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Beschluss

6 B 1386/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1211.6B1386.18.00
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Leitsätze

Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um eine Stelle als Leiter des Krankenpflegedienstes in einer JVA.

Im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten, die erkennen lässt, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist.

Zur Bedeutung sogenannter konstitutiver und nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Beschwerde des Antragsgegners in einem Konkurrentenstreit um eine Stelle als Leiter des Krankenpflegedienstes in einer JVA. Im sog. Ankreuzverfahren erstellte dienstliche Beurteilungen müssen im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten, die erkennen lässt, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist. Zur Bedeutung sogenannter konstitutiver und nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle „Leitung des Krankenpflegedienstes in der JVA C. “ zu besetzen und dem ausgewählten Beigeladenen eine Ernennungsurkunde auszuhändigen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe sowohl einen Anordnungsgrund als auch den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) verletzt, da die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden, ihm für denselben Beurteilungszeitraum erteilten, gleichlautenden Anlassbeurteilungen vom 31. Januar 2018 und vom 6. Februar 2018 fehlerhaft seien. Ihnen liege eine unzulässige Bildung der Gesamtnote zugrunde, weil die Einbeziehung der Befähigungsbeurteilung in die Gesamtsaldierung der Punkte der Leistungsbeurteilung nicht zulässig sei. Die Anlassbeurteilungen seien ferner fehlerhaft, weil die Begründung der aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung gebildeten Gesamtnote nicht den rechtlichen Anforderungen entspreche. Es sei nicht nachvollziehbar, wie und mit welchem Gewicht die Befähigungsbeurteilung in die Gesamtnote eingeflossen sei. Schließlich erscheine bei einer erneuten Auswahlentscheidung die Auswahl des Antragstellers möglich. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle „Leitung des Krankenpflegedienstes in der JVA C. “ ist unbegründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Dienstherr hat bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten er eine Beförderungsstelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 19 Abs. 6 LBG NRW i.V.m. § 9 BeamtStG). Ein besser qualifizierter Bewerber darf nicht übergangen werden. Im Übrigen - bei gleicher Qualifikation - ist die Entscheidung in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. In diesem Fall hat der Bewerber insoweit lediglich ein nach § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiges Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung bei der Stellenbesetzung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, IÖD 2011, 218 = juris Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Ein Anordnungsanspruch des nicht ausgewählten Bewerbers um eine Beförderungsstelle setzt nicht nur voraus, dass das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung durch die erfolgte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt ist; darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, dass eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Auswahl des abgelehnten Bewerbers führt. Die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist zwar rechtlich zu beanstanden, weil die ihr zugrunde liegende Anlassbeurteilung einen Begründungsmangel aufweist. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg des Antrags, weil bei Wiederholung der Auswahlentscheidung unter Vermeidung allein dieses Rechtsfehlers die Auswahl des Antragstellers ausgeschlossen erscheint (I.). Die weiteren vom Antragsteller geltend gemachten Fehler seiner Beurteilung bzw. des Auswahlverfahrens liegen nicht vor (II.). I. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Begründung der Gesamtnote der für den Antragsteller zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung nicht den rechtlichen Anforderungen genügt (1.). Hieraus ergibt sich indessen der erforderliche Anordnungsanspruch nicht, weil auch bei rechtsfehlerfreier Auswahlentscheidung unter Vermeidung nur dieses Fehlers der Erfolg seiner Bewerbung nicht ernsthaft möglich erscheint (2.). 1. Der Auswahlentscheidung des Antragsgegners liegt die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 6. Februar 2018 mit dem Beurteilungszeitraum 1. März 2014 bis 31. Dezember 2017 zugrunde. Soweit für denselben Beurteilungszeitraum - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - noch eine weitere Anlassbeurteilung vom 31. Januar 2018 vorliegen sollte, dürfte dies rechtlich unbedenklich sein, bliebe aber jedenfalls ohne Auswirkung, da diese - mit Ausnahme des Datums der Unterzeichnung durch den Beurteiler - in jeder Hinsicht identisch ist. Im Übrigen dürfte es sich dabei lediglich um den Beurteilungsentwurf handeln; die Seiten sind mit einem entsprechenden Aufdruck versehen. Dienstliche Beurteilungen sind ausreichend zu begründen. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) sowie aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln. Vgl. BVerwG Urteile vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, BVerwGE 157, 366 = juris Rn. 62, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, IÖD 2016, 110 = juris Rn. 31, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 12. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, IÖD 2018, 122 = juris Rn. 42, vom 2. März 2017 ‑ 2 C 51.16 -, IÖD 2017, 170 = juris Rn. 11 ff., und ‑ 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 58 ff., jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen, vom 28. Januar 2016 ‑ 2 A 1.14 -, a. a. O., Rn. 30 ff., vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, a. a. O., Rn. 30 ff., sowie Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, BVerwGE 157, 168 = juris Rn. 38 ff.; OVG NRW, Beschlüsse etwa vom 25. Oktober 2018 - 6 B 1101/18 ‑, juris Rn. 5, vom 17. September 2018 - 6 A 1510/17 -, juris Rn. 14, und vom 28. Juni 2018 - 6 B 1180/17 -, juris Rn. 9 ff., müssen dienstliche Beurteilungen, die - wie hier - im sog. Ankreuzverfahren ergehen, im Regelfall eine Begründung des Gesamturteils enthalten. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die in der dienstlichen Beurteilung ausgewiesenen Einzelmerkmale im Ankreuzverfahren erstellt worden sind und die Bildung des Gesamturteils so einer zusammenfassenden Wertung bedarf. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Diese Erwägungen kommen gesteigert zum Tragen, wenn - wie hier - für die im Ankreuzverfahren erstellte Leistungs- und die Befähigungsbeurteilung unterschiedliche Bewertungsskalen vorgesehen sind und beide in das Gesamturteil einfließen. In einem solchen Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde. Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung des Gesamturteils sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Das Erfordernis einer Begründung des Gesamturteils einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung kann ferner dann entfallen, wenn bereits die der dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien (Beurteilungsgrundsätze) hinreichend deutliche Aussagen zum Gewicht der Einzelbewertungen und zur Herleitung (Bildung) des Gesamturteils aus diesen Einzelbewertungen enthalten. Mit diesen Vorgaben grundsätzlich im Einklang stehend sieht Nr. 4.6 Satz 2 der Richtlinien für die „Dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten“ (AV d. JM vom 1. Februar 2013 (2000 - Z. 155), JMBl. NRW S. 32, in der Fassung vom 6. April 2016, JMBl. NRW S. 130, im Folgenden: BRL) vor, dass sich aus der Begründung eine Würdigung und Gewichtung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale ergeben soll. Die Begründung der Beurteilung des Antragstellers wird diesen Anforderungen indessen nicht gerecht. Die Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung erfolgt auf einer Punkteskala von 0 bis 18 (sechs Notenstufen, im Wesentlichen mit der Möglichkeit der Binnendifferenzierung), für die Bewertung der Befähigung sind die vier Ausprägungsgrade A bis D vorgesehen, während für das Gesamturteil die auch für die Leistungsbeurteilung vorgegebene Bewertungsskala zur Verfügung steht. Mit der die Beurteilung des Antragstellers abschließenden Begründung, „Der Beamte hat im Beurteilungszeitraum durchweg gute Leistungen erbracht. Arbeitsweise, Arbeitseinsatz und Arbeitserfolg konnten mit 13, 13 und 14 Punkten beurteilt werden. Ihm sind gleichzeitig stark ausgeprägte Fachkenntnisse zu attestieren. Seine soziale und persönliche Kompetenz sind in den Einzelkriterien jeweils als deutlich stark ausgeprägt zu beschreiben, wobei insbesondere seine Serviceorientierung und sein Belastbarkeit als stark ausgeprägt hervorstechen und hervorragend erkennbar sind. Zusammenfassend werden die guten Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum durch die überwiegend deutlich sowie die stark ausgeprägten Befähigungsdimensionen ergänzt und bestätigt. Die Gesamtnote 'gut' mit der Punktzahl 13 ist vor diesem Hintergrund zweifelsfrei gerechtfertigt.“, werden die zuvor angekreuzten bzw. allein durch Vergabe eines Punktwerts vorgenommenen Bewertungen lediglich in Textform wiederholt. Dies verdeutlicht nicht, wie die Gesamtnote aus den mit Punkten bzw. Buchstaben bewerteten Einzelmerkmalen hergeleitet wird. Die erforderliche Würdigung und Abwägung der Einzelmerkmale, insbesondere deren Gewichtung, sowie das Verhältnis der unterschiedlichen Bewertungsskalen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) zueinander, wird nicht erkennbar. Eine Konstellation, in der die Begründung des Gesamturteils ausnahmsweise entbehrlich wäre, liegt nicht vor. Die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien enthalten keine generellen Vorgaben zur Gewichtung der Einzelmerkmale. Auch drängt sich die in der Beurteilung des Antragstellers vergebene Gesamtnote von „gut (13 Punkte)“ nicht vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null auf. Die Leistungen des Antragstellers sind zwar in zwei Merkmalen (Arbeitsweise und Arbeitseinsatz) ebenfalls mit 13 Punkten bewertet worden. Im Leistungsmerkmal Arbeitserfolg hat er aber 14 Punkte erhalten. Auch die Bewertung der Befähigungsmerkmale stellt sich uneinheitlich dar (3 Merkmale mit D und 7 Merkmale mit C). Hinzu kommt, dass deren Relation zur Leistungsbeurteilung unklar bleibt. 2. Dieser Begründungsmangel in der Beurteilung des Antragstellers begründet allerdings den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, kann der unterlegene Bewerber gemäß Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung nur dann beanspruchen, wenn seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 ‑ 2 BvR 2223/15 -, IÖD 2016, 86 = juris Rn. 84 ff., und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15, IÖD 2016, 14 = juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2017 - 6 B 1135/17 -, juris Rn. 18, vom 10. Oktober 2017 - 6 B 905/17 -, juris Rn. 31; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 77 ff. Die Beurteilung, ob die Auswahl möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Sie kann einerseits nicht schon im Falle - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. OVG NRW, Beschluss vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris Rn. 17 ff. Gemessen daran ist der Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen im Falle einer rechtsfehlerfreien Neubeurteilung erkennbar chancenlos. Auch bei einer abweichenden Gewichtung der Einzelmerkmale könnte das Gesamturteil seiner dienstlichen Beurteilung plausiblerweise nicht höher ausfallen als das bestbeurteilte Einzelmerkmal, hier also nicht höher als 14 Punkte. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Befähigungsbeurteilung, die - wie oben dargelegt - überwiegend lediglich die zweithöchste mögliche Bewertung auf einer vierstufigen Skala vorsieht. Selbst wenn das Gesamturteil der streitgegenständlichen Beurteilung nach einer anderen Gewichtung der Einzelmerkmale auf 14 Punkte lautete, würde dies jedoch nichts daran ändern, dass der Beigeladene noch um zwei Notenstufen besser als der Antragsteller bewertet ist. Dieser hat als Angestellter unter dem 19. März 2018 ein Zeugnis für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 erhalten, das mit dem Gesamtergebnis „sehr gut“ abschließt. Dieses hat der Antragsgegner - der Antragsteller erhebt dagegen keine Einwände - unter Berücksichtigung der Entgeltgruppe 9 des Beigeladenen mit der Beurteilung des Antragstellers (Besoldungsgruppe A 9) „vergleichbar gemacht“. Danach entspricht die Gesamtbewertung des Beigeladenen mit „sehr gut“ (mindestens) 16 Punkten; die Bewertung sämtlicher Einzelmerkmale entspricht ebenfalls einer Beurteilung mit 16 Punkten. Die Befähigungsmerkmale werden sämtlich mit „D“ übersetzt. Bei der sich danach ergebenden Differenz von zwei Punkten im Gesamturteil, zwei bzw. drei Punkten in allen Einzelmerkmalen sowie mindestens gleichlautenden Befähigungsbewertungen, erscheint eine Auswahl des Antragstellers nicht ernsthaft möglich. II. Der Antrag hat entgegen der Auffassung des Antragstellers ferner nicht aus anderen Gründen Erfolg. Die von ihm weiter gerügten Fehler seiner Beurteilung sowie der Auswahlentscheidung liegen nicht vor; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Die Entscheidung des Antragsgegners über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsstelle begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat der Personalrat dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten des Beigeladenen ausweislich des Schreibens vom 24. Mai 2018 zugestimmt. Die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Schreiben vom 8. Mai 2018 ebenfalls beteiligt worden; ausweislich des Schreibens vom 15. Mai 2018 hat auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen den Besetzungsvorschlag zur Kenntnis genommen. 2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es unbedenklich, dass der Antragsgegner entsprechend der Vorgabe des Nr. 4.6 Satz 1 BRL die Befähigungsbeurteilung in die Bildung des Gesamturteils einbezogen hat. Eine Rechtsregel des Inhalts, dass die Befähigungsbeurteilung bei der Bildung des Gesamturteils grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hätte, würde dem Erfordernis der vorzunehmenden Gesamtwürdigung unter Gewichtung und Abwägung der Einzelmerkmale sowie unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten nicht gerecht. Vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Auflage 2016, Rn. 176 f. Sie führte überdies dazu, dass dem Element der Befähigungsbeurteilung beim ersten und vielfach bereits entscheidenden Schritt des vorzunehmenden Qualifikationsvergleichs, dem Vergleich der Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen, keinerlei Bedeutung zukäme. Nichts Abweichendes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat zwar festgestellt, dass sich Äußerungen zu Befähigungsmerkmalen des Beamten einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung für die Befähigung entziehen, BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, BVerwGE 151, 333 = juris Rn. 42, andererseits später aber ausgeführt, der Dienstherr könne bei einer Regelbeurteilung der Bewertung der Befähigungsmerkmale bei der Bildung des abschließenden Gesamturteils nur eine untergeordnete Bedeutung beimessen. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, a. a. O., Rn. 34, Dem liegt ersichtlich die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit der Einbeziehung der Befähigungsbewertung in die Gesamturteilsbildung zugrunde, für die das Bundesverwaltungsgericht ergänzend darauf hingewiesen hat, die Befähigungsmerkmale seien von den Leistungsmerkmalen ohnehin nicht scharf zu trennen. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, a.a.O., Rn. 37. Im Streitfall geht es zudem um eine Beurteilung anlässlich einer Bewerbung, bei der die Befähigung gerade bei der Feststellung der Beförderungs- bzw. Verwendungseignung (Nr. 4.7 BRL) höheres Gewicht zukommen kann. 3. Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, der Beurteiler - der Leiter der JVA N. , LRD I. - habe die den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 31. Dezember 2017 umfassende Beurteilung auf eine unzureichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage gestützt, weil dieser erst seit Januar 2015 an der JVA N. tätig sei; mangels unmittelbarer Berührungspunkte zur Tätigkeit des Antragstellers sei ferner unklar, woraus der Beurteiler seine Erkenntnisse gezogen habe. Der Antragsgegner hat dazu im ebenfalls beim Senat anhängigen Parallelverfahren 6 B 1385/18 (VG N. 4 L 539/18), dessen Hauptbeteiligte mit denen des Streitfalls identisch sind, mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 u.a. vorgetragen, dass sich der Leiter der JVA neben verschiedenen dienstlichen Kontakten und Begegnungen die für die Beurteilung maßgeblichen Erkenntnisse am 30. Januar 2018 im Rahmen einer Besprechung verschafft habe. An dieser hätten der Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes sowie der Anstaltsarzt, der Verwaltungsleiter, die Vertreterin des Verwaltungsleiters und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teilgenommen. Dabei sei der vorgesehene Entwurf der Beurteilung erörtert worden. In der Besprechung habe Gelegenheit bestanden, noch weitere für die Beurteilung von Leistung und Befähigung bedeutsame Erkenntnisse einzubringen. Damit hat der Antragsgegner hinreichend aufgezeigt, auf welche Erkenntnisquellen der Beurteiler seine Eignungs- und Leistungseinschätzungen gestützt hat. Dass die genannten Bediensteten zu Beginn des Beurteilungszeitraums (sämtlich) noch nicht an der JVA N. tätig und daher nicht in der Lage gewesen wären, dem Beurteiler eine ausreichende Grundlage auch für die Bewertung des Zeitraums von März bis Dezember 2014 zu verschaffen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht anzunehmen. Eines förmlichen Beurteilungsbeitrags für den genannten Zeitraum durch die vormalige Leiterin der JVA, LRD'in M. , bedarf es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Entsprechende Anforderungen ergeben sich weder aus den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien noch aus allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen. Es ist grundsätzlich dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Kenntnisse über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des zu beurteilenden Beamten verschafft. Er kann sich diese Erkenntnisse neben eigener unmittelbarer Beobachtung u.a. durch Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beamten sowie durch Berichte Dritter, insbesondere Berichte der unmittelbaren oder übergeordneten Vorgesetzten verschaffen. Dabei müssen Letztere auch nicht zwingend schriftlich, etwa in Form eines Beurteilungsentwurfs oder -beitrags, erfolgen. Im Gegenteil sind mündliche Informationen durch den Vorgesetzten eine häufig notwendige, zweifelsfrei aber zulässige Form der Erkenntnisverschaffung. Gerade die mündliche Informationsverschaffung durch unmittelbare Vorgesetzte kann dem Beurteiler mit ihrer Gelegenheit zu Nach- und Rückfragen und dem dadurch möglichen intensiven Austausch über Einzelmerkmale und -wertungen einen weit intensiveren Einblick in das Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten gewähren, als dies ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vermag. Auch mit Blick auf die Nachvollziehbarkeit der Beurteilung sprechen keine durchgreifenden Gründe für ausschließlich schriftliche Beurteilungsbeiträge. Zwar hat der Dienstherr im Falle einer mündlichen Erkenntnisverschaffung des Beurteilers die Pflicht sicherzustellen, dass die Bewertung auch nachvollziehbar wird. Dieser Pflicht kann jedoch nicht ausschließlich durch die Verschriftlichung der Mitteilungen über die Einzelheiten zum Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsbild des zu beurteilenden Beamten Genüge getan werden, sondern ebenso gut durch weitere Erläuterungen aus Anlass späterer Einwendungen des Beamten gegen die ihm erteilte Beurteilung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2015 - 6 A 360/14 -, ZBR 2016, 57 = juris Rn. 64 ff. 4. Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den im Rahmen der Auswahlentscheidung zu treffenden Leistungsvergleich auf der Grundlage der Anlassbeurteilung des Antragstellers sowie des Zeugnisses des Beigeladenen getroffen hat. Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, es müsse entscheidende Berücksichtigung finden, dass er - anders als der Beigeladene - im Rahmen einer Weiterbildung von Pflegekräften im Umfang von über 460 Stunden im Zeitraum vom 22. September 1998 bis zum 10. Dezember 1999 eine besondere Qualifikation als Pflegedienstleiter erworben habe. Der im Rahmen einer Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist - dies stellt auch der Antragsteller im Grundsatz nicht in Frage - in erster Linie anhand aktueller, inhaltlich aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 = juris Rn. 22, mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 15.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 46; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 6 B 27/17 -, juris Rn. 19, vom 15. Februar 2017 - 6 B 1013/16 -, juris Rn. 10, und vom 1. Oktober 2015 ‑ 6 B 1027/15 -, juris Rn. 3. Nichts Abweichendes folgt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers aus dem der Stellenausschreibung zugrunde liegenden Anforderungsprofil. Bei der darin genannten Voraussetzung „verfügt über ein staatliches Examen bzw. die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpfleger im Sinne des Krankenpflegegesetzes“ handelt es sich um eine vom Antragsgegner aufgestellte formale Voraussetzung, welche die Bewerber zwingend zu erfüllen haben. Die Aufstellung eines solchen sogenannten konstitutiven Anforderungsmerkmals hat die Einengung des Bewerberkreises zur Folge. Die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese findet nur noch unter denjenigen Bewerbern statt, die das formale Anforderungsmerkmal erfüllen. Angesichts dieses einengenden Charakters ist die Aufstellung solcher konstitutiver Anforderungsmerkmale an enge, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügende Voraussetzungen geknüpft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, ZBR 2014, 382 = juris Rn. 10, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, ZBR 2013, 376 = juris Rn. 14, 24 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 - 6 B 253/16 -, DÖD 2016, 233 = juris Rn. 17, 19, und vom 14. März 2014 - 6 B 93/14 -, IÖD 2014, 130 = juris Rn. 14. Dass das fragliche Anforderungsmerkmal hier grundsätzlichen Bedenken unterläge, weil die Wahrnehmung des streitgegenständlichen Dienstpostens entsprechende Anforderungen nicht zwingend voraussetzte, macht weder der Antragsteller geltend noch ist das sonst erkennbar. Der Antragsteller beruft sich vielmehr gerade darauf, dass der mit der Stellenausschreibung zu besetzende konkrete Dienstposten (besondere) Fähigkeiten als Krankenpfleger verlange. Er irrt indessen, wenn er meint, die entsprechende, zwingend vorausgesetzte Qualifikation oder darüber sogar hinausgehende Zusatzqualifikationen - hier des Antragstellers als Pflegedienstleiter - müssten im Rahmen der Bestenauslese vorrangig, insbesondere vor der Heranziehung der dienstlichen Beurteilungen, Berücksichtigung finden. Sie dienen vielmehr - wie dargestellt - einer dem Qualifikationsvergleich vorgelagerten Eingrenzung des Bewerberfeldes auf einen „engeren Kreis“. Aber auch soweit der Antragsteller auf die weiteren, in der Stellenausschreibung formulierten fachlichen Voraussetzungen „fundiertes medizinisches Fachwissen und gute Kenntnisse in der Notfallmedizin“ und „hervorragende Kenntnisse der einschlägigen medizinischen und vollzugsrechtlichen Bestimmungen und die Bereitschaft zur ständigen Aus- und Fortbildung“ verweist, die er mit seiner besondere Qualifikation als Pflegedienstleiter in besonderem Maße erfülle, führt dies nicht auf die Fehlerhaftigkeit der zu Gunsten des Beigeladenen getroffenen Auswahlentscheidung. Mit der Aufstellung solcher nicht konstitutiver Anforderungsmerkmale, deren Vorliegen regelmäßig nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werde kann, legt der Dienstherr vorab beim künftigen Dienstposteninhaber erwünschte Kenntnisse und Fähigkeiten fest. Diese Entscheidung ist für das weitere Auswahlverfahren zwar bindend, so dass der Dienstherr diesen Kriterien besondere Bedeutung zumessen muss. Das gilt grundsätzlich aber erst dann, wenn die Bewerber im Wesentlichen gleich beurteilt sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 2 B 7.14 -, a. a. O., Rn. 8, und vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 46 ff. Das ist hier hinsichtlich des Antragstellers und des Beigeladenen - wie oben dargestellt - gerade nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).