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Beschluss

6 L 2026/15

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2016:0225.6L2026.15.0A
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Leitsätze
1. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens freiwillig in das Heimatland (hier: Kosovo) zurückzukehren, relativiert unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das staatliche Vollzugsinteresse.(Rn.9) 2. Bei einer unerlaubten, unter Verstoß gegen Visumvorschriften erfolgten Einreise handelt es sich auch nach der Neukonzeption des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Regelfall um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften.(Rn.13) 3. Eine Geringfügigkeit kommt ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat und selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.(Rn.13) 4. Es kann ausländerrechtlich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn die Deutsche Botschaft Pristina Termine zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt nur über eine Warteliste vergibt und es dabei in der Praxis zu einer nicht absehbaren Wartezeit kommt.(Rn.13) 5. Es spricht einiges dafür, dass ein besonders schweres Bleibeinteresse ein (nur) schweres Ausweisungsinteresse zumindest im Regelfall überwiegt.(Rn.14) 6. Ob eine allein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung erteilte Duldung die nachträgliche Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 5 AufenthV ermöglicht, ist zweifelhaft; gleiches gilt für eine zur Ermöglichung der Eheschließung erteilte Grenzübertrittsbescheinigung.(Rn.15) 7. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumantrags ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen; dabei ist es zu berücksichtigen, wenn der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf weit überschritten wird und es sich nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum handelt.(Rn.17) 8. Die besondere Praxis der Vergabe von Terminen für eine Visumantragstellung durch die Deutsche Botschaft Pristina erscheint bei summarischer Prüfung rechtlich nicht von vornherein unproblematisch.(Rn.18) 9. Eine Gesamtdauer des Visumverfahrens von mehr als einem Jahr ist jedenfalls bei einem Ehepaar auch ohne Vorliegen besonderer familiärer Umstände voraussichtlich als unzumutbar anzusehen.(Rn.18) 10. Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) zu verzichten ist.(Rn.19)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die grundsätzliche Bereitschaft zur Nachholung des Visumverfahrens freiwillig in das Heimatland (hier: Kosovo) zurückzukehren, relativiert unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten das staatliche Vollzugsinteresse.(Rn.9) 2. Bei einer unerlaubten, unter Verstoß gegen Visumvorschriften erfolgten Einreise handelt es sich auch nach der Neukonzeption des Ausweisungsrechts zum 01.01.2016 im Regelfall um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften.(Rn.13) 3. Eine Geringfügigkeit kommt ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat und selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt.(Rn.13) 4. Es kann ausländerrechtlich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, wenn die Deutsche Botschaft Pristina Termine zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt nur über eine Warteliste vergibt und es dabei in der Praxis zu einer nicht absehbaren Wartezeit kommt.(Rn.13) 5. Es spricht einiges dafür, dass ein besonders schweres Bleibeinteresse ein (nur) schweres Ausweisungsinteresse zumindest im Regelfall überwiegt.(Rn.14) 6. Ob eine allein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung erteilte Duldung die nachträgliche Einholung eines Aufenthaltstitels nach § 39 Nr. 5 AufenthV ermöglicht, ist zweifelhaft; gleiches gilt für eine zur Ermöglichung der Eheschließung erteilte Grenzübertrittsbescheinigung.(Rn.15) 7. Für die Prüfung der Zumutbarkeit der Nachholung eines Visumantrags ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen; dabei ist es zu berücksichtigen, wenn der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf weit überschritten wird und es sich nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum handelt.(Rn.17) 8. Die besondere Praxis der Vergabe von Terminen für eine Visumantragstellung durch die Deutsche Botschaft Pristina erscheint bei summarischer Prüfung rechtlich nicht von vornherein unproblematisch.(Rn.18) 9. Eine Gesamtdauer des Visumverfahrens von mehr als einem Jahr ist jedenfalls bei einem Ehepaar auch ohne Vorliegen besonderer familiärer Umstände voraussichtlich als unzumutbar anzusehen.(Rn.18) 10. Das nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eröffnete Ermessen ist im Regelfall dahingehend reduziert, dass auf das Visumerfordernis (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004)) zu verzichten ist.(Rn.19) Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der 1991 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich bereits von 1999 bis 2003/2004 gemeinsam mit seiner Mutter als Asylbewerber in Deutschland aufgehalten hatte und mit dieser freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt war, reiste er unerlaubt am 22.06.2015 erneut nach Deutschland ein und sprach am darauffolgenden Tag beim Antragsgegner vor. Bei seiner Anhörung am 25.06.2015 gab er an, bei der 1988 in Prizren/Kosovo geborenen deutschen Staatsangehörigen ... in A-Stadt/Saar zu wohnen und mit ihr die Ehe schließen zu wollen; Frau ..., die eine 2010 in Deutschland geborene Tochter hat, erklärte, finanziell für ihn aufzukommen. Einen Asylantrag stellte er nicht. Daraufhin wurde ihm am 25.06.2015 eine Meldebescheinigung ausgestellt; mit Bescheid vom 26.06.2015 wurde er in das Saarland verteilt (§ 15a AufenthG). Am 02.07.2015 wurde ihm eine bis zum 24.08.2015 befristete Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt; am 21.08.2015 wurde ihm eine weitere, bis zum 30.09.2015 befristete Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Am 11.09.2015 schloss er vor dem Standesamt A-Stadt mit Frau ... die Ehe. Mit Eingang beim Antragsgegner vom 19.09.2015 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Daraufhin wurde ihm am 30.09.2015 erstmals eine Duldung erteilt (verlängert am 29.10.2015 und am 15.12.2015). Nach entsprechender Anhörung und schriftsätzlicher Stellungnahme lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06.11.2015 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung in den Kosovo zur Ausreise auf; für den Fall einer Abschiebung wurde die Wirkung der Einreisesperre auf drei Jahre befristet. Gegen diesen ihm am 10.11.2015 zugestellten Bescheid legte der Antragsteller am 10.12.2015 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 13.12.2015, am 14.12.2015 bei Gericht eingegangen, beantragte er die Wiederherstellung dessen aufschiebender Wirkung. Einem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts (§ 106 Satz 2 VwGO) hat der Antragsgegner nicht zugestimmt. II. Der Antrag, der, unbeschadet der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers, bei sachgerechter Auslegung entsprechend § 88 VwGO auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 VwGO mit dem Ziel, vorerst in der Bundesrepublik Deutschland geduldet zu werden, gerichtet ist, ist als solcher zulässig. Namentlich hat sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die in § 81 Abs. 4 AufenthG gesetzlich vorgesehene Duldungsfiktion auslösen können, da die bisher von ihm allein innegehabte Duldung nach § 60a AufenthG keinen Aufenthaltstitel im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darstellt, so dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 19.01.2015, 6 L 1984/14). Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind also ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Entscheidung ist hinsichtlich des Anordnungsanspruchs (ebenso wie hinsichtlich des Anordnungsgrundes) die sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 123 Rz. 27, m.w.N.; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 24.11.2015, 6 L 429/15, m.w.N.). Ein Anordnungsgrund besteht, weil der Antragsteller nach dem Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihm die Abschiebung in den Kosovo angedroht wurde und sein hiergegen gerichteter Widerspruch gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 Satz 1 AGVwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur Folge, dass ohne die einstweilige Anordnung die Abschiebung in den Kosovo jederzeit zulässig wäre. Ein Anordnungsanspruch ist ebenfalls gegeben. Der Antragsteller kann zur Absicherung seiner durch die streitgegenständliche Verfügung möglicherweise verletzten Rechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK beanspruchen, zunächst für die Dauer des Widerspruchsverfahrens gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet zu werden. Nach derzeitigem Sachstand steht nämlich zum einen ernstlich im Raum, dass der Antragsteller mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. auf die ihm zustehende Rechtsposition aus Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hat. Zum anderen kann ohne insoweit erforderliche weitere Erkenntnisse nicht hinreichend eindeutig festgestellt werden, dass dem Antragsteller das gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich vom Ausland aus nachzuholende Visumverfahren unter den im vorliegenden Einzelfall im Raum stehenden Umständen zumutbar ist, bzw. dass - umgekehrt - der Antragsgegner aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie vorliegend nicht gehalten ist, von der Nachholung des Visumverfahrens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Angesichts der nach summarischer Prüfung nicht von der Hand zu weisenden Erfolgsaussichten des Widerspruchs und des hohen Gewichts, das dem Schutz von Ehe und Familie zukommt, überwiegt das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland zunächst bis zu einer Klärung der Sach- und Rechtslage im Widerspruchsverfahren das gegenläufige Interesse an einer zügigen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht. Dabei wird seitens der Kammer davon ausgegangen, dass der Antragsteller weiterhin grundsätzlich bereit ist, zur Nachholung des Visumverfahrens freiwillig in den Kosovo zurückzukehren, wenn und nachdem ihm der von ihm bereits vor Monaten beantragte Termin für einen Visumsantrag von der Deutschen Botschaft Pristina gewährt werden sollte, so dass das staatliche Vollzugsinteresse unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch hierdurch nicht unerheblich relativiert wird. Vorliegend kommt für den Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG jedenfalls ernstlich in Betracht. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Antragsteller ist mit der deutschen Staatsangehörigen ..., die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A-Stadt/Saar und damit im Bundesgebiet hat, verheiratet; Zweifel an der ehelichen Lebensgemeinschaft der - überdies volljährigen (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) - Eheleute werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Unstreitig und nach Aktenlage belegt ist darüber hinaus, dass sich der Antragsteller, wie von § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich gefordert, zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten spricht er die deutsche Sprache praktisch akzentfrei). Des Weiteren ist der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Verwaltungsunterlagen im Besitz eines gültigen Nationalpasses (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG steht einer Erlaubniserteilung ebenfalls nicht entgegen. Zwar setzt danach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt (im Sinne des § 2 Abs. 3 AufenthG) gesichert ist. Demgegenüber beziehen nach Aktenlage sowohl der Antragsteller als auch seine Ehefrau derzeit Sozialleistungen. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG soll indes die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des – hier gegebenen – Satzes 1 Nr. 1 (des § 28 Abs. 1) erteilt werden. Deswegen kommt es in diesen Fällen regelmäßig nicht auf die Eigensicherung des Unterhalts an. Vielmehr steht es lediglich in atypischen Fällen im Ermessen der Ausländerbehörde, ob sie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2015, 2 B 100/15). Anhaltspunkte für ein Vorliegen eines solchen atypischen Falls, der eine Abweichung vom Regelfall rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller geltend macht, arbeiten zu wollen und daran lediglich durch die fehlende Arbeitserlaubnis gehindert zu werden; letzteres erscheint mit Blick auf seinen Beruf als (nach seinen Angaben) gelernter Elektriker auch nicht unrealistisch. Ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und kann seitens des Gerichts nach Aktenlage nicht festgestellt werden, zumal es sich insoweit um eine Ermessensvorschrift handelt (vgl. dazu auch Beschluss der Kammer vom 24.11.2015, 6 L 429/15). Offen erscheint dagegen, ob die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Nach der Neufassung der Vorschrift setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Der Antragsgegner wendet insoweit einen „Ausweisungsgrund“ alten Rechts ein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F.). Im Ausgangspunkt zutreffend weist er darauf hin, dass der Antragsteller ohne - für den von ihm erstrebten Daueraufenthalt gemäß §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG erforderliches - (nationales) Visum und damit gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt eingereist ist. Nach der zum 01.01.2016 in Kraft getretenen Neukonzeption des Ausweisungsrechts (Art. 9 i.V.m. Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I 2015, 1386 ff.; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.01.2016, 11 S 889/15, juris, Rz. 49, 141 ff.; vgl. auch Huber, NVwZ 2015, 1178, 1180 f.) wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt, § 53 Abs. 1 AufenthG. Dass das Ausweisungsinteresse des Antragsgegners das Bleibeinteresse des Antragstellers in diesem Sinne überwiegt und damit die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegensteht, kann vorliegend im Rahmen der allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage indes nicht ohne weiteres festgestellt werden. Gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt allerdings das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer, wenn der Ausländer, soweit hier von Interesse, einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Auch hat der unerlaubt eingereiste Antragsteller unstreitig – und nach eigenen Angaben zudem wissentlich - gegen Visumvorschriften verstoßen. Dabei handelt es sich nach der zu § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. ergangenen und wohl insoweit auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. übertragbaren obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall um einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 02.10.2014, 6 L 1166/14, juris, Rz. 10; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.08.2006, 3 BS 130/06, juris, Rz. 5, m.w.N.); hinzu kommt, dass eine vorsätzliche Straftat grundsätzlich nicht geringfügig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998, 1 C 17/97, juris, Rz. 23). Allerdings kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Geringfügigkeit ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen auch bei einer vorsätzlich begangenen Straftat und selbst im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu der Bewertung führen, dass es sich um einen geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2004, 1 C 23/03, juris, Rz. 21 ff.; ebenso bereits BVerwG, Urteil vom 24.09.1996, 1 C 9/94, juris, Rz. 21). Obschon hier gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Az. 82 Js 989/15) eingeleitet worden ist (allerdings noch nicht abgeschlossen worden ist und insbesondere keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt), kann daher jedenfalls ausländerrechtlich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass, wie von der Antragstellerseite zumindest glaubhaft gemacht, die Deutsche Botschaft Pristina Termine zur Beantragung eines Visums zum Daueraufenthalt nur über eine Warteliste vergibt (siehe dazu auch die Ausführungen zu Visabestimmungen auf der Internetseite der Deutschen Botschaft Pristina, www.pristina.diplo.de) und es dabei in der Praxis, wie nunmehr auch vom Antragsgegner konzediert, zu einer „nicht absehbaren Wartezeit“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 12.01.2016) kommt. Offenbar ist dem – hier nach eigenen Angaben grundsätzlich zur Nachholung des Visumverfahrens vom Kosovo aus bereiten - Antragsteller bislang weder im Rahmen des von ihm selbst als auch von seinem Prozessbevollmächtigten bemühten früheren und inzwischen insoweit eingestellten internetbasierten Terminvergabesystems der Deutschen Botschaft Pristina noch auf seine im Rahmen eines neuen mailbasierten Terminvergabesystems mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 13.12.2015 erfolgte Terminanfrage ein Antragstermin gewährt worden; auch für den Antragsgegner besteht, wie dieser auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hat, „keine Möglichkeit, dem Antragsteller einen Termin für einen Visumsantrag bei der deutschen Botschaft in Prishtina zu vermitteln“ (Schriftsatz des Antragsgegners vom 18.12.2015). Ob vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die stets gebotene Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns einen nur geringfügigen Rechtsverstoß begründende besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. angenommen werden können, mag letztlich dennoch dahinstehen. Denn ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. erscheint im Ergebnis bereits mit Blick auf die gesetzgeberische Neukonzeption des Ausweisungsrechts selbst dann fraglich, wenn man hier einen Fall des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. unterstellt: Bei der nach der Neukonzeption des Ausweisungsrechts gebotenen Abwägung des Ausweisungsinteresses mit dem Bleibeinteresse muss nämlich, wie vom Antragsteller zu Recht geltend gemacht wird, gesehen werden, dass gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 u.a. dann besonders schwer wiegt, wenn – wie beim Antragsteller der Fall - der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt; ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des § 55 Abs. 3 i.V.m. § 81 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 AufenthG wird insoweit tatbestandlich nicht vorausgesetzt. Abzuwägen ist hier also von Gesetzes wegen ein „schweres“ Ausweisungsinteresse mit einem „besonders schweren“ Bleibeinteresse. Es dürfte mithin einiges dafür sprechen, dass ein „besonders schweres“ Interesse ein (nur) „schweres“ Interesse zumindest im Regelfall überwiegt und damit im Ergebnis ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 AufenthG zu verneinen ist (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.01.2016, 10 C 15.724, juris, Rz. 17; VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016, 11 A 892/15, juris, Rz. 23). Letztlich mag dies aber – auch mit Rücksicht auf die noch nicht gefestigte Auslegung und Anwendung des neuen Ausweisungsrechts – im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren offen bleiben. Allerdings kann danach jedenfalls nicht von einer ohne weiteres gegebenen Rechtmäßigkeit des noch nach altem Recht ergangenen und nunmehr am Maßstab des neuen Rechts zu messenden angefochtenen Bescheids ausgegangen werden, zumal dieser die, nach neuem Recht bereits auf Tatbestandsebene gebotene, Abwägung in dieser Form – naturgemäß - vermissen lässt. Überdies kann vor diesem Hintergrund jedenfalls im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren dahinstehen, ob hier mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft eine Ausnahme vom Regelerfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15/14, juris, Rz. 21, mit dem im Übrigen das von der Antragstellerseite mehrfach in Bezug genommene Urteil des Hamburgischen OVG vom 10.04.2014, 4 Bf 19/13, aufgehoben wurde). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Danach setzt u.a. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Weiteren voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Mit dem erforderlichen (nationalen) Visum eingereist ist der Antragsteller, wie ausgeführt, nicht. Entgegen seinem Vortrag erscheint auch fraglich, ob er abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berechtigt war, nach Maßgabe der auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 AufenthG beruhenden Bestimmung des § 39 AufenthV die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen. Das ist zwar nach der, hier allein in Betracht kommenden, Nr. 5 dieser Bestimmung der Fall, wenn für den Ausländer seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er, soweit hier von Interesse, auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Auch ist durch die ihm erteilten Duldungen die Abschiebung des Antragstellers seit dem 30.09.2015 im Sinne des § 60a AufenthG ausgesetzt. Allerdings wurden dem Antragsteller die ihm am 30.09.2015, 29.10.2015 und 15.12.2015 ausgestellten Duldungen allein zum Zwecke der Vorbereitung seiner Abschiebung (bzw. freiwilligen Ausreise) erteilt. Dies lässt sich ihren jeweiligen Nebenbestimmungen entnehmen, wonach die Duldung ungeachtet der Gültigkeitsdauer am Tag der Abschiebung erlischt. Ob auch eine solche Duldung dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 39 Nr. 5 AufenthV unterfällt, ist zweifelhaft (vgl. Beschluss der Kammer vom 09.02.2015, 6 L 1884/15, m.w.N.). Ebenso erscheint fraglich, ob die Abschiebung, wie der Antragsteller meint, durch die ihm nach Aktenlage zur Ermöglichung der Eheschließung erteilten Grenzübertrittsbescheinigungen vom 02.07.2015 und 21.08.2015 (oder gar die ihm am 25.06.2015 ausgestellte Meldebescheinigung) im Sinne des § 60a AufenthG ausgesetzt war. Denn die Duldung ist ein in der Verwaltungsvollstreckung ergehender begünstigender Verwaltungsakt; ihr stehen eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ähnliche formlose Papiere nicht gleich (vgl. Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 60a AufenthG Rz. 15). Vor allem aber ist unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen; ein solcher liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15/14, juris, Rz. 15, m.w.N.). Vorliegend erscheint aber aufgrund der unerlaubten Einreise des Antragstellers, wie ausgeführt, immerhin offen, ob die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt ist. Daraus folgt, dass die Frage, ob der Antragsteller gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt war, die von ihm begehrte Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise ins Bundesgebiet einzuholen, im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gleichermaßen offen bleiben muss. Ebenso erscheint unter diesen Umständen offen, ob vorliegend von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 1 des § 5 Abs. 2 AufenthG – für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV verneint werden sollten - nach Satz 2 der Vorschrift abgesehen werden kann. Danach kann allerdings, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, von der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG statuierten Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum abgesehen werden. Ob die Voraussetzungen eines Erteilungsanspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sind, insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gegeben ist, muss indes, wie dargelegt, offen bleiben. Ebenso muss es, sofern es darauf noch ankommen sollte, einer näheren Prüfung im Widerspruchsverfahren vorbehalten bleiben, ob es dem Antragsteller auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausnahmsweise nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Auch insofern kommt zumindest in Betracht, dass mit einer Verweisung des Antragstellers auf die Durchführung des Visumverfahrens eine Verletzung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verbunden ist. Ggf. wird dazu nach der Rechtsprechung der Kammer von folgenden Grundsätzen auszugehen sein: Für die Zumutbarkeitsprüfung ist eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anzustellen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens mit den legitimen Interessen des Ausländers abzuwägen, wobei insbesondere die Grundrechte als höherrangiges Recht zu berücksichtigen sind. Allerdings ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, der dem Antragsteller einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens vermittelt, grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung des erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und den weiteren Aufenthalt begehrt, in der Regel hinzunehmen. Die Durchführung des Visumverfahrens verhindert ein Zusammenleben im Bundesgebiet nämlich regelmäßig nur für einen überschaubaren Zeitraum (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 19.01.2015, 6 L 1984/15, und 22.04.2015, 6 L 277/15, m.w.N.; vgl. auch BVerfG, u.a. Beschlüsse vom 10.05.2008, 2 BvR 588/08, InfAuslR 2008, 347, und vom 04.12.2007, 2 BvR 2341/06, InfAuslR 2008, 239; BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, NVwZ 2011, 495; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.07.2015, 2 B 100/15). Allerdings muss nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls gesehen werden, dass angesichts der – im Übrigen wohl mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei summarischer Betrachtung nicht von vornherein unproblematisch erscheinenden – besonderen Terminvergabepraxis der Deutschen Botschaft Pristina der mit der Durchführung des Visumverfahrens im obigen Sinne üblicherweise einhergehende Zeitablauf wohl weit überschritten werden dürfte und es sich insbesondere auch nach dem Dafürhalten des Antragsgegners nicht mehr um einen überschaubaren Zeitraum handelt (siehe dessen Schriftsatz vom 12.01.2016, in dem er von einer „nicht absehbaren Wartezeit“ spricht), hinsichtlich dessen zudem selbst der Antragsgegner „keine Möglichkeit“ sieht, „dem Antragsteller einen Termin für einen Visumsantrag bei der deutschen Botschaft in Prishtina zu vermitteln“ (siehe dessen Schriftsatz vom 18.12.2015). Ob sich hieraus ausnahmsweise – sei es mit Blick auf den Antragsteller, sei es mit Blick auf seine Ehefrau bzw. deren Kind – unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine andere Beurteilung ergeben kann, ist unter diesen Umständen ggf. einer näheren Prüfung – möglicherweise unter Einschluss einer Sachaufklärung hinsichtlich der effektiven Wartezeiten für eine Terminvergabe für einen Visumsantrag bei der Deutschen Botschaft Pristina sowie der effektiven Dauer eines sich sodann anschließenden Visumverfahrens – dem anhängigen Widerspruchsverfahren vorzubehalten; gleiches gilt für die tatsächliche Frage, ob – wie vom Antragsgegner vorgetragen - der Antragsteller möglicherweise inzwischen einen Antragstermin hätte erhalten haben können, wenn er sich von Anfang an um einen solchen bemüht hätte (wobei nach dem plausiblen Vortrag des Antragstellers allerdings davon auszugehen sein dürfte, dass er sich spätestens seit Oktober 2015 und möglicherweise auch schon zuvor intensiv um einen solchen bemüht hat). Immerhin wird dabei allerdings zu bedenken sein, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 03.06.2015, 2 B 60/15) und unter Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu deutschen Ehegatten (Urteil vom 04.09.2012, 10 C 12/12, BVerwGE 144, 141) jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder eine Jahresfrist in Erwägung zu ziehen ist, also auch ohne Vorliegen besonderer familiärer Umstände wohl eine Gesamtdauer des Visumverfahrens von mehr als einem Jahr als unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG anzusehen wäre (vgl. aber auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2014, 1 C 15/14, juris, Rz. 17, wonach eine zur Nachholung des Visumverfahrens erforderliche – sich allerdings fallbezogen aus einer hierfür notwendigen Nachleistung des Wehrdienstes im Heimatland ergebende – Trennung der Eheleute von 15 Monaten nicht als unzumutbar im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG angesehen wurde). Auch nach der Rechtsprechung der Kammer wäre eine längerfristige oder gar dauerhafte Trennung des Antragstellers von seiner Kernfamilie mit dem nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Schutz von Ehe und Familie nicht mehr vereinbar (Beschluss der Kammer vom 22.04.2015, 6 L 277/15; ebenso Beschluss der Kammer vom 15.01.2015, 6 L 1040/15, für den Fall, dass jede prognostische Einschätzung für die Dauer des Visumverfahrens vom Heimatland aus fehlt). Für das sich damit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG möglicherweise eröffnende Ermessen des Antragsgegners wird sodann ggf. zu berücksichtigen sein, dass dieses Ermessen wiederum - aufgrund der Normstruktur und bei Vorliegen des Tatbestands des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG – im Regelfall dahingehend reduziert sein dürfte, dass auf die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu verzichten ist; vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit wird nämlich kaum zu begründen sein, dass dem Betroffenen etwas, das ihm explizit unzumutbar ist, noch abverlangt werden kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 22.04.2015, 6 L 277/15; vgl. auch Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 5 Rz. 139 f., m.w.N.). Da der Antragsgegner – auf der Basis seiner Erwägungen im angefochtenen Bescheid folgerichtig – bisher kein Ermessen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG ausgeübt hat, das Gericht aber – erst Recht im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren – das Ermessen nicht an Stelle des Antragsgegners ausüben kann, ist auch unter diesem zumindest ernstlich in Betracht kommenden Gesichtspunkt, wie eingangs dargelegt, ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Bei der somit gebotenen einstweiligen Sicherung eines jedenfalls ernstlich in Betracht kommenden Anspruchs des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis reicht es zunächst aus, einen Verbleib für die Dauer des Widerspruchsverfahrens sicherzustellen. Sollte sich im Widerspruchsverfahren erweisen, dass ein Visumverfahren in zumutbarer Zeit durchführbar ist, steht einer Ausreisepflicht zum Zweck seiner Nachholung aus derzeitiger Sicht nichts entgegen. Sollte der Antragsteller sich durch die Entscheidung im Widerspruchsverfahren weiterhin in seinen Rechten verletzt sehen, besteht die Möglichkeit, erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Nach allem war die sich aus dem Tenor ergebende einstweilige Anordnung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zu erlassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung nach der Rechtsprechung der Kammer nur die Hälfte des Wertes der Hauptsache anzunehmen ist.