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Beschluss

9 B 38/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Revision ist nur zuzulassen, wenn eine konkrete, fallübergreifende und ungeklärte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. • Bei der Prüfung einer erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer ist auf den durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet abzustellen; Art. 12 GG gewährt keinen Bestandsschutz für unwirtschaftliche Betriebsführung. • Ob einzelne Spielgeräte als von vornherein unwirtschaftlich auszusondern sind, ist im Einzelfall betriebswirtschaftlich durch Sachverständigengutachten zu klären; von der Spielverordnung 2006 kann sich bei Branchenreglementierungen auf eine vorbestimmte Profitabilität schließen lassen. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Verfahrensmängeln scheitert, wenn das Berufungsgericht sachverständig begründet hat und die Beschwerde keine groben Mängel oder widersprüchliche Feststellungen substantiiert darlegt.
Entscheidungsgründe
Prüfung erdrosselnder Wirkung von Vergnügungssteuern bei Geldspielgeräten • Zur Revision ist nur zuzulassen, wenn eine konkrete, fallübergreifende und ungeklärte Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. • Bei der Prüfung einer erdrosselnden Wirkung einer Vergnügungssteuer ist auf den durchschnittlichen Betreiber im Gemeindegebiet abzustellen; Art. 12 GG gewährt keinen Bestandsschutz für unwirtschaftliche Betriebsführung. • Ob einzelne Spielgeräte als von vornherein unwirtschaftlich auszusondern sind, ist im Einzelfall betriebswirtschaftlich durch Sachverständigengutachten zu klären; von der Spielverordnung 2006 kann sich bei Branchenreglementierungen auf eine vorbestimmte Profitabilität schließen lassen. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder Verfahrensmängeln scheitert, wenn das Berufungsgericht sachverständig begründet hat und die Beschwerde keine groben Mängel oder widersprüchliche Feststellungen substantiiert darlegt. Eine Betreiberin von Geldspielgeräten rügte, die von der Gemeinde erhobene Vergnügungssteuer entfange erdrosselnde Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen, das die Wirtschaftlichkeit von betriebsbezogenen Geldspielgeräten im zehnmonatigen Betrachtungszeitraum untersuchte. Der Sachverständige stellte fest, dass eine gerätebezogene Profitabilitätsprüfung in diesem Zeitraum wegen zufallsabhängiger Erträge nicht möglich sei und verwies auf technische Vorgaben der Spielverordnung 2006, die im globalen Mittel eine vorbestimmte Profitabilität begünstigten. Das Gericht folgte dem Gutachten und nahm eine erdrosselnde Wirkung der Steuer an. Die Betreiberin beantragte Revision und rügte u.a. Grundsatzfragen zur Aussonderung unwirtschaftlicher Geräte, Divergenz zur Rechtsprechung und Verfahrensmängel bei der Sachverhaltsaufklärung. • Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht, weil die vorgebrachten Fragen keine darlegungsfähige Klärungsbedürftigkeit im Revisionsverfahren aufzeigen. • Die Kernfragen betreffen die Maßstäbe zur Prüfung der erdrosselnden Wirkung einer Steuer nach Art. 12 Abs. 1 GG. Maßgeblich ist der durchschnittliche Betreiber im Gemeindegebiet; Art. 12 GG schützt nicht die Fortführung unwirtschaftlicher Betriebe. Es ist zu ermitteln, ob durchschnittliche Bruttoumsätze die durchschnittlichen Kosten einschließlich angemessener Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn decken können (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). • Ob einzelne Geräte auszusondern sind, richtet sich nach dem konkreten Kontext; die frühere BVerfG-Äußerung zur Aussonderung unwirtschaftlicher Geräte betraf eine andere Sachlage und schließt die hier getroffene bezugs- und zeitraumbezogene Untersuchung nicht aus. • Der Sachverständige und das Berufungsgericht haben nachvollziehbar dargelegt, dass eine gerätebezogene Wirtschaftlichkeitsbetrachtung im zehnmonatigen Zeitraum wegen zufallsabhängiger Erträge nicht möglich ist und dass die Spielverordnung 2006 (insb. § 13 Abs. 1 und § 3 Abs. 2) branchenspezifische Reglementierungen enthält, die im globalen Mittel eine vorbestimmte Profitabilität nahelegen. • Die Beschwerde legt keine grobe, offen erkennbare Mängelhaftung des Gutachtens oder sonstige verfahrensbeendende Widersprüche substantiiert dar. Kritik an Datenbasis, Einbeziehung verlustreicher Unternehmen oder Auffälligkeiten bei Einsätzen wurde bereits vom Berufungsgericht geprüft und nicht als entscheidungserheblich gewertet. • Die Zulassung wegen Divergenz scheitert, da das Urteil keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz gegenüber der einschlägigen BVerfG- und BVerwG-Rechtsprechung aufstellt. • Verfahrensrügen (Aufklärungs- und Überzeugungsrüge) sind nicht begründet; das Gericht hat die Beweiserhebung durch einen sachkundigen Gutachter vorgenommen und begründet, warum weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Die Beschwerde der Betreiberin wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Das Oberverwaltungsgericht durfte bei der Prüfung der erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer auf ein umfassendes Sachverständigengutachten abstellen und zu dem Ergebnis gelangen, dass eine gerätebezogene Profitabilitätsbewertung im beschränkten Betrachtungszeitraum nicht möglich und eine Durchschnittsbetrachtung des Betreibers geboten ist. Eine allgemeine Aussonderung von Geräten als von vornherein unwirtschaftlich ist im vorliegenden Fall nicht gegeben; die Spielverordnung 2006 und die branchenspezifischen Reglementierungen stützen die Annahme einer im globalen Mittel vorbestimmten Profitabilität. Schließlich ist die Rüge verfahrensrechtlicher Mängel nicht substantiiert; es sind keine groben Mängel im Gutachten oder offensichtliche Widersprüche ersichtlich, die eine weitergehende revisionsgerichtliche Prüfung erforderlich machen würden.