Beschluss
10 S 625/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1009.10S625.24.00
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Leitsätze
Dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen Betrieb erlaubt, durch den die Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden, genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten; dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).(Rn.37)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. April 2024 - 10 S 623/24 - wird angeordnet, soweit durch die der Beigeladenen vom Landratsamts Emmendingen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Nachtbetrieb (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) zugelassen wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen und tragen diese jeweils ein Achtel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur einen Betrieb erlaubt, durch den die Richtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden, genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten; dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (Änderung der Senatsrechtsprechung).(Rn.37) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. April 2024 - 10 S 623/24 - wird angeordnet, soweit durch die der Beigeladenen vom Landratsamts Emmendingen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Nachtbetrieb (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) zugelassen wird. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller drei Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen und tragen diese jeweils ein Achtel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller ist Eigentümer eines auch zu Wohnzwecken bebauten Grundstücks im Außenbereich (Flst.-Nr. ... der Gemarkung ...). Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Emmendingen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) mit einer Nabenhöhe von 160 m, einem Rotordurchmesser von 138,25 m und einer Gesamthöhe von 229,5 m auf dem Nachbargrundstück (Flst.-Nr. ...), gegen die er bereits im behördlichen Genehmigungsverfahren Einwendungen erhoben hatte. B. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage, für den der Verwaltungsgerichtshof nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO erstinstanzlich zuständig ist, ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der Klage des Antragstellers, vor deren Erhebung es gemäß § 15 Abs. 4 AGVwGO keines Vorverfahrens bedurfte, kommt kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) gemäß § 63 BImSchG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse oder dem Interesse des Begünstigten an seiner sofortigen Vollziehung überwiegt. In Drittbetroffenenfällen wie hier ist dabei aufgrund der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der divergierenden privaten Interessen ein Überwiegen des Vollziehungsinteresses des durch den angefochtenen Verwaltungsakt Begünstigten schon dann anzunehmen, wenn der von dem Dritten - hier dem Antragsteller - eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 4 m. w. N.). Bedarf es bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO neben einer an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierten Betrachtung schon grundsätzlich keiner weitergehenden Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen, ist in Fällen wie dem vorliegenden darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 63 BImSchG eine Grundentscheidung für den Sofortvollzug getroffenen hat, um das Verfahren zu beschleunigen und so die Ausbauziele für die Windkraft an Land zu erreichen, was als für die Energiewende von zentraler Bedeutung angesehen wird (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 19/22139 S. 12). Mit Blick darauf erfordert die Anordnung der aufschiebenden Wirkung - bei Annahme offener Erfolgsaussichten - das Vorliegen besonderer Umstände, die vom Antragsteller vorgetragen werden und im konkreten Einzelfall ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung rechtfertigen müssen. Da der Gesetzgeber dem Vollziehungsinteresse im Grundsatz den Vorrang eingeräumt hat, können dabei nur solche Umstände beachtlich sein, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris Rn. 6 und vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.07.2021 - 8 B 875/21 - juris Rn. 47 ff. und vom 12.03.2021 - 7 B 8/21 juris Rn. 52 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.04.2021 - 1 B 10081/21 - juris Rn. 90; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2021 - 11 S 20/21 - juris Rn. 6). Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur hinsichtlich des mit der Genehmigung zugelassenen Nachtbetriebs der WEA zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr vor. Mit den gegen die Errichtung und den Tagbetrieb der Anlage gerichteten Argumenten dringt der Antragsteller hingegen aller Voraussicht nach nicht durch. Im Einzelnen: I. Die angegriffene Genehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im Rahmen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zu prüfende Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt der optisch bedrängenden Wirkung. Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot schützt auch vor der optisch bedrängenden Wirkung, die von einem Vorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 374; Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 3 S 373/16 - juris Rn. 19). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Dabei gilt als allgemeine Leitlinie, dass umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Es bedarf also - zusammengefasst - einer Abwägung, die die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.06.2022 - 5 S 427/21 - juris Rn. 36 m. w. N.). Die Frage, ob eine WEA wegen einer optisch bedrängenden Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.03.2021 - 1 A 10858/20 - juris Rn. 181; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - juris Rn. 94). Zu berücksichtigen sind etwa die Gesamthöhe der Windenergieanlage, die Rotorgröße und die Rotorstellung in Abhängigkeit von der Hauptwindrichtung, die Position und Lage der Anlage einerseits und der Wohnbebauung andererseits (Schlafräume, Blickrichtung, usw.) einschließlich der topographischen Verhältnisse sowie vorhandene (partielle) Sichtschutzeffekte bzw. Abschirmmöglichkeiten durch Vegetation oder bauliche Anlagen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 44; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 78 ff. und vom 04.05.2022 - 8 D 311/21.AK - juris Rn. 31 ff.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 249 Rn. 210). Ausgehend davon hatte die Rechtsprechung in der Vergangenheit die Vermutung etabliert, dass von einer WEA in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten einer Wohnnutzung ausging, wenn der Abstand zwischen der WEA und dem Wohnhaus mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) betrug. War der Abstand dagegen geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, so war regelmäßig eine optisch bedrängende Wirkung der Anlage anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 04.05.2022 - 8 D 311/21.AK - juris Rn. 42; Beschluss vom 20.07.2017- 8 B 396/17 - juris Rn. 24). Der Gesetzgeber hat hierzu in § 249 Abs. 10 BauGB (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht vom 04.01.2023, gemäß Art. 7 Satz 2 des Gesetzes mit Wirkung vom 01.02.2023, BGBl. I 2023, Nr. 6 vom 11.01.2023) nunmehr eine Neuregelung getroffen. Nach dieser Vorschrift steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht. Von einer WEA, die den in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB vorgegebenen Abstand wahrt, geht deshalb nur in atypischen Fällen eine optisch bedrängende Wirkung aus (BT-Drs 20/4227, S. 15; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.01.2024 - 7 D 59/23.AK - juris Rn. 68 und vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 79). Diese Vorschrift ist hier einschlägig, denn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der geplanten WEA bis zum Wohngebäude des Antragstellers ist größer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abstand 511 m (Antragsunterlagen S. 1357), 495 m (S. 688) oder - wie vom Antragsteller angegeben - 491 m beträgt. Denn selbst im letztgenannten Fall beträgt der Abstand etwa das 2,14-fache der Höhe der nach den Antragsunterlagen insgesamt 229,5 m hohen WEA. Ein atypischer Fall, in dem trotz der Einhaltung des in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB genannten Abstands von mehr als der zweifachen Höhe der WEA und der daraus folgenden Regelvermutung für den Antragsteller eine optisch bedrängende Wirkung besteht, liegt nicht vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die für die Beurteilung typischerweise maßgeblichen Umstände weiterhin im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung berücksichtigt werden und einen atypischen Fall begründen können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 46), oder ob dies nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei einer für den Anlagennachbarn ungünstigsten Konstellation von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2024 - 7 D 59/23.AK - juris Rn. 68 ff. und vom 03.02.2023 - 7 D 298/21.AK - juris Rn. 79 f.). Denn auch bei Berücksichtigung der konkreten Umstände ist ein atypischer Fall i. S. d. § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB nicht gegeben. Die geplante WEA weist mit einer Nabenhöhe von 160 m und einem Rotordurchmesser von 138 m zwar beträchtliche Ausmaße auf. Dies lässt sie im Vergleich zu anderen in Baden-Württemberg aktuell errichteten und betriebenen Anlagen aber nicht aus dem Rahmen fallen (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.07.2024 - 10 S 1396/23 -; Senatsbeschluss vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 -; alle juris). Zudem bestimmen diese Maße den für die Regelvermutung des § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB maßgeblichen Abstand (vgl. § 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB: Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors) und finden insoweit im Rahmen dieser Bestimmung volle Berücksichtigung. Soweit der Kläger einwendet, dass Gegenstände am Himmel in der Nähe des Horizonts deutlich größer wahrgenommen würden, als sie tatsächlich seien, ist dies generell nicht geeignet, einen atypischen Fall zu begründen; denn dieser (als Mondtäuschung bezeichnete) Effekt träfe grundsätzlich auf alle Windenergieanlagen zu, die aufgrund ihrer Bauweise und Höhe als in den Himmel ragende Einzelobjekte nahe am Horizont sichtbar sind. Zwar stehen die Rotoren der geplanten WEA - wie bei der auf dem ... bisher vorhandenen WEA - wohl im rechten Winkel zur Blickrichtung vom Grundstück des Antragstellers. Aufgrund der topografischen Verhältnisse und der in der Sichtachse vorhandenen Bewaldung wird die geplante WEA von dort aus aber nur zu einem Teil optisch in Erscheinung treten. Der Behördenakte (Antragsunterlagen S. 91 und S. 606) ist zu entnehmen, dass der Standort der WEA und das Grundstück des Antragstellers etwa gleich hoch liegen (rund ... m. ü. NN). Wie sich aus den Antragsunterlagen (S. 596) und den von dem Antragsteller vorgelegten (S. 8 ff. der Klagebegründung vom 25.06.2024) sowie aus den über Google Street View abrufbaren Lichtbildern vom Grundstück des Antragstellers ergibt, befindet sich zwischen seinem Anwesen und der WEA eine Hügelkuppe. Aus seiner Sicht liegt der Standort der geplanten WEA damit hinter einer Erhebung, die die Anlage teilweise verdecken wird. Auf den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern ist zudem erkennbar, dass der diese Erhebung überragende Teil der bisher vorhandenen, insgesamt 133 m hohen WEA durch den Baumbestand während der Vegetationszeit kaum sichtbar ist und auch außerhalb dieser Zeit von Gehölzen optisch überlagert wird. Die geplante WEA wird damit nur oberhalb der vorhandenen Vegetation uneingeschränkt sichtbar sein. Die vom Antragsteller skizzierten Ausmaße (Klagebegründung S. 9) entsprechen deshalb offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen nach Errichtung der Anlage. Abgesehen davon wird die optische Belastung für den Antragsteller dadurch erheblich abgemildert, dass sich auf der westsüdwestlichen Gebäudeseite seines Anwesens, die in Richtung der WEA ausgerichtet ist, keine Fenster befinden. Von den Fenstern auf der nordnordwestlichen Gebäudeseite aus wird man die Anlage ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilds (Klagebegründung S. 10) - sofern dieses aus der Richtung des Standorts der neuen WEA aufgenommen wurde - wohl nur in einem sehr schrägen Winkel sehen können, sodass die Hauptblickrichtung der dortigen Räume jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt wird, zumal der Geländeanstieg nach Westen hier optisch trennende Wirkung haben dürfte. Dabei lässt der Senat ausdrücklich offen, ob in diesen Räumen tatsächlich zulässige Wohnnutzung stattfindet. Soweit die WEA von den Außenflächen des Grundstücks sichtbar sein wird, ist zu berücksichtigen, dass Außenanlagen nicht in gleicher Intensität und Häufigkeit genutzt werden wie Wohnräume und hier mehr noch als in Innenräumen die Möglichkeit besteht, den Blick von als optische Belastung empfundenen Objekten abzuwenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 52). Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Umzingelung durch die Gesamtzahl der von seinem Grundstück aus sichtbaren Windenergieanlagen führt nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung (vgl. zur Umzingelungswirkung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 54; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2022 - 5 MR 2/21 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 30). Die in südlicher Richtung gelegene WEA ... ist vom Haus des Antragstellers (Abstandsmessungen nach Google Maps) etwa 1,7 km entfernt und im Übrigen auf den über Google Street View abrufbaren Bildern von der Straße an seinem Grundstück aus überhaupt nicht sichtbar. In nördlicher Richtung ist dort nur eine WEA erkennbar, bei der es sich um die etwa 1,3 km entfernte WEA ... ... handeln dürfte. Die vom Grundstück des Antragstellers möglicherweise ebenfalls sichtbaren WEA ... (2 km) und ... XX (4 km) sowie die drei WEA ... (ca. 5 km) sind weit entfernt und befinden sich alle in nördlicher Richtung, durch die damit verbundene Staffelung dürfte die optische Belastung durch diese Anlagen allenfalls gering ausfallen. Die Hauptblickrichtung vom Grundstück des Antragstellers nach Osten ins Tal und in die Ferne ist von den genannten Windenergieanlagen nicht betroffen. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung einer Umzingelungswirkung auf möglicherweise geplante, aber noch nicht gebaute und auch nicht genehmigte Anlagen beruft, erschöpft sich dieser Punkt derzeit im Spekulativen; in die Beurteilung, ob von einer geplanten WEA aufgrund von Summationseffekten eine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht, sind jedenfalls nur die schon bestehenden oder zumindest gleichzeitig genehmigten WEA mit einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 29). Im Übrigen scheidet eine optisch bedrängende Wirkung durch Windenergieanlagen in den von ihm genannten Vorranggebieten (siehe Klagebegründung S. 15) aller Voraussicht nach schon wegen der weiten Entfernung dieser Standorte aus. Aus dem gleichen Grund dürfte auch der freie Blick in die Landschaft allenfalls geringfügig getroffen sein, auf dessen Erhalt zudem im Regelfall kein rechtlicher Anspruch besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 142; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 20 und vom 25.06.1997 - 5 S 1949/96 - juris Rn. 21; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2022 - 5 MR 2/21 - juris Rn. 22). Nach alldem liegt eine optisch bedrängende Wirkung der geplanten WEA für den Antragsteller nicht vor. Diese Beurteilung ist dem erkennenden Gericht hier ohne weiteres selbst möglich, ohne dass es einer gutachterlichen Einschätzung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 53). Ob die den Antragsunterlagen beigefügte „Untersuchung auf optisch bedrängende Wirkung“ vom 23.01.2023 (S. 1349 ff.) - wie der Antragsteller meint - von falschen Tatsachen ausgegangen ist und relevante Umstände unbeachtlich geblieben sind, ist deshalb unerheblich. II. Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Erschließung der geplanten WEA sei nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausreichend gesichert. Das Erschließungserfordernis dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und ist daher im Grundsatz nicht in der Lage, einen Abwehranspruch des Nachbarn gegen Bauvorhaben zu begründen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschuss vom 08.04.2014 - 5 S 2179/13 - juris Rn. 9; Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 - juris Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 27.07.2018 - 1 CS 18.1265 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.06.2011 - 7 A 1494/09 - juris Rn. 70; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - OVG 2 S 33.09 - juris Rn. 3). Zwar weist der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass die in den Antragsunterlagen dargestellte Zuwegung (S. 97 und S. 1451) von Norden über die ......... verläuft und etwa ab Höhe seines Anwesens teilweise über sein Grundstück führt. Nach Aktenlage ist unklar, inwiefern es sich bei den hiervon betroffenen Wegflächen, insbesondere bei dem südlich seines Hauses abzweigenden Weg und dem von dort nach Westen zum Standort der bestehenden WEA führenden Weg, um öffentliche Verkehrsfläche oder Privatwege handelt. Durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung werden private Rechte aber nicht eingeschränkt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung u. a. zu erteilen, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entgegenstehen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln wie etwa dem Eigentum beruhen, sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 6 BImSchG bzw. nach § 15 der 9. BImSchV durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. Die Verweisung hat zur Folge, dass die vorgenannten Einwendungen für das weitere Genehmigungsverfahren ohne Bedeutung bleiben; sie soll im Wesentlichen eine Verfahrens-vereinfachung und -beschleunigung dadurch herbeiführen, dass die Genehmigungsbehörde von der Prüfung oft schwieriger zivilrechtlicher Fragen freigestellt wird. Auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen sind weder Gegenstand der Verfahrenspräklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG noch gemäß § 14 BImSchG ausgeschlossen (vgl. hierzu Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 10 BImSchG Rn. 131; Czaika in Feldhaus, BImSchR, § 10 BImSchG Rn. 73). Dies bedeutet, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung privatrechtliche Rechtsverhältnisse überhaupt nicht im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG regelt (vgl. zur Lage im Baugenehmigungsverfahren VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.1996 - 5 S 1798/95 - juris Rn. 22). Es ist auch ausgeschlossen, dass der Antragsteller zur Einräumung eines Notwegerechts nach § 917 BGB verpflichtet sein könnte und er sich aus diesem Grund ausnahmsweise auf die fehlende Erschließung des Vorhabens berufen kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.05.1998 - 4 B 45.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 152; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 - juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 27.07.2018 - 1 CS 18.1265 - juris Rn. 12; VG Würzburg, Beschluss vom 10.05.2021 - W 5 S 21.463 - juris Rn. 19). Denn eine ausreichende Erschließung ist jedenfalls durch eine Zuwegung von Westen gesichert. Ab dem Ortsteil ...... reichen mit der ... ......, der ......... und der Straße ... öffentliche Wege bis an das Vorhabengrundstück (Flst. Nr. ...) heran. Soweit die dort gegenwärtig vorhandenen Privatwege bis zum Standort der vorhandenen WEA im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze über andere Grundstücke (Flst. Nr. ... und Nr. ..., siehe Klagebegründung S. 24 oben) führen, ist nicht ersichtlich, warum die Beigeladene die Inanspruchnahme dieser Fläche nicht durch die Errichtung befestigter Wege, die sich ausschließlich auf dem Vorhabengrundstück befinden, vermeiden könnte. Dass sie hierzu berechtigt ist, hat sie durch die Vorlage des Nutzungsvertrags (Verfahrensakte S. 289 ff.) nachgewiesen. Unabhängig davon bezieht sich das Erschließungserfordernis auf das Grundstück als solches und nicht die konkrete bauliche Anlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.1996 - 8 S 1844/96 - juris Rn. 20 m. w. N.). Dabei ist auch davon auszugehen, dass für die Erschließung von Windenergieanlagen Wirtschafts- und Feldwege genügen, weil diese lediglich zu Kontrollbesuchen oder Wartungsarbeiten erreichbar sein müssen und weil die Zulassung privilegierter Außenbereichsvorhaben nicht an zu hohen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.01.2022 - 1 B 276/21 - juris Rn. 49: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2012 - OVG 11 B 4.11 - juris Rn. 64; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2004 - 7 A 3368/02 - juris Rn 81; VG Gießen, Beschluss vom 25.03.2011 - 8 L 50/11.GI - juris Rn. 100 m. w. N.). III. Der von der WEA ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für den Antragsteller voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung dieser von den Wetterbedingungen, der Windrichtung, dem Sonnenstand und den Betriebszeiten der Anlage abhängigen Effekte liegen bisher nicht vor. In der Rechtsprechung wird deshalb mangels besserer Erkenntnisse auf die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) beschlossenen „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen (WKA-Schattenwurfhinweise)“ zurückgegriffen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 26 und vom 19.06.2018 - 10 S 186/18 - juris Rn. 18, Sächsisches OVG, Beschluss vom 28.08.2023 - 1 B 47/23 - juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.11.2021 - 8 A 973/15 - juris Rn. 224 ff.; BayVGH, Urteil vom 29.05.2009 - 22 B 08.1785 - juris Rn. 27). Nach Ziff. 3.1 dieser Hinweise ist bei der Genehmigung von Windenergieanlagen sicherzustellen, dass Wohn- und Schlafräume sowie andere schutzwürdige Räume nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag durch den periodischen Schattenwurf einer Windenergieanlage beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung werden diese Werte als „konservativ“, d. h. auf der sicheren Seite liegend bezeichnet, denn sie gehen von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer aus (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.04.2016 - 3 S 337/16 - juris Rn. 16, vom 06.06.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 26 und vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 53; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2007 - 12 LB 8/07 - juris Rn. 55). Zwar werden nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurf-Immissionsprognose vom 24.04.2023 (Antragsunterlagen S. 741 ff.) die genannten Werte durch den von der geplanten WEA bei Betrieb ausgehenden periodischen Schattenwurf am Haus des Antragstellers deutlich überschritten. Die ermittelte meteorologische maximal mögliche Beschattungsdauer beträgt an dem für ihn maßgeblichen Immissionsort V jährlich 112 Stunden und 19 Minuten und täglich eine Stunde und sechs Minuten. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 03.04.2024 wird in Ziff. C.II.9 gegenüber der Beigeladenen aber verbindlich geregelt, dass die WEA mit einer automatischen Schattenabschaltung auszustatten und so zu betreiben ist, dass an den maßgeblichen, tabellarisch einzeln aufgeführten Immissionsorten nicht länger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten am Tag periodischer Schattenwurf auftritt. Nach Auffassung des Senats ist durch eine solche Nebenbestimmung im Grundsatz hinreichend gewährleistet, dass durch den Betrieb der streitigen WEA die in den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI vorgegebene maximale Beschattungsdauer nicht überschritten wird und damit insoweit keine schädlichen Umwelteinwirkungen an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20.07.2018 - 10 S 2378/17 - juris Rn. 28). Zwar wendet der Antragsteller zutreffend ein, dass der sein Anwesen betreffende Immissionsort V in Ziff. C.II.9 des Genehmigungsbescheids ursprünglich nicht genannt war. Der Antragsgegner hat den Bescheid aber mittlerweile auf Grundlage des § 42 LVwVfG berichtigt und den Immissionsort V in die Tabelle der für die Regelung in Ziff. C.II.9 maßgeblichen Immissionsorte aufgenommen. Die für eine Korrektur offenbarer Unrichtigkeiten nach § 42 LVwVfG erforderlichen Voraussetzungen lagen dabei vor. Nach dieser Vorschrift können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit berichtigt werden. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn in der Formulierung des Verwaltungsakts etwas anderes ausgesagt wird, als die Behörde gewollt hat. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Irrtum aus dem Zusammenhang des Verwaltungsakts oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe ergibt. Die Unrichtigkeit muss sich jedermann aufdrängen, der in die Lage der Beteiligten versetzt wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 29.11.2018 - 1 WB 20.18 - juris Rn. 18 und vom 23.10.1985 - 7 B 193.85 - Buchholz 316 § 42 VwVfG Nr. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2018 - 9 S 1272/18 - juris Rn. 18 ff.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14.09.2022 - 6 D 25/22 - juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 - juris Rn. 7). Dies war hier der Fall. Denn in der Schattenwurf-Immissionsprognose wird der Immissionsort V ausdrücklich aufgeführt, der die höchste jährliche und zweithöchste tägliche maximale Beschattungsdauer aufweist. Weder in dem Gutachten noch in dem Bescheid sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass für den periodischen Schattenwurf auf das besonders betroffene Anwesen des Antragstellers keine Schutzvorgabe gemacht und damit von den gemäß der WKA-Schattenwurfhinweise der LAI einzuhaltenden Werten und den Empfehlungen des Gutachters abgewichen werden sollte. Die Unrichtigkeit des ursprünglichen Bescheids war auch offenkundig. Denn in Ziff. C.II.9 des Bescheids waren mit Ausnahme des Immissionsorts V alle in der Schattenwurf-Immissionsprognose beurteilten Immissionsorte („A“ bis „X“) alphabetisch aufgeführt; ein Übertragungsfehler lag damit auf der Hand. Anders als der Antragsteller meint, steht der hierfür nötige „Blick ins Gutachten“ der Offenkundigkeit nicht entgegen, zumal die Schattenwurf-Immissionsprognose in Anhang 1 Register 12 des Bescheids genannt und damit nach dessen Ziff. A.I. und B. Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Zudem entspricht die tabellarische Gliederung der Immissionsorte für die Schattenwurfprognose der in C.II.2 des Bescheids enthaltenen alphabetischen Gliederung der für Schallimmissionen maßgeblichen Immissionsorte, die den Immissionsort V in der alphabetischen Reihe ausdrücklich aufführt, sodass sich die Unrichtigkeit auch unmittelbar aus den Nebenbestimmungen des Bescheids ergibt. IV. Rechtmäßigkeitsbedenken bestehen aber insoweit, als mit der Genehmigung auch der Betrieb der WEA während der Nachtzeit zugelassen wird. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn u. a. sichergestellt ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Bestimmung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche richtet sich nach der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), die den gesetzlichen Maßstab konkretisiert und im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung beansprucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris Rn. 46; Senatsbeschluss vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dazu gehört die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm, die für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Antragstellers in Anlehnung an die für Dorf- und Mischgebiete geltenden Richtwerte 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts betragen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2023 - 14 S 218/23 - juris Rn. 176; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2023 - 22 D 65/23.AK - juris Rn. 51 m. w. N.). Eine nicht hinnehmbare Lärmbelastung wird nicht schon allein dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Genehmigung nach Ziff. C.II.2 nur einen Betrieb der WEA erlaubt, durch den die in Ziff. C.II.1 genannten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts an den maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden. Dies führt zwar dazu, dass fortgesetzten Überschreitungen der festgelegten Immissionsrichtwerte im Wege der behördlichen Überwachung begegnet werden kann, weil hierdurch gegen die Genehmigung verstoßen wird. Es genügt zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich aber nur dann, wenn im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung feststeht, dass die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Dies kann nur durch entsprechende Lärmermittlungen nachgewiesen werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2024 - 14 S 1503/23 - juris Rn. 62; Beschluss vom 04.04.2022 - 5 S 395/22 - juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 86; BayVGH, Beschluss vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 - juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2893/12 - juris Rn. 19 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 10 S 17.08 - juris Rn. 24; anders noch Senatsbeschlüsse vom 26.10.2021 - 10 S 471/21 - juris Rn. 14, vom 29.01.2019 - 10 S 1991/17 - juris Rn. 21 und vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 - juris Rn. 15; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.02.2022 - 5 MR 2/21 - juris Rn. 11). An die im Genehmigungsverfahren vorzunehmende Schallimmissionsprognose sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie „auf der sicheren Seite“ liegen muss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten des zu schützenden Betroffenen gehen, der die Einhaltung der Immissionswerte im Nachgang in der Regel nicht selbst überprüfen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2022 - 5 S 395/22 - juris Rn. 16. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 86; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2013 - 8 A 2893/12 - juris Rn. 19 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 30.01.2012 - 4 B 2379/11 - juris Rn. 8 ff.). Gemessen an diesen Maßstäben sind die von dem Antragsgegner getroffenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend, um eine Überschreitung des nachts zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) an dem für das Anwesen des Antragstellers maßgeblichen Immissionsort V auszuschließen. Zwar hat die nach DIN ISO 9613-2 unter Berücksichtigung des Interimsverfahrens (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25.01.2018 - 10 S 1681/17 - juris Rn. 25) erstellte Schallimmissionsprognose vom 18.04.2023 an dem Immissionsort V einen Immissionspegel von 44,50 dB(A) ermittelt (S. 688). Der Schallgutachter (Dipl.-Ing. X. ..., ...) hat den Berechnungen aber den vom Hersteller für den bestimmungsmäßigen Betrieb angegebenen maximalen Schallleistungspegel von 106 dB zugrunde gelegt (der nach dem Technischen Datenblatt bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 7,5 m/s in 10 m Höhe auftritt), weil für die geplante WEA des Typs Enercon Typ E-138 EP3 E3 bei Erstellung der Schallimmissionsprognose noch keine Typvermessung vorlag. Fehlt es an einer unabhängigen Emissionsvermessung der konkreten Anlage bzw. des konkreten Anlagentyps, steht nicht sicher fest, dass die Herstellerangaben und die auf deren Grundlage prognostizierte Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte zutreffen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 87). Deshalb wird in den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“ der LAI, an der sich der Gutachter orientiert hat und deren Anwendung durch den Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 22.12.2017 für die Immissionsschutzbehörden verbindlich vorgeschrieben wurde, unter Ziff. 4.2 für Fälle, in denen die Planung auf den Angaben des Herstellers beruht, empfohlen, den Nachtbetrieb einer Anlage erst aufzunehmen, wenn durch Vorlage eines Berichtes über eine Typvermessung gezeigt wird, dass der in der Schallimmissionsprognose angenommene Emissionswert nicht überschritten wird. Auch die Arbeitshilfe „Prüfung von Schallimmissionsprognosen für Windkraftanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW), die auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht und der deswegen eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 65 und vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 - juris Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2016 - 3 S 942/16 - juris Rn. 46), empfiehlt, den Nachtbetrieb zunächst nicht zuzulassen und bis zur Vorlage eines Vermessungsberichts aufzuschieben, wenn die Herstellerangaben die möglichen Auswirkungen der Serienstreuung und der Unsicherheit ausstehender Messungen nicht berücksichtigen. Letzteres dürfte hier der Fall sein, denn dem in den Antragsunterlagen enthaltenen Technischen Datenblatt „Oktavbandpegel Betriebsmodus 0 s“ des Herstellers (S. 623 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Werte (nur) unter Berücksichtigung der im Datenblatt Betriebsmodi aufgeführten Unsicherheiten gelten. In den im Internet abrufbaren Technischen Datenblättern „Leistungsoptimierte Schallbetriebe“ und „Betriebsmodus 99,0 dB“ (abrufbar über www.uvp-verbund.de, abgerufen am 07.10.2024) wird jeweils ausgeführt, dass die angegebenen Werte (nur) unter Berücksichtigung einer Messunsicherheit (σR) von 0,5 dB(A) und einer Unsicherheit für die Serienproduktstreuung (σP) von 1,2 dB(A) gelten. Auch der Gutachter geht nicht davon aus, dass diese Komponenten bei den vom Hersteller angegebenen Werten berücksichtigt sind (siehe E-Mail der Beigeladenen vom 08.11.2023, Verfahrensakte S. 185 f.), und hat die genannten Standardwerte für die Messunsicherheit und die Serienstreuung angesetzt (S. 27-29 des Gutachtens). Abweichend hiervon hat der Antragsgegner den Nachtbetrieb ab Inbetriebnahme der WEA genehmigt und lediglich in Ziff. C.II.3 des Genehmigungsbescheids mit der Auflage versehen, dass die Anlage im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr im leistungsreduzierten Betriebsmodus NR Is mit einem maximalen Schallleistungspegel von 107,1 dB zu betreiben ist. Die Zulassung des Nachtbetriebs ist zwar auch bei einer Prognose auf Grundlage der Herstellerangaben ohne weiteres möglich, wenn die prognostizierten Immissionspegel so deutlich unter dem jeweiligen Richtwert der TA Lärm liegen, dass eine Überschreitung trotz der mangels Typvermessung gesteigerten Prognoseunsicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu entsprechenden Berechnungsansätzen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.09.2021 - 12 ME 45/21 - juris Rn. 99 m. w. N.). Dementsprechend kann nach Nr. 4.6.2 der LUBW-Arbeitshilfe in Einzelfällen der Nachtbetrieb auch vorab auf Basis einer Herstellerangabe zugelassen werden, wenn die mit dem Standardwert für die Messunsicherheit (σR = 0,5 dB) prognostizierten Immissionspegel deutlich unter dem jeweiligen Richtwert der TA Lärm liegen. Zur Orientierung, ob eine ausreichende Unterschreitung des Richtwertes gegeben ist, wird empfohlen, die Immissionspegel mit einer Messunsicherheit von 3 dB(A) zu berechnen und zu prüfen, ob die Richtwerte damit eingehalten werden können. Dazu enthält die Schallimmissionsprognose aber keine Aussage und auch der Verfahrensakte des Antragsgegners sind keine entsprechenden Berechnungen zu entnehmen. Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung lässt sich ebenfalls nicht feststellen, ob der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts am Immissionsort V auch bei Berücksichtigung einer Messunsicherheit von 3 dB(A) statt 0,5 dB(A) bzw. eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,3 dB(A) statt 2,1 dB(A) (siehe Nr. 4.6.6 der LUBW-Arbeitshilfe) eingehalten wird. Dies gilt auch, soweit der Berechnung der vom Hersteller für den in der Nebenbestimmung Ziff. C.II.3 angeordneten leistungsreduzierten Betriebsmodus NR Is angegebene maximale Schallleistungspegel von 105 dB (Technisches Datenblatt „Leistungsoptimierte Schallbetriebe“, S. 14 f.) zugrunde gelegt wird. Einen Grund dafür, entgegen der fachlichen Empfehlung trotz der nur geringfügigen Unterschreitung des Immissionsrichtwerts am Immissionsort V einen Nachtbetrieb ohne vorherige Emissionsvermessung ausnahmsweise zuzulassen (vgl. zu einem solchen Fall Senatsurteil vom 05.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 57), ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Schallgutachter bei der Berechnung die Standardwerte für die Unsicherheiten der Typvermessung (σR = 0,5 dB) und der Serienstreuung (σP = 1,2 dB) angesetzt hat, rechtfertigt diese Abweichung nicht. Denn nach Ziff. 3b und 3c der LAI-Hinweise sind diese Unsicherheiten selbst bei einer Prognose auf Grundlage genauerer Angaben einer Typvermessung zu berücksichtigen. Das Vorgehen des Gutachters würde allenfalls dann eine „worst-case-Prognose“ aufgrund eines „konservativen Ansatzes“ (S. 27 f. der Schallimmissionsprognose) darstellen, wenn es sich bei den angesetzten Standardwerten um einen zusätzlichen Unsicherheitszuschlag handeln würde, weil der Hersteller bei dem von ihm angegebenen maximalen Schallleistungspegel von 106 dB diese Unsicherheiten gemäß der Vorgabe der Ziff. 1a der LAI-Hinweise bereits berücksichtigt hätte, was laut dem Gutachter in der Praxis nicht immer der Fall ist und den verfügbaren Technischen Datenblättern wie ausgeführt nicht entnommen werden kann. Dass nach Ziff. 3a der LAI-Hinweise keine Unsicherheiten für die Typvermessung und die Serienstreuung ausgewiesen werden, wenn für die Immissionsprognose die Herstellerangabe herangezogen wird, dürfte im Übrigen darin begründet sein, dass die LAI einerseits von der Einhaltung ihrer eigenen Vorgabe ausgeht und andererseits entsprechend Ziff. 4.2 eine Abnahmemessung vorschreibt und empfiehlt, bis dahin den immissionsschutzrechtlich in der Regel allein kritischen Nachtbetrieb nicht zuzulassen, sodass im Rahmen der Immissionsprognose kein Grund dafür besteht, die Standardwerte für σR und σP anzusetzen. Es ist nicht angezeigt, im Wege einer gerichtlichen Maßgabe nach § 80 Abs. 5 VwGO den Nachtbetrieb in einem Betriebsmodus mit einem noch niedrigerem Schallleistungspegel einstweilen zuzulassen, in dem der Immissionsrichtwert auch bei Berücksichtigung eines größeren Sicherheitszuschlags sicher eingehalten wird. Denn der Bescheid weicht auch insoweit von den fachlichen Vorgaben ab, als eine unbedingte Verpflichtung zur Durchführung einer Abnahmemessung fehlt; lediglich für einen nicht leistungsreduzierten Betrieb der WEA nachts setzt die Genehmigung eine Dreifach-Vermessung voraus (Ziff. C.II.3 des Bescheids), deren Durchführung dem Anlagenbetreiber damit freisteht. Wenn die Planung auf Angaben des Herstellers beruht, ist nach Ziff. 4.2 der LAI-Hinweise durch eine Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid sicherzustellen, dass der Betreiber innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme die Einhaltung des festgelegten Emissionswerts durch eine Messung nachweist, sofern der Schallleistungspegel der WEA - wie hier - einen Immissionsbeitrag am Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten erzeugt, der die Richtwerte um bis zu 15 dB(A) unterschreitet; Ziff. 4.1 und Ziff. 5.2 enthalten weitere, u. a. technische Vorgaben für die Abnahmemessung. Auch die LUBW-Arbeitshilfe sieht in Nr. 4.6.2 vor, dass der Nachtbetrieb im Einzelfall auf Basis einer Herstellerangabe nur zusammen mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Abnahmemessung zugelassen wird. Ein Grund dafür, dass diese Vorgaben in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht berücksichtigt werden, ist weder dem Bescheid noch den sonstigen Unterlagen zu entnehmen. Indem der Antragsgegner trotz der - auf Grundlage der Herstellerangabe errechneten - nur geringfügigen Unterschreitung des Immissionsrichtwerts nachts am Immissionsort V entgegen der fachlichen Vorgaben der LAI-Hinweise und der LUBW-Arbeitshilfe den Nachtbetrieb in einem Betriebsmodus mit einem lediglich um 1 dB reduzierten Schallleistungspegel zugelassen und zugleich eine Abnahmemessung nicht verbindlich vorgeschrieben hat, ist nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sichergestellt, dass von der WEA keine Schallimmissionen ausgehen, die vom Antragsteller nicht hingenommen werden müssen. Auch wenn dies letztlich offen ist, geht die Abwägung der widerstreitenden Vollziehungs- und Aussetzungsinteressen bezogen auf diesen ohne weiteres abgrenzbaren Genehmigungsteil trotz der gesetzlichen Grundentscheidung in § 63 BImSchG zulasten des Antragsgegners und der Beigeladenen aus. Denn es steht dem Antragsgegner frei, den Nachtbetrieb durch beschränkende Nebenbestimmungen zu ermöglichen, die den fachlichen Vorgaben entsprechen und die sicherstellen, dass der Antragsteller vor ihn unzumutbar beeinträchtigenden Schallimmissionen hinreichend geschützt ist. Auch die Beigeladene hat es selbst in der Hand, durch eine - möglicherweise zwischenzeitlich bereits erfolgte - (FGW TR1-konforme dreifache) Typvermessung und anschließende Aktualisierung der Schallimmissionsprognose die Voraussetzungen für die Zulassung des - uneingeschränkten oder leistungsreduzierten - Nachtbetriebs zu schaffen. C. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Dabei findet unter anderem Berücksichtigung, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht gegenüber der Errichtung, sondern lediglich gegenüber dem (Nacht-)Betrieb der WEA gewährt wird. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Orientierung an die Empfehlungen in Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, unter § 163 VwGO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.06.2024 - 10 S 1546/23 - juris Rn. 123 und vom 25.10.2022 - 10 S 1485/21 - juris Rn. 93 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.