Beschluss
4 L 1846/17
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2018:0111.4L1846.17.00
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Tenor
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 3. April 2017 ausgeschriebene Stelle "Leitung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in O." mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 22.858,62 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die am 3. April 2017 ausgeschriebene Stelle "Leitung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen in O." mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 22.858,62 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antragsteller ist Inhaber einer W 2 - Professur an der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (FHF) in O.. Vom 3. April 2017 bis zum 24. April 2017 war die Stelle der Leitung der FHF ressortintern im Intranet der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben. Der Antragsteller bewarb sich mit Schreiben vom 20. April 2017 auf die oben genannte Stelle. Einzige Mitbewerberin ist die Beigeladene. Der Senat der FHF befasste sich am 14. Juni 2017 mit den beiden Bewerbungen. Hierfür stellte das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen dem Senat in einer Übersicht Informationen zu den beiden Kandidaten zur Verfügung. Daraufhin stellten sich diese dem Senat einzeln vor. In geheimer Abstimmung beschloss der Senat, den Antragsteller dem Finanzministerium zur Bestellung als Leiter der FHF vorzuschlagen. Auf den Antragsteller entfielen acht und auf die Beigeladene vier Stimmen. Bei der Wahl gab es vier Enthaltungen. Der Senat stellte fest, dass die vom Finanzministerium zur Verfügung gestellte Übersicht fehlerhafte Angaben zum Antragsteller enthielt. Die Note des 1. Staatsexamens wurde statt mit 10,68 mit 9,85 Punkten angegeben und Zeiten der Funktion des Antragstellers als Lehrbereichsleitung wurden falsch dargestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte die Leitung der FHF dem Finanzministerium das Ergebnis der Senatsabstimmung mit und bat, die Besetzung entsprechend dem Mehrheitsvorschlag vorzunehmen. Die Beigeladene wurde im Rahmen einer Regelbeurteilung zum 30. Juni 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2014) im Statusamt A 16 mit dem Gesamturteil „gut“ und zum 30. Juni 2017 (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2017) im Amt B 2 mit dem Gesamturteil „sehr gut“ beurteilt. Der Antragsteller wurde letztmalig zum 31. Dezember 2012 im Statusamt A 14 mit dem Gesamturteil „gut“ regelbeurteilt (Beurteilungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2012). Er wurde aus Anlass der Bewerbung im Amt W 2 mit dem Gesamturteil „hervorragend“ beurteilt (Beurteilungszeitraum 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2017). Der Antragsgegner stellte fest, dass beide Bewerber für die Stelle grundsätzlich geeignet seien. Daraufhin führte eine Auswahlkommission am 8. September 2017 zunächst mit dem Antragsteller und anschließend mit der Beigeladenen je ein strukturiertes Interview durch. Die Auswahlkommission bestand aus dem zuständigen Staatssekretär, dem für das Personal des Finanzministeriums zuständigen Abteilungsleiter sowie der Gleichstellungsbeauftragten des Finanzministeriums. Das Interview führte ein Mitarbeiter des Ministeriums, der nicht Teil der Auswahlkommission war. Dabei bewertete die Auswahlkommission die Leistung der Bewerber zu insgesamt 32 Kompetenz-Dimensionen. Die Notenskala ging von einem bis fünf Punkte. Die Beigeladene erzielte 432 und der Antragsteller 407 Punkte. Die Auswahlkommission entschied sich nach den Interviews einstimmig für die Beigeladene. Mit Schreiben vom 15. September 2017, welches dem Antragsteller am 28. September 2017 zuging, teilte der Antragsgegner mit, dass beabsichtigt sei, die Stelle der Leitung der FHF mit der Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsteller ist der Meinung, dass das aufgestellte Anforderungsprofil fehlerhaft sei, weil bereits ein gesetzlich und verordnungsrechtlich festgelegtes Anforderungsprofil bestehe, welches einen promovierten Wissenschaftler als Leiter der FHF vorsehe. Auch hätte das Finanzministerium die Abweichung von dem Vorschlag des Senates der FHF näher begründen müssen. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Interviews nicht hätten durchgeführt werden dürfen, weil nicht alle leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft seien. Die dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers würden deutlich für diesen sprechen. Die durchgeführten Auswahlgespräche selber verstießen gegen den Grundsatz der Chancengleichheit. Die Auswahlkommission sei unzulässig besetzt gewesen, weil diese sich nur aus drei Mitgliedern des Ministeriums der Finanzen zusammengesetzt habe. So sei nicht auszuschließen, dass dies für die Beigeladene als Beamtin des Ministeriums zu einem unzulässigen Vorteil geführt habe. Auch erfülle die Mitteilung vom 15. September 2017 nicht die Anforderungen an eine sog. Konkurrentenmitteilung. Insgesamt sei das Stellenbesetzungsverfahren nicht chancengleich durchgeführt worden. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Leitung der Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen (FHF) mit einem/r anderen Bewerber/in als dem Antragsteller zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Meinung, dass ihm bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein weiter Organisationsspielraum zustehe. Er ist der Ansicht, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Vorschlag des Senates der FHF rechtlich nicht notwendig gewesen sei. Auch sei eine solche inhaltlich gar nicht möglich gewesen, weil der Senat den Vorschlag nicht weiter begründet habe. Eine Auswahl des Antragstellers sei des Weiteren mit dem Prinzip der Bestenauslese nicht vereinbar. Die Durchführung der Einzelgespräche sei nicht zu beanstanden, weil eine Leistungsreihenfolge der Bewerber aufgrund der zu berücksichtigenden Beurteilungen nicht habe aufgestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist begründet, weil der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs (1.) als auch eines Anordnungsgrundes (2.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 1. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat bei der gebotenen umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seine Bewerbung. Denn die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt seinen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch. Ein Erfolg des Antragstellers, bei einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners für die Besetzung der Stelle ausgewählt zu werden, erscheint möglich. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verbürgt. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der Grundsatz der Bestenauslese gilt für Beförderungen uneingeschränkt. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3/13 -, juris, Rn. 15, m. w. N. Die vorliegende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ist fehlerhaft. So hätte der Antragsgegner den Senatsvorschlag bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen müssen (a.) und die Mitteilung vom 15. September 2017 erfüllt nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an eine sog. Konkurrentenmitteilung (b.). a. Der Antragsgegner hätte sich inhaltlich mit dem Vorschlag des Senates auseinandersetzen müssen. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 Satz 3 FHGöD und der Stellung, die dem Senat innerhalb der FHF zukommt. Nach § 9 Abs. 4 Satz 3 FHGöD ist der Senat berechtigt, die Bestellung eines Bewerbers vorzuschlagen. Dieses Vorschlagsrecht wäre überflüssig, wenn der Dienstherr den Vorschlag nicht weiter beachten müsste. Dies kann vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht beabsichtigt sein. Für dieses Ergebnis spricht insbesondere § 9 Abs. 4 Satz 2 FHGöD. Nach dieser Norm kann der Senat verlangen, dass sich die Bewerber vorzustellen haben. Dadurch, dass der Senat sich ein genaues Bild von den Bewerbern machen kann, gewinnt sein Vorschlag an Bedeutung. Die Vorstellung wäre ebenfalls überflüssig, wenn dem Vorschlag des Senates keinerlei Bedeutung zukommen würde. Auch spricht der Wortlaut dieser Norm für eine starke Stellung des Senates. So ist er nicht nur bloß „berechtigt“ eine Vorstellung zu fordern, sondern er kann eine solche „verlangen“. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vorschlagsrecht Ausprägung des auf der Wissenschaftsfreiheit, Art 5 Abs. 3 GG, basierenden Selbstbestimmungsrechtes des Senates ist. Insofern sind auch die öffentlichen Fachhochschulen - und damit auch der Senat als Organ der FHF - von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 47 f. und 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, juris, Rn. 82. Dabei hat der Senat nach der Konzeption des FHGöD eine starke Stellung inne. Er ist das zentrale Selbstverwaltungsorgan der FHF. Dies wird deutlich durch die weitreichenden Befugnisse, die der Senat gemäß § 10 Abs. 1 FHGöD hat. So wirkt er insbesondere in allen Grundsatzfragen, die die FHF betreffen, mit. Das zuständige Ministerium stellt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 FHGöD lediglich ein Mitglied des Senates. Dem Vorschlag des Senates kommt auch deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil er maßgeblich von den Interessen der FHF geprägt ist und der Dienstherr auf diese Weise erfährt, wen die FHF als am besten geeignet für die Leiterstelle ansieht. Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners verliert das Vorschlagsrecht des Senates auch nicht an Bedeutung, weil es um die Besetzung der Leitung und nicht einer Professorenstelle geht, die in größerem Umfang von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist. Vgl. für die Bedeutung eines Vorschlages im Rahmen einer Professorenbesetzung: Hess. VGH, Urteil vom 7. Januar 1993 - 1 TG 1777/92 - , juris, Rn. 3. Denn der Umfang des Vorschlagsrechts kann nicht davon abhängig sein, für welche konkrete Stelle der Senat einen Vorschlag erteilt. Das würde dazu führen, dass je nach zu besetzender Stelle die Rechtsstellung des Senates unterschiedlich stark ausgeprägt wäre. Dies widerspricht § 10 Abs. 1 Nr. 7 FHGöD. Diese Norm listet die verschiedenen Stellenbesetzungen auf, bei denen der Senat mitwirkt. Eine Differenzierung kennt diese Norm nicht. Dass sich der Dienstherr mit dem Vorschlag inhaltlich auseinandersetzen muss, greift auch nicht zu stark in dessen Rechtsposition ein. Der Dienstherr ist nicht gehindert, einen anderen Bewerber einzustellen. Ihm obliegt die Entscheidung, den Leiter zu bestellen, § 9 Abs. 4 Satz 1 FHGöD. Entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners kann die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorschlag des Senates nicht deshalb entfallen, weil der Senat diesen nicht weiter begründete. Denn der Vorschlag an sich stellt bereits eine hinreichende inhaltliche Entscheidung des Senates dar, auf die mit Argumenten eingegangen werden kann und die der Antragsgegner würdigen kann. Ob der Senat seinen Vorschlag näher begründet oder nicht, liegt in seinem eigenen Ermessen. Das FHGöD stellt diesbezüglich keine Anforderungen auf. Auch belegt der Vermerk vom 30. Juni 2017 (Blatt 148 der Verwaltungsvorgänge) entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorschlag des Senates erfolgte. Der Vermerk enthält lediglich die Wiederholung, dass der Senat den Antragsteller vorgeschlagen hat. Dies kann nicht als inhaltliche Auseinandersetzung gewertet werden. Vielmehr zeigt sich an dem Vermerk („unabhängig“), dass der Antragsgegner den Vorschlag lediglich zur Kenntnis genommen, aber nicht weiter beachtet hat. Unerheblich ist schließlich, ob der Antragsgegner dem Senat die kompletten Bewerbungsunterlagen übersenden musste oder nicht. Denn durch die Anhörung selber konnte der Senat ein hinreichend genaues Bild von den Bewerbern erlangen und auf dieses seinen Vorschlag stützen. Dieser Fehler ist auch kausal geworden für die Auswahlentscheidung, weil es nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung auf den Antragsteller gefallen wäre, wenn der Antragsgegner den Senatsvorschlag gewürdigt hätte. b. Die Mitteilung vom 15. September 2017 erfüllt nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen an eine sog. Konkurrentenmitteilung. Denn die Mitteilung muss den erfolglosen Konkurrenten in den Stand setzen, seine prozessualen Chancen im Hinblick auf ein Vorgehen gegen die Auswahlentscheidung abschätzen zu können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2016 - 1 A 2310/14 -, juris, Rn. 29. Dabei müssen die maßgeblichen Erwägungen des Dienstherrn wiedergegeben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris, Rn. 25. Diese Voraussetzungen erfüllt die Mitteilung im vorliegenden Fall nicht. Die Mitteilung enthält lediglich den Hinweis, dass nach Durchführung der Interviews der Mitbewerberin die Stelle übertragen werden soll. Die maßgeblichen Erwägungen für die Auswahlentscheidung sind kein Bestandteil der Mitteilung. Es ist nicht klar, warum die Beigeladene den Vorzug vor dem Antragsteller erhalten hat. Eine Abschätzung der prozessualen Chancen gegen die Entscheidung wird so nicht ermöglicht. Der Antragsteller kann nicht erkennen, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009 - 6 B 1232/09 - juris, Rn. 11, bzgl. des nichtssagenden Inhalts einer Konkurrentenmitteilung, dass „aufgrund der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen und der (…) durchgeführten Vorstellungsgespräche“ die Stelle übertragen werden soll. Auch der Verweis auf das Telefonat kann kein anderes Ergebnis rechtfertigen, weil sich ein solch pauschaler Verweis jeglicher gerichtlicher Kontrolle entzieht. Es kann nicht nachvollzogen werden, was Inhalt des Telefonates war. Aus den gleichen Erwägungen kann auch die Möglichkeit eines Gesprächs die fehlerhafte Mitteilung nicht ersetzen. Die Konkurrentenmitteilung ist diesbezüglich Ausdruck der Dokumentationspflicht des Dienstherrn und damit verfassungsrechtlich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG geboten. Erst die schriftliche Fixierung ermöglicht eine gerichtliche Kontrolle. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris, Rn. 7. Da die Mitteilung fehlerhaft ist, kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin ihrer Dokumentationspflicht aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG mit dem Vermerk vom 12. September 2017 (Blatt 299 der Beiakte Heft 1) hinreichend nachgekommen ist. Dies ist zweifelhaft, weil sich die dortigen Ausführungen auf inhaltsleere Formulierungen beschränken. Dort ist lediglich festgehalten, dass die Entscheidung aufgrund der Beurteilungen über Leistung, Befähigung und Eignung und zur Abrundung unter Berücksichtigung der im Interview gezeigten Leistung getroffen wurde. Welche Erwägungen maßgeblich für die Entscheidung waren und warum die Beigeladene den Vorzug erhalten hat, erschließt sich aus dem Vermerk nicht. Die fehlerhafte Konkurrentenmitteilung ist beachtlich. Eine nachträgliche Heilung im Gerichtsverfahren kommt nicht in Betracht. Ansonsten würden die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Konkurrentenmitteilung folgenlos bleiben. Dies kann verfassungsrechtlich keinen Bestand haben, weil das subjektive Recht des Bewerbers aus Art. 33 Abs. 2 GG in besonderem Maße verfahrensabhängig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 6 B 1357/15 -, juris, Rn. 7. Da das Verfahren bereits an diesen zwei Mängeln leidet, kann ebenfalls offen bleiben, ob das zugrunde gelegte Anforderungsprofil fehlerhaft war. Offenbleiben kann auch, ob die Auswahlkommission fehlerfrei besetzt war oder ob es das Gebot der Chancengleichheit verlangt, dass die Kommission mit Mitgliedern der FHF zu besetzen gewesen wäre. Wird der Bewerbungsverfahrensanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus regelmäßig kein Anspruch auf die Beförderung. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2012 - 1 B 681/12 -, juris, Rn. 6. Dies ist hier der Fall. Denn die Annahme des Antragsgegners, dass beide Bewerber im Grunde gleich geeignet für die Stelle sind, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat der Antragsgegner die maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen gewürdigt und festgestellt, dass der Antragsteller zwar das bessere Gesamturteil erhalten hat, jedoch ein niedrigeres Statusamt innehat. Aufgrund der Wesensverschiedenheit der Statusämter ist die Annahme nicht rechtsfehlerhaft, dass kein Leistungsvorsprung eines Bewerbers angenommen werden konnte. Auch ältere Beurteilungen lassen einen solchen nicht erkennen. Die Heranziehung eines Hilfskriteriums in Form von strukturierten Interviews ist hier daher dem Grunde nach zulässig. Vgl. grundlegend dazu: OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - 6 B 685/17 -, juris, Rn. 35. Der Ausgang eines solchen ist offen. Es ist möglich, dass der Antragsteller in einem solchen erneuten Verfahren den Vorsprung enthält. Es spricht Einiges dafür, dass der Dienstherr bei der erneuten Auswahlentscheidung die wissenschaftliche Qualifikation des Antragstellers in den Blick nehmen und berücksichtigen muss, dass die FHF nach den Bestimmungen des FHGöD eine vergleichbare Aufgabe wie eine allgemeine Hochschule ausübt. So müssen das Land und die FHF sicherstellen, dass die Mitglieder der FHF ihre Rechte aus Art. 5 Abs. 3 GG wahrnehmen können, § 5 Abs. 1 Satz 1 FHGöD. Die FHF muss die Freiheit gewährleisten, wissenschaftliche Meinungen zu verbreiten und auszutauschen, § 5 Abs. 1 Satz 2 FHGöD. Die weiteren Absätze des § 5 FHGöD enthalten nähere Bestimmungen zu der Freiheit der Forschung, der Lehre und des Studiums. Bereits aus diesen detaillierten Vorschriften wird sichtbar, dass die FHF in ihrer Praxis zu einem großen Teil von Art. 5 Abs. 3 GG geschützt ist. Darüber hinaus nimmt die FHF an der allgemeinen Hochschulentwicklung teil, § 4 Satz 2 FHGöD. Sie hat unter anderem die Aufgabe, ihren Studierenden wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden beizubringen, § 3 Abs. 1 Satz 1 FHGöD, und nimmt dabei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die zur wissenschaftlichen Grundlegung der Lehre erforderlich sind, § 3 Abs. 5 Satz 1 FHGöD. Gemäß § 3 Abs. 6 FHGöD fördert sie die Zusammenarbeit und den Austausch mit internationalen Hochschulen. Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang bereits festgestellt, dass eine trennscharfe Unterscheidung zwischen Hochschule und Fachhochschule nur schwer möglich ist und dass die Freiheit von Forschung und Lehre für Fachhochschulen ebenso wie für Universitäten garantiert wird. Ebenso können sich Professoren an einer Fachhochschule in gleichem Maße wie Professoren an Universitäten auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 -, juris, Rn. 81 f. Dabei übernimmt der Leiter der FHF die wissenschaftliche Gesamtverantwortung der FHF. Auch muss sich der Leiter regelmäßig, z. B. bei Vorbereitung und Leitung der Senatssitzungen, gegenüber Kollegen und Kolleginnen bewähren, die über herausragende wissenschaftliche Kompetenzen verfügen. Vor diesem Hintergrund muss der Dienstherr in seine Erwägungen miteinbeziehen, ob nicht wissenschaftliche Leistungen der Bewerber in der Auswahlentscheidung zwingend mit zu berücksichtigen sind. Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. 2. Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Stelle einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität grundsätzlich nicht rückgängig zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 6 B 27/17 -, juris, Rn. 37. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Streitwert wird auf 22.858,62 Euro festgesetzt (1/4 vom Jahresgrundgehalt der Besoldungsgruppe B 3) und beruht auf §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Statt in Schriftform können die Beschwerde und deren Begründung bei dem Oberverwaltungsgericht auch als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben eingereicht werden. Eine Beschwerde, die sich nur gegen die Streitwertfestsetzung richtet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung oder anderweitiger Erledigung des Verfahrens bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach den vorgenannten Maßgaben einzulegen. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Sachentscheidung besteht vor dem Oberverwaltungsgericht Vertretungszwang. Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.