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Beschluss

2 B 128/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist darauf zu prüfen, ob ein im Gesetz genannter Zulassungsgrund dargelegt ist; Richtigkeitsrügen genügen nicht. • Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die Benennung eines abstrakten Rechtssatzes voraus, der im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung steht. • Bei begründeten Zweifeln an der Aussagekraft privatärztlicher Atteste kann die Behörde den Nachweis der Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis verlangen, ggf. ab dem ersten Krankheitstag.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde: Keine darlegte Divergenz oder Verfahrensmängel • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist darauf zu prüfen, ob ein im Gesetz genannter Zulassungsgrund dargelegt ist; Richtigkeitsrügen genügen nicht. • Eine Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt die Benennung eines abstrakten Rechtssatzes voraus, der im Widerspruch zur obergerichtlichen Rechtsprechung steht. • Bei begründeten Zweifeln an der Aussagekraft privatärztlicher Atteste kann die Behörde den Nachweis der Dienstunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis verlangen, ggf. ab dem ersten Krankheitstag. Die Klägerin ist das Land; die Beklagte ist Professorin im Dienst des Landes (W2). Zwischen der Beklagten und dem Präsidenten der Hochschule gab es Streit über die Pflicht zur Teilnahme an Studiengangbesprechungen. Der Präsident wies die Beklagte an, an Studiengangbesprechungen und Dienstgesprächen teilzunehmen und Krankheitsausfälle durch Atteste nachzuweisen; später ordnete er amtsärztliche Atteste ab dem ersten Krankheitstag an, nachdem mehrfach privatärztliche Bescheinigungen vorgelegt wurden. Die Beklagte erschien wiederholt nicht bei Terminen und legte keine amtsärztlichen Bescheinigungen vor. In dem Disziplinarverfahren wurde sie wegen verschiedener Pflichtverletzungen zunächst aus dem Beamtenverhältnis entfernt; das Berufungsgericht setzte die Maßnahme auf eine Kürzung der Bezüge um ein Zehntel für drei Jahre herab. Die Beklagte richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Zulassungsvoraussetzung: In der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein zu prüfen, ob ein gesetzlicher Zulassungsgrund vorgetragen ist; Richtigkeitszweifel sind kein genügender Zulassungsgrund (§ 73 HDG i.V.m. § 133 Abs. 1, § 132 Abs. 2 VwGO). • Divergenzrüge: Eine Abweichung vom Bundesverwaltungsgericht erfordert die Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, der im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht; bloße Vorwürfe fehlerhafter Anwendung genügen nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Sachwürdigung: Die vorgetragenen Angriffe auf die tatrechtliche Würdigung und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts zielen auf eine Ersatzwürdigung und enthalten keinen der für die Revisionszulassung erforderlichen Hinsichtspunkte. • Amtsärztliches Zeugnis: Es entspricht der Rechtsprechung, bei ausreichenden Anhaltspunkten für Zweifel an privatärztlichen Bescheinigungen den Nachweis durch ein amtsärztliches Zeugnis zu verlangen; ob dies im Einzelfall gerechtfertigt war, ist eine Frage der rechtlichen Einzelfallwürdigung und nicht Gegenstand der Zulassungsprüfung. • Verfahrensrügen: Die Behauptung, weitere Zeugen hätten vernommen werden können, stellt allein keinen Verfahrensfehler dar; ein Verfahrensmangel wäre nur gegeben, wenn die Beweisaufnahme zwingend erforderlich gewesen wäre und die Ablehnung rechtsfehlerhaft erfolgte. • Konsequenz der Mängelrügen: Die Beschwerde benennt keine der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe ausreichend, insbesondere weder eine Divergenz noch einen Verfahrensmangel, weshalb die Revision nicht zuzulassen ist. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 81 Abs. 4 HDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Beschwerde legt keinen der gesetzlich erforderlichen Zulassungsgründe dar: Richtigkeitsrügen und die ersetzende Würdigung der Tatsacheninstanzen genügen nicht, eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung ist nicht hinreichend konkretisiert, und es sind keine Verfahrensfehler dargetan. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Disziplinarmaßnahme auf eine Kürzung der Dienstbezüge um ein Zehntel für drei Jahre zu beschränken, ist in ihrer Begründung nicht als revisionszulassungsfähig zu beanstanden. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.