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Urteil

28 K 1419/22.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0509.28K1419.22.WI.D.00
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Leitsätze
1. Mit der Zuweisung der Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 1, 89 Satz 1 HDG an die oberste Dienstbehörde wird eine Behördenzuständigkeit begründet. 2. Soweit die Disziplinarklageschrift Vorwürfe enthält, die nicht wirksam in das behördliche Disziplinarverfahren einbezogen wurden, dürfen diese der Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen (ggf. heilbaren) Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift. Es fehlt vielmehr hinsichtlich dieser Vorwürfe das nach §§ 20 ff. HDG durchzuführende behördliche Disziplinarverfahren selbst. 3. Betrügt die Beamtin ihren Dienstherrn über einen längeren Zeitraum durch 10 selbständige Handlungen um einen nicht unerheblichen Geldbetrag mit dem Willen, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, und begeht neben den Betrugshandlungen mit den einhergehenden Urkundenfälschungen eine weitere Verfehlung mit erheblichen disziplinarischen Eigengewicht, ist Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung die Höchstmaßnahme.
Tenor
Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit der Zuweisung der Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 1, 89 Satz 1 HDG an die oberste Dienstbehörde wird eine Behördenzuständigkeit begründet. 2. Soweit die Disziplinarklageschrift Vorwürfe enthält, die nicht wirksam in das behördliche Disziplinarverfahren einbezogen wurden, dürfen diese der Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen (ggf. heilbaren) Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift. Es fehlt vielmehr hinsichtlich dieser Vorwürfe das nach §§ 20 ff. HDG durchzuführende behördliche Disziplinarverfahren selbst. 3. Betrügt die Beamtin ihren Dienstherrn über einen längeren Zeitraum durch 10 selbständige Handlungen um einen nicht unerheblichen Geldbetrag mit dem Willen, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, und begeht neben den Betrugshandlungen mit den einhergehenden Urkundenfälschungen eine weitere Verfehlung mit erheblichen disziplinarischen Eigengewicht, ist Ausgangspunkt der disziplinaren Maßnahmebemessung die Höchstmaßnahme. Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten der Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Das Hessische Ministerium der Finanzen ist als oberste Dienstbehörde gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 1, 89 Satz 1 HDG zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Ruhestandsbeamtin. Insbesondere liegt kein wesentlicher Mangel der Disziplinarklage in dem Umstand, dass die Disziplinarklageschrift vom 2. Dezember 2022 „im Auftrag“ von dem Leiter der Zentralabteilung unterzeichnet worden ist. Mit der Zuweisung der Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gemäß §§ 38 Abs. 2 Satz 1, 89 Satz 1 HDG an die oberste Dienstbehörde wird eine Behördenzuständigkeit begründet. Welcher Organwalter innerhalb der jeweiligen Behörde zuständig ist, ist damit nicht festgelegt. Eine gesetzliche Regelung, nach der die Erhebung der Disziplinarklage bestimmten Organwaltern vorbehalten wäre, existiert nicht. Wie Behörden allgemein wird auch die oberste Dienstbehörde nicht allein durch ihren Leiter persönlich tätig, sondern auch durch weitere hierzu berechtigte und zeichnungsbefugte Mitarbeiter, die nach der internen Geschäftsverteilung mit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung der Aufgabe betraut sind. Daher kann jeder Mitarbeiter der obersten Dienstbehörde gegenüber Dritten für die oberste Dienstbehörde tätig werden, wenn dies von seinem Aufgabenbereich umfasst ist. Einer fallbezogenen zusätzlichen Bevollmächtigung durch den Leiter der obersten Dienstbehörde bedarf es dann nicht (BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 - 2 B 3/10 LS 1 und 2 sowie Tz. 9 und 10). Für die interne Zuständigkeit kommt es mithin auf den jeweiligen internen Geschäftsverteilungsplan an (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 34 Tz. 5 mit Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2007 - 21d A 1624/06.BDG -, juris). Der Zentralabteilungsleiter war nach diesen Maßgaben als Leiter der für Personal zuständigen Abteilung I für Disziplinarangelegenheiten ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 1. Dezember 2022 befugt, die Disziplinarklageschrift zu unterzeichnen. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 -, juris Rn. 19), liegen nicht vor. Insbesondere war die Amtsvorsteherin des Finanzamtes K-Stadt, die die Dienstvorgesetztenfunktion über die Beamten ausübt, zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen die Beklagte gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG. Der Aktenvermerk vom 4. Oktober 2021 genügt der Vorgabe des § 20 Abs. 1 Satz 3 HDG, wonach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen ist. Der Präsident der OFD war zuständig für den Erlass der Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2022. Gemäß § 89 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Disziplinarverfahrens mit Versetzung der Beklagten in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2021 an den Präsidenten bei der OFD als höheren Dienstvorgesetzten über (§ 13 Nr. 5 i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 18.12.2014, GVBl. 2014 I Seite 380). Gemäß § 41 Abs. 3 HDG konnte das Hessische Ministerium der Finanzen als oberste Dienstbehörde die Disziplinarverfügung aufheben (Satz 1) und im Rahmen seiner Zuständigkeit in der Sache Disziplinarklage erheben (Satz 2). Die Erhebung der Disziplinarklage am 5. Dezember 2022 durch das Hessische Ministerium der Finanzen ist innerhalb der gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 HDG vorgesehenen Frist von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung des Oberfinanzpräsidenten vom 10. Oktober 2022 und nach der mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 erfolgten Anhörung der Beklagten gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 HDG erfolgt. Im Übrigen sind wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift weder von der Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Disziplinarklageschrift Vorwürfe enthält, die über die im Einleitungsvermerk vom 4. Oktober 2021 enthaltenen Vorwürfe hinausgehen, durften diese der Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden, weil diese Vorwürfe nicht wirksam in das behördliche Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen (ggf. heilbaren) Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift. Mit Einleitungsvermerk vom 4. Oktober 2021 wurde der Beklagten unter Bezugnahme auf das Strafbefehlsverfahren vor dem Amtsgericht K-Stadt vorgeworfen, in der Zeit vom 19. Januar 2017 bis zum 11. April 2018 durch zehn Handlungen jeweils gewerbsmäßig handelnd Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen begangen zu haben. Mit der Erhebung der Disziplinarklage am 5. Dezember 2022 hat der Kläger der Beklagten vorgeworfen, in der Zeit vom. 28. Mai 2015 bis 20. August 2019 in 22 Beihilfeanträgen frei erfundene, ihr in Wahrheit nicht entstandene Aufwendungen i.H.v. 1.768,50 € gegenüber der Beihilfestelle geltend gemacht und den Beihilfeanträgen zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben 107 gefälschte Rechnungen und Rezepte beigefügt zu haben. Die Beihilfeanträge vom 28.Mai 2015, 10. September 2015, 19. April 2016, 20. Juli2016 und 23. November2016 (Nrn. 1. bis 5.), vom 22. September2017 (Nr. 13), vom 30. April2018, 5. Juni 2018, 25. Juni 2018, 9. Oktober 2018, und 20.August 2019 (Nrn. 17. bis 22.), die in der Disziplinarklageschrift tabellarisch aufgelistet sind, sind nicht im Strafbefehl enthalten und waren nicht Gegenstand der Einleitungsverfügung. Nach Aktenlage bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Disziplinarverfahren nachträglich auf diese Sachverhaltskomplexe gemäß § 22 Abs. 1 HDG ausgedehnt hätte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist auch die Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Insoweit gelten keine anderen Anforderungen als für den Einleitungsvermerk gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 HDG (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - 2 B 66.16 -, juris Rn. 8; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 16 MB 1/21 -, juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 22. März 2024 - 12 A 328/20.D -, juris Rn. 45). Dementsprechend ist eine förmliche Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich (möglicherweise abweichend: vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 65). Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung bzw. Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 57; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 19 BDG Rn. 7). Eine Ausdehnung des Verfahrens ist gemäß § 22 Abs. 1 HDG bis zum Erlass der Abschlussverfügung möglich. Eine wirksame Einbeziehung der über das Strafbefehlsverfahren hinausgehenden Vorwürfe in das behördliche Disziplinarverfahren ist nach diesen Maßgaben nicht erfolgt. Die von dem Kläger vorgelegten Akten enthalten keinen entsprechenden Vermerk des Dienstvorgesetzten zur Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Die Beklagte wurde auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 HDG über eine etwaige Ausdehnung des Verfahrens auf weitere Handlungen unterrichtet. Die Benennung der Vorwürfe im Ermittlungsbericht vom 16. März 2022, der der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2022 zur abschließenden Anhörung übersandt worden ist, genügt nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 HDG an eine förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens. Die abschließende Anhörung nach § 34 HDG ist im Unterschied zu einer Erstanhörung und Belehrung nach § 23 HDG bereits für sich genommen nicht auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet. Schon im Hinblick auf die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 20 ff. HDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie der mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundenen Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 18 HDG bedarf es für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte als die bloße Auflistung weiterer Vorwürfe in dem dem Betroffenen zur Anhörung übersandten Ermittlungsergebnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 m.w.N.). Auch die Auflistung der weiteren Vorwürfe in der Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2022 genügt nicht für eine förmliche Ausdehnung des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die Disziplinarverfügung dient nicht der Eröffnung von Vorwürfen im Disziplinarverfahren. Sie stellt vielmehr den Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Disziplinarverfügung nachträglich aufgehoben und die Disziplinarklage erhoben worden ist. Es handelt sich bei der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2023 - DL 16 S 821/22 -, juris Rn. 60 m. w. N.). Disziplinare Vorwürfe, die mangels Einleitungs- oder Ausdehnungsverfügung nicht Gegenstand des behördlichen Disziplinarverfahrens geworden sind, können daher auch nicht Gegenstand einer Disziplinarklage sein (VG Wiesbaden, Urteil vom 5. Juni 2013 - 28 K 296/12.WI.D -, juris). Eine Nachholung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil § 22 HDG eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich nur bis zum Erlass der Abschlussverfügung vorsieht. Die Disziplinarklage enthält somit disziplinare Vorwürfe, wegen derer ein behördliches Disziplinarverfahren nicht durchgeführt worden ist. Insofern handelt es sich auch nicht lediglich um einen Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Disziplinarklageschrift im Sinne des § 60 Abs. 1 HDG. Es fehlt vielmehr hinsichtlich dieser Vorwürfe das nach §§ 20 ff. HDG durchzuführende behördliche Disziplinarverfahren selbst (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 64). Die Disziplinarklage ist auch begründet. Die Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, gültig bis zum 6. Juli 2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2018, im Folgenden: BeamtStG a.F.) begangen, das vorliegend zur Aberkennung des Ruhegehalts führt (§§ 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 15, 16 Abs. 1 und Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Für die Frage, ob die Beklagte ihre Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt – hier vom 19. Januar 2017 bis 11. April 2018 – maßgeblich. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass die Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 Satz 2 BeamtStG a.F. sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem sie die im Strafbefehl des Amtsgerichts K-Stadt vom 10. August 2021 (Az. X) festgestellten Taten begangen hat. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen legt die Disziplinarkammer der Strafbefehl des Amtsgerichts K-Stadt vom 10. August 2021 zugrunde. Nach § 62 Abs. 2 HDG können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren stellt ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung, die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls zugrunde zu legen, steht im Ermessen der Disziplinarkammer. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren, der darin besteht, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten oder der angeschuldigten Beamtin dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten oder von der Beamtin substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Beklagte hat sich bereits im Strafverfahren geständig eingelassen, den Strafbefehl akzeptiert und die Vorwürfe auch im Rahmen des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens vollumfänglich eingeräumt, so dass die Disziplinarkammer die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen ihrer Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde legt. Die Beklagte hat sich danach des gewerbsmäßigen Betrugs gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Urkundenfälschung gemäß §§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie in der Zeit von 19. Januar 2017 bis 11. April 2018 in Kassel durch zehn selbstständige Handlungen, in Form der Einreichung von zehn Beihilfeanträgen bei der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel zusammen mit insgesamt 65 verfälschten Rezepten, die Erstattung von Geldern erlangte, auf die die Beklagte, wie sie wusste, keinen Anspruch hatte, und hierdurch im Tatzeitraum von der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.132,50 € erlangte. Mit den Betrugshandlungen und den Urkundenfälschungen verletzte sie vorsätzlich und schuldhaft die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. (sog. Wohlverhaltenspflicht) und hat dadurch ein einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. begangen. Die Beklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft, wie sich aus dem Strafbefehl ergibt. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden können nämlich alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Die Betrugshandlungen eines Beamten des Landes Hessen zur Erlangung unberechtigter Kassenleistungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums stellen ein innerdienstliches Dienstvergehen dar. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 ZB 72.18 -, juris Rn. 8). Ausgehend von dieser funktionalen Betrachtungsweise sind Betrugshandlungen der Beklagten zur Erlangung unberechtigter Beihilfeleistungen gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten. Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, deren Inanspruchnahme nicht für jedermann möglich ist, sondern an den Status als Beamtin oder Beamter des Landes Hessen anknüpft. Die Beihilfestelle für das gesamte Land Hessen ist beim Regierungspräsidium Kassel angesiedelt. Ein Fehlverhalten der Beklagten gegenüber der Beihilfestelle des Regierungspräsidiums Kassel ist damit in ihr Amt eingebunden; sie steht ihr nicht als Privatperson gegenüber (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 1. März 2024 - 28 K 239/22.WI.D -, juris Rn. 61 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2019 - 2 B 72.18 -, juris Rn. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 20. September 2021 - 16b D 19.2270 -, juris Rn. 29 - 31). Da die über die Einleitungsverfügung vom 4. Oktober 2021 hinausgehenden Vorwürfe der Beklagten nicht mit der Disziplinarklage als Pflichtverletzung zur Last gelegt werden durften, können sie gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 HDG auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Eine Teileinstellung des Disziplinarverfahrens oder eine Teilklageabweisung kommt gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 HDG nicht in Betracht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2024 - 28 A 1970/19.D -, juris Rn. 67). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin oder des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 24) und nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 23). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 17 ff.) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht eine Beamtin oder ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung der Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 29). Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. Der Strafrahmen für den gewerbsmäßigen Betrug sieht gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB sechs Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Der gleiche Strafrahmen gilt für die tateinheitlich begangene gewerbsmäßige Urkundenfälschung (§§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB). Die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens ist vorliegend wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Die Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des von der Beamtin oder des Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Das Dienstvergehen der Beklagten wiegt schwer. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen ist, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lässt sich die Verwaltung auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Beihilfeantrag ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Weise schädigt, belastet deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig (vgl. zum Beihilfebetrug VG Wiesbaden, Urteil vom 1. März 2024 - 28 K 239/22.WI.D -, juris Rn. 71 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 -, juris Rn. 28; BayVGH, Urteil vom 20. September 2021 - 16b D 19.2270 -, juris Rn. 38). Erschwerend ist zu berücksichtigen die Anzahl der begangenen Straftaten und der Tatzeitraum von über einem Jahr (19. Januar 2017 bis 11. April 2018), in dem sich die Beklagte des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Sie hat sich dadurch eine Einnahmequelle von einiger Zeit und Dauer verschafft und einen Schaden von insgesamt 1.132,50 € verursacht. Die Beklagte hat sich in dem genannten Zeitraum in jedem einzelnen Fall und damit wiederholt zur Begehung einer Straftat und eines Dienstvergehens entschlossen. Die Beklagte hat insoweit gewerbsmäßig gehandelt, wie das Amtsgericht K-Stadt festgestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass mit den einhergehenden Urkundenfälschungen, die ebenfalls jeweils einen neuen Tatentschluss erforderten, eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vorliegt. Weiter waren die Pflichtverstöße der Beklagten geeignet, einen erheblichen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums als Sachwalterin einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung gegenüber der Öffentlichkeit zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, inwieweit ein solcher Ansehensverlust tatsächlich eingetreten ist (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5-10-, juris Rn. 15). Die Taten der Beklagten waren geeignet, einen erheblichen Ansehensschaden herbeizuführen, weil sie erhebliche Straftaten darstellen, die der Allgemeinheit Schaden zugefügt haben und geeignet sind, das Vertrauen in die ordnungsgemäße, insbesondere unparteiische Erfüllung der Amtspflichten von Beamtinnen und Beamten zu erschüttern. Für die Bemessungsentscheidung sind jedoch nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 ff.; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 26). Milderungsgründe, die unter Umständen ein Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen sowohl existenziellen wirtschaftlichen Notlagen als auch körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris). Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen musss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Umstände im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38.10 -, juris). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2.06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Vorliegend kommt der Milderungsgrund der Geringwertigkeit – bei einer Schadenssumme von 1.132,50 € – nicht in Betracht. Die Beklagte handelte nicht in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage. Dieser Milderungsgrund setzt eine Konfliktsituation voraus, in welcher der betreffende Beamte keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf das Vermögen des Dienstherrn sieht, um einen Notbedarf seiner Familie zu decken, und ist daher nur auf zeitlich begrenztes Fehlverhalten anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Eine solche Situation liegt nicht mehr vor, wenn dies - wie hier - über einen längeren Zeitraum in dem Sinne geschieht, dass eine weitere Einkunftsquelle verwertet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2023 - 2 WD 6.22 -, juris Rn. 48 m. w. N.). Zur Überzeugung der Disziplinarkammer handelt es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation. Eine Milderung kommt unter diesem Gesichtspunkt in Betracht, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt hat. Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6). Dies ist auszuschließen, weil die Beklagte nicht einmalig gehandelt hat, sondern sich fortgesetzt im Zeitraum zwischen 19. Januar 2017 und 11. April 2018 der Begehung des Beihilfebetrugs schuldig gemacht hat. Auch handelte es sich nicht um eine Kurzschlusshandlung, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden wäre. Vielmehr handelte die Beklagte planmäßig, ohne dass eine besondere Verlockung vorgelegen hätte. Das Geständnis der Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen die Beklagte eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, juris Rn. 36). Die durch die Beklagte erfolgte Wiedergutmachung des finanziellen Schadens führt nicht zu einem anerkannten Milderungsgrund, da die Wiedergutmachung erst nach Entdeckung der Tat erfolgte und sie zum Ersatz des entstandenen Schadens ohnehin rechtlich verpflichtet war. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.08.1988 - 1 D 136/87 -, juris) greift nicht zu Gunsten der Beklagten ein. Danach muss es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten oder der Beamtin nicht mehr erwartet werden und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen erfüllt die Beklagte nicht. Zwar mag die familiäre Situation der Beklagten im Tatzeitraum problembehaftet gewesen sein. Die Beklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass sie sich im Tatzeitraum in einer besonders belastenden Situation befunden habe, in der sie neben ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Finanzamt K-Stadt in den Jahren 2014 bis 2019 die demenzkranken Schwiegereltern und ihre eigenen Eltern gepflegt habe. Ihr Schwiegervater sei im Jahr 2015 verstorben. 2016 sei ihr Vater und 2017 ihre Schwiegermutter verstorben. Zudem habe die Zerrüttung ihrer Ehe bereits in der Zeit vor Begehung der Taten begonnen. Sie habe das Gefühl verlorener Wertschätzung, Kontrollsucht, Egoismus und Beleidigungen durch ihren Ehemann erlebt. Bei ihr seien gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgetreten, die sich in Symptomen eines Burnout-Syndroms, Migräne, eines chronischen Reizdarmsyndroms und anhaltenden Rückenschmerzen geäußert hätten. In den Jahren 2015 und 2018 habe sie zwei mehrwöchige Aufenthalte in einer Klinik für psychosomatische Erkrankungen gehabt. Sie sei frustriert gewesen über die Beihilfestelle wegen als unbegründet empfundener Zahlungsverweigerungen. Mit der Begehung der Taten habe sie sich über die empfundene fehlende Wertschätzung erhoben. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass die Situation so gravierend gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von der Beklagten nicht mehr erwartet werden konnte. Die von der Beklagten geschilderten Belastungen sind nach Auffassung der Disziplinarkammer weder derart außergewöhnlich und noch von derartiger Intensität gewesen. Ungeachtet dessen ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Belastung durch die Pflege der Eltern und Schwiegereltern ursächlich für die Pflichtenverstöße gewesen ist. Einen nachvollziehbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen der belastenden Situation und ihrem Verhalten hat die Beklagte nicht plausibel hergestellt. Insbesondere die von der Beklagten als besonders belastend empfundene Pflege des im Jahr 2015 verstorbenen demenzkranken Schwiegervaters lag zum Tatzeitraum in den Jahren 2017 und 2018 bereits längere Zeit zurück. Ebenso sind die Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann – mögen sie auch psychisch erheblich belastend gewesen sein – nicht derart außergewöhnliche belastende Umstände, dass sie eine Entgleisung der Beklagten erklärt hätten, zumal diese Belastungen bereits vor dem Tatzeitraum begonnen haben und bereits mehrere Jahre andauerten. Soweit die Beklagte angegeben hat, dass sie sich mit der Begehung der Taten über die empfundene fehlende Wertschätzung erhoben habe, erklärt dies ihr Verhalten nicht. Sie sei frustriert darüber gewesen, dass die Beihilfestelle die Beihilfeanträge aus unerklärlichen Gründen einmal bewilligt und ein anderes Mal abgelehnt habe. Für die Beklagte hätte jedoch die Möglichkeit bestanden, gegen ihrer Meinung nach unrichtige Bescheide vorzugehen, gegebenenfalls auch gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen; stattdessen hat sie sich aber die ihr ihrer Meinung nach zustehenden Geldbeträge eigenmächtig verschafft und sich dadurch strafbar gemacht. Dass das Herstellen und Einreichen von Rezepten, die in Wahrheit nie ausgestellt worden sind, eine strafbare Handlung ist, war für die Beklagte leicht einsehbar. Die Erklärung der Beklagten, sie habe sich über die Folgen ihres Handelns zum damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Gedanken gemacht, überzeugt die Disziplinarkammer nicht. Die von der Beklagten vorgetragene andauernde Belastung, die zu gesundheitlichen Einschränkungen bei ihr geführt habe, geht aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen hervor. Aus der ärztlichen Bescheinigung der Internistischen Gemeinschaftspraxis P. vom 22. Januar 2018 gehen als Diagnosen eine reaktive Depression mit Somatisierung bei familiärem Verlust; Anpassungsstörungen (F43.2G), depressive Episode (F32.9G), sonstige somatoforme Störungen (F45.8G); Reizdarmsyndrom ohne Diarrhoe (K58.9G) und Migräne (G43.8G) hervor. Der Arztbrief des Facharztes für Neurologie im Q. vom 13. Februar 2018 stellt eine deutliche depressive Episode der Beklagten fest. Die Beklagte befand sich im Anschluss an den Tatzeitraum (nach einem Klinikaufenthalt im Jahr 2015) vom 10. Juli 2018 bis 21. August 2018 erneut in stationärer Behandlung (vgl. Kurzbericht zur Entlassung der R. vom 17. August 2018; Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), Migräne ohne Aura (G43.O) und somatoforme autonome Funktionsstörung: mehrere Organe und Systeme (F45.37)). Es sind aber keine gesundheitlichen Einschränkungen der Beklagten im Tatzeitraum Januar 2017 bis März 2018 durch fachärztliche Atteste nachgewiesen, die unterhalb der Schwelle des § 21 StGB liegen, die aber dennoch für die Bemessungsentscheidung nach § 16 HDG relevant sein könnten. Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich das Bild einer wiederholt auftretenden Erschöpfungsproblematik, die durch familiäre Belastungen und den Verlust naher Angehöriger bedingt gewesen sind. Die dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Beklagten bedingen aber nicht die Begehung von Betrugshandlungen zu Lasten der Beihilfestelle. Sie bieten deshalb auch keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Beklagte derart „aus der Bahn geworfen“ worden sein könnte, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihr nicht mehr hätte erwartet werden können. Die Beklagte handelte auch nicht in einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation. Die von der Beklagten vorgetragene Situation beruflicher und familiärer Belastungen ist vielmehr als fortdauernde Belastung zu qualifizieren, bei der erwartet werden kann, dass sich der Betroffene mit seiner Situation auseinandersetzt und vermeiden kann, den Ausweg in kriminellen Handlungen zu suchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 -, juris Rn. 40). Schließlich ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig war. Gegen eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit spricht ihr planvolles und zielgerichtetes Vorgehen über einen längeren Zeitraum. Bereits der Umstand der strafrechtlichen Verurteilung lässt darauf schließen, dass das Strafgericht die Eingangsmerkmale des § 20 StGB verneint hat, die Voraussetzung für die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 A 18/21 -, juris Rn. 33 ff.). Auch andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht sind nicht festzustellen. Insbesondere ergeben sich aus den im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben und vorgelegten ärztlichen Unterlagen keine Erkenntnisse, die eine andere Maßnahme geboten erscheinen lassen. Auf andere, nennenswerte entlastende Gesichtspunkte, die geeignet wären, das Gewicht ihres Fehlverhaltens auszugleichen, kann die Beklagte sich nicht berufen. Der Umstand, dass sie die Schadenssumme freiwillig zurückgezahlt hat, spricht lediglich geringfügig für die Beklagte. Denn hierzu wäre sie im Wege des Schadensersatzes ohnehin verpflichtet gewesen. Zu ihren Gunsten spricht auch nicht etwa, dass die Beklagte einen Geldbetrag von 3.000 € an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt hat. Die Zahlung dieses Geldbetrages, der ihr im Strafverfahren auferlegt worden ist, erfolgte im eigenen Interesse. Hiermit war die Erwartung verbunden, dass das gegen sie geführte Strafverfahren nach Erfüllung der Auflage gemäß § 154a StPO eingestellt werden würde. Dass diese Erwartung enttäuscht wurde, ist nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Das langjährige beanstandungsfreie dienstliche Verhalten der Beklagten ist für sich genommen ebenso nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße, wie sie hier in Rede stehen, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer so gravierenden Dienstpflichtverletzung wie der vorliegenden neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel – so auch hier – nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13 m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 2014 - 28 A 1585/13.D -, juris Rn. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Juli 2015 - 25 K 1066/13.WI.D -, juris Rn. 55). Zugunsten der Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass sie – mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts – straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Dem stehen jedoch das – hier erhebliche – Gewicht des Dienstvergehens und der der dadurch eingetretene Vertrauensschaden entgegen, die bei einer aktiven Beamtin die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche und angemessene Reaktion erscheinen lassen. Soweit die Beklagte bereits von Beginn an im Straf- und Disziplinarverfahren geltend macht, dass sie Reue und Scham empfinde und ihr alles leidtue, mag dies zwar grundsätzlich für die Beklagte sprechen, ist aber angesichts der endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn und der Allgemeinheit (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG) der Schwere des Dienstvergehens nur von geringem Gewicht. Dies gilt umso mehr, als die gezeigte Einsicht erst nach der Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und Durchführung einer Wohnungsdurchsuchung bekundet wurde. Die Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG. Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 HDG). Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 16 HDG würde bei einer noch aktiven Beamtin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Die Verhängung der Höchstmaßnahme für die im Ruhestand befindliche Beklagte verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, um den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung bleibt. Denn er ist in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27.02 -, juris Rn. 26). Bei den die Beklagte gleichwohl treffenden finanziellen Nachteilen und Belastungen handelt es sich um mittelbare Folgen der Aberkennung des Ruhegehalts, deren Bewältigung nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98 -, juris Rn. 34). Von der Möglichkeit, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 HDG i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 HDG die Gewährung des Unterhaltsbeitrags für die Beklagte auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 HDG, wonach die Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen sie im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten. Die am 00.00.00 in I-Stadt geborene Beklagte besuchte von 00 bis 00 die Volksschule B-Stadt, von 00 bis 00 die Förderschule B-Stadt und von 00 bis 00 die Realschule in J-Stadt bei K-Stadt. Sie trat am 00.00.00 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steueranwärterin in die Hessische Finanzverwaltung ein. Ihre Ausbildung im mittleren Dienst absolvierte die Beklagte beim Finanzamt K-Stadt. Am 00.00.00 bestand sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mit der Prüfungsgesamtnote „befriedigend“ (9,09 Punkte). Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Steuerassistentin zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde sie an das Finanzamt der Stadt I-Stadt versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde sie nach Ablauf der Probezeit zur Steuerassistentin ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A5 eingewiesen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde die Beklagte zur Steuersekretärin befördert (Besoldungsgruppe A6). Die Beklagte wurde auf ihren Antrag mit Wirkung vom 00.00.00 an das Finanzamt K-Stadt versetzt. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde die Beklagte zur Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A7) befördert. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte am 00.00.00. Der Beklagten wurde zum 00.00.00 ein höherwertiger Dienstposten der Besoldungsgruppe A8 als Mitarbeiterin in der Umsatzsteuerstelle übertragen. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde die Beklagte zur Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A8) befördert. Die Beklagte ist seit dem 00.00.00 verheiratet und hat zwei Kinder, die am 00.00.00 und 00.00.00 geboren wurden. Nach der Geburt der Kinder nahm die Beklagte wiederholt Erziehungsurlaub in Anspruch und war mit Unterbrechungen wegen Kindererziehung ohne Dienstbezüge beurlaubt, zuletzt bis 00.00.00. Die Beklagte war teilzeitbeschäftigt. Ab dem 00.00.00 war die Beklagte dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 00.00.00 wurde die Beklagte aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Im Rahmen der fachärztlichen Untersuchung durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales (HAVS) L-Stadt im 00.00 wurde festgestellt, dass bei der Beklagten seit mindestens 2015 eine nicht-somatische Gesundheitsstörung bestehe, welche bisher unter fachärztlicher Therapie keine Besserung erfahren habe. Durch die nicht-somatische Gesundheitsstörung bestünden Einschränkungen der Selbstbehauptung, des Durchhaltevermögens bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, bei der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und bei der Konzentrationsfähigkeit. Mit Schreiben der Oberfinanzdirektion M-Stadt vom 19. Oktober 2021 wurde die Beklagte mit Ablauf des 00.00.00 mit deren Zustimmung gemäß § 26 BeamtStG, § 36 Abs. 1 und Abs. 4 HBG i.V.m. § 42 Abs. 4 HBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Nach dem Ergebnis einer am 00.00.00 durchgeführten Beurteilung der Dienstfähigkeit ist die Beklagte nach dem durch das HAVS erstellten Gesundheitszeugnis weiterhin dienstunfähig, so dass eine Reaktivierung derzeit nicht in Betracht komme. Die Beklagte wurde in den letzten Jahren wiederholt mit 3 Punkten („Die Leistungen und Befähigungen entsprechen den Anforderungen“) beurteilt, zuletzt im Beurteilungszeitraum vom 00.00.00 bis 00.00.00. Sie ist bislang weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 23. September 2021 erlangte die Amtsvorsteherin des Finanzamts K-Stadt durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft L-Stadt vom 16. September 2021 entsprechend Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) Kenntnis von einem Strafbefehl des Amtsgerichts K-Stadt vom 10. August 2021 (Az. X). Das Amtsgericht K-Stadt verhängte gegen die Beklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschung (§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Strafbefehl ist seit dem 6. September 2021 rechtskräftig. Nach den Feststellungen im Strafbefehl hat die Beklagte im Zeitraum vom 19. Januar 2017 bis 11. April 2018 durch zehn rechtlich selbstständige Handlungen, namentlich durch die Einreichung von zehn Beihilfeanträgen bei der Beihilfestelle zusammen mit insgesamt 65 verfälschten Rezepten, jeweils gewerbsmäßig handelnd, in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregte oder unterhielt und jeweils tateinheitlich hierzu zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht hat (Vergehen, strafbar nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 52, 53 StGB). Danach war die Beklagte im Tatzeitraum 19. Januar 2017 bis 11. April 2018 zu 50 % beihilfeberechtigt. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt entschloss sich die Beklagte, Rezepte ihrer Schwester N., die als Heilpraktikerin tätig war, eigenhändig und ohne deren Kenntnis herzustellen und mittels Schere, Tipp-Ex und Kopierer so zu manipulieren, dass diese jeweils den Anschein ordnungsgemäß erstellter und leistungshinterlegter Rezepte erweckten. Tatsächlich jedoch wurden keine der abgerechneten Leistungen durch Frau N. erbracht. Die so manipulierten Rezepte reichte die Beklagte im Tatzeitraum in zehn Beihilfeanträgen bei dem Regierungspräsidium Kassel ein, welches sodann aufgrund der eingereichten Rezepte von tatsächlich ordnungsgemäß erbrachten heilpraktischen Leistungen ausging. Die Anzahl der pro Beihilfeantrag eingereichten Rezepte war dabei unterschiedlich. Die Beihilfestelle zahlte der Beklagten – wie beabsichtigt – im Vertrauen auf die vermeintliche Einstandspflicht jeweils Beihilfen in unterschiedlicher Höhe aus. Die Beklagte handelte jeweils mit dem Willen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten: Nr. Datum / Eingang Beihilfeantrag Anzahl eingereichter Rechnungen Gewährte Beihilfe 1 19.01.2017 4 80,00 € 2 14.02.2017 3 30,00 € 3 09.03.2017 15 280,00 € 4 06.04.2017 6 95,00 € 5 11.05.2017 8 160,00 € 6 04.07.2017 4 80,00 € 7 29.08.2017 5 100,00 € 8 03.11.2017 5 90,00 € 9 06.02.2018 8 137,50 € 10 28.03.2018 7 80,00 € Damit zahlte die Beihilfestelle der Beklagten in diesem Zeitraum Beihilfen in Höhe von insgesamt 1.132,50 € aus. Mit Aktenvermerk vom 4. Oktober 2021 (Bl. 17 der Ermittlungsakte [EA]) leitete die Amtsvorsteherin des Finanzamts N. gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Die Beklagte stehe im Verdacht, in der Zeit vom 19. Januar 2017 bis zum 11. April 2018 in Kassel durch zehn rechtlich selbstständige Handlungen, jeweils gewerbsmäßig handelnd, in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten habe und jeweils tateinheitlich hierzu zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde hergestellt und gebraucht zu haben. Durch ihr Verhalten habe die Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen die Pflicht verstoßen, die Gesetze zu beachten. Es handele sich um Vergehen, strafbar nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 267 Abs. 1, 52, 53 StGB. Hierdurch sei sie zudem verdächtig, pflichtwidrig und schuldhaft ihre Dienstpflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt zu haben. Die Beamtin sei daher – durch die in dem Strafbefehlsverfahren festgestellten Betrugshandlungen und die Urkundenfälschungen – eines innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hinreichend verdächtig. Es wurde eine Ermittlungsführerin – die stellvertretende Amtsvorsteherin ROR´in O. – bestellt. Mit Schreiben der Ermittlungsführerin vom 5. Oktober 2021 (Bl. 19 EA) wurde die Beklagte über die Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens mit Aktenvermerk vom 4. Oktober 2021 unterrichtet. Diesbezüglich wurde auf den dem Schreiben in Kopie beigefügten Aktenvermerk hingewiesen. Die Beklagte wurde gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 HDG dahingehend belehrt, dass es ihr freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. Für den Fall, dass sie sich schriftlich zur Sache äußern wolle, wurde ihr hierzu eine Frist von einem Monat ab der Zustellung des Schreibens gesetzt. Falls Sie sich mündlich äußern wolle, könne sie dies innerhalb von einer Woche nach Zugang des Schreibens mitteilen. Die Einleitungsverfügung wurde der Beklagten laut Zustellungsurkunde (Bl. 20 EA) am 6. Oktober 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 bat die Ermittlungsführerin die Staatsanwaltschaft L-Stadt um Übersendung der Ermittlungsakte (Az. X). Die Beklagte teilte mit E-Mail vom 6. Oktober 2021 mit, dass sie einen Termin zur mündlichen Anhörung vereinbaren wolle. Die Ermittlungsakte wurde der Ermittlungsführerin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft L-Stadt vom 20. Oktober 2021 zur Einsichtnahme übersandt. Mit Schreiben der Ermittlungsführerin vom 21. Oktober 2021 wurde die Beklagte zur ersten Anhörung geladen für den 28. Oktober 2021. Das Schreiben wurde der Beklagten am 22. Oktober 2021 zugestellt. Die Beklagte wurde am 28.10.2021 erstmals zu den Vorwürfen angehört. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Bl. 31 ff. EA) Bezug genommen. Die Ermittlungsführerin forderte am 2. November 2021 telefonisch bei der Staatsanwaltschaft die Beweismittelordner (sieben Leitz-Ordner) zur strafrechtlichen Ermittlungsakte an, die ihr mit Schreiben vom 2. November 2021 übersandt wurden. Mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 übersandte die Beklagte der Geschäftsstelle des Finanzamtes K-Stadt einen Bescheid des HAVS L-Stadt vom 26. Oktober 2021. In diesem Bescheid wurde auf Antrag der Beklagten ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Berücksichtigt wurden Auswirkungen der Gesundheitsstörungen, Migräne, psychische Störung und Funktionsstörung der Wirbelsäule. Die Entscheidung ist wirksam ab 00.00.00. Die Schwerbehindertenvertreterin wurde am 11. November 2021 über das Disziplinarverfahren in einem persönlichen Gespräch von der Ermittlungsführerin informiert (Aktenvermerk, Bl. 44 EA). Mit Schreiben der Ermittlungsführerin vom 12. November 2021 wurde die Beklagte zu einer zweiten Anhörung für den 25. November 2021 geladen. Das Schreiben wurde der Beklagten am 13. November 2021 zugestellt. Die Beklagte wurde am 25. November 2021 erneut angehört (Anhörungsprotokoll Bl. 49 ff. EA). Sie wurde darauf hingewiesen, dass die Schwerbehindertenvertretung in Disziplinarverfahren gegen schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte unverzüglich und umfassend zu unterrichten sei, es sei denn, dass ausdrücklich ein Verzicht erklärt werde. Die Beklagte gab die schriftliche Erklärung ab, dass sie auf die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verzichten wolle. Mit Schreiben der Amtsvorsteherin des Finanzamts K-Stadt vom 14. Januar 2022 wurde das Disziplinarverfahren wegen Versetzung der Beklagten in den Ruhestand unter Bezugnahme auf § 89 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 HDG zuständigkeitshalber an die Oberfinanzdirektion M-Stadt (OFD) abgegeben (Bl. 1 Disziplinarakte [DA]). Der Ermittlungsbericht (Bl. 72 ff. EA) wurde am 16. März 2022 von der Ermittlungsführerin erstellt und dem Oberfinanzpräsidenten am 17. März 2022 zur Billigung vorgelegt. Dieser billigte ihn am 28. März 2022. Die Ermittlungsführerin wurde zeitgleich gebeten, nach § 34 HDG zu verfahren und eine etwaige Stellungnahme der Ruhestandsbeamtin nach Ablauf der Anhörungsfrist abschließend vorzulegen. Der Ermittlungsbericht wurde der Beklagten mit Schreiben vom 8. April 2022 (Bl. 88 f. EA) am 12. April 2022 zugestellt. Sie wurde gemäß § 34 Abs. 1 HDG darüber belehrt, dass sie das Recht habe, weitere Ermittlungen zu beantragen. Ein solcher Antrag müsse innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang des Schreibens gestellt werden. Für den Fall, dass sie keine weiteren Ermittlungen beantrage, erhalte sie Gelegenheit, sich abschließend zu äußern. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihr eine Frist von einem Monat ab Zugang des Schreibens gesetzt. Wenn sie sich mündlich äußern wolle, solle sie dies innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zugang tun. In diesem Fall würde kurzfristig ein Termin zur mündlichen Anhörung vereinbart werden. Der Bevollmächtigte der Beklagten zeigte mit Schreiben vom 27. April 2022 (Bl. 90 EA) die Vertretung der Beklagten an und beantragte Akteneinsicht. Zugleich beantragte er, die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung „in Anlehnung an die Akteneinsicht“ angemessen zu verlängern. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 (Bl. 99 EA) wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass er am 25. Mai 2022 Akteneinsicht nehmen könne. Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde bis zum 27. Juni 2022 verlängert. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 wurden dem Bevollmächtigten zudem Kopien aus der Ermittlungsakte übersandt. Nach mehrfach gewährter Fristverlängerung nahm der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16. August 2022 (Bl. 122 ff. EA) zum Ermittlungsbericht vom 16. März 2022 Stellung. Dieser führte unter anderem Folgendes aus: Nach Überprüfung der Aktenvorgänge und der Akten des Amtsgerichts K-Stadt (AZ. X) sei darauf hinzuweisen, dass der festgestellte Sachverhalt sowie die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse, die für das Disziplinarverfahren relevant seien, den Tatsachen entsprächen und zwar in der Form, in der sie Gegenstand des Ermittlungsberichts seien, so dass übereinstimmend von dem insoweit festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden könne. Im Rahmen der Zumessung sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte eine Strafe verhängt worden sei, die weit unterhalb des Höchstmaßes liege und eher im unteren Bereich des strafrechtlichen Strafrahmens angesiedelt sei. Zugunsten der Beklagten müsse berücksichtigt werden, dass sie das Verfahren bereits zu Beginn „angenommen“ und sich nicht nur betroffen und reuig, sondern auch in vollem Umfang geständig gezeigt habe. Damit seien u.a. eine erhebliche Verkürzung und Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme eingetreten und zwar sowohl im Ermittlungs- als auch im strafgerichtlichen Verfahren und schließlich im Disziplinarverfahren, in dem auf diese Erkenntnisse habe zurückgegriffen werden können. Hinzu kämen Entschuldigungen, die Ausdruck der Betroffenheit der Beklagten und deren tätiger Reue seien, die Schadenswiedergutmachung und die Bezahlung eines Betrages in Höhe von 3.000 € zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Die Beklagte sei disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und habe sich während ihrer langjährigen Dienstzeit mit einem positiven Leistungs- und Persönlichkeitsbild als zuverlässige Beamtin gezeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung werde deutlich, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und keine Wiederholungsgefahr bestanden habe. Schließlich hätten das Straf- und Disziplinarverfahren sowohl finanziell als auch gesundheitlich erhebliche Folgen für die Beklagte gehabt. Mit Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2022 (Bl. 40 ff. DA) verhängte der Präsident der OFD gegen die Beklagte eine Kürzung des Ruhegehalts in Höhe von einem Zwanzigstel (fünf v.H.) für die Dauer von drei Jahren. Nach den Feststellungen habe die Beklagte im Zeitraum 28. Mai 2015 bis 20. August 2019 mindestens 22 Beihilfeanträge mit insgesamt 107 verfälschten Rechnungen beim Regierungspräsidium Kassel eingereicht, jeweils mit dem Willen, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes stehe mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass die Beklagte gegen ihre Pflichten zur Beachtung der Gesetze aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Auf die weiteren Einzelheiten der Disziplinarverfügung wird Bezug genommen. Die Disziplinarverfügung wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 14. Oktober 2022 zugestellt (Bl. 57 DA). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (Bl. 39 DA) legte der Präsident der OFD die Disziplinarverfügung unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 1 Satz 1 HDG dem Hessischen Ministerium der Finanzen zur Prüfung vor. Mit Schreiben des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 27. Oktober 2022 (Bl. 54 ff. DA), das im Auftrag von dem Abteilungsleiter der Zentralabteilung gezeichnet ist, wurde die Beklagte darüber informiert, dass die Disziplinarverfügung vom 10. Oktober 2022 von der OFD gemäß § 41 Abs. 3 HDG vorgelegt worden sei. Die Kürzung der Ruhegehaltsbezüge im mittleren Bereich erscheine in Anbetracht des von der Beklagten begangenen sehr schweren Dienstvergehens deutlich zu milde. Es sei beabsichtigt, von den Befugnissen nach § 41 Abs. 3 HDG Gebrauch zu machen und Disziplinarklage zu erheben (§ 38 Abs. 1 HDG) und in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkammer die Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten zu beantragen. Der Beklagten wurde unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 HDG Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 25. November 2022 gegeben. Das Schreiben wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 3. November 2022 zugestellt (Bl. 58 DA). Der Bevollmächtigte der Beklagten nahm hierzu mit Schreiben vom 25. November 2022 (Bl. 59 ff. DA) Stellung. Eine etwaig zu erhebende Disziplinarklage wäre unbegründet. Eine Aberkennung des Ruhegehalts der Beklagten sei nicht die angemessene Maßnahme. Das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit durch das Dienstvergehen sei nicht endgültig verloren. Denn es lägen gewichtige Milderungsgründe vor, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen. Dem Schreiben waren Bezügenachweise für die Monate Januar und August 2015, Januar und Dezember 2016, Dezember 2017, Dezember 2018 und Dezember 2019 beigefügt. Das Hessische Ministerium der Finanzen hob mit Schreiben vom 30. November 2022 (Bl. 73 ff. DA) die Disziplinarverfügung des Präsidenten der OFD vom 10. Oktober 2022 unter Bezugnahme auf § 41 Abs. 3 HDG auf. Gleichzeitig wurde die zeitnahe Erhebung der Disziplinarklage angekündigt. Mit Disziplinarklageschrift vom 2. Dezember 2022, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 5. Dezember 2022, unterzeichnet „im Auftrag“ von dem Leiter der Zentralabteilung, hat das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen, Klage gegen die Beklagte mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben. Die Beklagte habe im Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis 20. August 2019 in 22 Beihilfeanträgen frei erfundene, ihr in Wahrheit nicht entstandene Aufwendungen i.H.v. 1.768,50 € gegenüber der Beihilfestelle geltend gemacht und den Beihilfeanträgen zur Glaubhaftmachung ihrer Angaben 107 gefälschte Rechnungen und Rezepte beigefügt. Die Beihilfestelle habe den Angaben der Beklagten vertraut und die geltend gemachten Beträge antragsgemäß ausgezahlt, wodurch dem Dienstherrn ein Schaden i.H.v. 1.768,50 € entstanden sei. Dieser Sachverhalt stehe fest aufgrund der geständigen Einlassung der Beklagten, des beigezogenen Strafbefehls des Amtsgerichts K-Stadt (Az. X) sowie der beigezogenen Strafakten der Staatsanwaltschaft L-Stadt (Az. X) einschließlich der Beweismittelordner (BMO) V und VI. Die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen deckten sich mit der Einlassung der Beklagten im Disziplinarverfahren und dem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. August 2022, mit welchen diese den zur Last gelegten Sachverhalt vollumfänglich und vorbehaltlos eingeräumt habe. Die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls würden dem Disziplinarverfahren gemäß § 26 Abs. 2 HDG zugrunde gelegt und um die im Disziplinarverfahren getroffenen Feststellungen ergänzt. Im disziplinarischen Ermittlungsverfahren habe festgestellt werden können, dass die Beklagte im Zeitraum vom 28. Mai 2015 bis 20. August 2019 zusätzlich zu den zehn vom Strafbefehl umfassten Beihilfeanträgen zwölf weitere Beihilfeanträge mit manipulierten Rezepten bzw. Rechnungen ihrer als Heilpraktikerin tätigen Schwester, Frau N., bei der Beihilfestelle eingereicht habe. Diese Feststellungen beruhten auf den geständigen Einlassungen der Beklagten im Rahmen der beiden Anhörungen im Disziplinarverfahren am 28. Oktober 2021 und 24. November 2021 sowie den Angaben im Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16. August 2022 und den durch die Polizei bei der Beklagten beschlagnahmten Unterlagen (Bl. 1-35 BMO V; Bl. 1-46 BMO VI). Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die in den manipulierten Rechnungen abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien und sie dementsprechend keine eigenen Aufwendungen hierfür getätigt habe. Dennoch habe sie jeweils den Anschein ordnungsgemäß erstellter und leistungshinterlegter Rechnungen erweckt, indem sie die manipulierten Rechnungen verteilt auf 22 Beihilfeanträge gegenüber der Beihilfestelle abgerechnet und somit frei erfundene, ihr in Wahrheit nicht entstandene Aufwendungen in Höhe von 1.768,50 € geltend gemacht habe. Die Beklagte habe dabei jeweils ausdrücklich, aber wahrheitswidrig versichert, dass die von ihr gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und richtig seien. Dabei sei es der Beklagten alleine darum gegangen, sich finanziell zu bereichern. Die Beihilfestelle habe den Angaben der Beklagten geglaubt und – wie von der Beklagten beabsichtigt – die beantragten Beihilfegelder ausgezahlt. Aus den durch die Polizei bei der Beklagten beschlagnahmten Unterlagen und den beiden Anhörungen im Disziplinarverfahren ergebe sich, dass die Beklagte im Zeitraum vom 25. Mai 2015 bis 7. November 2018 mindestens 22 ungerechtfertigte Beihilfeanträge mit 107 manipulierten Rechnungen – einschließlich der zehn im Strafbefehl vom 10. August 2020 benannten Beihilfeanträge und 65 Rechnungen – bei der Beihilfestelle eingereicht habe. Die aufgrund dessen zu Unrecht gewährte Beihilfe betrage 1.768,50 €. Konkret handele es sich um die folgenden Beihilfeanträge: Nr. Datum / Eingang Beihilfeantrag Anzahl eingereichter Rechnungen Gewährte Beihilfe Im Strafbefehl enthalten 1 28.05.2015 6 100,00 € nein 2 10.09.2015 3 52,50 € nein 3 19.04.2016 2 40,00 € nein 4 20.07.2016 6 110,00 € nein 5 23.11.2016 2 40,00 € nein 6 19.01.2017 4 80,00 € ja 7 14.02.2017 3 30,00 € ja 8 09.03.2017 15 280,00 € ja 9 06.04.2017 6 95,00 € ja 10 11.05.2017 8 160,00 € ja 11 04.07.2017 4 80,00 € ja 12 29.08.2017 5 100,00 € ja 13 22.09.2017 1 20,00 € nein 14 03.11.2017 5 90,00 € ja 15 06.02.2017 8 137,50 € ja 16 28.03.2018 7 80,00 € ja 17 30.04.2018 4 60,00 € nein 18 05.06.2018 4 60,00 € nein 19 25.06.2018 3 50,00 € nein 20 09.10.2018 9 63,50 € nein 21 09.10.2018 1 20,00 € nein 22 20.08.2019 1 20,00 € nein 22 107 1.768,50 € Die Beklagte habe jeweils mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich gehandelt. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Vorsatz ausschließenden Willensmängeln, wie etwa zwanghaftes Verhalten, seien nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass sich die Beklagte in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand befunden habe. Vielmehr zeigten ihr ausgereifter Tatplan und ihr planvolles Vorgehen bei der Erstellung der manipulierten Rezepte bzw. Rechnungen, dass die Beklagte ihr Verhalten sehr wohl habe steuern können und gewusst habe, was sie getan habe. Die Beklagte habe gegen ihre Pflicht, die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), gegen die Pflicht, mit dem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordere (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Wahrheitspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) schuldhaft verstoßen und damit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit ergeben. Die Beklagte habe geschildert, dass es ihr seit Bekanntwerden der Taten und insbesondere auch seit der erfolgten polizeilichen Durchsuchung psychisch sehr schlecht gehe; während oder unmittelbar vor dem Begehen der Dienstpflichtverletzungen habe sie sich aber nicht in einer psychischen Ausnahmesituation befunden (vgl. Anhörungsprotokoll Bl. 32 und 34 EA). Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen wiege sehr schwer. Erschwerend seien die Vielzahl von Pflichtverletzungen, das planmäßige Vorgehen der Beklagten und der lange Zeitraum, in dem die Pflichtverletzungen begangen worden seien, zu berücksichtigen. Die Beklagte habe im Tatzeitraum von Mai 2015 bis August 2019 mindestens 22 Betrugshandlungen begangen. Damit handele es sich nicht um ein nur einmaliges (Augenblicks-)Versagen oder um eine wesensfremde Tat. Aufgrund der zwischen den einzelnen Tathandlungen liegenden Zeiträume hätte die Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, von ihrem rechtswidrigen Tun Abstand zu nehmen, ohne befürchten zu müssen, dadurch ihre früheren Verfehlungen aufzudecken. Diese Gelegenheit habe sie jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Stattdessen habe sie sich bis zur Tatentdeckung immer wieder aufs Neue zu weiteren Betrugshandlungen entschlossen und fortwährend weitere Straftaten zu Lasten ihres Dienstherrn begangen. Zu den 22 Fällen des Beihilfebetrugs kämen noch 107 Urkundenfälschungen hinzu. Dabei handele es sich um Begleittaten, die bereits für sich gesehen ein hohes disziplinarisches Eigengewicht hätten. Zu Lasten der Beklagten wirkten sich auch die Beweggründe für ihr Verhalten aus. Die Beklagte habe gewerbsmäßig, das heißt zur Erzielung von (zusätzlichen) Einkünften gehandelt. Sie habe das Interesse ihres Dienstherrn ohne Bedenken hinter ihre eigenen – rein finanziellen – Interessen zurückgestellt. Sie habe höchst eigennützig gehandelt, indem sie das betrügerisch erlangte Geld für sich selbst ausgegeben habe. Angesichts des durch erheblich eigennützige Motive gekennzeichneten Gewichts des sehr schwerwiegenden Dienstvergehens seien die bisherige Unbescholtenheit der Beklagten, ihre lange, im Übrigen unbeanstandete Diensttätigkeit, ihre schwierige Situation nach der Tatentdeckung, ihre geständige Einlassung und die nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der sie ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet gewesen sei, keine ausreichend gewichtigen Umstände, die eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Das Dienstvergehen der Beklagten wiege so schwer, dass sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums schweren Schaden zugefügt. Damit habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und das Vertrauen der Öffentlichkeit nachhaltig und unwiederbringlich zerstört, so dass auf eine Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen sei. Der Kläger beantragt, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit durch das Dienstvergehen sei nicht endgültig verloren. Es lägen gewichtige Milderungsgründe vor, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Die von der Beklagten bereits im Zuge der Anhörung gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 HDG vorgetragenen entlastenden Umstände seien in der Disziplinarklageschrift vollkommen unberücksichtigt geblieben. Ein betrügerisches Verhalten zu Lasten des Dienstherrn belaste in erster Linie das Verhältnis zwischen diesem und dem Beamten und lasse erst in zweiter Linie die Allgemeinheit daran zweifeln, ob der Beamte auch bei der Führung seiner Amtsgeschäfte die notwendige Redlichkeit und Gewissenhaftigkeit an den Tag legen werde. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung sei bei hypothetischem Bekanntwerden des streitgegenständlichen Dienstvergehens nicht restlos beseitigt, so dass die Aberkennung des Ruhegehalts nicht angemessen sei. Für die Prognose über das zukünftige Verhalten eines Beamten im Verhältnis zum Dienstherrn, wie es für die Erfüllung seiner Dienstpflichten erforderlich und zu erwarten sei, sei der Sinneswandel der Beklagten zu berücksichtigen. Im Strafverfahren und im Verlauf des Disziplinarverfahrens habe sie mehrfach auf die Wirkung der Geschehnisse auf sie persönlich hingewiesen. Sie habe Reue und Scham geäußert und an die Beteiligten aufrichtige Bitten um Vergebung gerichtet. Diese Beteuerungen seien durch die großen Belastungen und Anstrengungen, die die Beklagte zum Ziel ihrer Rehabilitation unternommen habe, glaubhaft. Zum einen hätten das Straf- und Disziplinarverfahren zu gesundheitlichen Schäden bei der Beklagten geführt. Seit der Hausdurchsuchung am 25. Juni 2020 sei sie dienstunfähig erkrankt und wegen der anhaltenden Dienstunfähigkeit zum 1. November 2021 in den Ruhestand versetzt worden. Zuvor sei ein achtwöchiger Aufenthalt in einer auf Psychosomatik spezialisierten Rehabilitationsklinik notwendig gewesen. Zwischenzeitlich sei die Beklagte suizidgefährdet gewesen. Zum anderen habe die Beklagte die Schadenssumme umgehend zurückgezahlt und eine Geldsumme von 3.000 € an gemeinnützige Organisationen geleistet, um den Unwert ihrer Vergehen im Rahmen des Strafverfahrens auszugleichen. Zugunsten der Beklagten seien Milderungsgründe gegeben, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigten. Die streitgegenständlichen Taten stellten sich als eine Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase dar. Die Beklagte habe im damaligen Zeitraum in einer besonders belastenden Situation gehandelt, die so gravierend gewesen sei, dass ihre Pflichtverletzungen in einem milderen Licht erschienen, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihr nicht mehr habe erwartet und vorausgesetzt werden können. Neben ihrer Tätigkeit im Finanzamt K-Stadt habe die Beklagte in der Zeit zwischen 2014 und 2019 ihre beiden demenzkranken Schwiegereltern sowie ihre eigenen Eltern gepflegt. Der Vater habe an COPD gelitten. Die Versorgung ihrer Mutter unter erheblichem Zeitaufwand dauere auch heute noch an. In der Zeit vor den Taten habe die Zerrüttung der Ehe der Beklagten mit ihrem Ehemann, der Hauptverdiener gewesen sei, begonnen. Die Beklagte habe nur ein eigenes Einkommen in Höhe von ca. 1.200 € gehabt. Unter dem Eindruck drohender finanzieller Unsicherheit bei gleichzeitiger Auslastung wegen der Pflegearbeit zugunsten ihrer Eltern und Schwiegereltern hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen begonnen aufzutreten. In der Folge seien bei der Beklagten Symptome eines Burn-Out-Syndroms aufgetreten, dazu Migräne, ein chronisches Reizdarmsyndrom und anhaltende Rückenschmerzen. Hinzu gekommen seien subjektive Eindrücke von einer verlorenen Wertschätzung, Kontrollsucht, Egoismus und Beleidigungen durch ihren Ehemann. Auf Empfehlung ihrer Ärzte habe sich die Beklagte bereits im Jahr 2015 für sieben Wochen in eine Klinik für psychosomatische Erkrankungen einweisen lassen. 2016 sei der Vater der Klägerin verstorben und 2017 ihre Schwiegermutter, was die Beklagte sehr belastet habe. Die Beklagte habe neurologische Unterstützung benötigt und sei medikamentös eingestellt worden. Auch sei nunmehr ihre Leistungsfähigkeit abgesunken. Im Jahr 2018 sei ein erneuter, sechswöchiger Aufenthalt in der bereits genannten Klink erfolgt. Der geschilderte lange Kampf mit sich selbst und ihrer Situation habe zu einem Zustand geführt, in dem die Beklagte weniger wehrhaft gegen schädliche – unter gewöhnlichen Umständen klar als rechtswidrig zu erkennende – Handlungsanreize gewesen sei. Die Belastungen der Gesamtsituation hätten die Beklagte aus der Bahn geworfen. Als unbegründet wahrgenommene Zahlungsverweigerungen durch die Beihilfestelle hätten in dieser Lage einen Anlass dargestellt, sich über die empfundene fehlende Wertschätzung zu erheben und die als nötig empfundene finanzielle Unterstützung zu bekommen. Die negative Lebensphase sei nunmehr im Wesentlichen überwunden. Mittlerweile erschöpfe sich die nur formell noch bestehende Ehe in einer Wohn- und Zweckgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Die Beklagte habe sich ihrer Lebenssituation angepasst. Sie lebe bodenständig und sparsam. Die Belastungen durch die Pflege nahestehender Angehöriger bestehe nicht mehr im gleichen Ausmaß wie zuvor, sondern in einem handhabbaren Maß. Die Trauer um ihren Vater und ihre Schwiegermutter habe die Beklagte mittlerweile bewältigt. Gewichtige weitere entlastende Umstände seien das Geständnis, die Mithilfe bei der Aufklärung der eigenen Vergehen, die rechtskräftige Verurteilung im Strafverfahren, die sofortige Rückzahlung der Schadenssumme, ernstgemeinte Entschuldigungen bei allen Beteiligten, die vorangehende Unbescholtenheit in fast 40 Jahren Diensttätigkeit und die Zahlung von 3.000 € im Strafverfahren, die die Schadenssumme um beinahe das Doppelte übersteige. Die Höchstmaßnahme erscheine unter diesen Umständen nicht als angemessen. Die Amtsführung der Beklagten habe nie Anlass für Beanstandungen gegeben. Ihre dienstlichen Beurteilungen seien durchgehend gut gewesen. Die streitgegenständlichen Dienstvergehen hätten keinen Bezug zu ihrer Amtsausübung. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2023 hat die Beklagte eine Vielzahl ärztlicher Bescheinigungen, Arzt-, Befund- und Entlassungsberichte aus den Jahren 2015 bis 2021 vorlegen lassen (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten des Klägers (zwei Bände Personalhauptakten, zwei Bände Personalnebenakte des Finanzamtes K-Stadt, ein Band Besoldungsakten der HBS, ein Beiheft Trennungsgeld, ein Hefter Befähigungsberichte, ein Ordner Ermittlungsakte, ein Hefter Disziplinarakte und ein Band Kopien aus dem BMO V der Staatsanwaltschaft L-Stadt zum Verfahren mit dem Az. X) sowie der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft L-Stadt (Az.: X nebst sieben Leitzordnern BMO I-VII) Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen.