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Beschluss

2 B 60/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Teilzeitanordnung eines Dienstherrn, die verfassungs- oder gesetzeswidrig ist, kann trotz Rechtswidrigkeit nicht zwingend nichtig sein, wenn kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG BB vorliegt. • Die Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes ist danach zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses für die handelnde Behörde erkennbar war; eine langjährige, landesweite Verwaltungspraxis und kontroverse Rechtslage sprechen gegen Offensichtlichkeit. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss dargelegt werden, dass die Frage von allgemeiner Bedeutung ist; bloße Darstellung einer landesweiten Verwaltungspraxis reicht dafür nicht aus. • Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur zulässig, wenn konkret und substanziiert dargelegt wird, welche zusätzlichen Tatsachen aufzuklären gewesen wären und wie deren Feststellung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Teilzeitanordnung nicht automatisch nichtig; Anforderungen an Offensichtlichkeit und Revision • Eine Teilzeitanordnung eines Dienstherrn, die verfassungs- oder gesetzeswidrig ist, kann trotz Rechtswidrigkeit nicht zwingend nichtig sein, wenn kein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG BB vorliegt. • Die Offensichtlichkeit eines Rechtsverstoßes ist danach zu beurteilen, ob die Rechtswidrigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses für die handelnde Behörde erkennbar war; eine langjährige, landesweite Verwaltungspraxis und kontroverse Rechtslage sprechen gegen Offensichtlichkeit. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss dargelegt werden, dass die Frage von allgemeiner Bedeutung ist; bloße Darstellung einer landesweiten Verwaltungspraxis reicht dafür nicht aus. • Eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur zulässig, wenn konkret und substanziiert dargelegt wird, welche zusätzlichen Tatsachen aufzuklären gewesen wären und wie deren Feststellung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Kläger war seit 2001 als Lehrer im Dienst des Beklagten, wurde 2004 auf Probe und 2007 auf Lebenszeit jeweils in Teilzeit (zwei Drittel) ernannt; zum Schuljahr 2008/2009 stellte der Beklagte das Beamtenverhältnis auf Vollzeit um. Der Kläger beantragte 2008 und erneut 2010 die besoldungs- und versorgungsrechtliche Gleichstellung mit Vollzeitbeamten; beide Anträge wurden abgelehnt und die weiteren Rechtsbehelfe blieben erfolglos. Das Berufungsgericht verneinte Ansprüche des Klägers mit der Begründung, die Teilzeitanordnung sei zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig, weil kein besonders schwerwiegender Fehler vorgelegen und die Rechtswidrigkeit zum Erlasszeitpunkt nicht offensichtlich gewesen sei. Der Kläger rügte zudem Verfahrensfehler und Verletzungen der Aufklärungspflicht und des rechtlichen Gehörs; auch diese Rügen führte nicht zur Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Teilzeitanordnung trotz Rechtswidrigkeit nicht zwingend nichtig sei. • Nach § 44 Abs. 1 VwVfG BB ist zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ein besonders schwerwiegender Fehler erforderlich; solcher Fehler liegt nur bei bloßer Gesetzlosigkeit und offensichtlicher Willkür vor. Im vorliegenden Fall fehlte eine erkennbare Arglosigkeit oder offenkundige Willkür des Beklagten; es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte wider besseren Wissens oder mit dem Ziel der Rechtsverletzung gehandelt habe. • Die Frage der Offensichtlichkeit ist nach den Umständen zum Erlasszeitpunkt zu beurteilen. Eine langjährige, landesweit verbreitete Verwaltungspraxis, unterschiedliche Entscheidungen der Gerichte und die kontroverse Literatur sprechen dagegen, dass die Rechtswidrigkeit für die Behörde offen zutage lag; erst jüngere Entscheidungen schufen Klarheit. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat der Kläger keine ausreichenden Gründe dargelegt. Die von ihm aufgeworfene abstrakte Frage nach einer faktischen Ausübung legislativer Funktionen durch Verwaltungspraxis begründet keine grundsätzliche Bedeutung für die Revision, weil die Berufungsentscheidung auf mehreren, selbstständig tragenden Gründen beruht. • Die Rügen der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt konkretisierend darzulegen, welche Tatsachen hätten ermittelt werden müssen, welche Maßnahmen dafür erforderlich gewesen wären und wie deren Feststellung das Ergebnis zu Gunsten des Klägers verändert hätte. • Selbst wenn andere Verfahrensakten nicht beigezogen worden wären, hätten diese nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht das kumulative Erfordernis eines besonders schwerwiegenden Fehlers betrifft; damit wäre das Ergebnis der Berufungsentscheidung nicht beeinträchtigt gewesen. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger verliert, weil die Teilzeitanordnung zwar rechtswidrig war, aber nicht die Voraussetzungen der Nichtigkeit nach § 44 Abs. 1 VwVfG BB erfüllt waren; insbesondere lag kein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler vor, da die Rechtslage zum Erlasszeitpunkt nicht eindeutig war. Ebenso konnten die behaupteten Verfahrensverstöße nicht substantiiert dargelegt werden und hätten das Ergebnis nicht verändert. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung erfolgten entsprechend den verwaltungsprozessrechtlichen Vorschriften.