßen Mindestangaben im Sinne des § 267 Abs. 5 StPO. Vielmehr enthält es neben der gemäß § 267 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 StPO zulässigen Bezugnahme auf die Anklageschrift die entsprechende Beweiswürdigung und die Feststellung, dass der Freispruch bezüglich sämtlicher elf der hier relevanten Vorwürfe aus tatsächlichen Gründen erfolgen musste. Es besteht keine Veranlassung, sich gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW von den Feststellungen des Strafurteils zu lösen. 3. Ein möglicher Verstoß gegen § 4 Abs. 1 LDG NRW stellt keinen wesentlichen Mangel des Disziplinarverfahrens dar, der zur Einstellung nach § 54 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW führt. Zwar kann eine disziplinarische Maßnahme im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert und damit das normierte Beschleunigungsverbot des § 4 Abs. 1 LDG NRW verletzt worden ist. Vgl. BGH (Senat für Notarsachen), Beschluss vom 24. Juli 2017 - NotSt (Brfg) 2/16 -, juris, Rn. 15. Jedoch ist, sofern die Vertrauensbasis gerade nicht endgültig zerstört und die disziplinare Höchstmaßnahme nicht angezeigt ist, dieser Umstand allein bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 WD 13.15 -, juris, Rn. 66; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 19 LD 3/12 -, juris, Rn. 63. 4. Auch die vom Beklagten beanstandeten Aufklärungsmängel im behördlichen Disziplinarverfahren, wie namentlich die nach seiner Auffassung verfahrensfehlerhaft unterbliebene Zeugenvernehmung, können einen wesentlichen Verfahrens-fehler nicht begründen. Denn solchen Mängeln fehlt es im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aufzuklären, an der erforderlichen Ergebnisrelevanz. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris, Rn. 30. B. Die Disziplinarklage ist im Umfang der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme begründet. Dem Beklagten ist eine Geldbuße in der tenorierten Höhe aufzuerlegen, da er sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. I. In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten und der sich aus den beigezogenen Akten ergebenden Beweislage von folgendem Sachverhalt aus: Vorwurf zu Punkt 1. (Beratungsvertrag mit Frau V. V1. G1. ) Am 8. Oktober 2007 unterzeichnete der Beklagte als „Auftraggeber“ einen am 10. Oktober 2007 zustande gekommenen Beratungsvertrag zwischen der „Kreisverwaltung S. -Sicherheitsingenieur-“ und der „Auftragnehmerin“ „Frau V. X1. -G1. , X1. -Bio-Energie-Systeme & Umwelt-technologien“. Gegenstand des Beratungsvertrages war die Beratung und Unterstützung des Auftraggebers bei den Themenkomplexen - „Strahlenproblematik (Elektrosmog)“, - „Bio- und Raumenergetik“ und - „Psychische Belastungen“. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte die Auftragnehmerin insbesondere folgende Leistungen erbringen: - „fernmündlich Persönlichkeits- und Lebensberatung (mindestens vier Stunden im Monat)“, - „Beratungen im Rahmen von Ortsbesichtigungen (zwei pro Monat)“, - „Coaching (zielorientiert)“, - „Unterstützung bei Fachgesprächen (mindestens vier Stunden im Monat)“ sowie - „Problemanalyse, Lösungssuche und Maßnahmendefinition (zielorientiert)“. Für ihre nebenberufliche Beratertätigkeit sollte die Auftragnehmerin pro Monat eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,00 Euro erhalten (6.000,00 Euro brutto/Jahr entspricht 5.042,02 Euro netto/Jahr). Eine Änderung der Vergütung sollte frühzeitig angezeigt und neu vereinbart werden. Der Vertrag wurde für den Zeitraum vom 15. Oktober 2007 bis zum 14. Oktober 2008 geschlossen und sollte sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einer Partei gekündigt wurde. Aufgrund des Beratungsvertrages stellte Frau V. V1. G1. für den Monat Oktober 2007 250,00 Euro sowie für die Monate November und Dezember 2007 jeweils 500,00 Euro in Rechnung. Für die Monate von Januar bis August 2008 machte sie monatlich 600,00 Euro geltend, wobei sie in der Rechnung vom 29. Februar 2008 auf eine vereinbarte Anpassung für das Jahr 2008 Bezug nahm. Für die Zeit vom 1. bis 15. September 2008 stellte sie pauschal 300,00 Euro in Rechnung. Für den Restmonat berechnete sie für den 17., 19., 24. und 26. September 2008 acht Beratungsstunden, die sie mit Verweis auf eine vertragliche Anpassungsklausel mit 52,00 Euro ansetzte (insgesamt 416,00 Euro). Für den Monat Oktober 2008 stellte sie für 14 Beratungsstunden am 1., 2., 8., 13., 17., 21., 27. und 30. Oktober 2008 insgesamt 728,00 Euro, für den Monat November 2008 für 17 Beratungsstunden am 5., 7., 12., 14., 17., 21., 26. und 29. November 2008 insgesamt 832,00 Euro sowie für die Monate November und Dezember 2008 für 19 Beratungsstunden am 24., 27. November, 1., 5., 10., 12., 16. und 19. Dezember 2008 insgesamt 988,00 Euro in Rechnung. Frau V. V1. G1. berechnete und erhielt vom Kläger im Jahr 2007 1.250,00 Euro und im Jahr 2008 8.064,00 Euro, insgesamt in der Summe 9.314,00 Euro. Die jeweiligen Rechnungen und die dazugehörenden Buchungsanweisungen kennzeichnete der Beklagte als „sachlich und rechnerisch richtig“. Die Buchungsanweisungen wurden zudem vom Zeugen H. als Anordnungsberechtigten gegengezeichnet. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt die Vergabedienstanweisung des Klägers vom 1. Juni 2005, die gemäß § 3 Abs. 1 für die gesamte Kreisverwaltung S. ohne Rücksicht auf die Herkunft der Finanzierungsmittel anzuwenden war. Sie sah unter anderem gemäß § 4 Abs. 4 i. V. m. § 5 eine Beteiligung der Zentralen Vergabestelle des Klägers bei einer Wertgrenze für frei-berufliche Tätigkeiten von 5.000,00 Euro (netto) vor. Die Vergabedienstanweisung war dem Beklagten genauestens bekannt. Zum einen wird diese in der Kreisverwaltung zur allgemeinen Kenntnisnahme regelmäßig rundverfügt. Zum anderen war der Beklagte annähernd zehn Jahre vom Kreistag bestellter Rechnungsprüfer im Rechnungsprüfungsamt (Amt 14) des Klägers. Er war damit bestens betraut, die Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit des Haushaltsvollzuges festzustellen und ist nach eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner peniblen und exakten Arbeitsweise vielfach angeeckt. Er unterließ es somit wissentlich, die zentrale Vergabestelle zu beteiligen. Vorwurf zu Punkt 2. (Beratungsvertrag mit Frau S4. S2. ) Am 21. Januar 2008 unterzeichnete der Beklagte als „Auftraggeber“ einen am 23. Januar 2008 zustande gekommenen Beratungsvertrag zwischen der „Kreisverwaltung S. -Sicherheitsingenieur-“ und der „Auftragnehmerin“ „Praxis für Psychotherapie und Systemische Supervision, S4. S2. “. Gegenstand des Vertrages war die Beratung des Auftraggebers bei den Themenkomplexen „Systemische Organisation“ und „Organisations-Supervision“. Die Zeugin S2. verpflichtete sich, insbesondere Beratungsgespräche und praktische Übungen durchzuführen. Das Beratungshonorar war auf einen Stundensatz von 68,00 Euro (netto) festgesetzt und der Leistungsumfang mit 1,5 Stunden wöchentlich angegeben (4.692,00 Euro netto/Jahr bei unterstellten 46 Wochen [52 Wochen/Jahr abzüglich Urlaub]). Das Vertragsverhältnis begann am 1. Februar 2008 und sollte am 31. Januar 2009 enden, sofern der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragspartner gekündigt würde. Nach Angaben der Zeugin S2. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nahm der Beklagte im Jahr 2008 an 32 von ihr geleiteten Supervisionen teil. Die Sitzungen erstreckten sich im Schnitt über rund zwei Stunden. Hierfür erhielt sie vom Kläger insgesamt 5.381,18 Euro (brutto). Vorwurf zu Punkt 3. (Fahrtkostenerstattung und Tagegelder für Reisen nach A. ) Der Beklagte bekam für den 8., 22. Februar, 7., 26. März, 2., 18., 25. April, 9., 16., 28. Mai, 6., 13. Juni, 4., 11., 18., 25. Juli, 1., 8., 28. August, 5., 19. September, 1., 8., 15., 22. Oktober, 7., 14., 21., 28. November und 5., 12. Dezember 2008 Fahrtkosten für Reisen nach A. zur Zeugin S2. in Höhe von 5.777,00 Euro erstattet und erhielt Tagegelder in Höhe von 312,00 Euro. Vorwurf zu Punkt 4. (Studiengebühren für die Ausbildung zum Heilpraktiker) Im Jahr 2007 schloss der Beklagte mit der Q. -T3. -Akademie in M. einen Vertrag über eine Ausbildung zum Heilpraktiker (Psychotherapie) sowie einen Vertrag über die – hier nicht streitgegenständliche – Zusatzausbildung zum Bioresonanztherapeuten / Störfeldanalytiker ab. Die Ausbildung begann am 16. Oktober 2007 und umfasste je Kurs 300 Unterrichtsstunden à 45 Minuten. Sie dauerte jeweils 18 Monate. Mit Rechnung vom 7. Februar 2008 stellte die Betreiberin der Q. -T3. -Akademie, die Firma S3. Schwingungstechnik GmbH, eine Rechnung für die zwei Ausbildungen zu je 3.315,00 Euro. Die Rechnung war an „Herrn N. L. , Sicherheitsingenieur, Kreisverwaltung S. , L1. T4. B. 1, 0000 S. “ gerichtet. Der Beklagte zeichnete die Rechnung ab und ließ sie von seinem Mitarbeiter, dem Zeugen L2. , zu dem für die Buchung von Rechnungen des Fachbereichs Arbeitsschutz zuständigen Zeugen U2. bringen. Der Zeuge U2. hielt bezüglich der Begleichung der Rechnung Rücksprache mit dem Zeugen H. , der für die endgültige Freigabe aller Buchungen des Fachbereichs und des Arbeitsschutzes zuständig war. Letztgenannter wandte sich an den Landrat, den Zeugen X. , der die Entscheidung traf, dass die Rechnung der Firma S3. Schwingungstechnik GmbH durch den Kreis S. beglichen werden sollte. Vorwurf zu Punkt 6. (Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten) Im Zeitraum von Dezember 2007 bis Februar 2009 bediente der Beklagte an insgesamt 86 Tagen (14., 18., 19., 20., 21., 27., 28. Dezember 2007; 2., 3., 4., 7., 8., 9., 10., 28., 29., 30., 31. Januar 2008; 1., 4., 5., 6., 7., 8., 11., 12., 13., 14., 15., 18., 19., 21., 22., 25., 26. Februar 2008; 1., 2., 6., 7., 8., 9., 10., 13., 14., 15., 16., 17., 22., 23., 24., 29., 30., 31. Oktober 2008; 5., 6., 7., 28. November 2008; 1., 2., 3., 4., 5., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 22., 23., 29., 30. Dezember 2008; 2., 5., 6., 7., 8., 23., 26., 27., 28. Januar 2009; 2., 3., 4., 5., 6. Februar 2009) nicht das elektronische Zeiterfassungssystem. Für diese Tage nahm er bis zu seiner Suspendierung im Februar 2009 auch trotz Aufforderung im November 2008 keine (Korrektur-) Buchungen vor. Die Erfassung der täglichen Arbeitszeiten ist in § 12 der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Kreisverwaltung S. vom 13. November 2006 geregelt. Nach § 12 Abs. 3 der Dienstvereinbarung sind die im Kreishaus S. beschäftigten Mitarbeiter dem elektronischen Zeiterfassungssystem zugeordnet. Für Teilbereiche der Verwaltung oder Einzelpersonen kann der Landrat im Einvernehmen mit dem Personalrat Sonder-regelungen treffen. Alle Beschäftigten, die an der Zeiterfassung teilnehmen, erhalten zur Buchung an den Zeiterfassungsterminals Berechtigungsausweise. Darüber hinaus erhalten sie Hinweise für die Bedienung des Terminals und über die Verwendung des Workflow-Systems zur Zeiterfassung. Diese sind auch im Intranet des Klägers hinterlegt. Der Verlust des Berechtigungsausweises ist unverzüglich dem Fachdienst anzuzeigen, § 12 Abs. 4 der Dienstvereinbarung. Die im Kreishaus S. beschäftigten Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre täglichen Arbeitszeiten an den Zeiterfassungsterminals zu buchen. Die Buchungen sind persönlich vorzunehmen. Zu buchen sind Dienstbeginn, Dienstende und Außendienst, § 12 Abs. 5 der Dienstvereinbarung. § 12 Abs. 8 der Dienstvereinbarung sieht ausdrücklich vor, dass Missbräuche des Zeiterfassungssystems und Verstöße gegen die Dienstvereinbarung dienst- oder arbeitsrechtlich geahndet werden können. Bei einer Fehlzeitüberschreitung von mehr als zehn Stunden am Monatsende erhalten die Beschäftigten und die jeweiligen Vorgesetzten eine entsprechende Nachricht, § 12 Abs. 7 der Dienstvereinbarung. Nachmeldungen oder Korrekturen werden von den Zeiterfassungsbeauftragten oder von den Beschäftigten über das Workflow-System vorgenommen, § 12 Abs. 9 der Dienstvereinbarung. Zuständig für die Kontrolle der Arbeitszeiterfassung des Beklagten war der Fachdienst 13. Diese war ab Anfang 2006 konkret der Zeugin M1. übertragen. Nach ihren Angaben wies sie den Leiter des Fachdienstes , den Zeugen H. , bereits im Januar und Februar 2008 darauf hin, dass das Zeitkonto des Beklagten erhebliche Fehlzeiten im Umfang von rund 300 Stunden auswies. Im Juni 2008 machte sie den Zeugen H. erneut auf die Fehlstunden des Beklagten aufmerksam. Ende Oktober oder Anfang November 2008 trat die Zeugin M1. schriftlich an den Zeugen H. heran. Jener teilte dem Beklagten daraufhin mit E-Mail vom 6. November 2008 mit, dass sein Arbeitszeitkonto mit mehr als 500 Stunden im Minus sei, so dass buchungstechnischer Nachholbedarf bestehe, über den sie sich verständigen sollten. Mit E-Mail vom 28. November 2008 teilte der Zeuge H. dem Beklagten nochmals mit, dass er sich am Zeiterfassungssystem zu beteiligen habe. Am 30. März 2009 führte der Fachdienst „Zentrale Aufgaben und Organisation“ unter Beteiligung der Rechnungsprüfung eine personenbezogene Kontrolle des Zeitkontos des Beklagten nach § 12 Abs. 7 der Dienstvereinbarung durch. Hierbei ergab sich, dass der Beklagte bis zum 13. Dezember 2007 regelmäßig an der Zeiterfassung teilgenommen hatte und über ein Zeitguthaben von 88 Stunden verfügte. Anschließend erfolgten Buchungen nur noch sehr unregelmäßig und schließlich gar nicht mehr. Hierdurch lief bis zum 8. Februar 2009 in der Zeiterfassung ein Minussaldo von 2.136,41 Stunden auf. Dem Beklagten war bekannt und bewusst, dass er seine tägliche Arbeitszeit an den Zeiterfassungsterminals zu buchen hatte. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens räumte er mit Schriftsatz vom 15. September 2009 in Verbindung mit einer Bitte um Entschuldigung ein, dass die ihn belastende „Gesamtsituation“ dazu geführt habe, „dass er die Verpflichtungen im Hinblick auf die durchzuführende Zeiterfassung nicht immer genau eingehalten hat.“ II. Mit dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte eines innerdienstlichen einheitlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. 1. Der Beklagte hat ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, indem er jeweils schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten, gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und gemäß § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen, verstoßen hat. a) Durch den Abschluss des Beratervertrags mit Frau V. V1. G1. im Oktober 2007 überschritt der Beklagte teilweise zumindest grob fahrlässig, teilweise vorsätzlich seine rechtlichen Befugnisse, indem er sowohl gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW a.F., als auch gegen die Vergabedienstanweisung des Klägers vom 1. Juni 2005 verstieß. aa) Erklärungen, durch welche der Kläger rechtsgeschäftlich verpflichtet werden soll, sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW a.F. vom Landrat oder seinem allgemeinen Vertreter und einem vertretungsberechtigten Beamten oder Angestellten zu unterzeichnen. Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, § 43 Abs. 2 KrO NRW. Geschäfte, die ein für ein bestimmtes Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ausdrücklich Bevollmächtigter abschließt, bedürfen nicht der Form des Absatzes 1, wenn die Vollmacht in der Form dieses Absatzes erteilt ist. Wie viele andere Formvorschriften ist Ziel der Regelung der Schutz des Kreises vor unbedachten Erklärungen seiner Vertreter und damit der Schutz vor finanziellen oder rechtlichen Nachteilen. Die Vorschrift garantiert die Klärung, wer im konkreten Fall im Namen des Kreises gehandelt hat. Vgl. zur wortgleichen Vorschrift in der Gemeindeordnung NRW Heinisch , in: BeckOK KommunalR NRW, 9. Edition, Stand: 1. September 2019, GO NRW, § 64 Rn. 3. Der Vertragsschluss mit externen Beratern im Bereich des Arbeits- bzw. Gesundheitsschutzes ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 43 Abs. 2 KrO NRW, da ein solcher nicht zu den normalerweise anfallenden, immer wiederkehrenden Geschäften des Kreises gehört. Bei den „Geschäften der laufenden Verwaltung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung fallen die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit üblichen Geschäfte darunter, deren Erledigung nach feststehenden Grundsätzen „auf eingefahrenen Gleisen“ erfolgt und die für die Gemeinde unter Berücksichtigung ihrer Größe und Finanzkraft weder wirtschaftlich noch grundsätzlich von wesentlicher Bedeutung sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2019 - 11 A 2057/17 -, juris, Rn. 42 m. w. N. Der Beklagte hätte auch erkennen können und müssen, dass er als Sicherheitsfachkraft nach dem ASiG nicht als Vertreter des Landrates rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen im Sinne des § 43 Abs. 1 KrO NRW a.F. für den Kläger abgeben durfte. Er wurde gerade nicht ausdrücklich bevollmächtigt (§ 43 Abs. 3 KrO NRW), Beratungsverträge oder sonstige Rechtsgeschäfte, die nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind, abzuschließen. Der Beklagte war auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG durch den Kläger beauftragt worden, ihm obliegende Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz in vollständig eigener Verantwortung wahrzunehmen. Gemäß der verbindlichen Stellenbeschreibung des Klägers vom 12. Juli 2005 ist der Sicherheitsingenieur lediglich „Mittler“ zwischen der gemäß § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortlichen Behördenleitung und den Beschäftigten. Nur bei unmittelbar drohender Gefahr nimmt der Sicherheitsingenieur die Anordnungsbefugnisse des Behördenleiters auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit war. Der offensichtliche Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW a.F. stellt sich beamtenrechtlich als Verletzung der Dienstpflicht aus § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) dar. Hiernach ist der Beamte verpflichtet, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Er hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben die höchstmögliche Sorgfalt anzuwenden und damit zumindest die bestehenden Gesetze zu beachten. Selbst wenn er glaubte, was nur schwer vorstellbar ist, als „Vertreter“ des Landrates diese Geschäfte eigenverantwortlich abschließen zu dürfen, handelte er nichtsdestotrotz grob fahrlässig. Zudem fehlt auch in diesem Fall ganz offensichtlich die zweite zeichnende Person im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO a.F. bb) Indem der Beklagte durch die freihändige Vergabe des Beratungsvertrages an Frau V. V1. G1. trotz des Überschreitens der ihm bekannten 5.000-Euro-Grenze die Vergabestelle bewusst nicht eingeschaltet hat, hat er zugleich vorsätzlich gegen die Dienstpflicht aus § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen, Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. b) Durch den Abschluss des Beratervertrags mit Frau S4. S2. im Januar 2008 überschritt der Beklagte ebenfalls zumindest grob fahrlässig seine rechtlichen Befugnisse, indem er gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW a.F. verstieß. Die Vertragsurkunde wurde weder dem Landrat, noch seinem allgemeinen Vertreter zur Unterschrift vorgelegt, noch unterzeichnete diesen eine zweite Person, § 43 Abs. 1 Satz 2 KrO NRW a.F. Der Vertragsschluss mit dem Ziel eines persönlichen, sehr umfangreichen d.h. wöchentlichen Einzelcoachings ist aus den oben dargelegten Gründen kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 43 Abs. 2 KrO NRW. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung im Sinne des § 43 Abs. 3 KrO NRW lag nicht vor. Der Verstoß stellt sich beamtenrechtlich als Verletzung der Dienstpflicht aus § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) dar. Er ist aus den dargelegten Gründen als grob fahrlässig einzustufen. c) Durch das Nichtbedienen des klägerischen Zeiterfassungssystems bzw. die Nichtvornahme der zeitnahen Nacherfassung der auswärtigen Termine handelte der Beklagte den ihm obliegenden Buchungspflichten aus § 12 Abs. 3 und 5 der Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Kreisverwaltung S. vom 13. November 2006 zuwider. Festgestellt werden kann damit ein weiterer Verstoß gegen die Dienstpflicht aus § 58 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), Anordnungen auszuführen und allgemeine Richtlinien zu befolgen. Die Verstöße erfolgten vorsätzlich, da dem Beklagten die Dienstvereinbarung bekannt war und zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran bestanden, dass die Dienstvereinbarung auch durch den Beklagten einzuhalten war. Zwar verstieß auch der Kläger im Zeitraum von Januar 2018 bis einschließlich Oktober 2018 gegen jene Dienstvereinbarung, indem er den Beklagten über die Fehlzeitüberschreitung von mehr als zehn Stunden am Monatsende nach § 12 Abs. 7 Satz 4 der Dienstvereinbarung nicht rechtzeitig informierte mit der Folge, dass dieser Sicherheitsmechanismus zur Vermeidung erhebliche Fehlzeiten nicht zum Tragen kam. Doch selbst die stillschweigende Duldung von Fehlverhalten durch einen Vorgesetzten reicht im Allgemeinen nicht zur Rechtfertigung aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris, Rn. 14. Im Übrigen verlangte der Kläger spätestens ab Ende November 2018 ausdrücklich sowohl die Teilnahme, als auch die Vornahme der Nachbuchungen. Auch die als wahr unterstellte Tatsache, dass die externen Abwesenheitszeiten durch den Beklagten auf einem später verlustig gegangenen USB-Stick gespeichert wurden mit der Absicht, Nachbuchungen im so genannten Workflow-System durchzuführen und es nur aufgrund der Suspendierung nicht dazu gekommen sei, rechtfertigen oder entschuldigen nicht. Gleiches gilt für den Verlust der Berechtigungskarte für das Zeiterfassungssystem. 2. Weitere Pflichtverletzungen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), wie sie von dem Kläger dem Beklagten im Rahmen der Klageschrift vorgeworfen wurden und die ein Dienstvergehen begründen können, stehen nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest. a) Der Vorwurf, dass für den im Oktober 2007 mit der Frau V. V1. G1. geschlossenen Beratungsvertrag kein dienstliches Bedürfnis, sondern lediglich ein Eigeninteresse bestand und damit gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit des § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) verstoßen worden ist, lässt sich aus Sicht des Gerichts nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Das Themenfeld der „Strahlenproblematik“ dürfte dem Grunde nach zum Aufgabenbereich einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 6 ASiG gehören. Das Themenfeld „Psychische Belastung“ dürfte dem Beklagten zwar nicht durch § 6 ASiG, jedoch durch die konkrete Stellenbeschreibung mitübertragen worden sein, indem der Arbeitsschutz im Rahmen der verbindlichen Arbeitsbeschreibung definiert wird als „ Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz “ „ im Sinne eines ganzheitlichen Verständnisses “. Dem entspricht es, dass bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az. 12 K 226/12) festgestellt hat, dass der Abschluss der Verträge mit Frau S4. S2. und Frau V. V1. G1. auch angesichts der Kenntnis der Mitarbeiter des Klägers von den Vertragsinhalten keine grob fahrlässige Pflichtverletzung darstellt. b) Ähnliches gilt auch für den hier nicht feststellbaren Vorwurf einer Pflichtverletzung nach § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG), dass für den im Januar 2008 mit der Zeugin S2. geschlossenen Beratungsvertrag kein dienstliches, sondern lediglich ein persönliches Bedürfnis bestanden haben soll. Denn die Stellenbeschreibung vom Juli 2005 spricht davon, dass der „ Handlungs- bzw. Ermessensspielraum “ einer Sicherheitsfachkraft „ geprägt [ist] durch eine Selbstständigkeit, mit allgemeinen Vorgaben vieles aus eigenem Antrieb aufzugreifen und neue Entwicklungen in Gang zu setzen .“ Insbesondere durch „ die Ausrichtung auf den Gesundheitsschutz […] muss sich der Stelleninhaber in hohem Maße Spezialwissen in sehr unterschiedlichen Fachbereichen aneignen und entsprechende Qualifikationen erwerben . […] Die sehr hohen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen des Stelleninhabers als Generalist und Spezialist müssen kontinuierlich aktualisiert und erweitert werden .“ Unterstützt wird dies durch die Vorschrift des § 5 Abs. 3 ASiG, nach der der Arbeitgeber den Fachkräften für Arbeitssicherheit die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Fortbildungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen und sie für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben freizustellen hat. c) Da bereits kein Verstoß bei Abschluss des Beratungsvertrages mit der Zeugin S2. hinsichtlich des fehlenden dienstlichen Bedürfnisses feststellbar war, kann die beantragte und erhaltene Erstattung von Fahrtkosten und Tagegeldern (Vorwurf zu Punkt 3.) ebenfalls keine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begründen. d) Weiterhin ist nicht feststellbar, dass der Beklagte gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung aus § 57 Satz 2 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 2 BeamtStG) und die allgemeine Wohlverhaltenspflicht aus § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen hat, indem er die Kosten für die Ausbildung als Heilpraktiker (Schwerpunkt: Psychotherapie) bei der Firma S3. M. in Höhe von 3.315,00 Euro der zuständigen Kostenstelle in Rechnung stellte (Vorwurf zu Punkt 4.). Die Einlassung des Beklagten, nicht aus privater Motivation an der Ausbildung zum Heilpraktiker interessiert gewesen zu sein, sondern um psychische Belastungen am Arbeitsplatz besser erfassen zu können, kann jenem letztendlich nicht widerlegt werden. Der Gesundheitsschutz, zu dem auch der Schutz vor psychischen Belastungen zählt, ist zwar nicht originäre Aufgabe einer Sicherheitsfachkraft nach § 6 ASiG, da das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ zwischen Betriebsärzten auf der einen und Fachkräften für Arbeitssicherheit auf der anderen Seite unterscheidet. Primäre Aufgabe der Sicherheitsfachkraft ist, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Das Themenfeld „Psychische Belastung“ als Teil des Gesundheitsschutzes ist dem Beklagten aber durch die konkrete Stellenbeschreibung vom 12. Juli 2005 mitübertragen worden. Der Arbeitsschutz wird im Rahmen der verbindlichen Arbeitsbeschreibung unterteilt in die Bereiche „ Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz “ „ im Sinne eines ganzheitlichen Verständnisses “. Danach wird die Fachkraft „ zum Manager von Sicherheit und Gesundheit in der Behörde “. „ Das Handeln ist mit entscheidend für das Niveau von Sicherheit und Gesundheitsschutz, und somit ausschlaggebend für die Bewahrung von Leben und Gesundheit. “ Die Stellenbeschreibung spricht – wie bereits festgestellt – sogar davon, dass insbesondere durch „ die Ausrichtung auf den Gesundheitsschutz […] sich der Stelleninhaber in hohem Maße Spezialwissen in sehr unterschiedlichen Fachbereichen aneignen und entsprechende Qualifikationen erwerben“ muss. „ Wegen der hohen Bedeutung des Schutzes des Rechtsgutes Gesundheit hat der Stelleninhaber ein entsprechend hohes Maß an Engagement zu erbringen .“ Die Genehmigung der Begleichung der Rechnung durch den Zeugen X. nach entsprechender Rückfrage spricht ebenfalls dafür, dass diese sehr spezielle Art der Fortbildung im Einklang mit der weiten Arbeitsbeschreibung im Rahmen der Stellenbeschreibung und dem besonderen Anforderungsprofil stand. Sie fügt sich nahtlos ein in die der Leitung und den Mitarbeitern des Klägers nicht verborgen gebliebene Feng-Shui-Beratung im Jahr 2005 und die im Kreishaus aufgestellten „Entstörgeräte“ (Rechnung vom 30. August 2006 über 1.468,70 Euro sowie Rechnung vom 12. Juli 2007 über 509,39 Euro) zur Bekämpfung von Elektrosmog. Dazu passen auch das für den Kläger angeschaffte Silberkorbpendel, die Holzrute im Schilfrohr (Rechnung vom 18. September 2006 über 85,00 Euro), die Isis-Beamer (Rechnung vom 22. September 2006 über 145,53 Euro) und der vergoldete Lichtkörper-Transformator (Rechnung vom 13. März 2007 über 209,69 Euro, vgl. https://weberbio.de/lichtkoerperprozess/weber-isis-lichtkorper-transformator.html [abgerufen am 25. November 2019]). 3. Auch wenn sich die Pflichtverletzungen auf noch drei Anschuldigungspunkte mit insgesamt 88 einzelnen Handlungen erstrecken, ist von einem einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2017 - 3d A 971/15.O -, juris, Rn. 100. III. Für das festgestellte innerdienstliche Dienstvergehen hält die Disziplinarkammer die Verhängung einer Geldbuße in der tenorierten Höhe für geboten. 1. Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 13 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen, § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Das Vergehen muss nach seinem Gewicht somit einer der im Katalog des § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Zudem ist das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen, § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat, § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW. a) aa) Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist demnach die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, der Verletzung von Kern- oder Nebenpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris, Rn. 16. bb) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. cc) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die prognostische Frage nach dem Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) betrifft die Erwartung, dass sich der Beamte aus der Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit so verhält, wie es von ihm im Hinblick auf seine Dienstpflichten als berufserforderlich (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) erwartet wird. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die Person des Beamten bezieht sich in erster Linie auf dessen allgemeinen Status als Beamter, daneben aber auch auf dessen konkreten Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Dienstvorgesetzten, sondern die Frage, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird. Entscheidungsmaßstab ist ferner, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der belastenden und entlastenden Umstände bekannt würde. Dies unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -, juris, Rn. 109; VG Münster, Urteil vom 23. Januar 2018 - 13 K 1651/16.O -, juris, Rn. 82. b) Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt voraus, dass die sich aus § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW) und in die Entscheidung eingestellt werden. Dieses Erfordernis beruht letztlich auf dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52.02 -, juris, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris, Rn. 34. 2. Bei einer Gesamtwürdigung aller belastenden und entlastenden Gesichtspunkte und unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflichtverletzung und des entstandenen Vertrauensschadens sowie des Persönlichkeitsbildes des Klägers ist eine Geldbuße (§ 7 LDG NRW) erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Beklagten seinen Pflichtenverstoß nachhaltig vor Augen zu führen und ihn dazu anzuhalten, seine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris, Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 18. September 2019 - 3d A 86/18.O -, juris, Rn. 53. a) Den für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Schwerpunkt der Verfehlungen sieht das Gericht in der Nichtbedienung des Zeiterfassungssystems. Für diesen Verstoß ist eine generelle deliktsgruppenbezogene Bestimmung der als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen regelmäßig erforderlichen Disziplinarmaßnahme (Regeleinstufung) nicht möglich. Bei der Ahndung der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen ist deshalb der gesamte abgestufte und ausdifferenzierte Katalog möglicher Disziplinarmaßnahmen gemäß § 5 LDG NRW mit den Einzelregelungen der §§ 6 ff. LDG NRW in den Blick zu nehmen. Verstöße gegen Dienstanweisungen zur Zeiterfassung sind grundsätzlich als gravierende Verletzungen des vom Dienstherrn entgegengebrachten Vertrauens zu qualifizieren, das der Dienstherr mit der im Interesse der Beschäftigten erfolgten Möglichkeit der Heimarbeit und der flexiblen Arbeitszeitgestaltung sowie bei der Verrichtung auswärtiger Dienste seinen Beschäftigten entgegen bringen muss. Denn durch die Benutzung von Zeiterfassungsgeräten wird den Beschäftigten in der Regel nicht nur eine größere Freiheit bei der Gestaltung ihrer Zeit eingeräumt, sondern zugleich im Gegenzug auch erhebliches Vertrauen entgegengebracht. Zur Aufrechterhaltung dieses Vertrauens ist es unabdingbar, dass Zeiterfassungsgeräte zuverlässig und genau bedient werden. Gerade die wiederholte und längere Unüberprüfbarkeit der Anwesenheit am Arbeitsplatz bzw. der Dienstausübung und die daraus folgenden Zweifel an der Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit des Beamten können für die dienstliche Inter-essenlage sogar dem pflichtwidrigen Fernbleiben gleichstehen. Vgl. (zu einem Fall der Nichtvorlage von Attesten) VG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 10 K 1008/15 -, juris, Rn. 64. Der Beklagte war neben den Präsenztagen im Kreishaus insbesondere an Tagen mit auswärtiger Dienstverrichtung verpflichtet, für eine zeitnahe manuelle Nacherfassung nicht erfasster Arbeitszeit zu sorgen und diese nicht lediglich auf einem USB-Stick zu speichern. Zwar fällt den 53 Verstößen im Zeitraum von Dezember 2007 bis einschließlich Oktober 2008 bei der Maßnahmebemessung ein geringeres Gewicht zu, da der Kläger den Beklagten in für das Gericht nicht nachvollziehbarer Weise entgegen § 12 Abs. 7 Satz 4 der Dienstvereinbarung nicht über die Fehlzeitüberschreitung von mehr als zehn Stunden am Monatsende rechtzeitig und vor allem regelmäßig am Monatsende im Laufe des Jahres 2008 informiert hat. Dagegen ist die hartnäckige Verweigerung, mit der der Beklagte – auch nach entsprechender Feststellung der Notwendigkeit der Teilnahme am Zeiterfassungssystem im November 2008 durch zwei E-Mails des Zeugen H. – es an insgesamt 29 Tagen im Dezember 2008, sowie im Januar und Februar 2009 unverändert unterlassen hat, das Zeiterfassungssystem zu bedienen oder unverzüglich zumindest für diesen Zeitraum bei auswärtigen Terminen Nachbuchungen im Workflow-System vorzunehmen, als erheblicher Vertrauensbruch und damit als schwerwiegende Pflichtenverletzung einzustufen. Die Pflichtenverletzung wird nicht wesentlich gemildert durch die Einlassung, die auswärtigen Termine auf einem USB-Stick gespeichert und die Absicht gehabt zu haben, Nachbuchungen nachträglich vorzunehmen. b) Auch die Verstöße im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beraterverträge haben – nicht zuletzt wegen der großen Bedeutung der Vorschriften, gegen welche der Beklagte verstoßen hat – ein nicht unerhebliches Gewicht. Den Beklagten belastet zudem, dass diese zum Teil vorsätzlich begangen worden sind. Es bleibt unverständlich, wie der Beklagte sich trotz seiner jahrelangen Erfahrungen als Rechnungsprüfer mit der fehlenden Beteiligung der Vergabestelle beim Vertragsschluss mit Frau V. V1. G1. so offensichtlich über die Vergabedienstanweisung hinweggesetzt hat. c) Vorliegend liegt eine Vielzahl von Gründen vor, die das Gewicht des einheitlichen Dienstvergehens aber in einem maßgeblichen Umfang abmildern. aa) Das vier Jahr dauernde Strafverfahren, welches im Frühjahr 2009 nach einer Mitteilung durch den Kreisdirektor des Klägers eingeleitet wurde und mit einem rechtskräftigen Freispruch und der Einstellung von Teilkomplexen nach § 153 Abs. 1 StPO bzw. nach § 170 Abs. 2 StPO endete, führte zu einer erheblichen Belastung des Beklagten. Es hatte bereits allein durch die Dauer der Hauptverhandlung mit 13 Verhandlungsterminen und durch die mit der Schwere der Vorwürfe korrespondierenden Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren Freiheitsstrafe durch die Anklageerhebung vor dem Schöffengericht (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2, 28 GVG) pflichtenmahnende Wirkung. bb) Mildernd zu berücksichtigen ist auch die rechtswidrig vorgenommene Suspendierung des Beklagten durch den Kläger am 6. Februar 2009, was zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz (Az. 1 B 457/09 Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen / Az. 12 L 148/09 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) und zu einem zwei Jahre laufenden Hauptsacheverfahren (Az. 12 K 729/09 Verwaltungsgericht Gelsenkirchen) geführt hat. Gleiches gilt für die aus Sicht des Klägers erfolglosen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen über die Zurruhesetzung des Beklagten (Az. 12 K 1666/14), die Verweigerung der Kostenerstattung für abgeschlossene Mobilfunkverträge (Az. 12 K 6215/12), die Rückforderung von gezahlter Besoldung (Az. 12 K 3681/13 und 12 K 3682/13) und die Schadenersatzforderung (Az. 12 K 226/12) durch den Kläger. Insgesamt betrieb der Kläger gegen den Beklagten aufgrund der dem Disziplinarverfahren innewohnenden Vorwürfe eine Vielzahl von Verfahren, die letztendlich nach gerichtlicher Entscheidung oder Hinweisen des Gerichts alle als rechtswidrig eingestuft wurden. Auch dadurch kam es zu einer ungerechtfertigten Belastung des Beklagten, die eine pflichtenmahnende Wirkung gehabt hat. cc) Mildernd ist auch die Umsetzung des Beklagten einschließlich der damit verbundenen Entbindung von den Aufgaben als Sicherheitsingenieur zu berücksichtigen. Bereits diese Maßnahme hat in erheblichem Umfang pflichtenmahnend auf ihn eingewirkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1998 - 1 D 23.97 -‚ juris, Rn. 12. dd) Zu Gunsten des Beklagten ist auch der Verstoß gegen das Gebot der Beschleunigung nach § 4 Abs. 1 LDG NRW aufgrund der langen Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen über zehn Jahren zu berücksichtigen, die – gerade im Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2017 – im Wesentlichen vom Kläger zu vertreten ist. Die Berücksichtigung der Verfahrensdauer ist bei Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme rechtlich zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris, Rn. 50. Dabei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis nach einer Gesamtabwägung gemindert werden oder – was hier nicht der Fall ist – unter Umständen sogar entfallen, wenn die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile bereits ausreichend positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 2 B 5.10 -, juris, Rn. 3. ee) Mangelnde Dienstaufsicht kann als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme dann mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 2 WD 49.02 -‚ juris, Rn. 23. Hier ist dem Dienstherrn bzw. dem Disziplinarvorgesetzten des Beklagten ersichtlich ein Versäumnis im Rahmen seiner Dienstaufsicht vorzuwerfen. Da der Beklagte im Sinne des § 8 Abs. 2 ASiG entsprechend unmittelbar und ausschließlich dem Landrat unterstellt war, unterlag er auch nicht dem hierarchischen Zugriff anderer Führungskräfte des Kreises. Somit konnte der Beklagte weitgehend eigenbestimmt agieren. Die Sachverhalte, die den Gegenstand der disziplinarrechtlichen Ermittlungen bilden, sind in spezifischer Weise davon geprägt, dass der damalige Landrat des Klägers als unmittelbarer Dienstvorgesetzter die organisatorisch vorgesehenen Möglichkeiten, das Verhalten des Beamten zu kontrollieren und korrigierend zu steuern, in keiner Weise nutzte. Das Gegenteil war letztendlich der Fall. Selbst als der Beklagte in erheblichem Maße gegen dienstliche Richtlinien wie die Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten verstieß und offenbar wurde, dass der Beklagte nicht gewillt war, für alle Beschäftigten aufgestellte Regelungen zu befolgen, wurde dies bis zur Suspendierung am 6. Februar 2009 faktisch hingenommen, ohne – zumindest ab Dezember 2018 – engmaschige Kontrollen durchzuführen. ff) Schließlich ist mildernd zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in den betroffenen Jahren aufgrund der Trennung von seiner damaligen Frau in einer persönlich schwierigen Lebensphase befand. d) Unter Abwägung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unabweisbar, um die begangene Dienstpflichtverletzung zu ahnden. Mit Blick auf den Schweregrad des Dienstvergehens einerseits und das bislang untadelige Verhalten des Beklagten sowie die entlastenden Umstände andererseits erweist sich die verhängte Geldbuße als angemessene Pflichtenmahnung. Das Gericht sieht gerade angesichts der Vielzahl der zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände kein Bedürfnis, ihn durch eine in der zeitlichen Dauer nachhaltige Pflichtenmahnung in Gestalt einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) an die Erfüllung seiner beamtenrechtlichen Pflichten zu erinnern. Die ausgesprochene Geldbuße ist vor allem mit Blick auf die lange Verfahrensdauer und die gerichtlichen Auseinandersetzungen insoweit ausreichend, um dem Gewicht des Dienstvergehens Rechnung zu tragen. Eine niedrigere Disziplinarmaßnahme kam jedoch unter Berücksichtigung der entlastenden Umstände und des Gesichtspunkts der Zweckmäßigkeit mit Blick auf das Gewicht und die Schwere des Dienstvergehens auch nicht in Betracht. Sie musste insbesondere im Hinblick auf die Hartnäckigkeit des Verstoßes gegen die Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten im Zeitraum von Dezember 2008 und bis zur Suspendierung im Februar 2009 trotz Ermahnung im November 2008 in der ausgesprochenen Höhe festgesetzt werden. 3. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung verstößt die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beklagten hinzunehmenden Einbußen stehen. Insbesondere ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße, die nach § 7 Satz 1 LDG NRW bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge des Beamten auferlegt werden kann, die finanzielle Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Vorliegend ist die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro, was ca. 46% eines Bruttomonatsgehalts des Beklagten entspricht, zur Einwirkung auf den Beklagten erforderlich. Die Höhe ist weder unangemessen noch geeignet, die Leistungsfähigkeit des Beklagten unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung der Kostenaufhebung trägt dem Umstand Rechnung, dass die ursprüngliche Klage das Ziel der Zurückstufung in die Besoldungsgruppe A 12 und nach einer teilweisen Klagerücknahme das Ziel der Kürzung der Dienstbezüge verfolgte und damit eine zwei bzw. eine Stufe(n) darunter liegende Maßnahme getroffen wurde. Das Urteil ist allein wegen der Gerichtskosten für den Kläger für vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 3 Abs. 1 LDG NRW i. V. m. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.