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Beschluss

6 K 679/25 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls dann eine „Endentscheidung“ iSd. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn dieser unanfechtbar ist (hier wegen § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.5) 2. Nach typisierender Betrachtung ist es für einen Rechtsschutzsuchenden auch im Asylverfahren grundsätzlich im Rahmen des Möglichen, persönliche sowie wirtschaftliche Verhältnisse unter Verwendung des entsprechenden Formblattes innerhalb einer (verlängerbaren) Frist von 15 Tagen darzulegen und glaubhaft zu machen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Anhörungsrüge gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 27. März 2025 (6 K 294/25 Ge) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist jedenfalls dann eine „Endentscheidung“ iSd. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO, wenn dieser unanfechtbar ist (hier wegen § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992)).(Rn.5) 2. Nach typisierender Betrachtung ist es für einen Rechtsschutzsuchenden auch im Asylverfahren grundsätzlich im Rahmen des Möglichen, persönliche sowie wirtschaftliche Verhältnisse unter Verwendung des entsprechenden Formblattes innerhalb einer (verlängerbaren) Frist von 15 Tagen darzulegen und glaubhaft zu machen.(Rn.11) 1. Die Anhörungsrüge gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 27. März 2025 (6 K 294/25 Ge) wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Anhörungsrüge, mit der der Kläger die Fortführung des Verfahrens über seinen mit Beschluss der Kammer vom 27. März 2025 (6 K 294/25 Ge) abgelehnten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zurückzuweisen. Über sie entscheidet die Kammer abweichend von der Besetzung im vorbezeichneten Beschluss in der dem Geschäftsverteilungsplan entsprechenden Zuständigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.2019 – 1 B 17.19 = BeckRS 2019, 3619 Rn. 2). Die Anhörungsrüge ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Anhörungsrüge ist zulässig. Insbesondere ist die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbar ablehnenden Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – als „Endentscheidung“ i. S. d. § 152a Abs. 1 Satz2 VwGO – statthaft und der Kläger nicht auf die erneute Beantragung von Prozesskostenhilfe zu verweisen (BayVGH, Beschl. v. 4.4.2019 – 10 C 19.614 = BeckRS 2019, 7293 Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.6.2021 – 2 B 120/21 = NVwZ-RR 2021, 783 Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a Rn. 5). Soweit dies in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unter Hinweis insbesondere darauf, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne entgegenstehende Rechtskraft des versagenden Beschlusses erneut gestellt werden könnte, teilweise anders vertreten wird (siehe etwa LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.12.2007 – L 11 R 5526/07 R = BeckRS 2008, 50120; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.9.2009 – L 4 KR 208/09 B RG = BeckRS 2010, 69952), folgt die Kammer dem nicht. Verfassungsrechtlich bedenkliche Folge dieser Rechtsauffassung wäre, dass dem Betroffenen auch dann, wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde und das abgeschlossene Prozesskostenhilfeverfahren fortgesetzt werden müsste, Prozesskostenhilfe nicht mehr rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Einganges des ersten Antrags bewilligt werden könnte (so bereits VGH Mannheim, Beschl. v. 8.1.2019 – 2 S 2804/18 = BeckRS 2019, 310 Rn. 4). Denn bei einem wiederholten Prozesskostenhilfeantrag wäre eine rückwirkende Bewilligung bezogen auf einen Zeitpunkt vor dem Eingang des (wiederholten) Prozesskostenhilfeantrags unzulässig; frühestmöglicher Bewilligungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der (jeweiligen) Antragstellung (Dunkhase, in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 119 Rn. 11 mwN.). 2. Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss (neben der Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung) das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen dargelegt, d. h. es muss schlüssig dargetan werden, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Wegen der Anforderungen im Einzelnen kann auf die Rechtsprechung zur Darlegung des Verfahrensmangels des Gehörsverstoßes im Rahmen eines Berufungszulassungsantrags (§§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 124a Abs. 4 Satz 3 VwGO) zurückgegriffen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 24.7.2019 – 1 F 185/19 = BeckRS 2019, 19136 Rn. 5). Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 10.7.2024 – 7 B 15.24 = BeckRS 2024, 22861 Rn. 2 mwN.). Hieran gemessen sind die geltend gemachten Gehörsverstöße nicht hinreichend dargelegt beziehungsweise liegen jedenfalls nicht vor. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen sinngemäß eine fehlerhafte Rechtsanwendung rügt („die im angefochtenen Beschluss gegebene Begründung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar“, „bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung des Verfahrens hätte das Gericht (…) dann Prozesskostenhilfe gewährt“ und „die vom Gericht in dem angefochtenen Beschluss erwähnte Rechtsansicht (…) überzeugt nicht“) greift er mit seiner Anhörungsrüge im Wesentlichen die materiell-rechtliche Würdigung der Kammer als fehlerhaft an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung seines Prozesskostenhilfeantrags erreichen. Das ist indes nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge. Sie dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.2018 – 4 BN 39.18 (4 BN 44.17) = BeckRS 2018, 31793 Rn. 4; ThürOVG, Beschl. v. 20.6.2007 – 4 ZO 1248/05 = BeckRS 2008, 33293 Rn. 5). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts (vgl. hier § 116 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Beteiligtenvorbringen nicht weiter aufnimmt oder sich mit diesem näher auseinandersetzt. Soweit der Kläger darüberhinausgehend sinngemäß die gerichtlich nach § 116 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO bestimmte Fristlänge von 15 Tagen rügt, zeigt er einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör ebenfalls nicht auf. Weshalb es sich hierbei um eine, wie der Kläger wörtlich vorbringt, „absurd kurze Frist“ handeln soll, führt er selbst nicht weiter aus und ist für die Kammer auch nicht nachzuvollziehen. Nach typisierender Betrachtung ist es für einen Rechtsschutzsuchenden auch im Asylverfahren grundsätzlich im Rahmen des Möglichen, persönliche sowie wirtschaftliche Verhältnisse unter Verwendung des entsprechenden Formblattes innerhalb der gesetzten Frist darzulegen und glaubhaft zu machen. Dass dies ausgerechnet im Falle des Klägers anders liegen würde, hat er im Bewilligungsverfahren selbst nicht dargetan. Der Verweis des Klägers darauf, dass es „leider ständige Verwaltungspraxis [der] Sozialämter“ sei, dass diese „keine Bescheide über den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG erteilen, sondern dies immer individuell bei den Sozialämtern abgefordert werden“ müsse, geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil die Vorlage eines solchen Leistungsbescheids durch das Gericht überhaupt nicht angefordert worden ist und eine gesetzesunmittelbare Pflicht zur Vorlage eines solchen Leistungsbescheid zwecks Darlegung der Vermögensverhältnisse den §§ 114 ff. ZPO nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 24. April 2025 (6 K 294/25 Ge; Seite 3 der BA). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.