OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 294/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0716.2A294.18.00
4mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren jeweils zu 1/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren jeweils zu 1/12. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Duldungsverfügungen vom 30.05.2018 und 05.09.2018 und die dazu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 18.09.2018 und 06.11.2018 erweisen sich als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Duldungsverfügungen liegen vor; Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Duldungsverfügungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 S. 2 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufgabe, im Zusammenhang mit baulichen Anlagen die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der auf ihrer Grundlage erlassenen Anordnungen zu überwachen. Hierzu kann sie zur Durchsetzung einer gegen den Eigentümer gerichteten Bauordnungsverfügung in Gestalt einer Beseitigungsverfügung oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung den vertraglich zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten, dessen vertragliche Rechte durch die Beseitigung oder Nutzungsuntersagung beeinträchtigt werden könnten, zur Duldung der Bauordnungsverfügung verpflichten. Aus dieser Rechtsposition heraus ist es dem Mieter verwehrt, sich gegenüber der Duldungsverfügung auf die Unvereinbarkeit der an den Eigentümer gerichteten Bauordnungsverfügung mit den dieser zugrunde gelegten baurechtlichen Vorschriften zu berufen, ebenso, wie er bereits von vornherein gehindert war, seinerseits mit einem solchen Vorbringen die gegen den Eigentümer getroffene Bauordnungsverfügung anzufechten. Wegen der hierdurch bewirkten Einschränkungen seines mietrechtlichen Besitz- und Nutzungsrechts ist er vielmehr allein darauf verwiesen, den Vermieter zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28.02.1997 – 2 S 28.96 -, BRS 59, 621). Ohne dass es deshalb für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung hierauf entscheidungserheblich ankäme, sei angemerkt, dass die gegen die Eigentümerin erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung auch rechtmäßig ist. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung reicht die formelle Illegalität der Nutzung aus. Diese formelle Illegalität liegt hier vor, weil die Eigentümerin des Gebäudes K-Straße in A-Stadt die zehn Wohnungen im Obergeschoss errichtet und wiederholt vermietet hat, ohne über die hierfür erforderliche Baugenehmigung zu verfügen. Sie hat sich damit unter Missachtung der Rechtsordnung wirtschaftliche Vorteile verschafft, die ihr nicht zustehen. Wegen der Begründung im Einzelnen kann auf die dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Ausführungen des erkennenden Einzelrichters im Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 2 A 71/18 betreffend die gegen die Eigentümerin erlassene Nutzungsuntersagungsverfügung Bezug genommen werden. Die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung im Übrigen liegen vor. Die Duldungsverfügungen sind ein geeignetes Mittel, um die Durchsetzung der gegen die Eigentümerin gerichteten Nutzungsuntersagungsverfügung zu gewährleisten. Durch die Duldungsuntersagung werden die Kläger zunächst davon in Kenntnis gesetzt, dass die Nutzung der errichteten Wohnungen zu Wohnzwecken im bestehenden Gewerbegebiet öffentlich-rechtlich unzulässig ist und dass der Eigentümerin aufgegeben worden ist, diese Nutzung zu beenden bzw. zu unterlassen. Durch den Erlass der Duldungsverfügung wird den Klägern als Mietern die Möglichkeit genommen, sich der Beendigung der Mietverhältnisse zivilrechtlich zu widersetzen. Die Verfügung ist daher geeignet, die Beendigung des rechtswidrigen Zustandes zu ermöglichen. Auch die getroffene Ermessensentscheidung begegnet keinen Bedenken. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend macht, der Beklagte habe sich im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass einige von ihnen größte Schwierigkeiten haben würden, im Stadtgebiet woanders eine Wohnung zu finden, sondern im schlimmsten Fall sogar Obdachlosigkeit drohe, so dass die Ordnungsbehörde sie ohnehin wieder in die vorhandenen Wohnungen einweisen müsste, ist dieser Gesichtspunkt nicht geeignet, die Ermessensentscheidung als fehlerhaft zu begründen. Zunächst ist festzustellen, dass dieser Gesichtspunkt zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung des Beklagten diesem überhaupt nicht bekannt war. Erstmals mit Schriftsatz vom 26.06.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger nämlich geltend gemacht, dass die in den Wohnungen noch befindlichen deutschen Mieter mittlerweile ausgezogen seien und sich dort nur noch ausländische Mitbewohner aufhielten, die Leistungen vom Jobcenter erhielten. Dieser vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Gesichtspunkt ist aus Sicht des Gerichts aber auch nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Zunächst berührt dieser Gesichtspunkt nicht den Erlass einer Nutzungsuntersagung gegen die Eigentümerin. Angesichts der Dreistigkeit des Vorgehens der Eigentümerin und des massiven Verstoßes gegen das Planungsrecht wäre ein Absehen von der Nutzungsuntersagung wohl bereits ermessensfehlerhaft gewesen; der Beklagte musste einschreiten. Die Nutzungsuntersagung musste so ausgestaltet werden, dass die Eigentümerin und die im Gebäude befindlichen Bewohner sie in angemessener Frist umsetzen können. Dies wurde durch die Fristsetzung sowohl im Ausgangsbescheid als auch durch die geänderte Fristsetzung im Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Nutzungsuntersagung ohne Weiteres gewährleistet. Auch für die hier streitbefangene Duldungsverfügung gilt nichts Anderes. Die Kläger als Mieter der illegal errichteten Wohnungen wissen bereits seit längerer Zeit, dass sie die Wohnungen werden räumen müssen, spätestens seit dem Erlass der letzten Duldungsverfügung vom 05.09.2018. Die Duldungsverfügung ist verknüpft worden mit der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 26.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.02.2018. Nach dem Inhalt dieses Widerspruchsbescheides wurde die in der Nutzungsuntersagung vom 26.06.2017 eingeräumte Frist, die Nutzung der in dem Gebäude befindlichen Wohnungen als Mietwohnungen aufzugeben, auf fünf Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Widerspruchsbescheides neu festgesetzt. Die Kläger haben damit nach Eintritt der Bestandskraft der Nutzungsuntersagungsverfügung noch fünf Monate, um sich um neuen Wohnraum zu bemühen. Abgesehen davon, dass die Kläger Leistungen vom Jobcenter beziehen, sind für sie vom Prozessbevollmächtigten bereits keine individuellen Besonderheiten vorgetragen worden, die den Schluss zuließen, es wäre ihnen unmöglich, binnen dieser Frist Ersatzwohnraum zu beschaffen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ihre Wohnungssuche auch nicht auf die Stadt A-Stadt oder gar den Großraum B-Stadt beschränken muss, sondern auch auf den ländlichen Raum erstrecken kann, weil sie gerade nicht der Stadt A-Stadt zur Unterbringung zugewiesen worden sind. Selbst wenn es - wofür konkrete Anhaltspunkte fehlen - einem der Kläger trotz der großzügig bemessenen Frist nicht gelingen sollte, rechtzeitig Ersatzwohnraum zu erlangen, müsste er dann die Hilfe der Ordnungsbehörde in Anspruch nehmen. Keinesfalls könnte dies dazu führen, dass von der Vollziehung der Nutzungsuntersagung, schon gar nicht für alle Wohnungen, Abstand genommen wird. Allenfalls könnte es sich hierbei um einen Umstand handeln, der später von der Bauaufsichtsbehörde beim Vollzug der Nutzungsuntersagung berücksichtigt werden könnte. Dann müsste der jeweilige Mieter aber auch im Einzelnen darlegen und glaubhaft machen, dass er sich hinreichend um anderen Wohnraum ohne Erfolg bemüht hat. Etwaige Vollzugsprobleme berühren die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung als Bauordnungsverfügung indes nicht. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass hier die vermeintliche Hilflosigkeit der Mieter nur vorgeschoben wird, um der Eigentümerin die illegalen Mieteinnahmen zu sichern. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Mieter von Wohnungen im Gebäude K-Straße in der Stadt A-Stadt. Der Eigentümerin des Grundstücks ist aufgegeben worden, die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken aufzugeben. Die Kläger wenden sich gegen Bauordnungsverfügungen des Beklagten, mit denen ihnen aufgegeben worden ist, die Beendigung der Wohnnutzung zu dulden. Das Grundstück K-Straße in der Stadt A-Stadt liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der für dieses Grundstück ein eingeschränktes Gewerbegebiet ausweist. Im Jahre 2002 wurde Herrn A. für dieses Grundstück eine Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Betriebsgebäudes für ein K. erteilt. Später wurde ihm im Jahre 2002 noch die Genehmigung für eine Hausmeisterwohnung im Obergeschoss erteilt. Obwohl Herrn A. vom Bauamt der Stadt A-Stadt mitgeteilt worden war, dass die Errichtung von weiteren Wohnungen in diesem Gebäude nicht zulässig ist, ließ die Eigentümerin des Gebäudes zehn weitere Wohnungen im Obergeschoss einbauen. Die Wohnungen wurden an einen wechselnden Kreis von Mietern vermietet. Mit Bauordnungsverfügung vom 26.06.2017 gab der Beklagte der Eigentümerin auf, die Nutzung der in dem Gebäude K-Straße befindlichen Wohnungen als Mietwohnungen bis zum 31.12.2017 aufzugeben. Sofern nachgewiesen werde, dass die mit Datum vom 30.07.2002 genehmigte Hausmeisterwohnung gesetzeskonform genutzt werde, sei diese von dieser Anordnung ausgenommen. Mit Bescheid vom 13.02.2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen diese Verfügung zurück, setzte allerdings die in der Nutzungsuntersagung vom 26.06.2017 eingeräumte Frist, die Nutzung der in dem Gebäude befindlichen Wohnungen als Mietwohnungen aufzugeben, auf fünf Monate nach Unanfechtbarkeit dieses Widerspruchsbescheides neu fest. Die Klage der Eigentümerin gegen diese Nutzungsuntersagungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides wurde mit Urteil vom heutigen Tage vom Einzelrichter abgewiesen. Mit Verfügung vom 26.06.2017 gab der Beklagte den damaligen Mietern auf, diese gegen den Eigentümer gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung zu dulden. Soweit ersichtlich, befanden sich seinerzeit im Wesentlichen deutsche Staatsangehörige als Mieter in den Wohnungen. Widersprüche gegen diese Duldungsverfügungen wurden nicht eingelegt. Die Mietverhältnisse wurden beendet. Trotz der Nutzungsuntersagungsverfügung wurden von der Eigentümerin für alle Wohnungen neue Mietverträge mit anderen Mietern abgeschlossen. Unter dem 30.05.2018 erging deshalb die an die Kläger zu 1) bis 10) gerichtete, streitbefangene Duldungsverfügung, mit der auch diesen Klägern die Duldung der Nutzungsuntersagungsverfügung aufgegeben wurde. Unter dem 05.09.2018 erging eine weitere Duldungsverfügung u. a. auch gegen die Kläger zu 11 und 12. Mit zwei Anwaltsschreiben vom 25.06.2018 und 20.09.2018 wurde gegen diese Duldungsverfügungen Widerspruch eingelegt. Eine Begründung der Widersprüche erfolgte nicht. Mit zwei Bescheiden vom 18.09.2018 und 06.11.2018 wies der Beklagte diese Widersprüche zurück. Die Duldungsverfügungen fänden ihre Rechtsgrundlage im Bauordnungsrecht, wobei die Rechtsprechung die Befugnis zum Erlass derartiger Anordnungen aus der generellen bauaufsichtlichen Einschreitensermächtigung ableite. Rechtsgrundlage sei daher hier § 59 Abs. 1 LBO. Danach hätten die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Sie hätten die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Rechtmäßigkeit einer Duldungsverfügung setze voraus, dass die zu vollziehende, an einen Dritten gerichtete Verfügung wegen eines entsprechenden Rechts des Adressaten der Duldungsverfügung nicht durchgesetzt werden könne, dass der Adressat der Duldungsverfügung gleichfalls Störer sei und dass die mit Hilfe der Duldungsanordnung durchzusetzende Verfügung rechtmäßig sei. Diese Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Duldungsverfügungen seien vorliegend erfüllt. Der Durchsetzung der Nutzungsuntersagung vom 26.06.2017, gerichtet an die Grundstückseigentümerin, stehe entgegen, dass die zu dem Grundstück gehörenden Wohneinheiten im Obergeschoss an die Kläger vermietet seien. Durch die Untersagung der jeweiligen Nutzung der betroffenen Wohnungen zu Wohnzwecken würden die aus den Mietverträgen begründeten Rechte der Kläger, die Wohnungen wohnlich zu nutzen, eingeschränkt bzw. unterbunden. Somit seien die streitgegenständlichen Duldungsverfügungen erforderlich, um diese rechtliche Barriere des Vollzuges zu überwinden. Die Duldungsverfügungen dienten auch der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Gefahrenabwehr dürften sich nach § 217 LVwG nur gegen die nach den §§ 218 und 219 LVwG verantwortlichen Personen richten. Die Kläger seien als Mieter der Rechtswidrig genutzten Wohnungen Verhaltensstörer nach § 218 Abs. 1 LVwG. Sie seien daher gleichfalls, hier durch die Duldungsverfügung, wie die Eigentümerin als Störer in Anspruch zu nehmen. Schließlich sei auch die an die Eigentümerin gerichtete Nutzungsuntersagung, die die Kläger bereits mit der Duldungsverfügung zur Kenntnis erhalten hätten, rechtmäßig. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügungen lägen vor. Ermessensfehler hinsichtlich des Erlasses der Duldungsverfügung seien nicht ersichtlich. Da die Duldungsverfügungen ausschließlich der Durchsetzung der zugrundeliegenden Nutzungsuntersagung dienten, müssten hier dieselben Ermessensabwägungen zutreffen, die auch die Nutzungsuntersagung rechtfertigten. Die Kläger haben hiergegen am 22.10.2018, einem Montag, zum Aktenzeichen 2 A 294/18 und am 04.12.2018, zum Aktenzeichen 2 A 318/18, Klage erhoben, ohne diese zunächst in irgendeiner Form zu begründen. Mit Beschluss vom 14.05.2019 hat der Einzelrichter diese beiden Verfahren gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Erst nach Anberaumung eines Verhandlungstermins und Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages begründete der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage erstmals wie folgt: Die Klagen der Kläger zu 1), 6) und 10) seien bereits deshalb begründet, weil diese die Mietverhältnisse im Objekt K-Straße beendet hätten und mittlerweile ausgezogen seien. Bei den an besagte Kläger gerichteten Duldungsverfügungen handele es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung. Sie begründeten ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis und wiesen die Besonderheit auf, dass ihre Voraussetzungen ständig aktualisiert vorliegen müssten. Daraus folge, dass bei Dauerverwaltungsakten eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich beachtlich sei, sich der Erfolg der Anfechtungsklage demnach nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen (Tatsachen-)Verhandlung richte. Sei ein zunächst - hier einmal unterstellt - rechtmäßiger Dauerverwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden, sei die diesbezügliche Anfechtungsklage begründet. Auch bezüglich der anderen Kläger sei die Klage begründet. Nach Beendigung der Mietverhältnisse der Kläger zu 1), 6) und 10) hätten diejenigen Mieter das Objekt verlassen, bei denen es sich nicht um Flüchtlinge handele. Bei den übrigen Klägern handelt es sich um Flüchtlinge ausländischer Staatsangehörigkeit, deren Mietkaution und Miete seitens des Jobcenters des Kreises übernommen würden. Die Eigentümerin des Objekts K-Straße habe sich bemüht, die Nutzung der Wohnungen im Obergeschoss ihres Objekts für die Flüchtlingsunterbringung zu legalisieren und daher mit Datum vom 20.12.2018 beim Beklagten einen entsprechenden Bauantrag gestellt, und zwar unter Hinweis auf die Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB, wonach bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden könne, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar sei. Lägen die besagten (tatbestandlichen) Voraussetzungen – wie hier – vor, so sei das in der Rechtsfolge eingeräumte Ermessen regelmäßig auf null reduziert. Der Beklagte habe diesen Bauantrag mittlerweile mit Bescheid vom 13.06.2019 abgelehnt und seine Bedenken hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens gegründet auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen neuester Entscheidung vom 21.02.2019 zum Aktenzeichen 4 C 9.18, ungeachtet dessen, dass sich dieselbe nicht auf die hier einschlägige Vorschrift des § 246 Abs. 10 BauGB beziehe, sondern diejenige des § 246 Abs. 9 BauGB. Selbst dann, wenn man die Erkenntnisse aus der genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf den Anwendungsbereich des § 246 Abs. 10 BauGB übertragen wollte, änderte dies an deren Anwendbarkeit im vorliegenden Einzelfall nichts, da die Unterbringung von Flüchtlingen im klägerischen Objekt der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe diene und mit der öffentlichen Hand insofern abgestimmt sei, als letztere die Kosten für die Unterbringung der Flüchtlinge übernehme und hierdurch auch eine diesbezügliche Bedarfssituation anerkenne. In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger ergänzend erstmalig geltend gemacht, die Ermessensentscheidung des Beklagten sei sowohl hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung als auch hinsichtlich der streitbefangenen Duldungsverfügung fehlerhaft. Der Beklagte habe sich in seinen Entscheidungen überhaupt nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei ihnen, den Klägern, um ausländischer Personen handele, die teilweise größte Schwierigkeiten haben würden, im Stadtgebiet woanders eine Wohnung zu finden. Es drohe ihnen daher im schlimmsten Fall die Obdachlosigkeit, so dass die Ordnungsbehörde sie ohnehin wieder in die vorhandenen Wohnungen einweisen müsste. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung ihre besondere Situation und Schutzbedürftigkeit nicht erkannt und nicht gewürdigt. Die Ermessensentscheidung erweise sich daher als fehlerhaft. Die Kläger beantragen, die Duldungsverfügungen vom 30.05.2018 und vom 05.09.2018 und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 18.09.2018 und 06.11.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig. Er verweist darauf, dass es für den Erlass einer Nutzungsuntersagung ausreichend sei, dass die Wohnnutzung wegen der fehlenden Genehmigungen formell illegal sei. Aus diesem Grunde komme es bereits für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht darauf an, ob der Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung von ihm zu Recht abgelehnt worden sei. Tatsächlich sei das Vorhaben allerdings auch materiell illegal, weil die Klägerin einen Anspruch auf Genehmigung nicht habe. Auch wenn der Gesetzgeber in den Absätzen 9 und 10 des § 246 BauGB mit unterschiedlichen Begrifflichkeiten gearbeitet habe, ergebe sich aus dem Normzweck und dem Wortlaut der Vorschriften, dass eine Privilegierung im Sinne dieser Vorschriften nur dann vorliege, wenn es sich um die Unterbringung von Flüchtlingen/Ausländern handele, deren Unterbringung der öffentlichen Hand obliege. Die Einfügung der §§ 246 Abs. 8, 9 und 10 BauGB in das BauGB sei erfolgt, um angesichts der ansteigenden Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah zu ermöglichen und zu sichern (BT-Drucks. 18/2752, S. 1). Voraussetzung für das Vorliegen von Flüchtlingsunterkünften im Sinne des § 246 BauGB sei daher grundsätzlich, dass das jeweilige Vorhaben der öffentlichen Unterbringungsverantwortung diene und vom Unterbringungsverantwortlichen unterstützt werde (EZB, BauGB § 246 Rn. 56). In Betracht komme insoweit zwar grundsätzlich auch eine Wahrnehmung dieser Verantwortung durch Private. Da allerdings die jeweilige Gebietskörperschaft darüber entscheide, ob und welcher Bedarf für öffentliche Unterbringungseinrichtungen bestehe, setze dies jedenfalls eine Abstimmung zwischen Bauherr und öffentlicher Hand voraus. Eine solche Abstimmung habe hier indes nicht stattgefunden. Die Wohnungen in dem Gebäude, die von der Klägerin ohne Abstimmung mit der öffentlichen Hand und ohne erforderliche Genehmigung errichtet worden seien, seien den jetzigen Bewohnern auch nicht aufenthaltsrechtlich zugewiesen worden. Vielmehr seien die Mieter dort alle aus freien Stücken eingezogen, nachdem sie das Asylverfahren erfolgreich durchlaufen hätten. Ferner sei von Seiten der Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens kein Bedarf zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden geäußert worden. Der Umstand, dass das Jobcenter die Mietkosten für den überwiegenden Teil der Bewohner zahle, lasse nicht darauf schließen, dass die streitgegenständliche Unterbringungssituation gebilligt oder in der von der Klägerin begehrten Weise anerkannt werde. Mit jenen Leistungen werde lediglich einer sozialrechtlichen – von baurechtlichen Fragen unabhängigen – Verpflichtung nachgekommen. Keinesfalls könne ein Träger von Sozialleistungen durch die bloße Wahrnehmung seiner Aufgaben für die zuständige Gebietskörperschaft eine bindende Erklärung im bau- und aufenthaltsrechtlichen Kontext abgeben. Die angefochtenen Entscheidungen seien auch nicht ermessensfehlerhaft. Zum Zeitpunkt des Erlasses der streitbefangenen Bescheide sei ihm, dem Beklagten, noch gar nicht bekannt gewesen, dass die Wohnungen „Flüchtlingen“ hätten dienen sollen. Der Mieterkreis habe fortlaufend gewechselt. Zunächst seien dort im Wesentlichen deutsche Staatsangehörige als Mieter bekannt geworden. Zudem seien die Fristen so bemessen worden, dass die Mieter ausreichend Zeit hätten, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen. Mit Beschluss vom 14.05.2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Prozessakte, die Gerichtsakte 2 A 71/18 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.