Urteil
4 C 9/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt nur Vorhaben, die der Unterbringung in öffentlicher Verantwortung dienen.
• Unterbringung im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gebietskörperschaften.
• Privat errichtete Unterkünfte sind nur dann nach § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand erfolgen oder vergleichbar gesichert sind.
• Ein Vorhaben, das die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, ist im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine Baugenehmigung für private Flüchtlingsunterkunft ohne öffentliche Unterbringungsverantwortung • § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt nur Vorhaben, die der Unterbringung in öffentlicher Verantwortung dienen. • Unterbringung im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB bezeichnet eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gebietskörperschaften. • Privat errichtete Unterkünfte sind nur dann nach § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt, wenn sie in Abstimmung mit der öffentlichen Hand erfolgen oder vergleichbar gesichert sind. • Ein Vorhaben, das die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, ist im Außenbereich nach § 35 BauGB unzulässig. Die Klägerin beantragte die Errichtung einer eingeschossigen Unterkunft für Flüchtlinge auf einem unbeplanten Grundstück in unregelmäßiger Umgebungsbebauung. Das Gebäude sollte vier Bewohnerzimmer, Küche und Bäder enthalten. Die beklagte Gemeinde sah keinen Bedarf und lehnte eine Zuweisung von Ausländern ab, für deren Unterbringung sie verantwortlich wäre. Ausgangs- und Widerspruchsbehörde sowie die Vorinstanzen wiesen den Bauantrag und die Klage ab. Der Verwaltungsgerichtshof qualifizierte das Vorhaben als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB und sah die Gefahr einer Verfestigung einer Splittersiedlung. Die Klägerin berief sich auf die Begünstigung durch § 246 Abs. 9 BauGB; die Gemeinde hielt dem entgegen, dass die Unterkunft nicht der Unterbringung in öffentlicher Verantwortung diene. • Revision erfolglos; Vorinstanz steht mit revisiblem Recht im Einklang. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Baugenehmigung, weil das Vorhaben gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen verstößt. • Das Grundstück gehört nicht zum Bebauungszusammenhang; das Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen und würde die Verfestigung/Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befördern. • § 246 Abs. 9 BauGB gewährt nur eine Befreiung, wenn das Vorhaben der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient und diese Unterbringung in öffentlicher Verantwortung steht; die Norm zielt auf Einrichtungen, die der öffentlichen Hand als Aufgabe dienen. • Unterbringung im bauplanungsrechtlichen Sinn ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gebietskörperschaften; dies ergibt sich aus Gesetzeszweck, Gesetzesmaterialien und landesrechtlichen Regelungen. • Die Begünstigung durch § 246 Abs. 9 BauGB kann auch auf Personen bezogen werden, für deren Unterbringungsaufgabe die öffentliche Hand verantwortlich ist, nicht jedoch auf rein private Unterbringungsabsichten ohne Abstimmung oder Sicherstellung durch die öffentliche Hand. • Weil die Klägerin die Unterkunft ohne Abstimmung mit der zuständigen Gemeinde errichten und betreiben wollte und die Gemeinde keinen Bedarf sieht, fehlt die erforderliche öffentliche Unterbringungsverantwortung und damit die Voraussetzung für die Anwendung von § 246 Abs. 9 BauGB. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil ihr Vorhaben im Außenbereich zulassungswidrig ist und die Voraussetzung der Begünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB fehlt. § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt nur Unterbringungsmaßnahmen in öffentlicher Verantwortung; private Baumaßnahmen ohne Abstimmung oder Sicherstellung durch die Gebietskörperschaft sind nicht erfasst. Das Vorhaben würde zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befördern, was nach § 35 BauGB entgegensteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.