Beschluss
4 BN 37/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision scheitert, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen bundesrechtlichen Rechtsfragen dargelegt ist.
• Für die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt die Angabe des zuständigen Amtes und des Gebäudes, wenn in dem Dienstgebäude hinreichende Wegweiser vorhanden sind und dem Interessierten zumutbare eigene Nachfragen zugemutet werden können.
• Eine fehlerhafte Durchführung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wirkt nicht automatisch auf die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zurück.
• Unvollständige oder zunächst falsche Auskünfte von Bediensteten oder die Übergabe ersatzweise bereitgestellter Unterlagen führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Auslegung, wenn die Auslegung insgesamt zugänglich und erkennbar war.
• Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB löst grundsätzlich jede Änderung des Entwurfs nach der Auslegung die Pflicht zur erneuten Auslegung aus; Ausnahmen bestehen bei bloß klarstellenden Änderungen oder wenn Änderungen auf Vorschlag Betroffener beruhen und Dritte nicht abwägungsrelevant betroffen sind.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Revision bei ordnungsgemäßer Auslegungsbekanntmachung nach § 3 BauGB • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Revision scheitert, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen bundesrechtlichen Rechtsfragen dargelegt ist. • Für die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB genügt die Angabe des zuständigen Amtes und des Gebäudes, wenn in dem Dienstgebäude hinreichende Wegweiser vorhanden sind und dem Interessierten zumutbare eigene Nachfragen zugemutet werden können. • Eine fehlerhafte Durchführung der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wirkt nicht automatisch auf die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zurück. • Unvollständige oder zunächst falsche Auskünfte von Bediensteten oder die Übergabe ersatzweise bereitgestellter Unterlagen führen nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Auslegung, wenn die Auslegung insgesamt zugänglich und erkennbar war. • Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB löst grundsätzlich jede Änderung des Entwurfs nach der Auslegung die Pflicht zur erneuten Auslegung aus; Ausnahmen bestehen bei bloß klarstellenden Änderungen oder wenn Änderungen auf Vorschlag Betroffener beruhen und Dritte nicht abwägungsrelevant betroffen sind. Antragstellerin rügte Mängel bei der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs und focht die Rechtmäßigkeit der Auslegungsbekanntmachung an. Die Antragsgegnerin hatte als Auslegungsort das Stadtplanungsamt in einem größeren Dienstgebäude angegeben. Die Antragstellerin behauptete, Bedienstete hätten zunächst nicht zum Aushang hingewiesen und der Zugang zu den Unterlagen sei erst nach mehrfachem Nachfragen ermöglicht worden. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass im Gebäude Wegweiser vorhanden waren, die Schaukästen im Eingangsbereich den Aushang enthielten und der Pförtner auf Nachfrage auf den Aushang hätte hinweisen können. Das OVG hielt die Bekanntmachung und Auslegung für ausreichend; die Antragstellerin legte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag auf Zulassung der Revision vor. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben und eine Revision zuzulassen sei. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; in der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, welche bundesrechtliche Frage klärungsbedürftig ist und warum. • Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB: Ziel ist, Betroffenen eine frühzeitige Teilnahme am Planungsverfahren zu ermöglichen; die ortsübliche Bekanntmachung muss Ort und Dauer der Auslegung angeben, ohne dem Interessierten jedwede Suche abzunehmen. • Anwendbare Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen des Senats erlauben, dem Bürger zumutbare Eigenbemühungen und Nachfragen zuzumuten; Wegweiser und Auskunftspersonen in Dienstgebäuden genügen regelmäßig, wenn der auslegende Ort dadurch auffindbar ist. • Tatrichterliche Feststellungen: Das OVG ist an seine Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es stellte fest, dass das Stadtplanungsamt mit Adresse genannt und im Gebäude Hinweise vorhanden waren; die Schaukästen im Eingangsbereich enthielten die Unterlagen. • Zugänglichkeit der Unterlagen: Entscheidend ist, dass die Unterlagen während der Auslegungsfrist vollständig und erkennbar zugänglich waren; einzelne anfängliche Fehlinformationen oder die nachträgliche Bereitstellung ersatzweiser Exemplare ändern dies nicht, sofern der Gesamteindruck der Zugänglichkeit gewahrt bleibt. • Fehlender grundsätzlicher Klärungsbedarf: Die vom Antragsteller formulierten Fragen ließen sich auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung beantworten; es wurde nicht hinreichend dargelegt, dass eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten sei. • Änderung nach Auslegung (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB): Grundsätzlich führt jede Änderung des Entwurfs nach Auslegung zur Pflicht zur erneuten Auslegung, Ausnahmen bestehen bei rein klarstellenden Änderungen oder wenn Änderungen auf Vorschlag Betroffener beruhen und Dritte nicht abwägungsrelevant betroffen sind. Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die aufgeworfenen Fragen nicht für grundsätzliche Bundesrechtsfragen, da sie mit der vorhandenen Rechtsprechung des Senats beantwortet werden können. Die Bekanntmachung, die das Stadtplanungsamt in dem genannten Gebäude als Auslegungsort auswies, genügte den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB, weil das Gebäude und die zuständige Dienststelle auffindbar waren und dem Interessierten zumutbare Nachfragen zugemutet werden können. Etwaige anfängliche Fehlinformationen von Bediensteten oder die vorübergehende Bereitstellung ersatzweiser Unterlagen führten nicht zur Unwirksamkeit der Auslegung, weil die Unterlagen während der Auslegungsfrist erkennbar und zugänglich ausgehängt waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.