Urteil
7 A 409/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:1110.7A409.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden,
wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Berufsunfähigkeitsrente. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 05.03.2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Anspruchsgrundlage für die begehrte Berufsunfähigkeitsrente ist § 13 Abs. 1 der Satzung des Beklagten (im Folgenden: xxx). Danach erhält ein Mitglied, das 1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen und 2. deshalb seine berufliche Tätigkeit in den genannten sowie in den mit diesen nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sozietätsfähigen freien Berufen einstellt, Berufsunfähigkeitsrente. Nach § 13 Abs. 5 xxx wird die Berufsunfähigkeitsrente vom Vorstand auf der Grundlage von zwei voneinander unabhängigen ärztlichen Gutachten festgestellt. Das Mitglieder und das xxx beauftragen je eine Gutachterin bzw. einen Gutachter. Das xxx kann von der Beauftragung einer Gutachterin bzw. eines Gutachters absehen. Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist bei Freiberuflern eigenständig und orientiert sich nicht an dem Begriff der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung im bundesrechtlich geregelten Sozialversicherungsrecht (BVerwG, Beschluss v. 07.06.1996 – 1 B 127/95). Die bloße Minderung der Fähigkeit zur beruflichen Tätigkeit ist deshalb nicht ausreichend. Entscheidend ist vielmehr, ob angesichts der Umstände des Einzelfalles davon ausgegangen werden kann, ob das Mitglied trotz der bestehenden Beeinträchtigungen in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen – wenn auch in bescheidenem Rahmen – zu erwirtschaften. Nur wenn nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass das Mitglied noch eine die Existenz sichernde Berufstätigkeit ausüben kann, liegt die Situation vor, die § 13 Abs. 1 der xxx durch die Zahlung einer Rente absichern will (VGH Mannheim, Urteil v. 19.08.2015 – 9 S 155/13 zum Versorgungswerk für Architekten). Maßgebend ist insoweit, ob es dem Mitglied noch möglich ist, typische, seinen Beruf prägende Tätigkeiten auszuüben und dadurch ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erzielen (VG SH, Urteil v. 16.02.2010 – 7 A 88/08 zum Versorgungswerk für Architekten). Dabei ist zu beachten, dass es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob sich das Mitglied auf dem Arbeitsmarkt gegenüber anderen Bewerbern auf entsprechende Arbeitsstellen durchsetzen kann. Denn die xxx deckt nur das Risiko ab, aufgrund gesundheitlicher Gründe aus der Erwerbstätigkeit kein hinreichendes Einkommen zu erzielen. Nicht erfasst ist das Risiko, auf dem vorhandenen Arbeitsmarkt nicht zum Zuge zu kommen (vgl. OVG NRW, Urteil v. 14.12.2011 – 17 A 395/10 zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte). Gemessen daran steht für das Gericht nicht fest, dass der Kläger aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Das durch die xxx (xxx) in Auftrag gegebene Gutachten des xxx vom 26.09.2016 ist schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht für den Nachweis der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des Beklagten geeignet. Denn das Gutachten geht von einem von § 13 Abs. 1 der xxx abweichenden Begriff der Berufsunfähigkeit aus. Gemäß Ziffer 11.1 b) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der xxx liegt Berufsunfähigkeit – entsprechend dem Sozialversicherungsrecht – vor, wenn die versicherte Person im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Für die Feststellungen der Berufsunfähigkeit nach § 13 Abs. 1 der xxx ist hingegen – wie oben bereits dargelegt – entscheidend, ob das Mitglied trotz der bestehenden Beeinträchtigung in der Lage ist, ein seine Existenz sicherndes Einkommen zu erwirtschaften. Dabei hat der VGH Mannheim mit Urteil vom 17.12.1996 – 9 S. 3284/94 den Grundsatz im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit eines Zahnarztes dahingehend entwickelt, dass dieser nur dann berufsunfähig ist, wenn er außerstande ist, eine zahnärztliche Tätigkeit im Umfang von 30 % der üblichen Arbeitszeit auszuüben. Angesichts der einheitlichen Struktur der berufsständischen Versorgungswerke lassen sich diese Erwägungen auch für die Berufsunfähigkeit anderer Freiberufler, so also auch auf den Beruf des Wirtschaftsprüfers, übertragen (vgl. zum Beruf des Architekten VGH Mannheim, Urteil v. 19.08.2015, a.a.O. m.w.N. auch zum Beruf des Arztes). Zwar kann die durch den VGH Mannheim entwickelte pauschale Schwelle von 30 % nicht in abstrakt-genereller Form zu einer Lösung hinsichtlich der Frage der Berufsunfähigkeit führen und entbindet nicht, jeden Einzelfall bezogen auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Berufsunfähigkeit gesondert zu subsumieren, jedoch darf das jeweilige Versorgungswerk bei der Ermittlung der Berufsunfähigkeit diesem pauschalen Wert eine indizielle Bedeutung zumessen (VGH Mannheim, Urteil v. 19.08.2015, a.a.O.). Die Schwelle für die Annahme der Berufsunfähigkeit nach dem Satzungsrecht des Beklagten liegt damit deutlich über der 50%-Schwelle der xxx. Aber auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme von xxx vom 08.04.2017 steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen. Ein ärztliches Gutachten kann seine Aufgabe, die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln, u.a. dann nicht erfüllen, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an der Unparteilichkeit bestehen, wenn sich durch neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beteiligten oder durch eigene Ermittlungstätigkeit des Gerichts die Bedeutung der vom Sachverständigen zu klärenden Frage verändert, wenn ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder über größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss v. 03.05.2017 – 9 B 38/16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar befasst sich die von xxx am 08.04.2017 abgegebene ergänzende Stellungnahme mit den Voraussetzungen des Berufsunfähigkeitsbegriffs im Sinne der xxx des Beklagten. Dabei nimmt die Stellungnahme zu der Beantwortung der von dem Beklagten gestellten Fragen in erster Linie Bezug auf das Gutachten vom 26.09.2016 und stellt im Ergebnis fest, dass aufgrund der dort getroffenen Feststellungen auch eine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 der xxx vorliege. Dieser ergänzenden Stellungnahme in Verbindung mit dem Gutachten vom 26.09.2016 tritt aber das von dem Beklagten in Auftrag gegebene Gutachten des xxx vom 11.12.2017 und das neuropsychologische Gutachten des xxx vom 11.12.2017 substantiiert entgegen und erschüttert das Beweisergebnis ernsthaft. xxx stellt in seinem Gutachten zunächst für das Gericht nachvollziehbar und überzeugend dar, warum xxxx in seinem Gutachten schon zu einer falschen Diagnose gelangt ist. So lässt sich dem Gutachten des xxx schon nicht entnehmen, anhand welcher fundierten medizinischen Tatsachengrundlage er zu der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden gelangt ist. xxx stellt insofern in seinem Gutachten auf S. 34 plausibel dar, dass sich xxx bei seiner Diagnose, für ein Gutachten verfahrenstechnisch unzulässig, vornehmlich allein von den angegebenen Beschwerden des Klägers habe leiten lassen und diese wiederholt als glaubhaft beschrieben habe, aber letztlich auf der Verhaltensebene keine besonderen Auffälligkeiten habe feststellen können und keine Angaben zu dem von ihm während der Untersuchung tatsächlich festgestellten Verhalten des Klägers vorhanden seien. So beschreibt xxx auf S. 14 seines Gutachtens vom 26.09.2016 zum psychischen Befund, dass der Kläger bewusstseinsklar und zu Zeit, zum Ort, zur Situation und zur Person gut orientiert sei. Der Kläger mache seine Angaben ausführlich, sehr gut strukturiert und nachvollziehbar. Er habe sich bemüht, einen positiven Eindruck zu hinterlassen, wobei im Hintergrund die große Kraftanstrengung im Gespräch glaubhaft spürbar gewesen sei. Etwaige Angaben dahingehend, woran xxx die von ihm als glaubhaft dargelegte Kraftanstrengung festgemacht hat, enthält das Gutachten nicht. Ebenso liegt es mit den Angaben des xxx auf S. 14 seines Gutachtens dahingehend, dass die Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit glaubhaft reduziert gewirkt hätten, wobei der Kläger schon im privaten Bericht sehr schnell an seine Leistungsgrenze komme. Er könne sich nicht längere Zeit auf komplexe Sachverhalte konzentrieren und reagiere mit Erschöpfungsgefühlen und verstärkter Müdigkeit. Es fänden sich auch deutliche Hinweise auf eine Beeinträchtigung der geistigen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Es lässt sich dem Gutachten auch hier wiederum nicht entnehmen, ob diese Feststellungen aufgrund eigener Wahrnehmung des xxx oder allein anhand der Angaben des Klägers getroffen wurden. Darüber hinaus lassen sich diese Angaben auch insofern nicht nachvollziehen, als xxx noch auf S. 8 angibt, dass sich schon bald eine sehr intensive und differenzierte Gesprächssituation entwickelt habe und weiter auf S. 15 feststellt, dass der Gedankengang des Klägers insgesamt fließend und kohärent ohne klinisch relevante formale Denkstörungen gewesen sei. Auf der darzustellenden Verhaltensebene des Gutachtens finden sich auch keinerlei Angaben dazu, ob der Kläger während der Untersuchung depressiv gewirkt hat. Es wird lediglich ausgeführt, dass der Kläger depressive Zustände geschildert habe. Es fehlt demnach an einem psychopathologischen Befund. Dieses Vorgehen des xxx bewertet xxx nachvollziehbar als hoch problematisch, da es zwar im therapeutischen Kontext ausreichend sei, die Beschwerden zu berücksichtigen, um zu einer Diagnose zu gelangen, dieses Vorgehen aber im Kontext einer gutachterlichen Untersuchung unzulässig sei. Hier sei stets ein Abgleich der subjektiven Beschwerden mit den psychopathologischen Befunden (auf der Verhaltensebene) erforderlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass xxx die Angaben des Klägers wirklich kritisch hinterfragt habe. Die alleinige Angabe, dass die genannten Beschwerden authentisch und glaubhaft wirkten, sei ihm Rahmen einer Begutachtung unzureichend. Im Gegensatz zu dem Gutachten des xxx führt xxx in seinem Gutachten auf S. 19 f. hinsichtlich des psychiatrischen Befundes aus, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien während des gesamten Untersuchungsgespräches unbeeinträchtigt gewesen. Der formale Denkablauf sei, abgesehen von einem etwas umständlichen Denken, unauffällig. Hinweise für inhaltliche Denkstörungen, eine Ich- oder Wahrnehmungsstörung ergäben sich nicht. Die Stimmung sei nicht erkennbar zum Depressiven ausgelenkt. In seiner Beurteilung und Zusammenfassung stellt xxx weiter fest, im Rahmen der aktuellen Begutachtung fänden sich im psychopathologischen Befund (auf der Verhaltensebene) keine wesentlichen Normenabweichungen. Die kognitive Leistungsfähigkeit sei durchgängig unbeeinträchtigt. Weder im Rahmen der neurologischen Untersuchung noch bei der fachpsychiatrischen Untersuchung fänden sich Hinweise auf Ermüdung. Auch der von xxx auf S. 20 und 21 erhobene neurologische Befund zeigt keine Auffälligkeiten. Dieses Ergebnis wird durch das neuropsychologisch begründete Gutachten des xxx bestätigt. In seinem Gutachten beschreibt xxx zu der Verhaltensbeobachtung auf S. 5 f., der Kläger habe bereitwillig berichtet und habe sich dabei gut auf Fragen eingelassen. Der Blickkontakt sei sicher und es gäbe keine Hinweise auf sprachliche Einschränkungen. Es gäbe ebenso keine Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen der Aufmerksamkeit oder der mnestischen Funktionen. Nach einer einstündigen Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei der Kläger über 90 Minuten uneingeschränkt kognitiv belastbar gewesen (S. 15). Zu der Verhaltensbeobachtung während der Diagnostik führt xxx auf S. 6 aus, der Kläger zeige ein sehr gutes und rasches Instruktionsverständnis und stelle sich schnell auf die unterschiedlichen Anforderungen ein. Er habe die ihm gestellten Aufgaben schnell und flexibel bearbeitet und sich über einen Zeitraum von mindestens 90 Minuten kognitiv belastbar gezeigt. Auch bei den von xxx durchgeführten Testverfahren zur Feststellung der kognitiven Funktionsfähigkeit zeigte der Kläger durchweg durchschnittliche bis überdurchschnittliche Leistungen (vgl. zusammenfassend S. 17 f.), so dass xxxx in seinem Gutachten zu dem Ergebnis kommt, dass bei dem Kläger keine relevanten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Weiter stellt xxxx in seinem Gutachten auf S. 32 für das Gericht überzeugend fest, dass neben dem Gutachten des xxx auch die vorliegenden Arztberichte u.a. der xxx und des xxx lediglich die subjektiven Beschwerden des Klägers wiedergäben. Allein auf Grundlage von Beschwerden könne aber auch bei Zugrundelegung des ICD-10 keine rezidivierende depressive Episode diagnostiziert werden. Für eine solche Diagnose seien Angaben zum zeitlichen Verlauf (durchgängig versus tageweise) und insbesondere, ob abgrenzbare Phasen von Wochen mit Monaten mit durchgängig vorliegender depressiver Symptomatik vorlägen, notwendig. Dabei seien auch die von dem Kläger berichteten Beschwerden zu keinem Zeitpunkt so ausgeprägt gewesen (durchgängig und phasenhaft), dass die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung vorgelegen hätten. Zur Symptomintensivierung in den zurückliegenden Jahren sei es offenbar vor allem in Verbindung mit einem langjährigen Frustrationserleben in der Sozietät, in der der Kläger zuletzt über viele Jahre tätig gewesen sei, gekommen (S. 31). Die Tendenz zu depressiven Beschwerden habe in den zurückliegenden Jahren nicht durchgängig in gleichem Ausmaß bestanden, sondern habe sich erst in den letzten Jahren in Verbindung mit beruflichem Frustrationserleben intensiviert. Die am Arbeitsplatz bestehende berufliche Problematik sei aber von xxx nicht ausreichend exploriert worden. Insbesondere das über Jahre zunehmende Frustrationserleben in der Sozietät sei von ihm übersehen worden. Bei der Beurteilung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente ist dabei zu beachten, dass sich die Berufsunfähigkeit nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers als Wirtschaftsprüfer beziehen baucht. Vielmehr ist gemäß der Definition des § 13 Abs. 1 xxx darauf abzustellen, ob der Kläger außerstande ist, einer Erwerbstätigkeit in dem gesamten, die Pflichtmitgliedschaft begründenden Berufsfeld nachzugehen (vgl. VG Würzburg, Urteil v. 08.05.2006 – W 7 K 05.559). Gemäß §§ 2, 129 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung) ist zentraler Tätigkeitsbereich der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchhalter die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere Jahresabschlüsse wirtschaftlicher Unternehmen. Das Tätigkeitsspektrum dieses Berufsstandes umfasst aber noch weitere Aufgaben, wie die Beratung der Auftraggeber in steuerrechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten, die Tätigkeit als Treuhänder (z.B. Vermögensverwalter, Testamentsvollstrecker) oder auch den Auftritt als Sachverständiger oder Gutachter auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung. Das Berufsbild umfasst damit, neben der von dem Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit, eine Reihe weiterer Tätigkeitsbereiche. Entsprechend den Ausführungen des xxx, denen das Gericht aus den ausgeführten Gründen folgt, ist davon auszugehen, dass die bei dem Kläger festgestellten leichten Funktionsstörungen und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bei zumutbarer Willensanstrengung überwunden werden können und er in der Lage ist, aus einem der oben aufgezeigten Tätigkeitsbereiche seine Existenzgrundlage – wenn auch in bescheidenerem Umfang als zuvor – zu sichern. Die Einwände des Klägers im gerichtlichen Verfahren stellen die Ausführungen des xxx und des xxx nicht durchgreifend in Frage. Sofern der Kläger vorbringt, bei ihm läge nicht nur eine leichte Funktionsstörung und Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vor und die Ausführungen des xxx seien nicht haltbar, da bei ihm, dem Kläger, zahlreiche kognitive Funktionsbeeinträchtigungen vorhanden seien, handelt es sich um eine bloße Behauptung, die der Kläger nicht weiter zu belegen vermag und die damit kein hinreichend substantiiertes Vorbringen darstellt. Auch der Einwand des Klägers dahingehend, dass nicht nur xxx, sondern auch andere Ärzte zu dem Ergebnis der rezidivierenden depressiven Störung gelangt seien, greift nicht durch. Zwecksetzung eines ärztlichen Berichtes ist es nicht, eine objektive Feststellung zu der Berufsunfähigkeit zu treffen, sondern Aufgabe des jeweils behandelnden Arztes ist vielmehr, dem Patienten auftragsgemäß zu helfen. Demnach liegt es in der Natur der Sache, dass der behandelnde Arzt, anders, als dies von einem objektiven Gutachter verlangt wird, seine Diagnose anhand der von dem Patienten geschilderten Leiden erstellt. Demgemäß fehlt dem behandelnden Arzt die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten und er tritt diesem nicht mit der erforderlichen notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber. Ebenso liegt es mit den Ausführungen des Klägers, dass das Gutachten des xxx an inhaltlichen Mängeln leide, namentlich, dass xxx auf S. 4 des Gutachtens ausführe, bei dem Kläger sei erstmals im Jahre 2014 eine depressive Verstimmung diagnostiziert worden. Diese Angabe hat erkennbar keine Auswirkung auf die von xxx vorgenommene Begutachtung und getroffene Diagnose. Zudem wird an verschiedenen Stellen seines Gutachtens deutlich, dass auch xxx von einer psychotherapeutischen Behandlung des Klägers schon ab dem Jahre 2012 ausgeht (siehe u.a. S. 14, S. 29). Darüber hinaus besteht für das Gericht auch keine Veranlassung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (OVG NRW, Beschluss v. 24.01.2011 – 17 A 129/09). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der nunmehr eingereichten ärztlichen Stellungnahme des xxx vom 20.10.2020. Hierbei handelt es sich nicht um ein fundiertes Gutachten, welches dazu geeignet wäre, die Feststellungen der Gutachten des xxx und des xxx zu widerlegen. Vielmehr ist die kurze Stellungnahme des xxx schon insofern nicht ausreichend, als nicht ansatzweise ersichtlich ist, wie xxx zu seinen Feststellungen und der getroffenen Diagnose gelangt ist. Abschließend hat der Kläger einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente auch ab Oktober 2019 nicht dargelegt. Insoweit empfiehlt selbst die ergänzende Stellungnahme des xxx vom 08.04.2017 aufgrund einer nicht auszuschließenden Verbesserung des Zustandes eine Nachuntersuchung in 1,5 Jahren. Die Stellungnahme des xxx vom 20.10.2020 stellt dabei keine Nachbegutachtung in diesem Sinne dar und vermag für sich genommen – nach den obigen Darstellungen – die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit nicht zu begründen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 01.11.2016. Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 01.01.2001 Mitglied bei dem beklagten xxx. Nach abgeschlossener Ausbildung und Studium der Betriebswirtschaftslehre war er zunächst Prüfungsassistent und anschließend Prüfungsleiter in einer Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Steuerberatern. Im Februar 1993 wurde er zum Steuerberater bestellt und war ab Oktober 1994 Stellvertreter des Inhabers einer Steuerberaterpraxis und ab April 2000 bis zum krankheitsbedingten Ausscheiden im Dezember 2015 Juniorpartner in eben dieser Praxis. Im Mai 2000 erfolgte die Vereidigung und Bestellung zum Wirtschaftsprüfer. Der Kläger leidet nach eigenen Angaben seit 2005 an grippeähnlichen Symptomen und vermehrten Erschöpfungszuständen, für welche eine körperliche Ursache nicht gefunden werden konnte. Ab 2012 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand, so dass er im Juni 2012 mit einer psychotherapeutischen Behandlung begann. Im Juni 2014 begab er sich für 7 Wochen in stationäre psychotherapeutische Behandlung. Im November 2014 und Februar 2015 erfolgten insgesamt fünf Operationen wegen chronischem rezidivierenden Ileus. Die Krankheitstage des Klägers stiegen im Laufe der Jahre von 3 Tagen in den Jahren 2006 bis 2008 auf 113 Tage im Jahr 2014 und etwa gleicher Höhe im Jahr 2015 an. Aufgrund mangelnden Erfolges beendete der Kläger die ambulante Behandlung bei seinem damaligen Psychotherapeuten xxx im Laufe des Jahres 2015 und nahm seither auch keine Psychopharmaka mehr ein. Am 04.04.2016 wurde der Kläger aufgrund seiner psychischen Beschwerden beim xxx in xxx vorstellig. Die Empfehlung, sich erneut in stationäre Behandlung zu begeben, lehnte er ab. Der Kläger schied zuvor im Dezember 2015 aus der Steuerberaterpraxis aus und ist seit dem 30.01.2016 nicht mehr berufstätig. Er erhielt vom 12.03.2016 bis zum 27.01.2017 Krankengeld und ist seither im Rentenbezug. Mit Schreiben vom 09.11.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und bezog sich dabei insbesondere auf das von seiner privaten Krankenversicherung, der xxx, in Auftrag gegebene Gutachten des xxx vom 26.09.2016 (Bl. 186 – 209 d. Beiakte) und dessen, von dem Beklagten angeforderte, ergänzende Stellungnahme vom 08.04.2017 (Bl. 234 – 242 d. Beiakte). xxx stellte in seinem Gutachten vom 26.09.2016 fest, dass bei dem Kläger eine rezidivierende depressive Störung mit mittelgradigen und schweren depressiven Episoden (F33.1) vorliege, in Verbindung mit einer Somatisierungsstörung (F45.0) mit diversen körperlichen Symptomen und vegetativen Reaktionsmustern bei depressiv-zwanghaft strukturierter Grundpersönlichkeit mit einer Persönlichkeitsakzentuierung in Richtung auf eine ausgeprägte anankastische Persönlichkeit (F60.5) auf dem Boden erheblicher biografischer Belastungen bei ansonsten differenzierter und breit begabter Grundpersönlichkeit mit besonderen Stärken im Bereich des analytischen Denkens sowie der Strukturierung von Prozessen und Abläufen. Bezogen auf das berufliche Anforderungsprofil sei die Stressresistenz massiv reduziert. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger trotz seiner langjährigen Berufserfahrung im beruflichen Kontext nur sehr begrenzt in der Lage sei, seine fachlichen Kompetenzen präzise und zielorientiert für seine beruflichen Belange einzusetzen. Mit Blick auf den bisherigen Verlauf sei davon auszugehen, dass auch die Durchhaltefähigkeit und die Fähigkeit zur Selbstbehauptung weiterhin massiv eingeschränkt seien. Dies betreffe auch die Kommunikations- und Interaktionsfähigkeit. Der Krankheitsverlauf, der bereits über 10 Jahre anhalte, zeige, dass sich der Gesamtzustand des Klägers trotz verschiedener therapeutischer Maßnahmen nicht dauerhaft auf höherem Niveau stabilisiert habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die relevante Belastungsgrenze von 50 % in absehbarer Zeit nicht überschritten werden könne und damit Berufsunfähigkeit ab dem Untersuchungstag vorliege. In der ergänzenden Stellungnahme vom 08.04.2017 stellt xxx fest, dass aufgrund der bereits gestellten Diagnosen derzeit höchstens noch einfache administrative Tätigkeiten in zeitlich deutlich begrenztem Umfang von 1 bis 2 Stunden denkbar seien. Aus gutachterlicher Sicht seien daher auch die Kriterien der Berufsunfähigkeit nach der Satzung des xxx erfüllt. Es werde eine Nachuntersuchung in ca. 1,5 Jahren empfohlen. Der Beklagte holte im Verwaltungsverfahren ein eigenes nervenärztliches Gutachten durch xxx vom 11.12.2017 (Bl. 291 – 327 d. Beiakte) und ein neuropsychologisches Gutachten durch xxx vom 11.12.2017 (Bl. 270 – 289 d. Beiakte) ein. xxx stellte in seinem Gutachten fest, dass bei dem Kläger eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) vorliege. Diese Diagnose führe insbesondere dazu, dass eine (rezidivierende) depressive Störung auszuschließen sei. Im Rahmen der Begutachtung fänden sich im psychopathologischen Befund (auf der Verhaltensebene) keine wesentlichen Normenabweichungen. Die Stimmung sei nicht erkennbar depressiv, der Antrieb sei ungestört und auch die kognitive Leistungsfähigkeit sei durchgängig unbeeinträchtigt. Die berichteten depressiven Beschwerden seien zu keinem Zeitpunkt so ausgeprägt (und durchgängig bzw. phasenhaft), dass die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung vorlägen. Für eine entsprechende Diagnose seien Angaben zum zeitlichen Verlauf und insbesondere Angaben dazu notwendig, ob abgrenzbare Phasen von Wochen oder Monaten mit durchgängig vorliegender depressiver Symptomatik vorlägen, was dem Gutachten des xxx und auch den anderen ärztlichen Stellungnahmen nicht zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe die Tendenz zu depressiven Beschwerden in den zurückliegenden Jahren nicht durchgängig in gleichem Ausmaß bestanden, sondern habe sich erst in Verbindung mit beruflichem Frusterleben intensiviert. Die bei dem Kläger am Arbeitsplatz vorhandene berufliche Problematik, insbesondere das über die Jahre zunehmende Frustrationserleben in der Sozietät, sei von xxx nicht ausreichend exploriert worden. xxx lasse sich vornehmlich durch die vom Kläger angegebenen psychischen Beschwerden leiten und beschreibe diese als glaubhaft, mache aber keine Angaben zu selbst festgestelltem Verhalten des Klägers während der Untersuchungssituation. Dieses Vorgehen möge zwar im therapeutischen Kontakt zur Erlangung einer Diagnose ausreichend sein, sei aber bei der Erstellung eines Gutachtens unzulässig. In einem Gutachten sei stets ein Abgleich der subjektiven Beschwerden mit dem psychopathologischen Befund (auf der Verhaltensebene) erforderlich. Die alleinige Angabe, dass die genannten Beschwerden „authentisch und glaubhaft“ wirkten, sei im Rahmen einer Begutachtung unzureichend. Das Gutachten des xxx beruhe auf zwei Fehlern. Der erste Fehler bestehe in der unkritischen Übernahme der angegebenen Beschwerden. Der zweite Fehler bestehe darin, dass aufgrund unzureichender Exploration nicht verstanden worden sei, dass die Beschwerden mit einem beruflichen Frustrationserleben im engen Zusammenhang stünden. Dies führe in der Konsequenz dazu, dass die vorliegenden Gesundheitsstörungen als gravierender betrachtet worden seien, als dies tatsächlich der Fall sei. xxx geht davon aus, dass keine Normabweichung im psychopathologischen Befund (also auf der Verhaltensebene) vorhanden sei und bei dem Kläger letztlich seit vielen Jahren eine neurotische Grundstörung vorliege, die dann im Ergebnis zur Entwicklung einer Neurasthenie geführt habe, wobei berufliches Frusterleben neurotisch verarbeitet worden sei. Bei der neurotischen Störung (hier Neurasthenie) sei aber davon auszugehen, dass die dadurch bei dem Kläger vorliegenden leichten Funktionsstörungen und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bei zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien. Der Kläger sei mit entsprechender Willensanstrengung in der Lage, den Beruf als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater weiter auszuüben. Die Kriterien der Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung des xxx seien zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Das weitere Gutachten von xxx (Psychologe) bestätigt die Feststellungen von xxx und stellt fest, dass bei dem Kläger keine relevanten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen bestünden. Sämtliche erhobenen Funktionsparameter seien unauffällig. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass die durchgeführten Tests, die auf einer Auswahl psychometrischer Verfahren beruhen, mit durchschnittlicher oder überdurchschnittlicher Leistung des Klägers bewertet wurden. Laut Niederschrift der Vorstandssitzung des Beklagten am 31.01.2018 stellte der Vorstand einstimmig fest, dass der Kläger nicht berufsunfähig auf Zeit im Sinne der Satzung des xxx sei. Mit Bescheid vom 05.03.2018 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung bezieht er sich auf die von ihm eingeholten Gutachten des xxx und des xxx. Am 05.04.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er ergänzend zum bisherigen Vorbringen aus, sofern der Beklagte davon ausginge, dass bei ihm nur eine leichte Funktionsstörung und Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege, entspräche dies nicht den Tatsachen. Der Beklagte schließe letztlich aus einer zweistündigen Begutachtung von xxx, dass er arbeitsfähig sei und verkenne dabei, dass er nur sehr kurze Zeit von 1 bis 2 Stunden am Tag arbeiten könne und dann regelmäßig für mehrere Tage komplett arbeitsunfähig sei. Er könne zwar ein Mandat annehmen, dies aber dann nicht ordnungsgemäß weiter betreuen, da er immer wieder mehrere Tage am Stück ausfalle. Hinzu kämen die deutliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, Auffassungsgabe sowie die Einschränkung im Bereich der geistigen Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Selbst einfache buchhalterische Tätigkeiten könnten daher nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Ausführungen von xxx seien nicht haltbar, da bei ihm zahlreiche kognitive Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen. Der Beklagte habe sich in dem ablehnenden Bescheid nicht ansatzweise mit den nachvollziehbaren Ausführungen von xxx auseinandergesetzt, sondern behaupte lediglich, dass der von ihm beauftrage Gutachter richtige Ausführungen gemacht habe. Nicht nachvollziehbar sei dabei insbesondere, dass nicht nur xxx, sondern auch andere Ärzte eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert hätten. Ferner leide das Gutachten von xxx an inhaltlichen Fehlern. So habe er auf S. zunächst festgestellt, dass bei dem Kläger erstmals im Jahre 2014 eine depressive Verstimmung diagnostiziert worden sei, was nicht stimme und im Widerspruch zu den Ausführungen auf S. 5 des Gutachtens stünde, wo er richtigerweise festgestellt habe, dass bereits im Jahre 2012 verschiedene Antidepressiva eingesetzt worden seien. Er leide nach wie vor an starken depressiven Einbrüchen und sein Zustand habe sich in den letzten Jahren eher verschlechtert. Seine Erkrankung werde auch wieder ärztlich behandelt, so habe er im Jahre 2018 die Praxis von xxx fünf Mal, im Jahre 2019 vier Mal und im Jahre 2020 zwei Mal aufgesucht. Der Kläger übersandte eine kurze ärztliche Stellungnahme von xxx vom 20.10.2020 mit welcher dieser bestätigt, dass an der Leistungsfähigkeit des Klägers keinerlei Besserung eingetreten sei. Es liege ein chronisches Fatiguesyndrom mit wechselnder psychischer und körperlicher Belastbarkeit vor, welches zu Erschöpfungs- und Ermüdungszuständen, sowie emotionaler Instabilität mit drohender Impulskontrolle und wechselnden Stimmungsschwankungen führe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2018, zugestellt am 07.03.2018, zu verpflichten, ihm ab dem 01.11.2016 Berufsunfähigkeitsrente in satzungsmäßiger Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, xxx setze sich in seinem Gutachten ausführlich und dezidiert mit den Feststellungen des xxx auseinander und erläutere nachvollziehbar und stimmig, aus welchen Gründen er die Einschätzung hinsichtlich des Vorliegens einer rezidivierenden depressiven Störung nicht zu teilen vermag. Da für eine Berufsunfähigkeitsrente im Sinne der xxx das gesamte, die Pflichtmitgliedschaft begründende Berufsfeld in den Blick zu nehmen sei und xxx in seinem Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass der Kläger die festgestellten leichten Funktionsstörungen und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bei zumutbarer Willensbetätigung überwinden könne, seien die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeit gemäß der Satzung nicht gegeben. Dabei sei zu beachten, dass das sog. Arbeitsmarktrisiko nicht Gegenstand der Versicherungsleistung des Beklagten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.