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Urteil

RO 5 K 20.3233

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einer Quarantäneverpflichtung besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung des Ansteckungsverdachts iSv § 2 Nr. 7 IfSG ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Quarantäneverpflichtung besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Beurteilung des Ansteckungsverdachts iSv § 2 Nr. 7 IfSG ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Hat sich ein rechtswidriger und einen Kläger in seinen Rechten verletzender Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ist die Erledigung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts – wie vorliegend – bereits vor Klageerhebung eingetreten, so ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analoge Anwendung findet (BVerwG, U.v. 29.6.2011 – 8 C 7.10 – juris Rn. 13; Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 97 jeweils m.w.N.). 1. Die Klage ist zulässig. Bei den Schreiben des Beklagten vom 30.11.2020 und 1.12.2020 wonach die Klägerin Kontaktperson der Kategorie I gewesen sei und sich daher in häusliche Isolation zu begeben habe, handelt es sich um Verwaltungsakte, die mit der Anfechtungsklage angefochten werden konnten (dazu a)). Nach deren Erledigung in offener Klagefrist (dazu b)) konnte die Klägerin eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erheben und die begehrte Feststellung beantragen, weil sie ein berechtigtes Interesse hieran geltend gemacht hat (dazu c)). a) Bei den streitgegenständlichen Mitteilungen des Gesundheitsamtes handelt es sich um Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 26.7.2022 (20 B 22.29 u.a. – juris Rn. 38). Dieser führt zu vergleichbaren Mitteilungen Folgendes aus: „Weder an dem Regelungscharakter noch an der Außenwirkung bestehen Zweifel. Durch die Mitteilung des Gesundheitsamtes wird entsprechend der Allgemeinverfügung des Beklagten die Eigenschaft als Kontaktperson der Kategorie I zur Begründung eines Ansteckungsverdachts im Sinne der § 30 Abs. 1, § 2 Nr. 7 IfSG anhand der abstrakten Kriterien der Allgemeinverfügung in Verbindung mit den jeweils geltenden Empfehlungen des R. K.-Institutes konkretisiert und festgestellt. Damit handelt es sich um eine selbständige – die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Person betreffende – Sachentscheidung, so dass deren Anfechtbarkeit nicht nach § 44a VwGO ausgeschlossen ist (BayVGH, B.v. 7.10.2021 – 25 CS 21.1942 – juris). Behördliche Verfahrenshandlungen nach § 44a VwGO sind – ungeachtet dessen, ob sie Verwaltungsaktcharakter haben oder nicht – behördliche Handlungen, die im Zusammenhang mit einem begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren stehen und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dienen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 6; BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris). Der Ausschluss selbständiger Rechtsbehelfe beschränkt sich grundsätzlich auf solche Maßnahmen, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, U.v. 1.9.2009 – 6 C 4.09 – BVerwGE 134, 368). Davon kann hier keine Rede sein, weil die die Eigenschaft als Kontaktperson der Kategorie I nach den Kriterien des R. K.-Instituts feststellende Mitteilung unmittelbar die Absonderungspflicht der Allgemeinverfügung auslöst.“ Obwohl letztendlich zwei Mitteilungen über die Verpflichtung zur Quarantäne vorliegen, ist die Mitteilung vom 30.11.2020 in der Mitteilung vom 1.12.2020 aufgegangen. Im ersten Schreiben wurde nämlich festgestellt, dass die Quarantäne vom 27.11.2020 bis zum 31.11.2020 dauert, während nach der zweiten Mitteilung die Quarantäneverpflichtung den genannten Zeitraum mitumfasste aber noch bis zum 6.12.2020 andauerte. Das Schreiben vom 1.12.2020 hat somit das Schreiben vom 30.11.2020 abgeändert und eine länger andauernde Quarantäneverpflichtung festgestellt. Maßgeblich für das vorliegende Verfahren ist somit, ob die Feststellung, wonach eine Quarantäneverpflichtung vom 27.11.2020 bis zum 6.12.2020 bestanden hat, rechtmäßig war. b) Die Erledigung der Mitteilungen des Gesundheitsamtes erfolgte mit Ablauf des 6.12.2020; denn mit Ablauf dieses Tages entfalteten die Mitteilungen keine Rechtswirkungen mehr (vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). c) Schließlich besteht auch ein besonderes Feststellungsinteresse im Hinblick auf die beantragte Feststellung. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein und sich insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für die beabsichtigte Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 2 C 27.15 – juris Rn. 13 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (Freiheit der Person) zu bejahen. Die zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich diesbezüglich den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 26.7.2022 (20 B 22.29 u.a. – juris Rn. 42) an, der Folgendes ausgeführt hat: „Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten. Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (BVerwG, U. v. 12.11.2020 – 2 C 5.19 – BVerwGE 170, 319). Um einen gewichtigen, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriff handelt es sich bei den Absonderungsanordnungen. Denn die grundsätzlich erforderliche Befristung einer Quarantäne beschränkt sich regelmäßig auf die Dauer des Krankheits- bzw. Ansteckungsverdachts und damit auf einen so kurzen Zeitraum, dass wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache – den Art. 19 Abs. 4 GG aber grundsätzlich gebietet (vgl. nur BVerfG, B.v. 22.11.2016 – 1 BvL 6/14 u.a. – juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Sachs in Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 19 Rn. 146a) – nicht mehr zu erlangen ist. Bei der Quarantäneanordnung handelt es sich um einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsgrundrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Koblenz, U.v. 10.1.2022 – 3 K 385/21.KO – BeckRS 2022, 2814). Absonderungsanordnungen stellen wie Ausgangssperren jedenfalls Freiheitsbeschränkungen dar (vgl. hierzu BVerfG, B.v. 19.11.2021 – 1 BvR 781/21 – juris Rn. 240 f., a.A. wohl BayVerfGH, E.v. 23.11.2020 – Vf. 59-VII-20 – juris Rn. 42 f.). Der auf die Betroffenen wirkende psychische Zwang ist bei der Absonderungsanordnung aufgrund der Bußgeldandrohung des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro (§ 73 Abs. 2 IfSG), der drohenden Zwangsunterbringung nach § 30 Abs. 2 IfSG bei Verstößen gegen die Absonderung und der weitgehend fehlenden sachlichen und/oder zeitlichen Durchbrechung des grundsätzlichen Ausgangsverbots als hoch zu bewerten, denn Kontaktpersonen der Kategorie I, Verdachtspersonen und positiv getestete Personen durften während der gesamten, i.d.R. bis zu vierzehn Tage umfassenden Zeit der Isolation die Wohnung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Lediglich der zeitweise Aufenthalt in einem zur Wohnung gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons war ohne eine vorherige Zustimmung des Gesundheitsamtes allein gestattet (vgl. Nrn. 2.1 bis 2.5 der Allgemeinverfügung).“ Nach Auffassung der streitentscheidenden Kammer entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die Klägerin die Möglichkeit hatte, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, was sie konkret auch getan hat. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass verwaltungsgerichtliche Eilrechtschutzverfahren nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5 VwGO Beschlussverfahren sind, für die besondere Verfahrensregeln gelten. So erfolgt in materieller Hinsicht nur eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Antragsgegners. Insoweit sind zwar überschaubare Erfolgsaussichten in der Hauptsache einzubeziehen, weshalb auch Fragen der Rechtmäßigkeit einer angegriffenen Verfügung aufgeworfen und abhängig von der Tatsachengrundlage und der zur Verfügung stehenden Zeit überprüft werden. Gleichwohl ist die Prüfungsintensität nicht so tiefgehend wie im Hauptsacheverfahren. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährt aber nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (ausführlich dazu: BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 145). Obwohl im vorliegenden Fall ein Eilrechtschutzverfahren durchgeführt worden ist, lässt dies nach alledem das Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entfallen. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig waren und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 VwGO. a) Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt seiner Erledigung abzustellen. Zu prüfen ist daher, ob die Anfechtungsklage zum Zeitpunkt der Erledigung des Verwaltungsakts begründet gewesen wäre (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 44. EL März 2023, VwGO § 113 Rn. 152, 153). Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Klägerin Kontaktpersonen der Kategorie I gewesen ist, ist auf die am 6.12.2020 geltende Rechtslage abzustellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der feststellenden Verwaltungsakte (30.11.2020 und 1.12.2020) galt die AV Isolation vom 6.11.2020 (Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, Az. GZ6a-G8000-2020/122-684, BayMBl. 2020 Nr. 631 vom 6.11.2020) und nicht die AV Isolation vom 18.8.2020, die in den Bescheiden des Gesundheitsamtes vom 30.11.2020 als Rechtsgrundlage für die Isolationsverpflichtung genannt ist. Zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf des 6.12.2020) galt dann jedoch bereits die Allgemeinverfügung „Quarantäne von Kontaktpersonen der Kategorie I und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“ des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 2.12.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-736, BayMBl. 2020 Nr. 705 vom 2.12.2020), die nach deren Nr. 8.1 am 3.12.2020 in Kraft getreten ist (im Folgenden: AV Isolation 12/20). Zwar ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Dies wäre vorliegend der 1.12.2020. Da die getroffene Feststellung, wonach die Quarantäne bis zum 6.12.2020 andauerte, jedoch ein Dauerverwaltungsakt war, ist zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung abzustellen, weil der Verwaltungsakt seine Wirkungen ständig perpetuiert und die Behörde somit gehalten war, ständig zu überprüfen, ob die ausgesprochene Rechtsfolge noch der geltenden Rechtslage entspach (vgl. OVG SH, B.v. 2.4.2020 – 3 MB 8/20 – juris, Rn. 28; BVerwG, U.v. 27.01.1993 -11 C 35.92 – juris, Rn, 16 = NJW 1993, 1729, 1730; BayVGH, B.v. 30.03.2020 – 20 CS 20.611 – juris, Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 414). Deshalb ist die Fragen des Bestehens einer Isolationsverpflichtung für die Klägerin nach der zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses geltenden AV Isolation 12/20 zu beurteilen. Danach mussten sich Kontaktpersonen der Kategorie I im Sinne der Nr. 1.1 AV Isolation 12/20 unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes, dass sie nach den jeweils geltenden Kriterien des ... Kontaktpersonen der Kategorie I sind, in Quarantäne begeben, sofern keine anderweitige Anordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erfolgte. Die Dauer der Quarantäne war in Nr. 6.1 AV Isolation 12/20 geregelt. Die Quarantäne dauerte danach 14 Tage, wobei eine Verkürzung bei asymptomatischen Personen möglich war, wenn eine frühestens am zehnten Tag nach dem letzten engen Kontakt vorgenommene Testung (PCR-Test oder Antigentest) ein negatives Ergebnis erbrachte. Für Schülerinnen und Schüler gab es eine Sonderregelung in Nr. 6.4 AV Isolation 12/20. Für diese endete die Quarantäne, wenn ein PCR-Test oder Antigentest, der frühestens am fünften Tag nach dem Vorliegen des positiven Testergebnisses der positiv getesteten Mitschülerin bzw. des positiv getesteten Mitschülers bei Ihnen vorgenommen wurde, ein negatives Ergebnis aufwies, mit dem Vorliegen des Ergebnisses. Vom Grundsatz her stimmte die Regelung damit mit der Vorgängerregelung überein. Diese differierte lediglich hinsichtlich des Quarantäneendes. Nach der Vorgängerregelung dauerte die Quarantäne grundsätzlich bis zum Ablauf des 14. Tages, sofern keine anderweitige Anordnung des Gesundheitsamtes erfolgte. Ein generelles vorzeitiges Quarantäneende wegen eines negativen Tests war hier noch nicht geregelt. b) Das Gesundheitsamt hat die Klägerin zutreffend als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft und daher eine grundsätzliche Dauer der Quarantäne von 14 Tagen festgestellt. aa) Nach Nr. 2.1.1 AV Isolation 12/20 mussten sich Kontaktpersonen der Kategorie I unverzüglich nach der Mitteilung des Gesundheitsamtes gemäß Nr. 1.1 in Quarantäne begeben. Nach Nr. 1.1 AV Isolation 12/20 hatte das Gesundheitsamt bei der Beurteilung, ob eine Person Kontaktperson der Kategorie I ist, die jeweils geltenden Kriterien des ... heranzuziehen. Sofern eine Person diese Kriterien erfüllte, war das Gesundheitsamt gehalten, dies der betroffenen Person mitzuteilen. Nach der Veröffentlichung des ... „Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei Infektionen durch SARS-CoV-2, Stand: 1.12.2020 wurden die Kontaktpersonen der Kategorie I in zwei Situationen eingruppiert: „A. Enger Kontakt (< 1,5 m, Nahfeld) Infektiöses Virus wird vom Quellfall über Aerosole/Kleinpartikel (im Folgenden als „Aerosol(e)“ bezeichnet) und über Tröpfchen ausgestoßen (emittiert). Die Zahl der emittierten Partikel steigt von Atmen über Sprechen, zu Schreien bzw. Singen an. Im Nahfeld (etwa 1,5 m) um eine infektiöse Person ist die Partikelkonzentration größer („Atemstrahl“). Es wird vermutet, dass die meisten Übertragungen über das Nahfeld erfolgen. Die Exposition im Nahfeld kann durch korrekten Einsatz einer Maske (Mund-Nasenschutz (MNS), Mund-Nasen-Bedeckung (MNB, entspricht Alltagsmaske) oder FFP-Maske) gemindert werden. B. Kontakt unabhängig vom Abstand (hohe Konzentration infektiöser Aerosole im Raum) Darüber hinaus können sich Viruspartikel in Aerosolen bei mangelnder Frischluftzufuhr in Innenräumen anreichern, weil sie über Stunden in der Luft schweben können. Vermehrungsfähige Viren haben (unter experimentellen Bedingungen) eine Halbwertszeit von etwa 1 Stunde. In einer solchen Situation mit hoher Konzentration infektiöser Viruspartikel im Raum sind auch Personen gefährdet, die sich weit vom Quellfall entfernt aufhalten („Fernfeld“, siehe auch Steckbrief des ...). Das Risiko steigt dann an mit - der Zahl der infektiösen Personen - der Infektiosität des Quellfalls (um den Erkrankungsbeginn herum höher als später im Erkrankungsverlauf) - der Länge des Aufenthalts der infektiösen Person(en) im Raum - der Intensität der Partikelemission (Atmen<Sprechen<<Schreien/Singen; eine singende Person emittiert pro Sekunde in etwa so viele Partikel wie 30 sprechende Personen) - der Intensität der Atemaktivität der exponierten Personen (z.B. Sporttreiben) - der Enge des Raumes und - dem Mangel an Frischluftzufuhr (Details siehe Stellungnahme der Kommission Innenraumlufthygiene am Umweltbundesamt). Die Exposition einer Einzelperson zu im Raum hochkonzentriert schwebenden infektiösen Partikeln kann durch MNS/MNB kaum gemindert werden, da die Aerosole an der Maske vorbei eingeatmet werden.“ Vorliegend hat das Gesundheitsamt die Klägerin zutreffend als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft. Die Klägerin war einerseits die direkte Banknachbarin der an COVID-19 erkrankten Mitschülerin, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ein enger Kontakt im Sinne eines face-to-face Kontakts stattgefunden hat, sodass die Fallgruppe A des ... erfüllt war. Zudem befand sich die Klägerin mit der infizierten Mitschülerin über einen Zeitraum von mindestens einer Schulstunde im gleichen Klassenraum, sodass auch die Voraussetzungen der Fallgruppe B gegeben waren. bb) Das Gericht geht davon aus, dass es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich ist, einer von einer Quarantänemaßnahmen betroffenen Person die Indexperson zu benennen, da es der betroffenen Person andernfalls nicht möglich ist, zu verifizieren, ob sie mit der Indexperson tatsächlich Kontakt gehabt hat und wie eng ein möglicher Kontakt gewesen ist. Einem derartigen Informationsanspruch im Rahmen einer zu gewährenden Akteneinsicht dürfte auch die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO – Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG – ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 ff.) nicht entgegenstehen. Zwar ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten untersagt (vgl. zu den Begriffen Verarbeitung von Daten, personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten: Art. 4 Nrn. 1, 2 und 15 DSGVO). Allerdings gilt dies nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. f) DSGVO nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justizieller Tätigkeit erforderlich ist (vgl. dazu: BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 44. Ed. 1.5.2023, DS-GVO Art. 9 Rn. 80 ff.). Im Rahmen der vorliegenden Klage erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die datenschutzrechtlichen Regelungen, denn der Name der betroffenen Mitschülerin der Klägerin ist ohnehin aus den vorgelegten und seitens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingesehenen Akten des Beklagten ersichtlich. Dort ist auf Seite 46 der Name der Indexperson vermerkt. Der Beklagtenvertreter hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich bei der dort genannten Mitschülerin um die Indexperson handelte. Der Klägerin war es daher ohne weiteres möglich, nachzuprüfen, ob sie mit der betreffenden Person tatsächlich im fraglichen Zeitraum in einer Art und Weise Kontakt hatte, die es rechtfertigt, sie nach den damals geltenden Kriterien des ... als Kontaktperson der Kategorie I einzustufen. Die Klägerin hat im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht substantiiert bestritten, Kontakt mit der Indexperson gehabt zu haben. Zwar gab sie bis zuletzt an, den Namen der Mitschülerin nicht zu kennen und somit die „Kontaktsituation“ nicht nachvollziehen zu können. Andererseits war der Name der betroffenen Mitschülerin in der Behördenakte vermerkt, in welche die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht genommen hat. Darüber hinaus wurde die Problematik der Bekanntgabe der Indexperson in der mündlichen Verhandlung erörtert und der Beklagte hat den in der Behördenakte vermerkten Namen der Quellperson bestätigt. Insoweit hatte die Klägerseite spätestens in der mündlichen Verhandlung ohne Weiteres die Möglichkeit, die „Kontaktsituation“ zu verifizieren. Die Klägerin war jedoch weder selbst anwesend noch hat sie sich vertreten lassen. Die der Feststellung des Gesundheitsamts zugrundeliegende „Kontaktsituation“ hat sie nicht substantiiert bestritten, weshalb für das Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass sich die den streitgegenständlichen Mitteilungen zugrundegelegte und auf den Angaben der Schule basierende „Kontaktsituation“ tatsächlich ereignet hat. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses geltenden AV Isolation 12/2020 bestand somit eine Verpflichtung zur Isolation. c) Für das Gericht bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Bestimmtheit der streitgegenständlichen Mitteilungen. Das im Hinblick auf die Dauer der Isolation in den „ergänzenden Informationen“ des StMGP von 14 Tagen die Rede ist, obwohl die Isolation nach den streitgegenständlichen Schreiben bereits am 30.11.2020 bzw. am 6.12.2020 enden sollte, macht die Feststellungen des Gesundheitsamtes nicht widersprüchlich. Die Dauer der Quarantäne richtete sich nach Nr. 6.1 AV Isolation 12/20. Dort war geregelt, dass sich die grundsätzliche Dauer von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt berechnete, zu dem der letzte Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall geschehen war. Daraus lässt es sich erklären, dass im vorliegenden Fall das Gesundheitsamt den gesamten Quarantänezeitraum vom 27.11.2020 bis zum 6.12.2020 festgesetzt hat. Für den Empfänger des Schreibens bestanden jedenfalls keinerlei Zweifel daran, dass die Quarantäne mit Ablauf des 6.12.2020 endete, sofern bis dahin keine Symptome aufgetreten waren. Insoweit war das allein maßgebliche Schreiben vom 1.12.2020 unmissverständlich formuliert. d) Die Isolation war auch noch nicht (vorzeitig) beendet. Nach der zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage für kohortenisolierte Schülerinnen und Schüler endete die Quarantäne vorzeitig, wenn ein PCR-Test oder Antigentest, der frühestens am fünften Tag nach dem Vorliegen des positiven Testergebnisses der positiv getesteten Mitschülerin bzw. des positiv getesteten Mitschülers bei ihnen vorgenommen wurde, ein negatives Ergebnis aufwies, mit dem Vorliegen des Ergebnisses (vgl. Nr. 6.4 Satz 1 AV Isolation 12/20). Dass die Klägerin im Besitz eines derartigen Testergebnisses war, ist nicht ersichtlich und hat sie zu keiner Zeit vorgetragen. e) Die AV Isolation 12/20, die Grundlage für die vom Gesundheitsamt getroffenen Feststellungen war, fand im Übrigen eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Werden danach Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Das StMGP ist zurecht davon ausgegangen, dass Kontaktpersonen der Kategorie I, die die Vorgaben des ... erfüllen, Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG sind. Bei einem Ansteckungsverdächtigen handelt es sich um eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Die Aufnahme von Krankheitserregern im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Annahme eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt dabei allerdings kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Es ist der allgemeine polizeirechtliche Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, wobei insbesondere auch das Ansteckungsrisiko einer Krankheit und die Schwere des Krankheitsverlaufes in den Blick zu nehmen sind. Ob gemessen daran ein Ansteckungsverdacht im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG zu bejahen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und der verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen sowie anhand der Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition der betreffenden Person und über deren Empfänglichkeit für die Krankheit (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 16.11- juris Rn. 31 f. m.w.N.; VG Saarlouis, B.v. 27.11.2020 – 6 L 1468/20 – juris Rn. 6). Nach diesem Maßstab hat das StMGP diejenigen Personen, die nach den Kriterien des ... Kontaktpersonen der Kategorie I sind, grundsätzlich zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft; denn das ... ist als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG) mit besonderer Fachkunde ausgestattet. Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage geltenden Risikobewertung des ... (Stand: 1.12.2020) wurde die Corona-Pandemie weltweit, in Europa und in Deutschland als eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation eingestuft. Nach dem Teil-Lockdown ab dem 1.11.2020 konnte der anfänglich exponentielle Anstieg in ein Plateau überführt werden, die Anzahl neuer Fälle war allerdings weiterhin sehr hoch. Darüber hinaus war die Zahl der zu behandelnden Personen auf den Intensivstationen stark angestiegen. Das Infektionsgeschehen war diffus, in vielen Fällen konnte das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. Zugelassene Impfstoffe gab es noch nicht und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe war komplex und langwierig. Das ... schätzte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland deshalb als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Zur Übertragbarkeit führte das ... in seinem epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand: 27.11.2020) Folgendes aus: „Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen (1, 2). Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u.a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig. Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren. Bei längerem Aufenthalt in kleinen, schlecht oder nicht belüfteten Räumen kann sich die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung durch Aerosole auch über eine größere Distanz als 1,5 m erhöhen, insbesondere dann, wenn eine infektiöse Person besonders viele kleine Partikel (Aerosole) ausstößt, sich längere Zeit in dem Raum aufhält und exponierte Personen besonders tief oder häufig einatmen. Durch die Anreicherung und Verteilung der Aerosole im Raum ist das Einhalten des Mindestabstandes zur Infektionsprävention ggf. nicht mehr ausreichend. Ein Beispiel dafür ist das gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen über einen längeren Zeitraum, wo es z.T. zu hohen Infektionsraten kam, die sonst nur selten beobachtet werden. Auch schwere körperliche Arbeit bei mangelnder Lüftung hat, beispielsweise in fleischverarbeitenden Betrieben, zu hohen Infektionsraten geführt. Ein effektiver Luftaustausch kann die Aerosolkonzentration in einem Raum vermindern. Übertragungen im Außenbereich kommen insgesamt selten vor. Bei Wahrung des Mindestabstandes ist die Übertragungswahrscheinlichkeit im Außenbereich aufgrund der Luftbewegung sehr gering.“ Unter Berücksichtigung dieser fundierten wissenschaftlichen Ausführungen des ..., die den Wissensstand zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt wiedergeben, ist es nicht zu beanstanden, wenn das StMGP in seiner für den vorliegenden Fall einschlägigen Allgemeinverfügung Personen, die nach den damals geltenden Kriterien des ... Kontakt zu einem bestätigten Fall von COVID-19 hatten, als Ansteckungsverdächtige eingestuft hat und diese einer Verpflichtung zur Absonderung nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 und 2 IfSG unterworfen hat. f) Nicht zu beanstanden ist es schließlich, dass die einschlägige Allgemeinverfügung des StMGP die Einstufung einer Person als „ansteckungsverdächtig“ vom Ergebnis eines PCR-Tests abhängig gemacht hat. Der ausführlich begründete Einwand der Klägerin, wonach PCR-Tests ungeeignet seien, eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 nachzuweisen, verfängt nicht. Ein PCR-Test galt zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses – wie auch gegenwärtig – nach verbreiteter wissenschaftlicher Einschätzung und gerade auch des ..., als der zur Beurteilung der pandemischen Situation berufenen Behörde (vgl. § 4 Abs. 1 IfSG), als extrem zuverlässig. Grundlage für den Test auf ein aktuell vorhandenes Infektionsgeschehen ist ein Abstrich des Nasen-Rachen-Raumes. Dabei wird das Erbgut des Virus im Rahmen des Verfahrens mittels eines empfindlichen molekularen Tests, einer sogenannten Polymerase-Kettenreaktion (PCR), nachgewiesen. Hierbei schließt ein negatives Ergebnis die Möglichkeit einer Infektion mit SARS-CoV-2 allerdings nicht vollständig aus, da dieser Test nicht in jedem Stadium der Infektion verlässlich anschlägt. Falschnegative Ergebnisse können z.B. aufgrund schlechter Probenqualität, bei unsachgemäßem Transport oder aufgrund eines ungünstigen Zeitpunkts der Probenentnahme (bezogen auf den Krankheitsverlauf) nicht ausgeschlossen werden (Wendling: Verfügbare Testverfahren auf SARS-CoV-2, ARP 2020, 234). Im Gegensatz dazu ist ein falsches positives Testergebnis sehr unwahrscheinlich. Aufgrund des Funktionsprinzips von PCR-Tests und der hohen Qualitätsanforderungen liegt die analytische Spezifität bei korrekter Durchführung und Bewertung bei nahezu 100%. Im Rahmen von qualitätssichernden Maßnahmen nehmen diagnostische Labore an Ringversuchen teil. Die Herausgabe eines klinischen Befundes unterliegt einer fachkundigen Validierung. Nicht plausible Befunde werden in der Praxis durch Testwiederholung oder durch zusätzliche Testverfahren bestätigt oder verworfen. Bei korrekter Durchführung der Tests und fachkundiger Beurteilung der Ergebnisse ging das ... Ende 2020 nachvollziehbar von einer sehr geringen Zahl falscher positiver Befunde aus (so VG Würzburg, B.v. 18.12.2020 – W 8 S 20.2085 – juris Rn. 27 unter Hinweis auf https://www...de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html sowie www...de/covid-19-diagnostik). Das ... wies stets darauf hin, dass für eine labordiagnostische Untersuchung zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 „PCR-Nachweissysteme entwickelt und validiert“ worden sind, die „als Goldstandard für die Diagnostik“ gelten (so ausdrücklich BayVerfGH, B.v. 30.12.2020 – Vf. 96-VII-20 – juris Rn. 28 unter Hinweis auf www...de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html; Stand: 23.12.2020). Diese Aussage gilt uneingeschränkt auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (..., Hinweise zur Testung von Patientinnen und Patienten auf SARS-CoV-2, Stand: 2.5.2023, https://www...de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888#doc13490982 bodyText9). Nach alledem führen die von der Klägerin vorgetragenen Ungenauigkeiten des PCR-Tests nicht dazu, dass der PCR-Test grundsätzlich ungeeignet ist, die Infektionsgefahr von SARS-CoV-2 abzubilden. Die von der Prozessbevollmächtigten aufgeführten Kritikpunkte können diese Einschätzung nicht erschüttern. Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden und anerkannt ist, stellt der PCR-Test ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar (ausführlich zur Zuverlässigkeit von PCR-Tests und zur Einstufung gegenteiliger Meinungen als wissenschaftliche Mindermeinungen: VGH BW, B.v. 15.1.2021 – 1 S 4180/20 – juris Rn. 30 ff.). Diese Auffassung wird von der überwiegenden Rechtsprechung geteilt (vgl. statt vieler: BayVerfGH, B.v. 30.12.2020 – Vf. 96-VII-20 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.9.2020 – 20 NE 20.2001 – juris; OVG NRW, B.v. 5.8.2021 – 13 B 991/21 – juris Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.3.2021 – 11 S 17/21 – juris Rn. 41 ff.: NdsOVG, U.v. 17.8.2023 – 14 KN 22/22 – juris Rn. 177 ff.; OLG Köln, B.v. 27.6.2022 – I-7 U 15/22, 7 U 15/22 – juris Rn. 6, 15). g) Für das Gericht bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der durch die einschlägige AV Isolation 12/20 angeordnete Isolationsverpflichtung für Kontaktpersonen der Kategorie I, die durch eine die Feststellung des Gesundheitsamtes ausgelöst worden ist. Die Isolationsverpflichtung stützt sich auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Dabei handelt es sich um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet. Nur hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – dem „wie“ des Eingreifens – ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Die Behörde muss ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermessensermächtigung im Interesse des effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben. Am Vorliegen dieser Voraussetzungen bestanden zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine Zweifel. Beim Eintritt des erledigenden Ereignisses waren weder ein Impfstoff noch eine wirksame Therapie gegen eine COVID-19-Erkrankung vorhanden. Insbesondere bei älteren Menschen und bei Menschen mit Vorerkrankungen bestand ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs der Erkrankung mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit. Ferner bestand die Gefahr einer Überforderung des Gesundheitssystems. Deshalb musste es das Ziel sein, durch geeignete Maßnahmen eine Ausbreitung der Infektionen mit SARS-CoV-2 einzudämmen und so weit wie möglich zeitlich zu verlangsamen. Nur so konnten die vorgenannten Risikogruppen ausreichend geschützt werden. Die häusliche Isolation von Kontaktpersonen war dabei aus infektionsmedizinischer Sicht eine entscheidende Maßnahme zur Unterbrechung möglicher Infektionsketten (..., Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 27.11.2020). Es war nach Auffassung der entscheidenden Kammer auch nicht zu beanstanden, dass die AV Isolation 12/20 für Kontaktpersonen der Kategorie I nach Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eine Dauer der Isolation von 14 Tagen festsetzte. Die mittlere Inkubationszeit, die angibt, welche Zeit von der Ansteckung bis zum Beginn der Erkrankung vergeht, wurde in den meisten Studien mit 5 bis 6 Tagen angegeben. In verschiedenen Studien wurde berechnet, zu welchem Zeitpunkt 95% der Infizierten Symptome entwickelt hatten. Dabei lag das 95. Perzentil der Inkubationszeit bei 10 bis 14 Tagen (..., Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 27.11.2020). Die Regelung war somit verhältnismäßig – also geeignet, erforderlich und angemessen –, zumal nach Nr. 6.1 Abs. 1 Satz 2 bzw. 6.4 AV Isolation 12/20 eine vorzeitige Beendigungsmöglichkeiten der Quarantäne vorgesehen war, wenn ein PCR-Test oder Antigentest ein negatives Ergebnis hervorgebracht hat. h) Auch wenn die Grundrechte der Klägerin aufgrund der Isolationsverpflichtung nicht unerheblich beeinträchtigt worden sind, so war dies gleichwohl im Interesse des Schutzes von Leib und Leben der Allgemeinheit gerechtfertigt. Bereits oben wurde dargestellt, dass es lebensbedrohliche und tödliche Krankheitsverläufe gab, die durch die Isolationsverpflichtung eingedämmt werden sollten. Der Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG musste daher Vorrang vor den in zeitlicher Hinsicht relativ kurzen Beeinträchtigungen der Freiheitsgrundrechte der Klägerin genießen. Nach alledem waren die streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.