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Urteil

5 C 24/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine von einer staatlichen Hochschule als Satzung festgelegte Mindestausbildungszeit kann im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG Rechtsvorschrift sein. • Die Möglichkeit, außerhalb erbrachte Leistungen anzurechnen oder Prüfungen im letzten Semester zu beginnen, schließt das Vorliegen einer Mindestausbildungszeit nicht aus. • Für die Festlegung der Mindestausbildungszeit genügt, dass sich ihre Verbindlichkeit konkludent aus studien- und prüfungsrechtlichen Vorschriften ergibt; ihre formelle Wirksamkeit ist für den Teilerlass nicht stets maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Mindestausbildungszeit durch Hochschulordnung als Anspruchsgrundlage für studiendauerabhängigen Teilerlass • Eine von einer staatlichen Hochschule als Satzung festgelegte Mindestausbildungszeit kann im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG Rechtsvorschrift sein. • Die Möglichkeit, außerhalb erbrachte Leistungen anzurechnen oder Prüfungen im letzten Semester zu beginnen, schließt das Vorliegen einer Mindestausbildungszeit nicht aus. • Für die Festlegung der Mindestausbildungszeit genügt, dass sich ihre Verbindlichkeit konkludent aus studien- und prüfungsrechtlichen Vorschriften ergibt; ihre formelle Wirksamkeit ist für den Teilerlass nicht stets maßgeblich. Die Klägerin studierte Öffentliche Verwaltungswirtschaft an einer staatlichen Fachhochschule und bestand die Diplomprüfung am 26. September 2006. Sie hatte einen Teil ihrer Ausbildungsförderung als Darlehen erhalten und beantragte einen großen Teilerlass in Höhe von 2.560 €. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Erlassantrag ab; die Klägerin klagte erfolgreich vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht. Streitpunkt war insbesondere, ob für ihren Studiengang eine im Sinne des § 18b Abs. 5 BAföG festgelegte Mindestausbildungszeit vorlag und ob die Klägerin das Studium mit Ablauf dieser Zeit beendet hatte. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule eine verbindliche Mindestausbildungszeit von acht Semestern ergab und die Klägerin mit Ablauf dieser Zeit ihr Studium beendet habe. Die Beklagte (Bundesverwaltungsamt) rügte in der Revision Verletzungen von Normen des BAföG, HRG und Grundrechten; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jedoch die obergerichtliche Entscheidung. • Rechtsgrundlage für den Anspruch ist § 18b Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BAföG. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen war streitig hinsichtlich der Frage, ob eine Mindestausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. • Begriff der Mindestausbildungszeit: nach § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG ist dies eine durch Rechtsvorschrift festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht planmäßig beendet werden kann; eine solche Zeit kann sich konkludent aus dem Zusammenwirken studien- und prüfungsrechtlicher Vorschriften der Hochschule ergeben. • Rechtsvorschrift im Sinne dieser Norm ist nicht auf formelle Gesetze beschränkt; auch Satzungen staatlicher Hochschulen und verbindliche Regelungen staatlich anerkannter privater Träger fallen darunter, weil sie abstrakt-generelle Außenwirkung entfalten. • Die Möglichkeit der Anrechnung von außerhalb erbrachten Leistungen oder das Beginnen/Ablegen der Abschlussprüfung im letzten Semester widerspricht nicht der Annahme einer Mindestausbildungszeit; entscheidend ist, ob die Ausbildung nach den einschlägigen Regelungen planmäßig vor Ablauf der Zeit beendet werden kann. • Systematik, Gesetzeszweck und Entstehungsgeschichte unterstützen eine weite Auslegung: Die Neuregelung von § 18b Abs. 4 und 5 BAföG will Benachteiligungen vermeiden und Anreize für zügiges Studieren schaffen, sodass die Festlegung nicht formell eng zu verstehen ist. • Die Verbindlichkeit der Festlegung für die Studierenden ist maßgeblich; die materielle Wirksamkeit gegenüber höherrangigem Recht ist für die Gewährung des Teilerlasses nur dann relevant, wenn die Unwirksamkeit offensichtlich und für die Studierenden erkennbar wäre. • Konkrete Anwendung: Die Auslegung der §§ 1, 4, 6 der Studienordnung und des Studienplans ergab verbindlich eine Mindestausbildungszeit von acht Semestern; die Klägerin hat die Diplomprüfung am 26.09.2006 bestanden, die Mindestausbildungszeit endete am 30.09.2006, damit war die Ausbildung mit Ablauf der Mindestausbildungszeit beendet. Der Revision der Beklagten wird nicht stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Studien- und Prüfungsordnung der staatlichen Hochschule eine Mindestausbildungszeit im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 1 BAföG festlegt, und dass die Klägerin ihr Studium mit Ablauf dieser Mindestausbildungszeit beendet hat. Folglich steht der Klägerin der beantragte große Teilerlass des darlehensweisen Teils der Ausbildungsförderung in Höhe von 2.560 € zu. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entspricht bundesrechtlicher Auslegung des BAföG und berücksichtigt Zweck, Systematik und Entstehung der Norm; die Rügen der Beklagten führen nicht zur Aufhebung des Urteils. Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin.