Urteil
7 C 3/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 3 Nr. 4 IFG schließt den Anspruch auf Informationszugang aus, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt.
• Der Begriff der "Rechtsvorschrift" im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG umfasst auch untergesetzliches Verordnungsrecht und damit eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Satzung der BaFin.
• Es ist nicht erforderlich, dass die Geheimhaltungspflicht durch ein formelles Gesetz im Sinne des Bundestexts selbst geregelt ist; eine gesetzliche Ermächtigung für Verordnungen genügt.
• Eine abstrakt angeordnete Vertraulichkeit durch Spezialvorschriften bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallprüfung eines materiellen Geheimhaltungsbedürfnisses.
• Die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Verwaltungsrats der BaFin umfasst auch Protokolle und Wortprotokolle, ebenso die Sitzungen des Haushaltskontroll- und Prüfungsausschusses.
Entscheidungsgründe
Informationszugang: Verordnungsbasierte Vertraulichkeit schließt Einsicht in BaFin-Protokolle aus • § 3 Nr. 4 IFG schließt den Anspruch auf Informationszugang aus, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. • Der Begriff der "Rechtsvorschrift" im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG umfasst auch untergesetzliches Verordnungsrecht und damit eine auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Satzung der BaFin. • Es ist nicht erforderlich, dass die Geheimhaltungspflicht durch ein formelles Gesetz im Sinne des Bundestexts selbst geregelt ist; eine gesetzliche Ermächtigung für Verordnungen genügt. • Eine abstrakt angeordnete Vertraulichkeit durch Spezialvorschriften bedarf nicht zusätzlich einer Einzelfallprüfung eines materiellen Geheimhaltungsbedürfnisses. • Die Nichtöffentlichkeit von Sitzungen des Verwaltungsrats der BaFin umfasst auch Protokolle und Wortprotokolle, ebenso die Sitzungen des Haushaltskontroll- und Prüfungsausschusses. Der Kläger war bis 2010 bei der BaFin beschäftigt und beantragte 2011 Einsicht in zahlreiche dienstliche Unterlagen, insbesondere Wortprotokolle und Niederschriften der Sitzungen des Verwaltungsrats und des Haushaltskontroll- und Prüfungsausschusses. Die BaFin lehnte den Antrag ab; der Kläger beschränkte im Verwaltungsverfahren sein Begehren auf bestimmte Passagen der Protokolle. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage ab. Das OVG begründete die Entscheidung damit, dass § 3 Nr. 4 IFG greife, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BaFin eine durch Rechtsvorschrift geregelte Vertraulichkeitspflicht anordne. Der Kläger rügte in der Revision, eine untergesetzliche Vorschrift genüge nicht; es bedürfe eines formellen Gesetzes oder jedenfalls einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, und zudem müsse im Einzelfall ein materielles Geheimhaltungsbedürfnis geprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und darüber entschieden. • Die Revision ist unbegründet; das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). • § 3 Nr. 4 IFG ist dahin auszulegen, dass der Begriff der "Rechtsvorschrift" auch Verordnungen umfasst; damit erfasst die Regelung der BaFin-Satzung eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht. • Systematische Erwägungen stützen diese Auslegung, weil das IFG an mehreren Stellen auf Regelungen in anderen Rechtsvorschriften verweist, die Verordnungsrecht sein können. • Sinn und Zweck des IFG erfordern, dass spezialgesetzlich geregelter Geheimnisschutz auch unter dem IFG wirksam bleibt; eine Beschränkung auf Parlamentsgesetze ergibt sich weder aus Wortlaut noch Materialien. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung von Verordnungsrecht überzeugen nicht; die Verweisung stellt keine unzulässige dynamische Verweisung dar, wenn die Verordnung auf einer gesetzlich im Rahmen von Art. 80 GG erteilten Ermächtigung beruht. • Die BaFin-Satzung (§ 6 Abs. 1 Satz 2) fußt auf der gesetzlichen Ermächtigung in § 5 Abs. 3 FinDAG; Art. 80 GG verlangt nur eine genügende Umrissbildung des Ermächtigungsrahmens, die hier vorliegt. • Eine zusätzliche Voraussetzung, dass jede durch die Spezialvorschrift erfasste Information im Einzelfall ein materielles Geheimhaltungsbedürfnis aufweisen muss, folgt nicht aus § 3 Nr. 4 IFG. • Die Nichtöffentlichkeit der Verwaltungsratssitzungen umfasst sowohl Verlauf als auch Inhalt der Sitzungen und somit Protokolle und Wortprotokolle; dies gilt auch für den Haushaltskontroll- und Prüfungsausschuss, da dessen Vorarbeiten Rückschlüsse auf die Sitzungen des Verwaltungsrats zuließen. Der Kläger verliert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanzen, dass § 3 Nr. 4 IFG den begehrten Informationszugang ausschließt, weil § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BaFin eine durch Rechtsvorschrift geregelte Vertraulichkeitspflicht anordnet. Diese Satzungsregelung ist als Rechtsvorschrift im Sinne des IFG wirksam, weil sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht und die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Ermächtigung nach Art. 80 GG erfüllt. Eine darüber hinausgehende Einzelfallprüfung eines materiellen Geheimhaltungsbedürfnisses ist gesetzlich nicht vorausgesetzt. Deshalb besteht kein Anspruch auf Einsicht in die beantragten Passagen der Verwaltungsrats- und Ausschussprotokolle.