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Beschluss

1 A 910/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1002.1A910.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die Anweisung, künftige Erkrankungen bzw. Dienstunfähigkeit ausschließlich mittels amts- bzw. vertrauensärztlichen Attests bzw. Zeugnisses zu belegen und selbständig den Amtsarzt des Kreises V. in V. aufzusuchen, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 17. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anordnung der Auflage ein amts- oder vertrauensärztliches Attest bzw. Zeugnis vorzulegen, könne auf § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG gestützt werden. Die Beklagte habe berechtigte Zweifel an der in den Krankschreibungen festgestellten Dienstunfähigkeit der Klägerin haben dürfen. Dr. S. vom Personal- und Vertrauensärztlichen Dienstes habe in ihrem Gutachten vom 3. Januar 2018 und den nachfolgenden ergänzenden Stellungnahmen eine Dienstfähigkeit der Klägerin bei bestehenden bestimmten Einschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens ausdrücklich bejaht. Auch die Amtsärztin des Kreises V. A., bei der sich die Klägerin in Befolgung des angegriffenen Bescheids vom 16. August 2018 am 3. September 2018 vorgestellt habe, habe die Klägerin ausweislich des Berichtes vom 4. September 2018 unter Berücksichtigung näher bezeichneter Einschränkungen des körperlichen Leistungsvermögens für dienstfähig befunden. Es fehle auch nicht deshalb an berechtigten Zweifeln, weil die Klägerin in ihrer Mobilität eingeschränkt gewesen sei. Insofern sei – wie im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2021 – 15 K 6881/18 – ausgeführt werde – davon auszugehen, dass die Klägerin imstande sei, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe zu fahren. Die Beklagte habe ihren Ermessensspielraum auch nicht überschritten. Dass bisher privatärztliche Atteste akzeptiert worden seien, sei nicht geeignet, einen Ermessensfehler zu begründen. Die Beklagte könne nach Ablauf einer angemessenen Zeit, in der fortdauernd eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit geltend gemacht worden sei, die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen. Für eine Unverhältnismäßigkeit sei nichts ersichtlich. II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022 – 1 A 2698/20 –, juris, Rn. 3 und vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist aufgrund des fristgerecht eingegangen Vorbringens des Klägers wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 3249/21 –, juris, Rn. 6 und vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 6 m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie die privatärztlichen Krankmeldungen auf ausdrückliche Weisung und Empfehlung der Vertrauensärztin Dr. S. eingereicht habe. Zudem sei in deren Gutachten vom 3. Januar 2018 auch nicht die Dienstfähigkeit der Klägerin festgestellt, sondern eine nur eingeschränkte Dienstfähigkeit. Die Rückschlüsse des Verwaltungsgerichts in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs mit Schaltgetriebe seien nicht nachvollziehbar. Eine Notwendigkeit für ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe sei durch die vorgelegten Gutachten hinreichend belegt. Gerade die eingeschränkte Mobilität sei ursächlich für die Annahme lediglich eingeschränkter Dienstfähigkeit. b) Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestünden berechtigte Zweifel an der privatärztlich attestierten Dienstunfähigkeit, ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung, künftig amts- bzw. vertrauensärztliche Atteste vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG. Danach ist Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf Verlangen nachzuweisen ist. Auf Tatbestandsseite ist dabei erforderlich, dass der Beamte nach seiner eigenen Einschätzung infolge Krankheit dienstunfähig ist, der Dienstherr an dieser (Selbst-)Einschätzung allerdings zweifelt. Dabei dürfen diese Zweifel nicht aus der Luft gegriffen, sondern müssen durch konkrete Umstände veranlasst sein. Die gerichtliche Kontrolle der vom Dienstherrn geltend gemachten Zweifel ist darauf beschränkt, ob diese ermessensfehlerhaft, insbesondere willkürlich bejaht wurden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 – 2 B 128.15 –, juris, Rn. 10 und vom 23. März 2006 – 2 A 12.04 –, juris, Rn. 3. Die Annahme, es bestünden berechtigte Zweifel daran, dass die Klägerin tatsächlich – wie privatärztlich attestiert – dienstunfähig ist, ist nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich Solche Zweifel ergeben sich nämlich unproblematisch (allein) aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Umstand, dass im Unterschied zu dem von der Klägerin privat bemühten Arzt sowohl die Gutachten der Dr. S. vom Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst des Dienstherrn als auch die Stellungnahme der Amtsärztin des Kreises V. A. eine (eingeschränkte) Dienstfähigkeit der Klägerin festgestellt haben. Bei eingeschränkter Dienstfähigkeit muss der Beamte grundsätzlich zum Dienst erscheinen und die Aufgaben erledigen, die er noch zu erledigen befähigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2002– 1 D 3.02 –, juris, Rn. 35. Der Widerspruch zwischen den vertrauens- und amtsärztlichen Feststellungen und den privatärztlichen Feststellungen, gab dem Dienstherrn hinreichenden Anlass an der Richtigkeit der privatärztlichen Feststellung zu zweifeln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 2006– 2 A 12.04 –, juris, Rn. 3; Bay VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 6 CS 19.92 –, juris. Rn. 13. Nachvollziehbare Gründe dafür, dass der von der Klägerin privat in Anspruch genommene Arzt die Dienstfähigkeit der Klägerin abweichend beurteilt hat, sind nicht erkennbar. Etwas Anderes folgt auch nicht aus den Mobilitätseinschränkungen der Klägerin. Insoweit wendet sich die Zulassungsbegründung allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei in der Lage, einen Pkw mit Schaltgetriebe zu fahren. Ob diese Annahme zutrifft oder nicht, hat indes keine Auswirkungen darauf, ob die Klägerin dienstfähig ist oder nicht. Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG liegt vor, wenn das Vermögen des Beamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, bis zu einem bestimmten Maß eingeschränkt sind („zur Erfüllung der Dienstpflichten … unfähig“) und hat damit u. a. eine dienstbezogene Komponente. In den Blick zu nehmen sind daher die Auswirkungen des körperlichen Zustandes des Beamten bzw. seiner sonstigen gesundheitlichen Disposition gerade auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Dazu bedarf es der Feststellung, welche Dienstpflichten dem Beamten obliegen und in welchem Umfang er in der Lage ist, ihnen nachzukommen. Maßstab für die nähere Bestimmung der zu erfüllenden Dienstpflichten ist das das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Vgl. Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2025, § 44 BBG Rn. 11, 15 und 18 m. w. N. Das Zurücklegen des Arbeitsweges gehört ersichtlich nicht zu den Dienstpflichten der Klägerin, sondern obliegt grundsätzlich ihrer Eigenverantwortung. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, dass sie krankheitsbedingt völlig außer Stande wäre, jegliche Wegstrecken zu bewältigen. Sie hat im Gegenteil vorgetragen, den Arbeitsweg mit einem mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Kfz zurücklegen zu können. Ob Frau Dr. S. der Klägerin angeraten hat, weiter privatärztliche Atteste zur Dienstunfähigkeit vorzulegen, ist für die Frage, ob die Zweifel des Dienstherrn an den privatrechtlichen Attesten berechtigt sind, ohne jeden Belang. Einer solchen „Weisung“ kommt kein rechtlicher Gehalt zulasten des Dienstherrn zu, und sie ändert auch nichts an dem festgestellten Widerspruch. 2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Berufung wäre danach nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel dargelegt wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO allein mit der Begründung, das Verwaltungsgericht die Frage, ob sie ein Kfz mit einem Schaltgetriebe fahren könne, nicht hinreichend aufgeklärt habe. Diese Frage ist jedoch, soeben dargelegt, schon nicht entscheidungserheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Absatz 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.