Beschluss
15 L 2036/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2022:0713.15L2036.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 17.468,47 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2021/2022 nach BesGr A 13_vz+z die beizuladenden N. F. , U. T. und B. T1. auf der Beförderungsliste „TD_nT“ zu befördern/Amtszulagen zu verleihen, bis über die Berücksichtigung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde, 4 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 5 Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung eine einstweilige Anordnung treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund). Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) abgeleitete beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrens-anspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung nur nach Kriterien entscheidet, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. 6 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 20. September 2016 – 2 BvR 2453/15 –, juris, Rn. 18; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, juris, Rn. 21. 7 Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Vergleich der Bewerber muss in erster Linie anhand von aktuellen und aussagekräftigen dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Erweist sich eine Beurteilung als rechtswidrig, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt, weil die Auswahlentscheidung nicht auf einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage beruht. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. April 2017 – 1 B 226/17 –, juris, Rn. 6 bis 13, m. w. N. 9 Neben der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ist Voraussetzung für das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit, dass die Aussichten des Antragstellers bei einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung offen sind. Seine Auswahl muss also zumindest möglich erscheinen. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos wäre. 10 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 1 B 347/20 –, juris, Rn. 19. 11 Davon ausgehend, ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist die angegriffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, weil die dieser zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1. September 2018 bis 31. August 2020 die an sie nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt (dazu I.). Auch im Falle einer erneuten, nunmehr fehlerfreien Auswahlentscheidung wäre der Antragsteller gegenüber den Beigeladenen jedoch chancenlos (dazu II.). 12 I. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers ist fehlerhaft und bildet demgemäß keine taugliche Entscheidungsgrundlage. 13 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 14 – vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 B 1459/15 –, juris, Rn. 14 ff.; ferner etwa Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 37 ff. – 15 bedarf das Gesamturteil einer im Beurteilungssystem der U1. erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer substantiellen textlichen Begründung des individuell getroffenen Gesamturteils. Dies folgt zunächst aus der Inkongruenz der angewendeten Bewertungsskalen. Für die Einzelbewertungen der Leistungsbeurteilung sieht das Beurteilungssystem fünf Notenstufen vor („In geringem Maße bewährt“ bis „Sehr gut“), für das Gesamturteil sechs Notenstufen (nämlich zusätzlich die Spitzennote „Hervorragend“). Zusätzlich wird das Gesamturteil durch jeweils drei Ausprägungsgrade („Basis“ bis „++“) weiter aufgefächert, sodass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stehen. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil einschließlich des jeweiligen Ausprägungsgrads zu bilden ist (Vorgang der „Übersetzung“ der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt bestimmt und muss demgemäß in der Begründung des Gesamturteils ausgehend von den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar erläutert werden. Das Begründungserfordernis erfasst dabei ohne inhaltliche Einschränkung auch die Vergabe des jeweiligen Ausprägungsgrads. 16 Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Noten-skala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist. 17 Gemessen an diesen Anforderungen ist die der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft. Es mangelt ihr an einer hinreichenden Begründung des Gesamturteils. 18 Die Begründung des Gesamturteils beginnt mit einer Aneinanderreihung textlicher Beschreibungen der Leistungen des Antragstellers, die sich im Wesentlichen der Sache nach schon in den Erläuterungen zu der Benotung der Einzelkriterien finden. Die schlichte Übernahme solcher Begründungsbestandteile für die Begründung des Gesamtergebnisses stellt kein taugliches Mittel dar, den Zweck der erforderlichen gesonderten Begründung des Gesamturteils zu erfüllen. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 B 498/17 –, juris, Rn. 65 bis 69. 20 Die Beurteiler haben zur Begründung des Gesamturteils im Kern des Weiteren allgemeine Ausführungen zum System der Notenvergabe gemacht: Das Gesamturteil werde im Vergleich zu der Bewertung der fünfstufigen Notenskala in den Einzelmerkmalen in einer sechsstufigen Notenskala gebildet. Die Bewertung „Rundum zufriedenstellend“ bilde dabei ein 100-prozentiges Leistungs- und Befähigungsbild ab. Darüber hinaus werde das Gesamturteil mit den Ausprägungsgraden „Basis“, „+“ und „++“ gebildet. Der Ausprägungsgrad „Basis“ zeige eine Tendenz zur nächstniedrigeren Notenstufe auf. Der Ausprägungsgrad „+“ sei der Mittelwert. Der Ausprägungsgrad „++“ signalisiere eine Tendenz zur nächsthöheren Note. Die fünf Notenstufen unterhalb „Hervorragend“ nähmen in den Stellungnahmen und der Beurteilung den gleichen Stellenwert ein. Die Schaffung der obersten, aufgesetzten Spitzennote „Hervorragend“ erfolge, um der Sondersituation bei der E. U1. AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt werde. Ohne weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind, nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt seien) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können. 21 Zur individuellen Beurteilung des Antragstellers heißt es sodann zunächst: Nach Würdigung aller Erkenntnisse werde das angegebene Gesamtergebnis festgesetzt. Hierbei werde der Einsatz in der Funktion einer höherwertigen Tätigkeit und das zeitliche Verhältnis der zugrunde liegenden Stellungnahmen sowohl in den Einzelkriterien als auch im Gesamturteil entsprechend berücksichtigt. Bei der Festlegung des Gesamtergebnisses würden alle Einzelmerkmale gleichmäßig gewichtet. Die Gesamtnote „Sehr gut“ habe vergeben werden können, wenn in den Einzelmerkmalen sechsmal „Sehr gut" vergeben worden sei. 22 Mit den vorstehenden Ausführungen wird noch nicht begründet, warum der Antragsteller, der in allen Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ erreicht hat und durchgehend höherwertig eingesetzt war, nicht die – aufgrund der angeführten allgemeinen Erwägungen grundsätzlich in Betracht kommende – Spitzennote „Hervorragend“ erhält. Zu diesem Punkt heißt es im Folgenden: Hervorzuheben sei, dass der Antragsteller gemessen an den Anforderungen seines Statusamtes und der Bewertung und Wahrnehmung der Tätigkeit die Mechanismen des Marktes kenne und sein Handeln sehr vorbildlich zur Erreichung wirtschaftlicher Lösungen ausrichte. Obwohl er „in einigen Merkmalen hervorzuhebende Leistungen erzielt hat, konnte in einer Gesamtbetrachtung aller Einzelmerkmale und im Vergleich mit den anderen Beamten der Beurteilungsliste nicht die Note ,Hervorragend‘ erteilt werden“. 23 Diese Ausführungen machen nicht hinreichend plausibel, warum an den Antragsteller nicht die Gesamtnote „Hervorragend“ vergeben worden ist. Das gilt schon deswegen, weil es heißt, er habe (lediglich) „in einigen Merkmalen“ hervorzuhebende Leistungen erzielt. Das lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem Umstand, dass der Antragsteller in allen Einzelmerkmalen ein „Sehr gut“ erhalten hat. Warum und in welchen Merkmalen seine Leistungen nicht hervorzuheben sein sollen, bleibt offen. Schon deswegen erfüllt die Begründung des Gesamturteils die an sie zu stellenden Anforderungen nicht. Ob der weitere bloße Verweis auf einen Vergleich mit anderen Beamten grundsätzlich ausreichen mag 24 – vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, 25 kann angesichts dessen auf sich beruhen. 26 II. Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs scheitert aber an der weiteren Voraussetzung, dass eine Auswahl des Antragstellers bei einer erneuten Auswahlentscheidung unter Vermeidung des aufgezeigten Rechtsfehlers zumindest möglich sein muss. Denn der Antragsteller erweist sich als gegenüber den Beigeladenen chancenlos. Auch unter Berücksichtigung des weiten Wertungsspielraums des Dienstherrn bei der Beurteilung seiner Beamten erscheint es nämlich ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Falle einer fehlerfreien Neuerstellung seiner Beurteilung besser als oder zumindest ebenso gut wie die Beigeladenen beurteilt werden könnte und daher aus Leistungsgründen für eine Beförderung in Betracht käme. 27 Der Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergibt sich anhand der beiden Parameter, die die Notenvergabe in dem bei der E. U1. praktizierten Beurteilungssystem zulässigerweise steuern sollen und die daher von den Beurteilern bei Neubeurteilungen maßgeblich zu berücksichtigen wären. Bei diesen Parametern handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um den Grad, um den die Wertigkeit der im maßgeblichen Zeitraum wahrgenommenen Funktion von der Wertigkeit des innegehabten Statusamts abweicht. 28 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2021 – 1 B 470/21 –, juris, Rn. 16 ff. 29 Insofern ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, der sich ebenso wie die Beigeladenen in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) befindet, im Beurteilungszeitraum höherwertig auf einem Arbeitsposten mit der Funktionsbewertung AT 1-2 (entspricht A 15 BBesG) eingesetzt worden ist. Sein umfangreiches Vorbringen, sein Arbeitsposten habe der Wertigkeit AT 4 entsprochen, greift nicht durch. 30 Die Antragsgegnerin hat die von dem Antragsteller wahrgenommene Funktion entsprechend den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) zu bewerten. Nach dieser Vorschrift sind die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Hierbei hat der Dienstherr das (typische) Aufgabenprofil der Funktionen, also der Ämter im konkret-funktionellen Sinn, d. h. der Dienstposten, zu ermitteln. Sodann hat er diese Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern im statusrechtlichen Sinne zuzuordnen. Diese Statusämter wiederum sind vom Besoldungsgesetzgeber einer Besoldungsgruppe zugeordnet. Der Dienstherr handelt bei der Erstellung von Aufgabenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen im Rahmen seiner Organisationsgewalt. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe unterliegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Die „Richtigkeit“ des Zuschnitts und der Bewertung der Dienstposten durch den Dienstherrn ist wegen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung grundsätzlich entzogen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind. 31 So jüngst im Hinblick auf die Bewertung der Arbeitsposten bei der U1. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 B 1097/21 –, juris, Rn. 13 ff., m. w. N. 32 Dass die Antragsgegnerin im zugrunde liegenden Fall diese Grenze ihrer Organisationsgewalt überschritten hätte, ist nicht ersichtlich. Umstände, die auf eine missbräuchliche Ausübung ihres Ermessens schließen ließen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 33 Sein genereller Einwand, bei der U1. gebe es im außertariflichen Bereich keine systematischen Arbeitspostenbewertungen, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die §§ 18 und 19 der Konzernbetriebsvereinbarung für außertarifliche Angestellte (KBV AT) ausgeführt, bei der U1. erfolge die Bewertung der Funktionen im außertariflichen Bereich nach einem analytischen Verfahren. Hierzu habe die U1. Funktionsbewertungen (z.B. Funktionsbeschreibungen über die Beschäftigungsbedingungen für außertarifliche Angestellte) vorgenommen, die u. a. den Funktionszweck, das Ausbildungsniveau, die Berufserfahrung, das spezifische Fachwissen, die wesentlichen Inhalte der Funktion, die Komplexität der Aufgaben, die Entscheidungsspielräume des Funktionsinhabers, die Anforderungen an die Zusammenarbeit mit Dritten, die soziale Kompetenz, die Kostenverantwortung sowie die Umsatzverantwortung analytisch bewerteten und daraus einen bestimmten Stellenwert festsetzten. Die durch das analytische Bewertungsverfahren ermittelten Punktwerte seien folgenden Entgeltgruppen zugeordnet: AT 1-2: 275-349 Punkte, AT 3: 350-399 Punkte, AT4: ab 400 Punkte. Nach den Regelungen der KBV AT sei die Funktion „Senior Experte AT POQ“, die vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum ausgeübt worden sei, in einem paritätisch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzten Bewertungsgremium mit 330 Punkten bewertet worden. Dazu hat die Antragsgegnerin einen Auszug aus dem Protokoll zur Bewertung der von dem Antragsteller innegehabten Funktion sowie einen entsprechenden Auszug aus der KBV AT vorgelegt. Der vom Antragsteller erhobene generelle Vorwurf einer willkürlichen Bewertungspraxis lässt sich vor diesem Hintergrund nicht halten. 34 Aber auch der weitere Vortrag des Antragstellers greift nicht durch. Dass seine Aufgaben wechselnd waren, lässt angesichts der Bewertung seiner Funktion mit AT 1-2 nicht auf einen Ermessensmissbrauch schließen. Von Mitarbeitern in einer so herausgehobenen Position kann verlangt werden, sich zügig auf neue und wechselnde Aufgaben einzustellen. Die Forderung des Antragstellers, jede Aufgabenänderung müsse zu einer Neubewertung der ausgeübten Funktion führen, findet angesichts des weiten Organisationsermessens der Antragsgegnerin und der damit verbundenen Befugnis zur Zusammenfassung unterschiedlicher Tätigkeiten in einer Funktion im geltenden Recht keine Stütze. Seinen Einwand, bei dem Beigeladenen zu 3 und einer weiteren Mitbewerberin (Frau I. ) laute die Funktions- bzw. Tätigkeitsbezeichnung ebenfalls „Senior Experte“, in beiden Fälle sei indes der jeweilige Arbeitsposten mit AT 3 bewertet worden, hat die Antragsgegnerin entkräftet. Nach ihrer Angaben wird seit Einführung des „Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems“ im Jahr 2001 im außertariflichen Bereich (Entgeltgruppen AT 1-2, AT 3 und AT 4) – andern als bei den tariflichen Entgeltgruppen – einheitlich die Funktionsbezeichnung „Senior Experte“ verwendet. Ein Rückschluss von dieser Funktionsbezeichnung auf die Bewertung der jeweils ausgeübten Funktion ist daher nicht möglich. 35 Der Umstand, dass sich die Bezahlung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum nach der Entgeltgruppe AT 4 richtete, lässt einen Ermessensmissbrauch nicht erkennen. Bereits mit dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben vom 29. April 2013 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, dass die ihm damals neu übertragene, auch im vorliegend streitigen Beurteilungszeitraum ausgeübte Tätigkeit als Senior Experte AT POQ (zunächst in der Aufgabengruppe „F.QMBC-3“, ab 1. Dezember 2018 in der Aufgabengruppe „Collection MM & Customer Experience“) gemäß der Konzernbetriebsvereinbarung AT der Entgeltgruppe AT 1-2 zugeordnet sei, dass sich jedoch seine Bezahlung aufgrund einer Einzelfallentscheidung weiterhin nach AT 4 richte. Es liegt auf der Hand, dass eine – etwa aus Gründen der Besitzstandswahrung fortgewährte – Bezahlung nach AT 4 keinen zwingenden Rückschluss auf die Bewertung des Arbeitspostens zulässt. Vor diesem Hintergrund greift auch der Vortrag des Antragstellers nicht durch, er sei 2008 für das Programm „Six Sigma“ unter der Zusicherung angeworben worden, dass seine Eingruppierung erhalten bleibe. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass es sich bei der Zertifizierung als „Six Sigma Black Belt“, über die (auch) der Antragsteller verfügt, um eine Qualifikation eines Mitarbeiters innerhalb des Six-Sigma-Systems handele, die keine Auswirkung auf die Bewertung des innegehabten Arbeitsposten habe. Der Einwand des Antragstellers, zwei (namentlich benannte) Kollegen seien „in der Tätigkeit Six Sigma Black Belt mit der Bewertung AT4 bzw. sogar als Leitende Angestellte“ gewesen, verfängt angesichts dessen nicht. Konkrete Einwände gegen die Bewertung der Funktionen der Beigeladenen hat der Antragsteller im Übrigen nicht erhoben, Anlass für weitere Ermittlungen besteht insofern demgemäß nicht. 36 Ausgehend von einer Bewertung des von dem Antragsteller innegehabten Arbeitsposten mit AT 1-2 erweist sich der Antragsteller in Ansehung der von den Führungskräften für ihn und die Beigeladenen erstellten Stellungnahmen gegenüber diesen als chancenlos. 37 Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3. Dieser ist im gesamten Beurteilungszeitraum auf einem Arbeitsposten mit der Wertigkeit AT 3 eingesetzt worden und hat von seiner Führungskraft durchweg die Bestnote „Sehr gut“ erhalten. Der Antragsteller hat demgegenüber in der nahezu den gesamten Beurteilungszeitraum (21 von 24 Monaten) abdeckenden Stellungnahme seiner Führungskraft Freudenberg (Dezember 2018 bis einschließlich August 2020) lediglich in vier von sechs Einzelmerkmalen die Note „Sehr gut“ und in zwei weiteren Merkmalen die Note „Gut“ erhalten. Hinzu kommt, dass er diese Noten auf einem im Vergleich zum Beigeladenen zu 3 – wie dargelegt – niedriger, nämlich mit AT 1-2 bewerteten Arbeitsposten erreicht hat. Den Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 3, der sich danach in beiden die Notenvergabe steuernden Parametern niederschlägt, könnte der Antragsteller im Falle einer Neubeurteilung nicht einholen. Ob die für den Antragsteller erstellte Stellungnahme der Frau K. für den lediglich drei Monate umfassenden Zeitraum zu Beginn der Beurteilungsperiode (September bis einschließlich November 2018) rechtmäßig ergangen ist – was der Antragsteller bestreitet –, kann angesichts dessen auf sich beruhen. Frau K. hat die Leistungen des Antragstellers im Vergleich zur Führungskraft G. schlechter eingeschätzt und dem Antragsteller zwei Mal die Note „Gut“ und vier Mal die Note „Zufriedenstellend“ zuerkannt. Die Berücksichtigung ihrer Stellungnahme könnte demgemäß die Chancen des Antragstellers nicht erhöhen. 38 Vergleichbares gilt im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. Diesem ist in drei Stellungnahmen von Seiten der Führungskräfte ebenfalls durchgängig die Bestnote „Sehr gut“ zuerkannt worden. Zudem hat er diese Leistungen in der Zeit von April bis einschließlich August 2020 und damit für einen Zeitraum von fünf Monaten innerhalb des 24-monatigen Beurteilungszeitraums auf einem mit AT 3 und damit im Vergleich zum Antragsteller höherwertigen Arbeitsposten erzielt. Im übrigen Zeitraum war er ebenso wie der Antragsteller auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit AT 1-2 tätig. 39 Aber auch gegenüber der Beigeladenen zu 2 erweist sich der Antragsteller im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung als chancenlos. Zwar ist diese Beigeladene ebenso wie der Antragsteller im Beurteilungszeitraum auf einem Arbeitsposten der Wertigkeit AT 1-2 tätig gewesen. Sie hat von ihrer Führungskraft indes ebenfalls in allen sechs Einzelmerkmalen die Bestnote „Sehr gut“ zuerkannt bekommen. Damit sind ihre Leistungen höher zu bewerten als jene des Antragstellers, der in zwei Einzelmerkmalen lediglich die Note „Gut“ erreicht hat. Diese sich aus den Einschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte ergebenden Leistungsunterschiede dürfte der Beurteiler auch unter Berufung auf einen weiten Beurteilungsspielraum im Falle einer erneuten Beurteilung nicht einebnen. Demgemäß ist es auch insofern ausgeschlossen, dass der Antragsteller jedenfalls einen Leistungsgleichstand erreichen und damit für die angestrebte Beförderung in Betracht kommen könnte. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit der – wie erwähnt: lediglich drei Monate zu Beginn des Beurteilungszeitraums umfassenden und den Antragsteller schlechter bewertenden – Stellungnahme der Führungskraft K. kommt es auch insofern nicht an. 40 III. Die Kostenentscheidung beruht im Verhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Es entspräche nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, diese Kosten für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. 41 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Gerichtskostengesetz (GKG). In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist die Regelung des § 52 Abs. 6 GKG entsprechend anzuwenden. Hiernach ist bei der Wertberechnung die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen maßgebend, wobei Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Im Hinblick auf die im Eilrechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Sicherung ist dieser Betrag zu halbieren. Der Streitwert errechnet sich hier angesichts der vom Antragsteller erreichten Erfahrungsstufe mithin nach dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 13 BBesO, welches sich im Jahr der Antragstellung 2021 auf 69.393,21 Euro belief (5.731,19 Euro von Januar bis März und im Übrigen 5.799,96 Euro). Hinzu kommt eine Amtszulage nach den Anlagen I und IX zum Bundesbesoldungsgesetz von 3.972,90 Euro (328,12 Euro für Januar bis März und im Übrigen 332,06 Euro). Der sich daraus ergebende Jahresbetrag ist nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG um den Faktor 0,9524 zu kürzen und führt dividiert durch den Faktor 4 zu einem Streitwert von 17.468,47 Euro. 42 Rechtsmittelbelehrung 43 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 44 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 45 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 46 Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. 47 Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 48 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 49 Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 50 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 51 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.