Beschluss
2 E 186/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0430.2E186.23.00
4mal zitiert
10Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Steht die Frage der Gültigkeit eines Bebbauungsplans im Raum, gilt § 94 VwGO entsprechend. (Rn.17)
2. Die Aussetzungsentscheidung gemäß § 94 VwGO steht im pflichtgemäßen Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts, so dass sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf beschränkt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind . (Rn.18)
3. Bei der Beschwerdeentscheidung ist der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. (Rn.20)
4. Eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht verwehrt. (Rn.23)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht die Frage der Gültigkeit eines Bebbauungsplans im Raum, gilt § 94 VwGO entsprechend. (Rn.17) 2. Die Aussetzungsentscheidung gemäß § 94 VwGO steht im pflichtgemäßen Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts, so dass sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf beschränkt, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen und ob Ermessensfehler ersichtlich sind . (Rn.18) 3. Bei der Beschwerdeentscheidung ist der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zugrunde zu legen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist. (Rn.20) 4. Eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht verwehrt. (Rn.23) Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. Der Kläger und Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung eines von ihm betriebenen Klageverfahrens, das die Erteilung einer Baugenehmigung zum Gegenstand hat. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines Grundstücks (Flurstück Nr. … in Flur … der Gemarkung …), das ursprünglich im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das „Gelände an der … Straße“ vom 13.12.1965 lag, der für dieses Grundstück ein Gewerbegebiet auf Grundlage des § 8 BauNVO 1962 festgesetzt hatte. Im November 2019 beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen eine Veränderungssperre für den Geltungsbereich des damals in Aufstellung befindlichen Änderungsbebauungsplans „Auf dem …“, der das Gebiet des vorbezeichneten Bebauungsplans – hier: „Gelände an der … Straße“ – und zugleich das Flurstück Nr. .. umfasste; diese Veränderungssperre wurde Ende des Jahres 2021 verlängert. Mit Bauantrag vom 19.3.2020 begehrte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für den Neubau eines Gewerbeobjektes mit einer Spielhalle, einem Büro und einer Geschäftsleiterwohnung auf dem vorbezeichneten Grundstück (Flurstück …, Flur …, Gemarkung …). Dieser Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 23.6.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgrund der mündlichen Verhandlung des Rechtsausschusses vom 4.3.2022 abgelehnt. Am 21.4.2022 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben, mit der er die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Gewerbeobjektes mit einer Spielhalle, einem Büro und einer Betriebsleiterwohnung auf dem Vorhabengrundstück zu erteilen. Am 29.7.2022 machte der Gemeinderat der Beigeladenen ortsüblich bekannt, dass er die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der … Straße“ sowie beschlossen hat, den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Auf dem …“ vom 19.11.2019 aufzuheben. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben in diesem Bereich künftig nach § 34 Abs. 1 BauGB und § 35 BauGB richte und die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes „Gelände an der … Straße“ erneut beschlossen worden sei. Mit Beschluss vom 28.9.2022 hat der Gemeinderat der Beigeladenen die Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der … Straße“ als Satzung beschlossen und diesen Beschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in den „… Nachrichten“ vom 7.10.2022 amtlich bekannt gemacht. Gegen diesen Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der … Straße“ hat die Ehefrau des Klägers am 27.9.2023 beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt und beantragt, die Aufhebung des vorbezeichneten Bebauungsplans für unwirksam zu erklären (Az. 2 C 130/23). Nachdem das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren 5 K 472/22 zuvor zu einer beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das beim Oberverwaltungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren angehört hatte, hat es mit Beschluss vom 11.12.2023 beschlossen, das Verfahren bis zur Erledigung des bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes unter dem Aktenzeichen 2 C 130/23 anhängigen Rechtsstreits auszusetzen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Beklagte habe den Bauantrag sowie die beantragte Befreiung des Klägers mit angegriffenem Bescheid vom 23.6.2020 unter Verweis auf § 30 Abs. 1 BauGB mit der Begründung abgelehnt, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Auf dem …“ (vormals „Gelände an der … Straße“) der Beigeladenen liege und nicht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes entspreche. Außerdem habe die Beigeladene ihr erforderliches Einvernehmen versagt. § 94 VwGO enthalte die Möglichkeit der Verfahrensaussetzung des prozessökonomischen Zwecks. Es gehe um die Verwertung von Erkenntnissen und Ergebnissen aus anderen, vorgreiflichen Verfahren sowie um die Vermeidung divergierender Entscheidungen, wobei die Entscheidung über die Aussetzung im Ermessen des Gerichts stehe. Im Hinblick auf die Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.10.2023, wonach die Ehefrau des Klägers einen Normenkontrollantrag wegen der Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans „Gelände an der …“ begehre, erscheine es aus Sicht der Kammer sachdienlich, das vorliegende Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Komme das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die (Aufhebungs-)Satzung ungültig sei, so erkläre es sie für unwirksam; in diesem Fall sei die Entscheidung allgemeinverbindlich, was bedeute, dass jedermann, auch am Verfahren nicht beteiligte Dritte, hieran gebunden seien. Hiervon ausgehend sei eine Aussetzung des anhängigen Rechtsstreits nach § 94 VwGO geboten. Gegen diesen Beschluss vom 11.12.2023, den Prozessbevollmächtigen des Klägers zugestellt am 12.12.2023, hat der Kläger am 20.12.2023 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des bei dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes unter dem Aktenzeichen 2 C 130/23 anhängigen Rechtsstreits aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Frage nach der Wirksamkeit der Aufhebung eines Bebauungsplans nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO handele, sondern es um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe. Ob § 94 VwGO in solchen Fällen entsprechend anzuwenden sei, könne jedoch dahinstehen, weil jedenfalls keine Vorgreiflichkeit im Sinne von § 94 VwGO vorliege. Die Entscheidung im streitgegenständlichen Verfahren hänge nicht von der Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der … Straße“ ab, weil das Vorhaben im Falle der Unwirksamkeit der Aufhebung des Bebauungsplans als „Gewerbebetrieb aller Art“ gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 allgemein zulässig sei und für den Fall, dass sich die Aufhebung des Bebauungsplans als wirksam erweise, die Zulässigkeit aus § 34 Abs. 1 BauGB folge, weil sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Selbst wenn man von einer Vorgreiflichkeit des Normenkontrollverfahrens ausginge, sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft, weil dem Aussetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts keine ausreichenden Ermessenserwägungen zu entnehmen seien. Der bloße Hinweis auf die Sachdienlichkeit der Aussetzung sei insoweit nicht ausreichend. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt sei offenkundig unterblieben. Der Beklagte und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.12.2023, das Verfahren wegen Vorgreiflichkeit des beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes unter dem Aktenzeichen 2 C 130/23 anhängigen Normenkontrollverfahrens bis zur dortigen Entscheidung auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. 1. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Entscheidung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Bei der Prüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO geht es zwar nicht um das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 94 VwGO, sondern um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. § 94 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit allerdings entsprechend anwendbar.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.2017 – 9 C 18/16 –, juris sowie Beschluss vom 3.11.2006 – 6 B 21/06 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26.6.2019 – 1 C 19.933–, juris. Rn. 13 (m.w.N) sowie zu einem verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2021 – 1 E 13/21 –, juris, Rn. 21vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.8.2017 – 9 C 18/16 –, juris sowie Beschluss vom 3.11.2006 – 6 B 21/06 –, juris, Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26.6.2019 – 1 C 19.933–, juris. Rn. 13 (m.w.N) sowie zu einem verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2021 – 1 E 13/21 –, juris, Rn. 21 Da die Aussetzungsentscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 94 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt, beschränkt sich die Prüfung des Beschwerdegerichts darauf, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Aussetzung vorlagen – wobei diesbezüglich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu prüfen ist, ob die Vorgreiflichkeit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts bestand – und ob Ermessensfehler ersichtlich sind.2vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.6.2019 – 1 C 19.933 –, juris, Rn. 14vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26.6.2019 – 1 C 19.933 –, juris, Rn. 14 Hiervon ausgehend gibt die Beschwerde des Klägers keinen Anlass zur Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. a. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit hänge von der Frage der Wirksamkeit der Aufhebung des Bebauungsplans „Gelände an der ... Straße“ ab (sog. „Vorgreiflichkeit“), ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht ist bei seiner Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung nach § 94 VwGO nicht befugt, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts abschließend zu überprüfen. Denn die Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens ist kein vorweggenommenes Rechtsmittel gegen die künftige Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts; sie dient vielmehr einzig der Überprüfung seiner Verfahrensweise und soll verhindern, dass das Verwaltungsgericht ohne zureichenden Grund die sachliche Entscheidung des Rechtsstreits aufschiebt.Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ist daher der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen, sofern er nicht grob fehlerhaft ist.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2021 – 1 E 13/21 –, juris, Rn. 23 sowie OVG Münster Beschluss vom 27.5.2014 – 1 E 175/14, BeckRS 2014, 51881vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2021 – 1 E 13/21 –, juris, Rn. 23 sowie OVG Münster Beschluss vom 27.5.2014 – 1 E 175/14, BeckRS 2014, 51881 Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung folgt, dass es nach der Auffassung des Gerichts entscheidungserheblich ist, ob das streitgegenständliche Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – hier des Bebauungsplans „Gelände an der ... Straße“ – liegt oder ob sich – für den Fall der Wirksamkeit der Aufhebung dieses Bebauungsplanes – die baurechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB richtet, sodass sich die im Normenkontrollverfahren anstehende Entscheidung über die Wirksamkeit der Aufhebung des vorbezeichneten Bebauungsplans für die Entscheidung im Klageverfahren als wesentlich erweist. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung nach § 94 VwGO nicht bereits eine verbindliche Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu treffen. Aus § 94 VwGO folgt nicht die Verpflichtung des Gerichts, hinsichtlich aller nicht von der Aussetzung betroffenen Einzelfragen bereits Spruchreife herzustellen und damit für ein höchstmögliches Maß an (voraussichtlicher) Entscheidungserheblichkeit zu sorgen,4vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.6.2019 – 1 C 19.933 –, juris, Rn. 15vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.6.2019 – 1 C 19.933 –, juris, Rn. 15 sodass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens noch nicht gehalten war, verbindlich über die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des streitbezogenen Vorhabens zu entscheiden. b. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Aussetzung des Verfahrens ist – auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens – ermessensfehlerfrei. Die gemäß § 94 VwGO in das Ermessen des jeweiligen Gerichts gestellte Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, kann vom Beschwerdegericht nur begrenzt, nämlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüft werden; eine eigene Ermessensentscheidung ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt.5vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2021 – 1 E 13/21 –, juris, Rn. 27vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.2.2021 – 1 E 13/21 –, juris, Rn. 27 Soweit der Kläger insoweit rügt, dem Beschluss des Verwaltungsgerichts seien keine ausreichenden Ermessenserwägungen zu entnehmen, beziehungsweise der „bloße Hinweis auf die Sachdienlichkeit der Aussetzung“ reiche nicht aus, kann dieses Vorbringen nicht überzeugen. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann – wenn die Ausführungen des Gerichts auch in aller Kürze und ohne wörtliche Bezeichnung als Ermessensausübung erfolgt sein mögen – ohne Weiteres nachvollzogen werden, dass die Ermessensentscheidung auf dem Umstand beruht, dass die durch das Oberverwaltungsgericht in dem Normenkontrollverfahren ausstehende Entscheidung zum einen allgemeinverbindlich und zum anderen in dem betreffenden Klageverfahren entscheidungserheblich ist. Insoweit ist kein Ermessensfehler ersichtlich. Diese Begründung geht über einen bloßen Hinweis auf die Sachdienlichkeit der Aussetzung hinaus. Im Übrigen ergibt sich weder anhand der angefochtenen Entscheidung noch auf Grundlage des Beschwerdevorbringens, dass durch die Aussetzung des Klageverfahrens eine unangemessene, nicht mehr gerechtfertigte Verzögerung des (Gesamt-) Verfahrens bewirkt werden könnte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.6vgl. zur Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 94 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2016 – OVG 11 L 4.16 –, Rn. 9, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 30.6.2017 – 22 C 16.1554 –, juris, Rn. 49vgl. zur Kostenentscheidung im Verfahren der Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 94 VwGO: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2016 – OVG 11 L 4.16 –, Rn. 9, juris sowie BayVGH, Beschluss vom 30.6.2017 – 22 C 16.1554 –, juris, Rn. 49 Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht. Denn nach der hier einschlägigen Regelung der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) fällt nur eine Festgebühr an. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.