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Beschluss

6 B 27/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn kein Revisionszulassungsgrund von grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt. • Die einheitliche Festsetzung des Rundfunkbeitrags ohne Differenzierung nach Einkommen ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar, weil der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Vorzugslast darstellt, die den individuellen Vorteil des Rundfunkempfangs abgeltet. • Die Beitragspflicht kann an das Innehaben einer Wohnung geknüpft werden, auch wenn der Beitragspflichtige bewusst auf Rundfunkempfang verzichtet; eine Ermäßigung allein wegen Nutzung nur eines Radiogeräts ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung gegen wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn kein Revisionszulassungsgrund von grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO vorliegt. • Die einheitliche Festsetzung des Rundfunkbeitrags ohne Differenzierung nach Einkommen ist mit Art.3 Abs.1 GG vereinbar, weil der Rundfunkbeitrag eine nichtsteuerliche Vorzugslast darstellt, die den individuellen Vorteil des Rundfunkempfangs abgeltet. • Die Beitragspflicht kann an das Innehaben einer Wohnung geknüpft werden, auch wenn der Beitragspflichtige bewusst auf Rundfunkempfang verzichtet; eine Ermäßigung allein wegen Nutzung nur eines Radiogeräts ist nicht erforderlich. Der Kläger wendet sich gegen drei Bescheide, mit denen Rundfunkbeiträge für März bis November 2013 zuzüglich Säumniszuschlägen festgesetzt wurden. Er erhob Anfechtungsklage, die in den Vorinstanzen erfolglos blieb. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die einheitliche Beitragshöhe ohne Berücksichtigung des Einkommens und verlangt eine Ermäßigung bei Nutzung nur eines Radiogeräts. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit des wohnungsbezogenen Beitragsmaßstabs geprüft. Der Kläger bringt keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte vor, die eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigen könnten. • Zulässigkeitsmaßstab: §132 Abs.2 Nr.1 VwGO verlangt eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung, die neu zu klären wäre. • Rechtsnatur des Rundfunkbeitrags: Der Beitrag ist eine nichtsteuerliche Vorzugslast; er dient der Abgeltung des individuellen Vorteils der Rundfunkempfangsmöglichkeit, sodass die Bemessung nicht nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sondern nach dem Umfang des individuellen Vorteils erfolgen darf (Art.3 Abs.1 GG). • Verteilungsmaßstab Wohnung: Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung erfasst den individuellen Vorteil zuverlässig, weil Wohnungen nahezu ausnahmslos mit Empfangsgeräten ausgestattet sind; dies ist mit Art.2 Abs.1, Art.3 Abs.1 und Art.5 Abs.1 GG vereinbar. • Verhältnis von Vorteil und Beitrag: Belastungsgleichheit verlangt, dass die Abgabe nach der Größe des individuellen Vorteils verteilt wird; eine einkommensbezogene Staffelung ist deshalb nicht geboten; wirtschaftliche Ermäßigungen oder Erlasse sind zulässig, müssen aber konkrete Betragsgrenzen regeln. • Teilweiser Verzicht auf Rundfunkempfang: Die Beitragspflicht greift auch bei bewusstem Verzicht auf Empfangsgeräte, weil ein zuverlässiger Nachweis des Nichtbesitzes schwer zu führen ist und die Zahl der Verzichtenden statistisch gering ist. • Fehlen neuer Gesichtspunkte: Die Beschwerde brachte keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte, die eine Revision oder ein Überdenken der gefestigten Rechtsprechung erfordern würden. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.3 GKG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, weil kein Revisionszulassungsgrund von grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO dargelegt wurde. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Rundfunkbeitrag als wohnungsbezogene Vorzugslast verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist und nicht nach Einkommen zu staffeln ist, bleibt maßgeblich. Eine Ermäßigung allein wegen Nutzung nur eines Radiogeräts ergibt sich daraus nicht. Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren festgestellt.