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Beschluss

4 B 28/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerden waren unbegründet; die Sache ist entscheidungsreif und es wurde rechtliches Gehör gewährt. • Zur Zulassung der Revision fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, an einer Divergenz zu Entscheidungen des Senats und an einem maßgeblichen Verfahrensfehler. • Das Oberverwaltungsgericht hat Drittschutz des Denkmaleigentümers nicht über das normale Maß einer erheblichen Beeinträchtigung hinaus vorausgesetzt; einfache Beeinträchtigungen bleiben zulasten des Denkmaleigentümers. • Unsubstantiierte Beweisanträge dürfen vom Gericht zurückgewiesen werden; die Beigeladene hat keinen konkreten Anhaltspunkt dargelegt, der den Beweisantrag rechtfertigen würde.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerden zurückgewiesen; keine Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerden waren unbegründet; die Sache ist entscheidungsreif und es wurde rechtliches Gehör gewährt. • Zur Zulassung der Revision fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung, an einer Divergenz zu Entscheidungen des Senats und an einem maßgeblichen Verfahrensfehler. • Das Oberverwaltungsgericht hat Drittschutz des Denkmaleigentümers nicht über das normale Maß einer erheblichen Beeinträchtigung hinaus vorausgesetzt; einfache Beeinträchtigungen bleiben zulasten des Denkmaleigentümers. • Unsubstantiierte Beweisanträge dürfen vom Gericht zurückgewiesen werden; die Beigeladene hat keinen konkreten Anhaltspunkt dargelegt, der den Beweisantrag rechtfertigen würde. Streitparteien sind ein Eigentümer eines Kulturdenkmals (Kläger) und eine Planung/Bauvorhabentragende (Beigeladene). Gegen eine Baugenehmigung, die Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Denkmals hat, begehrte der Kläger Rechtsschutz mit Verweis auf denkmalrechtlichen Umgebungsschutz. Das Oberverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Beigeladenen und differenzierte zwischen erheblichen und einfachen Beeinträchtigungen des Denkmals. Kläger und Beigeladene legten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Der Kläger rügte insbesondere Verfassungsfragen zur Bedeutung der Erheblichkeit und Gehörsverletzung; die Beigeladene beantragte u. a. einen dendrologischen Beweis. Der Senat prüfte Zulassungsgründe, Gehörsrügen und Verfahrensfragen. Schließlich wies das Bundesverwaltungsgericht beide Beschwerden zurück und lehnte Verfahrens- und Beweisanträge ab. • Die Beschwerden sind entscheidungsreif; den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, damit ist Art.103 Abs.1 GG gewahrt. • Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO: Es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung; die vom Kläger aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen ergeben sich nicht in der vom Kläger behaupteten Weise aus der Vorinstanz. • Revision nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO: Es fehlt an einer konkret dargelegten Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; die Beigeladene hat keine präzise Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze erbracht. • Revision nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO: Kein erheblicher Verfahrensfehler. Die Gehörsrüge des Klägers ist unbegründet, weil das Berufungsgericht keinen strengeren Maßstab der "besonderen" Erheblichkeit verlangt hat. • Auslegung des §8 Satz1 NDSchG: Das Oberverwaltungsgericht unterscheidet zwischen einfachen und erheblichen Beeinträchtigungen; erhebliche Beeinträchtigungen begründen Drittschutz, einfache nicht zwingend. • Der Grundsatz verfassungskonformer Auslegung rechtfertigt hier keine Revisionszulassung; Landesrecht nach §173 VwGO ist irrevisibel, soweit es nicht um bundesrechtskonforme Auslegung geht und diese nicht zur revisionsrechtlichen Fortentwicklung geeignet dargelegt wurde. • Beweisantrag der Beigeladenen wurde zu Recht als unzureichend substantiiert abgelehnt; ein Gericht muss unsubstantiierten oder ins Blaue gehenden Beweisanträgen nicht nachgehen. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften. Die Beschwerden haben keinen Erfolg; die Nichtzulassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch eine divergierende höchstrichterliche Rechtsprechung noch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler dargelegt wurden. Das Oberverwaltungsgericht hat den Drittschutz des Denkmaleigentümers so ausgelegt, dass eine materiell erhebliche Beeinträchtigung den Drittschutz begründet, während einfache Beeinträchtigungen vom Denkmaleigentümer hingenommen werden müssen. Verfahrens- und Gehörsrügen des Klägers sowie der Beweisantrag der Beigeladenen wurden zurückgewiesen, weil die Vorinstanz nicht pflichtwidrig handelte und die Beweisanträge nicht hinreichend substantiiert waren. Kosten und Streitwert wurden nach den einschlägigen Vorschriften festgelegt.