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Beschluss

9 C 18/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist die Gültigkeit eines nachträglich bekannt gegebenen Bebauungsplans für die Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch maßgeblich, kann das Revisionsgericht nach § 94 VwGO die Rechtssache aussetzen. • § 94 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans abstrakte Rechtsfragen betrifft, deren Klärung für den Ausgang eines anderen Verfahrens präjudiziell ist. • Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und ermöglicht der sachnäheren Fachkammer des Oberverwaltungsgerichts die vorrangige Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Revision wegen vorgreiflicher Bebauungsplanprüfung nach § 94 VwGO • Ist die Gültigkeit eines nachträglich bekannt gegebenen Bebauungsplans für die Entscheidung über einen Folgenbeseitigungsanspruch maßgeblich, kann das Revisionsgericht nach § 94 VwGO die Rechtssache aussetzen. • § 94 VwGO ist entsprechend anwendbar, wenn die Entscheidung über die Wirksamkeit eines Bebauungsplans abstrakte Rechtsfragen betrifft, deren Klärung für den Ausgang eines anderen Verfahrens präjudiziell ist. • Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und ermöglicht der sachnäheren Fachkammer des Oberverwaltungsgerichts die vorrangige Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplans. Die Beklagte beschloss am 19.09.2016 einen Bebauungsplan 'Radwegabschnitt Groß Breese', der am 17.11.2016 bekannt gegeben wurde. Auf Grundlage dieses Bebauungsplans leitete die Beklagte am 12.12.2016 ein Enteignungsverfahren ein. Der Kläger verlangt Folgenbeseitigung; seine Klage ist Gegenstand des Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans ist für den Erfolg des Folgenbeseitigungsanspruchs des Klägers präjudiziell. Das Revisionsgericht prüft, ob wegen dieser Vorgreiflichkeit nach § 94 VwGO auszusetzen ist, obwohl der Bebauungsplan nach der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts in Kraft getreten ist. • Die Aussetzung stützt sich auf § 94 VwGO; diese Vorschrift ist entsprechend anzuwenden, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Gültigkeit eines in einem anderen anhängigen Verfahren streitigen Rechtsverhältnisses abhängt. • Die Gültigkeit des nachträglich bekannt gegebenen Bebauungsplans ist vorgreiflich für den Folgenbeseitigungsanspruch, weil bei Annahme seiner Wirksamkeit der Kläger der Beklagten eine Leistung fordern würde, die er später zurückgewähren müsste. • Das Nachinkrafttreten des Bebauungsplans nach der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts hindert die Vorgreiflichkeit nicht; das Revisionsgericht hat neue Rechtslagen ebenso zu beachten wie die Vorinstanz. • Die Aussetzung ist im pflichtgemäßen Ermessen geboten, weil sie der sachnäheren Überprüfung durch den Bausenat des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltet und widersprüchliche Entscheidungen zwischen Normenkontrolle und Individualklage vermeidet. • Entgegenstehende Rechtsprechung des BVerwG aus 1993 betrifft eine andere Konstellation, in der die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bereits rechtskräftig festgestellt war; diese Entscheidung ist für die Ermessensausübung hier nicht einschlägig. Die Revision wurde gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Begründung: Die Entscheidung über den Folgenbeseitigungsanspruch hängt vorgreiflich von der Gültigkeit des nachträglich bekannt gegebenen Bebauungsplans ab. Die Aussetzung ermöglicht die vorrangige Prüfung der Planwirksamkeit durch den zuständigen Bausenat des Oberverwaltungsgerichts und vermeidet widersprüchliche Entscheidungen. Die nach § 94 VwGO gebotene Ermessensausübung ist sachgerecht und nicht durch ältere, anders gelagerte Rechtsprechung gebunden.