Gerichtsbescheid
15 K 2107/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:1230.15K2107.21.00
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Leitsätze
§ 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW ermöglicht nicht die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bestehenden Zugriffsgemeinschaft.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW ermöglicht nicht die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bestehenden Zugriffsgemeinschaft. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerinnen sind Fraktionen im beklagten Rat der Stadt S.. Sie wenden sich gegen die Nichtzulassung eines Zusammenschlusses zu einer Zugriffsgemeinschaft bestehend aus der Z.-Fraktion im Rat der Stadt S. (Klägerin zu 1.), der Fraktion R. im Rat der Stadt S. (Klägerin zu 2.) sowie der Ratsgruppe DIE PARTEI. bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze im Rahmen des Zugriffsverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW. Der beklagte Rat der Stadt S. besteht nach dem Ergebnis der Kommunalwahl vom 13. September 2020 aus 88 Mitgliedern. Dabei sind die Sitze wie folgt auf die einzelnen Fraktionen und Ratsgruppen verteilt: Die SPD-Fraktion ist mit 31 Sitzen, die CDU-Fraktion mit 20 Sitzen, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit elf Sitzen, die AfD-Fraktion mit elf Sitzen, die FDP-Fraktion mit vier Sitzen, die Fraktion R. (Klägerin zu 2.) mit drei Sitzen, die Z.-Fraktion (Klägerin zu 1.) mit drei Sitzen, die Ratsgruppe Tierschutz hier! mit zwei Sitzen und die Ratsgruppe DIE PARTEI mit zwei Sitzen vertreten. Hinzu kommt ein Einzelmandatsträger der Wählergruppe H. S.. Unter dem 16. November 2020 bat das Fraktionsmitglied der Klägerin zu 1., Herr P. einen Mitarbeiter in der Abteilung Rat und Verwaltung um Auskunft, ob dort weiterhin die Auffassung bestehe, ein Zusammenschluss von Fraktionen mit Ratsgruppen und Einzelmandatsträgern sei nicht zulässig. Mit Email vom 27. November 2020 teilte das Referat 2 – Rat und Verwaltung mit, § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW sehe nur den Zusammenschluss von Fraktionen vor. Im Anschluss an die konstituierende Sitzung des Beklagten vom 26. November 2020 fand am 3. Dezember 2020 eine weitere Ratssitzung statt. Unter TOP 2 Buchst. b) ist die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Wahlperiode 2020 – 2025 nach dem Zugriffsverfahren nach d’Hondt erfolgt. Unter TOP 2 Buchst. c) hat der Beklagte die Besetzung der Ausschüsse bestimmt. Unter TOP 2 Buchst. d) erfolgte die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenen Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen nach dem Zugreifverfahren Bereits im Vorfeld dieser Ratssitzung hatten die Klägerinnen und auch die Ratsgruppe DIE PARTEI mitgeteilt, sie hätten sich zum Zwecke des Zugriffsverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW zusammengeschlossen. Eine Einigung nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO konnte nicht erzielt werden. Die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgte daraufhin im Zugriffsverfahren gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 GO NRW. Zum Zwecke der Zuteilung der Ausschussvorsitze schlossen sich die SPD-Fraktion, die CDU-Fraktion, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die FDP-Fraktion zu einer Zugriffsgemeinschaft zusammen. Daraufhin erklärten die Klägerinnen, sie würden sich – wie zuvor angekündigt – mit der Ratsgruppe DIE PARTEI zu einer Listenverbindung zusammenschließen. § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW stehe einem Zusammenschluss von Fraktionen und Ratsgruppen und Einzelmandatsträgern nicht entgegen. Dies ergebe sich aus der einschlägigen Kommentarliteratur und der Praxis anderer Kommunen. Sowohl die Klägerinnen als auch die Ratsgruppe DIE PARTEI sprachen – für den Fall, dass ein Zusammenschluss abgelehnt werde – eine Rüge aus. Die Oberbürgermeisterin lies die intendierte Zugriffsgemeinschaft der Klägerinnen nicht zu. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW sei lediglich ein Zusammenschluss von Fraktionen, nicht aber ein Zusammenschluss von Fraktionen mit einer Ratsgruppe möglich. Die Oberbürgermeisterin warf wegen der nicht zugelassenen Zugriffsgemeinschaft die Frage auf, ob die Klägerinnen zumindest eine Listenverbindung bestehend aus der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. eingehen würden. Daraufhin führte Herr P. für die Klägerin zu 1. aus, die gesonderte Anmeldung einer Listenverbindung mit der Klägerin zu 2. sei nicht erforderlich, da für den Fall, dass die Rechtsauffassung der Oberbürgermeisterin zuträfe, ohnehin von einer Listenverbindung bestehend aus den Klägerinnen auszugehen sei. In diesem Zusammenhang erklärte er, gegen eine auf den Zusammenschluss mit der Klägerin zu 2. beschränkte Listenverbindung bestünden nur dann keine Einwände, wenn dies eine gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der intendierten Listenverbindung unter Einschluss der Ratsgruppe Die PARTEI nicht ausschließe. Die Oberbürgermeisterin teilte daraufhin mit, die Klagerinnen würden durch einen derart beschränkten Zusammenschluss nicht gehindert, die Frage, ob eine Listenverbindung mit der Ratsgruppe Die PARTEI möglich gewesen wäre, juristisch überprüfen zu lassen. Im Anschluss wurde eine Verteilung der Ausschussvorsitze unter Berücksichtigung einer Listenverbindung der Fraktionen SPD-Fraktion, CDU-Fraktion, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie der FDP-Fraktion mit 66 Sitzen einerseits und der Listenverbindung der Klägerinnen mit sechs Sitzen andererseits durchgeführt. Das auf dieser Grundlage durchgeführte Zugriffsverfahren führte dazu, dass die Klägerinnen bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze an 13. Rangstelle zum Zuge kamen und infolgedessen den Vorsitz für den Wahlprüfungsausschuss erhielten. Vorsitzender wurde das Fraktionsmitglied der Klägerin zu 1., Herr P.. Am 18. Februar 2021 fand die einzige Sitzung des Wahlprüfungsausschusses statt. Die Klägerinnen haben am 21. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, der Beklagte habe die angezeigte Listenverbindung zu Unrecht nicht zugelassen. Deshalb habe es „nur“ eine Listenverbindung ohne die Ratsgruppe DIE PARTEI gegeben. Bei einem Zusammenschluss mit der Ratsgruppe wäre die Listenverbindung mit acht Sitzen, statt sechs, zu berücksichtigen gewesen, sodass ein Zugriff an zehnter Rangstelle, statt an 13. Rangstelle, möglich gewesen wäre. An zehnter Rangstelle wäre ein Zugriff auf den Vorsitz des Ausschusses für Umwelt, Nachhaltigkeit, Klimaschutz, des Ausschusses für Gesundheit, des Rechnungsprüfungsausschusses und des Wahlprüfungsausschusses möglich gewesen. Die Nichtzulassung der Listenverbindung mit der Ratsgruppe habe das verfahrensrechtliche Recht, sich im Rahmen des Zugriffsverfahrens auch mit Ratsgruppen zusammenschließen zu können, verletzt. Überdies sei auch das in § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW begründete Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Ausschuss zu benennen, bezüglich dessen der Vorsitz beansprucht wird und den Vorsitzenden zu bestimmen, verletzt. Die Klage sei zulässig. Insbesondere seien sie klagebefugt, sie seien in ihrem den Fraktionen zustehenden Recht aus § 58 Abs. 5 GO NRW, sich zu einer Zugriffsgemeinschaft zu verbinden, verletzt. Deshalb sei nicht von Belang, ob die Ratsgruppe DIE PARTEI ebenfalls klage. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei die Klage nicht verwirkt. Die Klage sei auch begründet. Es sei aus teleologischen Gesichtspunkten geboten, über den Wortlaut des § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW hinaus auch Zusammenschlüsse von Fraktionen mit Ratsgruppen und einzelnen Ratsmitgliedern zuzulassen. Die Zielsetzung des Zugriffsverfahrens mit der vorgesehenen Sitzverteilung nach d'Hondt bestehe darin, sicherzustellen, dass die Verteilung der Ausschussvorsitze den politischen Kräfteverhältnissen innerhalb des Rates entspreche. Es gehe damit um die Abbildung der politischen Machtverhältnisse und damit auch um Minderheitenschutz. Diese Zielsetzung lasse sich durch eine Auslegung von § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW erreichen, die Fraktionen erlaubt, sich auch mit Ratsgruppen und einzelnen Ratsmitgliedern zusammenzuschließen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass kleine Fraktionen oder Ratsgruppen bei der Verteilung unberücksichtigt blieben, da der Ausschussvorsitz jeweils an die größten Fraktionen gehe. Dies spiegele das tatsächliche Kräfteverhältnis im Rat nicht wieder. Sachliche Gründe dafür, Zusammenschlüsse von Fraktionen und Ratsgruppen bzw. einzelnen Ratsmitgliedern zu unterbinden, seien nicht erkennbar. Bei einem Zusammenschluss von Fraktionen mit Ratsgruppen bzw. einzelnen Ratsmitgliedern sei gewährleistet, dass ein Ausschussvorsitz immer auf eine Fraktion rückführbar sei und die Ausschussvorsitze dementsprechend im Sinne von § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW durch die Fraktionen bestimmt würden. Diese Ansicht werde durch eine Literaturauffassung bestätigt. Zudem ließen andere Städte und Kommunen einen solchen Zusammenschluss zu. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich wörtlich, „festzustellen, dass der Beklagte die den Klägerinnen im Rahmen des Zugriffsverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 GO NRW zustehenden Rechte auf Benennung von Ausschussvorsitzenden dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 die von den Klägerinnen angezeigte Listenverbindung unter Einbeziehung der Ratsgruppe DIE PARTEI zu Unrecht nicht zugelassen hat, und dass den Klägerinnen bei der gebotenen Zulassung der angezeigten Listenverbindung das Zugriffsrecht auf den Vorsitz über den Ausschuss für Umwelt, Nachhaltigkeit, Klimaschutz zusteht, hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte die von den Klagerinnen im Rahmen des Zugriffsverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 GO NRW zustehenden Rechte auf Benennung von Ausschussvorsitzenden dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 die von den Klägerinnen angezeigte Listenverbindung unter Einbeziehung der Ratsgruppe DIE PARTEI zu Unrecht nicht zugelassen hat, und dass den Klägerinnen bei der gebotenen Zulassung der angezeigten Listenverbindung das Zugriffsrecht auf einen Ausschussvorsitz an zehnter Rangstelle zusteht.“ Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klagebefugnis der Klägerinnen sei zweifelhaft, da beide am Zugriffsverfahren teilgenommen und auch auf einen Ausschussvorsitz zugegriffen hätten. Bei Eingehung einer Zählgemeinschaft mit der Ratsgruppe DIE PARTEI wäre keine weitere Zugriffsmöglichkeit entstanden. Allenfalls die Ratsgruppe DIE PARTEI könne die Möglichkeit einer Rechtsverletzung rügen, da ihr die Teilnahme am Zugriffsverfahren im Wege des Zusammenschlusses verwehrt worden sei. Der Umstand, dass die Ratsgruppe DIE PARTEI nicht gegen die Vorsitzzuteilung klage, indiziere ihr fehlendes Interesse an einer Zugriffsgemeinschaft/Zählgemeinschaft mit den Klägerinnen. Daher fehle den Klägerinnen das Feststellungsinteresse. Überdies sei Verwirkung eingetreten. Die vorliegende Klage sei am 21. Mai 2021 erhoben worden. Die einzige Sitzung des Wahlprüfungsausschusses, dessen Vorsitzender Herr P. ein Mitglied der Klägerin zu 1., sei, habe am 18. Februar 2021 stattgefunden. Der Rat habe am 4. März 2021 über die Gültigkeit der Wahl entschieden. Somit habe der Ausschuss seien Zweck erreicht. Eine Wiederholung des Zugriffsverfahrens bzw. der Zugriff auf einen anderen Ausschuss hätte zur Folge, dass die Klägerinnen über die von ihnen geforderte Zählgemeinschaft Zugriff auf mehr Ausschussvorsitze hätten, als ihnen rechnerisch zustünde. In diesem Fall hätten sie den Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses ausgeübt, der bereits abgewickelt sei, und einen weiteren Ausschuss inne, während die andere Zählgemeinschaft den Zugriff auf den Wahlprüfungsausschuss erhalten würde, der in dieser Wahlperiode nicht wieder tagen würde. Daher stelle sich die verspätete Klageerhebung als treuwidrig dar. Die Möglichkeit, vorher, sogar vor der Sitzung am 3. Dezember 2020, jedenfalls vor der des Wahlprüfungsausschusses um gerichtlichen Rechtsschutz zu ersuchen, habe ohne Weiteres bestanden. Zudem sei die Klage unbegründet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW sei im Zugriffsverfahren lediglich der Zusammenschluss von mehreren Fraktionen zulässig. Ein Zusammenschluss von Fraktionen und Ratsgruppen oder Fraktionen und einzelnen Mandatsträgern sei nicht vorgesehen. Auch die Systematik der Vorschrift spreche für dieses Verständnis, da es auch im sogenannten Einigungsverfahren nach § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW nur auf die Verständigung der Fraktionen und nicht zusätzlich auch der Ratsgruppen ankomme. Schließlich komme es bei der Beantwortung der in Rede stehenden Rechtsfrage nicht auf die Auslegungspraxis anderer Kommunen an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 hat das Gericht die Beteiligten zu dem Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der zur vorrangingen gerichtlichen Entscheidung gestellte Hauptantrag ist auszulegen. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Ge-wollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 53/19 –, juris Rn. 3, sowie zusammenfassend Urteil vom 1. September 2016 – 4 C 4.15 –, juris Rn. 9. Es entspricht vorliegend dem tatsächlichen Rechtsschutzbegehren der Klägerinnen, die Verletzung des ihnen gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zustehenden Rechtes auf Benennung von Ausschussvorsitzenden infolge der Nichtzulassung der angezeigten Listenverbindung unter Einbeziehung der Ratsgruppe DIE PARTEI festgestellt zu wissen. Dieses wirkliche Rechtsschutzziel im Blick kann eine darüber hinausgehende Feststellung, ihnen stehe das Zugriffsrecht auf den Vorsitz des Ausschusses für Umwelt, Nachhaltigkeit, Klimaschutz zu, nicht als von dem tatsächlichen Klagebegehren der Klägerinnen umfasst angesehen werden. Eine darauf gerichtete Klage wäre unzulässig. Den Klägerinnen fehlt offensichtlich die für dieses Begehren erforderliche Klagebefugnis. Das behauptete ranghöhere Zugriffsrecht stünde für den Fall, dass der Zusammenschluss der Klägerinnen mit der Ratsgruppe DIE PARTEI rechtlich zulässig sein sollte, nur der Zugriffsgemeinschaft – deren rechtliche Qualität dahingestellt – gemeinsam zu; mit der Folge, dass die Feststellung, welches konkrete Zugriffsrecht der Zugriffsgemeinschaft zustehe, auch nur von den Mitgliedern der Zugriffsgemeinschaft gemeinsam verlangt werden kann. Die Kammer konnte den Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerinnen auslegen, weil die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht. Die Auslegung entspricht dem angenommenen Interesse der Klägerinnen, die in einer mündlichen Verhandlung auf einen entsprechend zu gebenden Hinweis (§ 86 Abs. 3 VwGO), reagieren könnten. I. Der so verstandene Hauptantrag, festzustellen, dass der Beklagte die den Klägerinnen im Rahmen des Zugriffsverfahrens nach § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 GO NRW zustehenden Rechte auf Benennung von Ausschussvorsitzenden dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 die von den Klägerinnen angezeigte Listenverbindung unter Einbeziehung der Ratsgruppe DIE PARTEI zu Unrecht nicht zugelassen hat, ist zulässig ( 1. ) aber unbegründet ( 2. ). 1. Die Klage ist zulässig Die Klage des sogenannten Organstreitverfahrens im Kommunalverfassungsstreit ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Gegenstand der Feststellungsklage muss ein streitiges konkretes Rechtsverhältnis sein. Die Beteiligten müssen über die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten, überschaubaren, gerade auch den jeweiligen Kläger betreffenden Sachverhalt streiten und dürfen den Verwaltungsgerichten nicht lediglich abstrakte Rechtsfragen, die sich auf der Grundlage eines nur erdachten oder als möglich vorgestellten Sachverhalts stellen, zur Klärung vorlegen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24, vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 12, und vom 24. Mai 2022 – 6 C 9.20 –, juris Rn. 10 f., jeweils m.w.N. An diesen Maßgaben gemessen liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Beteiligten streiten über die Anwendung der im öffentlich-rechtlichen Sonderrecht des Staates enthaltenen Norm des § 58 Abs. 5 Satz 2 bis 4 GO NRW auf den konkreten Sachverhalt, ob der Beklagte die von den Klägerinnen angezeigte Listenverbindung mit der Ratsgruppe DIE PARTEI im Rahmen des Zugriffsverfahrens zu Unrecht nicht zugelassen hat. Die Klägerinnen sind klagebefugt. Für eine erfolgreiche kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage muss in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO ein eigenes Recht des klagenden Organs oder Organteils gegeben sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1988 – 7 B 208.87 –, juris Rn. 3 und LS; BVerwG, vom 7. Januar 1994 – 7 B 224.93 –, juris Rn. 3, und Beschluss vom 5. November 1971 – VII B 35.70 – Buchholz 11 Art 19 GG Nr 42; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2017 – 15 A 1676/15 –, juris Rn. 57. Dies ist hier der Fall. Die Verletzung in einem den Klägerinnen zustehenden Organrecht – hier dem in § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW enthaltenen Recht, sich im Rahmen des Zugriffsverfahrens zu einer Zugriffsgemeinschaft zusammenzuschließen um gemäß § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Ausschuss zu benennen, bezüglich dessen der Vorsitz beansprucht wird, und den Vorsitzenden zu bestimmen – erscheint nach ihrem Vorbringen zumindest möglich. Der Umstand, dass die Klägerinnen sich auch ohne die Ratsgruppe DIE PARTEI zu einer Zugriffsgemeinschaft zusammengeschlossen, an dem Zugriffsverfahren teilgenommen und Zugriff auf den Ausschussvorsitz des Wahlprüfungsausschusses erlangt haben, schließt eine (Organ-)Rechtsverletzung nicht aus. Denn bei Zulassung des intendierten Zusammenschlusses zu einer Zugriffsgemeinschaft unter Einschluss der Ratsgruppe hätte die aus den Klägerinnen und der Ratsgruppe bestehende Zugriffsgemeinschaft nach ihrem Vortrag Zugriff auf einen Ausschussvorsitz bereits an zehnter und nicht erst an 13. Rangstelle erlangt. Die Klägerinnen haben das in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung. Das berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 6 C 46.16 –, juris Rn. 20, m.w.N. Den Klägerinnen steht vorliegend ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, die durch den Beklagten erfolgte Nichtzulassung der intendierten Zugriffsgemeinschaft bestehend aus den Klägerinnen und der Ratsgruppe DIE PARTEI sei rechtswidrig gewesen, zur Seite, weil die tatsächliche Wirkung der Nichtzulassung der intendierten Zugriffsgemeinschaft noch fortbesteht. Die Zulassung der intendierten Zugriffsgemeinschaft hätte zur Folge gehabt, dass die Listenverbindung mit acht Sitzen zu berücksichtigen und ein Zugriff an früherer (ab zehnter) Rangstelle möglich gewesen wäre. Die ausgebliebene Klage der Ratsgruppe DIE PARTEI gegen das vorliegend streitgegenständliche Zugriffsverfahren zur Ausschussvorsitzverteilung berührt das allgemeine Feststellungsinteresse der Klägerinnen, die behauptete Verletzung in ihrem Organrecht im Rahmen des erfolgten Zugriffsverfahrens festgestellt zu wissen, nicht. Der hier erhobenen Klage fehlt – offensichtlich – nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Zugriffsgemeinschaft in der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 erst am 21. Mai 2021 Klage erhoben haben. Das geltende Prozessrecht der Verwaltungsgerichtsordnung sieht hierfür eine Klagefrist nicht vor. Die von dem Beklagten bemühte Rechtsfigur der Verwirkung kommt vorliegend nicht ernstlich in Betracht. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für das Rechtsinstitut der Verwirkung ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Verwirkung ist eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes und der Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens. Der Verwirkung können sowohl materielle wie auch prozessuale Rechte unterliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2024 – 6 C 11.22 –, juris Rn. 15, m.w.N. Der Verwirkungstatbestand ist dann erfüllt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts längere Zeit verstrichen (Zeitmoment) und der Berechtigte untätig geblieben ist, obschon man vernünftigerweise damit hätte rechnen können, dass er etwas zur Wahrung seiner Rechte unternimmt (Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (Vertrauensmoment). Die verspätete Geltendmachung des Rechts ist dann als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, BVerfGE 32, 305 <308 f.>; BVerwG, Urteile vom 24. Juli 2008 – 7 A 2.07 –, Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 21, vom 16. Mai 1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 <1184 f.>, vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 –, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 88 Rn. 21 f. sowie vom 12. Juni 2024 – 6 C 11.22 –, juris Rn. 16, Beschlüsse vom 29. August 2018 – 3 B 24.18 –, Buchholz 407.2 § 13 EKrG Nr. 4 Rn. 16 und vom 18. Juli 2019 – 6 B 18.19 –, juris Rn. 9 m. w. N., Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für eine Verwirkung – offensichtlich – nicht vor. Es fehlt bereits an einer Vertrauensgrundlage. Das Verhalten der Klägerinnen ließ nicht den Schluss zu, sie verfolgten ihre Rechte aus § 58 Abs. 5 Satz 2 und 4 GO NRW nicht weiter. Im Gegenteil: Die Klägerin zu 1. hat die Nichtzulassung der beabsichtigten Listenverbindung mit der Ratsgruppe DIE PARTEI in der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 ausdrücklich mit Blick auf die Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung gerügt. Die Oberbürgermeisterin hat als Vorsitzende des Beklagten (§ 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW). in der besagten Ratssitzung auf Nachfrage der Klägerin zu 1. ausdrücklich erklärt, die Klägerinnen seien infolge ihres weiteren Vorgehens – die Bildung einer Zugriffsgemeinschaft ohne die Ratsgruppe DIE PARTEI – nicht daran gehindert, die Frage, ob eine Listenverbindung mit einer Ratsgruppe möglich gewesen wäre, „juristisch ausfechten zu lassen“. Demzufolge musste der Beklagte nach den Umständen des konkreten Einzelfalles – auf der Hand liegend – mit einer Klage der Klägerinnen betreffend die streitgegenständliche Nichtzulassung der Zugriffsgemeinschaft bestehend aus den Klägerinnen und der Ratsgruppe DIE PARTEI rechnen. Auch der Umstand, dass zwischen der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 und der Klageerhebung am 21. Mai 2021 die einzige Sitzung des Wahlprüfungsausschusses, dessen Vorsitzender Mitglied der Klägerin zu 1. ist, am 18. Februar 2021 stattgefunden hat, führt nicht zu einer Verwirkung des Rechts, die Rechtmäßigkeit der Besetzung der Ausschussvorsitze gerichtlich feststellen zu lassen. Eine Erledigung der behaupteten Rechtsverletzung (Versagung der Zugriffsgemeinschaft unter Einschluss der Gruppe) ist nicht durch Wahrnehmung des tatsächlich erhaltenen Ausschussvorsitzes eingetreten. Dass der Wahlprüfungsausschuss nur ein einziges Mal tagt, ist eine mit diesem Ausschuss verbundene Besonderheit, die jedoch nicht zu einem Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung des Handelns des Beklagten im Rahmen des Zugriffsverfahrens führen kann. Die nicht erfolgte Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes berührt das Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse der Klägerinnen ebenfalls nicht. Eine Verpflichtung vorbeugend Rechtsschutz zu ergreifen ist nur in Ausnahmenfällen angezeigt, etwa wenn ein drohender Verwaltungsakt aus Rechtsgründen nicht mehr aufhebbar ist. Vgl. hierzu: Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, Vorbemerkungen §§ 40 – 53, Rn. 25. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Nachrangigkeit der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- und Leistungsklagen (§ 43 Abs. 2 VwGO) ist im Kommunalverfassungsstreit nicht zu prüfen, § 43 Abs. 2 VwGO wird insoweit teleologisch reduziert angewendet. Denn von Hoheitsträgern wie kommunalen Organen wird aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) die Beachtung des feststellenden Gerichtsspruchs erwartet, ohne besonderem Vollstreckungsdruck ausgesetzt zu sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1997 – 15 A 2770/94 –, juris Rn. 11 f. m.w.N.; VG N. Urteil vom 27. Juni 2003 – 1 K 1190/01 –, juris Rn. 31. Die Klägerinnen haben den zwischen den Beteiligten im für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu beachtenden Grundsatz der behördlichen Vorbefassung, vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 21, vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, juris Rn. N01 und vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, NJW 2021, 1610 Rn. 36, und Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 9, bzw. den gleichbedeutenden im Kommunalverfassungsstreit zu beachtenden Grundsatzes der Organtreue, vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2021 – 15 A 2079/19 –, juris Rn. 56 ff., Beschluss vom 17. Mai 2017 – 15 A 1008/16 –, juris Rn. 9; VG S., Urteil vom 7. April 2020 – 15 K 2442/19 –, juris Rn. 59 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2019 – 1 K 3063/18 –, juris Rn. 4N03 gewahrt. Sie haben die Nichtzulassung der beantragten Listenverbindung in der Ratssitzung vom 3. Dezember 2020 ausdrücklich beanstandet. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. 2. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die durch den Beklagten erfolgte Nichtzulassung der aus den Klägerinnen und der Ratsgruppe DIE PARTEI bestehenden Zugriffsgemeinschaft war rechtmäßig. Die Klägerinnen hatten keinen Anspruch auf die Bildung einer Zugriffsgemeinschaft mit einer Ratsgruppe. Gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GO NRW werden den Fraktionen, soweit eine Einigung nicht zustande kommt, die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Gemäß dem 2. Halbsatz können sich mehrere Fraktionen zusammenschließen. Der Wortlaut der Norm sieht somit lediglich den Zusammenschluss von Fraktionen zu einer Zugriffsgemeinschaft vor und damit gerade nicht den Zusammenschluss von Ratsgruppen, ob nun mit anderen Ratsgruppen oder mit Fraktionen. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW auch nicht dahingehend auszulegen, dass er die Bildung einer aus Fraktionen und Ratsgruppen bzw. Einzelratsmitgliedern bestehenden Zugriffsgemeinschaft ermöglicht. Für die Auslegung heranzuziehen ist zunächst der Gesetzeswortlaut, der den Ausgangspunkt wie auch die Grenze der Auslegung bildet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 – 6 C 29.03 –, juris Rn. 45; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2015 – 3 L 315/13 –, juris Rn. N03 m.w.N. Unzulässig ist lediglich eine Auslegung, die sich über den eindeutigen Wortlaut einer Vorschrift hinwegsetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2016 – 5 C 24.15 –, juris Rn. 16. Ist dagegen der Wortlaut einer Vorschrift in dem Sinne nicht eindeutig, sodass mehrere Interpretationen möglich sind, ist der Wortlaut der Vorschrift also für ein voneinander abweichendes Verständnis offen, ist eine Auslegung anhand der nach der Methodenlehre anerkannten Auslegungsmethoden vorzunehmen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. September 2004 – 6 C 29.03 –, juris, Rn. 45, wobei die Wortlautauslegung (grammatikalische Auslegung) nur eine von mehreren anerkannten Auslegungsmethoden darstellt. Maßgebend für die Interpretation einer Norm ist vielmehr der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, zu dessen Feststellung nicht nur die Auslegung nach dem Wortlaut der Norm, sondern insbesondere auch die Auslegung aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus dem die Vorschrift prägenden Regelungszweck (teleologische Auslegung) sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) dienen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, juris Rn. 19 f.; BFH, Urteil vom 25. September 2013 – XI R 41/12 –, BFHE 243, 69, BStBl II 2014, 135, juris Rn. 22 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. November 2015 – 3 L 315/13 –, juris Rn. 10. Zur Erfassung des Inhalts einer Norm darf sich der Richter der verschiedenen Auslegungsmethoden gleichzeitig und nebeneinander bedienen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960 – 2 BvL 11/59 –, juris Rn. 18. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Zulassung einer Zugriffsgemeinschaft mit der Ratsgruppe DIE PARTEI ergibt sich nicht aus systematischen Erwägungen des Gesetzes. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Die Gemeindeordnung differenziert eindeutig zwischen dem Begriff und der Funktion der Fraktion auf der einen und der Gruppe auf der anderen Seite. Dies belegen die Begriffsbestimmungen in § 56 Abs. 1 Satz 1 und 4 GO NRW. Daran anknüpfend weist die Gemeindeordnung Fraktionen und Gruppen unterschiedliche Rechte und Pflichten zu. So stehen den Gruppen nach der Gemeindeordnung insbesondere keine vergleichbaren Initiativ-, Mitwirkungs- und Kontrollrechte wie den Fraktionen zu. Vgl. hierzu im Einzelnen: Heusch, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Edition Stand: 1. Oktober 2024, GO NRW § 56 Fraktionen Rn. 10N03 64 ff. Auch in Bezug auf die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse einerseits (vgl. § 50 Abs. 3 GO NRW) und hinsichtlich der Verteilung der Ausschussvorsitze andererseits (vgl. § 58 Abs. 5 GO NRW) hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die zwischen Fraktionen und Gruppen differenziert. Während die gesetzliche Regelung betreffend die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen abstellt, wird das Zugriffsrecht auf die Ausschussvorsitze nur den Fraktionen und damit gerade nicht Ratsgruppen oder sonstigen Zusammenschlüssen von Ratsmitgliedern zugewiesen. Vgl. zu der identischen Problematik in Rahmen der Kreisordnung NRW: VG Aachen, Urteil vom 28. Juni 2007 – 4 K 466/05 –, juris Rn. 48 ff. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Differenzierung im Rahmen des § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW durchbrechen und mit dem Begriff der Fraktion auch Ratsgruppen erfassen wollte. Dies folgt auch nicht aus dem Regelungszweck des § 58 Abs. 5 GO NRW. Der Gesetzgeber hat in § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW der Einigung der Gemeindevertreter über die Verteilung der Ausschussvorsitze Vorrang eingeräumt. Nur soweit – wie hier – eine Einigung nicht zustande kommt, findet das in § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 1 GO NRW geregelte Zugriffsverfahren Anwendung. Danach sind den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben, das Zugriffsverfahren erfolgt somit nach dem d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren. Vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Edition Stand: 1. Oktober 2024, GO NRW § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren, Rn. 53; sowie ausführlich zum Prinzip der Spiegelbildlichkeit bei der Bestimmung der Ausschussmitglieder: Lange, Kommunalrecht, Teil 2: Gemeindeverfassung, Kapitel 6: Vorsitz der Gemeindevertretung, Fraktionen und Ausschüsse, Rn. 117 ff. Ziel des d’Hondtschen Höchstzahlenverfahrens ist die Ermittlung der Spiegelbildlichkeit. Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit verlangt, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss. Dies erfordert eine möglichst getreue Abbildung des darin wirksamen Meinungs- und Kräftespektrums. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 – 2 BvE 1/11 –, juris Rn. 93, m.w.N. Die Bedeutung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes für § 58 GO NRW kann jedoch nicht generell festgelegt werden. Sie hängt vielmehr vom Regelungsgehalt der einzelnen Bestimmungen der Vorschrift ab, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser Grundsatz zwar auch für Unterausschüsse, nicht aber für Gremien und Funktionen gilt, die lediglich organisatorischer Art sind und daher nicht dem Einfluss des Prinzips gleichberechtigter Teilnahme an den dem Plenum übertragenen Aufgaben unterliegen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. September 2015 – 2 BvE 1/11 –, juris Rn. 93, m.w.N. Dies hat zur Folge, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Entscheidung über die Zusammensetzung der Ausschüsse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine andere Bedeutung hat als für die Verteilung der Ausschussvorsitze nach § 58 Abs. 5 GO NRW. Vgl. Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Edition Stand: 1. Oktober 2024, GO NRW § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren, Rn. 4. Dies zugrunde gelegt, stellt die in § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW getroffene Regelung, dass sich mehrere Fraktionen zum Zwecke des gemeinsamen Zugriffs auf einen Ausschussvorsitz und damit zur Verstärkung ihres Gewichts zusammenschließen können, keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit dar. Denn bei dem Ausschussvorsitz handelt es sich um eine Funktion überwiegend organisatorischer Art. So setzt der Ausschussvorsitzende gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Tagesordnung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest und ist gemäß Satz 3 auf Verlangen des Bürgermeisters verpflichtet, einen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Vgl. zu den Aufgaben des Ausschussvorsitzenden: Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Edition Stand: 1. Oktober 2024, GO NRW § 58 Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren, Rn. 35 ff. Die gesetzgeberische Entscheidung die Verteilung der Ausschussvorsitze ausschließlich den Fraktionen zuzuweisen verdeutlicht § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW. Danach einigen sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze, die übrigen Ratsmitglieder – und damit auch gerade solche, die sich zu Gruppen zusammengeschlossen haben – haben lediglich die Möglichkeit, dieser Einigung zu widersprechen, so es sich um ein Fünftel der Ratsmitglieder handelt. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die im Rat vertretenen Fraktionen bereits über eine grundsätzliche politische Übereinstimmung verfügen und sich mit dem Ziel zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Dies erleichtert sowohl die Benennung eines Ausschussvorsitzenden als auch die spätere Arbeit im Ausschuss. Diesen Gedanken greift die Möglichkeit der Bildung von Zugriffsgemeinschaften – die ihrerseits einen Zusammenschluss mehrerer Fraktionen darstellen – auf. Die Einräumung der Möglichkeit des Zusammenschlusses mehrerer Fraktionen zu einer Zugriffsgemeinschaft führt auch nicht dazu, dass diese Fraktionen eine größere Anzahl an Ausschussvorsitzen beanspruchen könnten, als ihnen einzeln betrachtet zustünde. Die Bildung der Zugriffsgemeinschaft hat lediglich zur Folge, dass sie Zugriff an einer früheren Rangstelle erhalten. Die behauptete Praxis anderer Städte und Kommunen, entsprechende Zusammenschlüsse von Fraktionen mit Ratsgruppen und einzelnen Ratsmitgliedern zum Zwecke einer Zugriffsgemeinschaft zuzulassen, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Maßgebend für die Reichweite des in Rede stehenden Rechts, sich zu einer Zugriffsgemeinschaft zusammenschließen zu können, ist allein die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW, aus der nach den zuvor gemachten Ausführungen lediglich ein Recht auf den Zusammenschluss zu einer aus mehreren Fraktionen bestehenden Zugriffsgemeinschaft folgt. Auf die (Auslegungs-)Praxis anderer Städte und Kommunen kommt es dabei nicht an. Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, nach einhelliger Auffassung in der Kommentarliteratur könnten sich mehrere Fraktionen mit einer Ratsgruppe oder einzelnen Ratsmitgliedern zum Zwecke einer Zugriffsgemeinschaft zusammenschließen, vermag dies keine andere Bewertung zu rechtfertigen. Diese Auffassung wird, soweit ersichtlich, nur in dem von den Klägerinnen zitierten Kommentar, Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Gemeindeordnung NRW, § 58 Anm. 9.4, vertreten, dort zudem ohne weitere Begründung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen vermag das Gericht ihr daher – wie auch die überwiegende Kommentarliteratur –, vgl. etwa Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, Gemeindeordnung NRW, § 58 Rn. 62; Kallerhoff, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen, 29. Edition Stand: 1. Oktober 2024, GO NRW § 58 Rn. 53 f.; Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfahlen, § 58 Anm. VII. 3, nicht zu folgen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, das (Zugriffs-)Verfahren so auszugestalten, dass eine Fraktion Gelegenheit erhält, den ihr nach dem Gesetz zustehenden Vorsitz auch tatsächlich zu besetzen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2008 – 15 A 2426/07 –, juris Rn. 41, zu der identischen Regelung in der Kreisordnung NRW (§ 41 Absatz 7). In der Entscheidung wurde die Möglichkeit Zusammenschlüsse von Fraktionen zu bilden nicht beanstandet, sondern ausdrücklich hervorgehoben, ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerinnen konnten als Zugriffsgemeinschaft auf den an 13. Rangstelle noch zu vergebenden Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses zugreifen und diesen auch tatsächlich besetzen sowie ausüben. II. Der Hilfsantrag ist unzulässig. Für den wörtlich gestellten (Hilfs-)Antrag sind die Klägerinnen nicht klagebefugt. Ein von dem Feststellungsantrag umfasster Anspruch oder eine von ihm umfasste Rechtsposition, bei der Ausschussvorsitzverteilung auf einen früheren Rang zuzugreifen, ist – wie eingangs der rechtlichen Würdigung ausgeführt – ohne Einschluss der Ratsgruppe DIE PARTEI auf Seiten der klagenden Streitgenossenschaft offensichtlich nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten ausgeschlossen. Eine Auslegung nach § 88 VwGO um Kürzung des unzulässigen letzten Teils kommt vorliegend nicht in Betracht, weil diese Auslegung dazu führen würde, dass der dann verbleibende Restantrag mit dem vorstehend gewürdigten Hauptantrag identisch wäre. Einem so verstandenen Antrag fehlte das Feststellungsinteresse, da es sich um eine mit dem Hauptantrag identische Prüfung handelte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die begehrte Feststellung, die Klägerinnen seien in ihrem Organrecht aus § 58 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 GO NRW durch den nicht zugelassenen Zusammenschluss mit einer Ratsgruppe verletzt, kann ihnen gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. N01 7N01 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides kann bei dem Verwaltungsgericht S. schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem Verwaltungsgericht S. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden; hierfür besteht kein Vertretungszwang.